Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die beiden gegen die Verfügungen der Vorinstanz erhobenen Beschwerden wurden mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016 sowie E-5676/2016 vom 31. Januar 2017 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 25. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Untermauerung ihrer Gefährdungssituation in Tunesien gaben sie folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017, eine Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017, eine Internetmeldung über die Verhaftung von Christen in Gafsa vom 1. Dezember 2016, ein undatiertes sowie ein vom 30. November 2016 datierendes Communiqué der l'Association Tunisienne de Soutien des Minorités, Geburts- und Taufurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder, eine Heiratsurkunde, eine Stellungnahme der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde F._______ vom 21. Februar 2017, einen arabischen Text, die Präambel der Tunesischen Verfassung sowie ärztliche Berichte betreffend den Sohn D._______ vom 8. April 2016, 25. Mai 2016 und 13. Februar 2017. C.b Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Schreiben betreffend eines Gespräches mit dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie zwei darin aufgeführten Internetquellen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 12. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten deren Gutheissung. Ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien unzulässig sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beizug der vorinstanzlichen Akten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst den bereits aktenkundigen Dokumenten einen Bericht des Rechtsvertreters über ein Gespräch mit dem Bruder der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017, einen Abklärungsbericht von G._______, vom 23. März 2017 sowie einen ärztlichen Kurzeintrittsbericht von H._______, vom 31. März 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 500.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht am 13. Juni 2017 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 sei insoweit in Erwägung zu ziehen, als von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, mithin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei. Zudem beantragten sie, der Länderanalyse der Vorinstanz seien sämtliche in diesem Verfahren erwähnten Beweismittel, Berichte und Hinweise zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die Bedrohungslage einer Familie in der Konstellation der Beschwerdeführenden zu unterbreiten. Als weitere Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene Internetberichte über Tunesien sowie eine Stellungnahme von E._______ vom 29. Mai 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der Rechtsmitteleingabe werden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann solches nicht beantragt werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
E. 4.3 Revisionsgründe - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2016 beseitigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das Schreiben der Mutter (Beweismittel a.) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Stellungnahme von E._______ (Beweismittel b.) enthalte keine neuen Informationen, die nicht bereits bekannt gewesen seien. Die Beweismittel c. bis i. seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 entstanden, mithin nicht neu. Die angeblichen Aussagen und Verhaltensweisen von Verwandten der Beschwerdeführerin seien - abgesehen von ihrem Gefälligkeitscharakter - reine Spekulation und würden jeglicher objektiver Grundlage entbehren. Die im Beweismittel k. erwähnten Links seien keine Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG und würden lediglich die allgemeine Lage in Tunesien betreffen. Sodann würden auch die ärztlichen Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes D._______ an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen. Die Beckenniere stelle keine medizinische Notlage dar. Derzeit bestehe auch kein akuter Behandlungsbedarf. Zudem sei davon auszugehen, dass Basisuntersuchungen in Tunesien durchgeführt werden können. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass in Tunesien die sogenannte "Assistance Médicale Gratuite" bestehe, mit welcher sich die Inhaber kostenlos mit Selbstbehalt oder zu reduzierten Preisen behandeln lassen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Tunesien gewährt sei. Schliesslich habe sich die Lage betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung seit dem rechtskräftigen Entscheid nicht derart verändert, dass eine neue Beurteilung vorgenommen werden müsse.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine sorgfältige, schlüssige und wohlbegründete Entscheidung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei hat sich die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel einzeln aufgeführt (Beweismittel a. bis k.) und sich zu jedem geäussert. Namentlich hat sie die Aussagen der Mutter in deren Brief nicht ignoriert. Vielmehr hat sie dazu festgehalten, dabei handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben einer Verwandten, welchem kein Beweiswert zukomme. Auch den Kurzbericht von E._______ hat sie nicht ignoriert. Diesbezüglich hat sie festgehalten, dieser beschreibe die allgemeine Lage der Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen, mithin enthalte er keine Informationen, die nicht bereits bekannt wären. Sodann ist sich die Vorinstanz einer allfällig zunehmenden Islamisierung und des Gefahrenpotenzials von allfälligen zurückkehrenden Kämpfern des Islamischen Staates (IS) bewusst und mit der Situation in Tunesien insgesamt vertraut. Ihre diesbezüglichen Kenntnisse bilden Grundlage der jeweiligen Entscheidung. Insgesamt hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss führten, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Die diesbezügliche Begründung ist hinreichend abgefasst und ermöglichte - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die erhobene Rüge geht fehl.
E. 7.1 Für die Prüfung derjenigen Beweismittel, die vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 datieren (die Internetmeldung vom 1. Dezember 2016 respektive 30. November 2016 [Beweismittel c.] sowie die ärztlichen Berichte betreffend den Sohn D._______ vom 8. April 2016 und 25. Mai 2016 [Beweismittel i.]) besteht von vornherein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Beweismittel hätten ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können, zumal die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, diese seien ihnen bisher nicht bekannt gewesen und hätten nicht eingereicht werden können. Diese hätten allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da Beschwerdeverfahren mit materiellen Urteilen vorliegen (vgl. vorstehend E. 4.2 in fine).
E. 7.2 Das Schreiben der Mutter vom 24. Februar 2017 (Beweismittel a.), die Wiedergabe der Aussagen des Bruders vom 15. März 2017 (Beweismittel j.) sowie das Arztzeugnis betreffend den Sohn D._______ der Beschwerdeführenden vom 13. Februar 2017 (Beweismittel i.) sind grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. In Anbetracht der Nähe zu den Beschwerdeführenden sind das Schreiben der Mutter und die Aussage des Bruders als Gefälligkeitsdokumente zu werten. Als solchen kommt ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zu, mithin sind sie vorliegend nicht von Belang. Dies gilt auch hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts des Rechtsvertreters über ein Gespräch mit dem Bruder der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017, welches sich im Übrigen inhaltlich weitgehend mit dem Beweismittel j. deckt. Somit besteht auch keine Veranlassung, die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretungen in Tunis und Budapest befragen zu lassen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 7.3 Das Arztzeugnis vom 13. Februar 2017, gemäss welchem der Sohn D._______ eine (...) hat, vermag sodann keine wesentlich veränderte Sachlage seit dem 31. Januar 2017 darzutun. Es liegt keine medizinische Notlage vor, die ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen würde, was von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargetan wird. Insofern kann die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Die Bestätigung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde F._______ vom 21. Februar 2017 äussert sich zur Integration der Beschwerdeführenden. Die Integration in der Schweiz ist in Bezug auf die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung nicht wesentlich und daher von vornherein einer Wiedererwägung nicht zugänglich.
E. 7.5 Was die Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017 (Beweismittel b.) sowie diejenige vom 29. Mai 2017 betrifft, beinhalten diese sinngemäss appellatorische Kritik an der Verfügung der Vorinstanz, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. [...]).
E. 8.1 Mit der Rechtsmitteleingabe reichen die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 23. März 2017 und 31. März 2017 ein, in welchen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43) diagnostiziert wird. Zu derer Behandlung werden die Medikamente (...) (Sedativum/Antidepressivum) sowie (...) (Beruhigungsmittel/Angstlöser) verschrieben. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, mithin eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Anpassungsstörung lässt nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon auszugehen, dass die notwendigen Medikamente oder ähnlich wirkende auch in Tunesien erhältlich sind. Weiter spricht gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit, dass die Beschwerdeführerin den Arztbericht vom 23. März 2017, welcher somit vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs datiert, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder erwähnt noch eingereicht hat. Darüber hinaus substantiieren die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht. Weitere ärztliche Berichte hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Insofern besteht keine Veranlassung, den Therapieverlauf bei der I._______ von Amtes wegen einzuholen. Was die medizinische Versorgung in Tunesien betrifft, kann sodann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Sohn verwiesen werden. Eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nicht vor.
E. 8.2 Mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem undatierten Communiqué (Beweismittel d.) üben die Beschwerdeführenden erneut Kritik an der Würdigung ihrer Situation als Familie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens. Dabei handelt es sich indes um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. 4.2). Sodann legen sie mit den Geburts-, Tauf- und Heiratsurkunden (Beweismittel e.), dem arabische Text "Statue Personel" (Beweismittel g), der Präambel der Tunesischen Verfassung (Beweismittel (h.) sowie den zwei Links (Beweismittel k.) nicht dar, inwiefern diese Dokumente wiedererwägungsweise zu berücksichtigen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich wiederholen sie in der Beschwerdeschrift über Seiten hinweg (S. 5 bis 7, S. 8 bis 14) ihre Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2017 wörtlich. Sie setzen sich somit nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander und legen damit auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Deutschen Auswärtigen Amts an schweizerische beziehungsweise deutsche Staatsangehörige richten, die nach Tunesien reisen wollen.
E. 8.3 Zusammenfassend liegen somit keine Wiedererwägungsgründe vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel der Länderanalyse des SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2969/2017 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, B._______, geboren am (...), Tunesien, C._______, geboren am (...), Syrien, D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Dieter von Blarer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die beiden gegen die Verfügungen der Vorinstanz erhobenen Beschwerden wurden mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016 sowie E-5676/2016 vom 31. Januar 2017 abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 25. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Untermauerung ihrer Gefährdungssituation in Tunesien gaben sie folgende Dokumente zu den Akten: Ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017, eine Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017, eine Internetmeldung über die Verhaftung von Christen in Gafsa vom 1. Dezember 2016, ein undatiertes sowie ein vom 30. November 2016 datierendes Communiqué der l'Association Tunisienne de Soutien des Minorités, Geburts- und Taufurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder, eine Heiratsurkunde, eine Stellungnahme der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde F._______ vom 21. Februar 2017, einen arabischen Text, die Präambel der Tunesischen Verfassung sowie ärztliche Berichte betreffend den Sohn D._______ vom 8. April 2016, 25. Mai 2016 und 13. Februar 2017. C.b Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Schreiben betreffend eines Gespräches mit dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie zwei darin aufgeführten Internetquellen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 12. August 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten deren Gutheissung. Ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien unzulässig sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beizug der vorinstanzlichen Akten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst den bereits aktenkundigen Dokumenten einen Bericht des Rechtsvertreters über ein Gespräch mit dem Bruder der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017, einen Abklärungsbericht von G._______, vom 23. März 2017 sowie einen ärztlichen Kurzeintrittsbericht von H._______, vom 31. März 2017 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1 500.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht am 13. Juni 2017 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 sei insoweit in Erwägung zu ziehen, als von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, mithin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei. Zudem beantragten sie, der Länderanalyse der Vorinstanz seien sämtliche in diesem Verfahren erwähnten Beweismittel, Berichte und Hinweise zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die Bedrohungslage einer Familie in der Konstellation der Beschwerdeführenden zu unterbreiten. Als weitere Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene Internetberichte über Tunesien sowie eine Stellungnahme von E._______ vom 29. Mai 2017 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der Rechtsmitteleingabe werden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann solches nicht beantragt werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 4.3 Revisionsgründe - insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel - können hingegen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2016 beseitigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das Schreiben der Mutter (Beweismittel a.) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Stellungnahme von E._______ (Beweismittel b.) enthalte keine neuen Informationen, die nicht bereits bekannt gewesen seien. Die Beweismittel c. bis i. seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 entstanden, mithin nicht neu. Die angeblichen Aussagen und Verhaltensweisen von Verwandten der Beschwerdeführerin seien - abgesehen von ihrem Gefälligkeitscharakter - reine Spekulation und würden jeglicher objektiver Grundlage entbehren. Die im Beweismittel k. erwähnten Links seien keine Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG und würden lediglich die allgemeine Lage in Tunesien betreffen. Sodann würden auch die ärztlichen Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes D._______ an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen. Die Beckenniere stelle keine medizinische Notlage dar. Derzeit bestehe auch kein akuter Behandlungsbedarf. Zudem sei davon auszugehen, dass Basisuntersuchungen in Tunesien durchgeführt werden können. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass in Tunesien die sogenannte "Assistance Médicale Gratuite" bestehe, mit welcher sich die Inhaber kostenlos mit Selbstbehalt oder zu reduzierten Preisen behandeln lassen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Tunesien gewährt sei. Schliesslich habe sich die Lage betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung seit dem rechtskräftigen Entscheid nicht derart verändert, dass eine neue Beurteilung vorgenommen werden müsse. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine sorgfältige, schlüssige und wohlbegründete Entscheidung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei hat sich die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel einzeln aufgeführt (Beweismittel a. bis k.) und sich zu jedem geäussert. Namentlich hat sie die Aussagen der Mutter in deren Brief nicht ignoriert. Vielmehr hat sie dazu festgehalten, dabei handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben einer Verwandten, welchem kein Beweiswert zukomme. Auch den Kurzbericht von E._______ hat sie nicht ignoriert. Diesbezüglich hat sie festgehalten, dieser beschreibe die allgemeine Lage der Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen, mithin enthalte er keine Informationen, die nicht bereits bekannt wären. Sodann ist sich die Vorinstanz einer allfällig zunehmenden Islamisierung und des Gefahrenpotenzials von allfälligen zurückkehrenden Kämpfern des Islamischen Staates (IS) bewusst und mit der Situation in Tunesien insgesamt vertraut. Ihre diesbezüglichen Kenntnisse bilden Grundlage der jeweiligen Entscheidung. Insgesamt hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss führten, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Die diesbezügliche Begründung ist hinreichend abgefasst und ermöglichte - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die erhobene Rüge geht fehl. 7. 7.1 Für die Prüfung derjenigen Beweismittel, die vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 datieren (die Internetmeldung vom 1. Dezember 2016 respektive 30. November 2016 [Beweismittel c.] sowie die ärztlichen Berichte betreffend den Sohn D._______ vom 8. April 2016 und 25. Mai 2016 [Beweismittel i.]) besteht von vornherein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Beweismittel hätten ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können, zumal die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, diese seien ihnen bisher nicht bekannt gewesen und hätten nicht eingereicht werden können. Diese hätten allenfalls in einem Revisionsverfahren vorgebracht werden müssen, da Beschwerdeverfahren mit materiellen Urteilen vorliegen (vgl. vorstehend E. 4.2 in fine). 7.2 Das Schreiben der Mutter vom 24. Februar 2017 (Beweismittel a.), die Wiedergabe der Aussagen des Bruders vom 15. März 2017 (Beweismittel j.) sowie das Arztzeugnis betreffend den Sohn D._______ der Beschwerdeführenden vom 13. Februar 2017 (Beweismittel i.) sind grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. In Anbetracht der Nähe zu den Beschwerdeführenden sind das Schreiben der Mutter und die Aussage des Bruders als Gefälligkeitsdokumente zu werten. Als solchen kommt ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zu, mithin sind sie vorliegend nicht von Belang. Dies gilt auch hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts des Rechtsvertreters über ein Gespräch mit dem Bruder der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017, welches sich im Übrigen inhaltlich weitgehend mit dem Beweismittel j. deckt. Somit besteht auch keine Veranlassung, die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretungen in Tunis und Budapest befragen zu lassen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 7.3 Das Arztzeugnis vom 13. Februar 2017, gemäss welchem der Sohn D._______ eine (...) hat, vermag sodann keine wesentlich veränderte Sachlage seit dem 31. Januar 2017 darzutun. Es liegt keine medizinische Notlage vor, die ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen würde, was von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargetan wird. Insofern kann die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Die Bestätigung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde F._______ vom 21. Februar 2017 äussert sich zur Integration der Beschwerdeführenden. Die Integration in der Schweiz ist in Bezug auf die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung nicht wesentlich und daher von vornherein einer Wiedererwägung nicht zugänglich. 7.5 Was die Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017 (Beweismittel b.) sowie diejenige vom 29. Mai 2017 betrifft, beinhalten diese sinngemäss appellatorische Kritik an der Verfügung der Vorinstanz, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. [...]). 8. 8.1 Mit der Rechtsmitteleingabe reichen die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 23. März 2017 und 31. März 2017 ein, in welchen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43) diagnostiziert wird. Zu derer Behandlung werden die Medikamente (...) (Sedativum/Antidepressivum) sowie (...) (Beruhigungsmittel/Angstlöser) verschrieben. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, mithin eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Anpassungsstörung lässt nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon auszugehen, dass die notwendigen Medikamente oder ähnlich wirkende auch in Tunesien erhältlich sind. Weiter spricht gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit, dass die Beschwerdeführerin den Arztbericht vom 23. März 2017, welcher somit vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs datiert, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder erwähnt noch eingereicht hat. Darüber hinaus substantiieren die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht. Weitere ärztliche Berichte hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht eingereicht. Insofern besteht keine Veranlassung, den Therapieverlauf bei der I._______ von Amtes wegen einzuholen. Was die medizinische Versorgung in Tunesien betrifft, kann sodann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Sohn verwiesen werden. Eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nicht vor. 8.2 Mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem undatierten Communiqué (Beweismittel d.) üben die Beschwerdeführenden erneut Kritik an der Würdigung ihrer Situation als Familie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens. Dabei handelt es sich indes um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. 4.2). Sodann legen sie mit den Geburts-, Tauf- und Heiratsurkunden (Beweismittel e.), dem arabische Text "Statue Personel" (Beweismittel g), der Präambel der Tunesischen Verfassung (Beweismittel (h.) sowie den zwei Links (Beweismittel k.) nicht dar, inwiefern diese Dokumente wiedererwägungsweise zu berücksichtigen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich wiederholen sie in der Beschwerdeschrift über Seiten hinweg (S. 5 bis 7, S. 8 bis 14) ihre Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2017 wörtlich. Sie setzen sich somit nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander und legen damit auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Deutschen Auswärtigen Amts an schweizerische beziehungsweise deutsche Staatsangehörige richten, die nach Tunesien reisen wollen. 8.3 Zusammenfassend liegen somit keine Wiedererwägungsgründe vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel der Länderanalyse des SEM zur Einreichung einer Stellungnahme zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: