opencaselaw.ch

E-6830/2023

E-6830/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 18. August 2023 machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in einem Posten der Ar- baki (lokale Polizei) als Koch gearbeitet. Die Kinder und damit auch er hät- ten ihn nach der Schule dabei unterstützt. Eines Tages habe der Mullah dem Vater mitgeteilt, die Taliban wollten nicht, dass er weiter für die Arbaki koche. Dieser habe in der Folge diese Tätigkeit dann auch aufgegeben und sei nach C._______ gegangen. In dieser Zeit habe zufälligerweise eine Operation der Arbaki gegen die Taliban zur Verhaftung von drei Angehöri- gen der Taliban geführt. Die Taliban hätten hierbei irrtümlich einen Zusam- menhang mit dem Vater des Beschwerdeführers vermutet, weshalb sie den Vater in der Folge vergeblich zuhause aufgesucht hätten. Der Beschwer- deführer, seine Mutter und seine Geschwister seien damals von den Tali- ban bedroht und geschlagen worden, um den Aufenthaltsort des Vaters in Erfahrung zu bringen. Die Familie habe den Vater daher davor gewarnt, ins Dorf zurückzukehren. Seither hätten sie zum Vater keinen Kontakt mehr gehabt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien die drei inhaftierten Ta- liban freigelassen worden und hätten die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht, um den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Dieser sei aber nicht dort gewesen. In der Folge sei der älteste Bruder mitgenommen wor- den und gelte bis heute als verschwunden. Bei ihrem zweiten Besuch hät- ten die Taliban angeblich auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, hätten aber auf Wunsch der Mutter davon abgesehen. In der Schule hätten die Taliban ihn beschimpft und geschlagen. In der Folge seien der Be- schwerdeführer und sein Bruder D._______ auf Geheiss des Onkels vä- terlicherseits mit dessen Hilfe im Juli 2023 ausgereist. C. Mit Entscheid vom 13. November 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-6830/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnen- den ersucht. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-6830/2023 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorlie- gen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfol- gung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Koch für die Arbaki beziehungsweise des Verdachts, die Verhaftung von drei Tali- ban-Angehörigen bewirkt zu haben.

E. 4.2 Sie führte aus, dass die Furcht, vor den Taliban verschleppt zu werden, um von ihm den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren, objektiv unbegrün- det sei. Wenn die Taliban tatsächlich beabsichtigt hätten, den Beschwer- deführer zu behelligen, hätten sie dazu hinreichend Gelegenheit gehabt. Erst drei Jahre nach ihrem ersten Besuch bei ihm zuhause hätten die Tali- ban die Familie erneut aufgesucht und den Beschwerdeführer auf simple Bitten der Mutter gar nicht mitgenommen. Bei effektiver Verfolgungsabsicht hätten sie von einer Festnahme sicherlich nicht abgesehen. Auch die Tat- sache, dass er in der Schule geschlagen worden sei, sei nicht asylrelevant. Somit sei nicht von einem konkreten und nachhaltigem Verfolgungsinte- resse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Aus dessen

E-6830/2023 Seite 5 Ausführungen lasse sich kein spezifisches Profil ableiten, dass ein ausge- prägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Fest- nahme begründe. Insgesamt habe er die subjektiv nachvollziehbare Sor- gen, dass die Taliban der Familie beziehungsweise den männlichen Fami- lienangehörigen Schaden zufügen könnten, nicht weiter objektiv begrün- det.

E. 5 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht zwi- schen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterschieden habe. Vor der Machtübernahme hätten die Taliban keine Legitimation zu ernsthaften Massnahmen gegen den Beschwerde- führer und dessen Familie gehabt, da Afghanistan unter der Herrschaft der vorherigen Regierung gestanden habe. Die Arbaki als lokale Polizei sowie die afghanischen Regierungstruppen hätten mit Unterstützung der ameri- kanischen Truppen versucht, die Stellungen der Taliban zu zerstören. Ent- sprechend hätten die Übergriffe der Taliban auf die Familie des Beschwer- deführers vor deren Machtübernahme bloss um Mitternacht stattgefunden; nach der Machtübernahme dann am Tag. Die Taliban hätten somit nicht, wie von der Vorinstanz begründet, seit langem die Gelegenheit gehabt, ge- gen den Beschwerdeführer vorzugehen, sondern erst nach ihrer Macht- übernahme. Aber auch vor der Machtübernahme seien der Beschwerde- führer und seine Familie in der Nacht von den Taliban bedroht worden. Nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 seien die drei inhaf- tierten Angehörige der Taliban entlassen worden und hätten die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht, diese geschlagen und den ältesten Bruder Z.M. mitgenommen. Einen Monat später sei die Familie des Beschwerde- führers erneut von den Taliban nach dem Aufenthaltsort des Vaters befragt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bru- der D._______ ausgereist. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vo- rinstanz es unterlassen habe, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So habe es die Vorinstanz anlässlich der Anhörungen unterlassen, den Beschwerdeführer nach den durch die Schläge der Taliban erlittenen Verletzungen zu fragen. Grundsätzlich müssten zwar keine Verletzungen aus den Schlägen resultieren, damit diese flüchtlingsrechtlich relevant seien, aber ohne Abklärung der Intensität der erlittenen Schläge könne nicht im Nachhinein begründet werden, dem Beschwerdeführer sei kein

E-6830/2023 Seite 6 Schaden zugefügt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mit lediglich oberflächlicher Begründung verneint. Sie habe es unterlassen, das Risikoprofil des Vaters als Mitglied der Arbaki konkret zu prüfen und die Tatsache ignoriert, dass der Vater möglicherweise des Verrats beschuldigt worden sei.

E. 6.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erwei- sen sich als offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe es unterlassen, nach den durch die angeblichen Schläge der Taliban erlittenen Verletzungen des Be- schwerdeführers zu fragen, womit es nicht abschliessend habe beurteilen können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich «kein Schaden zugefügt worden sei», ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer selber unbe- nommen gewesen wäre, eine allfällige Verletzung zu erwähnen. Da eine solche vom Beschwerdeführer überhaupt gar nicht erwähnt worden war, konnte das SEM davon ausgehen, dass die angeblichen Schläge Verlet- zung bewirkt hätten. Ohnehin könnten allfällige Verletzungen auch andere Hintergründe haben und wären nur bedingt aussagekräftig gewesen. Aus diesen Gründen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinrei- chend erläutert, warum eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers we- gen seines verschwundenen Vaters zu verneinen sei. Dabei hat sie zutref- fend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden sei, was auf ein fehlendes Ver- folgungsinteresse am Beschwerdeführer selbst schliessen lasse. Schliess- lich betrifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe in seinen Erwägungen nicht zwischen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban unter- schieden, die Würdigung des Sachverhalts, welche nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Rüge sein kann.

E. 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Si- cherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich

E-6830/2023 Seite 7 orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Urteil BVGer D- 2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).

E. 6.3 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.

E. 6.4 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter In- dizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom

13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die angebliche Tätigkeit des Vaters für die Arbaki nicht belegt ist und eine blosse Parteibehauptung darstellt. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist eine simple Arbeit als einfacher Koch ganz offenkundig nicht geeignet, ein anhaltendes Ver- folgungsinteresse der Taliban zu begründen.

Auch die Behauptung, die Taliban hätten aufgrund der Beendigung der Tä- tigkeit als Koch beziehungsweise dem Wegzug nach C._______ einen ir- gendwie gearteten Zusammenhang mit der späteren Verhaftung von drei Taliban gesehen, erweist sich als wenig plausibel. Es ist nicht nachvollzieh- bar, welchen Zusammenhang die Tätigkeit eines einfachen Kochs mit einer polizeilichen Operation oder der Festnahme von drei, dem Vater gar nicht persönlich bekannten Personen haben sollte. Dieser insinuierte Zusam- menhang ist rein spekulativ und im Lichte der augenfällig trivialen Tätigkeit des Vaters als einfacher Koch wenig lebensnah. Die Frage der

E-6830/2023 Seite 8 Glaubhaftigkeit dieses Umstandes kann indes mit Verweis auf die nachste- henden Ausführungen ebenfalls offengelassen werden.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Taliban damals einen vagen Zu- sammenhang zwischen der Tätigkeit des Vaters als Koch und der Verhaf- tung von Taliban in Erwägung erkannt haben könnten, wäre hierin offen- kundig keine Umstände zu erblicken, die nunmehr über Jahre hinweg ein ungebrochenes Interesse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers be- gründen könnten.

Selbst von einer solchen vorübergehenden Suche ausgehend, wäre er- sichtlich, dass sich das Interesse der Taliban sowohl vor- als auch nach der Machtübernahme der Taliban einzig und alleine darauf beschränkte, von den befragten Personen den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Daher kommt entgegen der Auffassung in der Beschwerde der Unterscheidung zwischen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Hätte sich damals ein Interesse gegen den Beschwerdeführer selbst manifestiert, so wäre es sowohl vor wie auch nach der Machtübernahme problemlos möglich gewesen, diesen sofort zu belangen. Entsprechendes ist jedoch so nicht erfolgt.

Das offenkundig fehlende Interesse an Drittpersonen zeigt sich im Übrigen auch darin, dass aktuell mehrere nahe Familienmitglieder des Vaters des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben. Der Umstand, dass die Mutter (also die Ehefrau und damit nächstes Familienmitglied des Va- ters) wie auch der Onkel von den Taliban bloss aufgesucht wurden, diesen sonst keine ernsthaften Nachteile widerfahren sind und auch heute in Af- ghanistan leben, lässt augenscheinlich nicht auf eine erhebliche Verfol- gungslage schliessen. Würde es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine Person mit hohem Verfolgungsinteresse handeln, wäre kaum an- zunehmen, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und die Familie keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte.

Das konkrete Ausmass der Verfolgungslage gegen den Vater und die übri- gen Verwandten erscheint daher – auch bei Wahrunterstellung der Be- hauptungen – insgesamt gesehen kein relevantes Mass angenommen zu haben. Ein aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson (also des Vaters) ausgeprägtes und ungebrochenes – auch somit selbst viele Jahre nach einem rein zufälligen Geschehen – Interesse an deren Ergreifung und Festnahme wird in Bezug auf den Vater daher kaum vorlie- gen. Indes kann auch diese Frage im Resultat ohnehin offengelassen

E-6830/2023 Seite 9 werden, da der Beschwerdeführer selber auch die übrigen Voraussetzun- gen einer Reflexverfolgung ohnehin nicht erfüllt.

E. 6.5 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, hat der Be- schwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Sodann hat er in der Vergangenheit keine per- sönlichen Nachteile im asylrechtlich relevanten Ausmass erlitten. Ferner handelte sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch um einen minderjährigen Knaben, an dessen Verfolgung die Taliban kaum ein langanhaltendes, ungebrochenes Interesse gehabt hätten. Hätten die Tali- ban den Beschwerdeführer effektiv persönlich behelligen wollen, so hätten sie hierzu sowohl vor wie auch der Machtübernahme problemlos Gelegen- heit gehabt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn hierbei über mehrere Jahre hinweg nicht persönlich behelligt haben sollten, ihn nun aber etliche Jahre später asylrelevant bedrohen sollten.

E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht offenkundig kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist daher als offenkundig unbegründet einzustufen.

E. 6.7 Letztlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Ergebnis der vorliegenden Beurteilung vollständig mit den Ergebnissen des Asylverfah- rens des Bruders D._______ ([…]) des Beschwerdeführers deckt. Die Vo- rinstanz hat im dortigen Verfahren (vgl. Verfügung vom 24. August 2023) die identischen Asylvorbringen mit der gleichen Begründung abgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat sich in der Folge vollständig dieser Würdigung der Vorinstanz unterzogen und liess die (inhaltlich praktisch identische) Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 6.8 Insgesamt ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdefüh- rer (dessen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Auf- nahme ohnehin rein theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Verfol- gung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E-6830/2023 Seite 10

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6830/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6830/2023 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sibylle Alberti, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 18. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in einem Posten der Arbaki (lokale Polizei) als Koch gearbeitet. Die Kinder und damit auch er hätten ihn nach der Schule dabei unterstützt. Eines Tages habe der Mullah dem Vater mitgeteilt, die Taliban wollten nicht, dass er weiter für die Arbaki koche. Dieser habe in der Folge diese Tätigkeit dann auch aufgegeben und sei nach C._______ gegangen. In dieser Zeit habe zufälligerweise eine Operation der Arbaki gegen die Taliban zur Verhaftung von drei Angehörigen der Taliban geführt. Die Taliban hätten hierbei irrtümlich einen Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers vermutet, weshalb sie den Vater in der Folge vergeblich zuhause aufgesucht hätten. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister seien damals von den Taliban bedroht und geschlagen worden, um den Aufenthaltsort des Vaters in Erfahrung zu bringen. Die Familie habe den Vater daher davor gewarnt, ins Dorf zurückzukehren. Seither hätten sie zum Vater keinen Kontakt mehr gehabt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien die drei inhaftierten Taliban freigelassen worden und hätten die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht, um den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Dieser sei aber nicht dort gewesen. In der Folge sei der älteste Bruder mitgenommen worden und gelte bis heute als verschwunden. Bei ihrem zweiten Besuch hätten die Taliban angeblich auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, hätten aber auf Wunsch der Mutter davon abgesehen. In der Schule hätten die Taliban ihn beschimpft und geschlagen. In der Folge seien der Beschwerdeführer und sein Bruder D._______ auf Geheiss des Onkels väterlicherseits mit dessen Hilfe im Juli 2023 ausgereist. C. Mit Entscheid vom 13. November 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 mangels erforderlicher Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden ersucht. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Koch für die Arbaki beziehungsweise des Verdachts, die Verhaftung von drei Taliban-Angehörigen bewirkt zu haben. 4.2 Sie führte aus, dass die Furcht, vor den Taliban verschleppt zu werden, um von ihm den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren, objektiv unbegründet sei. Wenn die Taliban tatsächlich beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu behelligen, hätten sie dazu hinreichend Gelegenheit gehabt. Erst drei Jahre nach ihrem ersten Besuch bei ihm zuhause hätten die Taliban die Familie erneut aufgesucht und den Beschwerdeführer auf simple Bitten der Mutter gar nicht mitgenommen. Bei effektiver Verfolgungsabsicht hätten sie von einer Festnahme sicherlich nicht abgesehen. Auch die Tatsache, dass er in der Schule geschlagen worden sei, sei nicht asylrelevant. Somit sei nicht von einem konkreten und nachhaltigem Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer auszugehen. Aus dessen Ausführungen lasse sich kein spezifisches Profil ableiten, dass ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme begründe. Insgesamt habe er die subjektiv nachvollziehbare Sorgen, dass die Taliban der Familie beziehungsweise den männlichen Familienangehörigen Schaden zufügen könnten, nicht weiter objektiv begründet.

5. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei der Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht zwischen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterschieden habe. Vor der Machtübernahme hätten die Taliban keine Legitimation zu ernsthaften Massnahmen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie gehabt, da Afghanistan unter der Herrschaft der vorherigen Regierung gestanden habe. Die Arbaki als lokale Polizei sowie die afghanischen Regierungstruppen hätten mit Unterstützung der amerikanischen Truppen versucht, die Stellungen der Taliban zu zerstören. Entsprechend hätten die Übergriffe der Taliban auf die Familie des Beschwerdeführers vor deren Machtübernahme bloss um Mitternacht stattgefunden; nach der Machtübernahme dann am Tag. Die Taliban hätten somit nicht, wie von der Vorinstanz begründet, seit langem die Gelegenheit gehabt, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, sondern erst nach ihrer Machtübernahme. Aber auch vor der Machtübernahme seien der Beschwerdeführer und seine Familie in der Nacht von den Taliban bedroht worden. Nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 seien die drei inhaftierten Angehörige der Taliban entlassen worden und hätten die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht, diese geschlagen und den ältesten Bruder Z.M. mitgenommen. Einen Monat später sei die Familie des Beschwerdeführers erneut von den Taliban nach dem Aufenthaltsort des Vaters befragt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder D._______ ausgereist. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So habe es die Vorinstanz anlässlich der Anhörungen unterlassen, den Beschwerdeführer nach den durch die Schläge der Taliban erlittenen Verletzungen zu fragen. Grundsätzlich müssten zwar keine Verletzungen aus den Schlägen resultieren, damit diese flüchtlingsrechtlich relevant seien, aber ohne Abklärung der Intensität der erlittenen Schläge könne nicht im Nachhinein begründet werden, dem Beschwerdeführer sei kein Schaden zugefügt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers mit lediglich oberflächlicher Begründung verneint. Sie habe es unterlassen, das Risikoprofil des Vaters als Mitglied der Arbaki konkret zu prüfen und die Tatsache ignoriert, dass der Vater möglicherweise des Verrats beschuldigt worden sei. 6. 6.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe es unterlassen, nach den durch die angeblichen Schläge der Taliban erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers zu fragen, womit es nicht abschliessend habe beurteilen können, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich «kein Schaden zugefügt worden sei», ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer selber unbenommen gewesen wäre, eine allfällige Verletzung zu erwähnen. Da eine solche vom Beschwerdeführer überhaupt gar nicht erwähnt worden war, konnte das SEM davon ausgehen, dass die angeblichen Schläge Verletzung bewirkt hätten. Ohnehin könnten allfällige Verletzungen auch andere Hintergründe haben und wären nur bedingt aussagekräftig gewesen. Aus diesen Gründen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend erläutert, warum eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines verschwundenen Vaters zu verneinen sei. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden sei, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer selbst schliessen lasse. Schliesslich betrifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe in seinen Erwägungen nicht zwischen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban unterschieden, die Würdigung des Sachverhalts, welche nicht Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Rüge sein kann. 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 6.3 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Relevant sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. 6.4 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die angebliche Tätigkeit des Vaters für die Arbaki nicht belegt ist und eine blosse Parteibehauptung darstellt. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ist eine simple Arbeit als einfacher Koch ganz offenkundig nicht geeignet, ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban zu begründen. Auch die Behauptung, die Taliban hätten aufgrund der Beendigung der Tätigkeit als Koch beziehungsweise dem Wegzug nach C._______ einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit der späteren Verhaftung von drei Taliban gesehen, erweist sich als wenig plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang die Tätigkeit eines einfachen Kochs mit einer polizeilichen Operation oder der Festnahme von drei, dem Vater gar nicht persönlich bekannten Personen haben sollte. Dieser insinuierte Zusammenhang ist rein spekulativ und im Lichte der augenfällig trivialen Tätigkeit des Vaters als einfacher Koch wenig lebensnah. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Umstandes kann indes mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen ebenfalls offengelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Taliban damals einen vagen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vaters als Koch und der Verhaftung von Taliban in Erwägung erkannt haben könnten, wäre hierin offenkundig keine Umstände zu erblicken, die nunmehr über Jahre hinweg ein ungebrochenes Interesse der Taliban am Vater des Beschwerdeführers begründen könnten. Selbst von einer solchen vorübergehenden Suche ausgehend, wäre ersichtlich, dass sich das Interesse der Taliban sowohl vor- als auch nach der Machtübernahme der Taliban einzig und alleine darauf beschränkte, von den befragten Personen den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Daher kommt entgegen der Auffassung in der Beschwerde der Unterscheidung zwischen der Zeit vor- und nach der Machtübernahme der Taliban keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Hätte sich damals ein Interesse gegen den Beschwerdeführer selbst manifestiert, so wäre es sowohl vor wie auch nach der Machtübernahme problemlos möglich gewesen, diesen sofort zu belangen. Entsprechendes ist jedoch so nicht erfolgt. Das offenkundig fehlende Interesse an Drittpersonen zeigt sich im Übrigen auch darin, dass aktuell mehrere nahe Familienmitglieder des Vaters des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben. Der Umstand, dass die Mutter (also die Ehefrau und damit nächstes Familienmitglied des Vaters) wie auch der Onkel von den Taliban bloss aufgesucht wurden, diesen sonst keine ernsthaften Nachteile widerfahren sind und auch heute in Afghanistan leben, lässt augenscheinlich nicht auf eine erhebliche Verfolgungslage schliessen. Würde es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine Person mit hohem Verfolgungsinteresse handeln, wäre kaum anzunehmen, dass die Familie nach wie vor in Afghanistan wohnen geblieben wäre und die Familie keine ernsthaften Nachteile erlitten hätte. Das konkrete Ausmass der Verfolgungslage gegen den Vater und die übrigen Verwandten erscheint daher - auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen - insgesamt gesehen kein relevantes Mass angenommen zu haben. Ein aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson (also des Vaters) ausgeprägtes und ungebrochenes - auch somit selbst viele Jahre nach einem rein zufälligen Geschehen - Interesse an deren Ergreifung und Festnahme wird in Bezug auf den Vater daher kaum vorliegen. Indes kann auch diese Frage im Resultat ohnehin offengelassen werden, da der Beschwerdeführer selber auch die übrigen Voraussetzungen einer Reflexverfolgung ohnehin nicht erfüllt. 6.5 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer selbst in der Vergangenheit weder Taten begangen oder ein Verhalten gezeigt, welche ihn in den Augen der Taliban als missliebige Person erscheinen liessen. Sodann hat er in der Vergangenheit keine persönlichen Nachteile im asylrechtlich relevanten Ausmass erlitten. Ferner handelte sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch um einen minderjährigen Knaben, an dessen Verfolgung die Taliban kaum ein langanhaltendes, ungebrochenes Interesse gehabt hätten. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer effektiv persönlich behelligen wollen, so hätten sie hierzu sowohl vor wie auch der Machtübernahme problemlos Gelegenheit gehabt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn hierbei über mehrere Jahre hinweg nicht persönlich behelligt haben sollten, ihn nun aber etliche Jahre später asylrelevant bedrohen sollten. 6.6 Nach dem Gesagten besteht offenkundig kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist daher als offenkundig unbegründet einzustufen. 6.7 Letztlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich das Ergebnis der vorliegenden Beurteilung vollständig mit den Ergebnissen des Asylverfahrens des Bruders D._______ ([...]) des Beschwerdeführers deckt. Die Vorinstanz hat im dortigen Verfahren (vgl. Verfügung vom 24. August 2023) die identischen Asylvorbringen mit der gleichen Begründung abgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers hat sich in der Folge vollständig dieser Würdigung der Vorinstanz unterzogen und liess die (inhaltlich praktisch identische) Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.8 Insgesamt ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer (dessen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme ohnehin rein theoretischer Natur ist) keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: