Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-870/2021 Urteil vom 10. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, [...], Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 14. September 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) diese Asylgesuche mit Verfügung vom 2. November 2017 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 abgewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerinnen mit einem als "Eingabe vom 16. August 2019" bezeichneten Schreiben ihres Rechtsvertreters an das SEM wandten, dass das Staatssekretariat diese Eingabe mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) behandelte, auf das Gesuch wegen Nichtleistung des verlangten Gebührenvorschusses nicht eintrat und die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass eine hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 4. Dezember 2019, verbunden mit einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM vom 9. Oktober 2019, beantragten, dass dieses Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1/2020 vom 13. Januar 2020 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 18. Dezember 2020 eine als "Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" bezeichnete Eingabe an das SEM richteten, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 6. Januar 2021 einen kopierten Auszug aus einer ethnologischen Habilitationsschrift einreichte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Januar 2021 dem SEM eine Kopie einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) St. Gallen in Bezug auf das Kind B._______ übermittelte, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben an das SEM vom 11. Februar 2021 um prioritäre Behandlung der Eingabe vom 18. Dezember 2020 ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2021 die Eingabe vom 18. Dezember 2020 als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise - teilweise - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG einstufte und auf dieses mangels ausreichender Begründung der Eingabe nicht eintrat, dass das Staatssekretariat des Weiteren die Verfügung vom 2. November 2017 erneut für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, die mit der Eingabe vom 18. Dezember 2020 gestellten Anträge auf Anhörung des Kindes B._______ und dessen - sich in Israel aufhaltenden - Vaters abwies sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass in verfahrensmässiger Hinsicht festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 18. Dezember 2020 unter anderem beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass hingegen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, ein Asylfolgegesuch beziehungsweise neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.), dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit der Eingabe an das SEM vom 18. Dezember 2020 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten beim Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtsausschuss) eine Verletzung der Verfahrensrechte des Kindes B._______ gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gerügt und es sei vor der genannten internationalen Instanz ein entsprechendes Verfahren (UN-Kinderrechtsausschuss, Verfahren Nr. 125/2020) hängig, dass der UN-Kinderrechtsausschuss in einem anderen Verfahren betreffend die Schweiz eine Verletzung von Art. 3 und Art. 12 KRK bezüglich der Partizipationsrechte des Kindes festgestellt habe (UN-Kinderrechtsausschuss, Mitteilung im Verfahren Nr. 56/2018 vom 28. September 2020), dass angesichts dessen auch im Fall des Kindes B._______, das im ordentlichen Asylverfahren nicht angehört worden sei, von der künftigen Feststellung einer Rechtsverletzung seitens des genannten Ausschusses auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerinnen damit in der Eingabe vom 18. Dezember 2020 einen neuen Sachverhalt geltend machten, der gemäss Behauptung ihres Rechtsvertreters geeignet sein soll, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen, wobei sich dieser nach den beschwerdeinstanzlichen Urteilen vom 3. Juli 2019 und vom 4. Dezember 2019 ergeben habe, dass das SEM die Eingabe vom 18. Dezember 2020 folglich - ungeachtet der weiteren Frage, ob das Gesuch als ausreichend begründet zu erachten sei - nicht gestützt auf Art. 111b AsylG als Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen gehabt hätte, dass sich das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit als gegenstandslos erweist, da die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten können (vgl. Art. 42 AsylG), dass im Falle eines Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3), dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, dass sie diesfalls die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.N.), dass die Vorinstanz, wie sich nachfolgend zeigt, die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, womit dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen haben, dass ein Gesuch ausreichend begründet ist, wenn die Behörde in der Lage ist, darüber auch ohne vorherige Anhörung der gesuchstellenden Person zu entscheiden, dass die Behörde, wenn eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nachkommt, auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit hat, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699), dass das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 einzig damit begründet wurde, die Beschwerdeführerinnen hätten beim UN-Kinderrechtsausschuss wegen behaupteter Verletzung der Verfahrensrechte der Tochter B._______ gemäss KRK ein Verfahren anhängig gemacht, wobei der genannte Ausschuss in einem anderen die Schweiz betreffenden Fall eine Verletzung von Art. 3 und Art. 12 KRK bezüglich der Partizipationsrechte des Kindes festgestellt habe, dass im Mehrfachgesuch weder ausgeführt wird, ob und inwiefern die beiden Verfahren vor dem UN-Kinderrechtsausschuss vergleichbare Sachverhalte betreffen und die erwähnte Mitteilung des Ausschusses im Verfahren Nr. 56/2018 vom 28. September 2020 somit für den Fall der Beschwerdeführerinnen - zu einem noch ungewissen künftigen Zeitpunkt - möglicherweise konkrete Wirkungen haben könnte, noch weshalb das vor dem Ausschuss hängige Verfahren Nr. 125/2020 für die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte, dass - ungeachtet der als offen zu bezeichnenden Frage, ob überhaupt von einer Verletzung der Verfahrensrechte des Kindes B._______ gemäss KRK im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens, wie durch den Rechtsvertreter geltend gemacht, die Rede sein könnte - darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Angaben im Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 die behaupteten Verfolgungshandlungen gegen den Vater des Kindes im Heimatstaat Eritrea vor rund einem Jahrzehnt stattgefunden haben sollen, dass das Kind B._______ im fraglichen Zeitraum somit weniger als zwei Jahre alt gewesen wäre, womit sich von vornherein die offensichtliche Frage stellt, inwiefern es überhaupt in der Lage sein könnte, sich zu damaligen Geschehnissen zu äussern, dass das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 nichts enthält, was sonstige Rückschlüsse auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ermöglichen könnte, dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingaben vom 6. und vom 27. Januar 2021 Kopien eines Auszugs aus einer ethnologischen Habilitationsschrift und einer Gefährdungsmeldung an die KESB St. Gallen in Bezug auf das Kind B._______ eingereicht wurden, dass auch aus diesen Eingaben keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gezogen werden können, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) mit den genannten Eingaben offensichtlich nicht Genüge getan wurde, dass das SEM somit das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zutreffenderweise als nicht erfüllt erachtet hat, dass die Vorinstanz folglich auf das Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass das SEM, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.N.), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang zunächst auf die betreffenden Erwägungen im Urteil D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 (dortige E. 8-13) zu verweisen ist, in welchen ausgeführt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich sei, dass im Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 selbst keinerlei Vorbringen enthalten sind, welche sich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehen, dass im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 27. Januar 2021 eine Kopie einer Gefährdungsmeldung an die KESB St. Gallen in Bezug auf das Kind B._______ eingereicht wurde, wobei diesbezüglich durch den Rechtsvertreter gegenüber dem SEM keinerlei weiterer Kommentar abgegeben worden ist, dass, soweit unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs von allfälliger Bedeutung, der erwähnten Gefährdungsmeldung zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin (Mutter) sei schwer depressiv, ausgelaugt und hoffnungslos, dass weder der genannten Gefährdungsmeldung noch den übrigen vorinstanzlichen Akten zum Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 irgendwelche sonstige Angaben zu allfälligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (Mutter) oder des Kindes B._______ zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung gleichwohl - zwar mit knapper, aber angesichts der offensichtlich mangelhaften Vorbringen der Beschwerdeführerinnen dennoch nicht zu beanstandender Begründung - mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zu bejahen ist, dies auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, dass mit der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin (Mutter) sei nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in eine mittelschwere Depression geraten, befinde sich deswegen in psychiatrischer Behandlung, sei "mutmasslich nicht obhutsfähig", und das Kind B._______ dürfe nicht aus seiner derzeitigen Schulumgebung herausgerissen werden, dass jedoch auch mit der Beschwerdeschrift keinerlei weiterführende konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (Mutter), entsprechende mögliche Auswirkungen auf das Kindeswohl der Tochter B._______ und eine allfällige Bedeutung für die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemacht werden, dass diesbezüglich mit der Beschwerdeschrift auch keine Beweismittel eingereicht worden sind, dass folglich weder das Mehrfachgesuch noch die Beschwerdeschrift irgendwelche konkrete Vorbringen enthalten, welche hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu einer anderen als der im Urteil vom 3. Juli 2019 getroffenen Einschätzung führen könnten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: