Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 im Rah- men einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 3. Dezember 2021 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Paschtune und im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen. Im Alter von 15 Jahren sei er zu sei- nem Onkel in die Stadt Kunduz geschickt worden, um dort in dessen Schneidergeschäft zu arbeiten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Schneidergeschäft seines Onkels während ungefähr eines Jahres für Militärangehörige Militäruniformen genäht, Kleider gekürzt und Anzüge angepasst. Aufgrund dieser Arbeit habe er von den Taliban Drohungen er- halten und sei von ihnen gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkera) ein. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (eröffnet am 11. Januar 2022) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2021 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
D-676/2022 Seite 3 beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even- tualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kos- tenvorschusses. F. Am 11. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 verzichtete der Instruktionsrich- ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwer- deführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleich- zeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Am 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer innert einmal erstreckter Frist eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Poststempel vom 15. Mai 2023) liess sich die Vorinstanz innert zweifach erstreckter Frist vernehmen und hielt voll- umfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 6. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
D-676/2022 Seite 4 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht und der unvollstän- digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungen seien nicht kindsgerecht erfolgt und die Vorinstanz habe
D-676/2022 Seite 5 nicht genügend abgeklärt und auch nicht genügen begründet, inwiefern die Tätigkeiten des Bruders sich auf das Profil des Beschwerdeführers auswir- ken könnten. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass die Anhörungen gesetzeskonform durchgeführt worden seien und dass dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass die Anhörungen nicht den qualitativen Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden standhalte.
E. 4.2.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 In Bezug auf die Anhörung haben Personen, die minderjährige asyl- suchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährig- keit gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) Rechnung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjäh- rigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reife- grad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anfor- derungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Mas- snahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforde- rungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu stellen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver- einten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen ins- besondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzu- ziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Be- fragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung ent- spannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen,
D-676/2022 Seite 6 das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte aus- zudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).
E. 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das erstinstanzliche Verfahren müsse bestimmten Anforderungen genügen, um der speziellen Situation eines Minderjährigen gerecht zu werden. Diesen speziellen Anforderungen habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
E. 4.3.2 Vorliegend sei bereits das grundsätzliche Anhörungssetting der EB UMA nicht kindsgerecht ausgestaltet gewesen. Insbesondere der Umfang der Befragung sei zu umfassend und überfordernd gewesen. In der vier- einhalb Stunden dauernden Erstbefragung seien viele verschiedene The- menbereiche angesprochen worden, wobei sehr schnell zwischen den Themen gewechselt und Nicht-Wissen nicht akzeptiert worden sei. Die ganze Befragung sei sehr hektisch gewesen, was im Protokoll nicht abge- bildet sei, da die protokollführende Person gleichzeitig auch die befragende Person gewesen sei. Dieser Umstand führe zu längeren Pausen der Be- fragung, verunmögliche oft Blickkontakt und führe dazu, dass Realkenn- zeichen noch weniger im Protokoll wiedergegeben würden als sonst. Ins- gesamt sei festzustellen, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden sei. Die Vorinstanz habe zudem in der EB UMA verschiedene Verfahrensschritte vermischt, welche bei erwachse- nen Asylsuchenden in Form einer Personalienaufnahme, einem Dublinge- spräch und einer Anhörung klar auseinandergehalten würden. Dies stelle eine Schlechterstellung von UMA gegenüber erwachsenen Asylsuchenden dar.
E. 4.3.3 Die Anhörung vom 3. Dezember 2021 sei ebenfalls nicht kindsge- recht durchgeführt worden. Die Fragen seien sehr konfrontativ und in kei- ner Art und Weise wohlwollend oder neutral gestellt worden. Zudem seien sie darauf ausgelegt gewesen, Aussagewidersprüche zu provozieren. Die
D-676/2022 Seite 7 Anhörung habe mit sechs Stunden wiederum sehr lange gedauert. Dabei sei bekannt, dass sich Jugendliche nur über eine kurze Zeitspanne wirklich genügend konzentrieren könnten. Zudem bräuchten sie genügend Zeit so- wie ein sicheres und geschütztes Umfeld, um von ihren traumatischen Er- lebnissen erzählen zu können. Es stelle sich die Frage, weshalb die Vo- rinstanz bei einem so komplizierten und belastenden Sachverhalt nicht eine zweite Anhörung anberaumt habe. Weiter sei die Rechtsvertreterin und Vertrauensperson vorliegend nicht in die Befragung einbezogen wor- den. Sie habe sich kaum einbringen können und ihre Einwände seien bloss formal aufgenommen worden, ohne dass sie jedoch weiter beachtet wor- den wären. Dies lasse unschwer erkennen, dass die befragende Person nicht daran interessiert gewesen sei, ein für die Befragung kindsgerechtes Klima zu schaffen.
E. 4.3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer die unvollständige Erhebung des Sachverhalts. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Amerikaner und im Büro für die Ausstellung der Tazkeras gearbeitet. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang keine weitergehende Prüfung vorgenom- men, inwiefern das Gefährdungsprofil des Bruders sich auf dessen Familie beziehungsweise auf den Beschwerdeführer auswirken könne. Dies sei in der Verfügung nicht genügend abgehandelt worden. Er beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gehörigen Abklärung und rechtsgenüglichen Begründung.
E. 4.4.1 Das SEM brachte dem in der Vernehmlassung entgegen, es sei ge- setzlich vorgesehen, dass im Rahmen der Erstbefragung die Personalien aufgenommen sowie Fragen zu Alter, Herkunft, Familienverhältnissen, Schule, Wohnorten und Reiseweg gestellt werden würden, wobei diese ge- setzliche Bestimmung auch für minderjährige Asylsuchende anwendbar sei. Eine summarische Befragung zu den Asylgründen im Rahmen der EB UMA sei ebenfalls gesetzlich zulässig und es sei Sache der Rechtsvertre- terin, ihren Mandanten auf den Inhalt der Erstbefragung vorzubereiten.
E. 4.4.2 Zur Anhörung vom 3. Dezember 2021 hielt das SEM fest, die Dauer der Befragung sei von Anfang an bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Es habe zudem eine einstündige Mittagspause sowie drei weitere Pausen von je 15 Minuten gegeben. Der Konzentrationsfähigkeit des da- mals knapp (…)-jährigen Beschwerdeführers, sei damit sehr wohl Rech- nung getragen worden. Weiter seien die Einwände der Rechtsvertreterin gehört und berücksichtigt worden. So sei ihr die Gelegenheit gegeben
D-676/2022 Seite 8 worden, vor Beendigung der Anhörung Fragen zu stellen und sie sei – wie gewünscht – bei der Rückübersetzung anwesend gewesen.
E. 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles kann festgehalten werden, dass die Befragung den Anforderungen insge- samt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend ge- wahrt wurden, obwohl die Anhörung durchaus kindsgerechter hätte ausge- staltet sein können. Hervorzuheben ist aber auch, dass der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt der Anhörung bereits knapp (…) Jahre alt war und er in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise seiner Vertrauensperson angehört wurde. Die Vertrauensperson hat so- dann anlässlich der Anhörung weder das Anhörungssetting noch den auf Beschwerdeebene monierten Befragungsstil beanstandet. Auf die an der Anhörung vorgebrachten Einwände, nämlich dass die Rechtsvertreterin vor Beendigung der Anhörung noch Fragen an den Beschwerdeführer stel- len und bei der Rückübersetzung dabei sein wolle, ist die Vorinstanz voll- umfänglich eingegangen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Befra- gung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von Misstrauen und Un- wohlsein geprägt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde am Anfang des Gesprächs sodann darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden könne, wenn er eine Pause benötige oder falls er sich wegen etwas unwohl fühle. Dies hat er während der ganzen Anhörung aber nicht gemacht. Ins- gesamt wurde dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung nach Auffassung des Gerichts ausreichend Rechnung getragen.
E. 4.6 Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass eine allfällige Reflexverfol- gung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand, zumal der Beschwerdeführer, wel- cher dergleichen erstmals auf Beschwerdeebene geltend machte, nicht weiter dargelegt hat, weshalb eine Reflexverfolgung aufgrund der Arbeits- tätigkeiten des Bruders anzunehmen sei und die Familie gemäss den Aus- sagen des Beschwerdeführers – abgesehen von einer einmaligen Fest- nahme des Vaters, bei welcher sich die Taliban nach seinen beiden Söhnen erkundigt hätten – weiter unbehelligt in Afghanistan lebt. Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass es die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen im Heimatstaat berücksichtigte und dabei fest- hielt, dass der Beschwerdeführer keiner Personengruppe angehöre, wel- che von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive
D-676/2022 Seite 9 Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Be- gehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban gesucht und be- droht worden sei, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er den Anfang seiner Probleme mit den Taliban erst auf mehrmaliges Nachfragen genauer einordnen und schildern können: Er habe wegen der Taliban nicht mehr nach Hause ge- hen können und habe in der Nacht vor dem grossen Fest Probleme mit ihnen gehabt. In seinen Aussagen seien zahlreiche erhebliche Unstimmig- keiten aufgetreten. So habe der Beschwerdeführer in der EB UMA ange- geben, er sei ab und zu in sein Heimatdorf zurückgekehrt, nachdem er be- gonnen habe für seinen Onkel in Kabul zu arbeiten. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei lediglich einmal in sein Heimatdorf zurück- gekehrt, nämlich vor dem grossen Fest. Er habe den Zeitpunkt dieses Be- suchs zunächst auch nicht einordnen können und erst im Laufe der Befra- gung habe er einen ungefähren Zeitpunkt, nämlich Mitte Juni beziehungs- weise Juli 2021, für den Besuch angeben können. Dies widerspreche aber wiederum seiner Aussage aus der EB UMA, wonach er im Jahre 2021 nicht in seinem Heimatdorf gewesen sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Nacht vor dem grossen Fest, in welcher er von den Taliban gesucht worden sei, authen- tisch und lebensgeprägt zu schildern. Vielmehr seien die Schilderungen unsubstantiiert und realitätsfern ausgefallen und die Ausführungen seien praktisch durchwegs oberflächlich geblieben, obwohl ihm mehrfach die Ge- legenheit zu einer detaillierteren Schilderung eingeräumt worden sei. Er habe seine Vorbringen jeweils auf Nachfragen hin quasi nach und nach entwickelt und ausgebaut. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zudem unverständlich ausfallen, habe der Beschwerdeführer doch nicht erklären können, weshalb die Taliban ein so grosses Interesse an ihm, der weder für die Regierung gearbeitet noch aus ideologischen Gründen Mili- täruniformen genäht habe, gehabt haben sollten, dass sie ein ganzes Dorf nach ihm abgesucht hätten. Weiter erscheine es auch unlogisch, dass die
D-676/2022 Seite 10 Taliban das ganze Dorf durchsucht hätten, nicht aber das Haus seines On- kels, welches lediglich 50 Meter vom Elternhaus entfernt sei. Die Ausfüh- rungen würden alles in allem nicht die Qualität aufweisen, welche man bei einer Person in seinem Alter erwarten könne, welche ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe. Zudem komme dem Drohbrief der Taliban nach ständiger Rechtsprechung kein Beweiswert zu, da solche sehr leicht fälschbar seien. Aus diesen Gründen hielten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Das SEM hielt in seiner Verfügung weiter fest, Afghanistan befinde sich seit der faktischen Machtübernahme in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengrup- pen der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe ange- höre, welche von den Taliban aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen grundsätzlich verfolgt würde. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche zwischen der EB UMA und der Anhörung seien nicht zu beachten. Bei der EB UMA handle es sich lediglich um eine summarische Befragung zu den Asylgründen, welche sehr früh im Verfah- ren stattfinde und gegen welche sich die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers zudem auch gewehrt habe, da eine umfassende EB UMA eine Schlechterstellung von UMA gegenüber erwachsenen Asylsuchenden dar- stelle. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Wiedersprüche würden aus der Fragetechnik resultieren, welche gerade darauf abziele, Wiedersprüche zu kreieren, zumal der Beschwerdeführer repetitiv nach Daten und Zeitspan- nen gefragt worden sei, ohne die Ereignisse mit Inhalt zu füllen. Der län- derspezifische Kontext werde vergessen, wenn erwartet werde, dass ein minderjähriger Junge ohne Schulbildung über alle Daten und Zeitspannen Auskunft geben können müsse. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort, seine Probleme hätten angefangen, als er begonnen habe für den Onkel zu arbeiten, nachvollziehbar und realitätsnaher geantwortet, als wenn er ein genaues Datum genannt hätte. Der Beschwerdeführer hält fest, die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass sie zuerst hätte prüfen müssen, ob es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am
D-676/2022 Seite 11 (…) in Kunduz Militäruniformen genäht habe, bevor sie daraus resultie- rende Verfolgungshandlungen tatsächlich hätte prüfen können. Er habe glaubhafte, nachvollziehbare und altersgerechte Aussagen zu seiner Tä- tigkeit am (…) und den daraus resultierenden Problemen gemacht, welche durch verschiedene Realkennzeichen ausgezeichnet seien.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, es könne offengelas- sen werden, ob der Beschwerdeführer am (…) in Kunduz in der Schneide- rei seines Onkels tatsächlich Militäruniformen genäht habe, da diese Tätig- keit für sich alleine keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründet erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer weise keine zusätzlichen risikoverschärfenden Elemente auf, zumal er sich, ab- gesehen von seiner behaupteten Tätigkeit als Schneidergehilfe, nicht ex- poniert habe und die geltend gemachten Probleme mit den Taliban nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Replik nicht mehr konkret zu diesem Punkt, hielt aber generell an seinen bisherigen Ausführungen fest.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle der EB UMA sowie der Anhörung vom 3. Dezember 2021 und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen, welchen das Gericht im Ergebnis zustimmt.
E. 6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwä- gungen nicht zu entkräften. Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse dem niedrigen Bildungsniveau sowie dem Umstand, dass ein (…)-jähriger Junge nicht über alle Daten und Zeitspannen Auskunft ge- ben könne, Rechnung getragen werden, so durfte von der Vorinstanz den- noch erwartet werden, dass er die Kernereignisse seine Fluchtgeschichte zumindest ungefähr zeitlich einordnen kann. Das mehrmalige Nachfragen der Vorinstanz bei gewissen Ereignissen ist in diesem Zusammenhang auch nicht als Nichtakzeptanz von Nicht-Wissen zu werten. Die Vorinstanz wollte dem Beschwerdeführer viel mehr die Gelegenheit geben, seine Vor- bringen zu konkretisieren und plausibler darzustellen. Bei den Antworten des Beschwerdeführers fällt auf, dass diesen praktisch jegliche Details und
D-676/2022 Seite 12 Nebensächlichkeiten fehlen. Gerade bei der Schilderung von Ereignissen, die von einer erheblichen emotionalen Tragweite sind, wie dies eine Suche durch die Taliban darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer- deführer genauere Erinnerungen daran hat. Es darf angenommen werden, dass bei solchen Erlebnissen gerade auch bei Minderjährigen persönliche Eindrücke, Ängste oder bestimmte Handlungen lebhaft im Gedächtnis be- halten würden. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen aber sehr un- substantiiert und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken aus. Er gab auf wiederholte Nachfragen nur bruchstückhaft Informationen preis, die in keiner Weise das Erlebnis eines dramatischen Ereignisses widerspiegeln. Zudem wirken verschiedene Aspekte der Erzählung unrealistisch. So ist schwer nachvollziehbar, dass die Taliban ein ganzes Dorf nach einer Per- son absuchen würden, die lediglich als Schneidergehilfe tätig gewesen sei und Militäruniformen genäht habe, und zwar nicht aus einer politischen Überzeugung, sondern lediglich um Geld zu verdienen. Ein derartiger Ein- satz der Taliban für eine Person, welche keine direkte Verbindung zur ehe- maligen Regierung aufweist und welche sich auch sonst in keiner Art und Weise exponiert hat, scheint unglaubhaft. Noch unglaubhafter wirkt die Darstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein angebliches Ver- steck. So gab er an, sich im Haus seines Onkels versteckt zu haben, wel- ches nur etwa 50 Meter von seinem Elternhaus entfernt liege. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Taliban bei einer derart grossangeleg- ten Suche, bei welcher sie das ganze Dorf durchsucht hätten, das Haus des Onkels ausgerechnet nicht durchsucht hätten. Hinzu kommt, dass die Taliban gemäss Aussagen des Beschwerdeführers jeden Bewohner im Dorf kannten. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Haus des Onkels gerade gezielt durchsucht hätten, da sie über seine familiäre Verbindung zum Beschwerdeführer Bescheid wussten. Insge- samt müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund Sub- stanzlosigkeit, Oberflächlichkeit und wegen diverser Ungereimtheiten als unglaubhaft gewertet werden und halten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand.
E. 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na- hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie
D-676/2022 Seite 13 westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2). Die aktuelle Bedrohungslage in Afghanistan kann derzeit nicht ab- schliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D- 1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2, D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-331/2024 vom 11. März 2024 E 7.1).
E. 6.3.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das blosse Nähen von Militär- uniformen in einer untergeordneten Funktion ohne das Vorliegen von pro- filschärfenden Elementen nicht eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG begründet.
E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Ver- folgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E- 5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Ur- teil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die kon- krete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzuneh- men. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte darge- legt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1).
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, sein Bruder habe beim Ein- bürgerungsamt und davor im Büro der Amerikaner gearbeitet. Er wisse aber nicht, was er genau gemacht habe. Aus diesen Angaben kann nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die für die ehemalige Regierung oder fürs US-Militär selbst, sondern, wie oben gesehen, vielmehr auch ihre Familienangehörigen im Fokus der
D-676/2022 Seite 14 Taliban stehen können. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an objekti- ven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. So ist er aufgrund der Tätigkeit seines Bruders selbst nie ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen. Weiter hätten die Tali- ban nach seiner Ausreise einmalig seinen Vater nach ihm und seinem Bru- der gefragt, ohne dass es nach der erfolglosen Befragung für ihn oder die restliche Familie Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Taliban ein ernstzunehmendes Reflexverfolgungs- interesse am Beschwerdeführer oder an weiteren Familienangehörigen des für das Einbürgerungsamt und die Amerikaner tätig gewesenen Bru- ders hätten.
E. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes- halb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
D-676/2022 Seite 15
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts- begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-676/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-676/2022 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 3. Dezember 2021 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Paschtune und im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen. Im Alter von 15 Jahren sei er zu seinem Onkel in die Stadt Kunduz geschickt worden, um dort in dessen Schneidergeschäft zu arbeiten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe im Schneidergeschäft seines Onkels während ungefähr eines Jahres für Militärangehörige Militäruniformen genäht, Kleider gekürzt und Anzüge angepasst. Aufgrund dieser Arbeit habe er von den Taliban Drohungen erhalten und sei von ihnen gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkera) ein. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (eröffnet am 11. Januar 2022) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2021 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. Am 11. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2023 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Am 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer innert einmal erstreckter Frist eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Poststempel vom 15. Mai 2023) liess sich die Vorinstanz innert zweifach erstreckter Frist vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 6. August 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht und der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungen seien nicht kindsgerecht erfolgt und die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt und auch nicht genügen begründet, inwiefern die Tätigkeiten des Bruders sich auf das Profil des Beschwerdeführers auswirken könnten. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass die Anhörungen gesetzeskonform durchgeführt worden seien und dass dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, dass die Anhörungen nicht den qualitativen Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden standhalte. 4.2 4.2.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 In Bezug auf die Anhörung haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) Rechnung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu stellen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2). 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das erstinstanzliche Verfahren müsse bestimmten Anforderungen genügen, um der speziellen Situation eines Minderjährigen gerecht zu werden. Diesen speziellen Anforderungen habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht entsprochen. 4.3.2 Vorliegend sei bereits das grundsätzliche Anhörungssetting der EB UMA nicht kindsgerecht ausgestaltet gewesen. Insbesondere der Umfang der Befragung sei zu umfassend und überfordernd gewesen. In der viereinhalb Stunden dauernden Erstbefragung seien viele verschiedene Themenbereiche angesprochen worden, wobei sehr schnell zwischen den Themen gewechselt und Nicht-Wissen nicht akzeptiert worden sei. Die ganze Befragung sei sehr hektisch gewesen, was im Protokoll nicht abgebildet sei, da die protokollführende Person gleichzeitig auch die befragende Person gewesen sei. Dieser Umstand führe zu längeren Pausen der Befragung, verunmögliche oft Blickkontakt und führe dazu, dass Realkennzeichen noch weniger im Protokoll wiedergegeben würden als sonst. Insgesamt sei festzustellen, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen worden sei. Die Vorinstanz habe zudem in der EB UMA verschiedene Verfahrensschritte vermischt, welche bei erwachsenen Asylsuchenden in Form einer Personalienaufnahme, einem Dublingespräch und einer Anhörung klar auseinandergehalten würden. Dies stelle eine Schlechterstellung von UMA gegenüber erwachsenen Asylsuchenden dar. 4.3.3 Die Anhörung vom 3. Dezember 2021 sei ebenfalls nicht kindsgerecht durchgeführt worden. Die Fragen seien sehr konfrontativ und in keiner Art und Weise wohlwollend oder neutral gestellt worden. Zudem seien sie darauf ausgelegt gewesen, Aussagewidersprüche zu provozieren. Die Anhörung habe mit sechs Stunden wiederum sehr lange gedauert. Dabei sei bekannt, dass sich Jugendliche nur über eine kurze Zeitspanne wirklich genügend konzentrieren könnten. Zudem bräuchten sie genügend Zeit sowie ein sicheres und geschütztes Umfeld, um von ihren traumatischen Erlebnissen erzählen zu können. Es stelle sich die Frage, weshalb die Vorinstanz bei einem so komplizierten und belastenden Sachverhalt nicht eine zweite Anhörung anberaumt habe. Weiter sei die Rechtsvertreterin und Vertrauensperson vorliegend nicht in die Befragung einbezogen worden. Sie habe sich kaum einbringen können und ihre Einwände seien bloss formal aufgenommen worden, ohne dass sie jedoch weiter beachtet worden wären. Dies lasse unschwer erkennen, dass die befragende Person nicht daran interessiert gewesen sei, ein für die Befragung kindsgerechtes Klima zu schaffen. 4.3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer die unvollständige Erhebung des Sachverhalts. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Amerikaner und im Büro für die Ausstellung der Tazkeras gearbeitet. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang keine weitergehende Prüfung vorgenommen, inwiefern das Gefährdungsprofil des Bruders sich auf dessen Familie beziehungsweise auf den Beschwerdeführer auswirken könne. Dies sei in der Verfügung nicht genügend abgehandelt worden. Er beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gehörigen Abklärung und rechtsgenüglichen Begründung. 4.4 4.4.1 Das SEM brachte dem in der Vernehmlassung entgegen, es sei gesetzlich vorgesehen, dass im Rahmen der Erstbefragung die Personalien aufgenommen sowie Fragen zu Alter, Herkunft, Familienverhältnissen, Schule, Wohnorten und Reiseweg gestellt werden würden, wobei diese gesetzliche Bestimmung auch für minderjährige Asylsuchende anwendbar sei. Eine summarische Befragung zu den Asylgründen im Rahmen der EB UMA sei ebenfalls gesetzlich zulässig und es sei Sache der Rechtsvertreterin, ihren Mandanten auf den Inhalt der Erstbefragung vorzubereiten. 4.4.2 Zur Anhörung vom 3. Dezember 2021 hielt das SEM fest, die Dauer der Befragung sei von Anfang an bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Es habe zudem eine einstündige Mittagspause sowie drei weitere Pausen von je 15 Minuten gegeben. Der Konzentrationsfähigkeit des damals knapp (...)-jährigen Beschwerdeführers, sei damit sehr wohl Rechnung getragen worden. Weiter seien die Einwände der Rechtsvertreterin gehört und berücksichtigt worden. So sei ihr die Gelegenheit gegeben worden, vor Beendigung der Anhörung Fragen zu stellen und sie sei - wie gewünscht - bei der Rückübersetzung anwesend gewesen. 4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles kann festgehalten werden, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden, obwohl die Anhörung durchaus kindsgerechter hätte ausgestaltet sein können. Hervorzuheben ist aber auch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung bereits knapp (...) Jahre alt war und er in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise seiner Vertrauensperson angehört wurde. Die Vertrauensperson hat sodann anlässlich der Anhörung weder das Anhörungssetting noch den auf Beschwerdeebene monierten Befragungsstil beanstandet. Auf die an der Anhörung vorgebrachten Einwände, nämlich dass die Rechtsvertreterin vor Beendigung der Anhörung noch Fragen an den Beschwerdeführer stellen und bei der Rückübersetzung dabei sein wolle, ist die Vorinstanz vollumfänglich eingegangen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Befragung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von Misstrauen und Unwohlsein geprägt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde am Anfang des Gesprächs sodann darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden könne, wenn er eine Pause benötige oder falls er sich wegen etwas unwohl fühle. Dies hat er während der ganzen Anhörung aber nicht gemacht. Insgesamt wurde dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung nach Auffassung des Gerichts ausreichend Rechnung getragen. 4.6 Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand, zumal der Beschwerdeführer, welcher dergleichen erstmals auf Beschwerdeebene geltend machte, nicht weiter dargelegt hat, weshalb eine Reflexverfolgung aufgrund der Arbeitstätigkeiten des Bruders anzunehmen sei und die Familie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers - abgesehen von einer einmaligen Festnahme des Vaters, bei welcher sich die Taliban nach seinen beiden Söhnen erkundigt hätten - weiter unbehelligt in Afghanistan lebt. Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass es die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen im Heimatstaat berücksichtigte und dabei festhielt, dass der Beschwerdeführer keiner Personengruppe angehöre, welche von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban gesucht und bedroht worden sei, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er den Anfang seiner Probleme mit den Taliban erst auf mehrmaliges Nachfragen genauer einordnen und schildern können: Er habe wegen der Taliban nicht mehr nach Hause gehen können und habe in der Nacht vor dem grossen Fest Probleme mit ihnen gehabt. In seinen Aussagen seien zahlreiche erhebliche Unstimmigkeiten aufgetreten. So habe der Beschwerdeführer in der EB UMA angegeben, er sei ab und zu in sein Heimatdorf zurückgekehrt, nachdem er begonnen habe für seinen Onkel in Kabul zu arbeiten. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei lediglich einmal in sein Heimatdorf zurückgekehrt, nämlich vor dem grossen Fest. Er habe den Zeitpunkt dieses Besuchs zunächst auch nicht einordnen können und erst im Laufe der Befragung habe er einen ungefähren Zeitpunkt, nämlich Mitte Juni beziehungsweise Juli 2021, für den Besuch angeben können. Dies widerspreche aber wiederum seiner Aussage aus der EB UMA, wonach er im Jahre 2021 nicht in seinem Heimatdorf gewesen sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Nacht vor dem grossen Fest, in welcher er von den Taliban gesucht worden sei, authentisch und lebensgeprägt zu schildern. Vielmehr seien die Schilderungen unsubstantiiert und realitätsfern ausgefallen und die Ausführungen seien praktisch durchwegs oberflächlich geblieben, obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit zu einer detaillierteren Schilderung eingeräumt worden sei. Er habe seine Vorbringen jeweils auf Nachfragen hin quasi nach und nach entwickelt und ausgebaut. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zudem unverständlich ausfallen, habe der Beschwerdeführer doch nicht erklären können, weshalb die Taliban ein so grosses Interesse an ihm, der weder für die Regierung gearbeitet noch aus ideologischen Gründen Militäruniformen genäht habe, gehabt haben sollten, dass sie ein ganzes Dorf nach ihm abgesucht hätten. Weiter erscheine es auch unlogisch, dass die Taliban das ganze Dorf durchsucht hätten, nicht aber das Haus seines Onkels, welches lediglich 50 Meter vom Elternhaus entfernt sei. Die Ausführungen würden alles in allem nicht die Qualität aufweisen, welche man bei einer Person in seinem Alter erwarten könne, welche ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe. Zudem komme dem Drohbrief der Taliban nach ständiger Rechtsprechung kein Beweiswert zu, da solche sehr leicht fälschbar seien. Aus diesen Gründen hielten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Das SEM hielt in seiner Verfügung weiter fest, Afghanistan befinde sich seit der faktischen Machtübernahme in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, welche von den Taliban aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischen Anschauungen grundsätzlich verfolgt würde. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche zwischen der EB UMA und der Anhörung seien nicht zu beachten. Bei der EB UMA handle es sich lediglich um eine summarische Befragung zu den Asylgründen, welche sehr früh im Verfahren stattfinde und gegen welche sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem auch gewehrt habe, da eine umfassende EB UMA eine Schlechterstellung von UMA gegenüber erwachsenen Asylsuchenden darstelle. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Wiedersprüche würden aus der Fragetechnik resultieren, welche gerade darauf abziele, Wiedersprüche zu kreieren, zumal der Beschwerdeführer repetitiv nach Daten und Zeitspannen gefragt worden sei, ohne die Ereignisse mit Inhalt zu füllen. Der länderspezifische Kontext werde vergessen, wenn erwartet werde, dass ein minderjähriger Junge ohne Schulbildung über alle Daten und Zeitspannen Auskunft geben können müsse. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort, seine Probleme hätten angefangen, als er begonnen habe für den Onkel zu arbeiten, nachvollziehbar und realitätsnaher geantwortet, als wenn er ein genaues Datum genannt hätte. Der Beschwerdeführer hält fest, die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass sie zuerst hätte prüfen müssen, ob es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am (...) in Kunduz Militäruniformen genäht habe, bevor sie daraus resultierende Verfolgungshandlungen tatsächlich hätte prüfen können. Er habe glaubhafte, nachvollziehbare und altersgerechte Aussagen zu seiner Tätigkeit am (...) und den daraus resultierenden Problemen gemacht, welche durch verschiedene Realkennzeichen ausgezeichnet seien. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer am (...) in Kunduz in der Schneiderei seines Onkels tatsächlich Militäruniformen genäht habe, da diese Tätigkeit für sich alleine keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründet erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer weise keine zusätzlichen risikoverschärfenden Elemente auf, zumal er sich, abgesehen von seiner behaupteten Tätigkeit als Schneidergehilfe, nicht exponiert habe und die geltend gemachten Probleme mit den Taliban nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Replik nicht mehr konkret zu diesem Punkt, hielt aber generell an seinen bisherigen Ausführungen fest. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle der EB UMA sowie der Anhörung vom 3. Dezember 2021 und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht im Ergebnis zustimmt. 6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen nicht zu entkräften. Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse dem niedrigen Bildungsniveau sowie dem Umstand, dass ein (...)-jähriger Junge nicht über alle Daten und Zeitspannen Auskunft geben könne, Rechnung getragen werden, so durfte von der Vorinstanz dennoch erwartet werden, dass er die Kernereignisse seine Fluchtgeschichte zumindest ungefähr zeitlich einordnen kann. Das mehrmalige Nachfragen der Vorinstanz bei gewissen Ereignissen ist in diesem Zusammenhang auch nicht als Nichtakzeptanz von Nicht-Wissen zu werten. Die Vorinstanz wollte dem Beschwerdeführer viel mehr die Gelegenheit geben, seine Vorbringen zu konkretisieren und plausibler darzustellen. Bei den Antworten des Beschwerdeführers fällt auf, dass diesen praktisch jegliche Details und Nebensächlichkeiten fehlen. Gerade bei der Schilderung von Ereignissen, die von einer erheblichen emotionalen Tragweite sind, wie dies eine Suche durch die Taliban darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer genauere Erinnerungen daran hat. Es darf angenommen werden, dass bei solchen Erlebnissen gerade auch bei Minderjährigen persönliche Eindrücke, Ängste oder bestimmte Handlungen lebhaft im Gedächtnis behalten würden. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen aber sehr unsubstantiiert und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken aus. Er gab auf wiederholte Nachfragen nur bruchstückhaft Informationen preis, die in keiner Weise das Erlebnis eines dramatischen Ereignisses widerspiegeln. Zudem wirken verschiedene Aspekte der Erzählung unrealistisch. So ist schwer nachvollziehbar, dass die Taliban ein ganzes Dorf nach einer Person absuchen würden, die lediglich als Schneidergehilfe tätig gewesen sei und Militäruniformen genäht habe, und zwar nicht aus einer politischen Überzeugung, sondern lediglich um Geld zu verdienen. Ein derartiger Einsatz der Taliban für eine Person, welche keine direkte Verbindung zur ehemaligen Regierung aufweist und welche sich auch sonst in keiner Art und Weise exponiert hat, scheint unglaubhaft. Noch unglaubhafter wirkt die Darstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein angebliches Versteck. So gab er an, sich im Haus seines Onkels versteckt zu haben, welches nur etwa 50 Meter von seinem Elternhaus entfernt liege. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Taliban bei einer derart grossangelegten Suche, bei welcher sie das ganze Dorf durchsucht hätten, das Haus des Onkels ausgerechnet nicht durchsucht hätten. Hinzu kommt, dass die Taliban gemäss Aussagen des Beschwerdeführers jeden Bewohner im Dorf kannten. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Haus des Onkels gerade gezielt durchsucht hätten, da sie über seine familiäre Verbindung zum Beschwerdeführer Bescheid wussten. Insgesamt müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund Substanzlosigkeit, Oberflächlichkeit und wegen diverser Ungereimtheiten als unglaubhaft gewertet werden und halten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. 6.3 6.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.2; D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2). Die aktuelle Bedrohungslage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1358/2023 vom 25. März 2024 E. 5.2, D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-331/2024 vom 11. März 2024 E 7.1). 6.3.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das blosse Nähen von Militäruniformen in einer untergeordneten Funktion ohne das Vorliegen von profilschärfenden Elementen nicht eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG begründet. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1). 6.3.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, sein Bruder habe beim Einbürgerungsamt und davor im Büro der Amerikaner gearbeitet. Er wisse aber nicht, was er genau gemacht habe. Aus diesen Angaben kann nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die für die ehemalige Regierung oder fürs US-Militär selbst, sondern, wie oben gesehen, vielmehr auch ihre Familienangehörigen im Fokus der Taliban stehen können. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. So ist er aufgrund der Tätigkeit seines Bruders selbst nie ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen. Weiter hätten die Taliban nach seiner Ausreise einmalig seinen Vater nach ihm und seinem Bruder gefragt, ohne dass es nach der erfolglosen Befragung für ihn oder die restliche Familie Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Taliban ein ernstzunehmendes Reflexverfolgungsinteresse am Beschwerdeführer oder an weiteren Familienangehörigen des für das Einbürgerungsamt und die Amerikaner tätig gewesenen Bruders hätten. 6.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz