Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. November 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 14. September 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 abgewiesen. B. Am 6. September 2019 nahm das SEM ein Schreiben der Gesuchstellerinnen, welches als "Eingabe vom 16. August 2019" bezeichnet wurde, als Wiedererwägungsgesuch entgegen, bezeichnete es als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss. Dieser wurde von den Gesuchstellerinnen nicht beglichen. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Diese Verfügung fochten die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2020 gelangten die Gesuchstellerinnen ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 verbunden mit einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM vom 9. Oktober 2019 und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Aussetzung des Vollzugs ersucht. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 ergänzten die Gesuchstellerinnen ihr Revisionsgesuch.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchstellerinnen machen geltend, das Gericht habe den Umstand, dass der Vater der Gesuchstellerin B._______i (nachfolgend: Vater) in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Rüge ist unbegründet. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51 und 5.54).
E. 3.2 Prozessgegenstand des Verfahrens D-5400/2019 war die Frage, ob das SEM wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht für aussichtslos erachtete und einen Kostenvorschuss erhob, wurde durch das Gericht ausdrücklich nicht geprüft (vgl. Urteil des BVGer D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.3). Die behauptete Tatsache, dass der Vater in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, wurde dementsprechend bewusst ausgeklammert, da sie für die Frage, ob das SEM aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, nicht relevant ist. Folglich handelt es sich nicht um eine übersehene Tatsache.
E. 3.3 Aus denselben Gründen ist auch die Eignung der angerufenen Tatsache zu verneinen, zumal sich daraus offensichtlich keine Rechtfertigung für die Nichtleistung des Kostenvorschusses ableiten lässt.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind somit den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2020 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...) Gesuchstellerinnen. Gegenstand Revisionsgesuch vom 2. Januar 2020 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. November 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 14. September 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6858/2017 vom 3. Juli 2019 abgewiesen. B. Am 6. September 2019 nahm das SEM ein Schreiben der Gesuchstellerinnen, welches als "Eingabe vom 16. August 2019" bezeichnet wurde, als Wiedererwägungsgesuch entgegen, bezeichnete es als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss. Dieser wurde von den Gesuchstellerinnen nicht beglichen. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 trat das SEM wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 2. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Diese Verfügung fochten die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2020 gelangten die Gesuchstellerinnen ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 verbunden mit einer Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM vom 9. Oktober 2019 und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Aussetzung des Vollzugs ersucht. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 ergänzten die Gesuchstellerinnen ihr Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellerinnen machen geltend, das Gericht habe den Umstand, dass der Vater der Gesuchstellerin B._______i (nachfolgend: Vater) in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Rüge ist unbegründet. Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51 und 5.54). 3.2 Prozessgegenstand des Verfahrens D-5400/2019 war die Frage, ob das SEM wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht für aussichtslos erachtete und einen Kostenvorschuss erhob, wurde durch das Gericht ausdrücklich nicht geprüft (vgl. Urteil des BVGer D-5400/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.3). Die behauptete Tatsache, dass der Vater in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, wurde dementsprechend bewusst ausgeklammert, da sie für die Frage, ob das SEM aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, nicht relevant ist. Folglich handelt es sich nicht um eine übersehene Tatsache. 3.3 Aus denselben Gründen ist auch die Eignung der angerufenen Tatsache zu verneinen, zumal sich daraus offensichtlich keine Rechtfertigung für die Nichtleistung des Kostenvorschusses ableiten lässt.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5400/2019 ist demzufolge abzuweisen.
5. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 6. 6.1 Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- sind somit den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: