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E-6414/2016

E-6414/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, sie sei ethnische (...),(...) Glaubens und stamme aus der Provinz C._______. Ihr Vater sei Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) und für circa fünf Jahre inhaftiert gewesen, bevor er verschwunden sei. In der Folge hätten die Behörden Sicherheitskräfte beauftragt, um sie und ihre Schwester zu beaufsichtigen. Da ihre Familie auseinandergebrochen sei, habe sie ihre Heimat verlassen. Im Sudan habe sie ihren Partner geheiratet. A.b Am 12. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört und führte dabei ihm Wesentlichen aus, die politischen Probleme ihrer Familie hätten zu ihrer Ausreise geführt. Ihr Vater habe sich für die Rechte der Oromo eingesetzt und die Bewohner - im Geheimen - über ihre Rechte aufgeklärt. Damals habe das Volk gegen eine neue Steuerregelung demonstriert und ihr Vater sei verdächtigt worden, das Volk gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Der Vater sei dann für etwa fünf Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er zwei Tage zu Hause verbracht und sei danach verschwunden. Wenige Tage später hätten die Behörden die Mutter mitgenommen. Ihre Schwester und sie seien daraufhin im Haus geblieben und von Polizisten bewacht worden. Nachdem sie von diesen missbraucht worden seien, sei zunächst ihre Schwester und danach sie geflüchtet. Im Alter von ungefähr (...) Jahren sei sie daher zum Onkel ihrer Mutter in D._______ gegangen, habe anschliessend bei wohlhabenden Leuten (...) und die Abendschule besucht. Im Jahr 2013 sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist. Dort habe sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten, ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Im Oktober 2014 seien sie gemeinsam nach Libyen und im Mai 2015 übers Mittelmeer und Italien in die Schweiz gereist. Weiter brachte sie vor, sie nehme hier in der Schweiz an Demonstrationen teil, da die äthiopische Regierung brutal gegen ihr Volk vorgehe. Sie habe finanzielle Beiträge geleistet und insgesamt zwei Mal an Kundgebungen teilgenommen, wobei sie mit vielen andern Leuten Slogans gerufen habe. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters ihrer Wahl und Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes. Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotografien, welche ihre Teilnahme an einer Kundgebung in (...) dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren des Lebenspartners (E-6374/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vorliegende Verfahren berücksichtigt würden. E. Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 15. November 2016 beim Gericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 4.2 Zur Begründung führt sie an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Sämtliche ihrer Aussagen seien oberflächlich, unsubstantiiert und wenig detailliert ausgefallen und würden einen wenig nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen. Wenn ihr Vater nach fünf Jahren freigelassen worden wäre, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er kurze Zeit später hätte verschleppt werden und die Behörden die Mutter hätten verhaften sollen, weil er nicht mehr zugegen gewesen sei. Auch die Überwachung des Hauses rund um die Uhr, und dass den Verwandten der Zugang zum Haus verwehrt worden sei, weil die Behörden die Entwendung von Hab und Gut hätten verhindern wollen, sei nicht nachvollziehbar. Anhand des damaligen Alters der Beschwerdeführerin von (...) oder (...) Jahren sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie und ihre Schwester als ernstzunehmende Gefahr eingestuft und solche Ressourcen für ihre Bewachung aufgewendet hätten. Ihre Ausführungen seien realitätsfremd und es bestünden erhebliche Zweifel an den Umständen, die in ihrem Geburtsort vor ihrer Abreise geherrscht hätten. Sodann habe sie sich nach ihrer Flucht aus dem Heimatdorf während etwa acht Jahren in D._______ aufgehalten, wobei es zu keinerlei Vorfällen gekommen sei. Dass während allen Jahren bis zu ihrer Ausreise nicht mehr nach ihr gesucht worden sei, lasse am Interesse der Behörden an ihrer Person zweifeln und es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt noch mit Repressionsmassnahmen vonseiten der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Demnach bestehe zwischen den Ereignissen mit ihrem Vater und ihrer Ausreise im Jahr 2013 weder ein sachlicher, noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang und sie verfüge offensichtlich über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Sachverhalt werde auch ohne die detaillierte Abklärung der geltend gemachten (...) als hinreichend erstellt beurteilt, da die Umstände die zur (...) geführt haben sollen, als nicht glaubhaft erachtet würden.

E. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung stehe und die Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme an Demonstration hätten. Zudem halte sich ihr Engagement in Grenzen, habe sie doch seit ihrer Einreise lediglich zweimal an einer Kundgebung teilgenommen und dabei keine organisatorische Rolle übernommen. Angesichts der geringen Intensität und der begrenzten Exponiertheit sei nicht anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden - sollten sie dennoch in Kenntnis sein - sie als bedrohliche Regimekritikerin erachteten. Die zweimalige Teilnahme an Kundgebungen vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Art. 29 AsylG geltend, die Vorinstanz habe sie umfassend und korrekt anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2015 erstmals befragt (BzP) und am 12. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Allein aus dem Umstand, dass sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid in den Kanton zu ihren Asylgründen vertieft angehört wurde, vermag sie indes im Hinblick auf eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie habe bereits an der BzP eindeutig auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hingewiesen und habe darum gebeten, von einem reinen Frauenteam befragt zu werden. Dem sei nicht nachgekommen worden, weshalb sie sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um ihre Gesuchsgründe zu erzählen. Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass ihre Ausführungen nicht detailliert ausgefallen seien. Dazu ist festzustellen, dass anlässlich der BzP der Fachspezialist in einer Klammerbemerkung darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung durch ein Frauenteam befragt werde (SEM-Akten A4/14 S. 9 Ziff. 7.02). Mangels Verfügbarkeit einer weiblichen Oromo-Dolmetscherin wurde die Anhörung dann jedoch in einem gemischtgeschlechtlichen Team durchgeführt. Darauf angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, dies sei kein Problem für sie (SEM-Akten A15/21 F19). Hätte die Beschwerdeführerin sich indes tatsächlich unwohl gefühlt oder nicht gegenüber einem männlichen Dolmetscher antworten können oder wollen, so hätte sie dies in jenem Moment vorbringen müssen. Stattdessen hat sie sich mit einer Befragung in diesem Setting einverstanden erklärt. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der geltend gemachte Missbrauch mehr als zehn Jahre vor der Ausreise abgespielt hat und damit nicht mehr als kausal für dieselbe betrachtet werden kann. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin jedenfalls aus diesem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde zu legen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie Bundesrecht verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es plausibel, dass das Haus überwacht worden sei, da die Polizei davon ausgegangen sei, dass der Vater zurückkommen werde. Dies erscheint indes nicht logisch. Zum einen führte die Beschwerdeführerin aus, die Behörden hätten den Vater verschleppt (SEM-Akten A15/21 F73, F104), zum anderen sagte sie, die Polizisten hätten sie und das Haus überwacht und erwartet, dass der Vater zurück komme. Auch nicht vereinbar sind die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in D._______ versteckt gehalten habe und gleichzeitig eine Abendschule besucht haben will. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin aber, nachdem sie ihr Heimatdorf verlassen hat, während rund acht Jahren unbehelligt in Äthiopien aufgehalten. Insoweit vermag sie keine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland darzutun. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit sie in der Schweiz sei bereits an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen der Oromo Community of Switzerland teilgenommen und engagiere sich gegen das äthiopische Regime. Aufgrund der Schwangerschaft habe sie indes nicht so oft wie ihr Ehemann an den Kundgebungen teilnehmen können. Bei den Veranstaltungen habe sie sich öffentlich exponiert und gegen die Regierung demonstriert. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sie den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Damit macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2016 an einer Kundgebung in (...) teilgenommen hat, was auch durch ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom (...) 2016 bestätigt wird. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bis heute - im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Teilnahme an einer einzigen Kundgebungen im (...) 2016, in den letzten rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Es kann deshalb offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden wären, zumal sie kein politisches Engagement vor der Ausreise glaubhaft machen konnte.

E. 5.5 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Sie habe in ihrem Heimatland keine Familienangehörige mehr und sei sozial und wirtschaftlich nicht in der Lage Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Sie habe keinen Beruf erlernt. Auch gesundheitlich sei eine Rückkehr für sie nicht zumutbar, da die Erfahrungen, die sie als Kind dort gemacht habe, grosses psychisches Leid hervorrufen würden.

E. 7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017). Der Entscheid E-3399/2016 des Bundesverwaltungsgerichts äussert sich ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin ist indes gemäss ihren Angaben mit (...) (Beschwerdeverfahren E-6374/2016) verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie und ihr Kind können folglich gemeinsam mit dem Ehemann und Vater nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig Beistand und Unterstützung bieten können. Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Gemäss eigenen Angaben leben zwei Onkel und eine Tante im Heimatstaat. Ihr Ehemann habe ebenfalls noch Verwandte in Äthiopien. Demnach kann die Familie bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Abendschule besucht, jahrelang als (...) gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selbständig bestritten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6414/2016 Urteil vom 19. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, sie sei ethnische (...),(...) Glaubens und stamme aus der Provinz C._______. Ihr Vater sei Mitglied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) und für circa fünf Jahre inhaftiert gewesen, bevor er verschwunden sei. In der Folge hätten die Behörden Sicherheitskräfte beauftragt, um sie und ihre Schwester zu beaufsichtigen. Da ihre Familie auseinandergebrochen sei, habe sie ihre Heimat verlassen. Im Sudan habe sie ihren Partner geheiratet. A.b Am 12. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört und führte dabei ihm Wesentlichen aus, die politischen Probleme ihrer Familie hätten zu ihrer Ausreise geführt. Ihr Vater habe sich für die Rechte der Oromo eingesetzt und die Bewohner - im Geheimen - über ihre Rechte aufgeklärt. Damals habe das Volk gegen eine neue Steuerregelung demonstriert und ihr Vater sei verdächtigt worden, das Volk gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Der Vater sei dann für etwa fünf Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er zwei Tage zu Hause verbracht und sei danach verschwunden. Wenige Tage später hätten die Behörden die Mutter mitgenommen. Ihre Schwester und sie seien daraufhin im Haus geblieben und von Polizisten bewacht worden. Nachdem sie von diesen missbraucht worden seien, sei zunächst ihre Schwester und danach sie geflüchtet. Im Alter von ungefähr (...) Jahren sei sie daher zum Onkel ihrer Mutter in D._______ gegangen, habe anschliessend bei wohlhabenden Leuten (...) und die Abendschule besucht. Im Jahr 2013 sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist. Dort habe sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten, ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Im Oktober 2014 seien sie gemeinsam nach Libyen und im Mai 2015 übers Mittelmeer und Italien in die Schweiz gereist. Weiter brachte sie vor, sie nehme hier in der Schweiz an Demonstrationen teil, da die äthiopische Regierung brutal gegen ihr Volk vorgehe. Sie habe finanzielle Beiträge geleistet und insgesamt zwei Mal an Kundgebungen teilgenommen, wobei sie mit vielen andern Leuten Slogans gerufen habe. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters ihrer Wahl und Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes. Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotografien, welche ihre Teilnahme an einer Kundgebung in (...) dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren des Lebenspartners (E-6374/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vorliegende Verfahren berücksichtigt würden. E. Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 15. November 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.2 Zur Begründung führt sie an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Sämtliche ihrer Aussagen seien oberflächlich, unsubstantiiert und wenig detailliert ausgefallen und würden einen wenig nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen. Wenn ihr Vater nach fünf Jahren freigelassen worden wäre, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er kurze Zeit später hätte verschleppt werden und die Behörden die Mutter hätten verhaften sollen, weil er nicht mehr zugegen gewesen sei. Auch die Überwachung des Hauses rund um die Uhr, und dass den Verwandten der Zugang zum Haus verwehrt worden sei, weil die Behörden die Entwendung von Hab und Gut hätten verhindern wollen, sei nicht nachvollziehbar. Anhand des damaligen Alters der Beschwerdeführerin von (...) oder (...) Jahren sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie und ihre Schwester als ernstzunehmende Gefahr eingestuft und solche Ressourcen für ihre Bewachung aufgewendet hätten. Ihre Ausführungen seien realitätsfremd und es bestünden erhebliche Zweifel an den Umständen, die in ihrem Geburtsort vor ihrer Abreise geherrscht hätten. Sodann habe sie sich nach ihrer Flucht aus dem Heimatdorf während etwa acht Jahren in D._______ aufgehalten, wobei es zu keinerlei Vorfällen gekommen sei. Dass während allen Jahren bis zu ihrer Ausreise nicht mehr nach ihr gesucht worden sei, lasse am Interesse der Behörden an ihrer Person zweifeln und es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt noch mit Repressionsmassnahmen vonseiten der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Demnach bestehe zwischen den Ereignissen mit ihrem Vater und ihrer Ausreise im Jahr 2013 weder ein sachlicher, noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang und sie verfüge offensichtlich über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Sachverhalt werde auch ohne die detaillierte Abklärung der geltend gemachten (...) als hinreichend erstellt beurteilt, da die Umstände die zur (...) geführt haben sollen, als nicht glaubhaft erachtet würden. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung stehe und die Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme an Demonstration hätten. Zudem halte sich ihr Engagement in Grenzen, habe sie doch seit ihrer Einreise lediglich zweimal an einer Kundgebung teilgenommen und dabei keine organisatorische Rolle übernommen. Angesichts der geringen Intensität und der begrenzten Exponiertheit sei nicht anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden - sollten sie dennoch in Kenntnis sein - sie als bedrohliche Regimekritikerin erachteten. Die zweimalige Teilnahme an Kundgebungen vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf Art. 29 AsylG geltend, die Vorinstanz habe sie umfassend und korrekt anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2015 erstmals befragt (BzP) und am 12. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Allein aus dem Umstand, dass sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid in den Kanton zu ihren Asylgründen vertieft angehört wurde, vermag sie indes im Hinblick auf eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie habe bereits an der BzP eindeutig auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hingewiesen und habe darum gebeten, von einem reinen Frauenteam befragt zu werden. Dem sei nicht nachgekommen worden, weshalb sie sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um ihre Gesuchsgründe zu erzählen. Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass ihre Ausführungen nicht detailliert ausgefallen seien. Dazu ist festzustellen, dass anlässlich der BzP der Fachspezialist in einer Klammerbemerkung darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung durch ein Frauenteam befragt werde (SEM-Akten A4/14 S. 9 Ziff. 7.02). Mangels Verfügbarkeit einer weiblichen Oromo-Dolmetscherin wurde die Anhörung dann jedoch in einem gemischtgeschlechtlichen Team durchgeführt. Darauf angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, dies sei kein Problem für sie (SEM-Akten A15/21 F19). Hätte die Beschwerdeführerin sich indes tatsächlich unwohl gefühlt oder nicht gegenüber einem männlichen Dolmetscher antworten können oder wollen, so hätte sie dies in jenem Moment vorbringen müssen. Stattdessen hat sie sich mit einer Befragung in diesem Setting einverstanden erklärt. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der geltend gemachte Missbrauch mehr als zehn Jahre vor der Ausreise abgespielt hat und damit nicht mehr als kausal für dieselbe betrachtet werden kann. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin jedenfalls aus diesem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Entscheid nicht zugrunde zu legen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie Bundesrecht verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es plausibel, dass das Haus überwacht worden sei, da die Polizei davon ausgegangen sei, dass der Vater zurückkommen werde. Dies erscheint indes nicht logisch. Zum einen führte die Beschwerdeführerin aus, die Behörden hätten den Vater verschleppt (SEM-Akten A15/21 F73, F104), zum anderen sagte sie, die Polizisten hätten sie und das Haus überwacht und erwartet, dass der Vater zurück komme. Auch nicht vereinbar sind die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in D._______ versteckt gehalten habe und gleichzeitig eine Abendschule besucht haben will. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin aber, nachdem sie ihr Heimatdorf verlassen hat, während rund acht Jahren unbehelligt in Äthiopien aufgehalten. Insoweit vermag sie keine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland darzutun. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit sie in der Schweiz sei bereits an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen der Oromo Community of Switzerland teilgenommen und engagiere sich gegen das äthiopische Regime. Aufgrund der Schwangerschaft habe sie indes nicht so oft wie ihr Ehemann an den Kundgebungen teilnehmen können. Bei den Veranstaltungen habe sie sich öffentlich exponiert und gegen die Regierung demonstriert. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sie den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Damit macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2016 an einer Kundgebung in (...) teilgenommen hat, was auch durch ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom (...) 2016 bestätigt wird. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bis heute - im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Teilnahme an einer einzigen Kundgebungen im (...) 2016, in den letzten rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Es kann deshalb offensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden wären, zumal sie kein politisches Engagement vor der Ausreise glaubhaft machen konnte. 5.5 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Sie habe in ihrem Heimatland keine Familienangehörige mehr und sei sozial und wirtschaftlich nicht in der Lage Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Sie habe keinen Beruf erlernt. Auch gesundheitlich sei eine Rückkehr für sie nicht zumutbar, da die Erfahrungen, die sie als Kind dort gemacht habe, grosses psychisches Leid hervorrufen würden. 7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017). Der Entscheid E-3399/2016 des Bundesverwaltungsgerichts äussert sich ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin ist indes gemäss ihren Angaben mit (...) (Beschwerdeverfahren E-6374/2016) verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie und ihr Kind können folglich gemeinsam mit dem Ehemann und Vater nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig Beistand und Unterstützung bieten können. Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Gemäss eigenen Angaben leben zwei Onkel und eine Tante im Heimatstaat. Ihr Ehemann habe ebenfalls noch Verwandte in Äthiopien. Demnach kann die Familie bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Abendschule besucht, jahrelang als (...) gearbeitet und ihren Lebensunterhalt selbständig bestritten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: