Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie- sen. B. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 schrieb das SEM das Asylverfahren als gegenstandslos geworden ab, da der Beschwerdeführer in grober Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht zwei Mal unentschuldigt nicht zur Anhö- rung erschienen und immer wieder für mehrere Tage verschwunden sei. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. C.b Am 12. Mai 2023 nahm die Vorinstanz das Asylverfahren wieder auf. D. D.a Am 30. Oktober 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Tunis, wo er geboren sei und die meiste Zeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern ([…]) gelebt habe. Als Kind habe er viele Schwierigkeiten gehabt. Es sei seiner Familie finanziell schlecht ge- gangen. Deshalb habe er auf der Strasse Plastiksäcke verkauft, um Geld zu verdienen. Zuhause sei er oft bestraft und geschlagen worden. Im Alter von (…) Jahren habe er die Schule abgebrochen, später habe er eine Be- rufsschule besucht und eine Ausbildung zum (…) sowie für (…) begonnen. Vom Jahr (…) bis (…) sei er im Militär gewesen. Er habe sich zwar für fünf Jahre verpflichtet, aber aus gesundheitlichen Gründen den Dienst vorzeitig verlassen müssen. In der Zeit bis zu seiner Ausreise sei er auch ab und zu mit einem Kollegen zur Kirche gegangen. Aufgrund dessen habe er zu- hause Probleme bekommen und nicht mehr dort übernachten können. Um Geld für die geplante Ausreise zu verdienen, habe er danach noch vier bis fünf Monate in der Landwirtschaft auf Äpfel- und anderen Obstplantagen gearbeitet. Im (…) oder (…) 2008 sei er aus Tunesien ausgereist. Seitdem sei er immer wieder in verschiedenen Ländern (hauptsächlich in B._______) gewesen und habe sich unter anderem mit dem Weiterverkauf von Zugtickets durchgeschlagen, bevor er im Januar 2023 ein Asylgesuch
E-7220/2023 Seite 3 in der Schweiz gestellt habe. Er habe in der Schweiz Asyl beantragt, weil er sich endlich einmal wie ein Mensch habe fühlen wollen. Er wolle eine Arbeitsmöglichkeit, ein Dach über dem Kopf und eine Familie gründen. Seit 2009 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Tunesien, le- diglich mit seiner Schwester – welche in C._______ lebe – stehe er in Kon- takt. Er habe sie gebeten, ihm einen Auszug aus dem Familienregister zu schicken, damit er sich auf dem tunesischen Konsulat einen Pass ausstel- len lassen könne. Zudem lebe er seit neun Monaten mit seiner Verlobten – welche den Schweizer Pass habe – zusammen, welche er bald (religiös) heiraten werde. D.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch Be- weismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 8. November 2023 – eröffnet am 27. November 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an ihn an. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
8. November 2023 und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei eine vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, wies sein Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-7220/2023 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die von ihm geltend gemachten finanziellen Gründe für die Ausreise aus Tunesien könnten den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Tunesien zugeordnet werden. Diese beruhten somit nicht auf der Absicht, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die familiä- ren Umstände als Kind und Jugendlicher seien zwar zu bedauern, jedoch handle es sich dabei um die allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatland. Ein Zusammenhang zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bestehe nicht, womit dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Weiter habe er bis auf das angesprochen werden und der Schlafsituation keine weiteren Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kir- chenbesuch erwähnt. Zudem sei er bereits im Jahr 2008 ausgereist, so- dass davon ausgegangen werden könne, dass er deswegen nichts mehr zu befürchten habe. Jedenfalls habe er keine Ereignisse geltend gemacht, die eine diesbezügliche Befürchtung stützen würden. Daher sei auch die- ses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als Tu- nesien zu verlassen. Bei einer Rückkehr wäre unweigerlich davon auszu- gehen, dass ihm die Behörden wieder in ähnlicher Weise Probleme
E-7220/2023 Seite 6 machen würden. Sodann hätte er in Tunesien keine Chance, eine einiger- massen vertretbare Existenz zu verwirklichen. Selbst wenn man seinem Hauptbegehren nicht folge, wäre immerhin eine vorläufige Aufnahme aus- zusprechen. Es sei unvorstellbar, dass er wieder nach Tunesien zurück- kehren könne.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit über- zeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Mit seiner knappen Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf einfache Gegenbehauptungen ohne Sub- stanz beschränkt, gelingt es ihm nicht, den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insofern er in seiner Be- schwerde geltend macht, die Behörden würden ihm im Falle einer Rück- kehr wieder in ähnlicher Weise Probleme machen, ist mangels Substanzi- ierung weder erkenntlich, was konkret für «Probleme» gemeint sind, noch geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass er vor seiner Ausreise Nachteile seitens der Behörden erfahren hat. Die im Rahmen der Anhörung geschilderten Probleme (vgl. vorinstanzliche Akten […]-39/10 [nachfol- gend: act. 39] F10, F45, F50) sind – wie vom SEM zutreffend erwogen – allgemeiner gesellschaftlicher respektive wirtschaftlicher Natur und flücht- lingsrechtlich klar nicht relevant. Der geltend gemachten brutalen Behand- lung, die der damals noch jugendliche Beschwerdeführer durch seinen Va- ter erlebt haben will, liegt kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der (ohnehin mittlerweile […]-jährige und damit vom Elternhaus nicht mehr abhängige) Beschwerdeführer dies- bezüglich je schutzsuchend an die tunesischen Behörden gewandt hätte oder diese ihm den benötigten Schutz nicht hätten gewähren können oder wollen. Zudem habe er sich dieser Behandlung scheinbar entziehen kön- nen, indem er einfach nicht mehr nachhause gegangen sei. Die angebli- chen Kirchenbesuche in Tunesien (vgl. a.a.O. F49 f.) – respektive die im Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 3. Mai 2023 gar gel- tend gemachte Konversion zum Christentum (vgl. act. 26) – sind in keiner Weise substanziiert geschweige denn belegt worden. Ohnehin haben we- der Konvertiten noch Apostaten in Tunesien Sanktionen der Behörden zu befürchten, zumal die tunesische Verfassung die Religions- und Gewis- sensfreiheit garantiert (vgl. deren Art. 6) und das tunesische Strafrecht keine entsprechenden Strafbestimmungen enthält (vgl. Urteil des BVGer E-5676/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6). Schliesslich spricht auch die vom
E-7220/2023 Seite 7 Beschwerdeführer geäusserte Absicht, sich zwecks Passbeschaffung ans tunesische Konsulat wenden zu wollen (vgl. act. 39 F40) entschieden ge- gen das Vorhandensein einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher im Übrigen auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.2 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass der Be- schwerdeführer zwei Berufsschulen verschiedener Fachrichtungen be- sucht habe. Trotz seiner angeblich schlechten finanziellen Lage vor seiner Ausreise könne erwartet werden, dass er sich dort eine eigene Existenz aufbauen könne. Dies zumal er sich seit rund 15 Jahren seit seiner Aus- reise immer wieder aus eigener Kraft selbst habe durchschlagen können. Ausserdem lägen Anknüpfungspunkte mit der tunesischen Gesellschaft vor.
E-7220/2023 Seite 8
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er in Tunesien keine Chance hätte, sich eine einigermassen vertretbare Existenz aufzubauen. Es sei unvorstellbar, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren könne.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge- blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbeson- dere vermag der Beschwerdeführer kein «real risk» im Sinne der massge- blichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer men- schenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Im Übrigen vermag auch die behauptete – weder sub- stanziierte noch durch Beweismittel untermauerte – Beziehung zu einer Frau mit Schweizer Bürgerrecht den Vollzug der Wegweisung nicht als un- zulässig erscheinen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine schützens- werte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu entnehmen sind und ohne- hin davon auszugehen wäre, dass die Beziehung auch in Tunesien geführt werden könnte.
E. 8.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individu- elle (inkl. gesundheitliche) Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie- gend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü- gung (dort E. III.2) verwiesen werden. Ergänzend bleibt lediglich anzufü- gen, dass neben den Eltern des Beschwerdeführers auch mehrere Ge- schwister (vgl. act. 39, F22) im Heimatland wohnen und angeblich alle ei- ner Arbeitstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus habe der Beschwerdefüh- rer eine ältere Schwester, die in C._______ lebe, als Lehrerin tägig sei und ein gutes Leben führe (vgl. act. 39, F10). Diese ältere Schwester habe er denn auch im Asylverfahren kontaktiert, um heimatliche Dokumente aus Tunesien bei den Eltern zu beschaffen und sich diese in die Schweiz zu- schicken zu lassen (vgl. act. 39, F40 und 41). Er verfügt somit offenkundig nach wie vor über aktive Beziehungen zu seiner Verwandtschaft und ver- mag im Bedarfsfall auch aktiv auf deren Unterstützung zurückzugreifen. Weiter geht aus den Akten hervor, dass er – wie die Vorinstanz zutreffend
E-7220/2023 Seite 9 ausgeführt hat – in den Jahren seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland sich im Ausland, und damit in einem ihm nicht direkt vertrauten Umfeld, selbständig behaupten konnte und immer wieder verschiedenen Arbeitstä- tigkeiten in verschiedenen Tätigkeitsbereichen nachgegangen sei. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb es dem jungen, ge- sunden, arbeitsfähigen und mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertrauten Beschwerdeführer, der dort sogar zwei Berufsausbildungen be- gonnen habe, nicht zugemutet werden könnte, nach Tunesien zurückzu- kehren. Mit seiner einfachen Gegenbehauptung, wonach er in Tunesien keine Chance auf eine menschenwürdige Existenz hätte, vermag er diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7220/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7220/2023 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 schrieb das SEM das Asylverfahren als gegenstandslos geworden ab, da der Beschwerdeführer in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zwei Mal unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen und immer wieder für mehrere Tage verschwunden sei. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. C.b Am 12. Mai 2023 nahm die Vorinstanz das Asylverfahren wieder auf. D. D.a Am 30. Oktober 2023 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Tunis, wo er geboren sei und die meiste Zeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern ([...]) gelebt habe. Als Kind habe er viele Schwierigkeiten gehabt. Es sei seiner Familie finanziell schlecht gegangen. Deshalb habe er auf der Strasse Plastiksäcke verkauft, um Geld zu verdienen. Zuhause sei er oft bestraft und geschlagen worden. Im Alter von (...) Jahren habe er die Schule abgebrochen, später habe er eine Berufsschule besucht und eine Ausbildung zum (...) sowie für (...) begonnen. Vom Jahr (...) bis (...) sei er im Militär gewesen. Er habe sich zwar für fünf Jahre verpflichtet, aber aus gesundheitlichen Gründen den Dienst vorzeitig verlassen müssen. In der Zeit bis zu seiner Ausreise sei er auch ab und zu mit einem Kollegen zur Kirche gegangen. Aufgrund dessen habe er zuhause Probleme bekommen und nicht mehr dort übernachten können. Um Geld für die geplante Ausreise zu verdienen, habe er danach noch vier bis fünf Monate in der Landwirtschaft auf Äpfel- und anderen Obstplantagen gearbeitet. Im (...) oder (...) 2008 sei er aus Tunesien ausgereist. Seitdem sei er immer wieder in verschiedenen Ländern (hauptsächlich in B._______) gewesen und habe sich unter anderem mit dem Weiterverkauf von Zugtickets durchgeschlagen, bevor er im Januar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe. Er habe in der Schweiz Asyl beantragt, weil er sich endlich einmal wie ein Mensch habe fühlen wollen. Er wolle eine Arbeitsmöglichkeit, ein Dach über dem Kopf und eine Familie gründen. Seit 2009 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Tunesien, lediglich mit seiner Schwester - welche in C._______ lebe - stehe er in Kontakt. Er habe sie gebeten, ihm einen Auszug aus dem Familienregister zu schicken, damit er sich auf dem tunesischen Konsulat einen Pass ausstellen lassen könne. Zudem lebe er seit neun Monaten mit seiner Verlobten - welche den Schweizer Pass habe - zusammen, welche er bald (religiös) heiraten werde. D.b Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 8. November 2023 - eröffnet am 27. November 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2023 und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die von ihm geltend gemachten finanziellen Gründe für die Ausreise aus Tunesien könnten den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Tunesien zugeordnet werden. Diese beruhten somit nicht auf der Absicht, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die familiären Umstände als Kind und Jugendlicher seien zwar zu bedauern, jedoch handle es sich dabei um die allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatland. Ein Zusammenhang zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bestehe nicht, womit dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Weiter habe er bis auf das angesprochen werden und der Schlafsituation keine weiteren Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kirchenbesuch erwähnt. Zudem sei er bereits im Jahr 2008 ausgereist, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er deswegen nichts mehr zu befürchten habe. Jedenfalls habe er keine Ereignisse geltend gemacht, die eine diesbezügliche Befürchtung stützen würden. Daher sei auch dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als Tunesien zu verlassen. Bei einer Rückkehr wäre unweigerlich davon auszugehen, dass ihm die Behörden wieder in ähnlicher Weise Probleme machen würden. Sodann hätte er in Tunesien keine Chance, eine einigermassen vertretbare Existenz zu verwirklichen. Selbst wenn man seinem Hauptbegehren nicht folge, wäre immerhin eine vorläufige Aufnahme auszusprechen. Es sei unvorstellbar, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren könne. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Mit seiner knappen Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf einfache Gegenbehauptungen ohne Substanz beschränkt, gelingt es ihm nicht, den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insofern er in seiner Beschwerde geltend macht, die Behörden würden ihm im Falle einer Rückkehr wieder in ähnlicher Weise Probleme machen, ist mangels Substanziierung weder erkenntlich, was konkret für «Probleme» gemeint sind, noch geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass er vor seiner Ausreise Nachteile seitens der Behörden erfahren hat. Die im Rahmen der Anhörung geschilderten Probleme (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-39/10 [nachfolgend: act. 39] F10, F45, F50) sind - wie vom SEM zutreffend erwogen - allgemeiner gesellschaftlicher respektive wirtschaftlicher Natur und flüchtlingsrechtlich klar nicht relevant. Der geltend gemachten brutalen Behandlung, die der damals noch jugendliche Beschwerdeführer durch seinen Vater erlebt haben will, liegt kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der (ohnehin mittlerweile [...]-jährige und damit vom Elternhaus nicht mehr abhängige) Beschwerdeführer diesbezüglich je schutzsuchend an die tunesischen Behörden gewandt hätte oder diese ihm den benötigten Schutz nicht hätten gewähren können oder wollen. Zudem habe er sich dieser Behandlung scheinbar entziehen können, indem er einfach nicht mehr nachhause gegangen sei. Die angeblichen Kirchenbesuche in Tunesien (vgl. a.a.O. F49 f.) - respektive die im Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 3. Mai 2023 gar geltend gemachte Konversion zum Christentum (vgl. act. 26) - sind in keiner Weise substanziiert geschweige denn belegt worden. Ohnehin haben weder Konvertiten noch Apostaten in Tunesien Sanktionen der Behörden zu befürchten, zumal die tunesische Verfassung die Religions- und Gewissensfreiheit garantiert (vgl. deren Art. 6) und das tunesische Strafrecht keine entsprechenden Strafbestimmungen enthält (vgl. Urteil des BVGer E-5676/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6). Schliesslich spricht auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, sich zwecks Passbeschaffung ans tunesische Konsulat wenden zu wollen (vgl. act. 39 F40) entschieden gegen das Vorhandensein einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.2 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zwei Berufsschulen verschiedener Fachrichtungen besucht habe. Trotz seiner angeblich schlechten finanziellen Lage vor seiner Ausreise könne erwartet werden, dass er sich dort eine eigene Existenz aufbauen könne. Dies zumal er sich seit rund 15 Jahren seit seiner Ausreise immer wieder aus eigener Kraft selbst habe durchschlagen können. Ausserdem lägen Anknüpfungspunkte mit der tunesischen Gesellschaft vor. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er in Tunesien keine Chance hätte, sich eine einigermassen vertretbare Existenz aufzubauen. Es sei unvorstellbar, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren könne. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein «real risk» im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Im Übrigen vermag auch die behauptete - weder substanziierte noch durch Beweismittel untermauerte - Beziehung zu einer Frau mit Schweizer Bürgerrecht den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu entnehmen sind und ohnehin davon auszugehen wäre, dass die Beziehung auch in Tunesien geführt werden könnte. 8.4 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle (inkl. gesundheitliche) Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III.2) verwiesen werden. Ergänzend bleibt lediglich anzufügen, dass neben den Eltern des Beschwerdeführers auch mehrere Geschwister (vgl. act. 39, F22) im Heimatland wohnen und angeblich alle einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine ältere Schwester, die in C._______ lebe, als Lehrerin tägig sei und ein gutes Leben führe (vgl. act. 39, F10). Diese ältere Schwester habe er denn auch im Asylverfahren kontaktiert, um heimatliche Dokumente aus Tunesien bei den Eltern zu beschaffen und sich diese in die Schweiz zuschicken zu lassen (vgl. act. 39, F40 und 41). Er verfügt somit offenkundig nach wie vor über aktive Beziehungen zu seiner Verwandtschaft und vermag im Bedarfsfall auch aktiv auf deren Unterstützung zurückzugreifen. Weiter geht aus den Akten hervor, dass er - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - in den Jahren seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland sich im Ausland, und damit in einem ihm nicht direkt vertrauten Umfeld, selbständig behaupten konnte und immer wieder verschiedenen Arbeitstätigkeiten in verschiedenen Tätigkeitsbereichen nachgegangen sei. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb es dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen und mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertrauten Beschwerdeführer, der dort sogar zwei Berufsausbildungen begonnen habe, nicht zugemutet werden könnte, nach Tunesien zurückzukehren. Mit seiner einfachen Gegenbehauptung, wonach er in Tunesien keine Chance auf eine menschenwürdige Existenz hätte, vermag er diese Einschätzung nicht umzustossen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: