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E-3278/2023

E-3278/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 27. April 2023 machte der Beschwerdefüh- rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Hazara. Als kleiner Junge sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe, bevor seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei (C._______). Ab 2006 sei er Angehöriger der afghani- schen Armee gewesen, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Er sei in D._______, E._______ und F._______ stationiert gewesen. Zwei Monate vor dem Fall der Regierung in D._______ habe er die Leiche eines gefal- lenen Kollegen in seine Heimatprovinz G._______ überführen sollen. Der Vater des Getöteten sowie der Getötete selbst seien in einem Auto gewe- sen, er und drei andere Personen in einem anderen Auto, das ein normales Taxi gewesen sei und bei einer Strassensperrung der Taliban in der Provinz H._______ kontrolliert worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass auch ein anderer Passagier Angehöriger der Armee gewesen sei. Er vermute, dass die Taliban über diesen Armeeangehörigen informiert gewesen seien und deshalb das Auto angehalten worden sei. Sie seien beide von den Ta- liban zusammengeschlagen worden, nachdem diese ihre Identität festge- stellt hätten. Am Abend seien der Beschwerdeführer und der andere Ar- meeangehörige im Kofferraum eines Kombis über eine Seitenstrasse weg- gefahren worden. Es sei ihm jedoch nach einer gewissen Zeit gelungen, die Türe aufzutreten und in die Büsche zu flüchten. Die Taliban hätten das bemerkt und herumgeschossen. Nach ein bis zwei Stunden sei er Richtung Hauptstrasse zurückgelaufen und habe in der Nacht ein Auto angehalten, das ihn nach I._______ gebracht habe. Von dort sei er nach Hause gefah- ren. Er habe die Armee informiert und sei einen Monat lang zu Hause ge- blieben. Dann habe ihm seine Familie dazu geraten, das Land zu verlas- sen. Er sei mit seinem Bruder zusammen in den Iran geflüchtet. Auch seine schwangere Ehefrau und die zwei Kinder seien in den Iran gekommen. Im Iran habe seine Ehefrau ein Kind geboren. Nach der Machtübernahme der Taliban seien diese zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten die Eltern geschlagen. Daraufhin seien auch seine Eltern und Geschwister in den Iran geflüchtet. Er sei mit der Ehefrau und den Kindern ein halbes Jahr nach der Einreise in den Iran in die Türkei weitergereist und über

E-3278/2023 Seite 3 Griechenland und mehrere Balkanländer und Italien am 14. November 2022 in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taskera und Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit bei der Armee ein. C. Am 4. Mai 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheident- wurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am

5. Mai 2023 ein. D. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen den Entscheid des SEM vom 8. Mai 2023 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) bean- tragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3278/2023 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-3278/2023 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee von den Taliban kontrolliert und entführt worden zu sein, wobei die Taliban nach sei- ner Flucht und ihrer Machtübernahme nach ihm gesucht hätten, als nicht glaubhaft erachtet.

E. 5.1.1 Sie führte aus, dass die Schilderung der genannten Vorkommnisse wenig sustantiiert ausgefallen sei. So habe der Beschwerdeführer weder den Namen des Dorfes, wohin er zur Beerdigung des Soldaten hätte gehen sollen noch den Namen des Vaters des Getöteten nennen können, obwohl er mit ihm Kontakt gehabt habe (vgl. [...]-19 S. 8). Zudem habe er nicht schildern können, wie er zur Ansicht gelangt sei, dass die Taliban das Auto gezielt wegen eines Kollegen angehalten hätten (vgl. [...]-19 S.10). Im Wei- teren habe er weder Angaben zu den anderen Passagieren beziehungs- weise dem anderen Militärangehörigen machen noch die Taliban konkret beschreiben können (vgl. [...]-19 S.11). Der Beschwerdeführer habe die Ta- liban undifferenziert als einheitliche Masse ohne unterschiedliche Eigen- schaften beschrieben. Weiter habe er nicht angeben können, wann und wie die Taliban gemerkt hätten, dass er aus dem Auto gesprungen sei, ob- wohl sie dies mitbekommen haben müssten (vgl. [...]-19/S.12). Auch zum konkreten Verhalten der Taliban nach seiner Flucht habe er nichts Substan- tielles nennen können, obwohl er in der Nähe gewesen sei (vgl. [...]-19 S. 12,13). Weiter habe er auch nicht angeben können, wie lange seine Flucht vom Fluchtort zur Hauptstrasse gedauert und wie er konkret den Weg ab- seits der Strasse gefunden habe (vgl. [...]-19 S.13). Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann genau die Taliban zu seiner Familie gekommen und was dort genau geschehen sei (vgl. [...]-19 S. 15).

E. 5.1.2 Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch lo- gisch nicht nachvollziehbar. So müsse als unrealistisch qualifiziert werden, dass der Beschwerdeführer im Auto nie mit den anderen Personen geredet habe und deshalb nichts über sie wisse (vgl. [...]-19 S.9). Insbesondere sei realitätsfremd, dass er nicht daran gedacht habe, während des Nachmit- tags beim Kontrollpunkt mit dem anderen Militärangehörigen zu reden (vgl.

E-3278/2023 Seite 6 [...]-19 S. 9,10). Er habe auch nicht plausibel erklären können, warum er über diesen nur gewusst habe, dass er aus D._______ komme (vgl. [...]- 19 S.9). Es wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei dessen Entführung die Augen verbunden hät- ten (vgl. [...]-19 S. 11). Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, wie es ihm einfach möglich gewesen sei, die Türe im Auto einzutreten und so zu fliehen (vgl. [...]-19 S.12). Im Weiteren sei nicht ein- zusehen, warum die Taliban herumgeschossen hätten, ohne ihn zu sehen (vgl. [...]-19 S.12). Überdies sei kaum möglich, dass er eine Stunde mit dem Auto auf einer Nebenstrasse gefahren sei und trotzdem noch die Lich- ter der Hauptstrasse gesehen habe (vgl. [...]-19 S.13).

E. 5.2 Ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, von den Taliban behelligt worden zu sein, sei im Weiteren zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers infolge der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass eine Furcht vor künfti- ger Verfolgung begründet erscheine. Diese Prüfung sei anhand von soge- nannten Risikofaktoren vorzunehmen. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afgha- nistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch we- der systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indes- sen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfol- gung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Ele- mente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer mache geltend, von 2006 bis 2021 in der afghani- schen Armee gewesen zu sein. Der Umstand allein, dass der Beschwer- deführer als Offizier in der afghanischen Armee gedient habe, gefährde diesen für sich nicht in asylrelevantem Ausmass. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehöre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe, wie darge- legt, nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Tätigkeit als Offizier und als Hazara von den Taliban verfolgt worden sei. Nach dem Ge- sagten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers,

E-3278/2023 Seite 7 künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Aus den eingereichten Bestätigungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Ar- mee gingen keine Hinweise für eine aktuelle Verfolgung hervor. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme erklärt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien entgegen der Behauptung des SEM nach- vollziehbar und substantiiert und damit glaubhaft. Jedoch sei es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, sein Unwissen über elementare Fragen im Zusammenhang mit seinen Vorbringen überzeugend zu erklären. Teilweise handle es sich um nachgeschobene Erklärungen, teils auch um Wiederho- lungen aus der Anhörung. Realitätsfremd sei auch die Behauptung, auf- grund des Erlebten könne sich der Beschwerdeführer an vieles nicht mehr erinnern. Es gelinge ihm nicht, die mangelnde Realitätsnähe seiner Aussa- gen vor allem hinsichtlich der Flucht überzeugend zu erklären.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die «inneren Merkmale der vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers» (Schlüssigkeit, Konsistenz, Substanziiertheit, Plausibilität) für deren Glaub- haftigkeit sprechen würden. Sie seien geprägt von zahlreichen Details und jeweils in den zeitlichen, örtlichen und politischen Kontext eingebettet. Zu- dem seien die Aussagen widerspruchsfrei. Ferner seien auch die äusseren Merkmale (Beweismittel, Dokumente) zu berücksichtigen.

E. 6.1.1 Die Vorinstanz habe im Entscheid die Aussagen des Beschwerdefüh- rers äusserst schematisch dargestellt. Sämtliche durch den Gesuchsteller geschilderten Einzelheiten beziehungsweise Realkennzeichen seien aus- geklammert worden. Dies sowohl in der Darstellung des Sachverhalts als auch in der Begründung betreffend der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Entscheid, Ziff. II, S. 3f.). Gleiches gelte bei der Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (Ent- scheid, Ziff. II, S. 5). Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme habe die Vorinstanz als nachgeschoben dargestellt und behauptet, dass sein Unwissen in elementaren Fragen nicht überzeugend erklärt worden sei. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, seien von der Vorinstanz im Entscheid zudem nicht gewürdigt worden (Entscheid, Ziff. II S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Glaubhaftigkeits- prüfung falle demnach sehr einseitig aus.

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E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe mit vielen Details und Realkennzeichen von seinen Fluchtgründen erzählt. In Bezug auf den Namen des Herkunft- sortes des gefallenen Kollegen habe es ein Missverständnis gegeben, wel- ches bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärt worden sei: Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass sein Kollege aus G._______ stamme und somit der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Heimatort gekannt habe. Im Weiteren seien die Erklärungen des Be- schwerdeführers für das Nichtwissen des Namens des Vaters nachvoll- ziehbar. Er habe den Vater im Spital in D._______ zum ersten und einzigen Mal getroffen. Er sei dort als Vater des Märtyrers vorgestellt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dieser schwieri- gen Situation (als der Vater seinen gefallenen Sohn zum ersten Mal gese- hen habe) nicht nach seinem Namen gefragt habe. Anschliessend seien sie in verschiedenen Wagen in Richtung G._______ gefahren.

E. 6.1.3 Anlässlich der Entwurfsbesprechung sei der Beschwerdeführer mit den Vorhalten des SEM konfrontiert worden. Auf Nachfrage habe er ohne Weiteres Ergänzungen zum Thema machen können. Er habe erklärt, dass er mit dem Vater des Gefallenen die Telefonnummer ausgetauscht habe. Die Abmachung sei es gewesen, dass er den Vater kontaktieren würde, sobald er in G._______ angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit noch nicht gewusst, in welcher Moschee die Beerdigung statt- finden würde. Danach sei er auf der Fahrt nach G._______ von den Taliban festgehalten worden.

E. 6.1.4 Die Vorinstanz halte dem Beschwerdeführer weiter vor, seine Aussa- gen seien unsubstantiiert hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer darauf komme, dass die Taliban das Linientaxi gezielt wegen eines Kolle- gen angehalten hätte. Dabei handle es sich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers und das Aufführen von Nichtwissen und Aufstellen von Vermutungen sei gerade als Realkennzeichen zu werten. Auch lasse die Vorinstanz das Naturell des Beschwerdeführers und den afghanischen Kontext bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit unberücksichtigt, wenn sie ausführe, es sei unrealistisch, dass er im Auto nie mit den anderen Perso- nen geredet habe und nichts über sie und den anderen Militärangehörigen wüsste. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage nachvollziehbar er- klärt, dass er ein zurückhaltender und ruhiger Mensch sei, der nicht schnell mit jemandem ins Gespräch komme (F67).

E. 6.1.5 Nach Ansicht der Vorinstanz sollte eine Person, welche von den Tali- ban festgenommen, bewacht und wiederholt zusammengeschlagen

E-3278/2023 Seite 9 werde, mit einem anderen, ihm unbekannten Gefangenen vor den Augen der Taliban reden, obwohl es ihm verboten worden sei. Diese Ansicht der Vorinstanz werde seitens der Rechtsvertretung entschieden abgelehnt und als realitätsfremd eingestuft. Er habe Todesangst gehabt und auch kurz das Bewusstsein verloren. Deshalb falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an alle Details zu erinnern. Auch schäme er sich als Mann, von diesen traumatischen Erlebnissen zu berichten.

E. 6.1.6 Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu- dem zu einem Teil auf das Verhalten der Taliban (beispielsweise Schüsse in die Luft). Dieses Verhalten könne als angeblich unlogisch oder willkürlich dargestellt, jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Inso- fern dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er habe über den Besuch der Taliban bei ihm zuhause nach seiner Flucht nicht ausführlich berichtet, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht sel- ber erlebt habe, weshalb er die Details dieses Besuchs der Taliban nicht wiedergeben könne.

E. 6.1.7 Der Beschwerdeführer habe den gleichen Sachverhalt mehrfach ohne Widersprüche geschildert (Grund für seine Fahrt, Kontrolle der Fahr- gäste, Verschleppung durch die Taliban). Es habe einzig zwei sprachliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmet- scher gegeben, welche mittels Nachfragen hätten aufgeklärt werden kön- nen. Im Weiteren habe er den Sachverhalt jeweils durch weitere Bemer- kungen ergänzt. Auch habe er seine Aussagen immer wieder in den zeitli- chen, räumlichen und politischen Kontext eingebettet.

E. 6.1.8 Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu seiner Arbeitstätigkeit als Minenentschärfer bei der Armee sowie zur Ausbildung durch die NATO ein- gereicht. Er habe glaubhaft dargelegt, warum er keine Originaldokumente beziehungsweise keine weiteren Beweismittel wie Fotos oder Videos von seiner Arbeitstätigkeit vorlegen können. Während der Festnahme am Check-Point der Taliban seien ihm sein Handy sowie seine Militärdoku- mente durch die Taliban abgenommen worden. Einige Unterlagen befän- den sich zudem im Haus in Afghanistan und bei seiner Frau in der Türkei, welche über keine finanzielle Mittel verfüge. Die Tätigkeit des Beschwer- deführers als Oberleutnant in der afghanischen Armee werde von der Vo- rinstanz nicht in Zweifel gezogen.

E. 6.2 Aufgrund seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee als Oberleutnant und Minenentschärfer, der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der

E-3278/2023 Seite 10 glaubhaft geschilderten Vorverfolgung sei die Furcht des Beschwerdefüh- rers, nach der Machtübernahme durch die Taliban bei einer Rückkehr er- neut Verfolgung zu erleiden, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hin- sicht begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee von den Taliban kontrolliert und entführt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft und das Vorliegen einer be- gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend und, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, entgegen der Auffassung in der Be- schwerde mit hinreichender Begründung verneint.

E. 7.2 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich mit den Vorbringen des Beschwer- deführers nicht eingehend befasst und nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien. Das SEM habe vom Beschwerdeführer genannte Realkennzeichen nicht berücksich- tigt und Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, zudem nicht gewürdigt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei sehr einseitig aus- gefallen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung vertieft mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinan- dergesetzt hat. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe vom Beschwerdeführer genannte Realkenn- zeichen nicht genannt, ist eine Frage der Würdigung, ob solche überhaupt vorliegen und welche Bedeutung ihnen zukommt. Darauf wird in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen sei. Die sinngemässe Rüge der Verlet- zung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.

E. 7.3.1 Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschwerde- führers fällt als erstes auf, dass dessen Schilderung Strukturbrüche auf- weisen. So waren die Aussagen im Rahmen der freien Rede vorerst aus- führlich ausgefallen. In Kontrast hierzu war er auf Nachfrage hin oft nicht in der Lage Vorbringen zu konkretisieren oder näher darzustellen. Es ist somit ein Strukturbruch feststellbar zwischen jenen Aspekten, von denen ein Be- troffenen weiss, dass diese gefragt werden (und somit vorbereitbar sind) und jenen die erst auf Nachfragen thematisiert werden. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Realkennzeichen oftmals fehlten, obwohl

E-3278/2023 Seite 11 entsprechende Angaben gemeinhin zu erwarten gewesen wären, hätte der Betroffene das Geschilderte effektiv selber erlebt.

E. 7.3.2 So hat der Beschwerdeführer, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, weder den Namen des Dorfes, wohin er zur Beerdigung des Soldaten hätte gehen sollen, noch den Namen des Vaters des Getöteten nennen können, obwohl er mit ihm Kontakt gehabt haben will (vgl. [...]-19 S. 8). Weder die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es in Bezug auf den Namen des Herkunftsortes des gefallenen Kollegen ein Missverständnis gegeben habe, noch diejenige, dass er den Vater des Getöteten im Spital in D._______ zum ersten und einzigen Mal getroffen und daher nicht nach dessen Namen gefragt habe, vermögen zu überzeugen. Auch vermochte er nicht anzugeben, wann und wie die Taliban bemerkt haben sollten, dass er aus dem Auto gesprungen sei. Ebensowenig war er in der Lage, sich zum konkreten Verhalten der Taliban nach seiner Flucht zu äussern, ob- wohl er sich in der Nähe aufhielt. Schliesslich konnte er nicht angeben, wie lange seine Flucht vom Fluchtort zur Hauptstrasse gedauert und wie er konkret den Weg abseits der Strasse gefunden haben will. In der Be- schwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe den Ablauf seiner Flucht minutiös geschildert. Sobald er aus dem Auto habe springen kön- nen, sei er weggerannt. Er habe keine Zeit gehabt, sich umzudrehen und zu schauen, was die Taliban tun würden. Er habe keine exakten zeitlichen Angaben zum Fluchtweg machen können, da er weder ein Handy noch eine Uhr bei sich gehabt und zudem unter Schock gestanden habe. Diese Entgegnungen vermögen die fehlende Substantiierung nicht plausibel zu erklären. So sind ungefähre zeitliche Angaben auch ohne Handy oder Uhr möglich und auch beim Wegrennen erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Flüchtende kurz umsieht, um zu sehen, was seine Verfolger tun, um sein Verhalten danach ausrichten zu können.

E. 7.3.3 Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar sind. So er- scheint ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer im Auto nie mit den an- deren Personen geredet und deshalb nichts über sie wissen will (vgl. [...]- 19 S.9) und auch nicht daran gedacht hat, während des Nachmittags beim Kontrollpunkt mit dem anderen Militärangehörigen zu reden (vgl. [...]-19 S. 9,10). Insbesondere vor dem Hintergrund, weshalb er diese Fahrt über- haupt habe durchführen müssen, erscheint ein solches Verhalten kaum le- bensnah. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerde- führer ein zurückhaltender Mensch sei, der nicht schnell mit jemandem ins Gespräch komme, vermag ein solches Verhalten nicht glaubhafter

E-3278/2023 Seite 12 erscheinen zu lassen. Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht plausi- bel darzulegen, wie es ihm gelungen sein sollte, die Autotür mit Gewalt zu öffnen und zu fliehen, so dass die Taliban dies erst nach zwei Minuten be- merkt haben sollten. Auch das Nachfolgeverhalten der Taliban, dass diese einfach blind herumgeschossen hätte, erscheint kaum lebensnah; insbe- sondere da ja schon mehrere Minuten verstrichen sind, bis diese überhaupt gemerkt haben, dass er aus dem Auto geflohen ist und so keinerlei Kennt- nis von seinem Aufenthaltsort haben konnten, so dass eine Schussabgabe in einer solchen Situation keinen Sinn macht. Die Hinweise in der Be- schwerde, wonach das Schiessen in die Luft zu den von den Taliban ge- zeigten Handlungsweisen zur Einschüchterung gehöre und das fragwürdig anmutende Verhalten der Taliban ohnehin nicht dem Beschwerdeführer an- gelastet werden könne, vermögen die realitätsfremden Angaben des Be- schwerdeführers nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen. Schliess- lich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es kaum mög- lich sei, dass der Beschwerdeführer eine Stunde mit dem Auto auf einer Nebenstrasse gefahren sei und trotzdem noch die Lichter der Hauptstrasse gesehen habe (vgl. [...]-19 S.13).

E. 7.3.4 Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behaupteten Behelligungen durch die Taliban glaubhaft darzulegen. Die Argumente in der Beschwerde vermögen die zu bestätigenden Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen.

E. 7.4 Es ist abschliessend die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer auf- grund der geltend gemachten Tätigkeit als Oberleutnant in der afghani- schen Armee begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban hat.

E. 7.4.1 Praxisgemäss lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Ein erhöhtes Risikoprofil vermag indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedarf zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Ge- fährdung individuell zu konkretisieren.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, von 2006 bis 2021 in der afghani- schen Armee gedient zu haben. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Dokumente in Kopie ein, die seine Tätigkeit in der afghanischen Armee belegen sollen (u.a. Zertifikate betreffend Nato-Training und

E-3278/2023 Seite 13 Teilnahme an einer militärischen Ausbildung, Anerkennungsschreiben des afghanischen Verteidigungsministers, Militärbestätigung hinsichtlich des geleisteten Dienstes). Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Doku- mente nur in Kopie vorliegen und damit von bloss geringer Beweiskraft sind. Zudem fällt auf, dass sie nur den Zeitraum von 2006 bis 2014 betref- fen, obwohl der Beschwerdeführer angab, bis 2021 in der afghanischen Armee gedient zu haben. Die Behauptung, dass die Taliban seine militäri- schen Dokumente mitgenommen hätten, erscheint wenig realitätsnah, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass er alle militärischen Do- kumente der letzten Jahre im Auto mit sich trug, als er angeblich von den Taliban aufgegriffen worden sein soll (vgl. Anhörung F 143). Ferner würde es auch wenig Sinn machen, diese Dokumente auf sich zu tragen und gleichzeitig in ziviler Kleidung zu reisen. Ferner fällt auf, dass – wie bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat (vgl. Anhörung F. 143) – der Be- schwerdeführer für den Zeitraum von 2006 bis 2014 zahlreiche Dokumen- tenkopien vorlegt, während er in Kontrast hierzu für die Zeitperiode von 2014 bis 2021 praktisch keinerlei Belege vorzuweist. Auch dieses Ausei- nanderfallen in Bezug auf die Beweislage gibt Anlass zu Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers und kann von ihm nicht befriedigend er- klärt werden. Es ist insgesamt fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsäch- lich beziehungsweise im behaupteten Umfang bei der afghanischen Armee gedient hat; diese Frage kann aber im Resultat offen gelassen werden.

E. 7.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer als Offizier in der afghanischen Armee gedient hätte, ergibt sich daraus allein keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, bestehen doch keine zusätzlich risikoschärfenden Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Angaben wäre darauf hinzuweisen, dass er gemessen an der behaupteten Dauer seiner Dienst- zeit einen doch relativ tiefen Dienstgrad aufwies und auch sein Tätigkeits- feld kaum als bedeutend eingestuft werden könnte. Ferner ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern die angebliche Tätigkeit als Minenräumer das Miss- fallen der Taliban auf sich gezogen haben sollte. Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Macht- übernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung

E-3278/2023 Seite 14 der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

E. 8 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl ver- sagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-3278/2023 Seite 15 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3278/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3278/2023 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Yvonne Furrer, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 27. April 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Hazara. Als kleiner Junge sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe, bevor seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei (C._______). Ab 2006 sei er Angehöriger der afghanischen Armee gewesen, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Er sei in D._______, E._______ und F._______ stationiert gewesen. Zwei Monate vor dem Fall der Regierung in D._______ habe er die Leiche eines gefallenen Kollegen in seine Heimatprovinz G._______ überführen sollen. Der Vater des Getöteten sowie der Getötete selbst seien in einem Auto gewesen, er und drei andere Personen in einem anderen Auto, das ein normales Taxi gewesen sei und bei einer Strassensperrung der Taliban in der Provinz H._______ kontrolliert worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass auch ein anderer Passagier Angehöriger der Armee gewesen sei. Er vermute, dass die Taliban über diesen Armeeangehörigen informiert gewesen seien und deshalb das Auto angehalten worden sei. Sie seien beide von den Taliban zusammengeschlagen worden, nachdem diese ihre Identität festgestellt hätten. Am Abend seien der Beschwerdeführer und der andere Armeeangehörige im Kofferraum eines Kombis über eine Seitenstrasse weggefahren worden. Es sei ihm jedoch nach einer gewissen Zeit gelungen, die Türe aufzutreten und in die Büsche zu flüchten. Die Taliban hätten das bemerkt und herumgeschossen. Nach ein bis zwei Stunden sei er Richtung Hauptstrasse zurückgelaufen und habe in der Nacht ein Auto angehalten, das ihn nach I._______ gebracht habe. Von dort sei er nach Hause gefahren. Er habe die Armee informiert und sei einen Monat lang zu Hause geblieben. Dann habe ihm seine Familie dazu geraten, das Land zu verlassen. Er sei mit seinem Bruder zusammen in den Iran geflüchtet. Auch seine schwangere Ehefrau und die zwei Kinder seien in den Iran gekommen. Im Iran habe seine Ehefrau ein Kind geboren. Nach der Machtübernahme der Taliban seien diese zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten die Eltern geschlagen. Daraufhin seien auch seine Eltern und Geschwister in den Iran geflüchtet. Er sei mit der Ehefrau und den Kindern ein halbes Jahr nach der Einreise in den Iran in die Türkei weitergereist und über Griechenland und mehrere Balkanländer und Italien am 14. November 2022 in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taskera und Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit bei der Armee ein. C. Am 4. Mai 2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 5. Mai 2023 ein. D. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies dessen Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Gleichzeitig wurde indes der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Gegen den Entscheid des SEM vom 8. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegweisung) beantragt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee von den Taliban kontrolliert und entführt worden zu sein, wobei die Taliban nach seiner Flucht und ihrer Machtübernahme nach ihm gesucht hätten, als nicht glaubhaft erachtet. 5.1.1 Sie führte aus, dass die Schilderung der genannten Vorkommnisse wenig sustantiiert ausgefallen sei. So habe der Beschwerdeführer weder den Namen des Dorfes, wohin er zur Beerdigung des Soldaten hätte gehen sollen noch den Namen des Vaters des Getöteten nennen können, obwohl er mit ihm Kontakt gehabt habe (vgl. [...]-19 S. 8). Zudem habe er nicht schildern können, wie er zur Ansicht gelangt sei, dass die Taliban das Auto gezielt wegen eines Kollegen angehalten hätten (vgl. [...]-19 S.10). Im Weiteren habe er weder Angaben zu den anderen Passagieren beziehungsweise dem anderen Militärangehörigen machen noch die Taliban konkret beschreiben können (vgl. [...]-19 S.11). Der Beschwerdeführer habe die Taliban undifferenziert als einheitliche Masse ohne unterschiedliche Eigenschaften beschrieben. Weiter habe er nicht angeben können, wann und wie die Taliban gemerkt hätten, dass er aus dem Auto gesprungen sei, obwohl sie dies mitbekommen haben müssten (vgl. [...]-19/S.12). Auch zum konkreten Verhalten der Taliban nach seiner Flucht habe er nichts Substantielles nennen können, obwohl er in der Nähe gewesen sei (vgl. [...]-19 S. 12,13). Weiter habe er auch nicht angeben können, wie lange seine Flucht vom Fluchtort zur Hauptstrasse gedauert und wie er konkret den Weg abseits der Strasse gefunden habe (vgl. [...]-19 S.13). Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann genau die Taliban zu seiner Familie gekommen und was dort genau geschehen sei (vgl. [...]-19 S. 15). 5.1.2 Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar. So müsse als unrealistisch qualifiziert werden, dass der Beschwerdeführer im Auto nie mit den anderen Personen geredet habe und deshalb nichts über sie wisse (vgl. [...]-19 S.9). Insbesondere sei realitätsfremd, dass er nicht daran gedacht habe, während des Nachmittags beim Kontrollpunkt mit dem anderen Militärangehörigen zu reden (vgl. [...]-19 S. 9,10). Er habe auch nicht plausibel erklären können, warum er über diesen nur gewusst habe, dass er aus D._______ komme (vgl. [...]-19 S.9). Es wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bei dessen Entführung die Augen verbunden hätten (vgl. [...]-19 S. 11). Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, wie es ihm einfach möglich gewesen sei, die Türe im Auto einzutreten und so zu fliehen (vgl. [...]-19 S.12). Im Weiteren sei nicht einzusehen, warum die Taliban herumgeschossen hätten, ohne ihn zu sehen (vgl. [...]-19 S.12). Überdies sei kaum möglich, dass er eine Stunde mit dem Auto auf einer Nebenstrasse gefahren sei und trotzdem noch die Lichter der Hauptstrasse gesehen habe (vgl. [...]-19 S.13). 5.2 Ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, von den Taliban behelligt worden zu sein, sei im Weiteren zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers infolge der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheine. Diese Prüfung sei anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen. Praxisgemäss liessen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer 1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Seit August 2021 seien zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus diesen Risikogruppen dokumentiert. Diese Übergriffe seien jedoch weder systematisch noch einheitlich. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer mache geltend, von 2006 bis 2021 in der afghanischen Armee gewesen zu sein. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer als Offizier in der afghanischen Armee gedient habe, gefährde diesen für sich nicht in asylrelevantem Ausmass. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehöre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe, wie dargelegt, nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner Tätigkeit als Offizier und als Hazara von den Taliban verfolgt worden sei. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Aus den eingereichten Bestätigungen hinsichtlich der Tätigkeit in der Armee gingen keine Hinweise für eine aktuelle Verfolgung hervor. Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme erklärt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien entgegen der Behauptung des SEM nachvollziehbar und substantiiert und damit glaubhaft. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Unwissen über elementare Fragen im Zusammenhang mit seinen Vorbringen überzeugend zu erklären. Teilweise handle es sich um nachgeschobene Erklärungen, teils auch um Wiederholungen aus der Anhörung. Realitätsfremd sei auch die Behauptung, aufgrund des Erlebten könne sich der Beschwerdeführer an vieles nicht mehr erinnern. Es gelinge ihm nicht, die mangelnde Realitätsnähe seiner Aussagen vor allem hinsichtlich der Flucht überzeugend zu erklären. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die «inneren Merkmale der vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers» (Schlüssigkeit, Konsistenz, Substanziiertheit, Plausibilität) für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Sie seien geprägt von zahlreichen Details und jeweils in den zeitlichen, örtlichen und politischen Kontext eingebettet. Zudem seien die Aussagen widerspruchsfrei. Ferner seien auch die äusseren Merkmale (Beweismittel, Dokumente) zu berücksichtigen. 6.1.1 Die Vorinstanz habe im Entscheid die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst schematisch dargestellt. Sämtliche durch den Gesuchsteller geschilderten Einzelheiten beziehungsweise Realkennzeichen seien ausgeklammert worden. Dies sowohl in der Darstellung des Sachverhalts als auch in der Begründung betreffend der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Entscheid, Ziff. II, S. 3f.). Gleiches gelte bei der Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf (Entscheid, Ziff. II, S. 5). Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme habe die Vorinstanz als nachgeschoben dargestellt und behauptet, dass sein Unwissen in elementaren Fragen nicht überzeugend erklärt worden sei. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, seien von der Vorinstanz im Entscheid zudem nicht gewürdigt worden (Entscheid, Ziff. II S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Glaubhaftigkeitsprüfung falle demnach sehr einseitig aus. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe mit vielen Details und Realkennzeichen von seinen Fluchtgründen erzählt. In Bezug auf den Namen des Herkunftsortes des gefallenen Kollegen habe es ein Missverständnis gegeben, welches bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärt worden sei: Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass sein Kollege aus G._______ stamme und somit der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Heimatort gekannt habe. Im Weiteren seien die Erklärungen des Beschwerdeführers für das Nichtwissen des Namens des Vaters nachvollziehbar. Er habe den Vater im Spital in D._______ zum ersten und einzigen Mal getroffen. Er sei dort als Vater des Märtyrers vorgestellt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dieser schwierigen Situation (als der Vater seinen gefallenen Sohn zum ersten Mal gesehen habe) nicht nach seinem Namen gefragt habe. Anschliessend seien sie in verschiedenen Wagen in Richtung G._______ gefahren. 6.1.3 Anlässlich der Entwurfsbesprechung sei der Beschwerdeführer mit den Vorhalten des SEM konfrontiert worden. Auf Nachfrage habe er ohne Weiteres Ergänzungen zum Thema machen können. Er habe erklärt, dass er mit dem Vater des Gefallenen die Telefonnummer ausgetauscht habe. Die Abmachung sei es gewesen, dass er den Vater kontaktieren würde, sobald er in G._______ angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit noch nicht gewusst, in welcher Moschee die Beerdigung stattfinden würde. Danach sei er auf der Fahrt nach G._______ von den Taliban festgehalten worden. 6.1.4 Die Vorinstanz halte dem Beschwerdeführer weiter vor, seine Aussagen seien unsubstantiiert hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer darauf komme, dass die Taliban das Linientaxi gezielt wegen eines Kollegen angehalten hätte. Dabei handle es sich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers und das Aufführen von Nichtwissen und Aufstellen von Vermutungen sei gerade als Realkennzeichen zu werten. Auch lasse die Vorinstanz das Naturell des Beschwerdeführers und den afghanischen Kontext bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit unberücksichtigt, wenn sie ausführe, es sei unrealistisch, dass er im Auto nie mit den anderen Personen geredet habe und nichts über sie und den anderen Militärangehörigen wüsste. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage nachvollziehbar erklärt, dass er ein zurückhaltender und ruhiger Mensch sei, der nicht schnell mit jemandem ins Gespräch komme (F67). 6.1.5 Nach Ansicht der Vorinstanz sollte eine Person, welche von den Taliban festgenommen, bewacht und wiederholt zusammengeschlagen werde, mit einem anderen, ihm unbekannten Gefangenen vor den Augen der Taliban reden, obwohl es ihm verboten worden sei. Diese Ansicht der Vorinstanz werde seitens der Rechtsvertretung entschieden abgelehnt und als realitätsfremd eingestuft. Er habe Todesangst gehabt und auch kurz das Bewusstsein verloren. Deshalb falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an alle Details zu erinnern. Auch schäme er sich als Mann, von diesen traumatischen Erlebnissen zu berichten. 6.1.6 Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zudem zu einem Teil auf das Verhalten der Taliban (beispielsweise Schüsse in die Luft). Dieses Verhalten könne als angeblich unlogisch oder willkürlich dargestellt, jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er habe über den Besuch der Taliban bei ihm zuhause nach seiner Flucht nicht ausführlich berichtet, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht selber erlebt habe, weshalb er die Details dieses Besuchs der Taliban nicht wiedergeben könne. 6.1.7 Der Beschwerdeführer habe den gleichen Sachverhalt mehrfach ohne Widersprüche geschildert (Grund für seine Fahrt, Kontrolle der Fahrgäste, Verschleppung durch die Taliban). Es habe einzig zwei sprachliche Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gegeben, welche mittels Nachfragen hätten aufgeklärt werden können. Im Weiteren habe er den Sachverhalt jeweils durch weitere Bemerkungen ergänzt. Auch habe er seine Aussagen immer wieder in den zeitlichen, räumlichen und politischen Kontext eingebettet. 6.1.8 Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu seiner Arbeitstätigkeit als Minenentschärfer bei der Armee sowie zur Ausbildung durch die NATO eingereicht. Er habe glaubhaft dargelegt, warum er keine Originaldokumente beziehungsweise keine weiteren Beweismittel wie Fotos oder Videos von seiner Arbeitstätigkeit vorlegen können. Während der Festnahme am Check-Point der Taliban seien ihm sein Handy sowie seine Militärdokumente durch die Taliban abgenommen worden. Einige Unterlagen befänden sich zudem im Haus in Afghanistan und bei seiner Frau in der Türkei, welche über keine finanzielle Mittel verfüge. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Oberleutnant in der afghanischen Armee werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. 6.2 Aufgrund seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee als Oberleutnant und Minenentschärfer, der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der glaubhaft geschilderten Vorverfolgung sei die Furcht des Beschwerdeführers, nach der Machtübernahme durch die Taliban bei einer Rückkehr erneut Verfolgung zu erleiden, sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee von den Taliban kontrolliert und entführt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend und, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender Begründung verneint. 7.2 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingehend befasst und nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien. Das SEM habe vom Beschwerdeführer genannte Realkennzeichen nicht berücksichtigt und Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, zudem nicht gewürdigt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei sehr einseitig ausgefallen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung vertieft mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt hat. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe vom Beschwerdeführer genannte Realkennzeichen nicht genannt, ist eine Frage der Würdigung, ob solche überhaupt vorliegen und welche Bedeutung ihnen zukommt. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sei. Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers fällt als erstes auf, dass dessen Schilderung Strukturbrüche aufweisen. So waren die Aussagen im Rahmen der freien Rede vorerst ausführlich ausgefallen. In Kontrast hierzu war er auf Nachfrage hin oft nicht in der Lage Vorbringen zu konkretisieren oder näher darzustellen. Es ist somit ein Strukturbruch feststellbar zwischen jenen Aspekten, von denen ein Betroffenen weiss, dass diese gefragt werden (und somit vorbereitbar sind) und jenen die erst auf Nachfragen thematisiert werden. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Realkennzeichen oftmals fehlten, obwohl entsprechende Angaben gemeinhin zu erwarten gewesen wären, hätte der Betroffene das Geschilderte effektiv selber erlebt. 7.3.2 So hat der Beschwerdeführer, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, weder den Namen des Dorfes, wohin er zur Beerdigung des Soldaten hätte gehen sollen, noch den Namen des Vaters des Getöteten nennen können, obwohl er mit ihm Kontakt gehabt haben will (vgl. [...]-19 S. 8). Weder die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es in Bezug auf den Namen des Herkunftsortes des gefallenen Kollegen ein Missverständnis gegeben habe, noch diejenige, dass er den Vater des Getöteten im Spital in D._______ zum ersten und einzigen Mal getroffen und daher nicht nach dessen Namen gefragt habe, vermögen zu überzeugen. Auch vermochte er nicht anzugeben, wann und wie die Taliban bemerkt haben sollten, dass er aus dem Auto gesprungen sei. Ebensowenig war er in der Lage, sich zum konkreten Verhalten der Taliban nach seiner Flucht zu äussern, obwohl er sich in der Nähe aufhielt. Schliesslich konnte er nicht angeben, wie lange seine Flucht vom Fluchtort zur Hauptstrasse gedauert und wie er konkret den Weg abseits der Strasse gefunden haben will. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe den Ablauf seiner Flucht minutiös geschildert. Sobald er aus dem Auto habe springen können, sei er weggerannt. Er habe keine Zeit gehabt, sich umzudrehen und zu schauen, was die Taliban tun würden. Er habe keine exakten zeitlichen Angaben zum Fluchtweg machen können, da er weder ein Handy noch eine Uhr bei sich gehabt und zudem unter Schock gestanden habe. Diese Entgegnungen vermögen die fehlende Substantiierung nicht plausibel zu erklären. So sind ungefähre zeitliche Angaben auch ohne Handy oder Uhr möglich und auch beim Wegrennen erscheint es wahrscheinlich, dass sich der Flüchtende kurz umsieht, um zu sehen, was seine Verfolger tun, um sein Verhalten danach ausrichten zu können. 7.3.3 Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch nicht nachvollziehbar sind. So erscheint ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer im Auto nie mit den anderen Personen geredet und deshalb nichts über sie wissen will (vgl. [...]-19 S.9) und auch nicht daran gedacht hat, während des Nachmittags beim Kontrollpunkt mit dem anderen Militärangehörigen zu reden (vgl. [...]-19 S. 9,10). Insbesondere vor dem Hintergrund, weshalb er diese Fahrt überhaupt habe durchführen müssen, erscheint ein solches Verhalten kaum lebensnah. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ein zurückhaltender Mensch sei, der nicht schnell mit jemandem ins Gespräch komme, vermag ein solches Verhalten nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, wie es ihm gelungen sein sollte, die Autotür mit Gewalt zu öffnen und zu fliehen, so dass die Taliban dies erst nach zwei Minuten bemerkt haben sollten. Auch das Nachfolgeverhalten der Taliban, dass diese einfach blind herumgeschossen hätte, erscheint kaum lebensnah; insbesondere da ja schon mehrere Minuten verstrichen sind, bis diese überhaupt gemerkt haben, dass er aus dem Auto geflohen ist und so keinerlei Kenntnis von seinem Aufenthaltsort haben konnten, so dass eine Schussabgabe in einer solchen Situation keinen Sinn macht. Die Hinweise in der Beschwerde, wonach das Schiessen in die Luft zu den von den Taliban gezeigten Handlungsweisen zur Einschüchterung gehöre und das fragwürdig anmutende Verhalten der Taliban ohnehin nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne, vermögen die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es kaum möglich sei, dass der Beschwerdeführer eine Stunde mit dem Auto auf einer Nebenstrasse gefahren sei und trotzdem noch die Lichter der Hauptstrasse gesehen habe (vgl. [...]-19 S.13). 7.3.4 Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behaupteten Behelligungen durch die Taliban glaubhaft darzulegen. Die Argumente in der Beschwerde vermögen die zu bestätigenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. 7.4 Es ist abschliessend die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit als Oberleutnant in der afghanischen Armee begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban hat. 7.4.1 Praxisgemäss lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6). Ein erhöhtes Risikoprofil vermag indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedarf zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. 7.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, von 2006 bis 2021 in der afghanischen Armee gedient zu haben. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Dokumente in Kopie ein, die seine Tätigkeit in der afghanischen Armee belegen sollen (u.a. Zertifikate betreffend Nato-Training und Teilnahme an einer militärischen Ausbildung, Anerkennungsschreiben des afghanischen Verteidigungsministers, Militärbestätigung hinsichtlich des geleisteten Dienstes). Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Dokumente nur in Kopie vorliegen und damit von bloss geringer Beweiskraft sind. Zudem fällt auf, dass sie nur den Zeitraum von 2006 bis 2014 betreffen, obwohl der Beschwerdeführer angab, bis 2021 in der afghanischen Armee gedient zu haben. Die Behauptung, dass die Taliban seine militärischen Dokumente mitgenommen hätten, erscheint wenig realitätsnah, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass er alle militärischen Dokumente der letzten Jahre im Auto mit sich trug, als er angeblich von den Taliban aufgegriffen worden sein soll (vgl. Anhörung F 143). Ferner würde es auch wenig Sinn machen, diese Dokumente auf sich zu tragen und gleichzeitig in ziviler Kleidung zu reisen. Ferner fällt auf, dass - wie bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat (vgl. Anhörung F. 143) - der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 2006 bis 2014 zahlreiche Dokumentenkopien vorlegt, während er in Kontrast hierzu für die Zeitperiode von 2014 bis 2021 praktisch keinerlei Belege vorzuweist. Auch dieses Auseinanderfallen in Bezug auf die Beweislage gibt Anlass zu Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers und kann von ihm nicht befriedigend erklärt werden. Es ist insgesamt fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich beziehungsweise im behaupteten Umfang bei der afghanischen Armee gedient hat; diese Frage kann aber im Resultat offen gelassen werden. 7.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer als Offizier in der afghanischen Armee gedient hätte, ergibt sich daraus allein keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, bestehen doch keine zusätzlich risikoschärfenden Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Selbst bei Wahrunterstellung der entsprechenden Angaben wäre darauf hinzuweisen, dass er gemessen an der behaupteten Dauer seiner Dienstzeit einen doch relativ tiefen Dienstgrad aufwies und auch sein Tätigkeitsfeld kaum als bedeutend eingestuft werden könnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angebliche Tätigkeit als Minenräumer das Missfallen der Taliban auf sich gezogen haben sollte. Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

8. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl versagt. Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: