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E-5142/2016

E-5142/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und dem gemeinsamen Sohn C._______ in die Schweiz ein und ersuchte am 16. Oktober 2015 um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl sein Asylgesuch als auch die Begehren seiner Ehefrau und seines Sohnes unter der Verfahrensnummer N (...). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger und in Homs geboren. Nach Abbruch des Studiums habe er als selbständiger (...) in Beirut gearbeitet und dort seine Ehefrau, welche als (...) tätig gewesen sei, kennengelernt. Um zu heiraten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit habe sie die Tätigkeit beim (...) aufgegeben und deshalb ihre libanesische Aufenthaltsbewilligung verloren. Sie seien dann nach Damaskus umgezogen. Aus beruflichen Gründen habe er sich weiterhin mehrheitlich in Beirut aufgehalten. Im Dezember 2014 sei er mit seiner Familie zur Erinnerung des Todestages seiner Mutter ins Dorf D._______ gereist. Er sei danach in den Libanon zurückgekehrt und seine Familie nach Damaskus. Dort hätten Jugendliche seiner Ehefrau mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer Wohnung gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei deshalb umgehend mit dem Sohn nach E._______ in ein Hotel gegangen. Er habe sich aufgrund der Bedrohungssituation für seine Ehefrau zum Verlassen von Syrien entschieden. Persönlich habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der Verschlechterung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten deshalb versucht, nach Tunesien umzusiedeln, dort habe er jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zudem in Tunesien schwierig gewesen, da die Familie seiner Ehefrau mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft worden wäre. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original, das Familienbüchlein, das militärische Dienstbüchlein, das Heiratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Geburtsurkunde der Ehefrau (Arabisch) sowie den syrischen und tunesischen Pass des Sohnes C._______ im Original ein. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn F._______ geboren. Er wird in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 17. August 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei er allenfalls unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichentags lehnte sie auch die Asylgesuche der Ehefrau und des Sohnes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Tunesien an. Dagegen reichten diese am 16. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Deren Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-5676/2016 geführt. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nebst den Akten seines Asylverfahrens seien auch diejenigen des Asylverfahrens seiner Ehefrau beizuziehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: ein Schreiben des Zivilstandsamts G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Geburt des Sohnes F._______, einen Report on International Religious Freedom - Tunisia des US Departement of State aus dem Jahr 2015, einen Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zürich der Abteilung Zivilstandswesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche mit Datum vom 30. Dezember 2016 eingereicht wurde. Darin hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 20. Januar 2017 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdebegehren und beantragte deren Gutheissung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Auf die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung kann spätestens seit Gewährung des Replikrechts verzichtet werden. Die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wird auch über deren Beschwerdeverfahren entschieden. Die Akten des Asylverfahrens der Ehefrau wurden - wie vorne erwähnt - von der Vorinstanz unter derselben N-Nummer wie das Verfahren des Beschwerdeführers geführt und liegen dem Gericht vor.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell; diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu.

E. 3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG und trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er sei mit einer tunesischen Staatsbürgerin verheiratet und auch das gemeinsame Kind verfüge über die tunesische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau habe bis ins Jahr 2011 in Tunesien gelebt und ein Grossteil ihrer Familie befinde sich nach wie vor dort. Der Bundesrat habe Tunesien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und Abklärungen beim tunesischen Konsulat hätten ergeben, dass Eltern von Kindern mit tunesischer Staatsangehörigkeit die Einreise nach Tunesien bewilligt werde. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 des Décret N° 1968-198 du 22 juin 1968 réglementant les conditions d'entrée et de séjour des étrangers en Tunisie, modifié par Décret N° 1992-716 du 20 avril 1992 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b51c14.html [25. Januar 2017], nachfolgend: Décret N° 1968-198) einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er problemlos nach Tunesien einreisen und vor Ort eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Den tunesischen Visabestimmungen seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach Christen aufgrund der Religionszugehörigkeit abgelehnt werden könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung in Tunesien geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit der Familie der Ehefrau würden Indizien für eine ernsthafte Bedrohung fehlen und die von der Ehefrau erwähnte Abkühlung der Beziehung zu ihren Verwandten sei nicht intensiv genug ausgefallen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei es sodann zu keinen Äusserungen oder Drohungen gekommen. Aufgrund des Nichteintretens auf sein Asylgesuch sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG gelange nicht zur Anwendung, da keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Er habe die Möglichkeit, sich in Tunesien gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Tunesien sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass Tunesien ein sicherer Drittstaat sei. Dies könne im Falle von Muslimen zutreffen; aufgrund der christlichen Religion des Beschwerdeführers und der Konversion seiner Ehefrau sei vorliegend jedoch von einer grundlegend anderen Situation auszugehen. Christen und insbesondere Konvertiten seien in Tunesien existenziellen Gefährdungen ausgesetzt. Es sei sodann widersprüchlich und würde das rechtliche Gehör sowie die flüchtlingsrechtlichen Konventionen verletzen, wenn die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ehe nicht eintrete, obwohl das Verfahren der Ehefrau noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach Tunesien auszureisen; mehrere Versuche, für Tunesien ein Visum zu erhalten, seien gescheitert. Im Ausland geschlossene Ehen zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer tunesischen Frau würden sodann in Tunesien nicht anerkannt. Eine allfällige Einreiseregelung dürfte in der Praxis nicht auf einen christlichen Syrer mit einem tunesischen Sohn angewendet werden. Ein Zusammenleben mit seiner Familie in Tunesien sei unmöglich, denn gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no. 1957-3 du 1 août 1957 réglementant l'état civil (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3ae6b57cc.html [25. Januar 2017], nachfolgend: loi N° 1957-3) würden Ehegatten einer vom tunesischen Recht nicht anerkannten Ehe, welche dennoch zusammen lebten, mit Gefängnis bestraft werden. Der zweite gemeinsame Sohn verfüge sodann noch nicht über die tunesische Staatsangehörigkeit, da dies nur mit der Zustimmung des Beschwerdeführers als Vater möglich sei. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die im Sachverhalt unter Bst. D. erwähnten Beweismittel ein.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er in den Drittstaat Tunesien weiterreisen könne, in dem Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, respektive von wo nahe Angehörige stammen würden. Dies sei das Heimatland seiner Ehefrau, welche wie auch der gemeinsame Sohn die tunesische Staatsangehörigkeit besitze. Deren Asylgesuch sei mit Verfügung vom 12. August 2016 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft in Tunesien fortführen könne. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an sämtlichen bisher gestellten Begehren und abgegeben Begründungen fest und führte aus, vorderhand keine weiteren Ausführungen zu machen.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 5 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung handelt es sich bei Tunesien nicht um einen vom Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten "sicheren Drittstaat". Eine Weiterreisemöglichkeit in einen solchen Staat ist jedoch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG, auf welchen sich die Vorinstanz vorliegend stützt, nicht Voraussetzung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein älterer Sohn besitzen beide die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihre Asylgesuche wurden abgelehnt und der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom 31. Januar 2017). Beide werden in Zukunft in Tunesien leben können. Es bestehen sodann keine Hinweise, wonach in Tunesien kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bestehen würde. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat er als Vater eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire gestützt auf Art. 18 des Décret N° 1968-198. Sodann machte er keine asylrelevante Gefährdung in Tunesien geltend. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Anwendung findet. Seine Flüchtlingseigenschaft überprüfte die Vorinstanz jedoch nicht, weshalb sich hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft keine solche Annahme tätigen lässt. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da er nach Tunesien ausreisen kann, wo er Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wird. Sodann ordnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers an, sollte dieser nicht freiwillig ausreisen (vgl. E. III Ziffer 1 und Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung). Vorliegend geht es um die Überprüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Tunesien und nicht nach Syrien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der Asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Angesicht der heutigen Lage in Tunesien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, deren Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom 31. Januar 2017) in das Heimatland der Ehefrau weiterreisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte anlässlich der Anhörung sodann aus, wieder mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-Akten A 17 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches die Familie unterstützen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung und spricht die tunesische Landessprache. Es ist ihm zuzumuten, in Tunesien eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden gemäss Art. 36 lin. 3 loi N° 1957-3 Ehegatten nicht bestraft, die nicht nach den Grundsätzen von Art. 31 des gleichen Gesetzes getraut wurden. Art. 31 loi N° 1957-3 sieht explizit vor, dass tunesische Staatsangehörige im Ausland gemäss ausländischem Recht getraut werden können. Der Beschwerdeführer heiratete 2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Übereinstimmung mit Art. 31 loi N° 1957-3. Wie bereits erwähnt, hat er als Vater eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Insoweit er geltend macht, der zweite Sohn könne die tunesische Staatsangehörigkeit nur mit seiner Zustimmung erhalten, ist festzuhalten, dass eine solche von seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst wird. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend möglich, in Tunesien mit seiner Familie zusammenzuleben. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates und bei Tunesien die für eine Weiterreise in letztgenannten notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffer 3 aufzuheben ist, im Übrigen jedoch Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Wegweisung nach Tunesien und nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers vollziehen zu lassen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung teilweise obsiegt hat, ist ihm eine teilweise Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG iV.m. Art. 37 VGG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind im Umfang der Abweisung der Beschwerde deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 12. August 2016 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Wegweisung nach Tunesien vollziehen zu lassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5142/2016 Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und dem gemeinsamen Sohn C._______ in die Schweiz ein und ersuchte am 16. Oktober 2015 um Asyl. Die Vorinstanz behandelte sowohl sein Asylgesuch als auch die Begehren seiner Ehefrau und seines Sohnes unter der Verfahrensnummer N (...). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 21. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger und in Homs geboren. Nach Abbruch des Studiums habe er als selbständiger (...) in Beirut gearbeitet und dort seine Ehefrau, welche als (...) tätig gewesen sei, kennengelernt. Um zu heiraten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit habe sie die Tätigkeit beim (...) aufgegeben und deshalb ihre libanesische Aufenthaltsbewilligung verloren. Sie seien dann nach Damaskus umgezogen. Aus beruflichen Gründen habe er sich weiterhin mehrheitlich in Beirut aufgehalten. Im Dezember 2014 sei er mit seiner Familie zur Erinnerung des Todestages seiner Mutter ins Dorf D._______ gereist. Er sei danach in den Libanon zurückgekehrt und seine Familie nach Damaskus. Dort hätten Jugendliche seiner Ehefrau mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer Wohnung gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei deshalb umgehend mit dem Sohn nach E._______ in ein Hotel gegangen. Er habe sich aufgrund der Bedrohungssituation für seine Ehefrau zum Verlassen von Syrien entschieden. Persönlich habe er in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der Verschlechterung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten deshalb versucht, nach Tunesien umzusiedeln, dort habe er jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zudem in Tunesien schwierig gewesen, da die Familie seiner Ehefrau mit ihrer Konversion nicht einverstanden gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft worden wäre. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original, das Familienbüchlein, das militärische Dienstbüchlein, das Heiratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Geburtsurkunde der Ehefrau (Arabisch) sowie den syrischen und tunesischen Pass des Sohnes C._______ im Original ein. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn F._______ geboren. Er wird in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 17. August 2016 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei er allenfalls unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichentags lehnte sie auch die Asylgesuche der Ehefrau und des Sohnes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Tunesien an. Dagegen reichten diese am 16. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Deren Beschwerdeverfahren wird unter der Nummer E-5676/2016 geführt. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nebst den Akten seines Asylverfahrens seien auch diejenigen des Asylverfahrens seiner Ehefrau beizuziehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: ein Schreiben des Zivilstandsamts G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Geburt des Sohnes F._______, einen Report on International Religious Freedom - Tunisia des US Departement of State aus dem Jahr 2015, einen Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zürich der Abteilung Zivilstandswesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche mit Datum vom 30. Dezember 2016 eingereicht wurde. Darin hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 20. Januar 2017 verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdebegehren und beantragte deren Gutheissung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. Auf die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung kann spätestens seit Gewährung des Replikrechts verzichtet werden. Die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wird auch über deren Beschwerdeverfahren entschieden. Die Akten des Asylverfahrens der Ehefrau wurden - wie vorne erwähnt - von der Vorinstanz unter derselben N-Nummer wie das Verfahren des Beschwerdeführers geführt und liegen dem Gericht vor. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell; diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu. 3. 3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG und trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er sei mit einer tunesischen Staatsbürgerin verheiratet und auch das gemeinsame Kind verfüge über die tunesische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau habe bis ins Jahr 2011 in Tunesien gelebt und ein Grossteil ihrer Familie befinde sich nach wie vor dort. Der Bundesrat habe Tunesien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und Abklärungen beim tunesischen Konsulat hätten ergeben, dass Eltern von Kindern mit tunesischer Staatsangehörigkeit die Einreise nach Tunesien bewilligt werde. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 des Décret N° 1968-198 du 22 juin 1968 réglementant les conditions d'entrée et de séjour des étrangers en Tunisie, modifié par Décret N° 1992-716 du 20 avril 1992 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/3ae6b51c14.html [25. Januar 2017], nachfolgend: Décret N° 1968-198) einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er problemlos nach Tunesien einreisen und vor Ort eine Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Den tunesischen Visabestimmungen seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach Christen aufgrund der Religionszugehörigkeit abgelehnt werden könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung in Tunesien geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit der Familie der Ehefrau würden Indizien für eine ernsthafte Bedrohung fehlen und die von der Ehefrau erwähnte Abkühlung der Beziehung zu ihren Verwandten sei nicht intensiv genug ausgefallen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei es sodann zu keinen Äusserungen oder Drohungen gekommen. Aufgrund des Nichteintretens auf sein Asylgesuch sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG gelange nicht zur Anwendung, da keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Er habe die Möglichkeit, sich in Tunesien gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Tunesien sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass Tunesien ein sicherer Drittstaat sei. Dies könne im Falle von Muslimen zutreffen; aufgrund der christlichen Religion des Beschwerdeführers und der Konversion seiner Ehefrau sei vorliegend jedoch von einer grundlegend anderen Situation auszugehen. Christen und insbesondere Konvertiten seien in Tunesien existenziellen Gefährdungen ausgesetzt. Es sei sodann widersprüchlich und würde das rechtliche Gehör sowie die flüchtlingsrechtlichen Konventionen verletzen, wenn die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ehe nicht eintrete, obwohl das Verfahren der Ehefrau noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, nach Tunesien auszureisen; mehrere Versuche, für Tunesien ein Visum zu erhalten, seien gescheitert. Im Ausland geschlossene Ehen zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer tunesischen Frau würden sodann in Tunesien nicht anerkannt. Eine allfällige Einreiseregelung dürfte in der Praxis nicht auf einen christlichen Syrer mit einem tunesischen Sohn angewendet werden. Ein Zusammenleben mit seiner Familie in Tunesien sei unmöglich, denn gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no. 1957-3 du 1 août 1957 réglementant l'état civil (abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/ 3ae6b57cc.html [25. Januar 2017], nachfolgend: loi N° 1957-3) würden Ehegatten einer vom tunesischen Recht nicht anerkannten Ehe, welche dennoch zusammen lebten, mit Gefängnis bestraft werden. Der zweite gemeinsame Sohn verfüge sodann noch nicht über die tunesische Staatsangehörigkeit, da dies nur mit der Zustimmung des Beschwerdeführers als Vater möglich sei. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die im Sachverhalt unter Bst. D. erwähnten Beweismittel ein. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da er in den Drittstaat Tunesien weiterreisen könne, in dem Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, respektive von wo nahe Angehörige stammen würden. Dies sei das Heimatland seiner Ehefrau, welche wie auch der gemeinsame Sohn die tunesische Staatsangehörigkeit besitze. Deren Asylgesuch sei mit Verfügung vom 12. August 2016 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft in Tunesien fortführen könne. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an sämtlichen bisher gestellten Begehren und abgegeben Begründungen fest und führte aus, vorderhand keine weiteren Ausführungen zu machen. 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung handelt es sich bei Tunesien nicht um einen vom Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten "sicheren Drittstaat". Eine Weiterreisemöglichkeit in einen solchen Staat ist jedoch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG, auf welchen sich die Vorinstanz vorliegend stützt, nicht Voraussetzung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein älterer Sohn besitzen beide die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihre Asylgesuche wurden abgelehnt und der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom 31. Januar 2017). Beide werden in Zukunft in Tunesien leben können. Es bestehen sodann keine Hinweise, wonach in Tunesien kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bestehen würde. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat er als Vater eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire gestützt auf Art. 18 des Décret N° 1968-198. Sodann machte er keine asylrelevante Gefährdung in Tunesien geltend. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Anwendung findet. Seine Flüchtlingseigenschaft überprüfte die Vorinstanz jedoch nicht, weshalb sich hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft keine solche Annahme tätigen lässt. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da er nach Tunesien ausreisen kann, wo er Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wird. Sodann ordnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers an, sollte dieser nicht freiwillig ausreisen (vgl. E. III Ziffer 1 und Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung). Vorliegend geht es um die Überprüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Tunesien und nicht nach Syrien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der Asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Angesicht der heutigen Lage in Tunesien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer kann mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, deren Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom 31. Januar 2017) in das Heimatland der Ehefrau weiterreisen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte anlässlich der Anhörung sodann aus, wieder mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-Akten A 17 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches die Familie unterstützen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine gute Ausbildung, Berufserfahrung und spricht die tunesische Landessprache. Es ist ihm zuzumuten, in Tunesien eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden gemäss Art. 36 lin. 3 loi N° 1957-3 Ehegatten nicht bestraft, die nicht nach den Grundsätzen von Art. 31 des gleichen Gesetzes getraut wurden. Art. 31 loi N° 1957-3 sieht explizit vor, dass tunesische Staatsangehörige im Ausland gemäss ausländischem Recht getraut werden können. Der Beschwerdeführer heiratete 2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Übereinstimmung mit Art. 31 loi N° 1957-3. Wie bereits erwähnt, hat er als Vater eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Insoweit er geltend macht, der zweite Sohn könne die tunesische Staatsangehörigkeit nur mit seiner Zustimmung erhalten, ist festzuhalten, dass eine solche von seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG umfasst wird. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend möglich, in Tunesien mit seiner Familie zusammenzuleben. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates und bei Tunesien die für eine Weiterreise in letztgenannten notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffer 3 aufzuheben ist, im Übrigen jedoch Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Wegweisung nach Tunesien und nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers vollziehen zu lassen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung teilweise obsiegt hat, ist ihm eine teilweise Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG iV.m. Art. 37 VGG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind im Umfang der Abweisung der Beschwerde deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 12. August 2016 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Wegweisung nach Tunesien vollziehen zu lassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast