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E-5676/2016

E-5676/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 9. Oktober 2015 zusammen mit D._______ (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden) in die Schweiz ein und ersuchten am 16. Oktober um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch dasjenige des Ehemannes/Vaters unter der Verfahrensnummer N (...). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei tunesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in Sfax, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Aufgrund der Revolution im Jahr 2011 habe sie ihre selbständige Arbeit aufgegeben und sei als (...) in den Libanon gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Um zu heiraten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit habe sie die Tätigkeit beim (...) aufgegeben und deshalb ihre libanesische Aufenthaltsbewilligung verloren. Aus diesem Grund seien sie nach Damaskus umgezogen. Im Dezember 2014 sei ihre Schwiegermutter gestorben, weshalb sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn ins Dorf E._______ gegangen seien. Nach der Rückkehr nach Damaskus hätten ihr Jugendliche auf der Strasse mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer Wohnung gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei deshalb umgehend mit ihrem Sohn nach F._______ in ein Hotel gegangen. Ihr Ehemann habe sich aufgrund der Bedrohungssituation zum Verlassen von Syrien entschieden. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der Verschlechterung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten deshalb versucht, nach Tunesien umzusiedeln, dort habe ihr Ehemann jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zudem in Tunesien schwierig gewesen, da ihre Familie mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft hätte. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Reisepass und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, das Familienbüchlein, das Heiratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie den syrischen und tunesischen Reisepass des Sohnes B._______ im Original ein. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 17. August 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichentags trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Ehemannes/Vaters nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dagegen reichte dieser am 24. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dessen Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-5142/2016 geführt. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4-5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren E-5142/2016 (D._______), die Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Nebst den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden seien auch diejenigen des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizuziehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: eine Kopie der Tauf- und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Arabisch), eine Kopie des Heiratszertifikats (Französisch), ein Schreiben des Zivilstandsamts G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Geburt des Beschwerdeführers 3, einen Report on International Religious Freedom - Tunisia des US Departement of State der Jahre 2012, 2013 und 2015, einen Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zürich der Abteilung Zivilstandswesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Auf die Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes/Vaters (E-5142/2016) ist zu verzichten, wobei die beiden Beschwerden koordiniert behandelt werden. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wird sodann auch über das Beschwerdeverfahren des Ehemannes/Vaters entschieden. Die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden - wie vorne erwähnt - von der Vorinstanz unter derselben N-Nummer wie das Verfahren der Beschwerdeführenden geführt und liegen dem Gericht vor.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Gewährung des Replikrechts wird damit gegenstandslos.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz verzichtete sie auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Die geltend gemachten Befürchtungen vor einer Verfolgung durch Islamisten in Damaskus seien für die Beurteilung der Asylgesuche irrelevant, da sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden besitzen würden, erfolgt seien. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Syrien ereignet hätten, wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Tunesien zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der einmaligen Suche durch Islamisten auch in Tunesien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine gezielte Verfolgung ihrer Person im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien vorgebracht. Als tatsachenwidrig sei die Geltendmachung der Todesstrafe in Tunesien aufgrund ihrer Konversion zum Christentum einzustufen. Gemäss dem ersten Artikel der neuen tunesischen Verfassung, die seit 2014 in Kraft sei, gelte der Islam wohl als Staatsreligion, gleichzeitig werde aber die Religions- und Gewissensfreiheit gewährt. Das tunesische Strafrecht enthalte sodann keinen Artikel, welcher die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion oder die Apostasie unter Strafe stelle. Die Furcht vor einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum sei als unbegründet einzustufen. Bei den geltend gemachten Drohungen durch ihren Cousin und ihren Onkel würden gewisse Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit bestehen. Zudem sei es möglich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien erachtete die Vorinstanz zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, die Vorinstanz verkenne, dass eine Vielzahl von Berichten existiere, die die Gefährdung von Christen in Tunesien belege. Noch schwerwiegender gefährdet seien Konvertiten, da der Abfall vom Glauben (Apostasie) aus Sicht des islamischen Fundamentalismus eine schwere Sünde darstelle. So sei die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Cousin und ihrem Onkel mit dem Tod bedroht worden. Überdies könne angesichts der extremen gesellschaftlichen Stigmatisierung von Christen und namentlich von Konvertiten sowie der weiterhin instabilen politischen Situation im gesamten Maghreb keineswegs davon ausgegangen werden, die tunesischen Sicherheitskräfte wären willens und in der Lage, die Beschwerdeführenden vor existenzieller Gefährdung zu schützen. Es bestehe somit eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei. Sodann erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig, da dieser gegen das Recht auf Familienleben verstosse. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, nach Tunesien auszureisen. Eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen einer muslimischen Tunesierin und einem nicht-muslimischen Mann werde in Tunesien nicht anerkannt. Auch die Tatsache, dass der Ehemann Vater eines tunesischen Kindes sei, ändere daran nichts. Allfällige tunesische Einreiseregelungen dürften in der Praxis kaum auf einen christlichen Syrer mit einem tunesischen Sohn aus einer Ehe mit einer tunesischen Konvertitin angewendet werden. Zudem würden Ehegatten, die in einer vom tunesischen Recht nicht anerkannten Ehe leben, gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no. 1957-3 du 1 août 1957 réglementant l'état civil (abrufbar unter: http://www.refworld.org /docid/3ae6b57cc.html [25. Januar 2017], nachfolgend: loi N° 1957-3) mit Gefängnis bestraft. Der jüngste Sohn könne ohne Einwilligung des Vaters die tunesische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. Die vorinstanzliche Verfügung sei schliesslich an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der jüngste Sohn nicht erwähnt worden sei und der Entscheid deshalb auf einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhe. Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden die im Sachverhalt unter Bst. C. erwähnten Beweismittel ein.

E. 6 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Konversion zum Christentum gefährdet zu sein und deshalb auch von Verwandten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt in Tunesien gemäss Verfassung die Religionsfreiheit. Das tunesische Strafrecht stellt sodann die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion oder die Apostasie (Abfall von der Religion) nicht unter Strafe. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, ihrer Mutter von ihrer Konversion erzählt zu haben und nun auch wieder in Kontakt zu ihr zu stehen. Von den Bedrohungen durch ihren Onkel und ihren Cousin habe sie von ihrer Mutter erfahren (vgl. SEM-Akten A S. 2, 11 und 14). Wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat, ist der Staat in Tunesien durchaus in der Lage, seine Bevölkerung zu schützen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit bezüglich möglicher Drohungen durch ihre Verwandten an den Staat wenden. Sodann ist aufgrund ihrer Beziehung zu ihrer Kernfamilie auch von dieser Seite mit Unterstützung zu rechnen. Eine asylrelevante Verfolgung, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würde, liegt nicht vor.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ist nicht von einer Verstossung durch ihre Familie auszugehen. Vielmehr führte sie aus, wieder mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen. Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann sind die Beschwerdeführenden gesund, die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung und hatte in Tunesien ihre eigene Unternehmung. Es ist ihr zuzumuten, mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden werden gemäss Art. 36 lin. 3 loi N° 1957-3 Ehegatten bestraft, die nicht nach den Grundsätzen von Art. 31 loi N° 1957-3 getraut wurden. Art. 31 loi N° 1957-3 sieht explizit vor, dass Tunesier im Ausland gemäss ausländischem Recht getraut werden können. Die Beschwerdeführerin heiratete 2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Übereinstimmung mit Art. 31 loi N° 1957-3. Ausländische Väter von tunesischen Kindern haben sodann gemäss Art. 18 des Décret N° 1968-198 du 22 juin 1968 réglementant les conditions d'entrée et de séjour des étrangers en Tunisie, modifié par Décret N° 1992-716 du 20 avril 1992 (abrufbar unter: <http://www.refworld.org/docid/3ae6b51c14.html> [25. Januar 2017]) einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire. Dem Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 ist es somit möglich, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die tunesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu erhalten. Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 2 könne die tunesische Staatsangehörigkeit nur mit der Zustimmung seines Vaters erhalten, ist festzuhalten, dass eine solche von seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst wird. Auf das Asylgesuch des Ehemannes wurde sodann nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016 vom 31. Januar 2017). Den Beschwerdeführenden ist es zusammenfassend möglich, in Tunesien als Familie zusammenzuleben. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5676/2016 Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) Tunesien, B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) Tunesien und Syrien, C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2) Syrien alle vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 9. Oktober 2015 zusammen mit D._______ (Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden) in die Schweiz ein und ersuchten am 16. Oktober um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden als auch dasjenige des Ehemannes/Vaters unter der Verfahrensnummer N (...). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei tunesische Staatsangehörige mit letztem offiziellem Wohnsitz in Sfax, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Aufgrund der Revolution im Jahr 2011 habe sie ihre selbständige Arbeit aufgegeben und sei als (...) in den Libanon gereist. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Um zu heiraten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit habe sie die Tätigkeit beim (...) aufgegeben und deshalb ihre libanesische Aufenthaltsbewilligung verloren. Aus diesem Grund seien sie nach Damaskus umgezogen. Im Dezember 2014 sei ihre Schwiegermutter gestorben, weshalb sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn ins Dorf E._______ gegangen seien. Nach der Rückkehr nach Damaskus hätten ihr Jugendliche auf der Strasse mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer Wohnung gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei deshalb umgehend mit ihrem Sohn nach F._______ in ein Hotel gegangen. Ihr Ehemann habe sich aufgrund der Bedrohungssituation zum Verlassen von Syrien entschieden. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der Verschlechterung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten deshalb versucht, nach Tunesien umzusiedeln, dort habe ihr Ehemann jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zudem in Tunesien schwierig gewesen, da ihre Familie mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft hätte. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Reisepass und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original, das Familienbüchlein, das Heiratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie den syrischen und tunesischen Reisepass des Sohnes B._______ im Original ein. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 17. August 2016 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichentags trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Ehemannes/Vaters nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dagegen reichte dieser am 24. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dessen Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-5142/2016 geführt. C. Mit Beschwerde vom 16. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4-5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung ihres Verfahrens mit dem Verfahren E-5142/2016 (D._______), die Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Nebst den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden seien auch diejenigen des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizuziehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: eine Kopie der Tauf- und Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Arabisch), eine Kopie des Heiratszertifikats (Französisch), ein Schreiben des Zivilstandsamts G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Geburt des Beschwerdeführers 3, einen Report on International Religious Freedom - Tunisia des US Departement of State der Jahre 2012, 2013 und 2015, einen Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zürich der Abteilung Zivilstandswesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Auf die Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes/Vaters (E-5142/2016) ist zu verzichten, wobei die beiden Beschwerden koordiniert behandelt werden. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wird sodann auch über das Beschwerdeverfahren des Ehemannes/Vaters entschieden. Die Akten des Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden - wie vorne erwähnt - von der Vorinstanz unter derselben N-Nummer wie das Verfahren der Beschwerdeführenden geführt und liegen dem Gericht vor.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Gewährung des Replikrechts wird damit gegenstandslos. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz verzichtete sie auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Die geltend gemachten Befürchtungen vor einer Verfolgung durch Islamisten in Damaskus seien für die Beurteilung der Asylgesuche irrelevant, da sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden besitzen würden, erfolgt seien. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Syrien ereignet hätten, wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Tunesien zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keinerlei Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der einmaligen Suche durch Islamisten auch in Tunesien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine gezielte Verfolgung ihrer Person im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien vorgebracht. Als tatsachenwidrig sei die Geltendmachung der Todesstrafe in Tunesien aufgrund ihrer Konversion zum Christentum einzustufen. Gemäss dem ersten Artikel der neuen tunesischen Verfassung, die seit 2014 in Kraft sei, gelte der Islam wohl als Staatsreligion, gleichzeitig werde aber die Religions- und Gewissensfreiheit gewährt. Das tunesische Strafrecht enthalte sodann keinen Artikel, welcher die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion oder die Apostasie unter Strafe stelle. Die Furcht vor einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum sei als unbegründet einzustufen. Bei den geltend gemachten Drohungen durch ihren Cousin und ihren Onkel würden gewisse Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit bestehen. Zudem sei es möglich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien erachtete die Vorinstanz zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, die Vorinstanz verkenne, dass eine Vielzahl von Berichten existiere, die die Gefährdung von Christen in Tunesien belege. Noch schwerwiegender gefährdet seien Konvertiten, da der Abfall vom Glauben (Apostasie) aus Sicht des islamischen Fundamentalismus eine schwere Sünde darstelle. So sei die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Cousin und ihrem Onkel mit dem Tod bedroht worden. Überdies könne angesichts der extremen gesellschaftlichen Stigmatisierung von Christen und namentlich von Konvertiten sowie der weiterhin instabilen politischen Situation im gesamten Maghreb keineswegs davon ausgegangen werden, die tunesischen Sicherheitskräfte wären willens und in der Lage, die Beschwerdeführenden vor existenzieller Gefährdung zu schützen. Es bestehe somit eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei. Sodann erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig, da dieser gegen das Recht auf Familienleben verstosse. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, nach Tunesien auszureisen. Eine im Ausland geschlossene Ehe zwischen einer muslimischen Tunesierin und einem nicht-muslimischen Mann werde in Tunesien nicht anerkannt. Auch die Tatsache, dass der Ehemann Vater eines tunesischen Kindes sei, ändere daran nichts. Allfällige tunesische Einreiseregelungen dürften in der Praxis kaum auf einen christlichen Syrer mit einem tunesischen Sohn aus einer Ehe mit einer tunesischen Konvertitin angewendet werden. Zudem würden Ehegatten, die in einer vom tunesischen Recht nicht anerkannten Ehe leben, gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no. 1957-3 du 1 août 1957 réglementant l'état civil (abrufbar unter: http://www.refworld.org /docid/3ae6b57cc.html [25. Januar 2017], nachfolgend: loi N° 1957-3) mit Gefängnis bestraft. Der jüngste Sohn könne ohne Einwilligung des Vaters die tunesische Staatsangehörigkeit nicht erlangen. Die vorinstanzliche Verfügung sei schliesslich an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der jüngste Sohn nicht erwähnt worden sei und der Entscheid deshalb auf einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruhe. Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden die im Sachverhalt unter Bst. C. erwähnten Beweismittel ein. 6. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Konversion zum Christentum gefährdet zu sein und deshalb auch von Verwandten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt in Tunesien gemäss Verfassung die Religionsfreiheit. Das tunesische Strafrecht stellt sodann die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion oder die Apostasie (Abfall von der Religion) nicht unter Strafe. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, ihrer Mutter von ihrer Konversion erzählt zu haben und nun auch wieder in Kontakt zu ihr zu stehen. Von den Bedrohungen durch ihren Onkel und ihren Cousin habe sie von ihrer Mutter erfahren (vgl. SEM-Akten A S. 2, 11 und 14). Wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat, ist der Staat in Tunesien durchaus in der Lage, seine Bevölkerung zu schützen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit bezüglich möglicher Drohungen durch ihre Verwandten an den Staat wenden. Sodann ist aufgrund ihrer Beziehung zu ihrer Kernfamilie auch von dieser Seite mit Unterstützung zu rechnen. Eine asylrelevante Verfolgung, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würde, liegt nicht vor. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ist nicht von einer Verstossung durch ihre Familie auszugehen. Vielmehr führte sie aus, wieder mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen. Es ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann sind die Beschwerdeführenden gesund, die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung und hatte in Tunesien ihre eigene Unternehmung. Es ist ihr zuzumuten, mit Hilfe ihres Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzubauen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden werden gemäss Art. 36 lin. 3 loi N° 1957-3 Ehegatten bestraft, die nicht nach den Grundsätzen von Art. 31 loi N° 1957-3 getraut wurden. Art. 31 loi N° 1957-3 sieht explizit vor, dass Tunesier im Ausland gemäss ausländischem Recht getraut werden können. Die Beschwerdeführerin heiratete 2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Übereinstimmung mit Art. 31 loi N° 1957-3. Ausländische Väter von tunesischen Kindern haben sodann gemäss Art. 18 des Décret N° 1968-198 du 22 juin 1968 réglementant les conditions d'entrée et de séjour des étrangers en Tunisie, modifié par Décret N° 1992-716 du 20 avril 1992 (abrufbar unter: [25. Januar 2017]) einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire. Dem Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 ist es somit möglich, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die tunesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 zu erhalten. Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer 2 könne die tunesische Staatsangehörigkeit nur mit der Zustimmung seines Vaters erhalten, ist festzuhalten, dass eine solche von seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst wird. Auf das Asylgesuch des Ehemannes wurde sodann nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016 vom 31. Januar 2017). Den Beschwerdeführenden ist es zusammenfassend möglich, in Tunesien als Familie zusammenzuleben. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast