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E-373/2017

E-373/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung über die Zweitbefragung vom 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe bestätigt einerseits das Vorliegen zentraler Widersprüche: "Tatsächlich liegen drei Widersprüche zu den Kernelementen des Asylgesuchs vor, die sich der Bf [Beschwerdeführer] entgegen halten lassen muss" (Beschwerde S. 5, weitere Bestätigungen: Beschwerde S. 6). Andererseits erschöpft sie sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die Festnahme und die Inhaftierung. Die Aussagen hierzu weichen indes diametral voneinander ab, womit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen ist. So gibt dieser anlässlich der Erstbefragung an, ein Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor er verhaftet worden sei (SEM-Akten, A4, S. 9, Beschwerde S. 6). Gemäss Zweitbefragung soll dies hingegen bereits nach 15 Tagen bis einem Monat geschehen sein (SEM-Akten, A14, S. 11, Beschwerde S. 6). Neben weiteren Unstimmigkeiten hierzu, sind nicht einmal die Orte kongruent, an die er im Anschluss an die angebliche Festnahme verbracht worden sein will (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14, S. 11 f., Beschwerde S. 6). Zudem ist die Haft nicht weniger unglaubhaft. So will er - neben der generellen Unsubstantiiertheit der Haftschilderungen - gemäss Erstbefragung in Haft morgens und abends je eine Mahlzeit erhalten haben, gemäss Zweitbefragung lediglich eine pro Tag (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14, S. 15). Folgt man seinen weiteren Schilderungen, so hatte er Hand- und Armbrüche, womit das entsprechende Handhaben einer Axt weit her geholt scheint. Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (z. B. SEM-Akten, A14, S. 18 und S. 20). Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich indes nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Ferner ändern Einschätzungen der Hilfswerksvertretung nichts an den krassen Widersprüchen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Korrektheit der Übersetzungen unterschriftlich bestätigt und es wurden bereits anlässlich der Erstbefragung zwölf Fragen zu den Asylgründen gestellt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So sind, in Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakonischen Massnahmen, die Antworten - "Zuerst sind wir dann ein bisschen durch die Einöde gelaufen und dann, wie ich vorhin schon sagte, auf den Berg" - zu oberflächlich (SEM-Akten, A14, S. 18). Statt Details über den Beginn der Flucht beziehungsweise der illegalen Ausreise zu schildern, beruft sich der Beschwerdeführer stereotyp über mehrere Antworten hinweg auf die Dunkelheit (SEM-Akten, A14, S. 16 ff.). Die Antworten sind ausserdem ausweichend ausgefallen und substanzarm. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus, um eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Die Partei hat auch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die weitere Widersprüche sowohl zu den Vorflucht- als auch zu den Nachfluchtgründen detailliert aufführt. Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird insbesondere verkannt, dass die den zitierten Urteilen zugrundeliegenden Aussagen substantiiert, mithin glaubhaft sind. Im Übrigen geht der Hinweis auf die neue Praxis der Vorinstanz betreffend Ausreise aus Eritrea vorliegend ins Leere, zumal sich die Vorinstanz nicht auf diese stützt sowie eine vorläufige Aufnahme verfügt hat. Schliesslich ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtsfolgen der illegalen Ausreise falsch gewürdigt und somit die Begründungspflicht verletzt, nach dem Gesagten unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen, mithin die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-373/2017 Urteil vom 1. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kurzberichts der Hilfswerksvertretung über die Zweitbefragung vom 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe bestätigt einerseits das Vorliegen zentraler Widersprüche: "Tatsächlich liegen drei Widersprüche zu den Kernelementen des Asylgesuchs vor, die sich der Bf [Beschwerdeführer] entgegen halten lassen muss" (Beschwerde S. 5, weitere Bestätigungen: Beschwerde S. 6). Andererseits erschöpft sie sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die Festnahme und die Inhaftierung. Die Aussagen hierzu weichen indes diametral voneinander ab, womit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen ist. So gibt dieser anlässlich der Erstbefragung an, ein Jahr zu Hause gewesen zu sein, bevor er verhaftet worden sei (SEM-Akten, A4, S. 9, Beschwerde S. 6). Gemäss Zweitbefragung soll dies hingegen bereits nach 15 Tagen bis einem Monat geschehen sein (SEM-Akten, A14, S. 11, Beschwerde S. 6). Neben weiteren Unstimmigkeiten hierzu, sind nicht einmal die Orte kongruent, an die er im Anschluss an die angebliche Festnahme verbracht worden sein will (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14, S. 11 f., Beschwerde S. 6). Zudem ist die Haft nicht weniger unglaubhaft. So will er - neben der generellen Unsubstantiiertheit der Haftschilderungen - gemäss Erstbefragung in Haft morgens und abends je eine Mahlzeit erhalten haben, gemäss Zweitbefragung lediglich eine pro Tag (SEM-Akten, A4, S. 9 und A14, S. 15). Folgt man seinen weiteren Schilderungen, so hatte er Hand- und Armbrüche, womit das entsprechende Handhaben einer Axt weit her geholt scheint. Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (z. B. SEM-Akten, A14, S. 18 und S. 20). Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich indes nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Ferner ändern Einschätzungen der Hilfswerksvertretung nichts an den krassen Widersprüchen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Korrektheit der Übersetzungen unterschriftlich bestätigt und es wurden bereits anlässlich der Erstbefragung zwölf Fragen zu den Asylgründen gestellt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, zeichnet sich kein anderes Bild ab. So sind, in Anbetracht der starken Grenzkontrollen und der drakonischen Massnahmen, die Antworten - "Zuerst sind wir dann ein bisschen durch die Einöde gelaufen und dann, wie ich vorhin schon sagte, auf den Berg" - zu oberflächlich (SEM-Akten, A14, S. 18). Statt Details über den Beginn der Flucht beziehungsweise der illegalen Ausreise zu schildern, beruft sich der Beschwerdeführer stereotyp über mehrere Antworten hinweg auf die Dunkelheit (SEM-Akten, A14, S. 16 ff.). Die Antworten sind ausserdem ausweichend ausgefallen und substanzarm. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus, um eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Die Partei hat auch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die weitere Widersprüche sowohl zu den Vorflucht- als auch zu den Nachfluchtgründen detailliert aufführt. Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird insbesondere verkannt, dass die den zitierten Urteilen zugrundeliegenden Aussagen substantiiert, mithin glaubhaft sind. Im Übrigen geht der Hinweis auf die neue Praxis der Vorinstanz betreffend Ausreise aus Eritrea vorliegend ins Leere, zumal sich die Vorinstanz nicht auf diese stützt sowie eine vorläufige Aufnahme verfügt hat. Schliesslich ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtsfolgen der illegalen Ausreise falsch gewürdigt und somit die Begründungspflicht verletzt, nach dem Gesagten unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen, mithin die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: