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E-2058/2020

E-2058/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung fand am 6. Februar 2020 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und habe in B._______, C._______, Nordprovinz, gelebt; dies gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise. Seine Eltern hätten bis ins Jahr 2013 die Liberation Tigers of Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie Mitgliedern dieser Organisation Unterkunft gewährt hätten. Der Vater habe die LTTE-Angehörigen jeweils mit nach Hause gebracht, diese mit Essen versorgt, und ihnen geholfen, weiterzureisen. Die Mutter, eine (...), habe Mitglieder der LTTE medizinisch gepflegt. Aktive Mitglieder seien die Eltern jedoch nicht gewesen. Hingegen seien die Brüder des Vaters allesamt militärische Mitglieder der LTTE gewesen und in der Zwischenzeit als Flüchtlinge in Europa. Im Hinblick auf eigene Behelligungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei politisch aktiv gewesen. Er habe den Wahlkampf der Partei Tamil National Peoples Front (TNPF) unterstützt, indem er Wahlempfehlungen erteilt und eine Rede an einer Demonstration gehalten habe. Durch die politischen Aktivitäten zu Gunsten der TNPF sei er von Angehörigen der rivalisierenden Partei Eelam Peoples Democratic Party (EPDP) behelligt worden, welche eng mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeite. Er sei von der EPDP mehrfach verbal bedroht worden, auch telefonisch. Zudem sei er im Zeitraum 2012 bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 dreimal respektive fünfmal von den sri-lankischen Behörden verhaftet, befragt und misshandelt worden. Die Verhaftungen hätten zum einen im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten gestanden, zum anderen mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen und weil er im Jahr 2013 ein mutmassliches Mitglied der LTTE, das bei seiner Familie Unterschlupf gesucht habe, mit seinem Fahrrad transportiert habe. Mithilfe von Geldzahlungen und des Einflusses eines dem Vater bekannten Politikers sei es ihm jeweils gelungen, wieder aus den Inhaftierungen freizukommen. Erneute Drohungen seitens der Mitglieder der EPDP hätten den Vater im September 2015 veranlasst, ihn nach D._______ zu einem Bekannten zu schicken. Auf Anraten dieses Bekannten habe er sich mit Einheimischen bekanntgemacht und sich mit lokalen Fischern angefreundet. Diese habe er aufs Meer begleitet. Die Fischer hätten sich unter anderem als Schlepper Richtung Indien betätigt. Eines Tages im Oktober 2015 hätten er und diese Fischer mit dem Boot mehrere Männer Richtung Indien zu schmuggeln versucht und seien dabei von der Marine aufgehalten und festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei den Fremden um ehemalige «Black Tiger» der LTTE gehandelt habe. Die Marine habe ihm unterstellt, ebenfalls ein Mitglied der Black Tiger zu sein und ihn inhaftiert. Er sei in ein militärisches Camp nach D._______ gebracht worden, wo man ihn befragt und misshandelt habe. Nur durch die Beziehung seines Vaters sei er freigekommen. Dieser habe einen Politiker eingeschaltet, der sich für ihn eingesetzt habe. Da der Vater befürchtet habe, dass man ihn, den Beschwerdeführer, umbringe, habe er dessen Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern und der Bruder mehrfach von den sri-lankischen Behörden sowie Mitgliedern der EPDP behelligt worden, um seinen aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Aufgrund dieser Behelligungen habe seine Familie Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, die Kopie der erwähnten Anzeige sowie das Schreiben eines Friedensrichters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeitund/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Neben der Vollmacht wurden verschiedene Medienartikel die Lage in Sri Lanka betreffend eingereicht. D. Mit Schreiben vom 20. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte das SEM unter Angabe der jeweils relevanten Protokollstellen aus, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen keine kohärenten Angaben zur Gesamtzahl der von ihm geltend gemachten Verhaftungen im Heimatstaat machen können. Die Aussagen variierten zwischen drei bis fünf Verhaftungen, dies trotz verschiedentlicher expliziter Nachfragen. So habe der Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2012 einerseits angegeben, er sei im April des besagten Jahres verhaftet worden, demgegenüber habe er in der ersten Anhörung angegeben, dass er im Jahr 2012 zweimal verhaftet worden sei, einmal davon Ende des Jahres 2012. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er vorgetragen, dass er sich an den Monat der zweiten Verhaftung im Jahr 2012 nicht erinnern könne, es aber Mitte des Jahres 2012 gewesen sei. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum geltend gemacht, im Jahr 2012 nur einmal verhaftet worden zu sein. Mit diesen Widersprüchen sei der Beschwerdeführer konfrontiert worden. Er habe sie jedoch nicht plausibel auflösen können. Die Angaben würden weitere Unstimmigkeiten aufweisen, habe der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP geltend gemacht, im Jahr 2012 zusammen mit seinem Vater festgenommen worden zu sein und dies auf Nachfrage nochmals bestätigt. Zu den Verhaftungen des Jahres 2012 in der zweiten Anhörung befragt, habe er den Vater nicht mehr erwähnt, auch nicht, als er explizit aufgefordert worden sei, den genauen Ablauf zu schildern. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sehr wohl erwähnt, dass man den Vater ein bis zwei Tage später mitgenommen habe. Diese Erklärung beziehe sich aber auf ein Ereignis im Jahr 2013. Hinsichtlich der Verhaftungen im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Dem Protokoll der BzP sei zu entnehmen, dass er eigenen Angaben gemäss im Dezember 2013 vom Criminal Investigation Department (CID) für drei Tage inhaftiert worden sei und dies habe er in der ersten Anhörung zunächst auch bestätigt. Die Angaben stünden jedoch im Widerspruch zur zweiten Anhörung, in welcher er geltend gemacht habe, dass sich die Haft im Jahr 2014 ereignet habe und er für eine Woche inhaftiert gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der zweiten Anhörung habe er noch eine Haft erwähnt, welche im Oktober 2013 stattgefunden habe. Nachdem er noch zweimal aufgefordert worden sei, sämtliche Verhaftungen zu nennen, habe er keine Haft im Jahr 2013 genannt. Im Jahr 2014 sei er gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP im Oktober oder November ein weiteres Mal von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. In der ersten Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, dass es im Jahr 2014 zu keiner Festnahme gekommen sei. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe er ausgeführt, dass er diese Festnahme vergessen habe, da er viel nachdenken müsse. Später in der Anhörung habe er diesbezüglich ausgeführt, im Jahr 2014 wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er sodann angegeben, er sei im Februar 2014 vom CID verhaftet worden. Die in der BzP für das Jahr 2014 geltend gemachte Haft habe er unerwähnt gelassen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er widersprüchlich ausgeführt, sowohl im Januar als auch im Februar 2014 festgenommen worden zu sein. Die festgestellten Widersprüche seien derart diametral, dass dies auch unter Berücksichtigung der über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgten Befragung respektive Anhörungen klar gegen eine Authentizität spreche. Was die letzte Haft im Jahr 2015 anbelange, sei den Aussagen in der BzP zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme durch die Marine dem CID übergeben und nach einer Woche entlassen worden sei. In der ersten Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei nach ein bis zwei Tagen Haft in D._______ nach E._______ gebracht worden und dort für weitere 20 Tage inhaftiert gewesen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen wieder eine einwöchige Haft geschildert, welche ausschliesslich in D._______ in einem Marinecamp erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Folterungen geltend gemacht. Er habe jedoch nicht detailliert über die Zeit in der Haft berichten können. Auf mehrfache Nachfrage hin hätten seine Ausführungen etwas Substanz enthalten, jedoch habe ihnen jeglicher persönlicher Bezug beziehungsweise eine individuelle Färbung gefehlt, welche bei derartigen Ereignissen zu erwarten gewesen wären. Die insgesamt einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss komplexen Wirklichkeit solcher Erlebnisse kaum zu vereinbaren und könne in dieser Form von jedem nacherzählt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner politischen Aktivitäten, namentlich wegen der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Unterstützung legaler Parteien bei deren Wahlkampf bedroht worden zu sein, sei nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Die letzte Bedrohung habe nach Angaben des Beschwerdeführers seitens der EPDP im August 2013 stattgefunden und somit mehr als zwei Jahre vor der Ausreise. Dies sei nicht asylrelevant. Was den Vater betreffe, könne ausgeschlossen werden, dass dieser im Fokus der Behörden stehe, da er seit mehr als 25 Jahren für den Staat als (...) in einem (...) tätig sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters in den Fokus der Behörden gerate, da dieser selbst nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als Bedrohung angesehen werde. Soweit er geltend mache, seine Eltern seien nach seiner Ausreise mehrfach behelligt worden, weshalb diese den Vorfall zur Anzeige gebracht hätten, sei aufgrund der vorangegangenen Erwägungen einer allfälligen Suche nach der Person des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe sodann zum Zeitpunkt dieser Behelligung unterschiedliche Angaben gemacht und der eingereichten Anzeige sei aufgrund des Datums der Anzeige, welches zeitlich dem Ereignis vorgelagert sei, jeglicher Beweiswert abzusprechen. Weiter hielt das SEM fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe denn auch seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.

E. 5.2 Der angefochtenen Verfügung wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus konzise Aussagen getätigt habe, und seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllten. Kleinere Unstimmigkeiten, die im vorliegenden Verfahren wegen der langen Zeitspanne zwischen den Befragungen zu erwarten seien, könnten diese Glaubhaftmachung nicht umstossen. Das SEM habe mit seiner Feststellung, die geltend gemachten Verhaftungen seien als unglaubhaft zu qualifizieren, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es verkenne die schwierigen Voraussetzungen des vorliegenden Asylverfahrens, welches sich über Jahre hingezogen habe sowie die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, das Erlebte im Detail zu schildern. Insgesamt lege es einen zu restriktiven und damit unzulässigen Beweismassstab an (vgl. Beschwerde BS 4). Das SEM habe zudem durch eine mangelnde Würdigung des rechtsrelevanten Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Konkret habe es die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht genügend substanziiert und damit als unglaubhaft eingestuft. Dabei verkenne es, die Kohärenz und die Konkretheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem begründe es die Unglaubhaftigkeit mit blossen Mutmassungen beziehungsweise nicht substanziierten Begründungen. Damit unterlasse es das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft zu prüfen und verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen der Willkürrüge sei zudem auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel einzugehen. Bei diesem handle es sich um die Anzeige der Familie, die sie aufgrund von Behelligungen im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden im August 2019 erstattet hätten. Das SEM habe dem Beweismittel den Beweiswert aberkannt, weil es fälschlicherweise festgehalten habe, das Dokument datiere vom 8. April 2019 und mithin eine Datierung analog der Schweiz angenommen habe. In Sri Lanka werde jedoch meistens das Datum in der umgekehrten Reihenfolge aufgeschrieben. Zudem sei das Untersuchungsgebot verletzt, indem die politischen Veränderungen nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Das SEM sei verpflichtet, den Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für die Erwägungen zu evaluieren und aktualisieren (vgl. Beschwerde BS 5). Es liege sodann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Präsidentschaftswahl vor. Dem Beschwerdeführer seien hierzu anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2020 keine vertieften Fragen zu dieser Thematik gestellt worden. Vielmehr habe die ergänzende Befragung lediglich dazu gedient, ergänzende Fragen zur vorangegangenen Anhörung zu stellen (Beschwerde BS 7). Da die Vorbringen allesamt glaubhaft seien, sei der Beschwerdeführer asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich wurden im Wesentlichen die Sachverhaltsvorbringen nochmals wiederholt und darauf verwiesen, dass er seitens der EPDP bis zum November 2014 bedroht worden sei. Nach dem Sieg Rajapaksa's ergebe sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Risikoprofil, aufgrund seiner politischen Aktivität, seiner mutmasslichen LTTE-Verbindung beziehungsweise der Reflexverfolgung seines Vaters im Jahr 2012 respektive im Jahr 2014. Die Länderanalyse des SEM sei überholt und unzureichend. In diesem Zusammenhang wurden weiterführende Ausführungen zur aktuellen Situation gemacht. Verwiesen wurde dabei auch auf die diplomatische Krise, welche durch die Befragung und Inhaftierung einer Angehörigen der Schweizerischen Botschaft in Colombo ausgelöst worden war. Sodann wurde auf die Situation der Rückkehrer Bezug genommen (Beschwerde BS 7).

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.3 Die Rügen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise willkürlich festgestellt habe, den Beweismassstab zu restriktiv anlege und durch eine mangelnde Würdigung des rechtsrelevanten Sachverhalts das rechtliche Gehör verletze, sie zudem durch blosse Mutmassungen die Unglaubhaftigkeit begründe und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, halten einer Überprüfung nicht stand. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht den Sachverhalt in genügender Weise erhoben, dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits im Mai 2017 zurückliegenden Anhörung im Februar dieses Jahres nochmals Gelegenheit gegeben, einlässlich seine Asylgründe vorzutragen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer insbesondere mehrfach die Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei zu schildern und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, zu festgestellten Widersprüchen im Sachvortrag Stellung zu nehmen. Das SEM hat sodann auch der Begründungspflicht Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die gemäss ihrer Ansicht relevanten Protokollstellen hinsichtlich der als wesentlich erachteten Widersprüche verwiesen. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in einer ausführlichen Begründung befasst. Dies betrifft die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe, aber auch die veränderte politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die Glaubhaftmachung und das Risikoprofil anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere den festgestellten Widersprüchen, etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, setzt er sich doch mit diesen nicht konkret auseinander, sondern wiederholt er im Wesentlichen den Sachverhalt und hält an dessen Glaubhaftigkeit fest. Eine Bundesrechtsverletzung vermag er damit nicht darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung (A26/12 S. 3 ff.) verwiesen werden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, die von ihm geltend gemachten Verhaftungen im Zeitraum 2012 bis 2014 weder zeitlich einordnen, noch war es ihm möglich, sich hinsichtlich der Häufigkeit der Verhaftungen festzulegen. Angesichts der nach seiner Aussage entweder dreimal oder aber fünfmal erfolgten Verhaftungen, mithin einer überschaubaren Frequenz, die allerdings jeweils mehrere Tage erfolgt sein sollen, konnte eine genauere Angabe erwartet werden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der ersten einlässlichen Anhörung und der ergänzenden Anhörung fast drei Jahre lagen. Der Beschwerdeführer konnte diese Verhaftungen zwischen den Jahren 2012 und 2014 aber auch weder in Bezug auf den jeweiligen Anlass noch die Umstände nachvollziehbar substanziieren. Das Bild eines politisch aktiven jungen Mannes, der sich im Wahlkampf und bei studentischen Protesten engagiert, konnte er nicht glaubhaft vermitteln (vgl. A20/16 F83 ff.; A24/29 F146 ff., F198 ff.). Die angeblich seitens Angehöriger der EPDP ausgesprochenen Drohungen, wegen der Unterstützung anderer Parteien sind ebenfalls nicht weiter konkretisiert worden (vgl. A24/29 F 172 ff., F180 ff., F217 ff.). Sie wären aber auch bei Wahrunterstellung mangels Intensität nicht asylrelevant. Nach nicht näher substanziierten Angaben des Beschwerdeführers erfolgten die Drohungen sodann nur bis zum Jahr 2014 (vgl. A24/29 F 217). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen jeweils durch Vermittlung von Parlamentariern aus der Haft entlassen worden sein soll. Er konnte jedoch keine Angaben zu diesen Bekannten seines Vaters machen (vgl. A24/29 F138). Unplausibel und ebenfalls nicht substanziiert schildert der Beschwerdeführer sodann die Hilfsleistungen, die die Familie der LTTE angeblich hat angedeihen lassen. Auch seine eigene Hilfsleistung, die er einem LTTE Angehörigen gegenüber erbracht haben soll, indem er ihn mit dem Fahrrad transportierte und daraufhin in den Fokus der Behörden geriet, konnte er nicht plausibel und nachvollziehbar machen (vgl. A24/29 F78 ff.).

E. 8.3 Was die Ereignisse im Jahr 2015 in D._______ anbelangt, welche letztlich zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, sind die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf den angegebenen Ort der Haft und die Haftdauer für das Gericht wesentlich. Diese konnte der Beschwerdeführer nicht auflösen (A24/29 F243 ff.). Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer wieder geltend, sein Vater habe ihn mit Hilfe eines Politikers aus der Haft helfen können, ohne dabei jedoch nähere Angaben zu dieser Person machen zu können. Unplausibel scheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn nach der Verhaftung auf dem Boot verdächtigt, ebenfalls ein ehemaliges Mitglied der zu Kriegszeiten tätigen «Black Tiger» gewesen zu sein, dies schon aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt des Krieges (A24/29 F209 ff.). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht des Vaters, die Entlassung aus der Haft könne auch dazu gedient haben, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb die Eltern ihn ins Ausland in Sicherheit gebracht hätten (A24/29 F195).

E. 8.4 Was die angeblichen Behelligungen der Familie durch Sicherheitskräfte nach der Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, wurde dies nicht näher konkretisiert und den Beweismitteln (Anzeigekopie und Schreiben eines Friedensrichters) ist in einer Gesamtbetrachtung der Beweiswert abzusprechen. Dies im Übrigen auch ungeachtet der Frage, ob das von der Vorinstanz als nichtstimmig erachtete Datum der Ausstellung tatsächlich wie auf Beschwerdeebene vorgetragen, aufgrund einer umgekehrten Schreibweise erklärbar ist.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat im Übrigen auch in Bezug auf die Eltern zutreffend eine Gefährdungslage verneint. Die angeblichen Hilfsleistungen konnte der Beschwerdeführer nicht substanziieren. Ein Bezug zu seinen Onkeln, die der LTTE angehört haben sollen und sich im Ausland aufhalten, wurde nicht konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht vorgetragen, dass die Familie wegen der Onkel, die sich seit (...) Jahren im Ausland befinden sollen (A24/29 F12), jemals in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten ist.

E. 8.6 Im Weiteren ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Nachdem mit der Vorinstanz einherzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen relevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Akteure ausgesetzt war und auch die anderen nahen Familienangehörigen nicht, hat das SEM zutreffend darauf geschlossen, dass sich vorliegend ein Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht begründen lässt. Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich politisch volatilen Situation in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel. Von einer kollektiven Verfolgung aller Tamilen ist nicht auszugehen. Es braucht individuelle und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv wahrscheinlichen Gefährdung. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.

E. 8.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 10.2.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist jung und soweit aktenkundig gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl. A6/13 S. 3, A24/29 F10 f.). Gemäss seinen Angaben geht es der Familie finanziell gut. Der Vater ist seit Jahrzehnten Staatsangestellter in einem (...), die Mutter (...) im Bereich (...) (vgl. A20/16 F15, F32). Im Weiteren hat er eine gute Schulbildung genossen (vgl. A6/13 S. 3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 10.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4.2 Daran vermag auch die bestehende Corona-Pandemie nichts zu ändern. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt nämlich voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2058/2020 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Eine ergänzende Anhörung fand am 6. Februar 2020 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und habe in B._______, C._______, Nordprovinz, gelebt; dies gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder bis etwa einen Monat vor seiner Ausreise. Seine Eltern hätten bis ins Jahr 2013 die Liberation Tigers of Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie Mitgliedern dieser Organisation Unterkunft gewährt hätten. Der Vater habe die LTTE-Angehörigen jeweils mit nach Hause gebracht, diese mit Essen versorgt, und ihnen geholfen, weiterzureisen. Die Mutter, eine (...), habe Mitglieder der LTTE medizinisch gepflegt. Aktive Mitglieder seien die Eltern jedoch nicht gewesen. Hingegen seien die Brüder des Vaters allesamt militärische Mitglieder der LTTE gewesen und in der Zwischenzeit als Flüchtlinge in Europa. Im Hinblick auf eigene Behelligungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2012 an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei politisch aktiv gewesen. Er habe den Wahlkampf der Partei Tamil National Peoples Front (TNPF) unterstützt, indem er Wahlempfehlungen erteilt und eine Rede an einer Demonstration gehalten habe. Durch die politischen Aktivitäten zu Gunsten der TNPF sei er von Angehörigen der rivalisierenden Partei Eelam Peoples Democratic Party (EPDP) behelligt worden, welche eng mit der sri-lankischen Regierung zusammenarbeite. Er sei von der EPDP mehrfach verbal bedroht worden, auch telefonisch. Zudem sei er im Zeitraum 2012 bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 dreimal respektive fünfmal von den sri-lankischen Behörden verhaftet, befragt und misshandelt worden. Die Verhaftungen hätten zum einen im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten gestanden, zum anderen mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen und weil er im Jahr 2013 ein mutmassliches Mitglied der LTTE, das bei seiner Familie Unterschlupf gesucht habe, mit seinem Fahrrad transportiert habe. Mithilfe von Geldzahlungen und des Einflusses eines dem Vater bekannten Politikers sei es ihm jeweils gelungen, wieder aus den Inhaftierungen freizukommen. Erneute Drohungen seitens der Mitglieder der EPDP hätten den Vater im September 2015 veranlasst, ihn nach D._______ zu einem Bekannten zu schicken. Auf Anraten dieses Bekannten habe er sich mit Einheimischen bekanntgemacht und sich mit lokalen Fischern angefreundet. Diese habe er aufs Meer begleitet. Die Fischer hätten sich unter anderem als Schlepper Richtung Indien betätigt. Eines Tages im Oktober 2015 hätten er und diese Fischer mit dem Boot mehrere Männer Richtung Indien zu schmuggeln versucht und seien dabei von der Marine aufgehalten und festgenommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei den Fremden um ehemalige «Black Tiger» der LTTE gehandelt habe. Die Marine habe ihm unterstellt, ebenfalls ein Mitglied der Black Tiger zu sein und ihn inhaftiert. Er sei in ein militärisches Camp nach D._______ gebracht worden, wo man ihn befragt und misshandelt habe. Nur durch die Beziehung seines Vaters sei er freigekommen. Dieser habe einen Politiker eingeschaltet, der sich für ihn eingesetzt habe. Da der Vater befürchtet habe, dass man ihn, den Beschwerdeführer, umbringe, habe er dessen Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern und der Bruder mehrfach von den sri-lankischen Behörden sowie Mitgliedern der EPDP behelligt worden, um seinen aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Aufgrund dieser Behelligungen habe seine Familie Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, die Kopie der erwähnten Anzeige sowie das Schreiben eines Friedensrichters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeitund/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Neben der Vollmacht wurden verschiedene Medienartikel die Lage in Sri Lanka betreffend eingereicht. D. Mit Schreiben vom 20. April 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte das SEM unter Angabe der jeweils relevanten Protokollstellen aus, der Beschwerdeführer habe in den Befragungen keine kohärenten Angaben zur Gesamtzahl der von ihm geltend gemachten Verhaftungen im Heimatstaat machen können. Die Aussagen variierten zwischen drei bis fünf Verhaftungen, dies trotz verschiedentlicher expliziter Nachfragen. So habe der Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2012 einerseits angegeben, er sei im April des besagten Jahres verhaftet worden, demgegenüber habe er in der ersten Anhörung angegeben, dass er im Jahr 2012 zweimal verhaftet worden sei, einmal davon Ende des Jahres 2012. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er vorgetragen, dass er sich an den Monat der zweiten Verhaftung im Jahr 2012 nicht erinnern könne, es aber Mitte des Jahres 2012 gewesen sei. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er wiederum geltend gemacht, im Jahr 2012 nur einmal verhaftet worden zu sein. Mit diesen Widersprüchen sei der Beschwerdeführer konfrontiert worden. Er habe sie jedoch nicht plausibel auflösen können. Die Angaben würden weitere Unstimmigkeiten aufweisen, habe der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP geltend gemacht, im Jahr 2012 zusammen mit seinem Vater festgenommen worden zu sein und dies auf Nachfrage nochmals bestätigt. Zu den Verhaftungen des Jahres 2012 in der zweiten Anhörung befragt, habe er den Vater nicht mehr erwähnt, auch nicht, als er explizit aufgefordert worden sei, den genauen Ablauf zu schildern. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sehr wohl erwähnt, dass man den Vater ein bis zwei Tage später mitgenommen habe. Diese Erklärung beziehe sich aber auf ein Ereignis im Jahr 2013. Hinsichtlich der Verhaftungen im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Dem Protokoll der BzP sei zu entnehmen, dass er eigenen Angaben gemäss im Dezember 2013 vom Criminal Investigation Department (CID) für drei Tage inhaftiert worden sei und dies habe er in der ersten Anhörung zunächst auch bestätigt. Die Angaben stünden jedoch im Widerspruch zur zweiten Anhörung, in welcher er geltend gemacht habe, dass sich die Haft im Jahr 2014 ereignet habe und er für eine Woche inhaftiert gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der zweiten Anhörung habe er noch eine Haft erwähnt, welche im Oktober 2013 stattgefunden habe. Nachdem er noch zweimal aufgefordert worden sei, sämtliche Verhaftungen zu nennen, habe er keine Haft im Jahr 2013 genannt. Im Jahr 2014 sei er gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP im Oktober oder November ein weiteres Mal von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. In der ersten Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, dass es im Jahr 2014 zu keiner Festnahme gekommen sei. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe er ausgeführt, dass er diese Festnahme vergessen habe, da er viel nachdenken müsse. Später in der Anhörung habe er diesbezüglich ausgeführt, im Jahr 2014 wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er sodann angegeben, er sei im Februar 2014 vom CID verhaftet worden. Die in der BzP für das Jahr 2014 geltend gemachte Haft habe er unerwähnt gelassen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe er widersprüchlich ausgeführt, sowohl im Januar als auch im Februar 2014 festgenommen worden zu sein. Die festgestellten Widersprüche seien derart diametral, dass dies auch unter Berücksichtigung der über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgten Befragung respektive Anhörungen klar gegen eine Authentizität spreche. Was die letzte Haft im Jahr 2015 anbelange, sei den Aussagen in der BzP zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme durch die Marine dem CID übergeben und nach einer Woche entlassen worden sei. In der ersten Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei nach ein bis zwei Tagen Haft in D._______ nach E._______ gebracht worden und dort für weitere 20 Tage inhaftiert gewesen. Im Rahmen der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen wieder eine einwöchige Haft geschildert, welche ausschliesslich in D._______ in einem Marinecamp erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Folterungen geltend gemacht. Er habe jedoch nicht detailliert über die Zeit in der Haft berichten können. Auf mehrfache Nachfrage hin hätten seine Ausführungen etwas Substanz enthalten, jedoch habe ihnen jeglicher persönlicher Bezug beziehungsweise eine individuelle Färbung gefehlt, welche bei derartigen Ereignissen zu erwarten gewesen wären. Die insgesamt einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss komplexen Wirklichkeit solcher Erlebnisse kaum zu vereinbaren und könne in dieser Form von jedem nacherzählt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund seiner politischen Aktivitäten, namentlich wegen der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Unterstützung legaler Parteien bei deren Wahlkampf bedroht worden zu sein, sei nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Die letzte Bedrohung habe nach Angaben des Beschwerdeführers seitens der EPDP im August 2013 stattgefunden und somit mehr als zwei Jahre vor der Ausreise. Dies sei nicht asylrelevant. Was den Vater betreffe, könne ausgeschlossen werden, dass dieser im Fokus der Behörden stehe, da er seit mehr als 25 Jahren für den Staat als (...) in einem (...) tätig sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters in den Fokus der Behörden gerate, da dieser selbst nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden als Bedrohung angesehen werde. Soweit er geltend mache, seine Eltern seien nach seiner Ausreise mehrfach behelligt worden, weshalb diese den Vorfall zur Anzeige gebracht hätten, sei aufgrund der vorangegangenen Erwägungen einer allfälligen Suche nach der Person des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe sodann zum Zeitpunkt dieser Behelligung unterschiedliche Angaben gemacht und der eingereichten Anzeige sei aufgrund des Datums der Anzeige, welches zeitlich dem Ereignis vorgelagert sei, jeglicher Beweiswert abzusprechen. Weiter hielt das SEM fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe denn auch seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 5.2 Der angefochtenen Verfügung wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus konzise Aussagen getätigt habe, und seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllten. Kleinere Unstimmigkeiten, die im vorliegenden Verfahren wegen der langen Zeitspanne zwischen den Befragungen zu erwarten seien, könnten diese Glaubhaftmachung nicht umstossen. Das SEM habe mit seiner Feststellung, die geltend gemachten Verhaftungen seien als unglaubhaft zu qualifizieren, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es verkenne die schwierigen Voraussetzungen des vorliegenden Asylverfahrens, welches sich über Jahre hingezogen habe sowie die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, das Erlebte im Detail zu schildern. Insgesamt lege es einen zu restriktiven und damit unzulässigen Beweismassstab an (vgl. Beschwerde BS 4). Das SEM habe zudem durch eine mangelnde Würdigung des rechtsrelevanten Sachverhalts das rechtliche Gehör verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Konkret habe es die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht genügend substanziiert und damit als unglaubhaft eingestuft. Dabei verkenne es, die Kohärenz und die Konkretheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem begründe es die Unglaubhaftigkeit mit blossen Mutmassungen beziehungsweise nicht substanziierten Begründungen. Damit unterlasse es das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft zu prüfen und verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen der Willkürrüge sei zudem auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel einzugehen. Bei diesem handle es sich um die Anzeige der Familie, die sie aufgrund von Behelligungen im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden im August 2019 erstattet hätten. Das SEM habe dem Beweismittel den Beweiswert aberkannt, weil es fälschlicherweise festgehalten habe, das Dokument datiere vom 8. April 2019 und mithin eine Datierung analog der Schweiz angenommen habe. In Sri Lanka werde jedoch meistens das Datum in der umgekehrten Reihenfolge aufgeschrieben. Zudem sei das Untersuchungsgebot verletzt, indem die politischen Veränderungen nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Das SEM sei verpflichtet, den Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für die Erwägungen zu evaluieren und aktualisieren (vgl. Beschwerde BS 5). Es liege sodann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Präsidentschaftswahl vor. Dem Beschwerdeführer seien hierzu anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2020 keine vertieften Fragen zu dieser Thematik gestellt worden. Vielmehr habe die ergänzende Befragung lediglich dazu gedient, ergänzende Fragen zur vorangegangenen Anhörung zu stellen (Beschwerde BS 7). Da die Vorbringen allesamt glaubhaft seien, sei der Beschwerdeführer asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Diesbezüglich wurden im Wesentlichen die Sachverhaltsvorbringen nochmals wiederholt und darauf verwiesen, dass er seitens der EPDP bis zum November 2014 bedroht worden sei. Nach dem Sieg Rajapaksa's ergebe sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Risikoprofil, aufgrund seiner politischen Aktivität, seiner mutmasslichen LTTE-Verbindung beziehungsweise der Reflexverfolgung seines Vaters im Jahr 2012 respektive im Jahr 2014. Die Länderanalyse des SEM sei überholt und unzureichend. In diesem Zusammenhang wurden weiterführende Ausführungen zur aktuellen Situation gemacht. Verwiesen wurde dabei auch auf die diplomatische Krise, welche durch die Befragung und Inhaftierung einer Angehörigen der Schweizerischen Botschaft in Colombo ausgelöst worden war. Sodann wurde auf die Situation der Rückkehrer Bezug genommen (Beschwerde BS 7). 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.3 Die Rügen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise willkürlich festgestellt habe, den Beweismassstab zu restriktiv anlege und durch eine mangelnde Würdigung des rechtsrelevanten Sachverhalts das rechtliche Gehör verletze, sie zudem durch blosse Mutmassungen die Unglaubhaftigkeit begründe und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, halten einer Überprüfung nicht stand. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht den Sachverhalt in genügender Weise erhoben, dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits im Mai 2017 zurückliegenden Anhörung im Februar dieses Jahres nochmals Gelegenheit gegeben, einlässlich seine Asylgründe vorzutragen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer insbesondere mehrfach die Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei zu schildern und ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, zu festgestellten Widersprüchen im Sachvortrag Stellung zu nehmen. Das SEM hat sodann auch der Begründungspflicht Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die gemäss ihrer Ansicht relevanten Protokollstellen hinsichtlich der als wesentlich erachteten Widersprüche verwiesen. Sie hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in einer ausführlichen Begründung befasst. Dies betrifft die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe, aber auch die veränderte politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die Glaubhaftmachung und das Risikoprofil anders beurteilt als vom Beschwerdeführer erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere den festgestellten Widersprüchen, etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, setzt er sich doch mit diesen nicht konkret auseinander, sondern wiederholt er im Wesentlichen den Sachverhalt und hält an dessen Glaubhaftigkeit fest. Eine Bundesrechtsverletzung vermag er damit nicht darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung (A26/12 S. 3 ff.) verwiesen werden. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, die von ihm geltend gemachten Verhaftungen im Zeitraum 2012 bis 2014 weder zeitlich einordnen, noch war es ihm möglich, sich hinsichtlich der Häufigkeit der Verhaftungen festzulegen. Angesichts der nach seiner Aussage entweder dreimal oder aber fünfmal erfolgten Verhaftungen, mithin einer überschaubaren Frequenz, die allerdings jeweils mehrere Tage erfolgt sein sollen, konnte eine genauere Angabe erwartet werden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der ersten einlässlichen Anhörung und der ergänzenden Anhörung fast drei Jahre lagen. Der Beschwerdeführer konnte diese Verhaftungen zwischen den Jahren 2012 und 2014 aber auch weder in Bezug auf den jeweiligen Anlass noch die Umstände nachvollziehbar substanziieren. Das Bild eines politisch aktiven jungen Mannes, der sich im Wahlkampf und bei studentischen Protesten engagiert, konnte er nicht glaubhaft vermitteln (vgl. A20/16 F83 ff.; A24/29 F146 ff., F198 ff.). Die angeblich seitens Angehöriger der EPDP ausgesprochenen Drohungen, wegen der Unterstützung anderer Parteien sind ebenfalls nicht weiter konkretisiert worden (vgl. A24/29 F 172 ff., F180 ff., F217 ff.). Sie wären aber auch bei Wahrunterstellung mangels Intensität nicht asylrelevant. Nach nicht näher substanziierten Angaben des Beschwerdeführers erfolgten die Drohungen sodann nur bis zum Jahr 2014 (vgl. A24/29 F 217). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen jeweils durch Vermittlung von Parlamentariern aus der Haft entlassen worden sein soll. Er konnte jedoch keine Angaben zu diesen Bekannten seines Vaters machen (vgl. A24/29 F138). Unplausibel und ebenfalls nicht substanziiert schildert der Beschwerdeführer sodann die Hilfsleistungen, die die Familie der LTTE angeblich hat angedeihen lassen. Auch seine eigene Hilfsleistung, die er einem LTTE Angehörigen gegenüber erbracht haben soll, indem er ihn mit dem Fahrrad transportierte und daraufhin in den Fokus der Behörden geriet, konnte er nicht plausibel und nachvollziehbar machen (vgl. A24/29 F78 ff.). 8.3 Was die Ereignisse im Jahr 2015 in D._______ anbelangt, welche letztlich zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, sind die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf den angegebenen Ort der Haft und die Haftdauer für das Gericht wesentlich. Diese konnte der Beschwerdeführer nicht auflösen (A24/29 F243 ff.). Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer wieder geltend, sein Vater habe ihn mit Hilfe eines Politikers aus der Haft helfen können, ohne dabei jedoch nähere Angaben zu dieser Person machen zu können. Unplausibel scheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn nach der Verhaftung auf dem Boot verdächtigt, ebenfalls ein ehemaliges Mitglied der zu Kriegszeiten tätigen «Black Tiger» gewesen zu sein, dies schon aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt des Krieges (A24/29 F209 ff.). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht des Vaters, die Entlassung aus der Haft könne auch dazu gedient haben, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb die Eltern ihn ins Ausland in Sicherheit gebracht hätten (A24/29 F195). 8.4 Was die angeblichen Behelligungen der Familie durch Sicherheitskräfte nach der Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, wurde dies nicht näher konkretisiert und den Beweismitteln (Anzeigekopie und Schreiben eines Friedensrichters) ist in einer Gesamtbetrachtung der Beweiswert abzusprechen. Dies im Übrigen auch ungeachtet der Frage, ob das von der Vorinstanz als nichtstimmig erachtete Datum der Ausstellung tatsächlich wie auf Beschwerdeebene vorgetragen, aufgrund einer umgekehrten Schreibweise erklärbar ist. 8.5 Die Vorinstanz hat im Übrigen auch in Bezug auf die Eltern zutreffend eine Gefährdungslage verneint. Die angeblichen Hilfsleistungen konnte der Beschwerdeführer nicht substanziieren. Ein Bezug zu seinen Onkeln, die der LTTE angehört haben sollen und sich im Ausland aufhalten, wurde nicht konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht vorgetragen, dass die Familie wegen der Onkel, die sich seit (...) Jahren im Ausland befinden sollen (A24/29 F12), jemals in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten ist. 8.6 Im Weiteren ist nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Nachdem mit der Vorinstanz einherzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen relevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Akteure ausgesetzt war und auch die anderen nahen Familienangehörigen nicht, hat das SEM zutreffend darauf geschlossen, dass sich vorliegend ein Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht begründen lässt. Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich politisch volatilen Situation in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel. Von einer kollektiven Verfolgung aller Tamilen ist nicht auszugehen. Es braucht individuelle und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv wahrscheinlichen Gefährdung. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 8.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 10.2.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist jung und soweit aktenkundig gesund. Zudem verfügt er in Sri Lanka über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl. A6/13 S. 3, A24/29 F10 f.). Gemäss seinen Angaben geht es der Familie finanziell gut. Der Vater ist seit Jahrzehnten Staatsangestellter in einem (...), die Mutter (...) im Bereich (...) (vgl. A20/16 F15, F32). Im Weiteren hat er eine gute Schulbildung genossen (vgl. A6/13 S. 3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 10.4 10.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4.2 Daran vermag auch die bestehende Corona-Pandemie nichts zu ändern. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt nämlich voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: