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D-2255/2022

D-2255/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: die Tochter) ersuchten am 14. September 2017 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Entscheid des SEM vom 2. November 2017 wurden ihre Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte die Tochter eine als «Erstasylgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein und beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihr Gesuch begründete sie damit, dass sie bisher keine Parteistellung im Asylverfahren erhalten habe, weshalb der Asylentscheid vom 2. November 2017 für sie keine Rechtswirkung entfalte und ein eigenständiges Verfahren für sie durchgeführt werden müsse. B.b Die Eingabe wurde vom SEM am 6. August 2019 formlos abgeschrieben und der Tochter mitgeteilt, dass aktuell kein Asylverfahren sie betreffend hängig und dass über das von ihr gestellte Asylgesuch bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2019 rechtskräftig entschieden worden sei. III. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, worin sie vorwiegend geltend machten, die Verfahrensrechte der Tochter seien verletzt worden, indem sie nicht angehört und das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei eine mögliche Reflexverfolgung wegen ihres Vaters nicht gewürdigt worden. Dem Gesuch wurden Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vater eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass dieser am 15. August 2019 in Israel ein Asylgesuch gestellt habe. C.b Nachdem der am 6. September 2019 wegen Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fällige Gebührenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die am 15. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. IV. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019. Das Gesuch wurde mit Urteil D-1/2020 vom 13. Januar 2020 abgewiesen. V. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen ein «Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens» ein, welches vom SEM erneut als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde, und verwiesen auf das Urteil des UN-Ausschusses Nr. 56/2018 vom 30. Oktober 2020 gegen die Schweiz, in welchem die Verletzung der Partizipationsrechte und des Kindeswohls festgestellt worden seien. Sie beantragten die Anerkennung als Flüchtlinge und, im Fall von Zweifeln an der vorgebrachten Reflexverfolgung, die Anhörung des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführerinnen durch die Schweizerische Vertretung in Israel. E.b Am 7. und 27. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen je eine ergänzende Schrift sowie eine Kopie einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region D._______ ein und führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren Depression leide und ihre Tochter demensprechend nur eingeschränkt betreuen könne. E.c Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 trat die Vorinstanz mangels genügender Begründung auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-870/2021 vom 10. März 2021 mit der Begründung abgewiesen, das Rechtsmittel sei nicht hinreichend begründet. Der Wegweisungsvollzug wurde bestätigt. VI. F. F.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen im Namen der Tochter erneut ein als «Wiederaufnahme des Asylverfahrens» betiteltes Mehrfachgesuch beim SEM ein. F.b Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 formlos abgeschrieben. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3717/2021 vom 25. August 2021 nicht ein. VII. G. G.a Am 3. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Die gegen den abschlägigen vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Januar 2022 erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-463/2022 vom 20. Juni 2022 abgewiesen. G.b Das Revisionsbegehren vom 22. Juli 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-463/2022 vom 20. Juni 2022 wurde mit Urteil D-3198/2022 vom 22. August 2022 aufgrund des Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. VIII. H. H.a Am (...) 2022 wurde C._______ geboren. H.b Mit Eingabe vom gleichen Tag reichten die Mutter des neugeborenen C._______ respektive die Beschwerdeführerin und der mutmassliche Vater, E._______, jedoch nicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher durch eigenhändige Unterschrift seine Vaterschaft bestätigte, ein als «Erstasylgesuch für F._______» betitelte Eingabe beim SEM ein und ersuchten um Familienasyl für F._______ respektive für C._______. Dem Gesuch wurden eine Geburtsmeldung und eine Kopie des Niederlassungsausweises von E._______ beigelegt. I. Mit Schreiben vom 14. März 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2. November 2017 ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien und gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Die Beschwerde gegen das am 22. Januar 2022 abgewiesene Wiedererwägungsgesuch sei noch beim Bundesverwaltungsgericht (D-463/2022) hängig, weshalb das aktuelle Gesuch um Einbezug bis zum Entscheid des noch hängigen Verfahrens abgewartet werde. Überdies werde mit der Geburt von C._______ sowohl der Entscheid des SEM wie auch die dagegen erhobene Beschwerde auf ihn übertragen. J. Mit Eingabe vom 17. März 2022 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an das SEM und legte dar, dass die Sistierung des «Erstasylgesuchs» nicht angebracht sei, da es sich beim vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren D-463/2022 um ein anderes Kind als C._______ handle. K. Am 18. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Schreibens des SEM vom 14. März 2022 und ein vom 6. März 2022 datierter Zeitungsartikel «UNO-Ausschuss rüffelt die Schweiz für den Umgang mit Kindern» eingereicht. Weiter beantragte der Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. L. L.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L.b Die vom 3. Juni 2022 datierte Eingabe der Vorinstanz, in welcher vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten wurde, wurde den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Der Rechtsvertreter reichte am 13. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein. N. Mit Schreiben des SEM vom 13. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Geburtsschein von C._______ und eine Mitteilung der Kindsanerkennung des zuständigen Zivilstandsamts sowie das beigelegte Formular «Gesuch um Einbezug» ausgefüllt bis zum 5. August 2022 einzureichen. O. Am 25. Juli 2022 und am 11. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Eingaben zu den Akten reichen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a VwVG). Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch auf die Erteilung einer solchen besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverweigerungs- respektive einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im engeren Sinne - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.3; BGE 131 V 407 und 125 V 121 E. 2b). Die Beschwerdeführenden haben am 8. März 2022 ein als «Erstasylgesuch für F._______» bezeichnetes Gesuch respektive ein Gesuch um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft dessen mutmasslichen Vaters E._______ bei der Vorinstanz eingereicht und mit Eingabe vom 17. März 2022 ergänzt. Über Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG hat das SEM im Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Eine solche ist bisher noch nicht eingegangen, weshalb die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert sind.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.22 f. m.w.H.). Vorliegend ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung insoweit nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme einer allenfalls verweigerten respektive verzögerten Amtshandlung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz bisher noch nicht über die Sache befunden hat, sowie aus den verschiedenen eingereichten Akten, welche Ausdruck des Interesses an einer schnellen Entscheidung darstellen.

E. 1.4 Schliesslich wurde die Beschwerde vom 18. Mai 2022 formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf das Rechtsbegehren zur Feststellung einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ist deshalb einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

E. 3.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich ebenfalls als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und dem Beschleunigungsgebot.

E. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

E. 3.4 Das SEM entscheidet als zuständige Behörde im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben über Gewährung oder Verweigerung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG in Form einer anfechtbaren Verfügung.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. März 2022 um Familienasyl respektive stellten wiedererwägungsweise respektive als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein «Erstasylgesuch» für C._______. Das SEM informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. März 2022, dass mit Entscheid vom 2. November 2017 das Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2022 sei nach wie vor hängig (D-463/2022). Mit der Geburt von C._______ sei sowohl der Entscheid als auch die noch hängige Beschwerde auf C._______ übertragen worden. Aus diesem Grund werde der Ausgang des noch hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Wiedererwägungsentscheid abgewartet und das vorliegende Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erst nach dem Fällen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils Anhand genommen.

E. 4.2 Nachdem mit Urteil D-463/2022 vom 20. Juni 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden war, wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz am 13. Juli 2022 aufgefordert, bis zum 5. August 2022 einen Geburtsschein, eine Mitteilung der Kindsanerkennung durch den mutmasslichen Vater vom Zivilstandsamt sowie das beigelegte Formular «Gesuch um Einbezug» mit den genauen Angaben sowie den Unterschriften beider Elternteile einzureichen. Die Beschwerdeführenden retournierten mit Eingabe vom 4. August 2022 das ausgefüllte Formular, ohne dass eine entsprechende Mitteilung des Zivilstandsamtes um Kindesanerkennung oder ein Geburtsschein beigelegt worden wären. In ihrer Eingabe vom 11. August 2022 teilten die Beschwerdeführenden weiter mit, dass ein Verfahren um Kindsanerkennung noch hängig sei.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, welches zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Familienasyl noch hängig war, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl zu diesem Zeitpunkt noch unbearbeitet liess. Grundsätzlich ist das Abwarten eines Urteils nicht zu beanstanden, zumal der Ausgang eines ersten Urteils in derselben oder ähnlichen Sache Einfluss auf den Entscheid eines nachfolgenden haben kann. Die Vorinstanz liess die Tatsache jedoch unberücksichtigt, dass der Streitgegenstand des zum damaligen Zeitpunkt noch hängigen Wiedererwägungsgesuchs lediglich die Vollzugshindernisse, jedoch nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beinhaltete, wobei letztere tatsächlich einen Einfluss auf das Verfahren nach Art. 51 AsylG hätten haben könnten. Dennoch kann vorliegend nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, zumal das Abwarten bis zum Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch keine grundsätzliche Verweigerung der Vorinstanz darstellt, das Gesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden. Ausserdem wies die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 14. März 2022 explizit darauf hin, mit ihrem Entscheid bis nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens abzuwarten und machte damit erkenntlich, das Gesuch danach einer Verfügung zuführen zu wollen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich, dass eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vorliegen würde. Ferner ist auch keine allfällige unrechtmässige Verzögerung der Sache erkennbar. Indem die Vorinstanz nach dem Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils D-463/2022 am 20. Juni 2022 mit weiteren Instruktionsmassnahmen vom 13. Juli 2022 die Beschwerdeführenden aufforderte, die für das betreffende Verfahren notwendigen Akten - insbesondere die Verfügung des Zivilstandsamtes zur Kindsanerkennung durch den Vater - einzureichen, welche im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetroffen ist, kann der Vorinstanz auch kein fehlendes Tätigsein vorgeworfen werden. zumal unter Berücksichtigung der einzelspezifischen Umstände bei nicht vorhandener Kindsanerkennung vorliegend ohnehin nicht über das Gesuch entschieden werden kann. Ungeachtet dessen wäre es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, die notwendigen Dokumente um Klärung der Familienverhältnisse, wie etwa die Mitteilung des Zivilstandsamtes über die Anerkennung der Vaterschaft respektive Kindsanerkennung bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, um den Fortgang des beanstandeten Verfahrens zu beschleunigen.

E. 4.4 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde - wie oben dargelegt - und aufgrund fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2255/2022 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: die Tochter) ersuchten am 14. September 2017 um Asyl in der Schweiz. A.b Mit Entscheid des SEM vom 2. November 2017 wurden ihre Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte die Tochter eine als «Erstasylgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein und beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ihr Gesuch begründete sie damit, dass sie bisher keine Parteistellung im Asylverfahren erhalten habe, weshalb der Asylentscheid vom 2. November 2017 für sie keine Rechtswirkung entfalte und ein eigenständiges Verfahren für sie durchgeführt werden müsse. B.b Die Eingabe wurde vom SEM am 6. August 2019 formlos abgeschrieben und der Tochter mitgeteilt, dass aktuell kein Asylverfahren sie betreffend hängig und dass über das von ihr gestellte Asylgesuch bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2019 rechtskräftig entschieden worden sei. III. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, worin sie vorwiegend geltend machten, die Verfahrensrechte der Tochter seien verletzt worden, indem sie nicht angehört und das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei eine mögliche Reflexverfolgung wegen ihres Vaters nicht gewürdigt worden. Dem Gesuch wurden Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vater eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass dieser am 15. August 2019 in Israel ein Asylgesuch gestellt habe. C.b Nachdem der am 6. September 2019 wegen Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fällige Gebührenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die am 15. Oktober 2019 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. IV. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019. Das Gesuch wurde mit Urteil D-1/2020 vom 13. Januar 2020 abgewiesen. V. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen ein «Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens» ein, welches vom SEM erneut als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde, und verwiesen auf das Urteil des UN-Ausschusses Nr. 56/2018 vom 30. Oktober 2020 gegen die Schweiz, in welchem die Verletzung der Partizipationsrechte und des Kindeswohls festgestellt worden seien. Sie beantragten die Anerkennung als Flüchtlinge und, im Fall von Zweifeln an der vorgebrachten Reflexverfolgung, die Anhörung des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführerinnen durch die Schweizerische Vertretung in Israel. E.b Am 7. und 27. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen je eine ergänzende Schrift sowie eine Kopie einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region D._______ ein und führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren Depression leide und ihre Tochter demensprechend nur eingeschränkt betreuen könne. E.c Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 trat die Vorinstanz mangels genügender Begründung auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-870/2021 vom 10. März 2021 mit der Begründung abgewiesen, das Rechtsmittel sei nicht hinreichend begründet. Der Wegweisungsvollzug wurde bestätigt. VI. F. F.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen im Namen der Tochter erneut ein als «Wiederaufnahme des Asylverfahrens» betiteltes Mehrfachgesuch beim SEM ein. F.b Das Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021 formlos abgeschrieben. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3717/2021 vom 25. August 2021 nicht ein. VII. G. G.a Am 3. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Die gegen den abschlägigen vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Januar 2022 erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-463/2022 vom 20. Juni 2022 abgewiesen. G.b Das Revisionsbegehren vom 22. Juli 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-463/2022 vom 20. Juni 2022 wurde mit Urteil D-3198/2022 vom 22. August 2022 aufgrund des Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. VIII. H. H.a Am (...) 2022 wurde C._______ geboren. H.b Mit Eingabe vom gleichen Tag reichten die Mutter des neugeborenen C._______ respektive die Beschwerdeführerin und der mutmassliche Vater, E._______, jedoch nicht der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher durch eigenhändige Unterschrift seine Vaterschaft bestätigte, ein als «Erstasylgesuch für F._______» betitelte Eingabe beim SEM ein und ersuchten um Familienasyl für F._______ respektive für C._______. Dem Gesuch wurden eine Geburtsmeldung und eine Kopie des Niederlassungsausweises von E._______ beigelegt. I. Mit Schreiben vom 14. März 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2. November 2017 ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien und gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Die Beschwerde gegen das am 22. Januar 2022 abgewiesene Wiedererwägungsgesuch sei noch beim Bundesverwaltungsgericht (D-463/2022) hängig, weshalb das aktuelle Gesuch um Einbezug bis zum Entscheid des noch hängigen Verfahrens abgewartet werde. Überdies werde mit der Geburt von C._______ sowohl der Entscheid des SEM wie auch die dagegen erhobene Beschwerde auf ihn übertragen. J. Mit Eingabe vom 17. März 2022 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an das SEM und legte dar, dass die Sistierung des «Erstasylgesuchs» nicht angebracht sei, da es sich beim vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren D-463/2022 um ein anderes Kind als C._______ handle. K. Am 18. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Schreibens des SEM vom 14. März 2022 und ein vom 6. März 2022 datierter Zeitungsartikel «UNO-Ausschuss rüffelt die Schweiz für den Umgang mit Kindern» eingereicht. Weiter beantragte der Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. L. L.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L.b Die vom 3. Juni 2022 datierte Eingabe der Vorinstanz, in welcher vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten wurde, wurde den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Der Rechtsvertreter reichte am 13. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein. N. Mit Schreiben des SEM vom 13. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Geburtsschein von C._______ und eine Mitteilung der Kindsanerkennung des zuständigen Zivilstandsamts sowie das beigelegte Formular «Gesuch um Einbezug» ausgefüllt bis zum 5. August 2022 einzureichen. O. Am 25. Juli 2022 und am 11. August 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Eingaben zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a VwVG). Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch auf die Erteilung einer solchen besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverweigerungs- respektive einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im engeren Sinne - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.3; BGE 131 V 407 und 125 V 121 E. 2b). Die Beschwerdeführenden haben am 8. März 2022 ein als «Erstasylgesuch für F._______» bezeichnetes Gesuch respektive ein Gesuch um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft dessen mutmasslichen Vaters E._______ bei der Vorinstanz eingereicht und mit Eingabe vom 17. März 2022 ergänzt. Über Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG hat das SEM im Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Eine solche ist bisher noch nicht eingegangen, weshalb die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.22 f. m.w.H.). Vorliegend ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung insoweit nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme einer allenfalls verweigerten respektive verzögerten Amtshandlung ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz bisher noch nicht über die Sache befunden hat, sowie aus den verschiedenen eingereichten Akten, welche Ausdruck des Interesses an einer schnellen Entscheidung darstellen. 1.4 Schliesslich wurde die Beschwerde vom 18. Mai 2022 formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf das Rechtsbegehren zur Feststellung einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ist deshalb einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 3.2 Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-4238/2016 E. 2.2 m.w.H.). Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich ebenfalls als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und dem Beschleunigungsgebot. 3.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.4 Das SEM entscheidet als zuständige Behörde im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben über Gewährung oder Verweigerung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG in Form einer anfechtbaren Verfügung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. März 2022 um Familienasyl respektive stellten wiedererwägungsweise respektive als Mehrfachgesuch betitelte Eingabe ein «Erstasylgesuch» für C._______. Das SEM informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. März 2022, dass mit Entscheid vom 2. November 2017 das Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die beim Bundesverwaltungsgericht dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2022 sei nach wie vor hängig (D-463/2022). Mit der Geburt von C._______ sei sowohl der Entscheid als auch die noch hängige Beschwerde auf C._______ übertragen worden. Aus diesem Grund werde der Ausgang des noch hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Wiedererwägungsentscheid abgewartet und das vorliegende Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erst nach dem Fällen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils Anhand genommen. 4.2 Nachdem mit Urteil D-463/2022 vom 20. Juni 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden war, wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz am 13. Juli 2022 aufgefordert, bis zum 5. August 2022 einen Geburtsschein, eine Mitteilung der Kindsanerkennung durch den mutmasslichen Vater vom Zivilstandsamt sowie das beigelegte Formular «Gesuch um Einbezug» mit den genauen Angaben sowie den Unterschriften beider Elternteile einzureichen. Die Beschwerdeführenden retournierten mit Eingabe vom 4. August 2022 das ausgefüllte Formular, ohne dass eine entsprechende Mitteilung des Zivilstandsamtes um Kindesanerkennung oder ein Geburtsschein beigelegt worden wären. In ihrer Eingabe vom 11. August 2022 teilten die Beschwerdeführenden weiter mit, dass ein Verfahren um Kindsanerkennung noch hängig sei. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, welches zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Familienasyl noch hängig war, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl zu diesem Zeitpunkt noch unbearbeitet liess. Grundsätzlich ist das Abwarten eines Urteils nicht zu beanstanden, zumal der Ausgang eines ersten Urteils in derselben oder ähnlichen Sache Einfluss auf den Entscheid eines nachfolgenden haben kann. Die Vorinstanz liess die Tatsache jedoch unberücksichtigt, dass der Streitgegenstand des zum damaligen Zeitpunkt noch hängigen Wiedererwägungsgesuchs lediglich die Vollzugshindernisse, jedoch nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beinhaltete, wobei letztere tatsächlich einen Einfluss auf das Verfahren nach Art. 51 AsylG hätten haben könnten. Dennoch kann vorliegend nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, zumal das Abwarten bis zum Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch keine grundsätzliche Verweigerung der Vorinstanz darstellt, das Gesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden. Ausserdem wies die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 14. März 2022 explizit darauf hin, mit ihrem Entscheid bis nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens abzuwarten und machte damit erkenntlich, das Gesuch danach einer Verfügung zuführen zu wollen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich, dass eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vorliegen würde. Ferner ist auch keine allfällige unrechtmässige Verzögerung der Sache erkennbar. Indem die Vorinstanz nach dem Ergehen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils D-463/2022 am 20. Juni 2022 mit weiteren Instruktionsmassnahmen vom 13. Juli 2022 die Beschwerdeführenden aufforderte, die für das betreffende Verfahren notwendigen Akten - insbesondere die Verfügung des Zivilstandsamtes zur Kindsanerkennung durch den Vater - einzureichen, welche im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetroffen ist, kann der Vorinstanz auch kein fehlendes Tätigsein vorgeworfen werden. zumal unter Berücksichtigung der einzelspezifischen Umstände bei nicht vorhandener Kindsanerkennung vorliegend ohnehin nicht über das Gesuch entschieden werden kann. Ungeachtet dessen wäre es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, die notwendigen Dokumente um Klärung der Familienverhältnisse, wie etwa die Mitteilung des Zivilstandsamtes über die Anerkennung der Vaterschaft respektive Kindsanerkennung bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen, um den Fortgang des beanstandeten Verfahrens zu beschleunigen. 4.4 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde - wie oben dargelegt - und aufgrund fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: