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D-5400/2019

D-5400/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen (A._______, Mutter, nachfolgend: Volljährige Beschwerdeführerin; und B._______, Tochter, nachfolgend: Minderjährige Beschwerdeführerin) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche vom 14. September 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B. Mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Mit als "Erstasylgesuch" betitelter Eingabe vom 25. Juli 2019 gelangte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an die Vor-instanz und beantragte die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der "dafür vorgesehenen gesetzlichen Ersatzmassnahmen". Ihr Gesuch begründete sie damit, dass sie bisher keine Parteistellung im Asylverfahren ihrer Mutter gehabt habe und deren Asylentscheid ihr gegenüber deshalb keine Wirkung entfalten könne. Dem Gesuch legte die minderjährige Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) vom 17. November 2012 sowie ein an den Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben der eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) vom 14. Juni 2017 bei. D. Mit formlosem Schreiben vom 6. August 2019 teilte das SEM der minderjährigen Beschwerdeführerin mit, dass momentan kein Asylverfahren sie betreffend hängig sei und über ihr am 14. September 2017 gestelltes Asylgesuch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 rechtskräftig entschieden worden sei. E. Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 19. August 2019) übermittelten die Beschwerdeführerinnen dem SEM kommentarlos eine Kopie ihrer Rekursschrift betreffend eine Eingrenzungsverfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 6. August 2019 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons C._______ vom 16. August 2019. F. Mit Schreiben vom 22. August 2019 übermittelte das SEM diese Eingabe zur weiteren Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. G. Am 23. August 2019 gelangte die minderjährige Beschwerdeführerin erneut mit einem Schreiben an die Vorinstanz. Darin fragte sie an, welche Handlungsmöglichkeiten die Vorinstanz sehe, "um ihre Grund- und Menschenrechte im Rahmen von Asyl- und Ausländergesetz zum Entscheid zu bringen". Dieses Schreiben überwies die Vorinstanz ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. August 2019). Die minderjährige Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben einen Auszug einer undatierten Eingabe an den UN-Kinderrechtsausschuss bei. H. Mit Schreiben vom 26. August 2019 an die Vorinstanz regte die minderjährige Beschwerdeführerin an, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen. Sie habe Anrecht auf "vorfrageweise Anerkennung" der Flüchtlingseigenschaft ihres sich in Israel befindenden Vaters respektive auf Prüfung dieser Frage durch die Schweiz. Dabei reichte sie eine Kopie eines E-Mail-Verkehrs zwischen ihrem Rechtsvertreter und D._______ von HIAS Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019 sowie eine (schlecht lesbare) Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens E._______ vom 8. August 2019 ein. I. Mit Schreiben vom 27. August 2019 an das SEM teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der vom SEM dem Gericht überwiesenen Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 16. August 2019 um eine an die Verwaltungskommission C._______ und nicht an das SEM gerichtete Eingabe handle, welche nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle. Die an das SEM gerichtete und mit "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe vom 25. Juli 2019, in welchem die minderjährige Beschwerdeführerin um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht habe, habe das SEM am 6. August 2019 formlos erledigt. Angesichts dessen und da weder der undatierten, beim SEM am 19. August 2019 eingegangenen Eingabe noch der bislang vom SEM nicht geprüften Eingabe vom 23. August 2019 Revisionsgründe entnommen werden könnten, würden besagte Eingaben zur gutscheinenden Prüfung respektive Beantwortung an die Vorinstanz zurückgesandt. J. Mit Fax-Eingabe vom 28. August 2019 (in Kopie an das SEM) ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht um Eintreten auf das Revisionsgesuch sowie um dessen Gutheissung und um Überweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Der Ehemann der volljährigen Beschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin weile als Asylbewerber in Israel, und das dortige Asylverfahren werde weder fair noch effizient oder zuverlässig durchgeführt. Er habe beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einen Antrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gestellt. K. Am 29. August 2019 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Rechtsvertreter und D._______ von HIAS Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019, eine (schlecht lesbare) Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens E._______ vom 8. August 2019 sowie einen Auszug einer undatierten Eingabe an den UN-Kinderrechtsausschuss betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin ein. L. Am 29. August 2019 machten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorin-stanz sowie beim Bundesverwaltungsgericht mittels Fax-Eingabe geltend, es seien sowohl Revisions- als auch Wiedererwägungsgründe gegeben. M. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Vorinstanz am 2. September 2019 das Schreiben vom 28. August 2019 sowie die am 29. August 2019 an das SEM und an das Bundesverwaltungsgericht gesandte Fax-Eingabe zur gutscheinenden Prüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG. Dabei führte es aus, es seien aus beiden Eingaben keine Revisionsgründe ersichtlich. Aus diesen Unterlagen ergebe sich insgesamt keinerlei Bezug zu den Asylvorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und es sei aktuell auch kein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig. N. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (eröffnet am 9. September 2019) nahm das SEM die undatierte, bei ihm am 19. August 2019 eingegangene Eingabe (vgl. Bst. E hiervor) - bezeichnet als "Eingabe vom 16. August 2019 - als Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. Diese Verfügung begründete es damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine neuen und relevanten Beweismittel beigebracht hätten, welche geeignet seien, zu einem anderen Ergebnis als im vorangehenden Asylverfahren zu gelangen. Zudem seien auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen diese Beweismittel nicht bereits im Asylverfahren hätten beibringen können. Die Eingabe erscheine aussichtslos. Daher sei das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen und ein Gebührenvorschuss zu erheben. Im Falle des Nichtleistens des Gebührenvorschusses innert Frist sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. O. Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Durchführung des Asylverfahrens. P. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Q. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht geweigert habe, auf das Erstasylgesuch der minderjährigen Beschwerdeführerin einzutreten, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses Gesuch an die Hand zu nehmen, eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache mit der Weisung, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Feststellung beziehungsweise vorsorgliche Anordnung, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. R. Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, in welchem sie Ausführungen zu den Kinderrechten im Asylverfahren machten. T. Mit Fax-Eingabe vom 14. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren und reichten einen Auszug eines Berichts des Bundesrats betreffend Massnahmen zum Schliessen von Lücken bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention vom 19. Dezember 2018 zu den Akten. U. Mit Fax-Eingaben vom 25. November 2019 und 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführerinnen weitere Bemerkungen zur Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den (formellen) Wiedererwägungsentscheid richtet. Ebenfalls kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1; vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N 12).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, durch die Weigerung der Vorinstanz, auf die als "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juli 2019 einzutreten, liege eine Rechtsverweigerung vor. Zudem beantragen sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Damit stellen sie zwei unterschiedliche Rechtsbegehren, welche aufgrund des engen Sachzusammenhangs sowie der teilweise nicht klaren Trennung der Beschwerdebegründung sowie der Begehren in den verschiedenen Eingaben im selben Urteil zu behandeln sind.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der rechtssuchenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4.2 Das sinngemäss angefochtene formlose Schreiben des SEM vom 6. August 2019 wurde weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es einen Titel oder eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Somit handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern, obwohl nicht explizit so benannt, um eine formlose Abschreibung eines Verfahrens. Eine solche formlose Abschreibung (unbesehen davon, ob gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG oder Art. 111c Abs. 2 AsylG) fällt nicht unter den Verfügungsbegriff im Sinne von Art. 5 VwVG und ist grundsätzlich nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/28 E. 3; vgl. auch BVGE 2016/17 E. 4.3 [betreffend die formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG]), ausser es liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Hat das SEM jedoch das Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c AsylG (oder Art. 111b AsylG) zu Recht formlos abgeschrieben, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (BVGE 2016/17 E. 6).

E. 1.4.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten durch ihre Rechtsvertretung bei der Vorinstanz um Asyl beziehungsweise um Anhandnahme der als "Erstasylgesuch" betitelten Eingabe und somit implizit um Erlass einer (zweiten) Asylverfügung. Somit haben sie ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt.

E. 1.4.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin begründete ihre als "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe vom 25. Juli 2019 damit, dass sie urteilsfähig sei betreffend die Frage, ob es für sie besser sei, in der Schweiz als in Eritrea zu leben. Sie habe bisher als blosses Verfahrensobjekt keine Parteirechte im Schweizerischen Asylverfahren erhalten, weshalb der von ihrer Mutter erwirkte Asylentscheid keine Wirkung gegen sie entfalten könne und - was sie betreffe - wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichtig sei. Die einzige Möglichkeit, ihre Grund- und Menschenrechte zu wahren, sei diejenige, ein eigenes Asylverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Prozessvoraussetzungen hierfür seien erfüllt, wie die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention zeigen würde. Sie habe aufgrund der durch ihren Vater erlittenen Verfolgung ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten und sei zudem Opfer eines unzulässigen Eingriffes ins Familienleben gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107); Kinderrechtskonvention, geworden.

E. 1.4.5 Im formlosen Abschreibungsbeschluss hielt das SEM zu Recht fest, dass das Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit demjenigen ihrer Mutter mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sofern die minderjährige Beschwerdeführerin mit dieser Eingabe die Eröffnung eines eigenen ersten Asylverfahrens ausschliesslich sie betreffend beantragte, erfolgte dieses Begehren somit unbegründet, nachdem - wie ihre Parteistellung in jenem Verfahren zeigt (vgl. Rubrum des Beschwerdeurteils) - ein solches bereits durchgeführt wurde. Insoweit, als die minderjährige Beschwerdeführerin damit rügt, sie sei in ihrem ersten Asylverfahren zu Unrecht nicht angehört worden, stellt dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil dar, da in jenem von den Beschwerdeführerinnen weder ein Verfahrensfehler gerügt noch ein solcher vom Gericht festgestellt wurde. Eine solche appellatorische Kritik stellt jedoch weder für ein Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung dar (vgl. Art. 111b Abs. 4 sowie 111c Abs. 2 AsylG). Das SEM hat das Gesuch somit - unbesehen von dessen Qualifikation - zu Recht formlos abgeschrieben.

E. 1.4.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten folglich keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung und die formlose Abschreibung vom 6. August 2019 erfolgte zu Recht. Somit ist das Erheben einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch als Verfügungsadressatinnen des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz vom 9. Oktober 2019 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG; Art. 57 VwVG).

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 führte das SEM aus, es habe von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 einen Gebührenvorschuss verlangt, nachdem diese mit Eingabe vom 16. August 2019 die Wiedererwägung der Asylverfügung vom 14. September 2017 verlangt hätten. Dabei sei angedroht worden, im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht einzutreten. Da der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei, werde auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht eingetreten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im am 3. Juli 2019 beendeten Asylverfahren nie über ihre Verfahrensrechte orientiert, zu ihren Asylgründen oder ihrer Meinung nie befragt sowie nie auf die Möglichkeit einer Beschwerdeführung gegen den negativen Asylentscheid vom 20. November 2017 und auf das Recht zur Einsetzung einer eigenen Rechtsvertretung aufmerksam gemacht worden sei. Spätestens als die Rechtsvertretung ihrer Mutter im Beschwerdeverfahren sich nicht von ihr, der minderjährigen Beschwerdeführerin, habe mandatieren lassen und auch sonst keine Kinderrechte geltend gemacht habe, hätte ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung beigeordnet werden müssen. Die ihr zustehenden Kinderrechte seien im Asylverfahren ihrer Mutter unberücksichtigt geblieben. Unter Aufführungen von zahlreichen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention machten die Beschwerdeführerinnen zudem geltend, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund drohender Verletzungen der Kinderrechte unzulässig und unzumutbar. Da der Vater und Ehemann der Beschwerdeführerinnen am 15. August 2019 in Israel ein Asylgesuch eingereicht habe, stelle dies einen Grund für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar. Dies habe die minderjährige Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 28. August 2019 zur Kenntnis gebracht, womit die Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. Diese neue Tatsache sei erheblich und geeignet, zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu führen. Mit Verfügung vom 6. September 2019 habe die Vorinstanz in das Erstasylgesuch ein Wiedererwägungsgesuch hineingelesen, dieses als aussichtslos qualifiziert und einen Kostenvorschuss verlangt. Die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen liquiden Mittel, weshalb der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Den der Vorinstanz vorgelegten Entwurf für eine Mitteilung an den UN-Kinderrechtsausschuss mit dort artikulierten Mängeln habe die Vorinstanz nie in Frage gestellt.

E. 7.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).

E. 7.2 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18).

E. 7.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. Oktober 2019, und weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdebegründung ist ersichtlich, dass mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ebenfalls die Zwischenverfügung des SEM vom 6. September 2019 angefochten werden soll. Anfechtungsobjekt ist demnach vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtleistens des Kostenvorschusses, und die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die Frage, ob dieser Entscheid zu Recht erging.

E. 8.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerinnen den in der Zwischenverfügung vom 6. September 2019 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, androhungsgemäss nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen hingegen nehmen in der Beschwerde keinen Bezug auf die Verfügung und setzen sich mit deren Inhalt nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere bringen sie keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vor-instanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, in Frage stellen würden. Auch behaupten sie nicht, der Kostenvorschuss sei geleistet worden, sondern räumen das Nichtleisten vielmehr ein. Aus den Akten ist ebenfalls nichts Anderes ersichtlich, als dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Auf Beschwerdeebene können aber nach Erlass eines solchen Nichteintretensentscheides ausschliesslich Gründe vorgebracht werden, welche das Nichtbezahlen des Vorschusses rechtfertigen könnten. Entsprechende Ausführungen sind der eingereichten Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen, und die Begründung für das Nichtleisten des verlangten Vorschusses beschränkt sich auf den Hinweis, die minderjährige Beschwerdeführerin sei mittellos und habe aufgrund dessen den Vorschuss nicht leisten können. Das SEM ist unter diesen Umständen (wie in der Zwischenverfügung vom 6. September 2019 angedroht) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 9 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandlos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5400/2019 Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch, Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen (A._______, Mutter, nachfolgend: Volljährige Beschwerdeführerin; und B._______, Tochter, nachfolgend: Minderjährige Beschwerdeführerin) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche vom 14. September 2017 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B. Mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Mit als "Erstasylgesuch" betitelter Eingabe vom 25. Juli 2019 gelangte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an die Vor-instanz und beantragte die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der "dafür vorgesehenen gesetzlichen Ersatzmassnahmen". Ihr Gesuch begründete sie damit, dass sie bisher keine Parteistellung im Asylverfahren ihrer Mutter gehabt habe und deren Asylentscheid ihr gegenüber deshalb keine Wirkung entfalten könne. Dem Gesuch legte die minderjährige Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) vom 17. November 2012 sowie ein an den Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben der eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) vom 14. Juni 2017 bei. D. Mit formlosem Schreiben vom 6. August 2019 teilte das SEM der minderjährigen Beschwerdeführerin mit, dass momentan kein Asylverfahren sie betreffend hängig sei und über ihr am 14. September 2017 gestelltes Asylgesuch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 rechtskräftig entschieden worden sei. E. Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 19. August 2019) übermittelten die Beschwerdeführerinnen dem SEM kommentarlos eine Kopie ihrer Rekursschrift betreffend eine Eingrenzungsverfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 6. August 2019 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons C._______ vom 16. August 2019. F. Mit Schreiben vom 22. August 2019 übermittelte das SEM diese Eingabe zur weiteren Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. G. Am 23. August 2019 gelangte die minderjährige Beschwerdeführerin erneut mit einem Schreiben an die Vorinstanz. Darin fragte sie an, welche Handlungsmöglichkeiten die Vorinstanz sehe, "um ihre Grund- und Menschenrechte im Rahmen von Asyl- und Ausländergesetz zum Entscheid zu bringen". Dieses Schreiben überwies die Vorinstanz ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. August 2019). Die minderjährige Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben einen Auszug einer undatierten Eingabe an den UN-Kinderrechtsausschuss bei. H. Mit Schreiben vom 26. August 2019 an die Vorinstanz regte die minderjährige Beschwerdeführerin an, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen. Sie habe Anrecht auf "vorfrageweise Anerkennung" der Flüchtlingseigenschaft ihres sich in Israel befindenden Vaters respektive auf Prüfung dieser Frage durch die Schweiz. Dabei reichte sie eine Kopie eines E-Mail-Verkehrs zwischen ihrem Rechtsvertreter und D._______ von HIAS Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019 sowie eine (schlecht lesbare) Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens E._______ vom 8. August 2019 ein. I. Mit Schreiben vom 27. August 2019 an das SEM teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der vom SEM dem Gericht überwiesenen Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 16. August 2019 um eine an die Verwaltungskommission C._______ und nicht an das SEM gerichtete Eingabe handle, welche nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle. Die an das SEM gerichtete und mit "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe vom 25. Juli 2019, in welchem die minderjährige Beschwerdeführerin um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht habe, habe das SEM am 6. August 2019 formlos erledigt. Angesichts dessen und da weder der undatierten, beim SEM am 19. August 2019 eingegangenen Eingabe noch der bislang vom SEM nicht geprüften Eingabe vom 23. August 2019 Revisionsgründe entnommen werden könnten, würden besagte Eingaben zur gutscheinenden Prüfung respektive Beantwortung an die Vorinstanz zurückgesandt. J. Mit Fax-Eingabe vom 28. August 2019 (in Kopie an das SEM) ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht um Eintreten auf das Revisionsgesuch sowie um dessen Gutheissung und um Überweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Der Ehemann der volljährigen Beschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin weile als Asylbewerber in Israel, und das dortige Asylverfahren werde weder fair noch effizient oder zuverlässig durchgeführt. Er habe beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einen Antrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gestellt. K. Am 29. August 2019 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Rechtsvertreter und D._______ von HIAS Israel vom 28. Juli 2019 und 12. August 2019, eine (schlecht lesbare) Kopie einer "Temporary license" für den Staat Israel einer Person namens E._______ vom 8. August 2019 sowie einen Auszug einer undatierten Eingabe an den UN-Kinderrechtsausschuss betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin ein. L. Am 29. August 2019 machten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorin-stanz sowie beim Bundesverwaltungsgericht mittels Fax-Eingabe geltend, es seien sowohl Revisions- als auch Wiedererwägungsgründe gegeben. M. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Vorinstanz am 2. September 2019 das Schreiben vom 28. August 2019 sowie die am 29. August 2019 an das SEM und an das Bundesverwaltungsgericht gesandte Fax-Eingabe zur gutscheinenden Prüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG. Dabei führte es aus, es seien aus beiden Eingaben keine Revisionsgründe ersichtlich. Aus diesen Unterlagen ergebe sich insgesamt keinerlei Bezug zu den Asylvorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und es sei aktuell auch kein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig. N. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (eröffnet am 9. September 2019) nahm das SEM die undatierte, bei ihm am 19. August 2019 eingegangene Eingabe (vgl. Bst. E hiervor) - bezeichnet als "Eingabe vom 16. August 2019 - als Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. Diese Verfügung begründete es damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine neuen und relevanten Beweismittel beigebracht hätten, welche geeignet seien, zu einem anderen Ergebnis als im vorangehenden Asylverfahren zu gelangen. Zudem seien auch keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen diese Beweismittel nicht bereits im Asylverfahren hätten beibringen können. Die Eingabe erscheine aussichtslos. Daher sei das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen und ein Gebührenvorschuss zu erheben. Im Falle des Nichtleistens des Gebührenvorschusses innert Frist sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. O. Die minderjährige Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Durchführung des Asylverfahrens. P. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund nicht geleisteten Gebührenvorschusses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Q. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht geweigert habe, auf das Erstasylgesuch der minderjährigen Beschwerdeführerin einzutreten, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses Gesuch an die Hand zu nehmen, eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Streitsache mit der Weisung, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Feststellung beziehungsweise vorsorgliche Anordnung, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. R. Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, in welchem sie Ausführungen zu den Kinderrechten im Asylverfahren machten. T. Mit Fax-Eingabe vom 14. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren und reichten einen Auszug eines Berichts des Bundesrats betreffend Massnahmen zum Schliessen von Lücken bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention vom 19. Dezember 2018 zu den Akten. U. Mit Fax-Eingaben vom 25. November 2019 und 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführerinnen weitere Bemerkungen zur Einhaltung von Kinderrechten im Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den (formellen) Wiedererwägungsentscheid richtet. Ebenfalls kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1; vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N 12). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, durch die Weigerung der Vorinstanz, auf die als "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juli 2019 einzutreten, liege eine Rechtsverweigerung vor. Zudem beantragen sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Damit stellen sie zwei unterschiedliche Rechtsbegehren, welche aufgrund des engen Sachzusammenhangs sowie der teilweise nicht klaren Trennung der Beschwerdebegründung sowie der Begehren in den verschiedenen Eingaben im selben Urteil zu behandeln sind. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 1.4.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der rechtssuchenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4.2 Das sinngemäss angefochtene formlose Schreiben des SEM vom 6. August 2019 wurde weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es einen Titel oder eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Somit handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern, obwohl nicht explizit so benannt, um eine formlose Abschreibung eines Verfahrens. Eine solche formlose Abschreibung (unbesehen davon, ob gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG oder Art. 111c Abs. 2 AsylG) fällt nicht unter den Verfügungsbegriff im Sinne von Art. 5 VwVG und ist grundsätzlich nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/28 E. 3; vgl. auch BVGE 2016/17 E. 4.3 [betreffend die formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG]), ausser es liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Hat das SEM jedoch das Asylgesuch in Anwendung von Art. 111c AsylG (oder Art. 111b AsylG) zu Recht formlos abgeschrieben, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (BVGE 2016/17 E. 6). 1.4.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten durch ihre Rechtsvertretung bei der Vorinstanz um Asyl beziehungsweise um Anhandnahme der als "Erstasylgesuch" betitelten Eingabe und somit implizit um Erlass einer (zweiten) Asylverfügung. Somit haben sie ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt. 1.4.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin begründete ihre als "Erstasylgesuch" betitelte Eingabe vom 25. Juli 2019 damit, dass sie urteilsfähig sei betreffend die Frage, ob es für sie besser sei, in der Schweiz als in Eritrea zu leben. Sie habe bisher als blosses Verfahrensobjekt keine Parteirechte im Schweizerischen Asylverfahren erhalten, weshalb der von ihrer Mutter erwirkte Asylentscheid keine Wirkung gegen sie entfalten könne und - was sie betreffe - wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichtig sei. Die einzige Möglichkeit, ihre Grund- und Menschenrechte zu wahren, sei diejenige, ein eigenes Asylverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Prozessvoraussetzungen hierfür seien erfüllt, wie die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention zeigen würde. Sie habe aufgrund der durch ihren Vater erlittenen Verfolgung ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten und sei zudem Opfer eines unzulässigen Eingriffes ins Familienleben gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107); Kinderrechtskonvention, geworden. 1.4.5 Im formlosen Abschreibungsbeschluss hielt das SEM zu Recht fest, dass das Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit demjenigen ihrer Mutter mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sofern die minderjährige Beschwerdeführerin mit dieser Eingabe die Eröffnung eines eigenen ersten Asylverfahrens ausschliesslich sie betreffend beantragte, erfolgte dieses Begehren somit unbegründet, nachdem - wie ihre Parteistellung in jenem Verfahren zeigt (vgl. Rubrum des Beschwerdeurteils) - ein solches bereits durchgeführt wurde. Insoweit, als die minderjährige Beschwerdeführerin damit rügt, sie sei in ihrem ersten Asylverfahren zu Unrecht nicht angehört worden, stellt dies lediglich eine appellatorische Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeurteil dar, da in jenem von den Beschwerdeführerinnen weder ein Verfahrensfehler gerügt noch ein solcher vom Gericht festgestellt wurde. Eine solche appellatorische Kritik stellt jedoch weder für ein Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung dar (vgl. Art. 111b Abs. 4 sowie 111c Abs. 2 AsylG). Das SEM hat das Gesuch somit - unbesehen von dessen Qualifikation - zu Recht formlos abgeschrieben. 1.4.6 Die Beschwerdeführerinnen hatten folglich keinen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung und die formlose Abschreibung vom 6. August 2019 erfolgte zu Recht. Somit ist das Erheben einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch als Verfügungsadressatinnen des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz vom 9. Oktober 2019 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG; Art. 57 VwVG). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 führte das SEM aus, es habe von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 einen Gebührenvorschuss verlangt, nachdem diese mit Eingabe vom 16. August 2019 die Wiedererwägung der Asylverfügung vom 14. September 2017 verlangt hätten. Dabei sei angedroht worden, im Unterlassungsfall auf das Gesuch nicht einzutreten. Da der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei, werde auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht eingetreten. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im am 3. Juli 2019 beendeten Asylverfahren nie über ihre Verfahrensrechte orientiert, zu ihren Asylgründen oder ihrer Meinung nie befragt sowie nie auf die Möglichkeit einer Beschwerdeführung gegen den negativen Asylentscheid vom 20. November 2017 und auf das Recht zur Einsetzung einer eigenen Rechtsvertretung aufmerksam gemacht worden sei. Spätestens als die Rechtsvertretung ihrer Mutter im Beschwerdeverfahren sich nicht von ihr, der minderjährigen Beschwerdeführerin, habe mandatieren lassen und auch sonst keine Kinderrechte geltend gemacht habe, hätte ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung beigeordnet werden müssen. Die ihr zustehenden Kinderrechte seien im Asylverfahren ihrer Mutter unberücksichtigt geblieben. Unter Aufführungen von zahlreichen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention machten die Beschwerdeführerinnen zudem geltend, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund drohender Verletzungen der Kinderrechte unzulässig und unzumutbar. Da der Vater und Ehemann der Beschwerdeführerinnen am 15. August 2019 in Israel ein Asylgesuch eingereicht habe, stelle dies einen Grund für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar. Dies habe die minderjährige Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 28. August 2019 zur Kenntnis gebracht, womit die Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. Diese neue Tatsache sei erheblich und geeignet, zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu führen. Mit Verfügung vom 6. September 2019 habe die Vorinstanz in das Erstasylgesuch ein Wiedererwägungsgesuch hineingelesen, dieses als aussichtslos qualifiziert und einen Kostenvorschuss verlangt. Die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen liquiden Mittel, weshalb der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Den der Vorinstanz vorgelegten Entwurf für eine Mitteilung an den UN-Kinderrechtsausschuss mit dort artikulierten Mängeln habe die Vorinstanz nie in Frage gestellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG). 7.2 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18). 7.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. Oktober 2019, und weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdebegründung ist ersichtlich, dass mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ebenfalls die Zwischenverfügung des SEM vom 6. September 2019 angefochten werden soll. Anfechtungsobjekt ist demnach vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtleistens des Kostenvorschusses, und die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die Frage, ob dieser Entscheid zu Recht erging. 8. 8.1 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerinnen den in der Zwischenverfügung vom 6. September 2019 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, androhungsgemäss nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen hingegen nehmen in der Beschwerde keinen Bezug auf die Verfügung und setzen sich mit deren Inhalt nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere bringen sie keine Gründe vor, welche die Schlussfolgerung der Vor-instanz, aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, in Frage stellen würden. Auch behaupten sie nicht, der Kostenvorschuss sei geleistet worden, sondern räumen das Nichtleisten vielmehr ein. Aus den Akten ist ebenfalls nichts Anderes ersichtlich, als dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Auf Beschwerdeebene können aber nach Erlass eines solchen Nichteintretensentscheides ausschliesslich Gründe vorgebracht werden, welche das Nichtbezahlen des Vorschusses rechtfertigen könnten. Entsprechende Ausführungen sind der eingereichten Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen, und die Begründung für das Nichtleisten des verlangten Vorschusses beschränkt sich auf den Hinweis, die minderjährige Beschwerdeführerin sei mittellos und habe aufgrund dessen den Vorschuss nicht leisten können. Das SEM ist unter diesen Umständen (wie in der Zwischenverfügung vom 6. September 2019 angedroht) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 9. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandlos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: