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SB220642

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gegen das am 9. November 2022 mündlich eröffnete (Prot. I S. 24) Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. November 2022 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher der Verteidigung am 7. Dezember 2022 zugestellt wurde (Urk. 55/2), reichte diese am 12. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

E. 1.1 Bei jenen Straftaten, die nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, ist als schwerste Tat die Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit zu qualifi- zieren, die einen theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aufweist (Art. 239 Ziff. 1 StGB). Sodann erscheint es auch in die- sem Zusammenhang nicht angezeigt, aufgrund der Tatmehrheit und der vermin- derten Schuldfähigkeit den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie erwogen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (s. vorn Erw. IV. C. 3.), wobei bei die- ser Strafart die gesetzliche Maximalhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Seine Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt, soweit die von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche von ihm nicht anerkannt werden), 3 bis 5 (Strafpunkt, soweit es um die Höhe der vorin- stanzlich verhängten Freiheits- und Geldstrafe bzw. die zwangsläufig damit ver- bundene Vollzugsregelung geht), 7 und 8 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 9 (Zivilpunkt, soweit das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 1 gutgeheissen wurde) und 14 bis 16 (Kostenauflage) des erstinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang steht das Urteil der Vorin- stanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbe- halt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In allen übrigen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid demge- genüber in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.).

E. 1.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist beim Verstoss gegen Art. 239 StGB zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner unter Anklagedos- sier 7 eingeklagten Handlung vom 7. Mai 2021 gegenüber der Privatklägerin 4 auch die Betriebsabläufe der B2._____ in Mitleidenschaft gezogen hat. Durch die eingetretene Verspätung bei vier Personenzügen erreichte die von ihm verur- sachte Störung zwar die tatbestandsmässig erforderliche Intensität. Es wären aber durchaus gravierendere Auswirkungen auf den Bahnverkehr vorstellbar ge- wesen. Insofern wiegt das Tatverschulden gerade noch leicht, weshalb ein Straf- mass von 90 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint.

E. 1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist in erster Linie massgebend, dass der Beschul- digte im Bewusstsein handelte, dass die Beeinträchtigung des Zugverkehrs eine notwendige Nebenfolge der eigentlich von ihm anvisierten Lebensgefährdung der Privatklägerin 4 bedeutet (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). Im Verhältnis zum inkriminierten Stossen des Opfers auf die Gleise stellt die Störung des Bahn-

- 51 - betriebs mit anderen Worten aus Sicht des Beschuldigten einen blossen Kollate- ralschaden dar. Indessen erfährt die objektive Tatschwere als Folge der nach psychiatrischer Einschätzung hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auch in diesem Anklagepunkt eine starke Relativierung. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu senken.

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (vgl. Urk. 60). Daraufhin erklärten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 4 (D._____) ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 62; Urk. 63). Die Privatklägerinnen 1 bis 3 (B1._____ AG, B2._____ und C._____ AG) liessen sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.1.1 Mit Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Anklage- dossier 4) ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den Brand vom 9. März 2020 in seiner damaligen Wohnung dadurch verschuldet hat, dass er sich nicht vergewisserte, ob die von ihm nach dem Aufstehen gerauchte Zigarette vollstän- dig ausgelöscht war, als er am Morgen das Haus verliess, wobei er darüber hin- aus auch eine grosse Menge Zigarettenkippen freiliegend auf dem Beistelltisch hinterliess, statt sie in einem geschlossenen Behälter zu entsorgen. Dies stellt eine eklatante Vernachlässigung elementarer Sorgfaltspflichten im Umgang mit Raucherwaren dar (vgl. Urk. D4/1/2 S. 15). Kommt hinzu, dass als Folge der voll- ständig abgebrannten Wohnung ein namhafter finanzieller Schaden entstanden ist, der sich erfahrungsgemäss in fünf- bis sechsstelliger Höhe bewegen dürfte. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier allerdings aus, dass die Schuldfähig- keit des Beschuldigten stark herabgesetzt war.

E. 2.1.2 In Anbetracht des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens sowie unter erneuter Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für das Fahrlässigkeitsdelikt von Art. 222 Abs. 1 StGB, das in der heute geltenden Fassung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Betrachtung auf 60 Tagessätze zu stehen. Nach- dem die Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Zigaretten in kei- nem Zusammenhang zu seinen übrigen Straftaten steht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsgrundsatzes doch erheblich, d.h. um 45 Tagessätze, zu erhöhen.

E. 2.1.3 Zusammengerechnet belaufen sich die Strafen für die einzelnen Tathand- lungen unter Art. 285 aStGB demzufolge auf 8 Monate (d.h. 2 Monate für Ankla- gedossier 2 zzgl. 3 Monate für Anklagedossier 8 und 3 Monate für Anklagedos- sier 9). Dabei stehen diese Delikte ausser hinsichtlich der gleichbleibenden Geis- tesverfassung des Beschuldigten in keinerlei sachlichem, zeitlichem oder perso- nellem Zusammenhang zur Tat gegenüber der Privatklägerin 4. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes rechtfertigt sich diesbezüglich also eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 6 Monate.

E. 2.2 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 steht im Zusammen- hang mit der vom Beschuldigten begangenen Störung des Bahnbetriebs, als er am 7. Mai 2021 die Privatklägerin 4 (D._____) beim Hauptbahnhof Zürich auf die Gleise von Perron 4 gestossen hat, was zu einer Verspätung bei vier Personenzü- gen geführt hat (Anklagedossier 7). In ihrer Strafanzeige vom 10. Juni 2021 hat die Privatklägerin 1 eine als "Berechnung der betrieblichen Mehrkosten der B2._____ aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb" bezeichnete Aufstel- lung eingereicht, in dem der Schaden aufgelistet wird und die Berechnungsgrund- lagen angegeben werden (Urk. D7/1/1 S. 2). Freilich handelt es sich dabei nicht um eine Aufstellung konkreter Schadenspositionen, sondern eher um eine kom- plexe Kalkulation von ereignisbezogenen Erhöhungen der pauschalisierten Be- triebskosten, einerlei ob es dabei um unfallbedingte Zugausfälle oder um andere Ereignisse (etwa die hier im Vordergrund stehende strafbare Störung des Bahn- verkehrs) geht. Ausser dem Hinweis auf einen (nicht aktenkundigen) Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft finden sich indessen keine Informationen dar- über, wie sich die von der Privatklägerin 1 errechneten Beträge verifizieren lies-

- 64 - sen. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, wenn sie einwendet, dass der adhäsionsweise eingeforderte Schaden damit nicht rechtsgenügend begründet wird (Urk. 47 S. 35; Urk. 77 S. 35 f.).

3. Mangels hinreichender Begründung der Adhäsionsforderung ist die Pri- vatklägerin 1 deshalb zur Durchsetzung ihres Schadenersatzbegehrens auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 bis 16), ist angesichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 57 S. 2; Urk. 47 S. 35; Urk. 77 S. 2, S. 36), besteht hingegen keinen Anlass. Vielmehr können die ärmlichen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.

E. 2.2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur geringfügig durch. Er er- reicht, dass mit Bezug auf zwei Anklagevorwürfe die rechtliche Würdigung abge- schwächt worden ist und dass die Sanktion sowie die Landesverweisung insge-

- 65 - samt etwas gemildert werden. Ausserdem bewirkt er, dass das Zivilbegehren der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) nunmehr auf den Zivilweg verwiesen wird. In allen anderen Punkten, die den weitaus grösseren Umfang seiner Appellation ausma- chen, unterliegt er. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Beru- fungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/6) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.3 Keine Kosten zu tragen haben die Privatklägerinnen 1 bis 4, zumal in der vorliegenden Strafsache schwerpunktmässig Offizialdelikte zu untersuchen waren und die Beurteilung des als einzigen noch verfahrensgegenständlichen Zivilbe- gehrens der Privatklägerin 1, die im Berufungsprozess keine Anträge gestellt hat, insgesamt betrachtet vergleichsweise wenig Aufwand verursacht hat.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'710.– geltend (Urk. 76). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger unter Be- rücksichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 8 Stunden (5 Stunden Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 [inkl. Weg], 2 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. Dezember 2023 [inkl. Weg], 1 Stunde Nachbesprechung; vgl. Prot. II S. 4, S. 32, S. 34, S. 38) mit einem Honorar von Fr. 12'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Ver- teidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückzahlungsvorbehalt im Um- fang von 5/6 anzubringen. Im Restbetrag sind die Verteidigungskosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch mit den durchaus vorhandenen Widersprüchen zwischen der Sachdarstellung des Geschädigten M._____ und derjenigen seines Kollegen N._____, namentlich mit Blick auf die Frage, ob die eingeklagten Handlungen im Patientenzimmer oder ausserhalb stattfanden, aus- führlich und in einleuchtender Weise auseinandergesetzt. Insbesondere wies die Vorinstanz darauf hin, dass es in Anbetracht des Umstands, dass N._____ im Ge- gensatz zum Geschädigten von der Tat nicht direkt betroffen war, sowie ange- sichts des Zeitablaufs von rund einem halben Jahr zwischen dem eingeklagten Vorfall und seiner Zeugeneinvernahme nicht erstaunt, dass Ersterer auf Nach- frage hin mehrmals einräumen musste, sich nicht an alle Details präzise erinnern zu können. Zudem lassen sich gewisse weitere Abweichungen – der Kollege nahm kein Anspucken des Geschädigten wahr – dadurch erklären, dass ein gros- ser Teil des Geschehens im Patientenzimmer drin während einer Phase stattge- funden hat, in der N._____ nicht im Raum anwesend war (zum Ganzen: Urk. 56 S. 67). Beizufügen ist, dass es sich dabei teilweise um ausgesprochene Neben- sächlichkeiten handelt, was insbesondere auch auf die von der Verteidigung an- gesprochenen Diskrepanzen zwischen dem Aussageverhalten des Geschädigten und jenem von N._____ zutrifft, etwa wenn geltend gemacht wird, Letzterer habe nicht gesehen, dass Ersterer den Beschuldigten aufs Bett gelegt hat, oder wenn geltend gemacht wird, die beiden Polizeibeamten würden unterschiedlich schil- dern, wer daran beteiligt war, als der Beschuldigte zum Schluss auf den Boden fi- xiert wurde (Urk. 47 S. 16 f.; Urk. 77 S. 32).

E. 2.5 Zusammengefast ist demgemäss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass basierend auf den Aussagen des Geschädigten M._____, die sich in den wesentlichen Punkten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis de- cken, keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der inkriminierte

- 34 - Vorfall vom 7. Juni 2021 so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrie- ben ist.

E. 3 Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte die Verteidigung einen Ver- laufsbericht über die vom Beschuldigten im Rahmen der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme besuchte Therapie sowie einen vom Beschuldigten ver- fassten Lebenslauf ein (Urk. 66, Urk. 67/1-2). Auf Ersuchen der Verteidigung wurde zudem ein ergänzender Verlaufsbericht hinsichtlich der neusten Entwick- lungen des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 68), welcher unter dem Datum vom 6. Dezember 2023 vorab per E-Mail einging und den Parteien weitergeleitet wurde (Urk. 74 f.).

E. 3.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Entsprechend wurde der Privatkläge- rin 4 (D._____) für die ihr bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten ihrer erbetenen Rechtsvertretung bereits mit dem Urteil der

- 66 - Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 7'713.80 (inkl. MwSt.) zugesprochen (Dispositivziffer 18), was von der Beschuldigtenseite wie erwogen nicht angefoch- ten wurde (vgl. Prot. II S. 26) und deshalb für rechtskräftig zu erklären ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.2.).

E. 3.2 Im Appellationsprozess liess die Privatklägerin 4 weder Haupt- noch An- schlussberufung erheben, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragen (vgl. Urk. 63; Urk. 70). Soweit sie die Berufung des Beschul- digten beantworten liess, ist sodann zu beachten, dass der angefochtene Ent- scheid im sie betreffenden Schuldpunkt zwar zugunsten des Beschuldigten abge- ändert wurde, jedoch die Strafbarkeit seines Verhaltens ihr gegenüber zweitin- stanzlich nach wie vor bekräftigt wurde. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Privatklägerin 4, wie von ihr gefordert (Urk. 70 f.), dem Grundsatze nach auch für den Beizug ihrer erbetenen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung zusteht (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist ferner zu beach- ten, dass die Beurteilung ihrer Zivilbegehren im Appellationsprozess zum Vorn- herein unangefochten blieb (vgl. Urk. 57), weshalb sich der vergütungspflichtige Aufwand ihrer Rechtsvertretung in diesem Verfahrensstadium von Beginn weg in Grenzen gehalten haben dürfte (so auch die Verteidigung in Urk. 77 S. 36). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium des vorinstanzlichen Urteils bereits vor Vorinstanz entschädigt wur- den (vgl. Urk. 46), weshalb eine neuerliche Entschädigung unter diesem Titel ent- fällt. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Be- rufungsprozess daher im Umfang von rund 4 Stunden und in Anwendung der massgeblichen Ansätze der Anwaltsgebührenverordnung mit pauschal Fr. 1'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 71). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, der Privatklägerin 4 für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.

- 67 - Es wird beschlossen:

E. 3.3 Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich Anklagedossier 9 ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat (vgl. Urk. 47 S. 18; Urk. 77 S. 1, S. 28) und bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe im- merhin den äusseren Ablauf der eingeklagten Ereignisse zumeist nicht in Abrede gestellt hat. Den unter Anklagedossier 8 eingeklagten Sachverhalt hat er demge- genüber gänzlich bestritten. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten unter die-

- 49 - sen Umständen für das Nachtatverhalten höchstens eine leichte Strafreduktion gewährt werden (Urk. 56 S. 112). Als angezeigt erscheint dafür eine Herabset- zung um knapp 10 %.

E. 3.3.1 So kann sich eine Person gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das asylrechtliche Rückschiebungsver- bot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Si- cherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nicht anders verhält es sich, soweit sich der Be- troffene auf Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der FIüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) beruft. Zu den Pflichten jedes Flücht- lings gehört nämlich nach Art. 2 FK, "sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterzie- hen". Gemäss Art. 32 Abs. 1 FK sind die Zufluchtsstaaten zudem berechtigt, ei- nen Flüchtling aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung auszuweisen.

E. 3.3.2 Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zwei Vor- strafen aus den Jahren 2016 und 2017 auf (Urk. 73). Gewiss wurden damals nur bedingte Geldstrafen gegen ihn verhängt. Die Verurteilungen betrafen aber durch- aus schwere Delikte wie Drohung oder sexuelle Nötigung; zudem befand sich der Beschuldigte in beiden Fällen schon in Untersuchungshaft (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft March und Strafgericht Schwyz). Unbeeindruckt von dieser strafrechtlichen Vorbelastung wurde der Beschuldigte sodann noch während lau- fender Probezeit erneut straffällig (indem er sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat) und setzte er – obwohl daraufhin eine neue Strafuntersuchung eröffnet worden war – seine Delinquenz auch anschlies- send mit teils schweren Straftaten wie wiederholte verbale und körperliche An- griffe auf Polizeibeamte sowie insbesondere die Schaffung einer Lebensgefahr für ein ihm völlig unbekanntes Zufallsopfer fort. Der Beschuldigte hat deshalb nun- mehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen, deren Vollzug einzig zwecks Durchführung einer stationären Massnahme aufzuschieben ist. Demge- mäss wurden durch die vom Beschuldigten früher wie auch durch die von ihm neuerdings begangenen strafbaren Handlungen so hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, die psychische und die sexuelle Integrität verletzt resp. gefährdet, was nach schweizerischem Recht grundsätzlich einem schweren Verstoss gegen

- 59 - die öffentliche Sicherheit und Ordnung gleichkommt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). Gemäss psychiatrischem Gutachten besteht bei ihm vielmehr ein ausgeprägtes Risiko für weitere Gewalt- delikte nach bereits gezeigtem Muster (Urk. D1/10/62 S. 66). Ohne adäquate me- dikamentöse Behandlung ist prognostisch also durchaus ein weiteres Abgleiten in gleiche oder sogar schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten, wobei ent- gegen der Auffassung der Verteidigung, die jede Rückfallgefahr für gebannt hält, sobald der laufende Massnahmenvollzug dereinst abgeschlossen werde (vgl. Urk. 77 S. 21), erschwerend hinzu kommt, dass die Straffälligkeit des Beschuldig- ten keineswegs einzig auf dessen psychische Erkrankung zurückzuführen ist, sondern es ihm darüber hinaus auch an einer tragfähigen Integration in der Schweiz, einem eigenständigen sozialen Empfangsraum und einem ausreichen- den psychosozialen Funktionsniveau fehlt, um sein Leben deliktsfrei zu gestalten (Urk. 67/1 S. 3). All dies zeugt mithin klar davon, dass der Beschuldigte auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was nach der Gerichtspraxis einen weiteren Grund darstellt, eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Der Beschuldigte kann sich daher gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen. Ebenso erweist sich die Lan- desverweisung als mit Art. 32 Abs. 1 FK vereinbar.

E. 3.4 In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, unter dem Gesichtspunkt der Täterkompo- nente eine Aufstockung der Sanktion im Umfang von etwas mehr als 10 % vorzu- nehmen, was konkret einer Anhebung der Strafe um 5 Monate entspricht. Die auf- grund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit unter dem Titel Täterkomponente eine Erhöhung auf 48 Monate bzw. um- gerechnet 4 Jahre.

E. 3.4.1 Weiter ist nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Wie von der Ver- teidigung vorgebracht, gilt Eritrea zwar grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich indes um eine generell- abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung nach Eritrea nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich vielmehr individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile Bundesgericht 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 m.w.H.; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4). Trotz Geltung des Untersu-

- 60 - chungsgrundsatzes im Strafprozess trifft ihn diesbezüglich eine prozedurale Mit- wirkungspflicht, nach der er gehalten ist, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland konkret gefährdet wäre (Urteile Bundesgericht 6B_1368/2020 vom

30. Mai 2022 E. 4.4.7 m.w.H.; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).

E. 3.4.2 Der Beschuldigte machte zwar anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, es würde für ihn das Todesurteil bedeuten, wenn er zurück nach Eritrea reisen müsse, da er dort vom Militärdienst geflüchtet sei und das Land illegal verlassen habe, ohne dies jedoch genauer auszuführen (Urk. 43 S. 4; Prot. I S. 19). Erstmals im Berufungsverfahren machte er ausführliche Angaben zu seinen Erlebnissen und den desolaten Zuständen im Militärdienst in Eritrea (Urk. 67/2; Prot. II S. 14 ff.; Urk. 77 S.12 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 f.; vgl. vorstehend Erw. IV. D.3.1.). Ohne damit das Vorgefallene, namentlich seine Zwangseinzie- hung, Inhaftierungen und Erlebnisse im Militär sowie seine Flucht bagatellisieren zu wollen, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – wie er selbst sagt – nie in eigentliche Kriegshandlungen involviert war (Prot. II S. 17). Allein anhand seiner Angaben, die zudem keiner objektivierbaren Überprüfung zugänglich sind, lässt sich denn auch nicht die Annahme treffen, dass in seiner Heimat gegen ihn per- sönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen laufen. So legte der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Rückführung eines Asylbe- werbers nach Eritrea gestützt auf verschiedene Berichte der UNO, der europäi- schen Asylstelle und der nationalen Migrationsbehörden dar, dass für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schrei- ben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_86/2022 vom

22. März 2023 E. 2.3; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2 mit Hin- weis auf die EGMR-Rechtsprechung). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldig- ten zutreffen und er vom Militär desertierte, würde es sich bei ihm bei Weitem nicht um den einzigen eritreischen Staatsangehörigen handeln, der sich dem eri- treischen Militär- bzw. Nationaldienst entzogen hat. Die in diesem Kontext von der

- 61 - Verteidigung vorgebrachten Einwände sind allesamt generell-abstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend (Urk. 77 S. 14 ff., S. 23 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 ff.), namentlich geht der Verweis auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, u.a. mit Blick auf Deserteure, an der Sache vorbei, da die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergangen ist. Anhalts- punkte für eine konkrete Gefährdung, etwa aufgrund eines herausragenden exil- politischen Profils, wie es für die Annahme eines Vollzugshindernisses vorausge- setzt ist, sind hingegen nicht erkennbar und wurden auch nicht hinreichend vorge- bracht. Die alleinige Behauptung, dass der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das Regime in Eritrea teilgenommen habe (Prot. II S. 16, S. 31; Urk. 67/2 S. 5), ist unzureichend, zumal auch nicht ansatzweise dar- getan wurde, dass die Behörden des Herkunftsstaates die angeblichen regimekri- tischen Aktivitäten überhaupt registriert haben. Und mit Bezug auf die vom Be- schuldigten geltend gemachte illegale Ausreise ist festzuhalten, dass ihm in die- sem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaf- tes Risiko einer Inhaftierung droht (so ausdrücklich Urteil Bundesverwaltungsge- richt E-5742/2018 vom 16. Februar 2021 E. 6.4 m.w.H.). Ferner ist auch nicht von Relevanz, dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung im Herkunftsland schlechter als in der Schweiz ist (Ur- teil Bundesgericht 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext erwogen, dass sich die Lebens- umstände in Eritrea in letzter Zeit verbessert haben, wenn auch die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe, weshalb der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht falle, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen, welche das Überleben der betroffenen Person konkret gefährdeten. Ein drohender Wehr- dienst im Heimatland kann vor diesem Hintergrund per se keinen Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser- tierung ernsthaften Nachteilen im Heimatland ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht als Flüchtlinge gel- ten. Ohne nähere entsprechende Hinweise ist auch eine drohende Gefängnis- strafe selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschli-

- 62 - cher Behandlung gleichzusetzen, wobei vom Folterbegriff in Anwendung der "law- ful sanctions clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (Urteil Bundesgericht 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine konkrete Gefährdung bzw. ein her- ausragendes exilpolitisches Profil macht der Beschuldigte, wie erwogen, nicht substantiiert geltend. Unter Verweis auf das Erwogene und die mittlerweile kon- stante Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr von eritreischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland ergibt sich schlussfolgernd, dass der Landesverweisung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrecht- lichen Bestimmungen entgegenstehen.

E. 3.5 Mit der Vorinstanz bleibt indessen daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde nach dem Vollzug der stationären Massnahme und des allfälligen Straf- rests (Art. 62c Abs. 2 StGB) die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigen- falls anhand der dannzumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen und dabei auch allfällige neue Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea massgebend sind (vgl. Urk. 56 S. 129 f.).

4. Was die Dauer der Landesverweisung anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mehr wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern we- gen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist, was zwar keinesfalls zu ba- gatellisieren ist, aber dennoch die weniger schwerwiegende Straftat darstellt. Es rechtfertigt sich daher, die 8 Jahre, für welche die Vorinstanz die Fernhaltemass- nahme ausgesprochen hat (Urk. 56 S. 130), auf 6 Jahre zu kürzen.

5. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) entgegen der Auffassung im ange- fochtenen Entscheid (Urk. 56 S. 130) bereits zulässig ist, wenn der Täter in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 m.w.H.). So oder anders ist diese Voraussetzung im Falle der Delinquenz des Beschuldigten jedoch zwei- fellos erfüllt, ebenso die bereits erstellte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

- 63 - Ordnung, die von ihm ausgeht (s. dazu vorn Erw. V. 2.3.). Folglich ist die Aus- schreibung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS nicht zu beanstanden. VI. Zivilbegehren

1. Hinsichtlich der Beurteilung der von der Privatklägerschaft adhäsions- weise gestellten Zivilforderungen durch die Vorinstanz ficht der Beschuldigte le- diglich die Gutheissung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) an (so ausdrücklich die Verteidigung in Urk. 57 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 2).

E. 4 Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 65), wobei die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Be- schuldigtenseite antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (vgl. Urk. 62 S. 2). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Anträge im Vorfeld zur Berufungsverhandlung schriftlich ein (Urk. 70 f.). Zur Verhandlung sowie zur heu-

- 10 - tigen mündlichen Urteilseröffnung erschien demnach einzig der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4, S. 34). II. Prozessuales

E. 4.1 Schlussfolgernd ergibt sich für jene Delikte, die nicht mit Freiheitsstrafe zu belegen sind, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Dabei ist die Höhe des Ta- gessatzes von Fr. 10.–, wie sie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt wurde, zu übernehmen, erscheint es doch als vertretbar, beim finanziell völlig mittellosen Beschuldigten den gesetzlichen Mindestbetrag gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ein- zusetzen (Urk. 56 S. 115).

E. 4.2 Richtigerweise ist die Geldstrafe zudem für vollziehbar zu erklären, nach- dem vom Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine massnahmen- indizierende erhebliche Rückfallgefahr ausgeht und ihm somit eine klar ungüns- tige Legalprognose gestellt werden muss, was von vornherein der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) entgegensteht. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 8 Jahre festge- legt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundla- gen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S. 123 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden.

E. 4.5 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Ankla- gedossier 1 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.1. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Mai 2021 wird dem Beschul- digten unter Anklagedossier 7 überdies vorgeworfen, durch seine zum Nachteil der Privatklägerin 4 begangene Tathandlung zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass der Bahnbetrieb am Hauptbahnhof Zürich erheblich gestört wird (Urk. D1/21/2 S. 6 f.). 5.2.1. Die Verteidigung stellt in Abrede, dass es im Anschluss an das Hinunter- stossen der Privatklägerin 4 durch den Beschuldigten zu einer strafrechtlich rele- vanten Störung des öffentlichen Bahnverkehrs gekommen sei. Die diesbezüglich eingereichte Strafanzeige der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) sei als Beweismittel untauglich und eine Störung mit der nötigen Intensität folglich nicht erstellt. Zudem habe der Beschuldigte krankheitsbedingt gar nie einen Vorsatz gehabt, den Bahn- betrieb zu stören (Urk. 47 S. 15 f.; Urk. 77 S. 30 f.). 5.2.2. Der Verteidigung kann insofern beigepflichtet werden, dass die schriftliche Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 10. Juni 2021 lediglich knapp begründet ist und keine weitergehenden Beweismittel enthält (Urk. D7/1/1). Gleichwohl ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Stossen der Privatklägerin 4 auf die Gleise des Perrons 4 augenscheinlich sogleich die Aufnahme umfangreicher poli- zeilicher Ermittlungshandlungen ausgelöst hat. Dabei ist insbesondere die Erstel- lung der Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (FOR) zu nen- nen, wofür der betreffende Bereich naturgemäss vorübergehend abgesperrt wer- den musste (vgl. dazu etwa die Aufnahme unter Urk. D1/7/8 S. 5, welche um

- 26 - 19.21 Uhr ein leeres Gleis 4 zeigt). Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Hauptbahnhof Zürich um ein neuralgisches Zentrum der Bahninfrastruk- tur handelt. Infolgedessen erscheint es ohne weiteres als plausibel, wenn die Pri- vatklägerin 1 in ihrer Strafanzeige ausführt, dass es im Nachgang zum inkriminier- ten Ereignis bei insgesamt vier Personenzügen zu einer Verspätung gekommen ist. Dies reicht, um den Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenü- gend zu erstellen. 5.3.1. Der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit macht sich nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentli- chen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Tele- fonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Die Bestimmung schützt das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die öffentlichen Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 44 E. 2a). Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Ersteres ist die mindestens vorüberge- hende Verunmöglichung und zweiteres die qualitative Beeinträchtigung des Be- triebs (PK StGB-TRECHSEL/CONINX, Art. 239 StGB N 5). 5.3.2. Die objektive Tatbestandsmässigkeit ist gegeben. So musste der Zugver- kehr auf dem betreffenden Gleis 4 während der Dauer, die für die kriminaltechni- sche Ermittlungstätigkeit des FOR in Anspruch genommen wurde, vorübergehend eingestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bahnbetrieb im Haupt- bahnhof Zürich notorischerweise ein komplexes und diffiziles Verkehrssystem darstellt. Selbst Beeinträchtigungen auch nur eines Perrons können bereits erheb- liche Auswirkungen auf mehrere Zugverbindungen haben. Angesichts dessen, dass als mittelbare Folge der Tathandlung des Beschuldigten vier Personenzüge mit zeitlicher Verspätung verkehrten, ist sodann auch die erforderliche Intensität ausgewiesen (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2), zumal bei Zugverspätungen schnell mal eine grosse Passagierzahl betroffen ist. Anders als in dem von der Verteidigung (Urk. 77 S. 30 f.) angeführten Entscheid – gemeint ist wohl der in BGE 119 IV 302 erwähnte Freispruch – war vorliegend nicht nur ein Regionalzug,

- 27 - sondern waren mehrere Züge und damit auch eine grössere Passagierzahl von den Verspätungen betroffen. 5.3.3. Im Übrigen mag die Beeinträchtigung des öffentlichen Bahnbetriebs, wie von der Verteidigung geltend gemacht, tatsächlich nicht das Primärziel der impul- siven und spontanen Tathandlung des Beschuldigten gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es selbst für jemanden mit dem zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt beeinträchtigten Geisteszustand des Beschuldigten ohne weite- res erkennbar war, dass sein Verhalten, die Privatklägerin 4 auf die Gleise zu stossen, unweigerlich Auswirkungen auf die Zugverbindungen im Hauptbahnhof Zürich haben würde. Entsprechend ist die daraus resultierende Störung des Bahnverkehrs mit in Kauf genommen, umfasst doch der Eventualvorsatz auch die unerwünschte, aber um des Handlungsziels willen hingenommene Tatbestands- verwirklichung (Urteil Bundesgericht 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.3 m.w.H.). 5.4. Demzufolge ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. C. Vorfall vom 21. Februar 2021 (Anklagedossier 2)

1. Unter Anklagedossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 21. Februar 2021 auf dem Areal des Bahnhofs I._____ gegen- über dem uniformierten Polizeibeamten J._____ abschätzig und beleidigend ver- halten habe (Rufen von "Fuck the police" und Zeigen des Mittelfingers) sowie wild gestikulierend und schnellen Schrittes auf diesen zugegangen sei. Daraufhin habe der Polizeibeamte dem Beschuldigten die Personenkontrolle eröffnet und ihn in den Escortgriff genommen, wogegen sich dieser gewehrt habe, indem er sich um die eigene Achse gedreht und seinerseits den Polizisten an den Armen gepackt bzw. umfasst habe. In der Folge habe der Polizeibeamte J._____ zusam- men mit seinem als Verstärkung herbeigeeilten Kollegen K._____ den Beschul- digten kontrolliert zu Boden gebracht, wobei sich dieser weiterhin gewehrt habe, indem er mit den Armen Bewegungen gemacht habe, sodass man ihm nur mit

- 28 - Mühe die Handschellen habe anlegen können. Als die beiden Polizeibeamten den Beschuldigten dann zum Polizeiposten geführt hätten, habe dieser sie weiterhin beschimpft ("Fuck the police" bzw. "Terroristen"). Zudem habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihm ihre Dienstpistolen zu übergeben, damit er sie erschiessen könne (Urk. D1/21/2 S. 3 f.).

2. Der Beschuldigte gibt zu, den Polizeibeamten J._____ vor dem L._____- Geschäft im Untergeschoss des Bahnhofs I._____ angepöbelt zu haben (Urk. D2/2/1 S. 6; Urk. D1/2/4 S. 5; Urk. 43 S. 6; Prot. II S. 22). Zudem zeigte er sich bei der Staatsanwaltschaft geständig, auch nach dem anschliessenden Ver- bringen auf den Polizeiposten verbal ausfällig geworden zu sein, indem er die Po- lizei als Terroristen bezeichnet hat (Urk. D2/2/1 S. 8), auch wenn er sich anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern wollte (Prot. II S. 22). Das weitere eingeklagte Geschehen bestreitet er im Übrigen konstant, wenn auch nur halbherzig, indem er geltend machte, sich nicht mehr daran erinnern zu kön- nen (Urk. D2/2/1 S. 6 ff.; Urk. D2/2/2 S. 2 f.; Urk. D1/2/5 S. 10; Prot. II S. 22). Auch seitens der Verteidigung wurden in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine substantiierten Bestreitungen erhoben (Urk. 47 S. 11 f.; Urk. 77 S. 26 ff.; Prot. II S. 20). Ihr einziger Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass die beiden Polizisten vor ihren jeweiligen Einvernahmen zur Erinnerung den eigenen Rapport hätten konsultieren müssen (Urk. 77 S. 26), ist unbehilflich und vermag das Be- weisergebnis nicht umzustossen, zumal zwischen dem Vorfall und den Einvernah- men der Polizisten über 9 Monate lagen und sie im Übrigen offenlegten, woran sie sich – trotz Lesens des Rapports – nicht mehr erinnern konnten (vgl. Urk. D2/3/2 und Urk. D2/3/4). Mit der Vorinstanz ist deshalb der Anklagesachverhalt den glaubhaften Aussagen der involvierten Polizeibeamten J._____ und K._____ fol- gend als erstellt zu erachten (Urk. 56 S. 44 ff.).

E. 8 Mai 2021 durchgeführte Hafteinvernahme sei unverwertbar, da der Beschul- digte damals offensichtlich urteilsunfähig gewesen sei (Urk. 47 S. 4 f.; vgl. Urk. 77 S. 12). Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat, gab der Be- schuldigte im Verlaufe der besagten Einvernahme indessen nicht nur offenkundig wahnhaft motivierte Aussagen zu Protokoll, sondern war durchaus in der Lage, teils auch Sachverhaltsangaben mit realem Hintergrund zu machen (Urk. 56 S. 19). Unter diesen Umständen ist das Einvernahmeprotokoll der Hafteinver-

- 11 - nahme beweismässig verwertbar. Soweit überhaupt darauf abzustellen ist, wird dem erkennbar verwirrten Geisteszustand des Beschuldigten zum damaligen Zeit- punkt bei der inhaltlichen Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen sein.

E. 9 Juni 2021 (Anklagedossiers 8 und 9) ist sodann zu berücksichtigen, dass die Taten des Beschuldigten gegen jene Polizeibeamten gerichtet waren, deren Auf- gabe darin lag, ihn während der im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgten Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich am Verlassen des Patientenzimmers zu hindern. Dabei spuckte der Beschuldigte die Polizisten M._____ und Q._____ an und setzte sich jeweils tätlich gegen das Zurückbringen ins Patientenzimmer zur Wehr. Infolge des körperlichen Angriffs des Beschuldig- ten waren die Polizeibeamten der Gefahr ausgesetzt, sich zu verletzen, was im Falle des Geschädigten M._____ denn auch geschah. Zudem erscheint das Spu- cken ins Gesicht für die Polizisten – gerade auch vor dem Hintergrund der damals herrschenden Pandemiesituation – als äusserst ekelhaft. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich. Letztlich war er wohl frustriert darüber, dass er das Patientenzimmer nicht verlassen durfte und die Po-

- 45 - lizeibeamten ihn in Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben immer wieder zurückwie- sen, was selbstredend ein nichtiges Tatmotiv darstellt. Andererseits war seine Schuldfähigkeit auch hier stark vermindert, was wiederum mit einer massiven Strafminderung zu Buche schlägt. Unter dem Aspekt der objektiven und subjekti- ven Tatkomponente wäre bei gesonderter Beurteilung der beiden Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten adäquat.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Anklagedossier 9] und mehrfa- cher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), 2 (Verlängerung Probezeit), 6 (stationäre Massnahme), 9 teilweise (Zivilforderung Privatklä- gerin 3), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatklägerin 4), 12 (Sicherstellungen), 13 (Kostenfestsetzung), 17 (Honorar amtliche Verteidigung) sowie 18 (Pro- zessentschädigung Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 8), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 2), der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von  Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von  Art. 222 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 1. August 2022 453 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen - 68 - Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– Gelds- trafe und Fr. 200.– Busse. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
  5. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
  7. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
  10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
  11. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 bis 16) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'600.– amtliche Verteidigung.
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten. - 69 -
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der  Privatklägerin 4 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 bis 3  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 bis 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der  Privatklägerin 4 die Privatklägerinnen 1 bis 3 (sofern verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich  Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 70 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220642-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter Dr. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 20. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B1._____ AG,

2. B2._____,

3. C._____ AG,

4. D._____, Privatklägerinnen 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

9. November 2022 (DG220118)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/21/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 140 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von  Art. 222 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,  im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261  StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im  Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juli 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, wovon bis am 17. Februar 2022 287 Tage durch Haft erstan- den sind, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte ab dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befand und er sich seit dem 2. August 2022 im vor- zeitigen Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB befindet.

- 4 -

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt.

6. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägerinnen Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: Privatklägerin 1, B1._____ AG, Fr. 590.65;  Privatklägerin 3, C._____ AG, Fr. 220.–. 

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 4 (D._____) auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Mai 2021 als Genugtuung zu bezah- len.

12. Die nachfolgenden Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: A014'998'642 Mikrospuren - Klebbandasservat  A014'998'664 DNA-Spur - Wattetupfer  A014'998'675 DNA-Spur - Wattetupfer 

- 5 - A014'998'686 DNA-Spur - Wattetupfer  A015'003'460 IRM-Fotografie  A015'005'557 DNA-Spur  A015'005'580 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie  A015'020'641 Betäubungsmittel  A015'020'652 Betäubungsmittel  A014'999'838 Tatort-Fotografie  A015'000'632 DNA-Spur - Sceensafe FAST  A015'000'643 DNA-Spur - Sceensafe FAST  A015'000'665 DNA-Spur - Sceensafe FAST  A014'998'711 DNA-Spur - Wattetupfer  A014'998'722 DNA-Spur - Wattetupfer  A014'998'733 Vergleichs-WSA  A015'003'448 IRM-Fotografie  A014'998'744 Vergleichs-WSA  A014'998'551 Vergleichs-WSA. 

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 GebStrV, Fr. 18'950.50 Auslagen (Gutachten), Fr. 840.00 Auslagen, Fr. 3'494.00 Auslagen Polizei, Fr. 324.00 Entschädigung Zeugen, Gerichtsgebühr Zwangsmassnahmengericht Fr. 300.00 (GT210074-L), Fr. 24'211.50 amtliche Verteidigung.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

- 6 -

15. Die Kosten gemäss Urteil vom 31. August 2021 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Geschäfts-Nr. GT210074-L) werden dem Be- schuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'211.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'713.80 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 77 S. 1 f.) "1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1 (Verurteilung), 3 (Strafmass), 7 (Landes- verweis), 8 (Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 9 (Schadenersatz), sowie 14 und 16 (Kostenauflage) aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der  einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB,  mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG,  Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB,  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Im restlichen Umfang sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 7 -

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei einer schuldhaf- ten Nichtbezahlung der Busse. Es sei vorzumerken, dass sich der Beschuldigte ab dem 17. Februar 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befand und er sich seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

4. Es sei von einem Landesverweis abzusehen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mitsamt jenen der amtlichen Verteidigung seien dem Beschuldigten zur Hälfte, eventuali- ter vollständig, aufzuerlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Unein- bringlichkeit sofort definitiv abzuschreiben.

6. Die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mitsamt jenen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und de- finitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Die Zivilforderung der B1._____ AG über Fr. 590.65 sei ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Soweit auf ihre Eingabe eingetreten wird, sei der Privatklä- gerin 4 keine Parteientschädigung, eventualiter eine von höchstens Fr. 500.– (zzgl. MWSt.) zuzusprechen."

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62; schriftlich) Verzicht auf Antragsstellung.

c) Der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 4: (Urk. 63 S. 2; Urk. 70 S. 2; schriftlich) " 1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestäti- gen;

2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Honorar- note);

- 8 -

3. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten und Berufungsklä- gers."

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das am 9. November 2022 mündlich eröffnete (Prot. I S. 24) Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. November 2022 recht- zeitig Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher der Verteidigung am 7. Dezember 2022 zugestellt wurde (Urk. 55/2), reichte diese am 12. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

2. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (vgl. Urk. 60). Daraufhin erklärten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 4 (D._____) ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung (vgl. Urk. 62; Urk. 63). Die Privatklägerinnen 1 bis 3 (B1._____ AG, B2._____ und C._____ AG) liessen sich nicht vernehmen.

3. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte die Verteidigung einen Ver- laufsbericht über die vom Beschuldigten im Rahmen der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme besuchte Therapie sowie einen vom Beschuldigten ver- fassten Lebenslauf ein (Urk. 66, Urk. 67/1-2). Auf Ersuchen der Verteidigung wurde zudem ein ergänzender Verlaufsbericht hinsichtlich der neusten Entwick- lungen des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 68), welcher unter dem Datum vom 6. Dezember 2023 vorab per E-Mail einging und den Parteien weitergeleitet wurde (Urk. 74 f.).

4. Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2023 vorgeladen (Urk. 65), wobei die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Be- schuldigtenseite antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (vgl. Urk. 62 S. 2). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Anträge im Vorfeld zur Berufungsverhandlung schriftlich ein (Urk. 70 f.). Zur Verhandlung sowie zur heu-

- 10 - tigen mündlichen Urteilseröffnung erschien demnach einzig der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4, S. 34). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde nur seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Seine Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt, soweit die von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche von ihm nicht anerkannt werden), 3 bis 5 (Strafpunkt, soweit es um die Höhe der vorin- stanzlich verhängten Freiheits- und Geldstrafe bzw. die zwangsläufig damit ver- bundene Vollzugsregelung geht), 7 und 8 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 9 (Zivilpunkt, soweit das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 1 gutgeheissen wurde) und 14 bis 16 (Kostenauflage) des erstinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang steht das Urteil der Vorin- stanz folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbe- halt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In allen übrigen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid demge- genüber in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 2.1. In strafprozessualer Hinsicht macht die Verteidigung geltend, die am

8. Mai 2021 durchgeführte Hafteinvernahme sei unverwertbar, da der Beschul- digte damals offensichtlich urteilsunfähig gewesen sei (Urk. 47 S. 4 f.; vgl. Urk. 77 S. 12). Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat, gab der Be- schuldigte im Verlaufe der besagten Einvernahme indessen nicht nur offenkundig wahnhaft motivierte Aussagen zu Protokoll, sondern war durchaus in der Lage, teils auch Sachverhaltsangaben mit realem Hintergrund zu machen (Urk. 56 S. 19). Unter diesen Umständen ist das Einvernahmeprotokoll der Hafteinver-

- 11 - nahme beweismässig verwertbar. Soweit überhaupt darauf abzustellen ist, wird dem erkennbar verwirrten Geisteszustand des Beschuldigten zum damaligen Zeit- punkt bei der inhaltlichen Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen sein. 2.2. Darüber hinaus beanstandet die Verteidigung, dass die Aufzeichnung des unter Anklagedossier 1 eingeklagten Geschehens am Hauptbahnhof Zürich durch die Überwachungskamera der B2._____, welche bei den Akten liegt, und die dar- auf basierende Fotodokumentation, welche das Forensische Institut Zürich (FOR) erstellt hat, völlig unzureichend seien (Urk. 47 S. 5; vgl. Urk. 77 S. 12). In der Tat lässt sich bereits an dieser Stelle festhalten, dass sowohl die auf DVD einsehba- ren Videoaufnahmen wie auch die in der Fotodokumentation des FOR abgedruck- ten Einzelausschnitte der Videoaufzeichnung von schlechter Qualität sind, wes- wegen sie kaum aufschlussreich sind (Urk. D1/6/2; Urk. D1/7/8 Fotos 11-21). Auch dies beschlägt indessen nicht die strafprozessuale Verwertbarkeit, sondern die Frage der Beweiskraft der genannten Beweismittel. Dasselbe gilt, soweit die Verteidigung damit argumentiert, dass die Aussagen der dazu einvernommenen Personen durch die mangelhaften Aufzeichnungen beeinflusst worden seien (Prot. I S. 10).

3. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Be- weisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz u.a. betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2021 (Anklagedossier 9) wegen Gewalt

- 12 - und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB verurteilt worden ist (Urk. 56 S. 68 ff., S. 91 f.). Ebenso hat die Vorinstanz hinsichtlich des Vorfalls vom 25. Februar 2020 (Anklagedossier 6) einen Schuldspruch wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB gefällt (Urk. 56 S. 60 ff., S. 88) und den Beschuldigten in Bezug auf die Anklagedossi- ers 3 und 5 wegen mehrfacher Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbe- förderungsgesetzes (PBG) für schuldig erklärt (vgl. Urk. 56 S. 52 f., S. 59 f., S. 86, S. 88). All diese Schuldsprüche blieben unangefochten und bilden somit nicht Ge- genstand des Berufungsverfahrens.

2. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung (Anklagedos- sier 1) und damit zusammenhängend der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Anklagedossier 7), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagedossiers 2 und 8) sowie der fahrlässigen Verursa- chung einer Feuersbrunst (Anklagedossier 4) schuldig gemacht zu haben. Nach- dem diese Tatvorwürfe vom Beschuldigten allesamt bestritten werden, wird vor- erst in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen sein, ob ihm die Täterschaft an- hand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk 56 S. 14 ff.). Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straf- tat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Erst wo dies nicht möglich ist, hat ein Freispruch zu erfolgen. B. Vorfall vom 7. Mai 2021 (Anklagedossiers 1 und 7)

1. Dem Beschuldigten wird unter Anklagedossier 1 zunächst zur Last gelegt, am 7. Mai 2021 am Hauptbahnhof Zürich die Privatklägerin 4 (D._____) im Be- reich des Perrons 4 auf die Gleise hinuntergestossen und dabei zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Privatklägerin von einem Zug überrollt wer- den könnte, wenn diese auf den Gleisen liegen geblieben wäre und die Lokführer

- 13 - die Bremsung des gerade einfahrenden Zugs nicht richtig durchgeführt hätten (Urk. D1/21/2 S. 2 f.).

2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der eingeklagte Vorwurf basiert, vollständig aufgelistet. Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst, der Privatklägerin 4 sowie der Zeugen E._____ und F._____, die im Führerstand des einfahrenden Zugs sassen, des Augenzeugen G._____ und der polizeilichen Auskunftsperson H._____ in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich zusammengefasst (Urk. 56 S. 18 ff.). Ebenso wurden die massgebenden objektiven Beweismittel, die in erster Linie aus der Fotodokumentation und den spurentechnischen Berich- ten des Forensischen Instituts Zürich (FOR), den Berichten zu den ärztlichen Un- tersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) sowie der vom Zeugen E._____ eingereichten Datenaufzeichnung der B2._____ hin- sichtlich der Fahrgeschwindigkeit des Zugs bestehen, korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 56 S. 39 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden. 3.1.1. Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltsablaufs ist der Beschuldigte ge- ständig, die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 auf die Bahngleise gestossen zu haben (vgl. Urk. D1/2/1 S. 5; Urk. D1/14/18 S. 3; Urk. D1/2/2 S. 1; Urk. D1/2/3 S. 2 f.; Urk. D1/2/5 S. 8; Urk. 43 S. 4 f.; Prot. II S. 20 f.), was nach den glaubhaf- ten Schilderungen des Opfers ohne jegliche Vorwarnung geschah (Urk. D1/3/1 S. 3 f.; Urk. D1/3/3 S. 4). Dies stimmt denn auch mit den Depositionen der neutra- len Aussagepersonen G._____ und H._____ überein, die zufälligerweise das Ge- schehen mitbekommen haben (Urk. D1/4/1 S. 1 f.; Urk. D1/4/2 S. 1 f.; Urk. D1/4/13 S. 2 f.), sowie mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dass er nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof Zürich direkt auf das Gleis 4 gelaufen sei, die Frau gesehen und sie gestossen habe (Prot. II S. 21). Nach Massgabe der Erkenntnisse des FOR, die sich auf die Angaben der Beteiligten und die Aufzeichnungen der Überwachungskamera der B2._____ stüt- zen, betrug die Distanz zwischen dem Ort, wo der Beschuldigte zum Stoss gegen die Privatklägerin 4 ansetzte bzw. sie ins Gleisbett stürzte, und dem Prellbock am

- 14 - Kopf von Gleis 4 ca. 14.50 m (Urk. D1/7/8 S. 5, S. 9). Auf den cm genau lässt sich diese Distanz zwar nicht angeben, was trotz Opposition der Verteidigung (Urk. 47 S. 3, S. 5; Urk. 77 S. 3 ff.) am Gesamtbild indessen nichts zu ändern vermag. 3.1.2. In der Folge gelang es der Privatklägerin 4 rasch wieder, vom Gleisbett auf die Perronkante zu steigen, die sich auf einer Höhe zwischen 60 cm und 100 cm befindet (vgl. Urk. D1/4/4 S. 3). Ob es wie in der Anklageschrift angege- ben 4 sec gedauert hat, bis sich die Privatklägerin 4 wieder auf dem Perron be- fand, kann und muss dabei letztlich offengelassen werden. Jedenfalls nahm der entsprechende Vorgang entgegen der Verteidigung nicht nur 2 sec (Urk. 77 S. 4 f.), sondern bestimmt mehrere Sekunden in Anspruch, zumal die Privatkläge- rin 4 anschaulich geschildert hat, wie sie bei der Landung nach vorne auf die Knie gefallen ist und nach dem Aufstehen zuerst noch ihre mitgeführte Laptoptasche aufs Perron hieven musste, bevor sie selber auf die Steigkante hinaufgeklettert ist (Urk. D1/3/3 S. 5 f.). Diese Feststellung verletzt entgegen der Verteidigung im Üb- rigen auch nicht die Unschuldsvermutung, ist doch an dieser Stelle daran zu erin- nern, dass "in dubio pro reo" nur und erst dann zur Anwendung gelangt, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Lebenssachverhalts oder ernsthaft in Betracht fal- lende Sachverhaltsalternativen verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3.1.3. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist sodann erstellt, dass der auf dem besagten Gleis gerade einfahrende Zug zum Zeitpunkt des Stosses durch den Beschuldigten noch 50 m von der Stelle entfernt war, an der die Privatkläge- rin 4 gestürzt war (vgl. Urk. D1/4/8 S. 5; Urk. D1/4/11 S. 3; vgl. auch Urk. D1/4/13 S. 3). Mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass eine Geschwindigkeit des Zugs von bis zu 27 km/h, wie dies in der Anklageschrift umschrieben ist, nicht an- zunehmen ist (Urk. 56 S. 41). Vielmehr lässt sich anhand der Datenaufzeichnun- gen des Zugs rekonstruieren, dass die Fahrgeschwindigkeit rund 23 sec vor dem Stillstand noch 20.88 km/h, knapp 18 sec davor noch 15.64 km/h und 10 sec da- vor noch 10.65 km/h betrug (vgl. Urk. D1/4/10 S. 4). Nachdem die Fahrt des Zugs bis zum Stillstand nicht allzu lange gedauert hat, ist realistischerweise davon aus-

- 15 - zugehen, dass die Zugkomposition im Moment, als die Privatklägerin 4 auf die Gleise stürzte, mit einer Geschwindigkeit von kaum mehr als 10 km/h unterwegs war (so auch die Verteidigung, Urk. 77 S. 4). Als wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass die beiden Lokführer, welche das einfahrende Schienenfahrzeug lenkten, übereinstimmend bezeugten, sie hätten den Zug auch ohne Einleitung einer Schnellbremsung rechtzeitig zum Stillstand bringen können, sei doch die Situation unter Kontrolle gewesen bzw. habe die Privatklägerin 4 den Gleisbereich schnell wieder verlassen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 3; Urk. D1/4/4 S. 4; Urk. D1/4/8 S. 4; Urk. D1/4/11 S. 3 f.). Entsprechend ist zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass der Zug zumindest einige Meter vor der Stelle an- hielt, an der die Privatklägerin 4 hinuntergestossen worden war. 3.1.4. Gleichwohl ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass die Lokführer gemäss eigenen Aussagen die Bremsen nicht nochmals lösten, sondern den Zug früher als geplant anhielten, nachdem sie bemerkt hatten, dass sich die Privatklägerin 4 auf dem Gleis aufhält (Urk. D1/4/3 S. 3; Urk. D1/4/4 S. 2). Der gegenteilige Ein- wand der Verteidigung, es sei aktenwidrig, dass der Lokführer die Bremse nicht nochmals kurz gelöst habe (Urk. 77 S. 5), geht fehl. Der Zeuge F._____ sagte ausdrücklich: "Wir hielten den Zug direkt an, als wir den Vorfall beobachteten. Wir fuhren mit ca. 15 km/h, als wir die Frau erblickten. Ich wollte die Lokomotive kurz vor Erblicken der Frau wieder etwas aus der Bremsung auslösen, damit wir bis ganz nach vorne fahren können, dies hat sich jedoch erübrigt" (Urk. D1/4/4 F/A 7). Wäre es nicht zum inkriminierten Vorfall gekommen, hätte der Zug mit anderen Worten die Gleisstelle, an der sich die Privatklägerin 4 zwischenzeitlich befunden hatte, – wenn auch mit geringer Geschwindigkeit – passiert und wäre noch bis wenige Meter vor den Prellbock weitergefahren, was dem üblichen Vorgehen von Lokführern bei der Einfahrt in einen Kopfbahnhof wie dem Hauptbahnhof Zürich entspricht (vgl. Urk. D1/4/8 S. 6 f.; Urk. D1/4/11 S. 4 f.). Kommt hinzu, dass der Zeuge E._____ ausgeführt hat, dass die Privatklägerin 4 bei einem anderen Zug- typ leichter zu übersehen gewesen wäre, was ein Überrollen wahrscheinlicher ge- macht hätte, falls sich die Privatklägerin nicht selbst hätte rechtzeitig retten kön- nen (Urk. D1/4/8 S. 8). Wäre sie vom Zug erfasst worden, müsste aber nach be- gründeter rechtsmedizinsicher Einschätzung mit an Sicherheit grenzender Wahr-

- 16 - scheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sich die Privatklägerin 4 lebensge- fährliche Verletzungen zugezogen hätte oder dass sie den Tod erlitten hätte (Urk. D1/9/1 S. 4), womit der Einwand der Verteidigung, dass es aufgrund der tie- fen Fahrgeschwindigkeit auf den letzten Metern des Bremswegs kaum zu schwe- ren oder tödlichen Verletzungen gekommen wäre, widerlegt wird (Urk. 77 S. 6, S. 34). Nicht stichhaltig ist es sodann, wenn die Verteidigung spekuliert, dass die Privatklägerin 4 zwischen den Bahnschienen hätte zum Liegen kommen können und es diesfalls überhaupt nicht erstellt sei, dass es zum Kontakt zwischen ihr und der Lokomotive gekommen wäre (Urk. 77 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 27 f. sowie Urk. 77 S. 34). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 47 S. 7 f.; Urk. 77 S. 6 f. i.V.m. Prot. II S. 27 f., S. 11 f. i.V.m. Prot. II S. 29) kann vor diesem Hinter- grund mithin keine Rede davon sein, dass die Gefahr für die Privatklägerin 4, vom Zug überfahren zu werden, rein theoretischer bzw. abstrakter Natur gewesen wäre (so auch die Vorinstanz: Urk. 56 S. 42). Vielmehr lag eine durchaus kon- krete Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin 4 vor. 3.2.1. Was den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, bestehen keine Anhalts- punkte dafür, welche die Aussage des Beschuldigten, wonach es nicht seine In- tention gewesen sei, die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 umzubringen (Urk. D1/2/3 S. 3) bzw. ihr bewusst zu schaden (Prot. II S. 21), rechtsgenügend entkräften können. Vielmehr deuten dessen Angaben darauf hin, dass sein an- sonsten völlig sinnloses Vorgehen Ausdruck von Frust und Stress war, weil ihm seiner Empfindung nach niemand zuhören wollte (Urk. D1/2/3 S. 2 f.; vgl. auch Prot. II S. 20 f.). So spricht denn auch das psychiatrische Gutachten, das im Ver- lauf des vorliegenden Strafverfahrens eingeholt wurde, davon, dass der Übergriff auf die Privatklägerin 4 auf Seiten des Beschuldigten aus dem krankheitsbeding- ten Zusammenspiel von Verfolgungs- und Bedrohungswahn sowie aggressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozialität re- sultierte. Dem Beschuldigten ging es – so die Sachverständigen – um eine impul- sive und diffuse Entladung von Angst, Frustration und Aggression sowie mögli- cherweise auch um den verzweifelten Versuch, in einer subjektiv von ihm als be- drohlich und ausweglos empfundenen Situation Aufmerksamkeit und Unterstüt- zung zu erlangen (Urk. D1/10/62 S. 55 f.). Darüber hinaus können angesichts der

- 17 - Geistesverfassung des Beschuldigten ohnehin keine rational bzw. normalpsycho- logisch zugänglichen Massstäbe bezüglich seiner inneren Einstellung zum inkrimi- nierten Vorgehen angelegt werden. Entsprechend bleibt letztlich im Dunkeln, was ihn dazu bewogen hat, die Privatklägerin 4 auf die Gleise hinunterzustossen. Der Beschuldigte selbst ist denn auch nicht in der Lage, hierfür einen nachvollziehba- ren Grund zu benennen (Prot. II S. 21, S. 24 f.). 3.2.2. Anders als von der Vorinstanz erwogen, kann dem Beschuldigten mit der Verteidigung (Urk. 77 S. 6, S. 8 ff.) sodann nicht nachgewiesen werden, dass er den einfahrenden Zug bemerkt hätte, bevor er zum Stoss gegen die Privatkläge- rin 4 angesetzt hat (Urk. 56 S. 43 f.). Zwar ist zutreffend, dass das Aussagever- halten des Beschuldigten, der sich entweder nicht dazu äussern wollte, ob er das Einfahren des Zugs wahrgenommen hat (Urk. D1/2/1 S. 6), oder der geltend ge- macht hat, sich nicht daran zu erinnern, überhaupt einen Zug gesehen zu haben (Urk. D1/2/5 S. 10), um schliesslich zu erklären, dass es in jenem Moment auf Gleis 4 keinen Zug gegeben habe (Prot. II S. 21), nicht besonders glaubhaft wirkt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass konkrete Umstände, die den Schluss zulas- sen, der Beschuldigte habe den aus rund 50 m Entfernung herannahenden Zug tatsächlich bewusst wahrgenommen, bei der bestehenden Beweislage fehlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können hierzu namentlich auch nicht die Aussagen des Augenzeugen G._____ herangezogen werden, zumal dieser aus- drücklich festgehalten hat, dass seine Schilderung, wonach der Beschuldigte just in dem Moment, als er gehört habe, wie der Zug einfahre, die Privatklägerin 4 Richtung Gleise gestossen habe, eine blosse Vermutung darstellt (Urk. D1/4/13 S. 3). Der Umstand, dass der Zeuge eine eigene Interpretation des Geschehens vorgenommen und nicht von seiner Wahrnehmung berichtet hat, relativiert jeden- falls den Beweiswert seiner Aussage in diesem Punkt entscheidend. Auf der an- deren Seite ist gleichzeitig der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie ins Feld führt, es sei in der gegebenen Situation nicht davon auszugehen gewesen, dass jederzeit ein Zug einfahren kann (Urk. 47 S. 11; Prot. I S. 12; vgl. Urk. 77 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der eingeklagte Vorfall am späteren Freitag- nachmittag, um 16.33 Uhr, am Hauptbahnhof Zürich ereignete. Dabei handelt es sich um einen der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte für den nationalen und regi-

- 18 - onalen Bahnbetrieb. Entsprechend ist es geradezu notorisch, dass zur angegebe- nen Zeit unzählige Züge dort ein- und wegfahren. Insofern ist daher in Überein- stimmung mit dem Eventualsachverhalt, der in der Anklageschrift umschrieben ist (vgl. Urk. D1/21/2 S. 3), immerhin als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte sehr wohl mit der Einfahrt eines Zugs rechnen musste, als er die Privatklägerin 4 auf die Gleise stiess. Insoweit geht die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum erlegen sei (Urk. 77 S. 6), an der Sa- che vorbei. 3.2.3. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einige Kraft aufwenden musste, um die Privatklägerin 4, die vom Übergriff zwar völlig über- rascht wurde, aber körperlich durchaus ebenbürtig war (Körpermasse Beschuldig- ter: Grösse 165 cm, Gewicht 55 kg [Urk. D1/8/2 S. 1]; Körpermasse Privatkläge- rin 4: Grösse 170 cm, Gewicht 65 kg [Urk. D1/9/1 S. 2]), zum Stürzen zu bringen, waren doch mehrere Stossbewegungen vonnöten, um die Privatklägerin gegen deren Willen aufs Gleis zu stossen (Urk. D1/14/18 S. 3; Urk. D1/3/1 S. 4; Urk. D1/3/3 S. 4). Ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte wie soeben erwo- gen jederzeit damit rechnen musste, dass ein Zug auf das betreffende Gleis ein- fährt, handelte er also geradezu zielgerichtet darauf hin, die Privatklägerin 4 hin- unterzustossen. Dabei gehört es fraglos zum Allgemeinwissen, dass beim Über- fahren durch einen Zug – selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit – dem Opfer le- bensgefährliche oder sogar tödliche Verletzungen drohen. So bestätigte auch der Beschuldigte selber, dass die Privatklägerin 4 hätte sterben können, falls sie vom Zug erfasst worden wäre (Urk. D1/2/1 F/A 38). Ferner erklärte er 3 Wochen spä- ter, dass sie natürlich vom Zug überfahren worden wäre, wenn sie auf dem Gleis liegen geblieben wäre. Auf Nachfrage, ob er gewollt habe, dass die Frau vom Zug überfahren werde, gab er sodann an, dass er sie bestimmt nicht habe umbringen wollen (Urk. D1/2/3 F/A 10 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, dass die Vorinstanz eine einzige Aussage des Beschuldig- ten aus dem Kontext gerissen habe, um einen Eventualvorsatz zu kreieren (Urk. 77 S. 10), zumal der Beschuldigte selbst mehrfach einen Konnex zu einem möglichen Tod der Privatklägerin 4 herstellte. Vielmehr ergibt sich nach dem Er- wogenen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen bewusst eine Gefahren-

- 19 - lage geschaffen hat, die ohne weiteres geeignet gewesen wäre, bei der Privatklä- gerin 4 schwere Verletzungen oder sogar den Tod zu verursachen, falls sich die Privatklägerin 4 nicht schnell wieder in Sicherheit gebracht hätte oder der einfah- rende Zug nicht rechtzeitig hätte bremsen können. Wie sich der im dargelegten Umfang erstellte innere Sachverhalt letztlich auswirken wird, ist im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen. 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten anklagege- mäss als versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 56 S. 74 ff.). Demgegenüber plädiert die Verteidigung im Hauptstandpunkt auf einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Tötungs- delikts und beantragt eine Verurteilung einzig wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, nachdem sich die Privatklägerin 4 beim Sturz aufs Gleisbett leichte Schürfungen zugezogen hat (Urk. 47 S. 8 ff.; Urk. 77 S. 1, S. 12). Eine Subsumtion des Anklagedossiers 1 unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schliesst die Verteidigung aus (Urk. 77 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 28 f.). 4.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte mit seinem Stossen der Privatklägerin 4 auf die Bahngleise objektiv gesehen fraglos eine konkrete Lebensgefahr für sein Opfer geschaffen. Zwar konnte sich die Pri- vatklägerin 4 innert wenigen Sekunden aufs Perron retten, sodass sie abgesehen von kleineren Schürfungen am linken Knie und am linken Fussgelenk keine Ver- letzungen davontrug (vgl. dazu das rechtsmedizinische Gutachten zum körperli- chen Untersuch der Privatklägerin; Urk. D1/9/1 S. 3). Zudem gelang es den Lok- führern, den rund 50 m entfernt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h einfahrenden Zug kurz vor der Stelle, an der sich unmittelbar zuvor die Privatklä- gerin 4 auf den Gleisen befunden hatte, zum Stillstand zu bringen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Privatklägerin 4, wenn sie sich nicht so schnell in Ret- tung gebracht hätte oder von den Lokführern nicht rechtzeitig bemerkt worden wäre, vom Zug erfasst worden wäre, was wie erwogen mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen zur Folge gehabt hätte. Demzufolge war die vom Beschuldigten verursachte Lebensgefahr zwar

- 20 - nicht unausweichlich, sie erscheint aber insofern als akut, als der zeitlich unmittel- bar drohende Eintritt des Todes bei der Privatklägerin 4 – einmal auf Gleis hinun- tergestossen – nicht mehr im Einflussbereich des Beschuldigten lag, sondern nur noch durch das Verhalten des Opfers oder der Lokführer abgewendet werden konnte. 4.3.1. Indessen hängt die rechtliche Würdigung im Weiteren davon ab, ob der Beschuldigte lediglich die Schaffung der soeben beschriebenen Lebensgefahr oder ob er darüber hinaus auch den Tod der Privatklägerin 4 in Kauf nahm. Im ersten Fall wäre der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Betracht zu ziehen, im zweiten Fall käme dagegen – wie von der Anklage und der Vorinstanz vertreten – eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Tragen. 4.3.2. Die Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes im Sinne von Art. 129 StGB vom Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts birgt gewisse Schwierigkei- ten (so auch BSK StGB I-SCHWARZENEGGER, Art. 111 StGB N 14). Gemäss Lehre und Rechtsprechung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz vom Eventual- vorsatz auf Tötung in erster Linie dadurch, dass der Täter darauf vertrauen darf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annehmen kann, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten (z.B. gezielter Schuss am Opfer vorbei) oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person (etwa mit einem Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Auto) abgewendet werden (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 StGB N 46). So wird zum einen die Auffassung vertreten, dass umso eher auf ein eventualvorsätzliches Tötungsdelikt resp. auf den Versuch dazu zu erkennen ist, je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 82 f.). Zum anderen wird betont, dass nicht sogleich auf Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, wenn unmittelbare Lebensgefahr vorliegt. Vielmehr müssen zusätz- liche Umstände hinzutreten, die für die Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur eine unmittelbare Lebensgefahr, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko in Kauf genommen. Solche Umstände sind darin zu sehen, dass der Täter das Aus- bleiben des Tötungsrisikos in keiner Weise dosieren oder kalkulieren kann bzw.

- 21 - dass das Opfer keinerlei reellen Chancen hat, die drohende Todesgefahr von sich aus abzuwehren (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 125 IV 242 E. 3 f. m.w.H.; Urteile Bundes- gericht 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2). Besonders anschaulich ist die in Frage stehende Unterscheidung sodann in einem älteren Bundesgerichts- entscheid dargelegt: "Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verlet- zungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar. Da Gefahr die Möglichkeit des Verletzungs- eintritts ist, schliesst freilich das Wissen um die Gefahr notwendig das Wissen um den möglichen Verletzungseintritt in sich. Auf der Vorstellungsseite ist die eventu- elle Verletzung im Gefährdungsvorsatz stets enthalten. Der Unterschied zwischen Gefährdungsvorsatz und eventuellem Verletzungsvorsatz liegt einzig im Willensin- halt. Weil aber als konkrete Gefahr eine nahe Möglichkeit des Verletzungseintritts (auch bei Art. 129) genügt, braucht der Täter, obwohl er den gefährlichen Zustand willentlich herbeiführt, den Verletzungserfolg nicht notwendig zu wollen" (BGE 94 IV 60 E. 3a). 4.3.3. Hinsichtlich der Wissenskomponente hat der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt, dass ihm bewusst war, dass durch Hinunterstossen der Privatkläge- rin 4 auf die Gleise die Gefahr des Überfahrens durch einen einfahrenden Zug und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers geschaffen wird (vgl. Urk. D1/2/1 S. 6; Urk. D1/2/3 F/A 10 f.). Auf der anderen Seite ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass sich die Tat des Beschuldigten gegen eine ihm völlig unbe- kannte Person richtete, weshalb ein allfälliges Motiv für die Tötung der Privatklä- gerin 4 rational in keiner Weise erkennbar ist. Sein ansonsten völlig sinnloses Vorgehen muss wie erwogen vielmehr als Ausdruck seines Frusts und Stresses gedeutet werden, weil ihm seiner Empfindung nach niemand zuhören wollte, wo- bei im psychologischen Gutachten explizit die Möglichkeit erörtert wird, dass des- sen Aktion einen verzweifelten Versuch darstellte, Aufmerksamkeit und Unterstüt- zung zu erlangen. Gerade bei Taten, die einer spontanen Eingebung oder einer emotionalen Aufwallung bzw. unreflektiert-impulsiven Aktionen entspringen, wird

- 22 - jedoch die Annahme eines Eventualvorsatzes in der Lehre angezweifelt (VEST, «Vom Zufall abhängt»?, in: AJP 2018, S. 955 ff.). Bereits dies legt also nahe, dass der Beschuldigte, der keinerlei Interesse haben konnte, der Privatklägerin 4 das Leben zu nehmen, nicht die Tötung derselben in Kauf genommen hat. Zwar lässt das Fehlen eines Tatmotivs nicht generell auf das Fehlen eines Eventualvor- satzes auf Tötung schliessen. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass der Beschul- digte zwar fraglos eine konkrete Gefahrensituation für das Opfer geschaffen hat. Weil sich die herannahende Zugkomposition im Moment der Landung der Privat- klägerin 4 auf das Gleisbett noch in einiger Entfernung befand und mit tiefer Ge- schwindigkeit unterwegs war, eröffnete dies aber zum einen der Privatklägerin die reelle Chance, sich aus eigener Kraft auf das Perron zu retten, und ermöglichte es den betreffenden Lokführern zum anderen, den Zug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Entsprechend konnte bei dieser Sachlage aus objektiver Sicht mit Fug angenommen werden, dass sich das Tötungsrisiko durch das Verhalten des Op- fers selbst und zusätzlich auch durch das Eingreifen von Dritten (den Lokführern) abwenden lässt, mithin war die Vermeidung der Todesfolge nicht dem reinen Zu- fall überlassen und der Verletzungseintritt nicht unmittelbar bevorstehend. Gewiss ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von alldem Kenntnis hatte oder dass er dies in seine Überlegungen bewusst miteinbezogen hätte, als er die Privatklä- gerin 4 auf die Gleise hinunterstiess. Allerdings ist zu konstatieren, dass abgese- hen vom Stoss gegen die Privatklägerin 4 umgekehrt auch keine Umstände er- sichtlich sind, die angesichts der geschilderten besonderen Konstellation den Schluss zuliessen, dass er über die Schaffung einer Gefahrenlage hinaus auch den Vorsatz gehabt hätte, sein Opfer umzubringen. So kann ihm nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt nicht nachgewiesen werden, dass er im Zeitpunkt seines Übergriffs auf die Privatklägerin 4 darauf geachtet hat, ob ein Zug einfährt, geschweige denn, dass er bei seiner Tathandlung abge- wartet hätte, bis der Zug so nah herangefahren war, dass es den Lokführern zum Bremsen nicht mehr gereicht hätte. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ver- bleiben demnach begründete Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Stoss gegen die Privatklägerin 4 in Richtung Gleise deren Tod eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat.

- 23 - 4.4.1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedeutet dies allerdings nicht, dass er deswegen gänzlich freizusprechen ist bzw. nur wegen einfacher Körper- verletzung schuldig gesprochen werden kann. Vielmehr sind im Folgenden die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu prü- fen. Eine entsprechende Beurteilung erscheint anders als von der Verteidigung geltend gemacht (Prot. II S. 29) auch in formeller Hinsicht als zulässig, weil die Voraussetzungen von Art. 129 StGB in der Anklageschrift ebenfalls geschildert sind, umfasst doch das in der Anklage umschriebene Verletzungsdelikt inhaltlich ohne weiteres das zu prüfende, weniger weit gehende Gefährdungsdelikt. Somit wäre der Anklagegrundsatz bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht nicht verletzt. Da es vorliegend um eine Umqualifizierung in einen milderen Tatbestand geht, bildet ferner das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls kein Prüfungshindernis. Schliesslich wurde den Verfahrensbeteiligten ein entsprechender Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO auch rechtzeitig mitgeteilt (Prot. II S. 26), womit die Verteidigung, die eine Subsumierbarkeit unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens ausschliesst (Urk. 77 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 28 f.), hinreichend dazu Stellung nehmen konnte. 4.4.2. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensge- fahr bringt. Nach einhelliger Auffassung ist dies objektiv gesehen der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Mög- lichkeit des Todeseintritts besteht. Daneben beinhaltet das tatbestandsmässige Element der Unmittelbarkeit, dass die Gefährdung direkt dem Verhalten des Tä- ters zuzuschreiben ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (OFK StGB-DONATSCH, Art. 129 StGB N 2 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist bereits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3 m.w.H.). Des Weiteren erfordert der subjektive Tatbestand der Strafnorm ein skrupelloses Handeln. Ge-

- 24 - meint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hem- mungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil Bun- desgericht 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Massgeblich ist, ob das Verhalten des Täters angesichts des Tatmittels und der Tatmotive und unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein aner- kannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu bewerten ist (Urteil Bundesgericht 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.7). Nach der Rechtspre- chung liegt Skrupellosigkeit stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2 m.w.H.). 4.4.3. Wie bereits mehrfach erwogen, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 4 durch das Hinunterstossen auf die Gleise, als ein Zug einfuhr, in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist damit erfüllt. 4.4.4. Darüber hinaus wurde ebenfalls schon erörtert, dass das mehrfache Stos- sen der Privatklägerin 4 durch den Beschuldigten, was mit einem grösseren Kraftaufwand verbunden war, auf die absichtliche Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer schliessen lässt. Unabhängig davon, worin der konkrete Beweg- grund für den Beschuldigten lag, auf die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 loszugehen, ist der nötige direkte Vorsatz damit zu bejahen. Überdies lässt das Tatvorgehen des Beschuldigten, der sich die Privatklägerin 4 als reines Zufallsop- fer ausgesucht hatte und diese aus nichtigem Grund ohne jegliche Vorwarnung angegriffen hat, gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass jegliche Rücksicht auf ein Menschenleben vermissen, dass sein Ver- halten ohne weiteres als skrupellos erscheint. Der dagegen erhobene Einwand der Verteidigung, dass aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nicht von seinen äusseren Handlungen auf seine inneren Gedanken geschlossen werden könne (Urk. 77 S. 7), stösst ins Leere. Die Frage des Geisteszustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt muss bei der Beurteilung des Vorsatzes aus-

- 25 - geklammert werden, da die Frage, ob ein Täter vorsätzlich handelt, von derjeni- gen nach der Schuldfähigkeit klar zu trennen ist, bezieht sich doch Letztere nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit in schuldmässiger Hinsicht (zum Ganzen: Urteil Bundesgericht 6B_1369/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1 m.w.H.). Folglich ist der Tatbe- stand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Ankla- gedossier 1 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen ist. 5.1. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Mai 2021 wird dem Beschul- digten unter Anklagedossier 7 überdies vorgeworfen, durch seine zum Nachteil der Privatklägerin 4 begangene Tathandlung zumindest in Kauf genommen zu ha- ben, dass der Bahnbetrieb am Hauptbahnhof Zürich erheblich gestört wird (Urk. D1/21/2 S. 6 f.). 5.2.1. Die Verteidigung stellt in Abrede, dass es im Anschluss an das Hinunter- stossen der Privatklägerin 4 durch den Beschuldigten zu einer strafrechtlich rele- vanten Störung des öffentlichen Bahnverkehrs gekommen sei. Die diesbezüglich eingereichte Strafanzeige der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) sei als Beweismittel untauglich und eine Störung mit der nötigen Intensität folglich nicht erstellt. Zudem habe der Beschuldigte krankheitsbedingt gar nie einen Vorsatz gehabt, den Bahn- betrieb zu stören (Urk. 47 S. 15 f.; Urk. 77 S. 30 f.). 5.2.2. Der Verteidigung kann insofern beigepflichtet werden, dass die schriftliche Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 10. Juni 2021 lediglich knapp begründet ist und keine weitergehenden Beweismittel enthält (Urk. D7/1/1). Gleichwohl ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Stossen der Privatklägerin 4 auf die Gleise des Perrons 4 augenscheinlich sogleich die Aufnahme umfangreicher poli- zeilicher Ermittlungshandlungen ausgelöst hat. Dabei ist insbesondere die Erstel- lung der Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (FOR) zu nen- nen, wofür der betreffende Bereich naturgemäss vorübergehend abgesperrt wer- den musste (vgl. dazu etwa die Aufnahme unter Urk. D1/7/8 S. 5, welche um

- 26 - 19.21 Uhr ein leeres Gleis 4 zeigt). Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich beim Hauptbahnhof Zürich um ein neuralgisches Zentrum der Bahninfrastruk- tur handelt. Infolgedessen erscheint es ohne weiteres als plausibel, wenn die Pri- vatklägerin 1 in ihrer Strafanzeige ausführt, dass es im Nachgang zum inkriminier- ten Ereignis bei insgesamt vier Personenzügen zu einer Verspätung gekommen ist. Dies reicht, um den Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenü- gend zu erstellen. 5.3.1. Der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit macht sich nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentli- chen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Tele- fonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Die Bestimmung schützt das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die öffentlichen Anstalten ungehindert ihren Dienst verrichten (BGE 116 IV 44 E. 2a). Das Tatverhalten besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebs. Ersteres ist die mindestens vorüberge- hende Verunmöglichung und zweiteres die qualitative Beeinträchtigung des Be- triebs (PK StGB-TRECHSEL/CONINX, Art. 239 StGB N 5). 5.3.2. Die objektive Tatbestandsmässigkeit ist gegeben. So musste der Zugver- kehr auf dem betreffenden Gleis 4 während der Dauer, die für die kriminaltechni- sche Ermittlungstätigkeit des FOR in Anspruch genommen wurde, vorübergehend eingestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bahnbetrieb im Haupt- bahnhof Zürich notorischerweise ein komplexes und diffiziles Verkehrssystem darstellt. Selbst Beeinträchtigungen auch nur eines Perrons können bereits erheb- liche Auswirkungen auf mehrere Zugverbindungen haben. Angesichts dessen, dass als mittelbare Folge der Tathandlung des Beschuldigten vier Personenzüge mit zeitlicher Verspätung verkehrten, ist sodann auch die erforderliche Intensität ausgewiesen (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2), zumal bei Zugverspätungen schnell mal eine grosse Passagierzahl betroffen ist. Anders als in dem von der Verteidigung (Urk. 77 S. 30 f.) angeführten Entscheid – gemeint ist wohl der in BGE 119 IV 302 erwähnte Freispruch – war vorliegend nicht nur ein Regionalzug,

- 27 - sondern waren mehrere Züge und damit auch eine grössere Passagierzahl von den Verspätungen betroffen. 5.3.3. Im Übrigen mag die Beeinträchtigung des öffentlichen Bahnbetriebs, wie von der Verteidigung geltend gemacht, tatsächlich nicht das Primärziel der impul- siven und spontanen Tathandlung des Beschuldigten gewesen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es selbst für jemanden mit dem zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt beeinträchtigten Geisteszustand des Beschuldigten ohne weite- res erkennbar war, dass sein Verhalten, die Privatklägerin 4 auf die Gleise zu stossen, unweigerlich Auswirkungen auf die Zugverbindungen im Hauptbahnhof Zürich haben würde. Entsprechend ist die daraus resultierende Störung des Bahnverkehrs mit in Kauf genommen, umfasst doch der Eventualvorsatz auch die unerwünschte, aber um des Handlungsziels willen hingenommene Tatbestands- verwirklichung (Urteil Bundesgericht 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.3 m.w.H.). 5.4. Demzufolge ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. C. Vorfall vom 21. Februar 2021 (Anklagedossier 2)

1. Unter Anklagedossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 21. Februar 2021 auf dem Areal des Bahnhofs I._____ gegen- über dem uniformierten Polizeibeamten J._____ abschätzig und beleidigend ver- halten habe (Rufen von "Fuck the police" und Zeigen des Mittelfingers) sowie wild gestikulierend und schnellen Schrittes auf diesen zugegangen sei. Daraufhin habe der Polizeibeamte dem Beschuldigten die Personenkontrolle eröffnet und ihn in den Escortgriff genommen, wogegen sich dieser gewehrt habe, indem er sich um die eigene Achse gedreht und seinerseits den Polizisten an den Armen gepackt bzw. umfasst habe. In der Folge habe der Polizeibeamte J._____ zusam- men mit seinem als Verstärkung herbeigeeilten Kollegen K._____ den Beschul- digten kontrolliert zu Boden gebracht, wobei sich dieser weiterhin gewehrt habe, indem er mit den Armen Bewegungen gemacht habe, sodass man ihm nur mit

- 28 - Mühe die Handschellen habe anlegen können. Als die beiden Polizeibeamten den Beschuldigten dann zum Polizeiposten geführt hätten, habe dieser sie weiterhin beschimpft ("Fuck the police" bzw. "Terroristen"). Zudem habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihm ihre Dienstpistolen zu übergeben, damit er sie erschiessen könne (Urk. D1/21/2 S. 3 f.).

2. Der Beschuldigte gibt zu, den Polizeibeamten J._____ vor dem L._____- Geschäft im Untergeschoss des Bahnhofs I._____ angepöbelt zu haben (Urk. D2/2/1 S. 6; Urk. D1/2/4 S. 5; Urk. 43 S. 6; Prot. II S. 22). Zudem zeigte er sich bei der Staatsanwaltschaft geständig, auch nach dem anschliessenden Ver- bringen auf den Polizeiposten verbal ausfällig geworden zu sein, indem er die Po- lizei als Terroristen bezeichnet hat (Urk. D2/2/1 S. 8), auch wenn er sich anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern wollte (Prot. II S. 22). Das weitere eingeklagte Geschehen bestreitet er im Übrigen konstant, wenn auch nur halbherzig, indem er geltend machte, sich nicht mehr daran erinnern zu kön- nen (Urk. D2/2/1 S. 6 ff.; Urk. D2/2/2 S. 2 f.; Urk. D1/2/5 S. 10; Prot. II S. 22). Auch seitens der Verteidigung wurden in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine substantiierten Bestreitungen erhoben (Urk. 47 S. 11 f.; Urk. 77 S. 26 ff.; Prot. II S. 20). Ihr einziger Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass die beiden Polizisten vor ihren jeweiligen Einvernahmen zur Erinnerung den eigenen Rapport hätten konsultieren müssen (Urk. 77 S. 26), ist unbehilflich und vermag das Be- weisergebnis nicht umzustossen, zumal zwischen dem Vorfall und den Einvernah- men der Polizisten über 9 Monate lagen und sie im Übrigen offenlegten, woran sie sich – trotz Lesens des Rapports – nicht mehr erinnern konnten (vgl. Urk. D2/3/2 und Urk. D2/3/4). Mit der Vorinstanz ist deshalb der Anklagesachverhalt den glaubhaften Aussagen der involvierten Polizeibeamten J._____ und K._____ fol- gend als erstellt zu erachten (Urk. 56 S. 44 ff.). 3.1. Was den eingeklagten Tatbestand anbelangt, so sind im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen betreffend Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 StGB) korrekt aufgeführt (Urk. 56 S. 83 f.). In An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb an dieser Stelle vorab grundsätz- lich darauf verwiesen werden. Ergänzend dazu ist allerdings zu bemerken, dass

- 29 - nach wohl herrschender Lehre und Praxis für die in Art. 285 StGB genannte Ge- walt eine gewisse Intensität der physischen Einwirkung vorausgesetzt wird, wobei insbesondere auch das Geschlecht, die Konstitution und die Erfahrung der Amts- person zu berücksichtigen sind und etwa bei Polizisten die Grenze höher anzuset- zen ist. In jedem Fall bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger, wobei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss, gerade etwa bei der Situation einer Festnahme. So hat das Bundesgericht bei Angriffen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlags ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses Gewalt bejaht. Aus der kantonalen Praxis stammen zudem Beispiele wie blutend Kratzen oder die Verabreichung eines Ell- bogenschlags ins Gesicht mit Schürfungen (zum Ganzen: Annotierter Kommentar StGB-MIGNOLI, Art. 285 StGB N 10 m.w.H.). Dagegen hat das Bundesgericht selbst massive Gegenwehr durch einen um sich schlagenden und tretenden Täter nur unter die Tatbestandsvariante der Tätlichkeiten subsumiert (Urteil Bundesge- richt 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.2 ff.). Und auch bei einem leich- ten Gerangel mit Polizisten hat das Bundesgericht keine Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB angenommen (Urteil Bundesgericht 6B_659/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 1.2). 3.2. Der Beschuldigte hat sich zwar mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Escortgriff des Polizeibeamten J._____ sowie gegen das anschliessende, unter Mithilfe des zur Verstärkung hinzugekommenen Kollegen K._____ erfolgte Zu-Bo- den-bringen und das Anlegen der Handschellen zur Wehr gesetzt. Es handelte sich dabei aber in dieser Phase eher um den Versuch, sich aus der polizeilichen Anhaltung herauszuwinden, denn als Angriff gegen die beiden Polizisten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten in jeder Hinsicht unterlegen war. Unter diesen konkreten Umständen ist mit der Verteidigung (vgl. Urk. 77 S. 26 f.) das nach Art. 285 StGB tatbestandsmässige Element der Gewalt nicht hinreichend gegeben. 3.3. Zu untersuchen bleibt damit die auf dem Polizeiposten getätigte verbale Äusserung des Beschuldigten, die Polizisten sollten ihm ihre Pistolen geben, da- mit er sie erschiessen könne. Dies stellt eine unmissverständliche Todesdrohung

- 30 - dar, die schwer genug ist, um eine verständige Person in der Lage der Betroffe- nen gefügig zu machen, weshalb sie zweifellos unter den Tatbestand von Art. 285 StGB fällt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3). Zudem ist offenkundig, dass die drohende Äusserung darauf ausgerichtet war, die Polizeibeamten an der Ausübung ihrer Tätigkeit zu hindern. Dabei darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass der Be- schuldigte an die Dienstwaffen der Polizeibeamten gelangt wäre, womit sich die angekündigte Übeltat realistischerweise kaum hätte verwirklichen lassen. Zudem zeigten sich die Polizisten von der Drohung des Beschuldigten letztlich unbeein- druckt und setzten ihre Amtshandlungen ungehindert fort (vgl. Urk. D2/1/1 S. 4), weshalb eine vollendete Tatbegehung von vornherein ausscheidet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte nach seiner Vorstellung alles unter- nommen hat, um den Tatbestand von Art. 285 StGB durch Drohung zu verwirkli- chen. Damit hat er die Schwelle zur Tatausführung eindeutig überschritten und es liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ein vollendeter Versuch vor. Entsprechend geht es an der Sache vorbei, wenn die Verteidigung geltend macht, Polizisten würden für den Umgang mit renitenten Personen besonders geschult, weshalb auch die im hier zu beurteilenden Fall involvierten Polizeibeamten durch die absurde Dro- hung des Beschuldigten sicher nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien (Urk. 47 S. 13; Urk. 77 S. 27 f.), ist all dies doch bei einer versuchten Tatbe- gehung im Rahmen von Art. 285 StGB nicht vorausgesetzt. 3.4. Schliesslich kann, nachdem der Beschuldigte immerhin eine Todesdro- hung gegen die Polizeibeamten J._____ und K._____ ausgestossen hat, von vornherein nicht von einem leichten Fall im Sinne von Satz 2 von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung gesprochen werden. Entsprechend hat es bei der Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts sein Bewenden.

4. Im Gegensatz zur Auffassung der Anklage sowie in Abänderung des Ent- scheids der Vorinstanz ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklagedossier 2 infolge- dessen nicht der vollendeten, sondern der versuchten Gewalt und Drohung gegen

- 31 - Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Vorfall vom 7. Juni 2021 (Anklagedossier 8)

1. Mit Bezug auf Anklagedossier 8 wird dem Beschuldigten ein weiteres Mal Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen, indem er am

7. Juni 2021 während einer im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgten Hospita- lisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gegenüber dem mit sei- ner Bewachung beauftragten M._____ von der Sicherheitsassistenz der Kantons- polizei Zürich gewalttätig vorgegangen sei (Spucken und Stossen). Überdies habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, sei doch der Polizeibeamte durch seinen Stoss rückwärts gegen die Wand geprallt, wo- durch dieser am Kopf verwundet worden sei (Urk. D1/21/2 S. 7 f.). 2.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung in diesem Anklagepunkt hält die Vorin- stanz einleitend zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Sach- verhaltserstellung nichts beizutragen vermögen, da dieser während des gesamten Strafverfahrens im Wesentlichen geltend machte, er könne sich an den inkrimi- nierten Vorfall überhaupt nicht erinnern (vgl. Urk. 56 S. 62 f.). Bei diesen Depositi- onen blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24). 2.2. Ebenso legt die Vorinstanz stringent dar, dass die Erstaussagen des Ge- schädigten M._____ nur 1 Tag nach dem eingeklagten Vorfall plausibel, in sich schlüssig und lebensnah ausfielen. Anzeichen von Übertreibungen, auch bezüg- lich der entstandenen Verletzung, sind nicht vorhanden (Urk. 56 S. 64). Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, ist es im Übrigen nicht so, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls bereits Fussfesseln trug (Urk. 47 S. 17; Urk. 77 S. 32). Vielmehr ist die darauf Bezug nehmende Aussage des Geschädigten so zu verstehen, dass der behandelnde Oberarzt das so ver- ordnet habe, weil der Beschuldigte schon mehrmals versucht habe, das Patien- tenzimmer zu verlassen. Aus dem Kontext ergibt sich aber klar, dass sich die ärzt- liche Anweisung, wonach dem Beschuldigten Fussfesseln angelegt werden müs-

- 32 - sen, für die Zukunft galt, dies also zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls noch nicht der Fall war (vgl. dazu den entsprechenden Transportauftrag: Urk. D8/1/3). Zu folgen ist der Vorinstanz sodann, als sie auch den Aussagen des Geschädig- ten anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugen ei- nen hohen Wahrheitsgehalt beimisst, sind doch weder relevante Widersprüche gegenüber seiner ersten Einvernahme vorhanden, noch gehen daraus irgendwel- che Aggravationstendenzen hervor (Urk. 56 S. 65). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat sich der Geschädigte dabei auch insoweit nicht widersprochen, als er in der Erstbefragung noch behauptet habe, sein Kollege N._____ sei mit ihm ins Patientenzimmer reingegangen, während er bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, andere Personen sollen erst dann ins Zimmer gekommen sein, als er vom Beschuldigten bereits angespuckt und mit dem Kopf gegen die Wand gestossen worden sei (vgl. Urk. 47 S. 17; Urk. 77 S. 32). Denn unmittelbar vor der von der Verteidigung zitierten Stelle im staatsanwaltschaftlichen Einvernahmepro- tokoll hatte der Geschädigte noch eingeräumt, dass er nicht wisse, ob zum Zeit- punkt, als er angespuckt und gestossen wurde, noch jemand anders im Raum an- wesend war (Urk. D8/3/4 S. 4). Angesichts des sehr dynamischen Ablaufs des Geschehens und der Tatsache, dass sein Fokus in allererster Linie auf den Be- schuldigten gerichtet gewesen sein dürfte, ist es auch nicht verwunderlich, dass der Geschädigte nicht genau wiedergeben kann, wer zu welchem Zeitpunkt das Patientenzimmer betreten hat, in dem sich das Gerangel mit dem Beschuldigten abspielte. Im Übrigen erhöht diese offen vorgetragene Unsicherheit des Geschä- digten, der von sich aus zur Sprache bringt, wenn er sich an gewisse Einzelheiten nicht erinnern kann, noch zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Aussagen des Geschädigten wirkten ins- gesamt glaubhaft und überzeugend, ist diese Beurteilung im Berufungsverfahren mithin unverändert zu übernehmen. 2.3. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Verletzung des Geschädigten M._____ (linksseitige Prellung des Hinterkopfs mit 5 mm grosser Rissquetschwunde) durch die bei den Akten liegende Fotodokumentation wie auch durch den beim Seespi- tal Horgen erhobenen ärztlichen Befund belegt ist (Urk. D8/1/2; Urk. D8/6/4). Auch diesbezüglich fügen sich die Aussagen des Geschädigten folglich nahtlos in

- 33 - die objektive Beweislage ein, zumal die von ihm gemachten Angaben zum Unfall- hergang laut medizinischer Einschätzung zur dokumentierten Verletzung passen (Urk. D8/6/4 S. 1), wohingegen die Hypothese der Verteidigung, der Geschädigte könne sich diese selber beigebracht haben (Urk. 47 S. 18), angesichts der darge- legten Umstände geradezu lebensfremd wirkt. 2.4. Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch mit den durchaus vorhandenen Widersprüchen zwischen der Sachdarstellung des Geschädigten M._____ und derjenigen seines Kollegen N._____, namentlich mit Blick auf die Frage, ob die eingeklagten Handlungen im Patientenzimmer oder ausserhalb stattfanden, aus- führlich und in einleuchtender Weise auseinandergesetzt. Insbesondere wies die Vorinstanz darauf hin, dass es in Anbetracht des Umstands, dass N._____ im Ge- gensatz zum Geschädigten von der Tat nicht direkt betroffen war, sowie ange- sichts des Zeitablaufs von rund einem halben Jahr zwischen dem eingeklagten Vorfall und seiner Zeugeneinvernahme nicht erstaunt, dass Ersterer auf Nach- frage hin mehrmals einräumen musste, sich nicht an alle Details präzise erinnern zu können. Zudem lassen sich gewisse weitere Abweichungen – der Kollege nahm kein Anspucken des Geschädigten wahr – dadurch erklären, dass ein gros- ser Teil des Geschehens im Patientenzimmer drin während einer Phase stattge- funden hat, in der N._____ nicht im Raum anwesend war (zum Ganzen: Urk. 56 S. 67). Beizufügen ist, dass es sich dabei teilweise um ausgesprochene Neben- sächlichkeiten handelt, was insbesondere auch auf die von der Verteidigung an- gesprochenen Diskrepanzen zwischen dem Aussageverhalten des Geschädigten und jenem von N._____ zutrifft, etwa wenn geltend gemacht wird, Letzterer habe nicht gesehen, dass Ersterer den Beschuldigten aufs Bett gelegt hat, oder wenn geltend gemacht wird, die beiden Polizeibeamten würden unterschiedlich schil- dern, wer daran beteiligt war, als der Beschuldigte zum Schluss auf den Boden fi- xiert wurde (Urk. 47 S. 16 f.; Urk. 77 S. 32). 2.5. Zusammengefast ist demgemäss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass basierend auf den Aussagen des Geschädigten M._____, die sich in den wesentlichen Punkten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis de- cken, keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der inkriminierte

- 34 - Vorfall vom 7. Juni 2021 so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrie- ben ist. 3.1. Die von der Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt vorgenom- mene rechtliche Würdigung ist zutreffend und bedarf keiner wesentlichen Ergän- zung. Wiederum ist der Präzisierung halber lediglich festzuhalten, dass kein einfa- cher Fall im Sinne von Satz 2 des revidierten Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt, nachdem der Beschuldigte den Geschädigten M._____ nicht nur angespuckt, sondern diesen immerhin auch so heftig gegen die Wand gestossen hat, dass da- bei eine blutende Wunde am Hinterkopf verursacht wurde. Es bleibt daher bei der Anwendung der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 285 StGB. Das- selbe gilt im Übrigen auch für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), bei dem das neue Recht ebenfalls nicht milder ist. Ebenso ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der erforderliche Strafantrag vom Ge- schädigten form- und fristgerecht gestellt wurde (Urk. D8/5/1). 3.2. Der Beschuldigte ist daher betreffend Anklagedossier 8 auch zweitin- stanzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. E. Vorfall vom 8./9. März 2020 (Anklagedossier 4)

1. Gemäss Anklagedossier 4 soll der Beschuldigte schliesslich fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht haben, indem er am 9. März 2020 (nicht 2021, wie dies irrtümlicherweise in der Anklageschrift angegeben ist) seine damalige Woh- nung in O._____ SZ verlassen habe, ohne sich zu versichern, dass alle Zigaret- tenkippen vollständig erlöscht waren, was dazu geführt habe, dass sich ein Brand entwickelt habe, der von der ausgerückten Feuerwehr habe gelöscht werden müssen (Urk. D1/21/2 S. 7 f.). 2.1. Der Tatvorwurf basiert primär auf dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Schwyz (KTD) vom 9. April 2020 (Urk. D4/1/2). Dies- bezüglich wendet die Verteidigung zunächst ein, es handle sich nicht um ein Gut-

- 35 - achten, weshalb der Bericht keine Beweiskraft habe (Urk. 47 S. 14; Urk. 77 S. 28). Dabei verkennt sie freilich, dass es gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO zu den polizeilichen Aufgaben gehört, tatrelevante Beweismittel sicherzustellen und auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kom- petenz, Spezialdienste wie eine forensische Fachstelle, ein spezialisiertes Labo- ratorium für die DNA-Analyse oder eben die Brandermittlung beizuziehen, bei de- nen meist naturwissenschaftlich-technische Forensiker resp. Unfall- oder Krimi- naltechniker als sachverständige Personen tätig sind (ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafverfahren in: forumpoenale 6/2020 S. 468). Insoweit handelt es sich bei der genannten Bestimmung um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutachtensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 m.w.H. betr. eine DNA-Analyse). Dass vorliegend zur Aufklärung des in Frage stehenden Vorwurfs die Ermittlung der Brandursache an sich nicht ange- zeigt gewesen sein soll, macht die Beschuldigtenseite denn auch zu Recht nicht geltend. Im Übrigen wurde der aktenkundige Brandfallbericht des KTD durch sachverständige Mitarbeitende nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst, sodass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend von keiner Seite vorgebracht wurden) gestützt auf die Fach- kompetenz und die Einbindung in die Spezialdienste davon ausgegangen werden kann, dass bei dessen Erstellung mit der erforderlichen Sachlichkeit und Neutrali- tät vorgegangen wurde. Zudem werden die Erkenntnisse anhand nachvollziehba- rer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fotografisch dokumentiertem Bildmaterial dargelegt. Auch wenn der KTD-Bericht nicht aufgrund eines förmli- chen Gutachtensauftrags nach Art. 182 ff. StPO ergangen ist, weshalb es sich nicht um ein eigentliches Gutachten handelt (Urteil Bundesgericht 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert dies also nichts an dessen Beweistauglich- keit und es kommt ihm ein sehr hoher Beweiswert zu. 2.2. Inhaltlich besticht der Brandschutzbericht des KTD durch Anschaulichkeit und Schlüssigkeit. Darin wird nach der fachüblichen Eliminationsmethode verfah- ren, d.h. es werden vorab alternative Brandursachen (natürliche bzw. chemische oder biologische Ursachen, aber auch Selbstentzündung, technische Brandursa-

- 36 - chen sowie sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen) untersucht und nach und nach ausgeschlossen (Urk. D4/1/2 S. 15). Aufgrund der Brandspuren, namentlich der zurückgebliebenen Russ- und Rauchgasniederschläge (Urk. D4/1/2 S. 10 f.) sowie der grossflächigen Brandauszehrung auf der Oberseite der Bettmatratze (Urk. D4/1/2 S. 12 f.) konnte die Brandausbruchstelle am ehesten dort lokalisiert werden (Urk. D4/1/2 S. 15). Zudem fanden sich auf dem Beistelltisch unmittelbar neben dem Bett mehrere Zigarettenkippen (Urk. D4/1/2 S. 14), die – sofern sie nicht vollständig gelöscht und abgekühlt sind – in Kontakt mit brennbaren Materi- alien als Entzündungsquelle für einen Wohnungsbrand ausreichen, wobei in der Regel vorerst ein Glimmbrand entsteht und sich der eigentliche Flammenbrand erst mit zeitlicher Verzögerung entwickelt (Urk. D4/1/2 S. 15). Nach Massgabe des gegenwärtigen Wissensstands und der getätigten Ermittlungen, der Interpre- tation der Brandspuren und der Berücksichtigung der Aussagen, wonach der Be- schuldigte die Haustüre beim Verlassen der Wohnung abgeschlossen hatte (Urk. D4/1/2 S. 15), kommt der kriminaltechnische Spezialdienst letztlich zum nachvollziehbaren Schluss, dass als Brandursache der unsachgemässe Umgang mit Raucherwaren im Vordergrund steht (Urk. D4/1/2 S. 16). Auch wenn der KTD- Bericht – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 47 S. 14 f.; Urk. 77 S. 29) – teilweise verunglückte Konjunktivformulierungen enthält, lässt sich bei gesamthaf- ter Betrachtung des Brandfallberichts daraus vernünftigerweise letztlich doch ein- zig ableiten, dass es ein liegengelassener und offenkundig nicht vollständig abge- löschter Zigarettenstummel war, der in Kontakt mit der Bettmatratze kam und so im Verlauf des Vormittags vom 9. März 2020 den Wohnungsbrand entfachte. 2.3. Darüber hinaus hat bereits die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass den Erkenntnissen des KTD-Brandfallberichts auch die Aussagen des Beschul- digten nicht entgegengesetzt werden können (Urk. 56 S. 53 ff.). Glaubhaft sind dessen Angaben nämlich nur, soweit sie bestätigen, dass ausser ihm niemand sonst Zugang zu seiner damaligen Wohnung hatte (vgl. Urk. D4/2/1 S. 2 f.; Urk. D4/2/3 S. 10; Urk. 43 S. 7) und dass er ein starker Raucher ist, der für ge- wöhnlich bis zu zwei Zigarettenpackungen pro Tag verbraucht (Urk. D4/2/1 S. 5), handelt es sich doch dabei um generelle Angaben, über die man sich in der Regel auch bei Auftreten psychiatrischer Krankheitssymptome nicht irrt. Bezeichnend ist

- 37 - sodann, dass der Beschuldigte angegeben hat, seine Zigaretten üblicherweise in ein leeres Kerzenglas auszulöschen, mit Bezug auf den Vorabend des eingeklag- ten Vorfalls (d.h. am 8. März 2020) jedoch einräumen musste, dass das von ihm als Aschenbecher verwendete Glas voll gewesen sei, weshalb er es im Abfallsack entsorgt habe und die restlichen Zigaretten, die er damals geraucht habe, auf dem gläsernen Beistelltisch neben dem Bett ausgedrückt habe (vgl. Urk. D4/2/1 S. 6 f.), was im Übrigen auch mit dem Bildmaterial übereinstimmt, das nach dem Brand in der Wohnung angefertigt wurde (Urk. D4/1/2 S. 14). Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten hingegen, als er sich darauf kapriziert, wiederholt gel- tend zu machen, dass er am Morgen des 9. März 2020, als es zum Brand gekom- men ist, keine Zigarette geraucht habe, da ihm das Geld gefehlt habe, um sich welche zu kaufen (vgl. Urk. D4/2/1 S. 4 f., S. 6, S. 11; Urk. 43 S. 8). Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, sich genau daran zu erinnern, dass er an jenem Morgen nicht geraucht habe (Prot. II S. 23). So fällt diesbezüglich zum einen auf, dass er bei seiner Erstbefragung vom 18. März 2020 keine auch nur rudimentären Angaben machen konnte, was er am besagten Morgen gefrüh- stückt hatte oder ob das Ladekabel für die Lautsprecherbox eingesteckt war, als er die Wohnung verliess (Urk. D4/2/1 S. 3 f.), sich trotzdem aber 9 Tage nach dem eingeklagten Vorfall noch genau daran erinnern will, dass er an jenem Vor- mittag entgegen seinen Gewohnheiten (Urk. D4/2/1 S. 4) keine Zigarette geraucht hat, nachdem er aufgestanden war. Zum anderen entbehrt die Argumentation des Beschuldigten auch einer inneren Logik, schilderte dieser doch, dass er am Vor- abend in einer Bar in O._____ noch vier Zigaretten gekauft und Marihuana ge- raucht habe (Urk. D4/2/1 S. 5), wobei er den Joint von jemandem bekommen habe, der damals bei ihm in der Wohnung zu Besuch war (Urk. D4/2/1 S. 9 f.), wohingegen auf den Aufnahmen des KTD-Berichts deutlich zu sehen ist, dass nicht weniger als 17 Zigarettenkippen auf dem Beistelltisch verstreut sind (Urk. D4/1/2 S. 14). Dies beweist, dass um das eingeklagte Zeitfenster herum deutlich mehr Zigaretten verfügbar waren, als der Beschuldigte dies glauben las- sen will. Wenn er am Morgen des 9. März 2020 kein Geld mehr hatte, um sich neue Zigaretten zu kaufen, bedeutet dies also keineswegs, dass er nicht noch eine vom Vorabend hätte übrig haben können, die er nach dem Aufstehen noch

- 38 - geraucht hat (so auch die Vorinstanz: Urk. 56 S. 56). Aufhorchen lässt schliess- lich, dass der Beschuldigte die Wohnung am besagten Vormittag verliess, um sich nach P._____ SZ zur Polizei zu begeben, wo er wirre Aussagen zu Putin, Trump, Erdogan und einem Flugzeugabsturz in Äthiopien deponierte, für den er sich als verantwortlich bezeichnete (vgl. Urk. D4/1/1 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 22 f.). Nach- gewiesen ist zudem, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Metamphetamin und Cannabis stand (Urk. D4/3/1 S. 2). Es ist daher naheliegend, dass er infolge seines verwirrten Zustands und des nachwirkenden Substanzgebrauchs eine Zigarette unausgelöscht liess, als er am 9. März 2020 seine Wohnung verliess. Sein Einwand, dass er mit dem Brand nichts zu tun ge- habt haben könne, da er zum besagten Zeitpunkt auf der Polizeistation in P._____ gewesen sei (Prot. II S. 23), geht deshalb unter Verweis auf vorstehende Erwägungen fehl, hält doch der KTD-Brandfallbericht explizit fest, dass sich in ei- nem solchen Szenario, wie es anzunehmen sei, ein eigentlicher Flammenbrand erst mit zeitlicher Verzögerung entwickle (Urk. D4/1/2 S. 15). Der Anklagesach- verhalt ist daher auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten rechtsgenügend erstellt.

3. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten unter Anklagedossier 4 als fahrläs- sige Verursachung einer Feuersbrunst qualifiziert (Urk. 56 S. 86 ff.). Allerdings wurde auch diese Strafnorm (Art. 222 Abs. 1 StGB) mit Wirkung auf den 1. Juli 2023 revidiert und sieht neu im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr ei- nen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, sondern le- diglich noch Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. In Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Lex-mitior-Prinzips kommt demnach als milde- res Recht die aktuell geltende Fassung zur Anwendung. F. Fazit Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte zusätzlich zu seiner Verurtei- lung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anklagedos- sier 9, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Anklagedossier 6) und mehrfa-

- 39 - cher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Anklagedossiers 3 und 5) zweitinstanzlich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Ankla- gedossier 1), nochmals der vollendeten sowie der versuchten Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in den Anklagedossiers 2 und 8, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 8), der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagedos- sier 7) sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 4) schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion A. Ausgangslage

1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.– aus. Daneben sprach sie eine separate Übertretungsbusse von Fr. 200.– aus, bei Ansetzung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung (Urk. 56 S. 94 ff.). Schliesslich verlängerte sie die Probezeit für eine frühere, mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juli 2017 ausgefällte be- dingte Geldstrafe um 1 Jahr (Urk. 56 S. 92 ff.). Appellationsweise fordert der Be- schuldigte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–. Für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- sprüche lässt er eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten und eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– beantragen. Zur Verlängerung der Probezeit äussert er sich hingegen nicht (Urk. 57; Urk. 77 S. 1 f., S. 33 ff.).

2. Im Berufungsprozess anerkennt der Beschuldigte, der als einziger ein Rechtsmittel ergriff, die im angefochtenen Entscheid festgelegte Höhe der separat auszufällenden Busse wie auch die darin vorgesehene Vollzugsregelung (so aus- drücklich in Urk. 57 S. 2 und Urk. 77 S. 2; vgl. auch Urk. 47 S. 26). Sowohl zur Bussenbemessung wie auch zum Vollzug derselben hat die Vorinstanz zudem das Nötige ausgeführt (Urk. 56 S. 96, S. 111, S. 115 f.), weshalb sich weitere Er-

- 40 - örterungen dazu erübrigen. Demgemäss ist der Entscheid der Vorinstanz in die- sem Punkt (Busse von Fr. 200.– bei Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung) zu bestätigen.

3. Sodann blieb die vorinstanzlich angeordnete Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2017 allseits unangefochten, sodass die entsprechende Dispositivbestimmung im Urteil der ersten Instanz (Ziff. 2) für rechtskräftig zu erklären ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.2.). B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 94 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart

1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, sprach die Vorinstanz mit Aus- nahme des Verstosses gegen Art. 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultus- freiheit), dessen Strafrahmen ausschliesslich eine Geldstrafe vorsieht, eine Ge- samtfreiheitsstrafe aus (Urk. 56 S. 97 f.).

2. Richtig ist, dass für das schwerste Delikt, die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, bereits aufgrund der verschuldensmässigen Schwere einzig ein Strafmass in Frage kommt, bei dem nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 aStGB) ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dies- bezüglich gleich dreimal innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten straffällig geworden ist. Angesichts dieser kontinuierlichen und gleichartigen De- linquenz ist mithin auch dafür von vornherein einzig eine Freiheitsstrafe in Be- tracht zu ziehen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_93/2022 vom 24. November 2022

- 41 - E. 1.3.5). Aufgrund der eng damit verbundenen Gewaltkomponente gilt dies über- dies auch für die begangene einfache Körperverletzung zum Nachteil des Polizei- beamten M._____ (Art. 123 Ziff. 1 aStGB).

3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, als sie für die übrigen Delikte, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgefällt hat. Zwar verfügt der Be- schuldigte über zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 und 2017 wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Nötigung, für die er jeweils mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert wurde, wobei er bereits damals vorübergehend in Untersu- chungshaft sass (vgl. Urk. 73). Darüber hinaus fällt der von ihm verschuldete Wohnungsbrand in die Probezeit der bedingten Strafe vom 7. Juli 2017 und delin- quierte er im Rahmen des aktuellen Strafverfahrens ungeachtet des bereits eröff- neten Strafverfahrens unbeirrt weiter. Das Verhalten des Beschuldigten hinter- lässt daher insofern den Eindruck, als liessen ihn nicht nur die früheren strafrecht- lichen Verurteilungen samt erstandener Haft, sondern auch die laufende Strafun- tersuchung unbeeindruckt. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass die Vorstrafen im vorliegenden Zusammenhang nicht als einschlä- gig einzustufen sind. Vielmehr handelt es sich bei den hier zur Beurteilung ste- henden Delikte um Straftaten, die gegen völlig andere Rechtsgüter gerichtet sind (Sachbeschädigung durch Feuersbrunst bzw. öffentlicher Verkehr), wobei insbe- sondere hinsichtlich der Verursachung des Wohnungsbrands ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat. Kommt hinzu, dass sich weder bei der einen noch bei der anderen Tat aufgrund des Ver- schuldens ein Strafmass aufdrängen würde, das von der Höhe her die Verhän- gung einer Geldstrafe ausschliessen würde. Entsprechend besteht auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein Anlass, von den für die beiden Einzeldelikte alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafar- ten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Folgerichtig ist zusätzlich zum

- 42 - Delikt der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) auch für die Tatbestände der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit eine Geldstrafe auszufällen. D. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe 1.1. Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die Ge- fährdung des Lebens (Anklagedossier 1), die als schwerste Tat einen Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 129 StGB). Entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 33 f.) liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu ver- lassen. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die teil- weise Mehrfachbegehung wie auch die generell verminderte Schuldfähigkeit auf Seiten des Beschuldigten (s. dazu hinten Erw. IV. D. 1.2.2.) innerhalb der angege- benen Bandbreite von Art. 129 StGB straferhöhend resp. strafmindernd zu be- rücksichtigen. 1.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Lebensgefahr für die ihm völlig unbekannte Privatklägerin 4 (D._____) gleichsam aus dem Nichts heraus schuf, traf die Tat doch das wehrlose Opfer absolut unvor- bereitet. Beim Stossen der Privatklägerin 4 auf die Bahngleise handelte der Be- schuldigte sodann mit grosser Entschlossenheit, zumal er mehrere Stossbewe- gungen ausführen musste, bis er sie zum Stürzen brachte. Angesichts dessen, dass der herannahende Zug nur langsam fuhr und in einer Entfernung war, die eine gerade noch genügend lange Anhaltstrecke erlaubte, verblieb der Privatklä- gerin 4 zwar die Chance, sich unabhängig von der Reaktion der Lokführer selbst zu retten, was ihr glücklicherweise auch gelang. Entsprechend wies sie in physi- scher Hinsicht ausser kleineren Schürfungen am Knie und am Fussgelenk keine Verletzungen auf. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass es mit hoher Wahr- scheinlichkeit den Tod der Privatklägerin 4 bedeutet hätte, wenn die Lokführer die Zugkomposition nicht rechtzeitig angehalten hätten und gleichzeitig die Privatklä- gerin es nicht geschafft hätte, die Gleise bis zum Eintreffen des Zugs zu verlassen und aufs Perron zurückzusteigen. Die vom Beschuldigten zu verantwortende Le-

- 43 - bensgefährdung ist daher als sehr gross anzusehen und nahe einer eventualvor- sätzlichen Tötung (mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe) zu veror- ten. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin 4 zum Tatzeitpunkt eigentliche Todes- ängste durchstehen musste, geriet sie doch zwischenzeitlich in Panik, weil sie be- fürchtete, vom heranfahrenden Zug erfasst zu werden (vgl. Urk. D1/3/1 S. 4 f.; Urk. D1/3/3 S. 6). Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Tat bei ihr ein tiefgrei- fendes Trauma hinterliess, das über längere Zeit hinweg zu einer starken inneren Verunsicherung führte und therapeutisch aufgearbeitet werden musste (Urk. 45 S. 4 ff.). Insgesamt betrachtet wirkt das Tatverschulden des Beschuldigten mithin sehr schwer, sodass die hypothetische Einsatzstrafe am oberen Ende des an- wendbaren Strafrahmens bei 54 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln ist. 1.2.2. Subjektiv kann dem Beschuldigten eine über die Gefährdung hinausge- hende Inkaufnahme einer möglichen Tötung der Privatklägerin 4 nicht nachgewie- sen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einzig aufgrund der psychischen Ausnahmesituation, gemäss welcher es dem Beschuldigten darum ging, behördli- che Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erheischen, des gänzlich spontanen bzw. impulsiven Tatvorgehens und des Fehlens erkennbarer Umstände, die auf eine Tötungsabsicht hindeuten, rechtserhebliche Zweifel daran bestehen, dass er den Tod der Privatklägerin 4 in Kauf nahm. Da die vorsätzliche Lebensgefährdung mithin nahe am Eventualvorsatz des Tötungsdelikts lag, vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Verschuldensmin- dernd ist demgegenüber zu veranschlagen, dass gemäss psychiatrischem Gut- achten die Handlungsimpulse beim Beschuldigten mit einer krankheitsbedingt ver- stärkten Affektivität verbunden sind. Infolge der dadurch verursachten erheblichen Verzerrung der Wahrnehmung, Interpretation und Handlungsplanung war seine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich motivationaler Aspekte zum Tatzeitpunkt klar her- abgesetzt, weshalb bei ihm eine schwer verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist (Urk. D1/10/62 S. 64 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- bleibt bei einem objektiv sehr schweren Verschulden auch unter Berücksichtigung einer hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit ein leichtes bis mittel- schweres Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteile Bundesgericht 6B_1177/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2; 6B_1297/2015 vom 22. März 2017

- 44 - E. 5.3.2 m.w.H.). Damit resultiert nach der subjektiven Tatkomponente ein auf zwei Drittel herabgesetztes Strafmass bzw. eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. 2.1.1. Hinsichtlich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagedossier 2) ist zu beachten, dass der Beschuldigte am 21. Fe- bruar 2021 gegenüber den Luzerner Polizeibeamten J._____ und K._____ eine Todesdrohung ausgesprochen hat, mithin ihnen das schwerstmögliche Übel in Aussicht gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschul- digte dabei nicht mit Eventualvorsatz, sondern direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 56 S. 107 f.), wenn auch letztlich offenbleiben muss, was er sich von seiner sinnlosen Aktion versprach. Ebenso vermag der Umstand, dass die Tat im Ver- suchsstadium geblieben ist, lediglich eine marginale Strafreduktion zu bewirken. Erheblich strafmindernd ist hingegen die bereits erwähnte stark verminderte Schuldfähigkeit zu veranschlagen. Isoliert betrachtet wäre die Sanktion innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Gelds- trafe (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) deshalb auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzule- gen. 2.1.2. Mit Bezug auf die praktisch identisch gelagerten Vorfälle vom 7. und

9. Juni 2021 (Anklagedossiers 8 und 9) ist sodann zu berücksichtigen, dass die Taten des Beschuldigten gegen jene Polizeibeamten gerichtet waren, deren Auf- gabe darin lag, ihn während der im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgten Hospitalisierung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich am Verlassen des Patientenzimmers zu hindern. Dabei spuckte der Beschuldigte die Polizisten M._____ und Q._____ an und setzte sich jeweils tätlich gegen das Zurückbringen ins Patientenzimmer zur Wehr. Infolge des körperlichen Angriffs des Beschuldig- ten waren die Polizeibeamten der Gefahr ausgesetzt, sich zu verletzen, was im Falle des Geschädigten M._____ denn auch geschah. Zudem erscheint das Spu- cken ins Gesicht für die Polizisten – gerade auch vor dem Hintergrund der damals herrschenden Pandemiesituation – als äusserst ekelhaft. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich. Letztlich war er wohl frustriert darüber, dass er das Patientenzimmer nicht verlassen durfte und die Po-

- 45 - lizeibeamten ihn in Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben immer wieder zurückwie- sen, was selbstredend ein nichtiges Tatmotiv darstellt. Andererseits war seine Schuldfähigkeit auch hier stark vermindert, was wiederum mit einer massiven Strafminderung zu Buche schlägt. Unter dem Aspekt der objektiven und subjekti- ven Tatkomponente wäre bei gesonderter Beurteilung der beiden Einzeltaten eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten adäquat. 2.1.3. Zusammengerechnet belaufen sich die Strafen für die einzelnen Tathand- lungen unter Art. 285 aStGB demzufolge auf 8 Monate (d.h. 2 Monate für Ankla- gedossier 2 zzgl. 3 Monate für Anklagedossier 8 und 3 Monate für Anklagedos- sier 9). Dabei stehen diese Delikte ausser hinsichtlich der gleichbleibenden Geis- tesverfassung des Beschuldigten in keinerlei sachlichem, zeitlichem oder perso- nellem Zusammenhang zur Tat gegenüber der Privatklägerin 4. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes rechtfertigt sich diesbezüglich also eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 6 Monate. 2.2.1. Was das Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten M._____ anbelangt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), so erfolgte diese im Verlaufe des Gerangels, welches schon Gegenstand von An- klagedossier 8 bildet. Die vom Geschädigten erlittene Läsion – eine Hinterkopf- prellung mit oberflächlicher Rissquetschwunde – ist innerhalb der unter dem ge- nannten Straftatbestand möglichen Verletzungsformen zwar als eher leicht zu be- zeichnen, war doch weder eine spezielle medizinische Behandlung notwendig, noch erforderte die Wundheilung längere Zeit. Aus Sicht des Geschädigten hätten die Folgen bei einem derart massiven Aufschlagen des Kopfes an die Wand, wie dies der Beschuldigte mit seinem Stoss verursacht hatte, allerdings auch gravier- ender ausfallen können. Als Tatmotiv ist unter Verweis auf die soeben getroffenen Erwägungen zum Tatbestand von Art. 285 aStGB wiederum der mutmassliche Frust darüber zu nennen, dass der Beschuldigte am Verlassen des Patientenzim- mers gehindert wurde. Zudem ist anzufügen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Zufügens der Verletzungen mit blossem Eventualvorsatz handelte und dass auch hier infolge seiner stark verminderten Schuldfähigkeit eine substanzielle Strafminderung greift.

- 46 - 2.2.2. Isoliert betrachtet wäre die Sanktion für die einfache Körperverletzung ge- genüber dem Polizeibeamten R._____ bei 3 Monaten anzusiedeln gewesen. Auf- grund des engen Konnexes zum übrigen Tatvorgehen, welches unter Anklage- dossier 8 eingeklagt ist, rechtfertigt sich unter dem Blickwinkel des Asperations- grundsatzes eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Insgesamt beträgt die Asperation für die Nebendelikte mithin 7 Monate (6 Monate für die mehrfache, teil- weise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zzgl. 1 Monat für die einfache Körperverletzung). 2.3. Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat (36 Monate) und der Asperation bezüglich der Nebendelikte (7 Monate) resultiert demgemäss unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von zusammengerech- net 43 Monaten. 3.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des heute 30-jährigen Beschuldigten eritreischer Herkunft zutreffend zu- sammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollum- fänglich darauf verwiesen werden (Urk. 56 S. 113 f.), wobei der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung korrigierend angab, nicht fünf Brüder und vier Schwestern, sondern fünf Schwestern und vier Brüder zu haben (Prot. II S. 8). Zu wiederholen ist im Übrigen, dass der Beschuldigte Ende 2014 aus Eritrea flüch- tete und im Jahr 2015 in die Schweiz kam. Hierzulande verfügt er inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung B (Prot. II S. 8 ff.). An der Berufungsverhandlung hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen sodann ergänzt, dass er sich nach wie vor im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden befindet. Dort werde er medikamentös behandelt und besuche verschiedenste Therapien. Es gefalle ihm und gehe ihm heute viel besser. Er könne seinen Auf- enthalt in der Schweiz das erste Mal wirklich wahrnehmen und auch geniessen (Prot. II S. 11 f.; Urk. 67/2 S. 5; vgl. dazu auch Urk. 67/1 und Urk. 74). Ferner machte er ausführliche Angaben zu seiner Zeit im eritreischen Militärdienst. Na- mentlich hielt er fest, dass er im Alter von 11 Jahren das erste Mal mit den eritrei- schen Behörden in Kontakt gekommen und eingesperrt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er zur militärischen Ausbildung nach S._____ in die Wüste ge-

- 47 - schickt worden. Anschliessend sei er ein Mitglied der militärischen Behörden ge- wesen und habe von 2006 bis 2014 Militärdienst leisten müssen. Als Soldat sei er in vielen verschiedenen Bereichen eingesetzt worden: Er habe mit schweren Waf- fen Wache halten, habe Materialien tragen und Häuser bauen müssen, habe ge- holfen, Strassen zu reparieren und habe in einer Firma für Mineraliengrabungen gearbeitet. In eigentliche Kriegshandlungen sei er nicht involviert gewesen, jedoch habe er viel Folter erlebt und tote Menschen sehen müssen. Beispielsweise sei eines Tages ein Soldat durchgedreht und habe zu schiessen begonnen. Er habe einen Kollegen, der verschossen worden sei, als Schutzschild nehmen können und sei deshalb verschont geblieben. Alle anderen seien ums Leben gekommen. Des Weiteren erklärte er, dass er mehrfach vom Militär zu flüchten versucht habe, er jedoch immer wieder erwischt und inhaftiert worden sei. Als er wieder einmal vom Militär aufgegriffen worden sei, habe er sich bei einem Unfall während des Transports zum Gefängnis eine Kopfverletzung zugezogen und sei 2 Monate im Koma gelegen. Danach habe er zurück ins Militär gemusst. In den Militärgefäng- nissen hätten allgemein schlimme Bedingungen geherrscht – heisse Temperatu- ren, Schläge, kaum Essen, harte Arbeit etc. – und die Strafen seien willkürlich festgelegt worden. Es habe keine Gerichtsverfahren oder Anwälte gegeben. Als das Militär abermals bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, um ihn abzuholen, sei er schliesslich zu Fuss nach Äthiopien und von da aus weiter in die Schweiz geflüch- tet. Er habe die Erlebnisse bis heute nicht verkraftet (Prot. II S. 9 f., S. 14 ff.; Urk. 67/2 S. 1-4). Hierzulande habe er erfahren, dass er psychisch krank sei. Er sei zwar bereits in Eritrea krank gewesen, weswegen er auch in Kliniken gewesen sei, jedoch habe man nicht genau gewusst, was er habe. In der Schweiz habe man festgestellt, dass er traumatisiert sei und an Epilepsie sowie Schizophrenie leide. Er sei in vielen Kliniken gewesen und habe viele Therapien absolviert, u.a. eine Traumatherapie Ende 2019, welche dazu geführt habe, dass es ihm noch schlechter gegangen und er psychisch abgestürzt sei. Weil er erst nach seiner Einreise in die Schweiz von seiner Krankheit erfahren habe, habe er auch gesagt, dass er das Leben hierzulande nicht akzeptieren könne. Er wolle aber unbedingt in der Schweiz bleiben (Prot. II S. 11, S. 13; Urk. 67 S. 4). Auf nochmaliges Nach- fragen erklärte er zudem, dass er einen in Deutschland wohnhaften Sohn habe,

- 48 - wobei seine Vaterschaft nicht bestätigt sei. Er wolle das Kind aber auch nicht ver- leugnen (Prot. II S. 15 f.). Angesprochen auf seine Zukunft erklärte er, dass er in der Klinik ganz gesund werden und im Rahmen der Massnahme in der Velowerk- statt weitere Fertigkeiten erlernen wolle, sodass er später in diesem Bereich ar- beiten könne (Prot. II S. 13). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschul- digten ergeben sich entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 35) keine Anhalts- punkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, wurden doch die Be- einträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustands bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponente unter dem Aspekt der Verminderung der Schuld- fähigkeit vollauf berücksichtigt (s. dazu vorn Erw. IV. D. 1.2.2.) und die unbestritte- nermassen schwierige Kindheit des Beschuldigten liegt bereits allzu lange zurück, als dass sie bei der Beurteilung der hier in Frage stehenden Taten noch ins Ge- wicht fallen könnte. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei ihm nicht vor. 3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 schon zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, auch wenn diese Vorstrafen länger zurückliegen und nicht einschlägig sind (Urk. 73). Er- schwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte sämtliche mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Taten begangen hat, obschon ihm spätestens seit dem 18. März 2020, als er im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst von der Kantonspolizei Schwyz einvernommen wurde (Urk. D4/2/1), bekannt war, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn lief. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der strafrechtlichen Vorbelastung ist mit einer Strafer- höhung um mindestens 20 % Rechnung zu tragen. 3.3. Des Weiteren kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er hinsichtlich Anklagedossier 9 ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat (vgl. Urk. 47 S. 18; Urk. 77 S. 1, S. 28) und bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe im- merhin den äusseren Ablauf der eingeklagten Ereignisse zumeist nicht in Abrede gestellt hat. Den unter Anklagedossier 8 eingeklagten Sachverhalt hat er demge- genüber gänzlich bestritten. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten unter die-

- 49 - sen Umständen für das Nachtatverhalten höchstens eine leichte Strafreduktion gewährt werden (Urk. 56 S. 112). Als angezeigt erscheint dafür eine Herabset- zung um knapp 10 %. 3.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, unter dem Gesichtspunkt der Täterkompo- nente eine Aufstockung der Sanktion im Umfang von etwas mehr als 10 % vorzu- nehmen, was konkret einer Anhebung der Strafe um 5 Monate entspricht. Die auf- grund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit unter dem Titel Täterkomponente eine Erhöhung auf 48 Monate bzw. um- gerechnet 4 Jahre. 4.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als dem Verschulden und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran zudem die von ihm erstandene Untersuchungshaft anzurechnen, in der er sich am 21. Februar 2021 (Urk. D1/14/2-4) sowie in der Zeit vom 7. Mai 2021 bis zum 17. Februar 2022 befand (Urk. D1/14/9), ebenso der daran anschlies- sende vorzeitige Strafvollzug (Urk. D1/14/61), der bis zur Bewilligung des vorzeiti- gen Massnahmenantritts am 2. August 2022 andauerte (Urk. 24) (vgl. Urteil Bun- desgericht 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3), was insgesamt 453 Tage ergibt. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschul- digte seither im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 4.2. Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten eine sta- tionäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (vgl. Urk. 56 S. 117 ff.), was allseits unangefochten geblieben (so ausdrücklich die Verteidi- gung in Urk. 57 S. 3) und folglich in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Vorin- stanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Freiheitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt hat (Urk. 56 S. 116 f.), ist dies hingegen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen wird die Prüfung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der Voraussetzungen von Art. 42 und 43 StGB von vornherein von der zwingenden gesetzlichen Regelung

- 50 - von Art. 57 Abs. 2 StGB verdrängt, wonach der Vollzug einer stationären Mass- nahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets vorausgeht. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen, als der Vollständigkeit hal- ber festzuhalten ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist. E. Gesamtstrafenbildung Geldstrafe 1.1. Bei jenen Straftaten, die nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, ist als schwerste Tat die Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit zu qualifi- zieren, die einen theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aufweist (Art. 239 Ziff. 1 StGB). Sodann erscheint es auch in die- sem Zusammenhang nicht angezeigt, aufgrund der Tatmehrheit und der vermin- derten Schuldfähigkeit den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie erwogen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (s. vorn Erw. IV. C. 3.), wobei bei die- ser Strafart die gesetzliche Maximalhöhe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist beim Verstoss gegen Art. 239 StGB zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner unter Anklagedos- sier 7 eingeklagten Handlung vom 7. Mai 2021 gegenüber der Privatklägerin 4 auch die Betriebsabläufe der B2._____ in Mitleidenschaft gezogen hat. Durch die eingetretene Verspätung bei vier Personenzügen erreichte die von ihm verur- sachte Störung zwar die tatbestandsmässig erforderliche Intensität. Es wären aber durchaus gravierendere Auswirkungen auf den Bahnverkehr vorstellbar ge- wesen. Insofern wiegt das Tatverschulden gerade noch leicht, weshalb ein Straf- mass von 90 Tagessätzen als schuldadäquat erscheint. 1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist in erster Linie massgebend, dass der Beschul- digte im Bewusstsein handelte, dass die Beeinträchtigung des Zugverkehrs eine notwendige Nebenfolge der eigentlich von ihm anvisierten Lebensgefährdung der Privatklägerin 4 bedeutet (sog. direkter Vorsatz zweiten Grades). Im Verhältnis zum inkriminierten Stossen des Opfers auf die Gleise stellt die Störung des Bahn-

- 51 - betriebs mit anderen Worten aus Sicht des Beschuldigten einen blossen Kollate- ralschaden dar. Indessen erfährt die objektive Tatschwere als Folge der nach psychiatrischer Einschätzung hochgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auch in diesem Anklagepunkt eine starke Relativierung. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze zu senken. 2.1.1. Mit Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Anklage- dossier 4) ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den Brand vom 9. März 2020 in seiner damaligen Wohnung dadurch verschuldet hat, dass er sich nicht vergewisserte, ob die von ihm nach dem Aufstehen gerauchte Zigarette vollstän- dig ausgelöscht war, als er am Morgen das Haus verliess, wobei er darüber hin- aus auch eine grosse Menge Zigarettenkippen freiliegend auf dem Beistelltisch hinterliess, statt sie in einem geschlossenen Behälter zu entsorgen. Dies stellt eine eklatante Vernachlässigung elementarer Sorgfaltspflichten im Umgang mit Raucherwaren dar (vgl. Urk. D4/1/2 S. 15). Kommt hinzu, dass als Folge der voll- ständig abgebrannten Wohnung ein namhafter finanzieller Schaden entstanden ist, der sich erfahrungsgemäss in fünf- bis sechsstelliger Höhe bewegen dürfte. Verschuldensmindernd wirkt sich auch hier allerdings aus, dass die Schuldfähig- keit des Beschuldigten stark herabgesetzt war. 2.1.2. In Anbetracht des keinesfalls mehr leichten Tatverschuldens sowie unter erneuter Berücksichtigung des Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Strafe für das Fahrlässigkeitsdelikt von Art. 222 Abs. 1 StGB, das in der heute geltenden Fassung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht, bei isolierter Betrachtung auf 60 Tagessätze zu stehen. Nach- dem die Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Zigaretten in kei- nem Zusammenhang zu seinen übrigen Straftaten steht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsgrundsatzes doch erheblich, d.h. um 45 Tagessätze, zu erhöhen. 2.2.1. Zu beurteilen ist schliesslich die Verletzung der Glaubens- und Kultusfrei- heit gemäss Anklagedossier 6 (Art. 261 StGB). Diesbezüglich wiegt das Tatver- schulden des Beschuldigten erheblich, denn durch das Verhalten vom 25. Fe- bruar 2020 (lautes Rufen in der Kirche, Umherwerfen einer Kerze, Werfen des Mi-

- 52 - krofons gegen eine Sakristanin) wurde der damals laufende Gottesdienst massiv gestört. Zudem dürfte sein Vorgehen für einige Kirchengänger auch erschreckend resp. verstörend gewesen sein. Als Motiv für die direktvorsätzlich begangene Tat kommt wiederum höchstens Frust in Betracht, nachdem er die betreffende Kirche zuvor selbst einige Male besucht hatte und er sich von ihr wohl vergeblich Unter- stützung erhoffte (vgl. Urk. 56 S. 110). Zu beachten ist schliesslich auch in diesem Zusammenhang die stark verminderte Schuldfähigkeit auf Seiten des Beschuldig- ten. 2.2.2. Für sich allein genommen wäre für den Verstoss gegen die Strafnorm von Art. 261 StGB, die ausschliesslich mit Geldstrafe geahndet wird, als Sanktion eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen festzulegen gewesen. Auch in diesem Fall betraf die Delinquenz des Beschuldigten zudem einen ganz anderen Bereich als die üb- rigen Taten. In Anwendung des Asperationsgrundsatzes ist die Einsatzstrafe mit- hin nochmals erheblich um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen. 2.3. Unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente resultiert demgemäss eine Gesamtstrafe von 105 Tagessätzen Geldstrafe (gebildet aus 30 Tagessätzen be- treffend Art. 239 StGB zzgl. 45 Tagessätzen betreffend Art. 222 StGB zzgl. 30 Ta- gessätzen betreffend Art. 261 StGB).

3. Hinsichtlich der Täterkomponente für die Delikte, welche mit Geldstrafe zu sanktionieren sind, kann vorab grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. D. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fahrlässige Verursachung der Feuersbrunst in die Probezeit der früheren bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2017 fällt, was einen zusätzlichen Straferhöhungsgrund bildet. Umgekehrt hat der Beschuldigte immerhin die Verurteilung wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit akzeptiert (vgl. Urk. 47 S. 15; Urk. 77 S. 1). Analog zur Beurteilung bei der Freiheitsstrafe erfährt die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatz- strafe bei der Geldstrafe unter dem Titel Täterkomponente ebenfalls eine Erhö- hung im Umfang von etwas mehr als 10 %, was im Ergebnis zu einer Strafhöhe von 120 Tagessätzen führt.

- 53 - 4.1 Schlussfolgernd ergibt sich für jene Delikte, die nicht mit Freiheitsstrafe zu belegen sind, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Dabei ist die Höhe des Ta- gessatzes von Fr. 10.–, wie sie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt wurde, zu übernehmen, erscheint es doch als vertretbar, beim finanziell völlig mittellosen Beschuldigten den gesetzlichen Mindestbetrag gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ein- zusetzen (Urk. 56 S. 115). 4.2. Richtigerweise ist die Geldstrafe zudem für vollziehbar zu erklären, nach- dem vom Beschuldigten gemäss psychiatrischem Gutachten eine massnahmen- indizierende erhebliche Rückfallgefahr ausgeht und ihm somit eine klar ungüns- tige Legalprognose gestellt werden muss, was von vornherein der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) entgegensteht. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 8 Jahre festge- legt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dabei hat sie die rechtlichen Grundla- gen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 56 S. 123 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Dass im Berufungsprozess abweichend vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz kein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern ein solcher wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zu ergehen hat, ist im Zu- sammenhang mit der Anordnung einer Landesverweisung unbeachtlich, zumal auch letztere Strafbestimmung eine Katalogtat für die obligatorische Landesver- weisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). 2.2.1. Gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht zunächst die bereits von der Vorinstanz festgestellte fehlende Integration (vgl. Urk. 56

- 54 - S. 127 ff.). So kam der am tt. Dezember 1993 in Eritrea geborene Beschuldigte erst im Verlauf des Jahres 2015, d.h. mit 21 Jahren, in die Schweiz (Urk. 43 S. 3; Prot. II S. 10). Die besonders prägenden Kindheits- und Adoleszenzjahre hat er demnach in seinem Heimatland verbracht, wo er eigenen Angaben zufolge bis zur

5. Klasse auch die örtlichen Schulen besucht hat (Urk. D1/15/35 S. 1 f.; Prot. II S. 8 f.). Auch wenn die Eltern des Beschuldigten – wie sich im Nachgang zur Be- rufungsverhandlung herausstellte – zwischenzeitlich verstorben sind (Urk. 80), verfügt er in Eritrea mit seinen Geschwistern über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat noch bestens vertraut. Demgegenüber sind in der Schweiz mit Ausnahme eines losen Kontakts zu seinem in T._____ GR lebenden Bruder und einem Cousin (Urk. D1/15/38 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 8 und Urk. 74 S. 6) keine persönlichen gefestigten Bezie- hungen des Beschuldigten bekannt. Erstmals im Berufungsverfahren bekannt wurde zwar, dass er einen in Deutschland lebenden 10-jährigen Sohn hat. Indes besteht bislang kein persönlicher Kontakt zwischen den beiden und der Beschul- digte erklärte selbst, dass er nicht mit Sicherheit wisse, ob er der Vater des Jun- gen sei, mithin seine Vaterschaft weder amtlich bestätigt noch belegt sei (Urk. 74 S. 6; Prot. II S. 15 f.). Eine Kernfamilie bzw. anderweitig intensive familiäre Bin- dungen des Beschuldigten in der Schweiz, wie sie von der Gerichtspraxis gefor- dert werden, um sich auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Familienleben berufen zu können (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.3 m.w.H.), liegt damit entgegen der Verteidigung (Urk. 77 S. 19 f.) nicht vor. Ebenso wenig ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ersicht- lich, hat er doch weder nennenswerte Sprachkenntnisse noch eine Berufsausbil- dung vorzuweisen (Urk. 43 S. 3 f.; Prot. II S. 9). Bezeichnenderweise hat er denn auch ausser einem 6-monatigen Arbeitseinsatz in einer Velowerkstatt in U._____ SG keinerlei Arbeitserfahrung (Urk. D1/15/35 S. 2; Prot. II S. 10). Viel- mehr ist davon auszugehen, dass ihm der Lebensunterhalt seit jeher von der öf- fentlichen Hand finanziert wird. Auch unter Berücksichtigung der schweren Kind- heit und der sozialen Ungerechtigkeit, die er laut eigener Darstellung erfahren hat (vgl. Urk. D1/15/31 S. 11; Prot. II S. 14 ff.; vgl. auch vorstehend Erw. IV. D.3.1.), bleibt daher festzuhalten, dass keine wirksamen Integrationsbemühungen stattge-

- 55 - funden haben. Unter diesen Umständen ist ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, mit dem sich ein Verzicht auf die Landesverweisung begründen liesse, offensichtlich nicht gegeben. 2.2.2. Zurückzuweisen ist sodann der Einwand des Beschuldigten, wonach die Behandlung seiner psychischen Probleme im Falle einer Wegweisung nach Eri- trea verunmöglicht würde (Urk. 47 S. 35 f.; Urk. 67/2 S. 6; Urk. 77 S. 16 i.V.m. Prot. II S. 31). Dass er neben einer posttraumatischen Belastungsstörung allen voran an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ergibt sich hinreichend aus dem psychiatrischen Gutachten, welches im vorliegenden Strafverfahren über ihn ein- geholt wurde (Urk. D1/10/62 S. 61 f.). Sein Geisteszustand ist vermutlich auch der Grund dafür, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit verbeiständet werden muss (Urk. D1/15/9). Ob in Eritrea namentlich für die Schizophrenieerkrankung adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und ob der Beschuldigte Zugang zu solchen Behandlungen wie auch zu den nötigen antipsychotischen Medika- menten hätte, erschliesst sich zwar dem Berufungsgericht nicht und lässt sich zum heutigen Zeitpunkt mit zumutbarem Aufwand auch nicht definitiv klären. Zum einen gab jedoch der Beschuldigte selber an, dass er als Jugendlicher schon zwei- oder dreimal in seiner Heimat in einer psychiatrischen Klinik war und dort Medikamente erhielt (Urk. D1/15/35 S. 2; vgl. auch Urk. 67/2 S. 3 und Prot. II S. 13). Dabei ist zu betonen, dass im Kontext der Landesverweisung nicht der- selbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz gewährleistet sein muss (Urteil Bundesgericht 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2 m.w.H.). Zum anderen handelt es sich bei der Schizophrenie um eine chronische Erkrankung, die häufig in Wellen verläuft und bei fehlender Behandlung nicht per se eine unumkehrbare oder sogar lebensgefährdende Verschlechterung der Gesundheit beinhaltet (Urk. D1/10/62 S. 48 f.). Vermutungsgemäss infolge unzureichender Krankheits- einsicht gab es denn auch bereits bislang offenkundig längere Phasen, in denen der Beschuldigte ohne Behandlung und ohne Medikation war, was jedenfalls in der Schweiz aber nicht zu einer für seine Gesundheit irreversiblen und tiefgreifen- den, ja lebensgefährdenden Situation geführt hat. Eine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung mangels angemessener Behandlungs- möglichkeit oder mangels Zugang zu Behandlungen in seinem Heimatland einer

- 56 - ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall an- zunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil Bundesgericht 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.5), ist von daher nicht auszumachen. Dasselbe gilt hinsicht- lich des Einwands der Verteidigung, dass der Beschuldigte im Falle einer Landes- verweisung selbstmordgefährdet wäre (Urk. 77 S. 12, S. 19 i.V.m. Prot. II S. 29 f.), zumal den Therapieverlaufsberichten zu entnehmen ist, dass sich der Beschul- digte von einer akuten Suizidalität klar distanziert hat (Urk. 67/1 S. 4; Urk. 74 S. 3). 2.2.3. Die weiteren Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Flucht und De- sertion des Beschuldigten sowie der Situation in Eritrea inkl. den drohenden Kon- sequenzen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland (Urk. 77 S. 12 ff., S. 23 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 ff.) beschlagen im Übrigen nicht primär die Frage des Vorlie- gens eines Härtefalls, sondern der Durchführbarkeit der Landesverweisung und sind nachstehend unter diesem Titel zu prüfen (vgl. Erw. V. 3.). 2.3. In Anbetracht dessen, dass beim Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklausel zu verneinen ist, würde sich eine Abwägung der eigenen In- teressen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung an sich erübrigen. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte u.a. eine Gefährdung des Lebens begangen hat, was zu den gravier- enderen Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Nicht zuletzt aufgrund des hohen Werts, der dem Schutz des betroffenen Rechtsguts, aber auch der allgemeinen Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung beizumessen ist, sind die aktuell zu beurteilenden Taten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Strafpunkt unter namentlicher Berücksichti- gung seines Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu sanktionieren. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es jedoch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände, damit von einer Ausweisung abgesehen werden kann.

- 57 - Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteile Bundesgericht 7B_236/2022 vom

27. Oktober 2023 E. 2.3.5; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3 m.w.H.). Solche sind im Falle des ledigen und von Betreuungspflichten für minderjährige Kinder freien Beschuldigten, wie vorstehend aufgezeigt wurde, offenkundig nicht gegeben. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in schwerem Ausmass be- einträchtigt war, mindert im Übrigen zwar das Tatverschulden, steht entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 20 f.) einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen, zumal sich dieser Umstand bereits in der Bemessung der Frei- heitsstrafe niedergeschlagen hat (vgl. Urteil Bundesgericht 7B_148/2022 vom

19. Juli 2023 E. 3.2.3). Entsprechend überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse dessen privates Interesse am Verbleib im Land deutlich, weshalb die Vorausset- zungen für die Landesverweisung auch unter diesem Blickwinkel klar erfüllt sind. 3.1. Abschliessend wendet die Verteidigung ein, dass aufgrund der politischen Situation derzeit keine Ausschaffungen nach Eritrea vorgenommen werden könn- ten. Zudem sei für den Beschuldigten eine Rückkehr dorthin aufgrund seiner Flucht bzw. Desertion, der aktuell in Eritrea herrschenden Situation sowie der ihm drohenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland unzumut- bar; seine Gesundheit, seine Freiheit und sein Leben wären in akuter Gefahr (Urk. 47 S. 35 f.; Prot. I S. 13; Urk. 77 S. 12 ff., S. 23 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 ff.). Damit macht die Verteidigung Vollzugshindernisse geltend, wobei ihr zuzustim- men ist, dass solche – liegen sie denn vor – bereits im Urteilszeitpunkt zu berück- sichtigen sind (Urk. 77 S. 23), dies jedoch mit der Ergänzung, dass sich die pro- blematischen Verhältnisse im Heimatstaat einigermassen stabil präsentieren müs- sen (Urteil Bundesgericht 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2.). 3.2. Aus den Akten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass sein Asylgesuch mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom

28. November 2017 gutgeheissen, er als Flüchtling anerkannt wurde und heute über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfügt (Urk. D1/15/24; Urk. 78; Prot. II S. 8, S. 10), wobei vorwegzunehmen ist, dass diese Umstände vorliegend an der Beurteilung der Landesverweisung nichts zu ändern vermögen.

- 58 - 3.3.1. So kann sich eine Person gestützt auf Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das asylrechtliche Rückschiebungsver- bot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Si- cherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nicht anders verhält es sich, soweit sich der Be- troffene auf Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der FIüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) beruft. Zu den Pflichten jedes Flücht- lings gehört nämlich nach Art. 2 FK, "sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterzie- hen". Gemäss Art. 32 Abs. 1 FK sind die Zufluchtsstaaten zudem berechtigt, ei- nen Flüchtling aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung auszuweisen. 3.3.2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte zwei Vor- strafen aus den Jahren 2016 und 2017 auf (Urk. 73). Gewiss wurden damals nur bedingte Geldstrafen gegen ihn verhängt. Die Verurteilungen betrafen aber durch- aus schwere Delikte wie Drohung oder sexuelle Nötigung; zudem befand sich der Beschuldigte in beiden Fällen schon in Untersuchungshaft (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft March und Strafgericht Schwyz). Unbeeindruckt von dieser strafrechtlichen Vorbelastung wurde der Beschuldigte sodann noch während lau- fender Probezeit erneut straffällig (indem er sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gemacht hat) und setzte er – obwohl daraufhin eine neue Strafuntersuchung eröffnet worden war – seine Delinquenz auch anschlies- send mit teils schweren Straftaten wie wiederholte verbale und körperliche An- griffe auf Polizeibeamte sowie insbesondere die Schaffung einer Lebensgefahr für ein ihm völlig unbekanntes Zufallsopfer fort. Der Beschuldigte hat deshalb nun- mehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen, deren Vollzug einzig zwecks Durchführung einer stationären Massnahme aufzuschieben ist. Demge- mäss wurden durch die vom Beschuldigten früher wie auch durch die von ihm neuerdings begangenen strafbaren Handlungen so hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, die psychische und die sexuelle Integrität verletzt resp. gefährdet, was nach schweizerischem Recht grundsätzlich einem schweren Verstoss gegen

- 59 - die öffentliche Sicherheit und Ordnung gleichkommt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.1 ff. m.w.H.). Gemäss psychiatrischem Gutachten besteht bei ihm vielmehr ein ausgeprägtes Risiko für weitere Gewalt- delikte nach bereits gezeigtem Muster (Urk. D1/10/62 S. 66). Ohne adäquate me- dikamentöse Behandlung ist prognostisch also durchaus ein weiteres Abgleiten in gleiche oder sogar schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten, wobei ent- gegen der Auffassung der Verteidigung, die jede Rückfallgefahr für gebannt hält, sobald der laufende Massnahmenvollzug dereinst abgeschlossen werde (vgl. Urk. 77 S. 21), erschwerend hinzu kommt, dass die Straffälligkeit des Beschuldig- ten keineswegs einzig auf dessen psychische Erkrankung zurückzuführen ist, sondern es ihm darüber hinaus auch an einer tragfähigen Integration in der Schweiz, einem eigenständigen sozialen Empfangsraum und einem ausreichen- den psychosozialen Funktionsniveau fehlt, um sein Leben deliktsfrei zu gestalten (Urk. 67/1 S. 3). All dies zeugt mithin klar davon, dass der Beschuldigte auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was nach der Gerichtspraxis einen weiteren Grund darstellt, eine schwerwie- gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Der Beschuldigte kann sich daher gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen. Ebenso erweist sich die Lan- desverweisung als mit Art. 32 Abs. 1 FK vereinbar. 3.4.1. Weiter ist nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Wie von der Ver- teidigung vorgebracht, gilt Eritrea zwar grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich indes um eine generell- abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung nach Eritrea nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich vielmehr individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile Bundesgericht 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 m.w.H.; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4). Trotz Geltung des Untersu-

- 60 - chungsgrundsatzes im Strafprozess trifft ihn diesbezüglich eine prozedurale Mit- wirkungspflicht, nach der er gehalten ist, die Umstände und Ereignisse möglichst genau zu substantiieren, die belegen sollen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland konkret gefährdet wäre (Urteile Bundesgericht 6B_1368/2020 vom

30. Mai 2022 E. 4.4.7 m.w.H.; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). 3.4.2. Der Beschuldigte machte zwar anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, es würde für ihn das Todesurteil bedeuten, wenn er zurück nach Eritrea reisen müsse, da er dort vom Militärdienst geflüchtet sei und das Land illegal verlassen habe, ohne dies jedoch genauer auszuführen (Urk. 43 S. 4; Prot. I S. 19). Erstmals im Berufungsverfahren machte er ausführliche Angaben zu seinen Erlebnissen und den desolaten Zuständen im Militärdienst in Eritrea (Urk. 67/2; Prot. II S. 14 ff.; Urk. 77 S.12 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 f.; vgl. vorstehend Erw. IV. D.3.1.). Ohne damit das Vorgefallene, namentlich seine Zwangseinzie- hung, Inhaftierungen und Erlebnisse im Militär sowie seine Flucht bagatellisieren zu wollen, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – wie er selbst sagt – nie in eigentliche Kriegshandlungen involviert war (Prot. II S. 17). Allein anhand seiner Angaben, die zudem keiner objektivierbaren Überprüfung zugänglich sind, lässt sich denn auch nicht die Annahme treffen, dass in seiner Heimat gegen ihn per- sönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen laufen. So legte der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Rückführung eines Asylbe- werbers nach Eritrea gestützt auf verschiedene Berichte der UNO, der europäi- schen Asylstelle und der nationalen Migrationsbehörden dar, dass für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schrei- ben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteile Bundesgericht 6B_86/2022 vom

22. März 2023 E. 2.3; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2 mit Hin- weis auf die EGMR-Rechtsprechung). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldig- ten zutreffen und er vom Militär desertierte, würde es sich bei ihm bei Weitem nicht um den einzigen eritreischen Staatsangehörigen handeln, der sich dem eri- treischen Militär- bzw. Nationaldienst entzogen hat. Die in diesem Kontext von der

- 61 - Verteidigung vorgebrachten Einwände sind allesamt generell-abstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend (Urk. 77 S. 14 ff., S. 23 ff. i.V.m. Prot. II S. 30 ff.), namentlich geht der Verweis auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, u.a. mit Blick auf Deserteure, an der Sache vorbei, da die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergangen ist. Anhalts- punkte für eine konkrete Gefährdung, etwa aufgrund eines herausragenden exil- politischen Profils, wie es für die Annahme eines Vollzugshindernisses vorausge- setzt ist, sind hingegen nicht erkennbar und wurden auch nicht hinreichend vorge- bracht. Die alleinige Behauptung, dass der Beschuldigte in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das Regime in Eritrea teilgenommen habe (Prot. II S. 16, S. 31; Urk. 67/2 S. 5), ist unzureichend, zumal auch nicht ansatzweise dar- getan wurde, dass die Behörden des Herkunftsstaates die angeblichen regimekri- tischen Aktivitäten überhaupt registriert haben. Und mit Bezug auf die vom Be- schuldigten geltend gemachte illegale Ausreise ist festzuhalten, dass ihm in die- sem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaf- tes Risiko einer Inhaftierung droht (so ausdrücklich Urteil Bundesverwaltungsge- richt E-5742/2018 vom 16. Februar 2021 E. 6.4 m.w.H.). Ferner ist auch nicht von Relevanz, dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung im Herkunftsland schlechter als in der Schweiz ist (Ur- teil Bundesgericht 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext erwogen, dass sich die Lebens- umstände in Eritrea in letzter Zeit verbessert haben, wenn auch die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe, weshalb der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht falle, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen, welche das Überleben der betroffenen Person konkret gefährdeten. Ein drohender Wehr- dienst im Heimatland kann vor diesem Hintergrund per se keinen Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser- tierung ernsthaften Nachteilen im Heimatland ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht als Flüchtlinge gel- ten. Ohne nähere entsprechende Hinweise ist auch eine drohende Gefängnis- strafe selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschli-

- 62 - cher Behandlung gleichzusetzen, wobei vom Folterbegriff in Anwendung der "law- ful sanctions clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (Urteil Bundesgericht 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine konkrete Gefährdung bzw. ein her- ausragendes exilpolitisches Profil macht der Beschuldigte, wie erwogen, nicht substantiiert geltend. Unter Verweis auf das Erwogene und die mittlerweile kon- stante Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr von eritreischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland ergibt sich schlussfolgernd, dass der Landesverweisung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrecht- lichen Bestimmungen entgegenstehen. 3.5. Mit der Vorinstanz bleibt indessen daran zu erinnern, dass die Vollzugs- behörde nach dem Vollzug der stationären Massnahme und des allfälligen Straf- rests (Art. 62c Abs. 2 StGB) die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigen- falls anhand der dannzumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen und dabei auch allfällige neue Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea massgebend sind (vgl. Urk. 56 S. 129 f.).

4. Was die Dauer der Landesverweisung anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mehr wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern we- gen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist, was zwar keinesfalls zu ba- gatellisieren ist, aber dennoch die weniger schwerwiegende Straftat darstellt. Es rechtfertigt sich daher, die 8 Jahre, für welche die Vorinstanz die Fernhaltemass- nahme ausgesprochen hat (Urk. 56 S. 130), auf 6 Jahre zu kürzen.

5. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) entgegen der Auffassung im ange- fochtenen Entscheid (Urk. 56 S. 130) bereits zulässig ist, wenn der Täter in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 m.w.H.). So oder anders ist diese Voraussetzung im Falle der Delinquenz des Beschuldigten jedoch zwei- fellos erfüllt, ebenso die bereits erstellte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

- 63 - Ordnung, die von ihm ausgeht (s. dazu vorn Erw. V. 2.3.). Folglich ist die Aus- schreibung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS nicht zu beanstanden. VI. Zivilbegehren

1. Hinsichtlich der Beurteilung der von der Privatklägerschaft adhäsions- weise gestellten Zivilforderungen durch die Vorinstanz ficht der Beschuldigte le- diglich die Gutheissung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) an (so ausdrücklich die Verteidigung in Urk. 57 S. 3; vgl. auch Urk. 77 S. 2). 2.1. Im Zeichen des im Zivilprozess vorherrschenden Dispositions- und Ver- handlungsgrundsatzes obliegt es auch im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Forderungen zu behaupten und zu be- weisen. Insbesondere ist der Schaden hinreichend zu substantiieren und soweit möglich zu belegen (BSK StPO I-DOLGE, Art. 123 StPO N 8). 2.2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 steht im Zusammen- hang mit der vom Beschuldigten begangenen Störung des Bahnbetriebs, als er am 7. Mai 2021 die Privatklägerin 4 (D._____) beim Hauptbahnhof Zürich auf die Gleise von Perron 4 gestossen hat, was zu einer Verspätung bei vier Personenzü- gen geführt hat (Anklagedossier 7). In ihrer Strafanzeige vom 10. Juni 2021 hat die Privatklägerin 1 eine als "Berechnung der betrieblichen Mehrkosten der B2._____ aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb" bezeichnete Aufstel- lung eingereicht, in dem der Schaden aufgelistet wird und die Berechnungsgrund- lagen angegeben werden (Urk. D7/1/1 S. 2). Freilich handelt es sich dabei nicht um eine Aufstellung konkreter Schadenspositionen, sondern eher um eine kom- plexe Kalkulation von ereignisbezogenen Erhöhungen der pauschalisierten Be- triebskosten, einerlei ob es dabei um unfallbedingte Zugausfälle oder um andere Ereignisse (etwa die hier im Vordergrund stehende strafbare Störung des Bahn- verkehrs) geht. Ausser dem Hinweis auf einen (nicht aktenkundigen) Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft finden sich indessen keine Informationen dar- über, wie sich die von der Privatklägerin 1 errechneten Beträge verifizieren lies-

- 64 - sen. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, wenn sie einwendet, dass der adhäsionsweise eingeforderte Schaden damit nicht rechtsgenügend begründet wird (Urk. 47 S. 35; Urk. 77 S. 35 f.).

3. Mangels hinreichender Begründung der Adhäsionsforderung ist die Pri- vatklägerin 1 deshalb zur Durchsetzung ihres Schadenersatzbegehrens auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 bis 16), ist angesichts dessen, dass die erstinstanzlich gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, so zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 57 S. 2; Urk. 47 S. 35; Urk. 77 S. 2, S. 36), besteht hingegen keinen Anlass. Vielmehr können die ärmlichen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.2.2. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur geringfügig durch. Er er- reicht, dass mit Bezug auf zwei Anklagevorwürfe die rechtliche Würdigung abge- schwächt worden ist und dass die Sanktion sowie die Landesverweisung insge-

- 65 - samt etwas gemildert werden. Ausserdem bewirkt er, dass das Zivilbegehren der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) nunmehr auf den Zivilweg verwiesen wird. In allen anderen Punkten, die den weitaus grösseren Umfang seiner Appellation ausma- chen, unterliegt er. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Beru- fungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Betrag (1/6) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.3. Keine Kosten zu tragen haben die Privatklägerinnen 1 bis 4, zumal in der vorliegenden Strafsache schwerpunktmässig Offizialdelikte zu untersuchen waren und die Beurteilung des als einzigen noch verfahrensgegenständlichen Zivilbe- gehrens der Privatklägerin 1, die im Berufungsprozess keine Anträge gestellt hat, insgesamt betrachtet vergleichsweise wenig Aufwand verursacht hat. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'710.– geltend (Urk. 76). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger unter Be- rücksichtigung der noch nicht in der Honorarnote berücksichtigten Aufwendungen von insgesamt 8 Stunden (5 Stunden Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 [inkl. Weg], 2 Stunden mündliche Urteilseröffnung vom 20. Dezember 2023 [inkl. Weg], 1 Stunde Nachbesprechung; vgl. Prot. II S. 4, S. 32, S. 34, S. 38) mit einem Honorar von Fr. 12'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Ver- teidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückzahlungsvorbehalt im Um- fang von 5/6 anzubringen. Im Restbetrag sind die Verteidigungskosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Entsprechend wurde der Privatkläge- rin 4 (D._____) für die ihr bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten ihrer erbetenen Rechtsvertretung bereits mit dem Urteil der

- 66 - Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 7'713.80 (inkl. MwSt.) zugesprochen (Dispositivziffer 18), was von der Beschuldigtenseite wie erwogen nicht angefoch- ten wurde (vgl. Prot. II S. 26) und deshalb für rechtskräftig zu erklären ist (s. dazu vorn Erw. II. 1.2.). 3.2. Im Appellationsprozess liess die Privatklägerin 4 weder Haupt- noch An- schlussberufung erheben, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragen (vgl. Urk. 63; Urk. 70). Soweit sie die Berufung des Beschul- digten beantworten liess, ist sodann zu beachten, dass der angefochtene Ent- scheid im sie betreffenden Schuldpunkt zwar zugunsten des Beschuldigten abge- ändert wurde, jedoch die Strafbarkeit seines Verhaltens ihr gegenüber zweitin- stanzlich nach wie vor bekräftigt wurde. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Privatklägerin 4, wie von ihr gefordert (Urk. 70 f.), dem Grundsatze nach auch für den Beizug ihrer erbetenen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung zusteht (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist ferner zu beach- ten, dass die Beurteilung ihrer Zivilbegehren im Appellationsprozess zum Vorn- herein unangefochten blieb (vgl. Urk. 57), weshalb sich der vergütungspflichtige Aufwand ihrer Rechtsvertretung in diesem Verfahrensstadium von Beginn weg in Grenzen gehalten haben dürfte (so auch die Verteidigung in Urk. 77 S. 36). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium des vorinstanzlichen Urteils bereits vor Vorinstanz entschädigt wur- den (vgl. Urk. 46), weshalb eine neuerliche Entschädigung unter diesem Titel ent- fällt. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 im Be- rufungsprozess daher im Umfang von rund 4 Stunden und in Anwendung der massgeblichen Ansätze der Anwaltsgebührenverordnung mit pauschal Fr. 1'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 71). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflichten, der Privatklägerin 4 für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.

- 67 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 9. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [Anklagedossier 9] und mehrfa- cher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), 2 (Verlängerung Probezeit), 6 (stationäre Massnahme), 9 teilweise (Zivilforderung Privatklä- gerin 3), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatklägerin 4), 12 (Sicherstellungen), 13 (Kostenfestsetzung), 17 (Honorar amtliche Verteidigung) sowie 18 (Pro- zessentschädigung Privatklägerin 4) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig: der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  aStGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 8), der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 2), der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von  Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von  Art. 222 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 1. August 2022 453 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen

- 68 - Strafvollzug erstanden sind, sowie mit 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– Gelds- trafe und Fr. 200.– Busse. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

8. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B1._____ AG) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 bis 16) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'600.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.

- 69 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) für das Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der  Privatklägerin 4 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerinnen 1 bis 3  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 bis 3 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin 4 für sich und zuhanden der  Privatklägerin 4 die Privatklägerinnen 1 bis 3 (sofern verlangt)  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, Bereich  Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 70 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer