Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Januar 2009 Richtung Sudan verlassen. Er habe sich etwa fünf Jahre lang in (...), Sudan, aufgehalten und sei im Januar 2015 nach Libyen weitergereist. Im Juni 2015 sei er mit einem Boot nach Italien gelangt und am 14. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2016 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus dem Dorf B._______. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und später als Drucker gearbeitet. Im Oktober 1994 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten inzwischen drei gemeinsame Kinder. Im Jahr 1996 habe er in Sawa die militärische Ausbildung absolviert. Danach sei er dem Verteidigungsministerium zugeteilt worden. Im Jahr 2007 habe er Urlaub beantragt, da seine Frau schwer erkrankt sei. Da er nach dem Urlaub nicht rechtzeitig in den Dienst zurückgekehrt sei, sei er inhaftiert worden. Er sei über ein Jahr lang in einer unterirdischen Zelle in Haft gewesen. Im Jahr 2009 sei ihm die Flucht gelungen und er habe in der Folge Eritrea illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau aufgrund seiner Flucht während eines Jahres inhaftiert worden. Seine Mutter sei verstorben, neben seiner Frau und den drei Kindern würden sein Vater und sein Halbbruder noch in Eritrea leben. Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters, eine Kopie des Nachweises über die Teilnahme am Nationaldienst, eine Kopie eines Diploms der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes, zwei Fotos, welche ihn in Militäruniform zeigen, sowie ein Foto seiner Familie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, dass zwar glaubhaft geworden sei, dass er im Militärdienst gedient habe, seine Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2009 könne indes nicht geglaubt werden. Er habe sich zu den Umständen der Inhaftierung in der Anhörung und der BzP widersprochen. Die Schilderungen über seine einjährige Haft würden zudem keine Realkennzeichen aufweisen und seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund der substanzlosen Schilderungen nicht glaubhaft gemacht worden. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in seinen Aussagen zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich seien. Zwar seien tatsächlich auch einige Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen, diese alleine könnten jedoch nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner gesamten Aussagen sprechen. Zudem weise die BzP nur summarischen Charakter auf und es sei ihm an der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen. An der Anhörung habe er detaillierte Aussagen gemacht und seine Vorbringen seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. E. Mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es teilte die Einschätzung des SEM, wonach die Festnahme und die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden seien. Er habe hierzu widersprüchliche und unsubstantiierte Aussagen gemacht, weshalb das SEM zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt habe. Darüber hinaus seien auch seine Schilderungen zu seiner illegalen Ausreise oberflächlich ausgefallen und das Vorliegen von Nachfluchtgründen sei folglich ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea seinen Vollzug der Wegweisung nun als zumutbar betrachte und deswegen beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. G. Am 8. März 2018 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Beilegung seines Lebenslaufs sowie Deutschzertifikaten. Er führte im Wesentlichen aus, er habe in seinem Asylverfahren glaubhaft gemacht, dass er in Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Einzig die Desertion sei ihm nicht geglaubt worden. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, wonach er aus dem Nationaldienst entlassen oder befreit worden sei. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Nationalservice vom 30. Juni 2017 führte er aus, dass es für Männer mittleren Alters kaum vollständige Dienstentlassungen oder Demobilisierungen gebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea vom Nationaldienst befreit sei. Er befinde sich noch im wehrdienstfähigen Alter und er würde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden. Er halte nach wie vor an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Im Weiteren habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um seine Integration bemüht und Sprachkurse besucht. Er werde in Kürze mit einem Praktikum beginnen und es dürfte ihm bald möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. H. Mit Eingabe von 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. September 2018 (eröffnet am 7. September 2018) hob das SEM die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 5. November 2018 zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass nach seiner aktuellen Lageeinschätzung und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht mehr von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Folglich bestünden die Gründe, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht mehr. Es sei somit zu prüfen, ob allenfalls andere Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Das SEM sei in seinem Asylentscheid vom 21. Dezember 2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm geltend gemacht aus dem Militärdienst desertiert, sondern vielmehr regulär entlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung in seinem Urteil E-373/2017 geteilt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe in seinem Asylverfahren die Wahrheit erzählt, könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da er keine neuen Argumente vorgebracht habe. Nach aktueller Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Personen, die ihre eritreische Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, stelle sich regelmässig die Frage, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar seien in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dies systematisch vorkomme (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.3). Das SEM komme somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, mit Jahrgang (...), aus dem Dienst entlassen worden sei und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr erneut eingezogen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ([SR 142.20] am 1. Januar 2019 teilrevidiert [AS 2018 3171] und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] umbenannt) im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliege, weil die wirtschaftliche Situation und die Lebensbedingung im Heimatstaat schwierig seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss gekommen, dass nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Wenn besondere Umstände vorliegen würden, sei jedoch nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen. Solche besonderen Umstände seien betreffend den Beschwerdeführer zu verneinen. Er sei ein Mann mittleren Alters (Jahrgang [...]) und leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden. Seine Frau und die drei Kinder sowie sein Vater und Halbbruder seien gemäss den Akten in Eritrea. Er habe zudem zwölf Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung als Drucker sammeln können. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er Berufserfahrung in der Landwirtschaft aufweisen könne, da er angegeben habe, zwei Felder bewirtschaftet zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz sehr um seine Integration bemüht. Seine anhand von Sprachkursbestätigungen, einem Arbeitsvertrag und einem Arbeitszeugnis ausgewiesenen Bemühungen würden jedoch lediglich den Anforderungen, die üblicherweise an eine ausländische Person in der Schweiz gestellt würden, entsprechen. Eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz sei daraus nicht abzuleiten. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Eritrea verbracht, weshalb eine Rückkehr keine grossen Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG. J. Am 8. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. September 2018 und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Beistand ersucht. In der Beschwerde wurde einleitend ausgeführt, dass gegen das vom SEM zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 beim UN Committee Against Torture (CAT) Beschwerde erhoben worden sei. Das SEM stütze sich somit auf ein Urteil, über dessen völkerrechtliche Zulässigkeit noch ein internationales Gremium zu entscheiden habe. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Asylverfahren wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Er habe seine Aussagen mit zahlreichen Beweismitteln untermauern können. Mit dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Stadtverwaltung von B._______ vom 11. November 2007 werde die schwere Krankheit der Ehefrau bestätigt und um Urlaubsgewährung ersucht. Das Gesuch bestätige seine Aussage, dass er im Jahr 2007 noch im Dienst gewesen sei. Es könne somit nicht mehr angenommen werden, dass er ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Auch sein Alter und seine bisher geleisteten Dienstjahre würden gegen die Annahme einer ordentlichen Entlassung aus dem Nationaldienst sprechen. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Status mit Eritrea im Sinne des «Diaspora-Status» geregelt habe. Hinzu komme, dass er Gefahr laufe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in die Volksarmee eingezogen zu werden. Diese sei im Jahr 2012 als Reaktion auf die hohe Desertionsrate im Nationaldienst sowie die andauernden Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten gegründet worden. Rekrutiert würden hauptsächlich Personen, die nicht aktiv im Nationaldienst seien, wobei das Rekrutierungsalter zwischen 18 und 70 bis 80 Jahren liege. Der Dienst in der Volksarmee sei dem Nationaldienst in vielerlei Hinsicht ähnlich. Die Einberufung in die Volksarmee hätte daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK zur Folge. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs monierte der Beschwerdeführer, dass er sich noch immer im dienstfähigen Alter befinde und nicht offiziell vom Dienst entlassen worden, sondern im Frühjahr 2009 aus dem Dienst desertiert sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und danach den Militärbehörden zugewiesen werde. Dies würde eine Wiedereingliederung in Eritrea verunmöglichen oder zumindest stark erschweren. Ausserdem könne der im Referenzurteil D-2311/2016 vorgenommenen Einschätzung nicht gefolgt werden, wonach sich die Ernährungssituation stabilisiert habe und nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Mit Verweis auf verschiedene Bericht führte der Beschwerdeführer aus, dass die humanitäre Situation in Eritrea nach wie vor desolat sei. Er habe zudem in Eritrea kein Netzwerk mehr. Seit elf Jahren pflege er kaum Kontakt zu seiner Familie. Seit neun Jahren lebe er nicht mehr in Eritrea, und in den zwei Jahren davor sei er in Haft gewesen. Ohne die familiäre Hilfe, auf die er nach seiner langen Abwesenheit nicht zählen könne, sei es ihm nicht möglich, ein Einkommen zu erwirtschaften und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es wäre für ihn schwer, in Eritrea wieder Fuss zu fassen und es wäre unmöglich für ihn, sich sozial und beruflich zu integrieren. In der Schweiz sei er hingegen sehr gut intergiert. Es sei ihm in der kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren gelungen, die Sprache zu erlernen und zwei Arbeitsstellen zu finden. Trotz des schwierigen Status F sei es ihm gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und es könne ihm für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden. In Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände in Kombination mit der desolaten Menschenrechtslage in Eritrea sei der Wegweisungsvollzug somit nicht zumutbar. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er sich in einer persönlichen Notlage wiederfinden und wäre einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Beschwerde wurden Lohnabrechnungen, eine Fotokopie eines Briefes der Stadtverwaltung B._______ vom 11. November 2007 inklusive Übersetzung sowie ein Gutachten des German Institutes of Global and Area Studies (GIGA) über Eritrea vom 15. April 2018 beigelegt. K. Am 10. Oktober 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte, der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und bis dahin den Status eines vorläufig Aufgenommenen geniesse. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. M. Am 29. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und wies darauf hin, dass die vom SEM in seinem Asylentscheid vom 21. Dezember 2016 getroffene Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 bestätigt worden sei. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel (Schreiben der Stadtverwaltung) vermöge an dieser Einschätzung aufgrund seiner offensichtlich geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Hinsichtlich des genannten hängigen CAT-Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Rechtsbehelf ausserhalb des staatlichen Instanzenzugs handle. Die fragliche Beschwerde sei in einem Einzelfall eingereicht worden und ziele nicht auf eine grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des SEM zu Eritrea ab. In Bezug auf seine in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Volksarmee eingezogen zu werden, sei zu entgegnen, dass es sich um ein lediglich hypothetisches Risiko handle. Der Beschwerdeführer sei bis anhin nie in konkretem Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zweck der Einberufung in die Volksarmee gestanden, was für die Begründung eines entsprechenden Risikos gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung wäre. Es seien auch nach den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine einzelfallspezifischen Umstände ersichtlich, welche auf eine reelle Existenzbedrohung beziehungsweise auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea zu verfügen. Es liege an ihm, die nicht mehr gepflegten Kontakte zu seiner Familie falls notwendig zu reaktivieren. Selbst wenn er keinen Berufsabschluss vorzuweisen habe, könne er Berufserfahrung als Drucker sowie in der Landwirtschaft vorweisen. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung könne ihm in Eritrea ebenfalls zugutekommen. N. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels (Schreiben der Stadtverwaltung) nicht pauschal als offensichtlich gering einstufen könne, zumal sie keine Fälschungsmerkmale geltend gemacht oder die Echtheit des Dokuments bezweifelt habe. Die Umstände, welche zur Verhaftung geführt hätten, würden mit den der Replik beigelegten Schreiben bestätigt. Es handle sich einerseits um ein Schreiben seiner Ehefrau datiert auf den 20. September 2018 sowie um ein Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 20. April 2009. Einem Bekannten der Ehefrau sei es gelungen, die zwei Dokumente über die Grenze in den Sudan zu bringen. Die Ehefrau habe den Brief des Verteidigungsministeriums erhalten, nachdem der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe. Sie sei aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt zu geben, ansonsten sie verhaftet würde. Da sie auf das Schreiben nicht reagiert habe, sei sie zwei Tage später verhaftet worden. In der einjährigen Haft sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Dies gehe auch aus dem eingereichten Schreiben der Ehefrau hervor. Neben der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Nach über zehn Jahren Landesabwesenheit sei eine Re-integration schwierig. Er habe keine berufliche Ausbildung und die Tätigkeit als Drucker sei einerseits nur von kurzer Dauer und andererseits nicht geldeinbringend gewesen. Nach dem Gesagten seien vorliegend wichtige Gründe ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Sachlage und eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Desertion und Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung aufdrängen würden. Mit der Replik wurde neben den genannten Briefen der Ehefrau und des Verteidigungsministeriums eine Honorarnote zu den Akten gereicht O. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ergänzende Angaben zu den seit der letzten Eingabe erfolgten Integrationsbemühungen sowie über sein Beziehungsnetz in Eritrea nachzureichen und offene Fragen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Betreibungsregister- sowie einen Strafregisterauszug aus der Schweiz einzureichen. P. Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer sechs Sprachzertifikate, diverse Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Auflistungen seiner Beratungstermine bei «(...)» im Jahr 2019 und 2020, Taggelderbelege sowie einen Betreibungsregisterauszug zu den Akten. Zudem führte er aus, dass er inzwischen über kein Beziehungsnetz in Eritrea mehr verfüge. Seine Frau lebe seit September 2018 im Sudan bei einer Tante und er unterstütze sie finanziell. Seine Kinder seien inzwischen erwachsen und würden ebenfalls ausserhalb von Eritrea, teils im Sudan und teils in Äthiopien, leben. Des Weiteren beantwortete er die offenen Fragen zu den eingereichten Beweismitteln aus Eritrea. Die Rechtsvertretung reichte ferner eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, wurde mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 rechtskräftig verneint. Soweit im laufenden Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel eingereicht und Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers und zu seiner Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, beziehen sich diese auf Fragestellungen, die vorliegend nicht Prozessgegenstand bilden. Eine rechtskräftige Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht könnte einzig durch ein Revisionsverfahren neu beurteilt werden. Vorliegendes Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des SEM vom 6. September 2018, in welcher die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Im Folgenden ist somit einzig die Frage zu beurteilen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 4.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 abgewiesen, womit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei wurde ausgeführt, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, es sei jedoch davon auszugehen, diese betrage zwischen fünf und zehn Jahren, in Einzelfällen könne sie noch länger dauern. Weiter wurde festgehalten, dass die Lebensbedingungen sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig seien. So reiche der Nationaldienstsold zum Decken des Lebensunterhalts kaum aus. Im Grundsatzurteil wurde auch dargelegt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme. Die Bedingungen im Nationaldienst seien im Grundsatz als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Indessen kam das Gericht weiter zum Schluss, dass diese Einschätzung für die Annahme der (individuellen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreiche, sondern es vielmehr einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 4 Abs. 2 EMRK in dem Sinn bedürfe, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Norm bestünde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 6.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko («real risk») nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst würden derart flächendeckend stattfinden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist glaubhaft, dass er - wie gemäss dem Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 bereits rechtskräftig befunden wurde - aus dem Nationaldienst desertiert sei. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er etwa (...) Jahre alt. Gemäss vorliegenden Akten und den diesbezüglichen Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst in Eritrea entlassen worden ist. Damit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Die in der Beschwerde zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzungen nichts zu ändern. Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8).
E. 6.5 Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte mögliche Einbezug in die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit) steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Aus den Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einbezug in die Volksarmee drohen würde und er hat diesbezüglich auch bis anhin nie ein Aufgebot erhalten. Die rein hypothetische Möglichkeit eines Einbezugs in die Volksarmee kann keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK begründen. Ausserdem führt ein drohender Einbezug in den Nationaldienst gemäss BVGE 2018 VI/4 nicht zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, somit kann auch ein möglicherweise drohender Einbezug in die Volksarmee der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das SEM zitiere ein Referenzurteil (D-2311/2016), obwohl diesbezüglich derzeit noch vor dem UN Committee Against Torture eine Anfechtung hängig sei und die völkerrechtliche Zulässigkeit der entsprechenden Praxis demnach nicht feststehe, sind die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu bestätigen (vgl. oben Bst. M); das Verfahren vor dem CAT betraf den angefochtenen Einzelfall, ohne dass dies eine völkerrechtlich verbindliche grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des SEM zu Eritrea hätte betreffen können. Das entsprechende Verfahren vor dem CAT (Communication Nr. 850/2017) wurde im Übrigen am 15. November 2019 mit einem Abschreibungsentscheid abgeschlossen (vgl. CAT/C/68/-D/850/2017).
E. 6.7 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2 Gemäss Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit einigen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. ferner statt vieler Urteil E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1). Diese neue Lageeinschätzung ergibt, wie erwähnt, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen im positiven Sinn verändert hat. Entsprechend können Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung nunmehr wegfallen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Kritik an der an der neuen Lagebeurteilung anknüpfenden Rechtsprechung vermag am Gesagten nichts zu ändern, und es ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 7.3 Aus den Akten sind keine besonderen Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und verfügt somit über eine vergleichsweise gute Schulbildung (SEM Akte A4, Ziff. 1.17.04). Zudem hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass er Berufserfahrung aufweisen kann: einerseits hat er als Drucker gearbeitet (a.a.O., Ziff. 1.17.05), andererseits kann angenommen werden, dass er auch in der Landwirtschaft Berufserfahrung hat sammeln können, da aus den Akten hervorgeht, dass seine Familie Felder besitzt oder zumindest besessen hat (SEM Akten A4, Ziff. 3.01; A14, F30f.). Zudem dürfte ihm auch seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung in der Gastronomie behilflich sein. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass nach einer fast elfjährigen Landesabwesenheit die wirtschaftliche Integration sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des eritreischen Arbeitsmarktkontextes schwierig gestalten könnte. Anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen indes dem Vollzug nicht entgegen zu stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem sind keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, welche einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung entgegenstehen könnten. In der Eingabe vom 9. September 2020 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass seine Frau und die Kinder nicht mehr in Eritrea wohnhaft seien und er somit über kein Beziehungsnetz mehr in Eritrea verfüge. Aus den Akten geht indes hervor, dass sein Vater und noch ein Halbbruder in Eritrea leben (SEM Akte A14, F36f.). Weitere Angaben zu seinem Vater und Halbbruder blieben trotz Aufforderung gemäss der Instruktionsverfügung vom 25. August 2020 aus. Da er nach wie vor den Grossteil seines Lebens in Eritrea gewohnt hat ([...]), kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr auf soziale Kontakte zurückgreifen kann, welche ihn nötigenfalls zu Beginn unterstützen könnten. Seine im Ausland lebenden Kinder sind allenfalls ebenfalls in der Lage, ihn anfangs in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Im Übrigen steht es ihm frei, Rückkehrhilfe in Form von finanzieller Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit keine besonderen Umstände, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch die derzeit herrschende Corona-Pandemie nichts zu ändern, da es sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer E-2058/2020 vom 27. Mai 2020 E. 10.4.2)
E. 9 Als Zwischenfazit lässt sich somit feststellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist.
E. 10.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11).
E. 10.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM erwogen - auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode.
E. 10.3 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schweizerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestandenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Lage) den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen. Demgegenüber sind indes vorliegend gewichtige private Interessen zu berücksichtigen, welche im Sinne der nachfolgenden Erwägungen höher zu gewichten sind:
E. 10.3.1 Der Beschwerdeführer hat das Heimatland Eritrea vor elf Jahren, im Jahr 2009, verlassen. Seit Juli 2015 - somit seit mehr als fünf Jahren - hält er sich rechtmässig in der Schweiz auf, zunächst als Asylsuchender, dann als vorläufig aufgenommener Ausländer. Während seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer um Integration bemüht. Ob er die Beziehung zu seinem Heimatland intensiv gepflegt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Zwar stand er im Kontakt mit seiner Ehefrau, auch diese hat seinen Angaben gemäss jedoch Eritrea inzwischen verlassen und lebt im Sudan. Über weitere Kontakte zum Heimatland ist nichts bekannt. Seine Kinder waren zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...)-, (...)- und (...)jährig, sie sind ohne den Vater aufgewachsen; es erscheint zumindest fraglich, ob diesbezüglich enge und tragfähige Beziehungen haben entstehen oder beibehalten werden können. Zwar ist über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts aktenkundig, es ist aber anzunehmen, dass er sich nach einem über fünfjährigen Aufenthalt zumindest ein Stück weit auch gesellschaftlich integrieren konnte, zumal er wiederholt an derselben Arbeitsstelle gearbeitet hat und ihm vom Arbeitgeber eine gute Sozialkompetenz attestiert wurde (dazu siehe E. 10.3.2). Es kann festgehalten werden, dass eine Rückkehr nach Eritrea für ihn keine familiären Vorteile mit sich bringen würde. Angesichts seines Alters und der über elfjährigen Landesabwesenheit erscheint es im konkreten Einzelfall vielmehr unverhältnismässig, wenn sich der Beschwerdeführer erneut neuen Lebensumständen anpassen und sich neu orientieren müsste.
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist inzwischen [im fortgeschrittenen Alter]. Den Akten ist zu entnehmen, dass er beachtliche Anstrengungen unternommen hat, um sich sprachlich zu integrieren. Gemäss den eingereichten Unterlagen besuchte er von Februar 2016 bis Dezember 2017 sechs Sprachkurse und konnte erfolgreich das Level A2.2 (gemäss dem Europäischen Referenzrahmen) abschliessen (vgl. die mit Eingabe vom 9. September 2020 eingereichten Kursbestätigungen). Die vorgelegten Bestätigungen attestieren nicht nur eine gewissenhafte und regelmässige Teilnahme, sondern es geht aus ihnen hervor, dass er die Kurse mit grossem Einsatz besuchte, er sich um aktive Teilnahme bemühte und viel Interesse und Motivation gezeigt hat (vgl. die mit Eingabe vom 8. März 2018 beim SEM eingereichten «Lernfeedbacks», Akten SEM A28). Dieses Engagement ist angesichts seines fortgeschrittenen Alters beachtlich, da es ihm - anders als einem jüngeren Menschen - viel schwerer gefallen sein dürfte, die ihm völlig fremde Sprache mit einem völlig fremden Alphabet zu erlernen und in relativ kurzer Zeit zumindest in Grundzügen erfolgreich zu beherrschen.
E. 10.3.3 Die erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten es dem Beschwerdeführer, sich in der Schweiz um wirtschaftliche Selbständigkeit bemühen zu können. In den Akten sind seine Anstrengungen dokumentiert, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, um für seinen Unterhalt selbst aufkommen zu können. Gemäss den eingereichten Unterlagen nahm er im Jahr 2018 (vom 1. März 2018 bis 30.April 2018) zunächst an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teil, an deren Ende ihm ein sehr positives Arbeitszeugnis ausgestellt wurde (vgl. Arbeitszeugnis (...) vom 4. Mai 2018). In der Folge gelang es ihm, eine befristete Arbeitsstelle zu erhalten. Ab 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 arbeitete er als (Saison-)Hilfsarbeiter in einem Restaurant (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 24. Mai 2018 sowie Zwischenzeugnis (...) vom 13. November 2018). Auch in den folgenden Jahren konnte er jeweils in der «Sommersaison» an dieser Arbeitsstelle arbeiten, davon zeugen die vorgelegten Arbeitszeugnisse welche seine Anstellung vom 28. März 2019 bis (mindestens) zum 21. September 2019 (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 31. März 2019; Arbeitszeugnis (...) vom 29. Oktober 2019) sowie vom 13. März 2020 bis (mindestens) zum 31. Oktober 2020 (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 5. März 2020) bestätigen. Jeweils wurde er für diesen Zeitraum als Officemitarbeiter beziehungsweise Hilfsarbeiter eingestellt. Aus seinen Arbeitszeugnissen geht hervor, dass er als speditive, zuverlässige und pflichtbewusste Arbeitskraft mit guten Sozialkompetenzen geschätzt wird (vgl. Zwischenzeugnis vom 13. November 2018 und Arbeitszeugnis vom 29. Oktober 2019). Ausserhalb der Saison beziehungsweise nach Ablauf seiner befristeten Arbeitsverträge bezog er gemäss den eingereichten Unterlagen Taggelder (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom Dezember 2019 bis April 2020). Aktenkundig ist, dass er sich auch in diesen Perioden jeweils intensiv bemühte, eine Arbeitsstelle zu finden, davon zeugen die zahlreichen belegten Beratungstermine. Im Jahr 2019 nahm er insgesamt 24 Beratungstermine beim Verein (...) und im Jahr 2020 bis anhin insgesamt elf Termine zur Unterstützung bei der Stellensuche wahr (vgl. Auszug der Beratungstermine bei [...]). Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters und der hohen Sprachbarriere nennenswerte Anstrengungen unternommen hat, um sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Seine Arbeitsgeber attestieren ihm eine hohe Arbeitsbereitschaft und Motivation. Beginnend mit einem Praktikum hat er sich als geschätzter Saisonarbeiter etablieren können. Selbst wenn ihm die völlige wirtschaftliche Unabhängigkeit bis anhin nicht gelungen ist, so ist sein Engagement als positiv zu würdigen und auch die Prognose, wonach er längerfristig finanziell unabhängig in der Schweiz leben kann, fällt nach Aktenlage positiv aus. Demgegenüber dürfte ihm die Wiedereingliederung in den eritreischen Arbeitsmarkt nach elfjähriger Landesabwesenheit und auch angesichts seines Alters schwerfallen (vgl. oben E. 7.3, E.10.3.1). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise eine Rückkehr nach Eritrea dürfte für ihn daher mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein.
E. 10.3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz stets rechtskonform verhalten hat. Sein Betreibungsregisterauszug weist keine Betreibungen auf, gemäss aktuellem Strafregisterauszug, datierend vom 16. September 2020, ist er im Strafregister nicht verzeichnet. Es gibt daher keinen Anlass dafür, im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als besonders ausgeprägt zu bezeichnen, anders als beispielsweise in Fällen von Straffälligkeit oder einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG), wo regelmässig ein sehr hohes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht.
E. 10.4 Nach dem Gesagten erscheint die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz unverhältnismässig. Im Rahmen der Abwägung fällt für das Gericht dabei besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst im mittleren Alter in die Schweiz kam und beachtliche Anstrengungen unternommen hat, um wirtschaftlich selbständig zu werden und sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Zu berücksichtigen ist ferner auch seine bereits elfjährige Abwesenheit vom Heimatland Eritrea. Da er sich im Übrigen in der Schweiz stets an Recht und Ordnung gehalten und sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, überwiegt nach Ansicht des Gerichts sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Das SEM hat demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben. Da weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen.
E. 11 Die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 5. Dezember 2018, aktualisiert am 9. September 2020, und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12.6 Stunden sowie Auslagen für Kopien und Übersetzungen im Betrag von Fr. 226.20 erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 4314.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E. 12.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 6. September 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4314.70 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5742/2018 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Januar 2009 Richtung Sudan verlassen. Er habe sich etwa fünf Jahre lang in (...), Sudan, aufgehalten und sei im Januar 2015 nach Libyen weitergereist. Im Juni 2015 sei er mit einem Boot nach Italien gelangt und am 14. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2016 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus dem Dorf B._______. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und später als Drucker gearbeitet. Im Oktober 1994 habe er seine Frau geheiratet und sie hätten inzwischen drei gemeinsame Kinder. Im Jahr 1996 habe er in Sawa die militärische Ausbildung absolviert. Danach sei er dem Verteidigungsministerium zugeteilt worden. Im Jahr 2007 habe er Urlaub beantragt, da seine Frau schwer erkrankt sei. Da er nach dem Urlaub nicht rechtzeitig in den Dienst zurückgekehrt sei, sei er inhaftiert worden. Er sei über ein Jahr lang in einer unterirdischen Zelle in Haft gewesen. Im Jahr 2009 sei ihm die Flucht gelungen und er habe in der Folge Eritrea illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau aufgrund seiner Flucht während eines Jahres inhaftiert worden. Seine Mutter sei verstorben, neben seiner Frau und den drei Kindern würden sein Vater und sein Halbbruder noch in Eritrea leben. Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters, eine Kopie des Nachweises über die Teilnahme am Nationaldienst, eine Kopie eines Diploms der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes, zwei Fotos, welche ihn in Militäruniform zeigen, sowie ein Foto seiner Familie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, dass zwar glaubhaft geworden sei, dass er im Militärdienst gedient habe, seine Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2009 könne indes nicht geglaubt werden. Er habe sich zu den Umständen der Inhaftierung in der Anhörung und der BzP widersprochen. Die Schilderungen über seine einjährige Haft würden zudem keine Realkennzeichen aufweisen und seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund der substanzlosen Schilderungen nicht glaubhaft gemacht worden. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 18. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in seinen Aussagen zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich seien. Zwar seien tatsächlich auch einige Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen, diese alleine könnten jedoch nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner gesamten Aussagen sprechen. Zudem weise die BzP nur summarischen Charakter auf und es sei ihm an der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen. An der Anhörung habe er detaillierte Aussagen gemacht und seine Vorbringen seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. E. Mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es teilte die Einschätzung des SEM, wonach die Festnahme und die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden seien. Er habe hierzu widersprüchliche und unsubstantiierte Aussagen gemacht, weshalb das SEM zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt habe. Darüber hinaus seien auch seine Schilderungen zu seiner illegalen Ausreise oberflächlich ausgefallen und das Vorliegen von Nachfluchtgründen sei folglich ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz habe somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea seinen Vollzug der Wegweisung nun als zumutbar betrachte und deswegen beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. G. Am 8. März 2018 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Beilegung seines Lebenslaufs sowie Deutschzertifikaten. Er führte im Wesentlichen aus, er habe in seinem Asylverfahren glaubhaft gemacht, dass er in Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Einzig die Desertion sei ihm nicht geglaubt worden. Es würden jedoch keine Hinweise vorliegen, wonach er aus dem Nationaldienst entlassen oder befreit worden sei. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Nationalservice vom 30. Juni 2017 führte er aus, dass es für Männer mittleren Alters kaum vollständige Dienstentlassungen oder Demobilisierungen gebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea vom Nationaldienst befreit sei. Er befinde sich noch im wehrdienstfähigen Alter und er würde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden. Er halte nach wie vor an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Im Weiteren habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um seine Integration bemüht und Sprachkurse besucht. Er werde in Kürze mit einem Praktikum beginnen und es dürfte ihm bald möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. H. Mit Eingabe von 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie ein Arbeitszeugnis zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. September 2018 (eröffnet am 7. September 2018) hob das SEM die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 5. November 2018 zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass nach seiner aktuellen Lageeinschätzung und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht mehr von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Folglich bestünden die Gründe, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt hätten, nicht mehr. Es sei somit zu prüfen, ob allenfalls andere Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Das SEM sei in seinem Asylentscheid vom 21. Dezember 2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm geltend gemacht aus dem Militärdienst desertiert, sondern vielmehr regulär entlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung in seinem Urteil E-373/2017 geteilt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe in seinem Asylverfahren die Wahrheit erzählt, könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da er keine neuen Argumente vorgebracht habe. Nach aktueller Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Personen, die ihre eritreische Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, stelle sich regelmässig die Frage, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar seien in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dies systematisch vorkomme (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.3). Das SEM komme somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, mit Jahrgang (...), aus dem Dienst entlassen worden sei und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr erneut eingezogen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ([SR 142.20] am 1. Januar 2019 teilrevidiert [AS 2018 3171] und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] umbenannt) im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliege, weil die wirtschaftliche Situation und die Lebensbedingung im Heimatstaat schwierig seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss gekommen, dass nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Wenn besondere Umstände vorliegen würden, sei jedoch nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen. Solche besonderen Umstände seien betreffend den Beschwerdeführer zu verneinen. Er sei ein Mann mittleren Alters (Jahrgang [...]) und leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden. Seine Frau und die drei Kinder sowie sein Vater und Halbbruder seien gemäss den Akten in Eritrea. Er habe zudem zwölf Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung als Drucker sammeln können. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er Berufserfahrung in der Landwirtschaft aufweisen könne, da er angegeben habe, zwei Felder bewirtschaftet zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. In seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er geltend gemacht, er habe sich in der Schweiz sehr um seine Integration bemüht. Seine anhand von Sprachkursbestätigungen, einem Arbeitsvertrag und einem Arbeitszeugnis ausgewiesenen Bemühungen würden jedoch lediglich den Anforderungen, die üblicherweise an eine ausländische Person in der Schweiz gestellt würden, entsprechen. Eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz sei daraus nicht abzuleiten. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Eritrea verbracht, weshalb eine Rückkehr keine grossen Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG. J. Am 8. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. September 2018 und beantragte, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Beistand ersucht. In der Beschwerde wurde einleitend ausgeführt, dass gegen das vom SEM zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 beim UN Committee Against Torture (CAT) Beschwerde erhoben worden sei. Das SEM stütze sich somit auf ein Urteil, über dessen völkerrechtliche Zulässigkeit noch ein internationales Gremium zu entscheiden habe. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Asylverfahren wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Er habe seine Aussagen mit zahlreichen Beweismitteln untermauern können. Mit dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Stadtverwaltung von B._______ vom 11. November 2007 werde die schwere Krankheit der Ehefrau bestätigt und um Urlaubsgewährung ersucht. Das Gesuch bestätige seine Aussage, dass er im Jahr 2007 noch im Dienst gewesen sei. Es könne somit nicht mehr angenommen werden, dass er ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Auch sein Alter und seine bisher geleisteten Dienstjahre würden gegen die Annahme einer ordentlichen Entlassung aus dem Nationaldienst sprechen. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seinen Status mit Eritrea im Sinne des «Diaspora-Status» geregelt habe. Hinzu komme, dass er Gefahr laufe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in die Volksarmee eingezogen zu werden. Diese sei im Jahr 2012 als Reaktion auf die hohe Desertionsrate im Nationaldienst sowie die andauernden Auseinandersetzungen mit den Nachbarstaaten gegründet worden. Rekrutiert würden hauptsächlich Personen, die nicht aktiv im Nationaldienst seien, wobei das Rekrutierungsalter zwischen 18 und 70 bis 80 Jahren liege. Der Dienst in der Volksarmee sei dem Nationaldienst in vielerlei Hinsicht ähnlich. Die Einberufung in die Volksarmee hätte daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK zur Folge. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs monierte der Beschwerdeführer, dass er sich noch immer im dienstfähigen Alter befinde und nicht offiziell vom Dienst entlassen worden, sondern im Frühjahr 2009 aus dem Dienst desertiert sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und danach den Militärbehörden zugewiesen werde. Dies würde eine Wiedereingliederung in Eritrea verunmöglichen oder zumindest stark erschweren. Ausserdem könne der im Referenzurteil D-2311/2016 vorgenommenen Einschätzung nicht gefolgt werden, wonach sich die Ernährungssituation stabilisiert habe und nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Mit Verweis auf verschiedene Bericht führte der Beschwerdeführer aus, dass die humanitäre Situation in Eritrea nach wie vor desolat sei. Er habe zudem in Eritrea kein Netzwerk mehr. Seit elf Jahren pflege er kaum Kontakt zu seiner Familie. Seit neun Jahren lebe er nicht mehr in Eritrea, und in den zwei Jahren davor sei er in Haft gewesen. Ohne die familiäre Hilfe, auf die er nach seiner langen Abwesenheit nicht zählen könne, sei es ihm nicht möglich, ein Einkommen zu erwirtschaften und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es wäre für ihn schwer, in Eritrea wieder Fuss zu fassen und es wäre unmöglich für ihn, sich sozial und beruflich zu integrieren. In der Schweiz sei er hingegen sehr gut intergiert. Es sei ihm in der kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren gelungen, die Sprache zu erlernen und zwei Arbeitsstellen zu finden. Trotz des schwierigen Status F sei es ihm gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und es könne ihm für die Zukunft eine gute Prognose gestellt werden. In Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände in Kombination mit der desolaten Menschenrechtslage in Eritrea sei der Wegweisungsvollzug somit nicht zumutbar. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er sich in einer persönlichen Notlage wiederfinden und wäre einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Beschwerde wurden Lohnabrechnungen, eine Fotokopie eines Briefes der Stadtverwaltung B._______ vom 11. November 2007 inklusive Übersetzung sowie ein Gutachten des German Institutes of Global and Area Studies (GIGA) über Eritrea vom 15. April 2018 beigelegt. K. Am 10. Oktober 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte, der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und bis dahin den Status eines vorläufig Aufgenommenen geniesse. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. M. Am 29. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und wies darauf hin, dass die vom SEM in seinem Asylentscheid vom 21. Dezember 2016 getroffene Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 bestätigt worden sei. Das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel (Schreiben der Stadtverwaltung) vermöge an dieser Einschätzung aufgrund seiner offensichtlich geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Hinsichtlich des genannten hängigen CAT-Verfahrens sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Rechtsbehelf ausserhalb des staatlichen Instanzenzugs handle. Die fragliche Beschwerde sei in einem Einzelfall eingereicht worden und ziele nicht auf eine grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des SEM zu Eritrea ab. In Bezug auf seine in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Volksarmee eingezogen zu werden, sei zu entgegnen, dass es sich um ein lediglich hypothetisches Risiko handle. Der Beschwerdeführer sei bis anhin nie in konkretem Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zweck der Einberufung in die Volksarmee gestanden, was für die Begründung eines entsprechenden Risikos gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung wäre. Es seien auch nach den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine einzelfallspezifischen Umstände ersichtlich, welche auf eine reelle Existenzbedrohung beziehungsweise auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea zu verfügen. Es liege an ihm, die nicht mehr gepflegten Kontakte zu seiner Familie falls notwendig zu reaktivieren. Selbst wenn er keinen Berufsabschluss vorzuweisen habe, könne er Berufserfahrung als Drucker sowie in der Landwirtschaft vorweisen. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung könne ihm in Eritrea ebenfalls zugutekommen. N. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels (Schreiben der Stadtverwaltung) nicht pauschal als offensichtlich gering einstufen könne, zumal sie keine Fälschungsmerkmale geltend gemacht oder die Echtheit des Dokuments bezweifelt habe. Die Umstände, welche zur Verhaftung geführt hätten, würden mit den der Replik beigelegten Schreiben bestätigt. Es handle sich einerseits um ein Schreiben seiner Ehefrau datiert auf den 20. September 2018 sowie um ein Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 20. April 2009. Einem Bekannten der Ehefrau sei es gelungen, die zwei Dokumente über die Grenze in den Sudan zu bringen. Die Ehefrau habe den Brief des Verteidigungsministeriums erhalten, nachdem der Beschwerdeführer Eritrea verlassen habe. Sie sei aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt zu geben, ansonsten sie verhaftet würde. Da sie auf das Schreiben nicht reagiert habe, sei sie zwei Tage später verhaftet worden. In der einjährigen Haft sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Dies gehe auch aus dem eingereichten Schreiben der Ehefrau hervor. Neben der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Nach über zehn Jahren Landesabwesenheit sei eine Re-integration schwierig. Er habe keine berufliche Ausbildung und die Tätigkeit als Drucker sei einerseits nur von kurzer Dauer und andererseits nicht geldeinbringend gewesen. Nach dem Gesagten seien vorliegend wichtige Gründe ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Sachlage und eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der Desertion und Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung aufdrängen würden. Mit der Replik wurde neben den genannten Briefen der Ehefrau und des Verteidigungsministeriums eine Honorarnote zu den Akten gereicht O. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ergänzende Angaben zu den seit der letzten Eingabe erfolgten Integrationsbemühungen sowie über sein Beziehungsnetz in Eritrea nachzureichen und offene Fragen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Betreibungsregister- sowie einen Strafregisterauszug aus der Schweiz einzureichen. P. Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer sechs Sprachzertifikate, diverse Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Auflistungen seiner Beratungstermine bei «(...)» im Jahr 2019 und 2020, Taggelderbelege sowie einen Betreibungsregisterauszug zu den Akten. Zudem führte er aus, dass er inzwischen über kein Beziehungsnetz in Eritrea mehr verfüge. Seine Frau lebe seit September 2018 im Sudan bei einer Tante und er unterstütze sie finanziell. Seine Kinder seien inzwischen erwachsen und würden ebenfalls ausserhalb von Eritrea, teils im Sudan und teils in Äthiopien, leben. Des Weiteren beantwortete er die offenen Fragen zu den eingereichten Beweismitteln aus Eritrea. Die Rechtsvertretung reichte ferner eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, wurde mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 rechtskräftig verneint. Soweit im laufenden Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel eingereicht und Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers und zu seiner Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, beziehen sich diese auf Fragestellungen, die vorliegend nicht Prozessgegenstand bilden. Eine rechtskräftige Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht könnte einzig durch ein Revisionsverfahren neu beurteilt werden. Vorliegendes Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des SEM vom 6. September 2018, in welcher die am 21. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Im Folgenden ist somit einzig die Frage zu beurteilen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6. Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 abgewiesen, womit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig wurde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2018 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei wurde ausgeführt, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, es sei jedoch davon auszugehen, diese betrage zwischen fünf und zehn Jahren, in Einzelfällen könne sie noch länger dauern. Weiter wurde festgehalten, dass die Lebensbedingungen sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig seien. So reiche der Nationaldienstsold zum Decken des Lebensunterhalts kaum aus. Im Grundsatzurteil wurde auch dargelegt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme. Die Bedingungen im Nationaldienst seien im Grundsatz als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Indessen kam das Gericht weiter zum Schluss, dass diese Einschätzung für die Annahme der (individuellen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreiche, sondern es vielmehr einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 4 Abs. 2 EMRK in dem Sinn bedürfe, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Norm bestünde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko («real risk») nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst würden derart flächendeckend stattfinden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 6.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist glaubhaft, dass er - wie gemäss dem Urteil E-373/2017 vom 1. Februar 2017 bereits rechtskräftig befunden wurde - aus dem Nationaldienst desertiert sei. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er etwa (...) Jahre alt. Gemäss vorliegenden Akten und den diesbezüglichen Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst in Eritrea entlassen worden ist. Damit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Die in der Beschwerde zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzungen nichts zu ändern. Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). 6.5 Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte mögliche Einbezug in die sogenannte Volksarmee (Hizbawi Serawit) steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Aus den Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einbezug in die Volksarmee drohen würde und er hat diesbezüglich auch bis anhin nie ein Aufgebot erhalten. Die rein hypothetische Möglichkeit eines Einbezugs in die Volksarmee kann keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK begründen. Ausserdem führt ein drohender Einbezug in den Nationaldienst gemäss BVGE 2018 VI/4 nicht zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, somit kann auch ein möglicherweise drohender Einbezug in die Volksarmee der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das SEM zitiere ein Referenzurteil (D-2311/2016), obwohl diesbezüglich derzeit noch vor dem UN Committee Against Torture eine Anfechtung hängig sei und die völkerrechtliche Zulässigkeit der entsprechenden Praxis demnach nicht feststehe, sind die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu bestätigen (vgl. oben Bst. M); das Verfahren vor dem CAT betraf den angefochtenen Einzelfall, ohne dass dies eine völkerrechtlich verbindliche grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Wegweisungspraxis des SEM zu Eritrea hätte betreffen können. Das entsprechende Verfahren vor dem CAT (Communication Nr. 850/2017) wurde im Übrigen am 15. November 2019 mit einem Abschreibungsentscheid abgeschlossen (vgl. CAT/C/68/-D/850/2017). 6.7 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Gemäss Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit einigen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. ferner statt vieler Urteil E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1). Diese neue Lageeinschätzung ergibt, wie erwähnt, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen im positiven Sinn verändert hat. Entsprechend können Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung nunmehr wegfallen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Kritik an der an der neuen Lagebeurteilung anknüpfenden Rechtsprechung vermag am Gesagten nichts zu ändern, und es ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.3 Aus den Akten sind keine besonderen Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und verfügt somit über eine vergleichsweise gute Schulbildung (SEM Akte A4, Ziff. 1.17.04). Zudem hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass er Berufserfahrung aufweisen kann: einerseits hat er als Drucker gearbeitet (a.a.O., Ziff. 1.17.05), andererseits kann angenommen werden, dass er auch in der Landwirtschaft Berufserfahrung hat sammeln können, da aus den Akten hervorgeht, dass seine Familie Felder besitzt oder zumindest besessen hat (SEM Akten A4, Ziff. 3.01; A14, F30f.). Zudem dürfte ihm auch seine in der Schweiz erworbene Berufserfahrung in der Gastronomie behilflich sein. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass nach einer fast elfjährigen Landesabwesenheit die wirtschaftliche Integration sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des eritreischen Arbeitsmarktkontextes schwierig gestalten könnte. Anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen indes dem Vollzug nicht entgegen zu stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem sind keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, welche einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung entgegenstehen könnten. In der Eingabe vom 9. September 2020 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass seine Frau und die Kinder nicht mehr in Eritrea wohnhaft seien und er somit über kein Beziehungsnetz mehr in Eritrea verfüge. Aus den Akten geht indes hervor, dass sein Vater und noch ein Halbbruder in Eritrea leben (SEM Akte A14, F36f.). Weitere Angaben zu seinem Vater und Halbbruder blieben trotz Aufforderung gemäss der Instruktionsverfügung vom 25. August 2020 aus. Da er nach wie vor den Grossteil seines Lebens in Eritrea gewohnt hat ([...]), kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr auf soziale Kontakte zurückgreifen kann, welche ihn nötigenfalls zu Beginn unterstützen könnten. Seine im Ausland lebenden Kinder sind allenfalls ebenfalls in der Lage, ihn anfangs in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Im Übrigen steht es ihm frei, Rückkehrhilfe in Form von finanzieller Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit keine besonderen Umstände, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch die derzeit herrschende Corona-Pandemie nichts zu ändern, da es sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer E-2058/2020 vom 27. Mai 2020 E. 10.4.2)
9. Als Zwischenfazit lässt sich somit feststellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. 10. 10.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11). 10.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM erwogen - auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne des Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode. 10.3 Grundsätzlich besteht ein legitimes öffentliches Interesse der Schweizerischen Behörden, bei einem nachträglichen Wegfall eines zuvor bestandenen Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Lage) den Vollzug einer in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung anzuordnen. Demgegenüber sind indes vorliegend gewichtige private Interessen zu berücksichtigen, welche im Sinne der nachfolgenden Erwägungen höher zu gewichten sind: 10.3.1 Der Beschwerdeführer hat das Heimatland Eritrea vor elf Jahren, im Jahr 2009, verlassen. Seit Juli 2015 - somit seit mehr als fünf Jahren - hält er sich rechtmässig in der Schweiz auf, zunächst als Asylsuchender, dann als vorläufig aufgenommener Ausländer. Während seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer um Integration bemüht. Ob er die Beziehung zu seinem Heimatland intensiv gepflegt hat, geht aus den Akten nicht hervor. Zwar stand er im Kontakt mit seiner Ehefrau, auch diese hat seinen Angaben gemäss jedoch Eritrea inzwischen verlassen und lebt im Sudan. Über weitere Kontakte zum Heimatland ist nichts bekannt. Seine Kinder waren zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...)-, (...)- und (...)jährig, sie sind ohne den Vater aufgewachsen; es erscheint zumindest fraglich, ob diesbezüglich enge und tragfähige Beziehungen haben entstehen oder beibehalten werden können. Zwar ist über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts aktenkundig, es ist aber anzunehmen, dass er sich nach einem über fünfjährigen Aufenthalt zumindest ein Stück weit auch gesellschaftlich integrieren konnte, zumal er wiederholt an derselben Arbeitsstelle gearbeitet hat und ihm vom Arbeitgeber eine gute Sozialkompetenz attestiert wurde (dazu siehe E. 10.3.2). Es kann festgehalten werden, dass eine Rückkehr nach Eritrea für ihn keine familiären Vorteile mit sich bringen würde. Angesichts seines Alters und der über elfjährigen Landesabwesenheit erscheint es im konkreten Einzelfall vielmehr unverhältnismässig, wenn sich der Beschwerdeführer erneut neuen Lebensumständen anpassen und sich neu orientieren müsste. 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist inzwischen [im fortgeschrittenen Alter]. Den Akten ist zu entnehmen, dass er beachtliche Anstrengungen unternommen hat, um sich sprachlich zu integrieren. Gemäss den eingereichten Unterlagen besuchte er von Februar 2016 bis Dezember 2017 sechs Sprachkurse und konnte erfolgreich das Level A2.2 (gemäss dem Europäischen Referenzrahmen) abschliessen (vgl. die mit Eingabe vom 9. September 2020 eingereichten Kursbestätigungen). Die vorgelegten Bestätigungen attestieren nicht nur eine gewissenhafte und regelmässige Teilnahme, sondern es geht aus ihnen hervor, dass er die Kurse mit grossem Einsatz besuchte, er sich um aktive Teilnahme bemühte und viel Interesse und Motivation gezeigt hat (vgl. die mit Eingabe vom 8. März 2018 beim SEM eingereichten «Lernfeedbacks», Akten SEM A28). Dieses Engagement ist angesichts seines fortgeschrittenen Alters beachtlich, da es ihm - anders als einem jüngeren Menschen - viel schwerer gefallen sein dürfte, die ihm völlig fremde Sprache mit einem völlig fremden Alphabet zu erlernen und in relativ kurzer Zeit zumindest in Grundzügen erfolgreich zu beherrschen. 10.3.3 Die erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten es dem Beschwerdeführer, sich in der Schweiz um wirtschaftliche Selbständigkeit bemühen zu können. In den Akten sind seine Anstrengungen dokumentiert, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, um für seinen Unterhalt selbst aufkommen zu können. Gemäss den eingereichten Unterlagen nahm er im Jahr 2018 (vom 1. März 2018 bis 30.April 2018) zunächst an einer Arbeitsintegrationsmassnahme teil, an deren Ende ihm ein sehr positives Arbeitszeugnis ausgestellt wurde (vgl. Arbeitszeugnis (...) vom 4. Mai 2018). In der Folge gelang es ihm, eine befristete Arbeitsstelle zu erhalten. Ab 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 arbeitete er als (Saison-)Hilfsarbeiter in einem Restaurant (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 24. Mai 2018 sowie Zwischenzeugnis (...) vom 13. November 2018). Auch in den folgenden Jahren konnte er jeweils in der «Sommersaison» an dieser Arbeitsstelle arbeiten, davon zeugen die vorgelegten Arbeitszeugnisse welche seine Anstellung vom 28. März 2019 bis (mindestens) zum 21. September 2019 (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 31. März 2019; Arbeitszeugnis (...) vom 29. Oktober 2019) sowie vom 13. März 2020 bis (mindestens) zum 31. Oktober 2020 (vgl. Arbeitsvertrag (...) GmbH vom 5. März 2020) bestätigen. Jeweils wurde er für diesen Zeitraum als Officemitarbeiter beziehungsweise Hilfsarbeiter eingestellt. Aus seinen Arbeitszeugnissen geht hervor, dass er als speditive, zuverlässige und pflichtbewusste Arbeitskraft mit guten Sozialkompetenzen geschätzt wird (vgl. Zwischenzeugnis vom 13. November 2018 und Arbeitszeugnis vom 29. Oktober 2019). Ausserhalb der Saison beziehungsweise nach Ablauf seiner befristeten Arbeitsverträge bezog er gemäss den eingereichten Unterlagen Taggelder (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons (...) vom Dezember 2019 bis April 2020). Aktenkundig ist, dass er sich auch in diesen Perioden jeweils intensiv bemühte, eine Arbeitsstelle zu finden, davon zeugen die zahlreichen belegten Beratungstermine. Im Jahr 2019 nahm er insgesamt 24 Beratungstermine beim Verein (...) und im Jahr 2020 bis anhin insgesamt elf Termine zur Unterstützung bei der Stellensuche wahr (vgl. Auszug der Beratungstermine bei [...]). Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters und der hohen Sprachbarriere nennenswerte Anstrengungen unternommen hat, um sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Seine Arbeitsgeber attestieren ihm eine hohe Arbeitsbereitschaft und Motivation. Beginnend mit einem Praktikum hat er sich als geschätzter Saisonarbeiter etablieren können. Selbst wenn ihm die völlige wirtschaftliche Unabhängigkeit bis anhin nicht gelungen ist, so ist sein Engagement als positiv zu würdigen und auch die Prognose, wonach er längerfristig finanziell unabhängig in der Schweiz leben kann, fällt nach Aktenlage positiv aus. Demgegenüber dürfte ihm die Wiedereingliederung in den eritreischen Arbeitsmarkt nach elfjähriger Landesabwesenheit und auch angesichts seines Alters schwerfallen (vgl. oben E. 7.3, E.10.3.1). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise eine Rückkehr nach Eritrea dürfte für ihn daher mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein. 10.3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz stets rechtskonform verhalten hat. Sein Betreibungsregisterauszug weist keine Betreibungen auf, gemäss aktuellem Strafregisterauszug, datierend vom 16. September 2020, ist er im Strafregister nicht verzeichnet. Es gibt daher keinen Anlass dafür, im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als besonders ausgeprägt zu bezeichnen, anders als beispielsweise in Fällen von Straffälligkeit oder einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG), wo regelmässig ein sehr hohes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. 10.4 Nach dem Gesagten erscheint die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz unverhältnismässig. Im Rahmen der Abwägung fällt für das Gericht dabei besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst im mittleren Alter in die Schweiz kam und beachtliche Anstrengungen unternommen hat, um wirtschaftlich selbständig zu werden und sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Zu berücksichtigen ist ferner auch seine bereits elfjährige Abwesenheit vom Heimatland Eritrea. Da er sich im Übrigen in der Schweiz stets an Recht und Ordnung gehalten und sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, überwiegt nach Ansicht des Gerichts sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Das SEM hat demnach die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben. Da weiterhin keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen.
11. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 5. Dezember 2018, aktualisiert am 9. September 2020, und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 12.6 Stunden sowie Auslagen für Kopien und Übersetzungen im Betrag von Fr. 226.20 erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 4314.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 12.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. September 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4314.70 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: