Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stellten am 30. August 2015 gemeinsam in der Schweiz je ein Asylgesuch. An den Befragungen zur Person (BzP) vom 2. September 2015 gaben sie an, seit vier Monaten zusammenzuleben beziehungsweise sich vor vier Monaten in Libyen verlobt zu haben. Soweit für das vorliegende Verfahren als Sachverhaltsgrundlage von Interesse, ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der BzP brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatland einen Ende September 2009 geborenen Sohn zurückgelassen, dessen Vater gestorben sei und der bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Addis Abeba lebe. Nach ihrem Schulabbruch nach der dritten Klasse habe sie in verschiedenen Cafés gearbeitet. Im Jahre 2011 habe sie sich legal mit ihrem Reisepass und einem Visum nach Beirut, Libanon, begeben, um dort zu arbeiten. Da ihr der Lohn nicht ordentlich bezahlt worden sei, sei sie nach Äthiopien zurückgekehrt und habe im Haushalt anderer Leute in Addis Abeba gearbeitet. Um ihre Familienmitglieder in Äthiopien finanziell unterstützen zu können, sei sie zirka im Dezember 2012 legal mit einem Besuchervisum nach Libyen gereist und habe dort etwa ein Jahr und vier Monate legal bei einer Familie gearbeitet, wobei sie es mit dem Arbeitgeber nicht gut gehabt habe. Anschliessend habe sie vier Monate illegal in Libyen gelebt, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen der Befragung zur Asylbegründung bestätigte sie, Äthiopien nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Sie müsse die ganze Verantwortung tragen und für ihre Familie sorgen. In Äthiopien könne sie nicht arbeiten und ihre Bildung auch nicht fortsetzen. Auf ausdrückliche Nachfrage bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei gesund (Akten SEM A7/14, Pt. 8.02). Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, sie habe an der BzP nicht die Wahrheit erzählt und werde nun die wahren Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes darlegen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie um ihr Leben gefürchtet habe (Akten SEM A21/18, F50). Sie machte zusätzlich zu den Vorbringen an der BzP im Wesentlichen geltend, da der verstorbene Vater (V.) ihres Sohnes Christ gewesen sei, habe ihr eigener Bruder sie umbringen wollen. Sie vermute auch, dass V. von ihren Familienmitgliedern umgebracht worden sei. Zudem habe ein Bruder von V. sie mit dem Tod bedroht und sie geschlagen. Sie habe sich deshalb zirka einen Monat bei einer Bekannten versteckt, die ihr die Ausreise in den Libanon organisiert und sie finanziell unterstützt habe. Ob es sich beim vom Schlepper organisierten Pass um eine Fälschung gehandelt habe, wisse sie nicht. Am Arbeitsort in Beirut habe der Sohn der Familie sie sexuell belästigt. Sie habe dort nicht mehr arbeiten können und habe zwei Monate nichts mehr gegessen. Nach der Rückkehr nach Äthiopien sei sie nicht zu ihrer Familie nach Addis Abeba, sondern direkt nach Dire Dawa gezogen, wo sie als Haushälterin gearbeitet habe. Nach zehn Monaten hätten ihre Familienangehörigen ihren Aufenthaltsort erfahren und sie in Dire Dawa bedroht. Deshalb habe sie mit ihrem ehemaligen Schlepper in Addis Abeba Kontakt aufgenommen, der ihre Reise nach Libyen organisiert habe. Sie vermute, der Schlepper habe sie verkauft. Am Arbeitsort bei einem verheirateten Mann in Libyen habe sie dieser mehrmals vergewaltigt, weshalb sie von dort geflohen sei und sich noch zirka vier Monate mit dem Beschwerdeführer in Libyen aufgehalten habe, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt seien. B. Am (...) erlitt die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Früh- und Todgeburt. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. D. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bei der Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM unter anderem fest, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien entgegen ihren Angaben über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, das ihr bei der Reintegration im Heimatland behilflich sein könne. Es sprächen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auch könne sie mit ihrem Verlobten nach Äthiopien zurückkehren, womit sie in männlicher Begleitung sein werde. Ihr Verlobter könne sich in Äthiopien auf ein intaktes Familiennetz stützen, dessen Eltern eigenes Land und Vieh besitzen würden, womit ihr wirtschaftliches Fortkommen weiter erleichtert werde. E. Ebenso mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, auch der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je am 18. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 erachtete das Gericht die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 20. Oktober 2017 die Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde diese mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. August 2017 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, wobei vom Gericht die Einschätzungen des SEM bezüglich eines funktionierenden familiären Beziehungsnetzes und fehlender Wegweisungsvollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen bestätigt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.3.2). Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. August 2017 in Rechtskraft. G. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Frist bis zum 8. November 2017, um die Schweiz zu verlassen. H. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anlässlich eines "Ausreisegesprächs" mit Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. November 2017 erklärte sie, sie sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Sie habe in Äthiopien Probleme und könne nicht mit ihrer Tochter dorthin zurückkehren. I. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 eine Frist bis zum 16. Januar 2018, um die Schweiz zu verlassen. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. II. K. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 5. November 2018 liessen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je die Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide im Wegweisungsvollzugspunkt und damit die Aufhebung der Verfügungen vom 16. August 2017 sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Ausreisefrist der Gesuchstellerin und ihrer Kinder angemessen zu erstrecken, bis die Gesundheit der Gesuchstellerin und das Kindeswohl bei der Ausreise gewährleistet seien. Das Wiedererwägungsgesuch stützte sich auf einen Bericht des Vereins "family-help" vom 8. Oktober 2018. Darin wird der Beschwerdeführerin eine nach ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung nach Komplex-trauma mit dissoziativen und somatoformen Symptomen diagnostiziert. Die Diagnosen beim Kind lauten auf eine nach ICD-10 F93.0 emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst, die sich unter anderem in einer Regulationsstörung nach ICD-10 F94.1 als reaktive Bindungsstörung des Kindesalters nach sekundärer Traumatisierung ausdrücke. L. Das SEM ordnete am 12. November 2018 die einstweilige vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. M. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die (jeweilige) Verfügung vom 17. (recte 16.) August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erstreckte die Ausreisefrist nicht, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 gelangten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer (mit ihren Kindern) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin (recte: der Beschwerdeführerin) und deren Kindes Beselot unzulässig und unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder sowie deren Vater und Gesuchsteller (recte: Beschwerdeführer) seien wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Eventualiter sei die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin und deren Kinder angemessen zu erstrecken, bis die Gesundheit der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl bei der Ausreise gewährleistet seien. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei insbesondere von Kostenvorschüssen abzusehen. O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung von der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. P.Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter Bestätigungen der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Januar 2019 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführenden mit Nothilfebezügen unterstützt würden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und für das Verfahren des Beschwerdeführers je eine separate Verfahrensbezeichnung in die Geschäftskontrolle aufgenommen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der geltenden Rechtsprechung zur vorliegend zu beurteilenden Sachlage liegt hier ein solches Rechtsmittel vor, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form - und auch vorliegend - bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5 Dem eingereichten medizinischen Bericht des Vereins "family-help" ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 wegen ihres psychischen Gesundheitszustands regelmässig in der psychotherapeutischen Mutter-Kind-Gruppe teilnimmt. Zwar wurde der Bericht erst am 8. Oktober 2018 verfasst, es würde sich aber die Frage aufdrängen, ob das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen "nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1 AsylG) - und damit fristgerecht - eingereicht wurde. Nachdem das SEM diese prozessuale Frage nicht thematisiert hat und (ohne erkennbare Prüfung der Sachentscheid-voraussetzungen) auf das Gesuch eingetreten ist, bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich rele-vanten Veränderung des Sachverhalts zu Recht verneint hat.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei weder unzumutbar noch unzulässig. Im Wesentlichen führte das SEM aus, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutliche, dass die Bestimmung nur gravierende medizinische Fälle erfasse. Medizinische Gründe würden praxisgemäss nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führe. Das SEM gehe davon aus, dass schwere psychische Krankheiten in Äthiopien behandelbar seien und es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich in Addis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Entgegen den Ausführungen im eingereichten Bericht gehe das SEM nicht davon aus, dass sie in Äthiopien per se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt wäre, da aufgrund ihres Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstörung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Auch müsse nicht damit gerechnet werden, dass ihre beiden Kinder in Äthiopien gefährdet wären. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien mit ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein vertrautes Umfeld habe und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten könne, wodurch sich ihre Krankheit verbessern könne. Dies wirke sich sodann auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder aus. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zurückkehren würden. Eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) stelle der Wegweisungsvollzug nicht dar. Auch eine Gefährdung aufgrund bireligiöser Gründe sehe das SEM nicht als wahrscheinlich an. Hierfür verwies es auf die Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die entsprechenden Asylvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in Angst und Schrecken werde leben müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei demnach auch keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien (im Asylverfahren) als nicht glaubhaft erachtet worden. Nachdem die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Äthiopien zu bejahen sei, sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund einer nicht vorhandenen medizinischen Behandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen sollte. Der Bericht von "family-help" könne lediglich die Krankheit belegen, welche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spreche. Auch die eingereichte Bestätigung der äthiopischen orthodoxen Tewahido Kirche in der Schweiz vermöge nichts daran zu ändern, weil diese keine allfälligen Probleme aufgrund der Religion der Beschwerdeführenden in der Heimat zu bestätigen vermöge.
E. 8 In der Beschwerde wird gestützt auf den medizinischen Bericht des Vereins "family-help" und die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien vom 5. September 2013 im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nicht nur schwer retraumatisiert, sie hätte auch keinerlei Ressourcen, sich die notwendigen Therapien und Medikamente erhältlich zu machen. Zudem würden die Psychotherapien gar nicht bestehen, es gebe kaum Psychiater und die Medikamente würden fehlen. In ganz Äthiopien würden nur gerade zwei Psychiater psychotraumatische Belastungssymptome behandeln. Diese gälte es zu finden, sie müssten erreichbar sein und zudem müssten sie auch noch bezahlt werden. Aufgrund der Stigmatisierung und der fehlenden finanziellen Mittel sei gemäss dem Bericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern auf der Strasse verelenden und dort missbraucht würde. Er (recte: sie) würde daher zu einem Leben in Armut und mit schwerer Krankheit verdammt sein, ohne medizinische Betreuung, ohne soziales Netz, ohne Wohnung, ohne Nahrung. Zudem sei gemäss dem Gutachten der "family-help" von einer erheblich verschärften Suizidalität auszugehen. In formell rechtlicher Hinsicht wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör in verschiedener Hinsicht des entsprechenden Anspruchs verletzt, so bezüglich der Begründungspflicht als auch der Pflicht einer genügenden und richtigen Sachverhaltsabklärung. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufzuheben.
E. 9 Die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung ist vorab klarzustellen, dass es insbesondere auch im Wiedererwägungsverfahren an den Gesuchstellern liegt, den rechtserheblichen (neuen) Sachverhalt vollständig und liquid darzulegen. Dieses Erfordernis wurde von den Beschwerdeführenden vorliegend denn auch erfüllt. Bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kann auf den von den medizinischen und ärztlichen Fachpersonen des Vereins "family-help" verfassten ausführlichen Bericht vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2018 wird der Bericht annähernd wörtlich in seinem ganzen Umfang wiedergegeben. Das Gericht stellt fest, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Aspekte des Berichtes sowohl hinsichtlich der beschriebenen Krankheitsbilder als auch der empfohlenen medizinischen Behandlung und der Einschätzung der prognostischen Varianten des Gesundheitsverlaufes korrekt wiedergegeben werden. In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den lamentablen Zustand des Gesundheitssystems Äthiopiens überhaupt nicht abgeklärt und sich zu verschiedenen Aspekten wie etwa der Erschwinglichkeit von Therapien und Medikamenten, der grassierenden Korruption, dem Mangel an Spezialisten, Medikamenten und Einrichtungen nicht geäussert und nur angemerkt, es seien "gewisse Antidepressiva" erhältlich. Zudem sei nicht zutreffend, dass es mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen gebe. Zwar trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Verfügbarkeit der vorliegend relevanten medizinischen Versorgung rein sprachlich sehr knapp gehalten hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das SEM mit der Fragestellung nicht auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Aspekte nicht hinreichend abgeklärt hätte. So werden bekanntlich vom SEM behördenintern laufend periodisch länderspezifische Beurteilungen zu den verschiedenen Fachbereichen der Gesundheitsversorgung auch in Äthiopien vorgenommen. Vorliegend kommt im Wesentlichen hinzu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit auf die aktuelle einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Verweis auf das Urteil E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 bezieht, in dem auf weitere Urteile des Gerichts hingewiesen wird. Die entsprechenden Urteile sind im Übrigen über das Internet jederzeit einsehbar. Bei dieser Sachlage ist die Rüge einer Verletzung der Untersuchungsmaxime oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung des Sachverhaltes auf das soeben genannte Urteil des BVGer E-3090/2018 stützte. In der angefochtenen Verfügung wurden die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten wesentlichen Vorbringen aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So trifft es entgegen dem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass sich das SEM nicht ansatzweise mit der Krankheit der Tochter auseinandergesetzt hätte. Auch zur Frage des Kindeswohls hat sich das SEM, wenn auch in zusammenfassender Form seiner Beurteilung, geäussert. Weiter hat das SEM wiederum entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe die im Bericht von "family-help" vorgebrachte negative gesundheitliche Prognose bei nicht fachgerechter Behandlung und eine allfällige Lebensgefährdung sehr wohl zur Kenntnis genommen. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die entsprechenden Bedenken eines erheblichen Risikos einer sekundären Traumatisierung des neugeborenen Kindes angeführt und somit in seine Überlegungen und Einschätzung bei der Würdigung miteinbezogen. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten allfälligen Vollzugshinderungsgründe ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Sachlage zieht, nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So wird in der Beschwerde unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs etwa auch gerügt, es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn das SEM behaupte, der Bericht von "family-help" könne lediglich die Krankheit belegen, nicht jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So stehe im Bericht doch ausdrücklich, eine Rückkehr ins Heimatland sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen weder der Mutter noch den Kindern zuzumuten und die gesundheitlichen Folgen einer Rückschaffung der Familie ins Heimatland wären für Mutter und Kinder schwerwiegend und würden das Kindswohl verletzen. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Rechtsauffassung stellt dieser Umstand keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Inhalt der Würdigung der Sachlage und beschlägt somit rein materielles Recht. Im Weiteren erübrigt es sich näher darzulegen, dass einerseits das SEM nicht an die medizinische Beurteilung zur rechtlichen Frage eines Wegweisungsvollzuges gebunden ist und andererseits die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht der asyl- und völkerrechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren und zulässigen Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann.
E. 10 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und somit der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt. Dieser bleibt vom SEM unbestritten. Auch das Gericht hat keinen Anlass, eine von der im Bericht als medizinisch fachkundig zu erachtenden Erfassung der Krankheitsbilder der Beschwerdeführenden abweichende Einschätzung in Betracht zu ziehen. Strittig ist, ob vor dem Hintergrund der gegebenen psychischen Leiden und der aus diesen künftig zu erwartenden gesundheitlichen Entwicklungen ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien, mithin die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zusammen mit dem Kindsvater in ihr Heimatland im Sinne des Gesetzes und der dazu entwickelten und aktuell gültigen Kriterien der Rechtsprechung bezüglich des Ziellandes Äthiopien als zumutbar und zulässig zu erachten ist.
E. 11.1 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Rechtsprech- ung nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat zur Begründung seiner materiellen Wiedererwägungsverfügung zu Recht darauf erkannt, dass medizinische Gründe praxisgemäss nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
E. 11.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gemäss Akten nicht gegeben:
E. 11.2.1 In der Beschwerde wird die Behandelbarkeit der vorliegenden Gesundheitsbeschwerden in Äthiopien grundsätzlich bestritten. Das Gericht folgt dieser Einschätzung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom SEM vertretene Auffassung zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Krankheiten in Äthiopien in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren bestätigt (vgl. E-3090/2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 [Diagnosen: schwere PTBS und chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten], D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 [Diagnosen: schwere PTBS, chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten, Epilepsieerkrankung] und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 [Diagnose: mittel- bis schwergradige PTBS]).
E. 11.2.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht aus, die psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar; es würden aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen, so etwa das Bethel Teaching General Hospital, das St. Gabriel General Hospital und die rein psychiatrische Emanuel-Klinik. Verschiedene Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, <http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>). Das Gericht geht nach geltender Rechtsprechung mit dem SEM einig, dass schwere psychische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar sind. Begünstigend kommt hinzu, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfallen.
E. 11.2.3 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich in Addis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Die bloss geringe Anzahl an Psychiatern muss sich bei Verfügbarkeit anderen medizinischen und psychologischen Fachpersonals nicht zwingend negativ auf eine Behandlung auswirken. Dem SEM ist weiter darin zu folgen, dass entgegen den Ausführungen im eingereichten Bericht von "family-help" nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre in Äthiopien per se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, da aufgrund ihres Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstörung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Im ordentlichen Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich die tatsächlichen familiären Verhältnisse auf den Wahrheitsgehalt der (unvoreingenommenen) Erstangaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP stützen dürften. Demnach war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland trotz wirtschaftlicher Einschränkungen keiner existenziellen Gefährdung oder persönlichen Anfeindungen ausgesetzt. Zudem lebt ihr erstgeborener Sohn gemäss ihren Aussagen bei ihrer Mutter. Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Familienverhältnissen anlässlich der Anhörung können nicht als glaubhaft erachtet werden. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können im Gesamtkontext denn auch vernünftigerweise nur in diesem Sinne verstanden werden. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, das SEM habe diesbezüglich widersprüchliche Erwägungen angestellt, basiert auf einer aus dem Kontext gezogenen Erwägungspassage und ist demnach nicht stichhaltig und von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden (Beschwerde Rz. 48 und 49). Bei dieser Sachlage geht in dieser Hinsicht auch der Bericht von "family-help" von einer objektiv falschen Anamnese aus und die Fachpersonen, die den Bericht verfassten, hätten demnach die wahren familiären Verhältnisse, die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien antreffen würden, ohne ihre Verantwortung verkannt haben müssen. Dies müsste wohl zwangsweise zumindest zu einer zu relativierenden Folgerung hinsichtlich der medizinischen Einschätzung prognostischer Wirkungen einer Rückkehr in das Heimatland der Beschwerdeführenden geführt haben.
E. 11.2.4 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist mit der Würdigung des SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien mit ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein vertrautes Umfeld antreffen und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten könnte, wodurch sich ihre Krankheit verbessern könnte, was sich sodann auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder auswirken würde. Demnach ist die Folgerung nachvollziehbar, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin (und dem Beschwerdeführer und Kindsvater) nach Äthiopien zurückkehren. Der Wegweisungsvollzug stellt keine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK dar. Auch ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem in Äthiopien erstgeborenen Kind ohne Zweifel anzustreben wäre und sich auf die generelle Verfassung der Beschwerdeführerin erleichternd auswirken dürfte, nachdem der wohl anzunehmende nicht unerhebliche Trennungsschmerz wegfallen würde.
E. 11.2.5 Es ist darauf zu erkennen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, soweit aktenkundig gemacht, die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen vermag, als dass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde.
E. 11.2.6 Es ist keine aktuelle medizinische Notlage oder Prognose ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist und auch erhältlich gemacht werden kann. Dabei ist hervorzuheben, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers und Kindsvaters in jeder Hinsicht zu erwarten ist. Gemäss Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer in Äthiopien auf ein intaktes Familiennetz stützen. Zudem besitzen seine Eltern eigenes Land und Vieh. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass damit ihr wirtschaftliches Fortkommen weiter erleichtert wird. Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.
E. 11.2.7 Der Vollzug der Wegweisung ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht unzulässig. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach den obigen Feststellungen erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder diese Anforderungen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offenkundig nicht und können sich somit nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis insbesondere gemäss Art. 3 EMRK berufen. Ein "real risk" zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR würde die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Äthiopien nicht treffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde selbst eine Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), woran sich auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018).
E. 11.2.8 Das Gericht folgt den Erwägungen des SEM, wonach eine Gefährdung aufgrund bireligiöser Gründe nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann. Die entsprechenden Asylvorbringen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Wie das SEM zu Recht ausführte, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in Angst und Schrecken würde leben müssen. Es ist demnach auch in dieser Hinsicht keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen.
E. 11.2.9 Der als Beweismittel eingereichten Bestätigung der äthiopischen orthodoxen Tewahido Kirche in der Schweiz kann offenkundig kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden.
E. 11.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht und in Übereinstimmung mit der vorliegend massgeblich geltenden Rechtsprechung verneint hat.
E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zulässig und zumutbar. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer und Kindsvater, der sich lediglich auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin und zu seinen Kindern beruft und keine alleine seine Person betreffenden Vollzugshindernisse geltend macht.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - gestützt auf Art. 56 VwVG - angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 14 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren E-7242/2018 und E-7240/2018 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 21. Dezember 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7240/2018; E-7242/2018 Urteil vom 28. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), sowie deren Lebenspartner bezw. Vater, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, , (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (...) und N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stellten am 30. August 2015 gemeinsam in der Schweiz je ein Asylgesuch. An den Befragungen zur Person (BzP) vom 2. September 2015 gaben sie an, seit vier Monaten zusammenzuleben beziehungsweise sich vor vier Monaten in Libyen verlobt zu haben. Soweit für das vorliegende Verfahren als Sachverhaltsgrundlage von Interesse, ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der BzP brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrem Heimatland einen Ende September 2009 geborenen Sohn zurückgelassen, dessen Vater gestorben sei und der bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Addis Abeba lebe. Nach ihrem Schulabbruch nach der dritten Klasse habe sie in verschiedenen Cafés gearbeitet. Im Jahre 2011 habe sie sich legal mit ihrem Reisepass und einem Visum nach Beirut, Libanon, begeben, um dort zu arbeiten. Da ihr der Lohn nicht ordentlich bezahlt worden sei, sei sie nach Äthiopien zurückgekehrt und habe im Haushalt anderer Leute in Addis Abeba gearbeitet. Um ihre Familienmitglieder in Äthiopien finanziell unterstützen zu können, sei sie zirka im Dezember 2012 legal mit einem Besuchervisum nach Libyen gereist und habe dort etwa ein Jahr und vier Monate legal bei einer Familie gearbeitet, wobei sie es mit dem Arbeitgeber nicht gut gehabt habe. Anschliessend habe sie vier Monate illegal in Libyen gelebt, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen der Befragung zur Asylbegründung bestätigte sie, Äthiopien nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Sie müsse die ganze Verantwortung tragen und für ihre Familie sorgen. In Äthiopien könne sie nicht arbeiten und ihre Bildung auch nicht fortsetzen. Auf ausdrückliche Nachfrage bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei gesund (Akten SEM A7/14, Pt. 8.02). Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, sie habe an der BzP nicht die Wahrheit erzählt und werde nun die wahren Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes darlegen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie um ihr Leben gefürchtet habe (Akten SEM A21/18, F50). Sie machte zusätzlich zu den Vorbringen an der BzP im Wesentlichen geltend, da der verstorbene Vater (V.) ihres Sohnes Christ gewesen sei, habe ihr eigener Bruder sie umbringen wollen. Sie vermute auch, dass V. von ihren Familienmitgliedern umgebracht worden sei. Zudem habe ein Bruder von V. sie mit dem Tod bedroht und sie geschlagen. Sie habe sich deshalb zirka einen Monat bei einer Bekannten versteckt, die ihr die Ausreise in den Libanon organisiert und sie finanziell unterstützt habe. Ob es sich beim vom Schlepper organisierten Pass um eine Fälschung gehandelt habe, wisse sie nicht. Am Arbeitsort in Beirut habe der Sohn der Familie sie sexuell belästigt. Sie habe dort nicht mehr arbeiten können und habe zwei Monate nichts mehr gegessen. Nach der Rückkehr nach Äthiopien sei sie nicht zu ihrer Familie nach Addis Abeba, sondern direkt nach Dire Dawa gezogen, wo sie als Haushälterin gearbeitet habe. Nach zehn Monaten hätten ihre Familienangehörigen ihren Aufenthaltsort erfahren und sie in Dire Dawa bedroht. Deshalb habe sie mit ihrem ehemaligen Schlepper in Addis Abeba Kontakt aufgenommen, der ihre Reise nach Libyen organisiert habe. Sie vermute, der Schlepper habe sie verkauft. Am Arbeitsort bei einem verheirateten Mann in Libyen habe sie dieser mehrmals vergewaltigt, weshalb sie von dort geflohen sei und sich noch zirka vier Monate mit dem Beschwerdeführer in Libyen aufgehalten habe, bevor sie über Italien in die Schweiz gelangt seien. B. Am (...) erlitt die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Früh- und Todgeburt. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. D. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Bei der Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM unter anderem fest, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien entgegen ihren Angaben über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, das ihr bei der Reintegration im Heimatland behilflich sein könne. Es sprächen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auch könne sie mit ihrem Verlobten nach Äthiopien zurückkehren, womit sie in männlicher Begleitung sein werde. Ihr Verlobter könne sich in Äthiopien auf ein intaktes Familiennetz stützen, dessen Eltern eigenes Land und Vieh besitzen würden, womit ihr wirtschaftliches Fortkommen weiter erleichtert werde. E. Ebenso mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte das SEM fest, auch der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je am 18. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 erachtete das Gericht die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 20. Oktober 2017 die Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde diese mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. August 2017 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 14. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, wobei vom Gericht die Einschätzungen des SEM bezüglich eines funktionierenden familiären Beziehungsnetzes und fehlender Wegweisungsvollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen bestätigt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-5313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.3.2). Damit erwuchs die Asyl- und Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. August 2017 in Rechtskraft. G. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 eine Frist bis zum 8. November 2017, um die Schweiz zu verlassen. H. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anlässlich eines "Ausreisegesprächs" mit Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. November 2017 erklärte sie, sie sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Sie habe in Äthiopien Probleme und könne nicht mit ihrer Tochter dorthin zurückkehren. I. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 eine Frist bis zum 16. Januar 2018, um die Schweiz zu verlassen. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. II. K. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 5. November 2018 liessen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je die Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide im Wegweisungsvollzugspunkt und damit die Aufhebung der Verfügungen vom 16. August 2017 sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Ausreisefrist der Gesuchstellerin und ihrer Kinder angemessen zu erstrecken, bis die Gesundheit der Gesuchstellerin und das Kindeswohl bei der Ausreise gewährleistet seien. Das Wiedererwägungsgesuch stützte sich auf einen Bericht des Vereins "family-help" vom 8. Oktober 2018. Darin wird der Beschwerdeführerin eine nach ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung nach Komplex-trauma mit dissoziativen und somatoformen Symptomen diagnostiziert. Die Diagnosen beim Kind lauten auf eine nach ICD-10 F93.0 emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst, die sich unter anderem in einer Regulationsstörung nach ICD-10 F94.1 als reaktive Bindungsstörung des Kindesalters nach sekundärer Traumatisierung ausdrücke. L. Das SEM ordnete am 12. November 2018 die einstweilige vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. M. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die (jeweilige) Verfügung vom 17. (recte 16.) August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, erstreckte die Ausreisefrist nicht, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 gelangten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer (mit ihren Kindern) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin (recte: der Beschwerdeführerin) und deren Kindes Beselot unzulässig und unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder sowie deren Vater und Gesuchsteller (recte: Beschwerdeführer) seien wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Eventualiter sei die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin und deren Kinder angemessen zu erstrecken, bis die Gesundheit der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl bei der Ausreise gewährleistet seien. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei insbesondere von Kostenvorschüssen abzusehen. O. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung von der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. P.Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter Bestätigungen der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Januar 2019 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführenden mit Nothilfebezügen unterstützt würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und für das Verfahren des Beschwerdeführers je eine separate Verfahrensbezeichnung in die Geschäftskontrolle aufgenommen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der geltenden Rechtsprechung zur vorliegend zu beurteilenden Sachlage liegt hier ein solches Rechtsmittel vor, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form - und auch vorliegend - bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5. Dem eingereichten medizinischen Bericht des Vereins "family-help" ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 wegen ihres psychischen Gesundheitszustands regelmässig in der psychotherapeutischen Mutter-Kind-Gruppe teilnimmt. Zwar wurde der Bericht erst am 8. Oktober 2018 verfasst, es würde sich aber die Frage aufdrängen, ob das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen "nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1 AsylG) - und damit fristgerecht - eingereicht wurde. Nachdem das SEM diese prozessuale Frage nicht thematisiert hat und (ohne erkennbare Prüfung der Sachentscheid-voraussetzungen) auf das Gesuch eingetreten ist, bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich rele-vanten Veränderung des Sachverhalts zu Recht verneint hat. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei weder unzumutbar noch unzulässig. Im Wesentlichen führte das SEM aus, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutliche, dass die Bestimmung nur gravierende medizinische Fälle erfasse. Medizinische Gründe würden praxisgemäss nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führe. Das SEM gehe davon aus, dass schwere psychische Krankheiten in Äthiopien behandelbar seien und es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich in Addis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Entgegen den Ausführungen im eingereichten Bericht gehe das SEM nicht davon aus, dass sie in Äthiopien per se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt wäre, da aufgrund ihres Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstörung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Auch müsse nicht damit gerechnet werden, dass ihre beiden Kinder in Äthiopien gefährdet wären. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien mit ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein vertrautes Umfeld habe und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten könne, wodurch sich ihre Krankheit verbessern könne. Dies wirke sich sodann auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder aus. Es entspreche dem Kindeswohl, wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zurückkehren würden. Eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) stelle der Wegweisungsvollzug nicht dar. Auch eine Gefährdung aufgrund bireligiöser Gründe sehe das SEM nicht als wahrscheinlich an. Hierfür verwies es auf die Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die entsprechenden Asylvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in Angst und Schrecken werde leben müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei demnach auch keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. Auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien (im Asylverfahren) als nicht glaubhaft erachtet worden. Nachdem die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Äthiopien zu bejahen sei, sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund einer nicht vorhandenen medizinischen Behandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen sollte. Der Bericht von "family-help" könne lediglich die Krankheit belegen, welche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spreche. Auch die eingereichte Bestätigung der äthiopischen orthodoxen Tewahido Kirche in der Schweiz vermöge nichts daran zu ändern, weil diese keine allfälligen Probleme aufgrund der Religion der Beschwerdeführenden in der Heimat zu bestätigen vermöge.
8. In der Beschwerde wird gestützt auf den medizinischen Bericht des Vereins "family-help" und die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien vom 5. September 2013 im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nicht nur schwer retraumatisiert, sie hätte auch keinerlei Ressourcen, sich die notwendigen Therapien und Medikamente erhältlich zu machen. Zudem würden die Psychotherapien gar nicht bestehen, es gebe kaum Psychiater und die Medikamente würden fehlen. In ganz Äthiopien würden nur gerade zwei Psychiater psychotraumatische Belastungssymptome behandeln. Diese gälte es zu finden, sie müssten erreichbar sein und zudem müssten sie auch noch bezahlt werden. Aufgrund der Stigmatisierung und der fehlenden finanziellen Mittel sei gemäss dem Bericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern auf der Strasse verelenden und dort missbraucht würde. Er (recte: sie) würde daher zu einem Leben in Armut und mit schwerer Krankheit verdammt sein, ohne medizinische Betreuung, ohne soziales Netz, ohne Wohnung, ohne Nahrung. Zudem sei gemäss dem Gutachten der "family-help" von einer erheblich verschärften Suizidalität auszugehen. In formell rechtlicher Hinsicht wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör in verschiedener Hinsicht des entsprechenden Anspruchs verletzt, so bezüglich der Begründungspflicht als auch der Pflicht einer genügenden und richtigen Sachverhaltsabklärung. Die angefochtene Verfügung sei demnach aufzuheben. 9. Die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht sind unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. Bezüglich der Sachverhaltsabklärung ist vorab klarzustellen, dass es insbesondere auch im Wiedererwägungsverfahren an den Gesuchstellern liegt, den rechtserheblichen (neuen) Sachverhalt vollständig und liquid darzulegen. Dieses Erfordernis wurde von den Beschwerdeführenden vorliegend denn auch erfüllt. Bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kann auf den von den medizinischen und ärztlichen Fachpersonen des Vereins "family-help" verfassten ausführlichen Bericht vom 8. Oktober 2018 verwiesen werden. Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2018 wird der Bericht annähernd wörtlich in seinem ganzen Umfang wiedergegeben. Das Gericht stellt fest, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Aspekte des Berichtes sowohl hinsichtlich der beschriebenen Krankheitsbilder als auch der empfohlenen medizinischen Behandlung und der Einschätzung der prognostischen Varianten des Gesundheitsverlaufes korrekt wiedergegeben werden. In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den lamentablen Zustand des Gesundheitssystems Äthiopiens überhaupt nicht abgeklärt und sich zu verschiedenen Aspekten wie etwa der Erschwinglichkeit von Therapien und Medikamenten, der grassierenden Korruption, dem Mangel an Spezialisten, Medikamenten und Einrichtungen nicht geäussert und nur angemerkt, es seien "gewisse Antidepressiva" erhältlich. Zudem sei nicht zutreffend, dass es mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen gebe. Zwar trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Verfügbarkeit der vorliegend relevanten medizinischen Versorgung rein sprachlich sehr knapp gehalten hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das SEM mit der Fragestellung nicht auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Aspekte nicht hinreichend abgeklärt hätte. So werden bekanntlich vom SEM behördenintern laufend periodisch länderspezifische Beurteilungen zu den verschiedenen Fachbereichen der Gesundheitsversorgung auch in Äthiopien vorgenommen. Vorliegend kommt im Wesentlichen hinzu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit auf die aktuelle einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Verweis auf das Urteil E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 bezieht, in dem auf weitere Urteile des Gerichts hingewiesen wird. Die entsprechenden Urteile sind im Übrigen über das Internet jederzeit einsehbar. Bei dieser Sachlage ist die Rüge einer Verletzung der Untersuchungsmaxime oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt. Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung des Sachverhaltes auf das soeben genannte Urteil des BVGer E-3090/2018 stützte. In der angefochtenen Verfügung wurden die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten wesentlichen Vorbringen aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So trifft es entgegen dem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass sich das SEM nicht ansatzweise mit der Krankheit der Tochter auseinandergesetzt hätte. Auch zur Frage des Kindeswohls hat sich das SEM, wenn auch in zusammenfassender Form seiner Beurteilung, geäussert. Weiter hat das SEM wiederum entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe die im Bericht von "family-help" vorgebrachte negative gesundheitliche Prognose bei nicht fachgerechter Behandlung und eine allfällige Lebensgefährdung sehr wohl zur Kenntnis genommen. Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die entsprechenden Bedenken eines erheblichen Risikos einer sekundären Traumatisierung des neugeborenen Kindes angeführt und somit in seine Überlegungen und Einschätzung bei der Würdigung miteinbezogen. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten allfälligen Vollzugshinderungsgründe ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Sachlage zieht, nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So wird in der Beschwerde unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs etwa auch gerügt, es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn das SEM behaupte, der Bericht von "family-help" könne lediglich die Krankheit belegen, nicht jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So stehe im Bericht doch ausdrücklich, eine Rückkehr ins Heimatland sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen weder der Mutter noch den Kindern zuzumuten und die gesundheitlichen Folgen einer Rückschaffung der Familie ins Heimatland wären für Mutter und Kinder schwerwiegend und würden das Kindswohl verletzen. Entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Rechtsauffassung stellt dieser Umstand keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist Inhalt der Würdigung der Sachlage und beschlägt somit rein materielles Recht. Im Weiteren erübrigt es sich näher darzulegen, dass einerseits das SEM nicht an die medizinische Beurteilung zur rechtlichen Frage eines Wegweisungsvollzuges gebunden ist und andererseits die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit nicht der asyl- und völkerrechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren und zulässigen Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden kann. 10. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und somit der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt. Dieser bleibt vom SEM unbestritten. Auch das Gericht hat keinen Anlass, eine von der im Bericht als medizinisch fachkundig zu erachtenden Erfassung der Krankheitsbilder der Beschwerdeführenden abweichende Einschätzung in Betracht zu ziehen. Strittig ist, ob vor dem Hintergrund der gegebenen psychischen Leiden und der aus diesen künftig zu erwartenden gesundheitlichen Entwicklungen ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien, mithin die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zusammen mit dem Kindsvater in ihr Heimatland im Sinne des Gesetzes und der dazu entwickelten und aktuell gültigen Kriterien der Rechtsprechung bezüglich des Ziellandes Äthiopien als zumutbar und zulässig zu erachten ist. 11. 11.1 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Rechtsprech- ung nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat zur Begründung seiner materiellen Wiedererwägungsverfügung zu Recht darauf erkannt, dass medizinische Gründe praxisgemäss nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 11.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gemäss Akten nicht gegeben: 11.2.1 In der Beschwerde wird die Behandelbarkeit der vorliegenden Gesundheitsbeschwerden in Äthiopien grundsätzlich bestritten. Das Gericht folgt dieser Einschätzung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom SEM vertretene Auffassung zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Krankheiten in Äthiopien in mehreren ähnlich gelagerten Verfahren bestätigt (vgl. E-3090/2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 [Diagnosen: schwere PTBS und chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten], D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 [Diagnosen: schwere PTBS, chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten, Epilepsieerkrankung] und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 [Diagnose: mittel- bis schwergradige PTBS]). 11.2.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht aus, die psychiatrische Versorgung in Äthiopien sei zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar; es würden aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen, so etwa das Bethel Teaching General Hospital, das St. Gabriel General Hospital und die rein psychiatrische Emanuel-Klinik. Verschiedene Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, ). Das Gericht geht nach geltender Rechtsprechung mit dem SEM einig, dass schwere psychische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar sind. Begünstigend kommt hinzu, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfallen. 11.2.3 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich in Addis Abeba Hilfe zu suchen und ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Die bloss geringe Anzahl an Psychiatern muss sich bei Verfügbarkeit anderen medizinischen und psychologischen Fachpersonals nicht zwingend negativ auf eine Behandlung auswirken. Dem SEM ist weiter darin zu folgen, dass entgegen den Ausführungen im eingereichten Bericht von "family-help" nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre in Äthiopien per se retraumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, da aufgrund ihres Aussageverhaltens im Asylverfahren ihre posttraumatische Belastungsstörung nicht auf Erlebnisse in Äthiopien, sondern vielmehr auf Erlebnisse in Beirut und in Libyen zurückzuführen sein dürften. Im ordentlichen Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich die tatsächlichen familiären Verhältnisse auf den Wahrheitsgehalt der (unvoreingenommenen) Erstangaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP stützen dürften. Demnach war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland trotz wirtschaftlicher Einschränkungen keiner existenziellen Gefährdung oder persönlichen Anfeindungen ausgesetzt. Zudem lebt ihr erstgeborener Sohn gemäss ihren Aussagen bei ihrer Mutter. Die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Familienverhältnissen anlässlich der Anhörung können nicht als glaubhaft erachtet werden. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können im Gesamtkontext denn auch vernünftigerweise nur in diesem Sinne verstanden werden. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, das SEM habe diesbezüglich widersprüchliche Erwägungen angestellt, basiert auf einer aus dem Kontext gezogenen Erwägungspassage und ist demnach nicht stichhaltig und von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden (Beschwerde Rz. 48 und 49). Bei dieser Sachlage geht in dieser Hinsicht auch der Bericht von "family-help" von einer objektiv falschen Anamnese aus und die Fachpersonen, die den Bericht verfassten, hätten demnach die wahren familiären Verhältnisse, die die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien antreffen würden, ohne ihre Verantwortung verkannt haben müssen. Dies müsste wohl zwangsweise zumindest zu einer zu relativierenden Folgerung hinsichtlich der medizinischen Einschätzung prognostischer Wirkungen einer Rückkehr in das Heimatland der Beschwerdeführenden geführt haben. 11.2.4 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist mit der Würdigung des SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien mit ihrer Familie und ihrem zurückgelassenen erstgeborenen Sohn ein vertrautes Umfeld antreffen und langfristig Stabilität und Sicherheit erhalten könnte, wodurch sich ihre Krankheit verbessern könnte, was sich sodann auch positiv auf ihre beiden jüngsten Kinder auswirken würde. Demnach ist die Folgerung nachvollziehbar, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn sie zusammen mit der Beschwerdeführerin (und dem Beschwerdeführer und Kindsvater) nach Äthiopien zurückkehren. Der Wegweisungsvollzug stellt keine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK dar. Auch ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem in Äthiopien erstgeborenen Kind ohne Zweifel anzustreben wäre und sich auf die generelle Verfassung der Beschwerdeführerin erleichternd auswirken dürfte, nachdem der wohl anzunehmende nicht unerhebliche Trennungsschmerz wegfallen würde. 11.2.5 Es ist darauf zu erkennen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, soweit aktenkundig gemacht, die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen vermag, als dass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. 11.2.6 Es ist keine aktuelle medizinische Notlage oder Prognose ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist und auch erhältlich gemacht werden kann. Dabei ist hervorzuheben, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers und Kindsvaters in jeder Hinsicht zu erwarten ist. Gemäss Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer in Äthiopien auf ein intaktes Familiennetz stützen. Zudem besitzen seine Eltern eigenes Land und Vieh. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass damit ihr wirtschaftliches Fortkommen weiter erleichtert wird. Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. 11.2.7 Der Vollzug der Wegweisung ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht unzulässig. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach den obigen Feststellungen erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder diese Anforderungen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht offenkundig nicht und können sich somit nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis insbesondere gemäss Art. 3 EMRK berufen. Ein "real risk" zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR würde die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Äthiopien nicht treffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde selbst eine Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), woran sich auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018). 11.2.8 Das Gericht folgt den Erwägungen des SEM, wonach eine Gefährdung aufgrund bireligiöser Gründe nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann. Die entsprechenden Asylvorbringen konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Wie das SEM zu Recht ausführte, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien in Angst und Schrecken würde leben müssen. Es ist demnach auch in dieser Hinsicht keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu erkennen. 11.2.9 Der als Beweismittel eingereichten Bestätigung der äthiopischen orthodoxen Tewahido Kirche in der Schweiz kann offenkundig kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden. 11.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht und in Übereinstimmung mit der vorliegend massgeblich geltenden Rechtsprechung verneint hat. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als zulässig und zumutbar. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer und Kindsvater, der sich lediglich auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin und zu seinen Kindern beruft und keine alleine seine Person betreffenden Vollzugshindernisse geltend macht.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 - gestützt auf Art. 56 VwVG - angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
14. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren E-7242/2018 und E-7240/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der am 21. Dezember 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: