Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (mit letztem Wohnort B._______ an der Grenze zum Sudan) habe in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopischer Kalender; Spätsommer 2009 [A6 S. 8]) seine Heimat verlassen. Über den Sudan sei er nach Libyen gegangen, wo er - nach einer Haftzeit - seine Lebensgefährtin C._______ (N [...]) kennengelernt habe. Zusammen seien sie über Italien am 29. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten (A6 S. 8 f.). Anlässlich der Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom 15. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei vor seiner Ausreise als Taglöhner in der Landwirtschaft oder im Bau tätig gewesen. In dieser Zeit sei er verdächtigt worden, für die eritreische Oppositionsgruppe "D._______" tätig gewesen zu sein (A6 S. 10; A20 F126 und F181 ff.). Er habe diesen Freiheitskämpfern Unterschlupf gewährt und Informationen weitergeleitet (A20 F122 f. und 196 ff.). In der Regenzeit im Jahr 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136) sei er von Soldaten und Polizisten (A20 F121) geschlagen worden, dabei sei ein Freund gestorben (A20 F117, 130 ff. und 156 f.). Danach habe er sich bei Freunden versteckt (A20 F140), während die Polizei ihn mit einem Foto gesucht habe (A6 S. 10 f.; A20 F144 ff., 158 ff. und 167 ff.). Zehn Tage später sei er ausgereist (A20 141 ff.). Ferner brachte er anlässlich der Anhörung vor, als Sympathisant der Gruppe "Ginbot 7" regelmässig an deren Kundgebungen teilzunehmen beziehungsweise sich exilpolitisch zu engagieren (A20 F8 ff.; A21). B. Am (...) kam der Sohn der Verlobten des Beschwerdeführers auf die Welt. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung brachte es vor, es sei davon auszugehen, dass die polizeiliche Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Äthiopien nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft sei. Die Schilderung der oppositionellen Tätigkeit sei zu vage und kurz ausgefallen und wirke konstruiert, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das Vorgebrachte selber erlebt (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers fügte das SEM an, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz - aufgrund der Annahme, dass er vor seiner Ausreise als Regimegegner nicht aufgefallen sei - nicht unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die eingereichten Beweise würden aufzeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate viele politische Kundgebungen stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden bei allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Somit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). Aus den Akten würden sich des Weiteren keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Neben einem sechsjährigen Schulbesuch habe er auch Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt, weshalb er vor seiner Ausreise aus Äthiopien ein finanziell unabhängiges Leben habe führen können. Medizinische Gründe, welche gegen einen Vollzug sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. D. Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung erklärt habe, aus Angst vor äthiopischen Spitzeln während der Befragung nicht alles gesagt zu haben. Dies sei nicht unbegründet, sei doch die Problematik von politisch befangenen Dolmetschern, welche im Asylbereich tätig seien, bekannt. Ferner sei das Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber Behörden hoch (A20 F162). Ausserdem habe er ansatzweise (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-373/2017 vom 1. Februar 2017 E. 4) an der Befragung dargelegt, weshalb er von der äthiopischen Polizei gesucht worden sei. Des Weiteren wurde den Erwägungen des SEM, die Aussagen seien zu vage gewesen, widersprochen. Insgesamt seien die Ausführungen konkret und detailliert ausgefallen. Da der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, sei er gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit wurde ausgeführt, dass Äthiopien ein Land sei, welches für seine starken Repressionen gegen Exilpolitiker bekannt sei - mittels neuester Gesichtserkennungs-Software und High Tech-Software sei es den äthiopischen Behörden längst gelungen, den Beschwerdeführer als exponierten Exilpolitiker zu identifizieren (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3). Demzufolge seien insbesondere Personen aus dem Umfeld von "Ginbot 7" gefährdet (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7 f.). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in er Höhe von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 5.1.1 Insbesondere sei die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Äthiopien und die vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei nicht glaubhaft. Es sei sogar der Eindruck entstanden, diese Vorbringen seien nachgeschoben. Der Beschwerdeführer brachte an der Befragung zwar vor, er sei von der Polizei gesucht worden, doch verschwieg er den Grund dafür. Auch als er diesbezüglich nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, schwieg er weiter (A6 S. 11). Dies lässt die Vorbringen anlässlich der Anhörung in der Tat als nachgeschoben erscheinen. Daran ändert - im Gegensatz zur Argumentation in der Beschwerdeschrift - der Umstand, er habe gegenüber Behörden prinzipiell kein Vertrauen, nichts, zumal er sich der Wichtigkeit seiner Aussagen - darauf wurde er während der Befragung aufmerksam gemacht - hätte bewusst sein müssen. Immerhin hat er während der Befragung die "D._______"-Gruppe erwähnt (A6 S. 10), was - bei wahrhaftiger Bespitzelung, wie er selber damals schon vermutet habe - mutmasslich schon gefährlich gewesen wäre.
E. 5.1.2 Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit sowie zur polizeilichen Verfolgung durchwegs vage und kurz ausgefallen. Diesem vorinstanzlichen Ansinnen ist zuzustimmen. So gab der Beschwerdeführer - nach einer Aufforderung, detailliert die wichtigsten Gründe zu umschreiben, wieso er Äthiopien verlassen habe - nur in pauschaler Art und Weise wieder, dass er für oppositionelle Parteien gearbeitet habe (A20 F117). Seine Tätigkeit habe darin bestanden, den Freiheitskämpfern Unterschlupf zu gewähren und ihnen Informationen zu liefern (A20 F122). Dabei habe es sich um Auskünfte gehandelt, wie Soldaten eine Brücke überquert hätten, um zum Ort zu gelangen, wo die Mitglieder der "D._______"-Gruppe sich versteckt hätten (A20 F172 und F197 ff.). Weitere Antworten auf Fragen betreffend die Motivation des Beschwerdeführers, politisch aktiv zu sein (A20 F123 und 128), sowie die erwähnte Oppositionsgruppe (A20 F126) fielen dürftig aus. Die Auskünfte rund um seine eigentliche Tätigkeit für diese Gruppe (A20 F127, 187 und 196) sind vage, auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich deren Struktur Wissen aufzeigen konnte (A20 F181 ff.), was er sich jedoch auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz hätte aneignen können. Auch sind die Angaben zur geltend gemachten polizeilichen Verfolgung substanzlos und daher zweifelhaft (A20 F129 ff., 144 f., 148 ff., 153, 156 ff. und 174).
E. 5.1.3 Auffallend sind ferner folgende Ungereimtheiten. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopischer Kalender, Juni bis September 2009 [A6 S. 8]) ausgereist zu sein, während er an der Anhörung aussagte, die polizeiliche Suche nach ihm habe in der Regenzeit des Jahres 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136) beziehungsweise 2011 stattgefunden (A20 F180). Es erscheint ausserdem merkwürdig, dass der Beschwerdeführer und sein Freund zusammengeschlagen worden seien, während andere Freunde, welche auch Felder bewirtschaftet hätten, unbehelligt geblieben seien (A20 F139 und 202 ff.). Auch konnte er sich nicht an den Namen seines Mitbewohners, mit welchem er ein Jahr zusammen in B._______ gelebt haben will, erinnern (A20 F91 ff.). Ferner bleibt unklar, wie die Polizei an ein Foto von einem bis anhin unbescholtenen jungen Landwirt gekommen sein soll (A20 F176). Unlogisch erscheint auch, dass die Soldaten zwar immer die Brücke zum Versteck der "D._______"-Gruppe überquert hätten, diese jedoch nicht gefunden hätten beziehungsweise diese Gruppe immer ihren Aufenthaltsort gewechselt habe (so wäre das Wissen des Beschwerdeführers um diesen Ort nicht relevant gewesen, A20 F172 und 205).
E. 5.1.4 Zusammenfassend kann es zwar sein, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Freiheitskämpfern allenfalls Mahlzeiten offeriert hat, doch scheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen von der Polizei gesucht worden ist. Ausserdem stellt eine derartige Unterstützung noch kein politisches Engagement im eigentlichen Sinne dar. Dem SEM ist daher zuzustimmen, dass die Vorfluchtbegründung unglaubhaft ist.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe entstehen erst nach Ausreise der betroffenen Person aus ihrem Heimat- und Herkunftsland durch ihr Verhalten (z.B. exilpolitische Tätigkeit) und setzen sie bei ihrer Rückkehr in ebendiesen Staat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung aus. Dieser Personengruppe wird jedoch das Asyl verweigert (Art. 54 AsylG).
E. 5.2.1 Das SEM geht von der Annahme aus, da der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen sei, sei bei den vom ihm erwähnten politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er von den äthiopischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei.
E. 5.2.2 Wie bereits festgestellt wurde, stellt die mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers für die Oppositionsgruppe kein überzeugendes politisches Engagement in Äthiopien dar. In den Akten sind fünf Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf sowie in einem Versammlungssaal zeigen. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Gruppe "Ginbot 7" (A20 F8 ff.). Daraus kann jedoch nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch welches er sich speziell exponiert hätte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Auch ist nicht bekannt, ob an den Veranstaltungen, welche der Beschwerdeführer besucht hat, prominente Exponenten der äthiopischen Opposition im Exil anwesend waren, welche deswegen von äthiopischen Nachrichtendiensten beobachtet worden wären (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.2 und 4.4.3; D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7).
E. 5.2.3 Zusammengefasst sind keine subjektiven Nachfluchtgründe erkennbar. Das SEM hat daher auch unter diesem Blickwinkel das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens teilweise angespannt ist. Dennoch kann die vorherrschende Situation weder als Bürgerkrieg noch als eine Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017 E. 11.2.2 m.w.H.).
E. 7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Aus der Beschwerdeschrift sind keine Informationen ersichtlich, welche diese Anschauung widerlegen könnten.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5313/2017 Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (mit letztem Wohnort B._______ an der Grenze zum Sudan) habe in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopischer Kalender; Spätsommer 2009 [A6 S. 8]) seine Heimat verlassen. Über den Sudan sei er nach Libyen gegangen, wo er - nach einer Haftzeit - seine Lebensgefährtin C._______ (N [...]) kennengelernt habe. Zusammen seien sie über Italien am 29. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten (A6 S. 8 f.). Anlässlich der Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom 15. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei vor seiner Ausreise als Taglöhner in der Landwirtschaft oder im Bau tätig gewesen. In dieser Zeit sei er verdächtigt worden, für die eritreische Oppositionsgruppe "D._______" tätig gewesen zu sein (A6 S. 10; A20 F126 und F181 ff.). Er habe diesen Freiheitskämpfern Unterschlupf gewährt und Informationen weitergeleitet (A20 F122 f. und 196 ff.). In der Regenzeit im Jahr 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136) sei er von Soldaten und Polizisten (A20 F121) geschlagen worden, dabei sei ein Freund gestorben (A20 F117, 130 ff. und 156 f.). Danach habe er sich bei Freunden versteckt (A20 F140), während die Polizei ihn mit einem Foto gesucht habe (A6 S. 10 f.; A20 F144 ff., 158 ff. und 167 ff.). Zehn Tage später sei er ausgereist (A20 141 ff.). Ferner brachte er anlässlich der Anhörung vor, als Sympathisant der Gruppe "Ginbot 7" regelmässig an deren Kundgebungen teilzunehmen beziehungsweise sich exilpolitisch zu engagieren (A20 F8 ff.; A21). B. Am (...) kam der Sohn der Verlobten des Beschwerdeführers auf die Welt. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung brachte es vor, es sei davon auszugehen, dass die polizeiliche Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Äthiopien nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft sei. Die Schilderung der oppositionellen Tätigkeit sei zu vage und kurz ausgefallen und wirke konstruiert, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das Vorgebrachte selber erlebt (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers fügte das SEM an, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz - aufgrund der Annahme, dass er vor seiner Ausreise als Regimegegner nicht aufgefallen sei - nicht unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die eingereichten Beweise würden aufzeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate viele politische Kundgebungen stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden bei allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Somit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). Aus den Akten würden sich des Weiteren keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Neben einem sechsjährigen Schulbesuch habe er auch Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt, weshalb er vor seiner Ausreise aus Äthiopien ein finanziell unabhängiges Leben habe führen können. Medizinische Gründe, welche gegen einen Vollzug sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. D. Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung erklärt habe, aus Angst vor äthiopischen Spitzeln während der Befragung nicht alles gesagt zu haben. Dies sei nicht unbegründet, sei doch die Problematik von politisch befangenen Dolmetschern, welche im Asylbereich tätig seien, bekannt. Ferner sei das Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber Behörden hoch (A20 F162). Ausserdem habe er ansatzweise (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-373/2017 vom 1. Februar 2017 E. 4) an der Befragung dargelegt, weshalb er von der äthiopischen Polizei gesucht worden sei. Des Weiteren wurde den Erwägungen des SEM, die Aussagen seien zu vage gewesen, widersprochen. Insgesamt seien die Ausführungen konkret und detailliert ausgefallen. Da der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei, sei er gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit wurde ausgeführt, dass Äthiopien ein Land sei, welches für seine starken Repressionen gegen Exilpolitiker bekannt sei - mittels neuester Gesichtserkennungs-Software und High Tech-Software sei es den äthiopischen Behörden längst gelungen, den Beschwerdeführer als exponierten Exilpolitiker zu identifizieren (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3). Demzufolge seien insbesondere Personen aus dem Umfeld von "Ginbot 7" gefährdet (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7 f.). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in er Höhe von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.1.1 Insbesondere sei die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Äthiopien und die vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei nicht glaubhaft. Es sei sogar der Eindruck entstanden, diese Vorbringen seien nachgeschoben. Der Beschwerdeführer brachte an der Befragung zwar vor, er sei von der Polizei gesucht worden, doch verschwieg er den Grund dafür. Auch als er diesbezüglich nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, schwieg er weiter (A6 S. 11). Dies lässt die Vorbringen anlässlich der Anhörung in der Tat als nachgeschoben erscheinen. Daran ändert - im Gegensatz zur Argumentation in der Beschwerdeschrift - der Umstand, er habe gegenüber Behörden prinzipiell kein Vertrauen, nichts, zumal er sich der Wichtigkeit seiner Aussagen - darauf wurde er während der Befragung aufmerksam gemacht - hätte bewusst sein müssen. Immerhin hat er während der Befragung die "D._______"-Gruppe erwähnt (A6 S. 10), was - bei wahrhaftiger Bespitzelung, wie er selber damals schon vermutet habe - mutmasslich schon gefährlich gewesen wäre. 5.1.2 Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit sowie zur polizeilichen Verfolgung durchwegs vage und kurz ausgefallen. Diesem vorinstanzlichen Ansinnen ist zuzustimmen. So gab der Beschwerdeführer - nach einer Aufforderung, detailliert die wichtigsten Gründe zu umschreiben, wieso er Äthiopien verlassen habe - nur in pauschaler Art und Weise wieder, dass er für oppositionelle Parteien gearbeitet habe (A20 F117). Seine Tätigkeit habe darin bestanden, den Freiheitskämpfern Unterschlupf zu gewähren und ihnen Informationen zu liefern (A20 F122). Dabei habe es sich um Auskünfte gehandelt, wie Soldaten eine Brücke überquert hätten, um zum Ort zu gelangen, wo die Mitglieder der "D._______"-Gruppe sich versteckt hätten (A20 F172 und F197 ff.). Weitere Antworten auf Fragen betreffend die Motivation des Beschwerdeführers, politisch aktiv zu sein (A20 F123 und 128), sowie die erwähnte Oppositionsgruppe (A20 F126) fielen dürftig aus. Die Auskünfte rund um seine eigentliche Tätigkeit für diese Gruppe (A20 F127, 187 und 196) sind vage, auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich deren Struktur Wissen aufzeigen konnte (A20 F181 ff.), was er sich jedoch auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz hätte aneignen können. Auch sind die Angaben zur geltend gemachten polizeilichen Verfolgung substanzlos und daher zweifelhaft (A20 F129 ff., 144 f., 148 ff., 153, 156 ff. und 174). 5.1.3 Auffallend sind ferner folgende Ungereimtheiten. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopischer Kalender, Juni bis September 2009 [A6 S. 8]) ausgereist zu sein, während er an der Anhörung aussagte, die polizeiliche Suche nach ihm habe in der Regenzeit des Jahres 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136) beziehungsweise 2011 stattgefunden (A20 F180). Es erscheint ausserdem merkwürdig, dass der Beschwerdeführer und sein Freund zusammengeschlagen worden seien, während andere Freunde, welche auch Felder bewirtschaftet hätten, unbehelligt geblieben seien (A20 F139 und 202 ff.). Auch konnte er sich nicht an den Namen seines Mitbewohners, mit welchem er ein Jahr zusammen in B._______ gelebt haben will, erinnern (A20 F91 ff.). Ferner bleibt unklar, wie die Polizei an ein Foto von einem bis anhin unbescholtenen jungen Landwirt gekommen sein soll (A20 F176). Unlogisch erscheint auch, dass die Soldaten zwar immer die Brücke zum Versteck der "D._______"-Gruppe überquert hätten, diese jedoch nicht gefunden hätten beziehungsweise diese Gruppe immer ihren Aufenthaltsort gewechselt habe (so wäre das Wissen des Beschwerdeführers um diesen Ort nicht relevant gewesen, A20 F172 und 205). 5.1.4 Zusammenfassend kann es zwar sein, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Freiheitskämpfern allenfalls Mahlzeiten offeriert hat, doch scheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen von der Polizei gesucht worden ist. Ausserdem stellt eine derartige Unterstützung noch kein politisches Engagement im eigentlichen Sinne dar. Dem SEM ist daher zuzustimmen, dass die Vorfluchtbegründung unglaubhaft ist. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe entstehen erst nach Ausreise der betroffenen Person aus ihrem Heimat- und Herkunftsland durch ihr Verhalten (z.B. exilpolitische Tätigkeit) und setzen sie bei ihrer Rückkehr in ebendiesen Staat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung aus. Dieser Personengruppe wird jedoch das Asyl verweigert (Art. 54 AsylG). 5.2.1 Das SEM geht von der Annahme aus, da der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen sei, sei bei den vom ihm erwähnten politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er von den äthiopischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. 5.2.2 Wie bereits festgestellt wurde, stellt die mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers für die Oppositionsgruppe kein überzeugendes politisches Engagement in Äthiopien dar. In den Akten sind fünf Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf sowie in einem Versammlungssaal zeigen. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Gruppe "Ginbot 7" (A20 F8 ff.). Daraus kann jedoch nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch welches er sich speziell exponiert hätte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Auch ist nicht bekannt, ob an den Veranstaltungen, welche der Beschwerdeführer besucht hat, prominente Exponenten der äthiopischen Opposition im Exil anwesend waren, welche deswegen von äthiopischen Nachrichtendiensten beobachtet worden wären (vgl. dazu Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.2 und 4.4.3; D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7). 5.2.3 Zusammengefasst sind keine subjektiven Nachfluchtgründe erkennbar. Das SEM hat daher auch unter diesem Blickwinkel das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens teilweise angespannt ist. Dennoch kann die vorherrschende Situation weder als Bürgerkrieg noch als eine Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017 E. 11.2.2 m.w.H.). 7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Aus der Beschwerdeschrift sind keine Informationen ersichtlich, welche diese Anschauung widerlegen könnten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: