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D-5882/2018

D-5882/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Westprovinz), suchte am 16. Dezember 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 1987 - im Alter von (...) Jahren - von der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) zusammen mit der indischen Armee festgenommen und in ein Camp in E._______ gebracht worden. Dort habe er an einem maskierten Mann vorbeigehen müssen, woraufhin ihm der (...) abgeschnitten worden sei. Danach sei er von der EPRLF in ein Camp in B._______ gebracht worden, wo er siebzehn Tage lang festgehalten worden sei. Darüber hinaus habe dieser Vorfall keine weiteren Folgen für ihn gehabt. Im Juni beziehungsweise Juli 1990 habe er B._______ verlassen und sei nach D._______ zu Verwandten gezogen, um eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) zu verhindern. Gegen Ende des Jahres 1990 sei er in D._______ anlässlich der Prozession des «St. Anthonys-Day» zusammen mit vielen anderen Personen sowohl tamilischer als auch singhalesischer Ethnie festgenommen und für eine Nacht inhaftiert worden. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sowie wegen des Krieges habe er Sri Lanka am 7. Juli 1991 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2000 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die sogenannte «Humanitäre Aktion 2000» die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 3. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.- rechtskräftig verurteilt. B.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 hob das BFM - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.c Die dagegen am 12. Juli 2010 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5037/2010 vom 29. Oktober 2010 gut und hob die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 auf. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erscheine trotz seiner Straffälligkeit nicht verhältnismässig, weshalb ihm der Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen sei. C. C.a Aufgrund erneuter Straffälligkeit trat der Beschwerdeführer am 22. November 2016 den vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt G._______ an. C.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 30. März 2017 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, gelangte das SEM mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wiederum an den Beschwerdeführer. Darin teilte es ihm mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufgrund der erneuten Straffälligkeit aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin ersuchte er das SEM, von jeglichen Wegweisungsmassnahmen Abstand zu nehmen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus machte er im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen geltend, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden. C.d Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und hörte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 in der Strafanstalt G._______ zu den neuen Vorbringen an. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 1986 einen Angriff durch das sri-lankische Militär erlebt. Dabei sei ihm von den Angreifern mit einer Machete der (...) abgetrennt worden. Wegen dieser Verletzung habe er sechs Monate im Spital verbracht. Bei einem neuerlichen Angriff durch das sri-lankische Militär im Jahr 1987 habe er sein Heimatdorf verlassen müssen und sei in den Wald geflüchtet. Dort sei er einige Tage später - im Alter von (...) Jahren - im Juni oder Juli 1987 von den LTTE aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Nach einer sechsmonatigen Militärausbildung habe er an bewaffneten Kämpfen der LTTE teilnehmen müssen, bis es ihm am 11. Juni respektive 11. Juli 1990 gelungen sei, der LTTE zu entkommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er deshalb Nachstellungen von Seiten der SLA (Sri Lanka Army) und der sri-lankischen Regierung. Diese Tatsachen habe er bisher aus Angst verschwiegen, weil die LTTE in der Schweiz als terroristische Organisation klassifiziert würden. D. Mit Verfügung vom 20. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig hielt es fest, die am 1. März 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom 14. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 3. Oktober 2018 sowie Auszahlungsbelege der Strafanstalt G._______ (datiert vom 12. März 2018 bis am 3. Oktober 2018). Als Beweismittel wurden vier Google-Earth-Aufnahmen der Herkunftsregion des Beschwerdeführers mitsamt handschriftlichen Erklärungen ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 9. November 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 21. Juni 2019 erreichte der Beschwerdeführer das Vollzugsende und wurde aus der Strafanstalt G._______ entlassen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung gebunden noch an diejenige der Beschwerde.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt sie fest, die geltend gemachte Tätigkeit bei den LTTE sei als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu taxieren. Der Beschwerdeführer habe weder im ordentlichen Asylverfahren noch bei der später erfolgten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM Aktivitäten für die LTTE geltend gemacht. Im damaligen Beschwerdeverfahren habe er lediglich auf die Probleme hingewiesen, die ihn als ethnischen Tamile in Sri Lanka erwarten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt - trotz des Beistands seines Rechtsvertreters - keinerlei Andeutungen zu seiner Tätigkeit bei den LTTE gemacht habe. Erst als auf Grund seines deliktischen Verhaltens und der daraus resultierenden unbedingten Gefängnisstrafe erneut die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in Erwägung gezogen worden sei, habe er seine angebliche Vergangenheit bei den LTTE geltend gemacht. Dies erweise sich als praktisches Mittel, um einer allfälligen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Ausweisung zu entgehen und nicht als etwas, das er tatsächlich erlebt habe. Ferner bestünden an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ohnehin erhebliche Zweifel, da der Beschwerdeführer sowohl zum Verlust seines (...) als auch zum Aufgriff durch die LTTE widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er im ordentlichen Asylverfahren angegeben, im Oktober 1987 - im Alter von (...) Jahren - von der EPRLF zusammen mit der indischen Armee festgenommen worden zu sein. Man habe ihn in ein Camp gebracht, wo er an einem maskierten Mann habe vorbeigehen müssen und ihm der (...) abgeschnitten worden sei. Im Gegensatz hierzu habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme erklärt, im Alter von (...) Jahren durch Angehörige des sri-lankischen Militärs angegriffen worden zu sein, wobei ihm der (...) anlässlich einer Verfolgungsjagd mit einer Machete abgetrennt worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er bestritten, jemals in einem Camp gewesen zu sein. Sodann habe er auch unterschiedliche Angaben zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE gemacht. Einmal habe er ausgeführt, dies sei im Juni oder Juli 1987 passiert, dann habe er wiederum von anfangs 1987 gesprochen. Schliesslich sei - selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Sri Lanka erkennbar. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Juni oder Juli 1990 vor den LTTE geflüchtet zu sein. Trotzdem wolle er Sri Lanka erst am 7. Juli 1991, also ungefähr ein Jahr später, verlassen haben. Die Festnahme in D._______ anlässlich der Prozession des «St. Anthonys-Day» und die damit verbundene Nacht in Haft habe ebenfalls schon gegen Ende 1990 stattgefunden, also gut ein halbes Jahr vor seiner Ausreise. Dass er sich in Sri Lanka relativ sicher gefühlt haben müsse, zeigten auch seine Aussagen zum Aufenthalt in D._______. So wolle er dort selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte eingereicht und diese auch erhalten haben. Darüber hinaus sei seine Ausreise bezeichnenderweise auch nicht durch seine eigene Initiative herbeigeführt worden, sondern durch seinen Vater, der im Jahr 1991 nach D._______ gekommen sei und diese beschlossen habe.

E. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Soweit die Vorinstanz die Tätigkeit bei den LTTE als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um weitreichende und folgenschwere Angaben handle, die ihn als Mitglied einer terroristischen Organisation auswiesen. Aus diesem Grund habe er diese Tatsache den Schweizer Behörden gegenüber zunächst verschwiegen, zumal er keine Belege für seine Zwangsrekrutierung habe. Weiter sei der Vorinstanz zwar darin Recht zu geben, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfrei ausgefallen sei. Dabei könne aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass er im Zeitpunkt des Verlusts seines (...) und der zwangsweisen Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 1987 gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter sei das autobiographische Gedächtnis von Kindern noch nicht voll entwickelt. Hierzu verweise er auf den Bericht des UNHCR «THE HEART OF THE MATTER - Assessing Credibility when Children Apply for Asylum in the European Union» vom Dezember 2014. Ausserdem habe er traumatisierende Ereignisse erlebt, die gerade an einem jungen Menschen nicht spurlos vorbeigingen. Unter diesen Umständen eine detaillierte und umfassende Darstellung bisheriger Geschehnisse von ihm zu verlangen, sei abwegig. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der damals umfassend notwendigen Übersetzungshilfe nicht direkt auf den Wortlaut der Protokolle abgestellt werden könne. Angesichts sprachlicher Abweichungen seien stets mehrere Interpretationen möglich. Bei seiner ersten Befragung habe er sodann nicht gewusst, dass er alles detailliert schildern müsse. In Anwesenheit des damaligen Dolmetschers habe er ausgeführt, das Militär sei für den Verlust seines (...) verantwortlich. Er habe dabei aber nicht die ganze Geschichte erzählt. Auch der Einwand der Vorinstanz, es gebe Ungereimtheiten bei den zeitlichen Angaben hinsichtlich dem Aufgriff durch die LTTE, sei nicht gerechtfertigt. Ob sich dies Anfang des Jahres 1987 oder aber im Sommer des gleichen Jahres zugetragen habe, sei nicht erheblich. Bei Sri Lanka habe man es mit einem Land zu tun, indem die klimatischen Verhältnisse über das Jahr hinweg in etwa gleichblieben, welches diesbezüglich also keine nennenswerten Unterscheidungsmerkmale aufweise. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die äusserst detaillierten Angaben zu den während der militärischen Ausbildung durch die LTTE erhaltenen Instruktionen mit keinem Wort gewürdigt habe. Derartige Berichte könnten nur von Personen stammen, die tatsächlich solche Einsätze erlebt hätten. Auch sein behandelnder Arzt - H._______ (Leiter Psychosomatik) des Spitals I._______ - bestätige im bei den Akten liegenden Bericht vom 13. September 2017, dass er die von ihm geschilderten Vorkommnisse der Vergangenheit für glaubwürdig erachte. Schliesslich möchte er klarstellen, dass er vier Monate nach seiner Flucht vor den LTTE aus Sri Lanka ausgereist sei. Angesichts seiner turbulenten Vorgeschichte habe er die Daten seiner Ausreise durcheinandergebracht. Nach dem Gesagten habe er glaubhaft machen können, dass er wegen seiner erzwungenen Zugehörigkeit bei den LTTE während mehrerer Jahre im Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei.

E. 5.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 5.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).

E. 6.1 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den Jahren 1987 bis 1990 an bewaffneten Kämpfen der LTTE teilgenommen und befürchte darum bei einer Rückkehr in sein Heimatland Nachstellungen von Seiten der SLA (Sri Lanka Army) sowie der sri-lankischen Regierung, handelt es sich um (behauptete) Tatsachen, welche bereits vor der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 14. November 2000 entstanden sind, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden.

E. 6.2 Nachfolgend sind die geltend gemachten Tatsachen unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen.

E. 6.2.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 10. September 2017 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2.2 Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als qualifizierte Wiedererwägungsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss). Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe seine Zugehörigkeit zu den LTTE aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation angesehen zu werden, verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie seiner Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist auf diese Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.) im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen. Diese wären - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 7) erübrigt sich diese Prüfung jedoch im vorliegenden Fall.

E. 7 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. September 2018 anordnete, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der Behandlung der im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen als Mehrfachgesuch (vgl. E. 6.1) - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5882/2018 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Reinhold Nussmüller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Mehrfach- respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 20. September 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Westprovinz), suchte am 16. Dezember 1991 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 1987 - im Alter von (...) Jahren - von der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) zusammen mit der indischen Armee festgenommen und in ein Camp in E._______ gebracht worden. Dort habe er an einem maskierten Mann vorbeigehen müssen, woraufhin ihm der (...) abgeschnitten worden sei. Danach sei er von der EPRLF in ein Camp in B._______ gebracht worden, wo er siebzehn Tage lang festgehalten worden sei. Darüber hinaus habe dieser Vorfall keine weiteren Folgen für ihn gehabt. Im Juni beziehungsweise Juli 1990 habe er B._______ verlassen und sei nach D._______ zu Verwandten gezogen, um eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) zu verhindern. Gegen Ende des Jahres 1990 sei er in D._______ anlässlich der Prozession des «St. Anthonys-Day» zusammen mit vielen anderen Personen sowohl tamilischer als auch singhalesischer Ethnie festgenommen und für eine Nacht inhaftiert worden. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung sowie wegen des Krieges habe er Sri Lanka am 7. Juli 1991 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2000 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die sogenannte «Humanitäre Aktion 2000» die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 3. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.- rechtskräftig verurteilt. B.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 hob das BFM - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.c Die dagegen am 12. Juli 2010 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5037/2010 vom 29. Oktober 2010 gut und hob die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 auf. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erscheine trotz seiner Straffälligkeit nicht verhältnismässig, weshalb ihm der Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen sei. C. C.a Aufgrund erneuter Straffälligkeit trat der Beschwerdeführer am 22. November 2016 den vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt G._______ an. C.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 30. März 2017 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, gelangte das SEM mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wiederum an den Beschwerdeführer. Darin teilte es ihm mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufgrund der erneuten Straffälligkeit aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin ersuchte er das SEM, von jeglichen Wegweisungsmassnahmen Abstand zu nehmen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus machte er im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen geltend, welche seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden. C.d Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und hörte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 in der Strafanstalt G._______ zu den neuen Vorbringen an. Zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 1986 einen Angriff durch das sri-lankische Militär erlebt. Dabei sei ihm von den Angreifern mit einer Machete der (...) abgetrennt worden. Wegen dieser Verletzung habe er sechs Monate im Spital verbracht. Bei einem neuerlichen Angriff durch das sri-lankische Militär im Jahr 1987 habe er sein Heimatdorf verlassen müssen und sei in den Wald geflüchtet. Dort sei er einige Tage später - im Alter von (...) Jahren - im Juni oder Juli 1987 von den LTTE aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Nach einer sechsmonatigen Militärausbildung habe er an bewaffneten Kämpfen der LTTE teilnehmen müssen, bis es ihm am 11. Juni respektive 11. Juli 1990 gelungen sei, der LTTE zu entkommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er deshalb Nachstellungen von Seiten der SLA (Sri Lanka Army) und der sri-lankischen Regierung. Diese Tatsachen habe er bisher aus Angst verschwiegen, weil die LTTE in der Schweiz als terroristische Organisation klassifiziert würden. D. Mit Verfügung vom 20. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig hielt es fest, die am 1. März 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom 14. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 3. Oktober 2018 sowie Auszahlungsbelege der Strafanstalt G._______ (datiert vom 12. März 2018 bis am 3. Oktober 2018). Als Beweismittel wurden vier Google-Earth-Aufnahmen der Herkunftsregion des Beschwerdeführers mitsamt handschriftlichen Erklärungen ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 9. November 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 21. Juni 2019 erreichte der Beschwerdeführer das Vollzugsende und wurde aus der Strafanstalt G._______ entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung gebunden noch an diejenige der Beschwerde. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Im Einzelnen hielt sie fest, die geltend gemachte Tätigkeit bei den LTTE sei als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu taxieren. Der Beschwerdeführer habe weder im ordentlichen Asylverfahren noch bei der später erfolgten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM Aktivitäten für die LTTE geltend gemacht. Im damaligen Beschwerdeverfahren habe er lediglich auf die Probleme hingewiesen, die ihn als ethnischen Tamile in Sri Lanka erwarten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zu diesem Zeitpunkt - trotz des Beistands seines Rechtsvertreters - keinerlei Andeutungen zu seiner Tätigkeit bei den LTTE gemacht habe. Erst als auf Grund seines deliktischen Verhaltens und der daraus resultierenden unbedingten Gefängnisstrafe erneut die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in Erwägung gezogen worden sei, habe er seine angebliche Vergangenheit bei den LTTE geltend gemacht. Dies erweise sich als praktisches Mittel, um einer allfälligen Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Ausweisung zu entgehen und nicht als etwas, das er tatsächlich erlebt habe. Ferner bestünden an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ohnehin erhebliche Zweifel, da der Beschwerdeführer sowohl zum Verlust seines (...) als auch zum Aufgriff durch die LTTE widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er im ordentlichen Asylverfahren angegeben, im Oktober 1987 - im Alter von (...) Jahren - von der EPRLF zusammen mit der indischen Armee festgenommen worden zu sein. Man habe ihn in ein Camp gebracht, wo er an einem maskierten Mann habe vorbeigehen müssen und ihm der (...) abgeschnitten worden sei. Im Gegensatz hierzu habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme erklärt, im Alter von (...) Jahren durch Angehörige des sri-lankischen Militärs angegriffen worden zu sein, wobei ihm der (...) anlässlich einer Verfolgungsjagd mit einer Machete abgetrennt worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er bestritten, jemals in einem Camp gewesen zu sein. Sodann habe er auch unterschiedliche Angaben zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE gemacht. Einmal habe er ausgeführt, dies sei im Juni oder Juli 1987 passiert, dann habe er wiederum von anfangs 1987 gesprochen. Schliesslich sei - selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen - in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Sri Lanka erkennbar. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Juni oder Juli 1990 vor den LTTE geflüchtet zu sein. Trotzdem wolle er Sri Lanka erst am 7. Juli 1991, also ungefähr ein Jahr später, verlassen haben. Die Festnahme in D._______ anlässlich der Prozession des «St. Anthonys-Day» und die damit verbundene Nacht in Haft habe ebenfalls schon gegen Ende 1990 stattgefunden, also gut ein halbes Jahr vor seiner Ausreise. Dass er sich in Sri Lanka relativ sicher gefühlt haben müsse, zeigten auch seine Aussagen zum Aufenthalt in D._______. So wolle er dort selbst einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte eingereicht und diese auch erhalten haben. Darüber hinaus sei seine Ausreise bezeichnenderweise auch nicht durch seine eigene Initiative herbeigeführt worden, sondern durch seinen Vater, der im Jahr 1991 nach D._______ gekommen sei und diese beschlossen habe. 4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Soweit die Vorinstanz die Tätigkeit bei den LTTE als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um weitreichende und folgenschwere Angaben handle, die ihn als Mitglied einer terroristischen Organisation auswiesen. Aus diesem Grund habe er diese Tatsache den Schweizer Behörden gegenüber zunächst verschwiegen, zumal er keine Belege für seine Zwangsrekrutierung habe. Weiter sei der Vorinstanz zwar darin Recht zu geben, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfrei ausgefallen sei. Dabei könne aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass er im Zeitpunkt des Verlusts seines (...) und der zwangsweisen Rekrutierung durch die LTTE im Jahre 1987 gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter sei das autobiographische Gedächtnis von Kindern noch nicht voll entwickelt. Hierzu verweise er auf den Bericht des UNHCR «THE HEART OF THE MATTER - Assessing Credibility when Children Apply for Asylum in the European Union» vom Dezember 2014. Ausserdem habe er traumatisierende Ereignisse erlebt, die gerade an einem jungen Menschen nicht spurlos vorbeigingen. Unter diesen Umständen eine detaillierte und umfassende Darstellung bisheriger Geschehnisse von ihm zu verlangen, sei abwegig. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der damals umfassend notwendigen Übersetzungshilfe nicht direkt auf den Wortlaut der Protokolle abgestellt werden könne. Angesichts sprachlicher Abweichungen seien stets mehrere Interpretationen möglich. Bei seiner ersten Befragung habe er sodann nicht gewusst, dass er alles detailliert schildern müsse. In Anwesenheit des damaligen Dolmetschers habe er ausgeführt, das Militär sei für den Verlust seines (...) verantwortlich. Er habe dabei aber nicht die ganze Geschichte erzählt. Auch der Einwand der Vorinstanz, es gebe Ungereimtheiten bei den zeitlichen Angaben hinsichtlich dem Aufgriff durch die LTTE, sei nicht gerechtfertigt. Ob sich dies Anfang des Jahres 1987 oder aber im Sommer des gleichen Jahres zugetragen habe, sei nicht erheblich. Bei Sri Lanka habe man es mit einem Land zu tun, indem die klimatischen Verhältnisse über das Jahr hinweg in etwa gleichblieben, welches diesbezüglich also keine nennenswerten Unterscheidungsmerkmale aufweise. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die äusserst detaillierten Angaben zu den während der militärischen Ausbildung durch die LTTE erhaltenen Instruktionen mit keinem Wort gewürdigt habe. Derartige Berichte könnten nur von Personen stammen, die tatsächlich solche Einsätze erlebt hätten. Auch sein behandelnder Arzt - H._______ (Leiter Psychosomatik) des Spitals I._______ - bestätige im bei den Akten liegenden Bericht vom 13. September 2017, dass er die von ihm geschilderten Vorkommnisse der Vergangenheit für glaubwürdig erachte. Schliesslich möchte er klarstellen, dass er vier Monate nach seiner Flucht vor den LTTE aus Sri Lanka ausgereist sei. Angesichts seiner turbulenten Vorgeschichte habe er die Daten seiner Ausreise durcheinandergebracht. Nach dem Gesagten habe er glaubhaft machen können, dass er wegen seiner erzwungenen Zugehörigkeit bei den LTTE während mehrerer Jahre im Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. 5. 5.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 6. 6.1 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in den Jahren 1987 bis 1990 an bewaffneten Kämpfen der LTTE teilgenommen und befürchte darum bei einer Rückkehr in sein Heimatland Nachstellungen von Seiten der SLA (Sri Lanka Army) sowie der sri-lankischen Regierung, handelt es sich um (behauptete) Tatsachen, welche bereits vor der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 14. November 2000 entstanden sind, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. 6.2 Nachfolgend sind die geltend gemachten Tatsachen unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen. 6.2.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 10. September 2017 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2.2 Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als qualifizierte Wiedererwägungsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss). Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe seine Zugehörigkeit zu den LTTE aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation angesehen zu werden, verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie seiner Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist auf diese Vorbringen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.) im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen. Diese wären - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 7) erübrigt sich diese Prüfung jedoch im vorliegenden Fall.

7. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. September 2018 anordnete, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der Behandlung der im ordentlichen Verfahren verschwiegenen Tatsachen als Mehrfachgesuch (vgl. E. 6.1) - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: