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D-2527/2018

D-2527/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Oktober bzw. Anfang November 2015 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Anschliessend gelangte er am 9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte A5/11) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-Akte A21/28). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, sei jedoch als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und ungefähr im Jahr 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt. In C._______ habe er tagsüber im (...) für die Regierung gearbeitet und nebenbei ein Abendstudium absolviert. Seit Mitte 2013 habe er für eine amerikanische Firma gearbeitet, welche dem Verteidigungsministerium unterstellt gewesen sei. Für seine Arbeit habe er sich im (...) 2015 in der Provinz D._______ aufgehalten, wo es in der Nacht zu Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und den Taliban gekommen sei. Hierbei habe es mehrere Tote gegeben und er selber sei von Angehörigen der Taliban geschlagen und bedroht worden, er habe jedoch entfliehen können. Da er der einzige Überlebende auf dem Stützpunkt gewesen sei, habe man ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Nachdem Sicherheitskräfte sein Haus durchsucht hätten, habe er sich entschieden das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Tazkira vom 23. Januar 2012, eine Kopie eines Scheins des Geheimdiensts des Verteidigungsministeriums und zwei Lobbriefe des Verteidigungsministeriums Abteilung (...). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer sieben Fotos nach, welche ihn bei seiner Arbeit beim Verteidigungsministerium zeigen, sowie zwei Kopien von Ausweisen, welche belegen würden, dass er für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - wies das SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. D. Mit Eingabe vom 30. April 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Einsichtnahme in sämtliche Aktenstücke, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich sinngemäss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, und beantragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde angewiesen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. Ausserdem wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. H. Am 13. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- fristgerecht ein. I. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Ferienabwesenheit sowie seinen Unmut über die Zwischenverfügung mit.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen konstruierter und wenig plausibler Asylbegründung erachtete das SEM die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Identitätskarte, einen Reisepass noch sonstige Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen zweifelsfrei bestätigen könnten, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht sicher feststehen würden. Zudem falle auf, dass er gemäss der eingereichten Tazkira, bei der es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle, einen anderen Jahrgang habe. Aufgrund des eingereichten Arbeitsausweises und der Ausbildungsdiplome schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass er für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe und er hierbei von Kampfhandlungen betroffen gewesen sein könnte. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen und er habe nicht vermocht, seine Vorbringen genügend zu substantiieren. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sei drei Mal von Unbekannten bedroht worden. Das erste Mal persönlich von einem unbekannten Mann und letztmals im (...) 2015 mittels eines in Paschtu verfassten Briefes. Nach der dritten Drohung habe er seinen Job verlassen und sei (...) 2015 rund eine Woche nach dem Erhalt des Drohbriefes ausgereist (SEM-Akte A5, S. 6-7). Anlässlich der Anhörung hingegen habe er erklärt, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul drei Mal von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Den letzten Drohanruf habe er an dem Tag erhalten, als das Haus durchsucht worden sei. Er habe Afghanistan am vierten Tag nach seiner Rückkehr nach Kabul verlassen (SEM-Akte A21, S. 9 u. 20). Abgesehen von diesen widersprüchlichen und teilweise erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen und abgesehen davon, dass die Identität und Herkunft sowie die behaupteten Vorfälle und die angeblich erlittenen oder drohenden Nachteile mit keinen amtlichen und fälschungssicheren Beweismitteln belegt seien, seien die Äusserungen hierzu äusserst vage, stereotyp und detailarm geblieben. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatstaat zu berichten. Seine Angaben seien dabei jedoch sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Dies betreffe speziell seine Schilderungen zu den angeblichen Bedrohungen sowie die angeblichen Befragungen und Verdächtigungen durch verschiedene Behörden. Seine diesbezüglichen Ausführungen stünden auch in einem starken Kontrast zu seinen Schilderungen des Überfalls der Taliban, der für sich allein nicht in Zweifel gezogen werde. Er habe nicht vermocht, über die angeblichen Probleme konkrete Angaben zu machen, welche über Allgemeinplätze hinausgingen, und ein Bild der damaligen Vorkommnisse zu zeichnen. Seinen Schilderungen fehlten jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Seine Ausführungen seien ohne jegliche Realkennzeichen geblieben. Seine Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung, wonach er bei der BzP müde gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen und seien teilweise aktenwidrig. Bei den befürchteten Nachteilen würde es sich darüber hinaus um reine Spekulation handeln, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Dass die heimatlichen Behörden ihn konkret verdächtigt haben sollten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sei angesichts der geschilderten Vorfälle nicht nachvollziehbar, zumal selbst die Hausdurchsuchung nichts Belastendes zu Tage gebracht haben soll. Es sei ferner realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer den Behörden nichts über die angeblichen Bedrohungen seitens Unbekannter respektive seitens der Taliban hätte sagen wollen, da dies ja gerade zu seiner Entlastung hätte beitragen können. Ausserdem wäre er wohl sogleich inhaftiert worden, wenn ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte. Zusammenfassend sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer könne das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben. Im Übrigen liege selbst bei angenommener Richtigkeit die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv begründet.

E. 5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien als nachvollziehbar und plausibel zu qualifizieren. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, inwiefern die eingereichten Dokumente (Tazkira mit Übersetzung, Kontrollschein des Verteidigungsministeriums [Zutrittsberechtigung] sowie die beiden Empfehlungsschreiben bzw. Arbeitsbestätigungen) gefälscht sein sollen. Die Dokumente würden keinerlei Auffälligkeiten oder Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Schilderungen betreffend seine Familie seien sehr authentisch. Es sei eine Tatsache, dass die afghanischen Familien während des nun seit Jahrzehnten andauernden Krieges immer wieder zuerst Zuflucht im Iran oder in Pakistan, insbesondere in Peschawar, gesucht hätten. Wenn jeweils die Regierung gestürzt worden sei, beziehungsweise nach der Vertreibung der Taliban seien Familien jeweils nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer schildere sehr glaubhaft die Stellung eines Mitarbeiters, welcher in Afghanistan mit der Regierung, insbesondere mit der Armee beziehungsweise dem Verteidigungsministerium und den Alliierten, gearbeitet habe. In Afghanistan sei es unmöglich, dass die Taliban nicht herausfänden, wer mit der Regierung und den Alliierten in speziell heiklen Sicherheitsgebieten arbeite. Die Sandwichposition, welche der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Taliban in der Provinz D._______ geschildert habe, sei sehr glaubwürdig. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Vater involviert gewesen sei. Im Entscheid sei nicht dargelegt worden, inwiefern die geschilderten Asylgründe wie Verfolgung und Drohung nicht zu überzeugen vermöchten und insbesondere (teilweise) aktenwidrig seien. Der Asylentscheid des SEM genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft seien vielmehr erfüllt. Nach dem Vorfall in der Provinz D._______ sei er in seinem Land nicht mehr sicher und er sowie seine Familie seien an Leib und Leben bedroht. Hinzu komme, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe, weil er sein Überleben habe rechtfertigen müssen.

E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Befragt nach den Umständen der Bedrohungslage machte der Beschwerdeführer tatsächlich unterschiedliche Angaben: Wie schon die Vorinstanz feststellte, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er sei mehrmals bedroht worden, zweimal sei er bedroht worden und beim dritten Mal habe er dann seinen Job verlassen und sei ausgereist. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, meinte er, dass er es nicht genau sagen könne. Zwischen der letzten Drohung und der Ausreise sei circa eine Woche vergangen. Auf die Frage, was damals genau geschehen sei und wie er bedroht worden sei, antwortete er, das erste Mal persönlich bedroht worden zu sein von einem Mann, den er nicht gekannt habe. Auf die Frage, was bei der letzten Drohung passiert sei, antwortete er: "Ich bekam einen Brief. F: Was war der Inhalt dieses Briefes? A: Das war auf Paschtu. Es wurde geschrieben, dass sei die letzte Drohung. Sie würden mich töten." Mit seinen Arbeitskollegen habe er nicht über diese Drohungen gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass seine Probleme noch grösser würden (SEM-Akte A 5, S. 6/7, 7.01). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe am Tag nach dem Überfall in der Provinz D._______ einen Telefonanruf erhalten von Leuten, die die Satelliteneinrichtung bei sich gehabt hätten. Sie hätten gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Insgesamt habe er drei Telefonanrufe erhalten von verschiedenen Telefonnummern aus (SEM-Akte A 21, S. 9). Angesprochen auf die unterschiedlichen Angaben aus den beiden Befragungen meinte er, er sei bei der BzP müde gewesen, er habe nicht von einer persönlichen oder brieflichen Bedrohung gesprochen, er habe nur von einer telefonischen Bedrohung gesprochen (SEM-Akte A 21, S. 24). Der Beschwerdeführer machte somit verschiedene Angaben in Bezug auf die angeblichen Drohungen. Als er auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen wurde, konnte er keine plausible Erklärung liefern. Falls der Beschwerdeführer wirklich in der erwähnten Art bedroht worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er konstante Angaben über diese hätte machen können und er noch wüsste, ob er persönlich, brieflich oder telefonisch bedroht worden sei. Bei einem so bedeutsamen Ereignis sollte davon ausgegangen werden können, dass er gleichlautende Angaben machen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den Schilderungen zu den Drohanrufen mehrfach darauf hingewiesen wurde, ausführlich über die Geschehnisse zu berichten (SEM-Akte A 21, S.20/21). Dennoch blieben die Ausführungen oberflächlich und substanzlos (SEM-Akte A 21, S.16-19). Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, sind im Gegensatz hierzu die Schilderungen des Überfalls durch die Taliban ausführlich und erlebnisbasiert erfolgt. Diese sind grundsätzlich auch nicht in Zweifel zu ziehen, selbst wenn es etwas überraschend erscheint, dass der Beschwerdeführer davon erst anlässlich der Anhörung berichtete. Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass bei der Hausdurchsuchung nichts zum Vorschein gekommen ist und der Beschwerdeführer den Behörden vor Ort nicht über die Drohungen berichtet hat. Der Schluss liegt daher nahe, dass er den Überfall zwar tatsächlich erlebt hat, die Drohanrufe, Befragungen und Verdächtigungen hingegen nicht.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann. Er hat als Student im (...) Unterstützungsarbeiten (wie beispielsweise Computerkurse unterrichtet) beim Verteidigungsministerium verrichtet, was noch nicht als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden muss. Beim Überfall will er zwar daran gewesen sein, ein Satellitensystem zu aktivieren. Dennoch hat er sich weiterhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es, ausser den angeblichen - wie gesehen nicht weiter belegten und als unglaubhaft zu erachtenden (E. 6.2) - Drohanrufen, zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei. Es bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.5 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen nicht. So machte er anlässlich der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er befürchtet habe, er bekomme so noch mehr Probleme (SEM-Akte A5, S.7). Eine konkrete Gefährdung ist damit nicht auszumachen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater sei nach seiner Ausreise für eine oder eineinhalb Wochen im Gefängnis gewesen. Hierbei sei sein Vater über ihn befragt worden. Warum er wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wisse er nicht (SEM-Akte A21, S. 21). Genauere Angaben zu den Umständen dieses Gefängnisaufenthalts macht der Beschwerdeführer nicht. Es bleibt folglich bei einer pauschalen Aussage, wonach sein Vater über ihn befragt worden sei. Hierbei fällt auf, dass sein Vater nach relativ kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde und sich anschliessend in den Iran absetzte. Eine allfällige Reflexverfolgung lässt sich aus den geschilderten Vorfall nicht ableiten.

E. 6.5 Zur vorgebrachten Tazkira ist Folgendes zu beachten: Die Tazkira ist kein amtliches Reisepapier, auch wenn es sich dabei um das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans handelt. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt werden kann. Die Tazkira ist jedoch keineswegs fälschungssicher, weswegen ihr ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.).

E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und dabei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - seine Begründungspflicht nicht verletzt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2527/2018 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Werner Amrein, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 29. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Oktober bzw. Anfang November 2015 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Anschliessend gelangte er am 9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte A5/11) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-Akte A21/28). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, sei jedoch als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und ungefähr im Jahr 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt. In C._______ habe er tagsüber im (...) für die Regierung gearbeitet und nebenbei ein Abendstudium absolviert. Seit Mitte 2013 habe er für eine amerikanische Firma gearbeitet, welche dem Verteidigungsministerium unterstellt gewesen sei. Für seine Arbeit habe er sich im (...) 2015 in der Provinz D._______ aufgehalten, wo es in der Nacht zu Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und den Taliban gekommen sei. Hierbei habe es mehrere Tote gegeben und er selber sei von Angehörigen der Taliban geschlagen und bedroht worden, er habe jedoch entfliehen können. Da er der einzige Überlebende auf dem Stützpunkt gewesen sei, habe man ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Nachdem Sicherheitskräfte sein Haus durchsucht hätten, habe er sich entschieden das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Tazkira vom 23. Januar 2012, eine Kopie eines Scheins des Geheimdiensts des Verteidigungsministeriums und zwei Lobbriefe des Verteidigungsministeriums Abteilung (...). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer sieben Fotos nach, welche ihn bei seiner Arbeit beim Verteidigungsministerium zeigen, sowie zwei Kopien von Ausweisen, welche belegen würden, dass er für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - wies das SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. D. Mit Eingabe vom 30. April 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Einsichtnahme in sämtliche Aktenstücke, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich sinngemäss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, und beantragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde angewiesen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. Ausserdem wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. H. Am 13. Juni 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- fristgerecht ein. I. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Ferienabwesenheit sowie seinen Unmut über die Zwischenverfügung mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen konstruierter und wenig plausibler Asylbegründung erachtete das SEM die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder eine Identitätskarte, einen Reisepass noch sonstige Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen zweifelsfrei bestätigen könnten, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht sicher feststehen würden. Zudem falle auf, dass er gemäss der eingereichten Tazkira, bei der es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle, einen anderen Jahrgang habe. Aufgrund des eingereichten Arbeitsausweises und der Ausbildungsdiplome schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass er für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe und er hierbei von Kampfhandlungen betroffen gewesen sein könnte. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen und er habe nicht vermocht, seine Vorbringen genügend zu substantiieren. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sei drei Mal von Unbekannten bedroht worden. Das erste Mal persönlich von einem unbekannten Mann und letztmals im (...) 2015 mittels eines in Paschtu verfassten Briefes. Nach der dritten Drohung habe er seinen Job verlassen und sei (...) 2015 rund eine Woche nach dem Erhalt des Drohbriefes ausgereist (SEM-Akte A5, S. 6-7). Anlässlich der Anhörung hingegen habe er erklärt, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul drei Mal von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Den letzten Drohanruf habe er an dem Tag erhalten, als das Haus durchsucht worden sei. Er habe Afghanistan am vierten Tag nach seiner Rückkehr nach Kabul verlassen (SEM-Akte A21, S. 9 u. 20). Abgesehen von diesen widersprüchlichen und teilweise erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen und abgesehen davon, dass die Identität und Herkunft sowie die behaupteten Vorfälle und die angeblich erlittenen oder drohenden Nachteile mit keinen amtlichen und fälschungssicheren Beweismitteln belegt seien, seien die Äusserungen hierzu äusserst vage, stereotyp und detailarm geblieben. Anlässlich der Anhörung sei er mehrfach aufgefordert worden, ausführlich über die Vorfälle in seinem Heimatstaat zu berichten. Seine Angaben seien dabei jedoch sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Dies betreffe speziell seine Schilderungen zu den angeblichen Bedrohungen sowie die angeblichen Befragungen und Verdächtigungen durch verschiedene Behörden. Seine diesbezüglichen Ausführungen stünden auch in einem starken Kontrast zu seinen Schilderungen des Überfalls der Taliban, der für sich allein nicht in Zweifel gezogen werde. Er habe nicht vermocht, über die angeblichen Probleme konkrete Angaben zu machen, welche über Allgemeinplätze hinausgingen, und ein Bild der damaligen Vorkommnisse zu zeichnen. Seinen Schilderungen fehlten jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Seine Ausführungen seien ohne jegliche Realkennzeichen geblieben. Seine Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung, wonach er bei der BzP müde gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen und seien teilweise aktenwidrig. Bei den befürchteten Nachteilen würde es sich darüber hinaus um reine Spekulation handeln, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Dass die heimatlichen Behörden ihn konkret verdächtigt haben sollten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sei angesichts der geschilderten Vorfälle nicht nachvollziehbar, zumal selbst die Hausdurchsuchung nichts Belastendes zu Tage gebracht haben soll. Es sei ferner realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer den Behörden nichts über die angeblichen Bedrohungen seitens Unbekannter respektive seitens der Taliban hätte sagen wollen, da dies ja gerade zu seiner Entlastung hätte beitragen können. Ausserdem wäre er wohl sogleich inhaftiert worden, wenn ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte. Zusammenfassend sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer könne das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben. Im Übrigen liege selbst bei angenommener Richtigkeit die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv begründet. 5.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Schilderungen seien als nachvollziehbar und plausibel zu qualifizieren. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, inwiefern die eingereichten Dokumente (Tazkira mit Übersetzung, Kontrollschein des Verteidigungsministeriums [Zutrittsberechtigung] sowie die beiden Empfehlungsschreiben bzw. Arbeitsbestätigungen) gefälscht sein sollen. Die Dokumente würden keinerlei Auffälligkeiten oder Fälschungsmerkmale aufweisen. Die Schilderungen betreffend seine Familie seien sehr authentisch. Es sei eine Tatsache, dass die afghanischen Familien während des nun seit Jahrzehnten andauernden Krieges immer wieder zuerst Zuflucht im Iran oder in Pakistan, insbesondere in Peschawar, gesucht hätten. Wenn jeweils die Regierung gestürzt worden sei, beziehungsweise nach der Vertreibung der Taliban seien Familien jeweils nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer schildere sehr glaubhaft die Stellung eines Mitarbeiters, welcher in Afghanistan mit der Regierung, insbesondere mit der Armee beziehungsweise dem Verteidigungsministerium und den Alliierten, gearbeitet habe. In Afghanistan sei es unmöglich, dass die Taliban nicht herausfänden, wer mit der Regierung und den Alliierten in speziell heiklen Sicherheitsgebieten arbeite. Die Sandwichposition, welche der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Taliban in der Provinz D._______ geschildert habe, sei sehr glaubwürdig. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Vater involviert gewesen sei. Im Entscheid sei nicht dargelegt worden, inwiefern die geschilderten Asylgründe wie Verfolgung und Drohung nicht zu überzeugen vermöchten und insbesondere (teilweise) aktenwidrig seien. Der Asylentscheid des SEM genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft seien vielmehr erfüllt. Nach dem Vorfall in der Provinz D._______ sei er in seinem Land nicht mehr sicher und er sowie seine Familie seien an Leib und Leben bedroht. Hinzu komme, dass er unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe, weil er sein Überleben habe rechtfertigen müssen. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Befragt nach den Umständen der Bedrohungslage machte der Beschwerdeführer tatsächlich unterschiedliche Angaben: Wie schon die Vorinstanz feststellte, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er sei mehrmals bedroht worden, zweimal sei er bedroht worden und beim dritten Mal habe er dann seinen Job verlassen und sei ausgereist. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, meinte er, dass er es nicht genau sagen könne. Zwischen der letzten Drohung und der Ausreise sei circa eine Woche vergangen. Auf die Frage, was damals genau geschehen sei und wie er bedroht worden sei, antwortete er, das erste Mal persönlich bedroht worden zu sein von einem Mann, den er nicht gekannt habe. Auf die Frage, was bei der letzten Drohung passiert sei, antwortete er: "Ich bekam einen Brief. F: Was war der Inhalt dieses Briefes? A: Das war auf Paschtu. Es wurde geschrieben, dass sei die letzte Drohung. Sie würden mich töten." Mit seinen Arbeitskollegen habe er nicht über diese Drohungen gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass seine Probleme noch grösser würden (SEM-Akte A 5, S. 6/7, 7.01). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er habe am Tag nach dem Überfall in der Provinz D._______ einen Telefonanruf erhalten von Leuten, die die Satelliteneinrichtung bei sich gehabt hätten. Sie hätten gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Insgesamt habe er drei Telefonanrufe erhalten von verschiedenen Telefonnummern aus (SEM-Akte A 21, S. 9). Angesprochen auf die unterschiedlichen Angaben aus den beiden Befragungen meinte er, er sei bei der BzP müde gewesen, er habe nicht von einer persönlichen oder brieflichen Bedrohung gesprochen, er habe nur von einer telefonischen Bedrohung gesprochen (SEM-Akte A 21, S. 24). Der Beschwerdeführer machte somit verschiedene Angaben in Bezug auf die angeblichen Drohungen. Als er auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen wurde, konnte er keine plausible Erklärung liefern. Falls der Beschwerdeführer wirklich in der erwähnten Art bedroht worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er konstante Angaben über diese hätte machen können und er noch wüsste, ob er persönlich, brieflich oder telefonisch bedroht worden sei. Bei einem so bedeutsamen Ereignis sollte davon ausgegangen werden können, dass er gleichlautende Angaben machen kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den Schilderungen zu den Drohanrufen mehrfach darauf hingewiesen wurde, ausführlich über die Geschehnisse zu berichten (SEM-Akte A 21, S.20/21). Dennoch blieben die Ausführungen oberflächlich und substanzlos (SEM-Akte A 21, S.16-19). Wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, sind im Gegensatz hierzu die Schilderungen des Überfalls durch die Taliban ausführlich und erlebnisbasiert erfolgt. Diese sind grundsätzlich auch nicht in Zweifel zu ziehen, selbst wenn es etwas überraschend erscheint, dass der Beschwerdeführer davon erst anlässlich der Anhörung berichtete. Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass bei der Hausdurchsuchung nichts zum Vorschein gekommen ist und der Beschwerdeführer den Behörden vor Ort nicht über die Drohungen berichtet hat. Der Schluss liegt daher nahe, dass er den Überfall zwar tatsächlich erlebt hat, die Drohanrufe, Befragungen und Verdächtigungen hingegen nicht. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann. Er hat als Student im (...) Unterstützungsarbeiten (wie beispielsweise Computerkurse unterrichtet) beim Verteidigungsministerium verrichtet, was noch nicht als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden muss. Beim Überfall will er zwar daran gewesen sein, ein Satellitensystem zu aktivieren. Dennoch hat er sich weiterhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es, ausser den angeblichen - wie gesehen nicht weiter belegten und als unglaubhaft zu erachtenden (E. 6.2) - Drohanrufen, zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei. Es bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.5 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen nicht. So machte er anlässlich der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er befürchtet habe, er bekomme so noch mehr Probleme (SEM-Akte A5, S.7). Eine konkrete Gefährdung ist damit nicht auszumachen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater sei nach seiner Ausreise für eine oder eineinhalb Wochen im Gefängnis gewesen. Hierbei sei sein Vater über ihn befragt worden. Warum er wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei, wisse er nicht (SEM-Akte A21, S. 21). Genauere Angaben zu den Umständen dieses Gefängnisaufenthalts macht der Beschwerdeführer nicht. Es bleibt folglich bei einer pauschalen Aussage, wonach sein Vater über ihn befragt worden sei. Hierbei fällt auf, dass sein Vater nach relativ kurzer Zeit wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde und sich anschliessend in den Iran absetzte. Eine allfällige Reflexverfolgung lässt sich aus den geschilderten Vorfall nicht ableiten. 6.5 Zur vorgebrachten Tazkira ist Folgendes zu beachten: Die Tazkira ist kein amtliches Reisepapier, auch wenn es sich dabei um das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans handelt. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt werden kann. Die Tazkira ist jedoch keineswegs fälschungssicher, weswegen ihr ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1 und BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und dabei - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - seine Begründungspflicht nicht verletzt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: