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D-4237/2020

D-4237/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-15 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive darum, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, da um die Anpassung ihrer (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (angesichts des verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation des nepalesischen Gesundheitssystems) ersucht wird.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch damit, dass die ärztlichen Diagnosen des (...), (...) und (...) schon seit mindestens 2018 bestünden, weshalb die 30-tägige Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes folglich nicht erfüllt und das Gesuch somit verspätet sei.

E. 6.2 Der Feststellung der klaren Verspätung der Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage zuzustimmen. Entscheidend ist hierbei, dass die beiden eingereichten Arztberichte zwar von April und Mai 2020 datieren, die aufgelisteten Diagnosen aber keineswegs neu sind, sondern bereits seit 2018 bestehen und sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankungen seit (mindestens) 2018 in entsprechender Behandlung befindet. So schreibt Dr. med. (...) im Arztbericht vom 12. Mai 2020, dass er den Beschwerdeführer seit März 2018 in der Praxis betreue und der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn an einer schwierig zu behandelnden ausgeprägten (...) leide. Zusätzlich sei seit Beginn der Behandlung noch ein (...) diagnostiziert worden, wobei nicht zu eruieren sei, wie lange dieser schon bestehe. Auch bei der (...)-Erkrankung scheint es sich um kein neues medizinisches Problem zu handeln, konnte offenbar in der Vergangenheit eine gute Einstellung der (...)werte durch entsprechende medikamentöse Therapie unter Einhaltung der (...)empfehlungen erreicht werden (vgl. den genannten Arztbericht). Dem (...)ärztlichen Bericht vom 27. April 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bei dem ein (...) sowie (...)erkrankungen (...) diagnostiziert worden seien, seit 2018 im (...)arztzentrum (...) in Behandlung ist, wobei er Medikamente und (...) erhalte und regelmässige Kontrollen von Nöten seien. Im (...)bericht sind zudem Befunde mit Datum vom 13. Februar 2020 aufgeführt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die (...)-Erkrankung und der (...) des Beschwerdeführers hätten sich über die Zeit verschlimmert und erst jetzt nach diversen Behandlungsversuchen ärztlich bestätigt werden können, kann dies aus dem (...) Arztbericht, der vielmehr die zurückliegende und gegenwärtige Behandlung seit 2018 beschreibt, nicht abgeleitet werden. Auch aus dem (...)ärztlichen Bericht erschliesst sich keine erst kürzlich aufgetretene gravierende (...)ärztliche Folgeerkrankung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Probleme wegen des (...) bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuches waren, das der Beschwerdeführer am 22. November 2017 eingereicht und welches am 8. Januar 2018 vom SEM abgelehnt wurde. Bei Beachtung der notwendigen prozessualen Sorgfalt hätte er seine Erkrankungen im damaligen Verfahren bereits umfassend mit entsprechenden ärztlichen Berichten belegen beziehungsweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 einbringen können, was er aber unterlassen hatte. Dass sich erst im April/Mai 2020 eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zugetragen habe - und die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingehalten sei - bleibt eine pauschale Behauptung. Ebenso wird lediglich pauschal die Bedeutung der Erkrankungen vor dem Hintergrund einer möglichen Verschlechterung des nepalesischen Gesundheitssystems angesichts der Coronavirus-Pandemie vorgebracht. Im Übrigen hat das SEM die Sache auch dahingehend ordnungsgemäss gewürdigt, indem es festgestellt hat, dass bei medizinischen Gründen der Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheint, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist nämlich erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Auch vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie dürfte dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein. Zudem steht die Pandemie dem Wegweisungsvollzug, entgegen der Auffassung der Beschwerde, grundsätzlich nicht entgegen, handelt es sich doch - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 6.3 Das SEM ist nach dem Gesagten mangels fristgerechten und genügend begründeten Wiedererwägungsgesuches in Anwendung Art. 111b Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. August 2020 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen (vorliegend nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4237/2020 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 2002 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. A.b. Mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 18. Januar 2002 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 1. Februar 2002 der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsbereich zugewiesen. A.c. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollstreckbarkeit an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. A.d. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2002 trat die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), mit Urteil vom 27. Februar 2002 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge illegal in der Schweiz. A.e. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 aus der Schweiz nach Frankreich aus. B. B.a. Am 22. November 2017 reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus Frankreich kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein weiteres Asylgesuch. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zur medizinischen Versorgung in die Schweiz zurückgekommen. Er habe Probleme mit dem (...) und dem (...). Er sei in ärztlicher Behandlung und sei auch vor seiner Ausreise nach Frankreich in C._______ regelmässig beim Arzt gewesen. In Frankreich habe er sich nicht medizinisch behandeln lassen können. Er habe seine gesundheitlichen Beschwerden seit zwei bis drei Jahren und nehme seitdem Medikamente. In Nepal könne er sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht medizinisch behandeln lassen. B.b. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es erachtete die Voraussetzungen für ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG (SR 142.31) als nicht gegeben, da der Beschwerdeführer ausschliesslich medizinische und wirtschaftliche Gründe sowie das Fehlen von Reisepapieren und mithin asylrechtlich unerhebliche Nachteile geltend gemacht habe. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der medizinischen Gründe führte es aus, Bluthochdruck sei weit verbreitet und auch in Nepal behandelbar. Der Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse wirtschaftlich bei "null" anfangen, sei entgegenzusetzen, dass er verschiedenartige Berufserfahrung besitze, der Bauernhof der Eltern brachliege und die Geschwister, die gut versorgt seien, ihm bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Auch stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a. Mit einem «Gesuch um vorläufige Aufnahme in Wiedererwägung des Asylentscheids vom 29. Januar 2002» an das SEM vom 21. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um Wiedererwägung des ersten Asylentscheids. Er beantragte, ihm sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm zu gestatten, den Entscheid über sein Gesuch im Rahmen einer aufschiebenden Wirkung in der Schweiz abzuwarten, und es sei von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive eines Gebührenvorschusses, zu verzichten. Zur Begründung machte er geltend, er leide an verschiedenen Erkrankungen, die eine fortlaufende medizinische Behandlung erforderten. Eine Unterbrechung dieser Behandlung durch den Vollzug der Wegweisung würde zu einer gesundheitlichen Notlage führen. In Nepal habe er nicht die Möglichkeit, die erforderliche medizinische Versorgung zu erhalten, wobei das nepalesische Gesundheitssystem zusätzlich durch die Coronavirus-Pandemie stark beeinträchtigt sei. Er sei seit März 2018 in ärztlicher Behandlung, wobei auf einen beigelegten Arztbericht vom 12. Mai 2020 (...) hingewiesen werde, in welchem eine ausgeprägte (...) sowie ein (...) festgehalten würden, die eine intensive medizinische Betreuung erforderten. Zudem seien (...)erkrankungen (...) und ein (...) (...) hinzugekommen, wie einem beigelegten (...)arztbericht (...) vom 27. April 2020 zu entnehmen sei. Er sei auf regelmässige Kontrollen und (...) angewiesen, um die (...)befunde stabil zu halten. C.b. Mit Verfügung vom 14. August 2020 - eröffnet am 18. August 2020 - qualifizierte das SEM das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch und trat darauf unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 29. November 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides verwies die Vorinstanz auf Art. 111b Abs. 1 AsylG, wonach ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen sei. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten, da den beiden eingereichten medizinischen Berichten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der (...), des (...) und des daraus resultierenden (...) seit 2018 in ärztlicher Behandlung sei, mithin die Diagnosen mindestens seither bestehen würden. Zudem sei zu betonen, dass die Diagnose des (...) (...) bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen sei und sich das SEM dazu bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 8. Januar 2018 geäussert habe. Sodann sei vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass bei medizinischen Gründen nur dann von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führen würde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Situation der Coronavirus-Pandemie, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zulässig sei. C.c. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 25. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Er ersuchte ferner darum, den Entscheid über sein Gesuch im Rahmen der aufschiebenden Wirkung in der Schweiz abwarten zu dürfen, und beantragte, es sei von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Es handle sich bei seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht eigentlich um seit früher bestehende Erkrankungen. Die (...)-Erkrankung und der (...) hätten sich über die Zeit verschlimmert, was zur heutigen ärztlichen Bestätigung geführt habe. Auch habe sich die Sachlage gravierend verändert durch die Folgeerkrankungen wie die (...) und das (...) (...). Bereits eine relativ kurze Unterbrechung der laufenden Therapien und ärztlichen Kontrollen würde für den Beschwerdeführer eine massive Gesundheitsgefährdung mit sich bringen und auch die (...) sei möglich. Auch lasse die Vorinstanz die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf das Gesundheitssystem in Nepal ausser Acht. Es sei auf beigelegtes Datenmaterial zu steigenden Corona-Infektionszahlen in Nepal verwiesen. Er gehöre einer Risikogruppe bei einer Erkrankung am Coronavirus an und hätte in Nepal nicht die Möglichkeit, sich zu schützen. Unter den gegebenen Umständen sei noch zweifelhafter, dass er eine ausreichende medizinische Behandlung seiner jetzigen Erkrankungen erhielte. C.d. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 26. August 2020 per sofort einstweilen aus. C.e. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive darum, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5. 5.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, da um die Anpassung ihrer (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (angesichts des verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation des nepalesischen Gesundheitssystems) ersucht wird. 5.3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch damit, dass die ärztlichen Diagnosen des (...), (...) und (...) schon seit mindestens 2018 bestünden, weshalb die 30-tägige Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes folglich nicht erfüllt und das Gesuch somit verspätet sei. 6.2. Der Feststellung der klaren Verspätung der Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage zuzustimmen. Entscheidend ist hierbei, dass die beiden eingereichten Arztberichte zwar von April und Mai 2020 datieren, die aufgelisteten Diagnosen aber keineswegs neu sind, sondern bereits seit 2018 bestehen und sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankungen seit (mindestens) 2018 in entsprechender Behandlung befindet. So schreibt Dr. med. (...) im Arztbericht vom 12. Mai 2020, dass er den Beschwerdeführer seit März 2018 in der Praxis betreue und der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn an einer schwierig zu behandelnden ausgeprägten (...) leide. Zusätzlich sei seit Beginn der Behandlung noch ein (...) diagnostiziert worden, wobei nicht zu eruieren sei, wie lange dieser schon bestehe. Auch bei der (...)-Erkrankung scheint es sich um kein neues medizinisches Problem zu handeln, konnte offenbar in der Vergangenheit eine gute Einstellung der (...)werte durch entsprechende medikamentöse Therapie unter Einhaltung der (...)empfehlungen erreicht werden (vgl. den genannten Arztbericht). Dem (...)ärztlichen Bericht vom 27. April 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bei dem ein (...) sowie (...)erkrankungen (...) diagnostiziert worden seien, seit 2018 im (...)arztzentrum (...) in Behandlung ist, wobei er Medikamente und (...) erhalte und regelmässige Kontrollen von Nöten seien. Im (...)bericht sind zudem Befunde mit Datum vom 13. Februar 2020 aufgeführt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die (...)-Erkrankung und der (...) des Beschwerdeführers hätten sich über die Zeit verschlimmert und erst jetzt nach diversen Behandlungsversuchen ärztlich bestätigt werden können, kann dies aus dem (...) Arztbericht, der vielmehr die zurückliegende und gegenwärtige Behandlung seit 2018 beschreibt, nicht abgeleitet werden. Auch aus dem (...)ärztlichen Bericht erschliesst sich keine erst kürzlich aufgetretene gravierende (...)ärztliche Folgeerkrankung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Probleme wegen des (...) bereits Gegenstand des zweiten Asylgesuches waren, das der Beschwerdeführer am 22. November 2017 eingereicht und welches am 8. Januar 2018 vom SEM abgelehnt wurde. Bei Beachtung der notwendigen prozessualen Sorgfalt hätte er seine Erkrankungen im damaligen Verfahren bereits umfassend mit entsprechenden ärztlichen Berichten belegen beziehungsweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 einbringen können, was er aber unterlassen hatte. Dass sich erst im April/Mai 2020 eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zugetragen habe - und die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingehalten sei - bleibt eine pauschale Behauptung. Ebenso wird lediglich pauschal die Bedeutung der Erkrankungen vor dem Hintergrund einer möglichen Verschlechterung des nepalesischen Gesundheitssystems angesichts der Coronavirus-Pandemie vorgebracht. Im Übrigen hat das SEM die Sache auch dahingehend ordnungsgemäss gewürdigt, indem es festgestellt hat, dass bei medizinischen Gründen der Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheint, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist nämlich erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Auch vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie dürfte dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein. Zudem steht die Pandemie dem Wegweisungsvollzug, entgegen der Auffassung der Beschwerde, grundsätzlich nicht entgegen, handelt es sich doch - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 6.3. Das SEM ist nach dem Gesagten mangels fristgerechten und genügend begründeten Wiedererwägungsgesuches in Anwendung Art. 111b Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 6.4. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. August 2020 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen (vorliegend nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: