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E-6970/2023

E-6970/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Mai 2022 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Am 20. Mai 2022 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) die Erstbefragung UMA und am 2. Juli 2022 eine Befragung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Kapisa. Sein Vater, der als Lehrer in einer Mädchenschule ge- arbeitet habe, sei vor fünf bis acht Jahren von den Taliban mitgenommen worden und seither verschwunden. Ein Taliban-Kommandant namens C._______ (nachfolgend: C._______) habe seinen jüngeren Bruder D._______ (N […]; nachfolgend: D._______) dazu zwingen wollen, einen Selbstmordanschlag auf einen Abgeordneten zu verüben. D._______ habe jedoch den Taliban entkommen können und sei mit Unterstützung eines Onkels ausgereist. Zwei Tage nach der Flucht von D._______ habe seine Familie ein Schreiben von C._______ erhalten, in welchem der Bruder auf- gefordert worden sei, sich zu melden. Einen Monat später sei C._______ persönlich bei der Familie erschienen und habe diese aufgefordert, D._______ innert fünf Monaten auszuliefern, ansonsten die ganze Familie vernichtet würde. Fünf oder fünfeinhalb Monate später seien er (Beschwer- deführer) und sein Bruder E._______ (N […]; nachfolgend: E._______) morgens auf dem Weg zur Schule von Unbekannten angehalten und in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Sie seien zu einem Zelt gebracht worden, wo C._______ ihnen eine letzte Frist zur Auslieferung von D._______ gesetzt habe. Er und sein Bruder E._______ seien während zweier Tage in diesem Zelt in Fesseln festgehalten und geschlagen wor- den. Danach habe C._______ seine Leute angewiesen, sie zu töten, falls D._______ in den nächsten drei Tagen nicht ausgeliefert werde, und sei daraufhin weggegangen. Am folgenden frühen Morgen sei es ihm gelun- gen, sich und E._______ von den Fesseln zu befreien, als einer ihrer Be- wacher geschlafen und der andere sich abseits des Zelts aufgehalten habe; sie hätten dann aus dem Zelt fliehen können. Da sie die Gegend gekannt hätten, seien sie direkt nach Hause gelaufen und hätten ihren On- kel über das Vorgefallene informiert. Dieser habe in der Folge ihre Ausreise

E-6970/2023 Seite 3 organisiert und ihn und E._______ nach F._______ und von dort nach G._______ geschickt. Er und E._______ seien ungefähr zwei Tage später ‒ ein Jahr und vier Monate vor der Einreise in die Schweiz (Anmerkung des Gerichts: Januar 2021) ‒ illegal aus Afghanistan ausgereist. E._______ halte sich derzeit noch in der Türkei auf. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban seine Familie noch einmal aufgesucht. Nachdem ihnen gesagt worden sei, er und sein Bruder seien ausgereist, seien sie nicht mehr wiedergekehrt. C. Am 11. Juli 2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-3391/2022 vom 22. August 2022 gutgeheis- sen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wor- den war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den Durchführungsmodalitäten bei der Anhörung von minderjährigen Asylsu- chenden nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem habe es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen das Augenmerk aus- schliesslich auf Merkmale gerichtet, die zu deren Ungunsten sprechen wür- den, ohne auch jene wertend einzubeziehen, die auch zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen würden.

E-6970/2023 Seite 4 II. F. Mit Entscheid des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. G. Am 8. Mai 2023 wurde eine ergänzende Befragung des Beschwerdefüh- rers zu seinen Asylgründen durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, seine Mutter, Schwestern und Brüder würden sich nach wie vor in B._______ aufhalten. Sein Bruder E._______ und er seien auf den Nachhauseweg von der Schule entführt worden. Die Entführer hätten sie mit einem Spray besprüht, worauf er bewusstlos geworden und erst in dem Zelt wieder zu sich ge- kommen sei, in dem er und sein Bruder während zweier Tage festgehalten worden seien. Er gehe davon aus, dass C._______ schon bei ihrer Entfüh- rung die Absicht gehabt habe, ihn E._______ foltern und töten zu lassen, weil er D._______ nicht mehr habe ergreifen können. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2023 reichte der Be- schwerdeführer das in der ergänzenden Befragung in Aussicht gestellte Beweismittel (undatiertes Drohschreiben der Taliban in Kopie) ein. I. E._______, der Bruder des Beschwerdeführers (E._______), stellte am

21. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 29. November 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. J. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet am

15. November 2023) erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht; es wies sein Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei- sung wegen Unzumutbarkeit erneut zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

E-6970/2023 Seite 5 K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2023 an das Bun- desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Asylentscheids seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltli- chen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Dominik Züsli als unent- geltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

19. Januar 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Ausführun- gen in der Beschwerdeeingabe festhielt. Mit der Replik wurde eine Kosten- note zu den Akten gereicht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-6970/2023 Seite 6 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt

– einzutreten.

E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf das sinngemässe Begehren des Beschwerde- führers, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerde S. 12): Die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind gemäss konstanter Rechtspre- chung alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Ange- sichts der bereits vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs er- übrigt sich daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer – namentlich we- gen einer im Vollzugsfall drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK – auch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wäre.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung ihrer zweiten Verfügung führte die Vorinstanz Folgen- des aus:

E. 3.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich des freien Berichts seien durchaus wortreich und chronologisch nachvollziehbar aus- gefallen; er habe in der ergänzenden Anhörung auch über Details, Inter-

E-6970/2023 Seite 7 aktionen und Nebensächlichkeiten berichtet. Diese Glaubhaftigkeitsmerk- male hätten aber auch vorgebracht werden können, ohne das Geschilderte erlebt zu haben. Auf die Aufforderung hin, die Entführung genau zu be- schreiben, habe der Beschwerdeführer lediglich seine im freien Bericht ge- machten Angaben wiederholt. Nach dem Moment des Zu-Sich-Kommens nach der Entführung gefragt, habe er ausweichend geantwortet, indem er wiederholt das Zelt und gewisse Handlungen beschrieben habe. Es wäre eine Schilderung dieser einschneidenden Erlebnisse mit mehr persönli- chem Bezug zu erwarten gewesen. Auch zu den Umständen seiner zwei- tägigen Festhaltung habe der Beschwerdeführer sich nur knapp und aus- weichend sowie sich wiederholend geäussert, obwohl er mehrfach gebeten worden sei, den Ablauf dieser Tage möglichst genau zu beschreiben. Die Umstände der Flucht aus dem Zelt habe er ebenfalls substanzarm geschil- dert und auch auf mehrfache Nachfragen hin nur bereits Gesagtes wieder- holt. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Anhaltung und zweitägige Gefangenschaft seien insgesamt oberflächlich geblieben und würden keinerlei persönlichen Eindrücke beziehungsweise Einblicke in psychische Vorgänge enthalten. Er habe die vorgebrachten Geschehnisse nicht glaubhaft in den geschilderten Kontext zu betten vermocht. Es er- staune auch, dass er zu keinem Zeitpunkt Handlungen oder Reaktionen seines ebenfalls anwesenden Bruders E._______ erwähnt habe. Auch wenn angesichts seines jungen Alters ein tieferer Massstab anzusetzen sei, wäre eine ansatzweise Schilderung seiner inneren Vorgänge zu erwar- ten gewesen sowie, dass er von seinen Eindrücken, Reaktionen und Wahr- nehmungen im Detail berichten könnte. Aus diesen Gründen würden sich grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen rechtfertigen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben dazu ge- macht, zu welcher Tageszeit er und sein Bruder entführt worden seien, so- wie zum Motiv für ihre Festnahme. Während er in der ersten Anhörung an- gegeben habe, C._______ habe ihn und E._______ entführt, um zu errei- chen, dass sie ihren Bruder D._______ ausliefern, habe er bei der ergän- zenden Anhörung ausgeführt, C._______ habe sie mitgenommen, um sie zu foltern und danach zu töten, weil er D._______ nicht mehr habe erwi- schen können. Der Beschwerdeführer habe diese Widersprüche auf Vor- halt hin nicht zu klären vermocht, sondern lediglich darauf verwiesen, es sei seither viel Zeit vergangen. Nach dem Gesagten vermöchten die Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung und Festhaltung durch C._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzu- halten

E-6970/2023 Seite 8

E. 3.1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, we- gen der Tätigkeiten seines Bruders D._______ und seines Vaters verfolgt zu werden, sei festzustellen, dass eine begründete Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanter Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Um- stände gegeben sei, etwa wenn die betreffende Person bereits schwerwie- gende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener in den Augen der Taliban oppositioneller Tätigkeiten. Es würden keine objektiven Anhalts- punkte vorliegen, dass die Taliban ein ausgeprägtes Interesse am Be- schwerdeführer persönlich hätten. Aus dem seiner Familie zugestellten Drohbrief alleine liessen sich keine konkreten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Ohnehin sei dieses nur in Kopie eingereichte Beweismittel als nicht rechtsgenüglich zu bewerten, da solche Dokumente erfahrungsge- mäss relativ einfach gegen Bezahlung zu beschaffen seien. Weitere Risi- kofaktoren würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, zumal er noch minderjährig sei. Abgesehen von seinen als unglaubhaft erachteten Vor- bringen, habe er keine Probleme mit den Taliban gehabt. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass diese ein konkreten Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Nach dem Gesagten sei eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen.

E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewie- sen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen für glaubhaft halte. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden nur die Entführung und anschlies- sende zweitägige Gefangenschaft betreffen. Diesbezüglich sei zu berück- sichtigen, dass er im Zeitpunkt der Entführung erst (…)-jährig gewesen sei. Kinder hätten eine andere Auffassung als Erwachsene und würden gewis- sen Dingen nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Der Bericht eines Kin- des über traumatische Ereignisse könne stark von jenem einer erwachse- nen Person abweichen. Da die geschilderten Ereignisse für ihn höchst trau- matisierend und schwer erträglich gewesen seien, könne nicht erwartet werden, dass er darüber gerne und ausführlich berichte. Überdies sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wahrnehmung von Men- schen in solchen Extremsituationen anders funktioniere und sie auf andere Details fokussieren würden, als unter normalen Umständen. Er habe den Moment und die Umstände seiner Entführung detailliert beschrieben. Diese müsse sehr schnell vonstattengegangen sein, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, sich unwesentliche Details einzuprägen. Dennoch habe er spontan Einzelheiten genannt, wie seine triefende Nase oder das Tuch, das der Kommandant getragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar,

E-6970/2023 Seite 9 dass die Vorinstanz der Ansicht sei, er müsste Angaben zum Zeitraum, in dem er das Bewusstsein verloren habe, machen können. Betreffend die zweitägige Gefangenschaft habe das SEM selber anerkannt, dass er eine Vielzahl detaillierter Beschreibungen der Umgebung und allgemeinen Um- stände gemacht habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er das Erlebte logisch und in sich schlüssig geschildert. Das SEM habe bei seiner Entscheidfindung weder der aussergewöhnlichen Situation, in der er sich zum damaligen Zeitpunkt befunden habe, noch den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Unglaub- haftigkeitsmerkmale könnten entkräftet werden. Seine Aussagen seien da- her als überwiegend glaubhaft zu bewerten.

E. 3.2.2 In den ländlichen Gebieten Afghanistan würden nach wie vor traditi- onelle Institutionen und Familienstrukturen herrschen. Junge Menschen könnten nicht alleine Entscheidungen treffen, sondern würden als Mitglie- der ihrer Familie oder Sippe wahrgenommen, in welcher die Väter oder Grossväter die Entscheidungsträger seien. Das Handeln der älteren Fami- lienmitglieder werde ihnen daher angerechnet. Ferner sei die Entscheid- findung und das Vorgehen von Gruppierungen wie den Taliban oft nicht logisch, sondern nur ideologisch erklärbar. Der Vater des Beschwerdefüh- rers sei Lehrer an einer Mädchenschule gewesen. Frauen und Mädchen würden jedoch seit der Machtübernahme durch die Taliban systematisch von Bildungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Entsprechend würden Perso- nen, die sich für deren Bildung einsetzen würden, verfolgt und bekämpft. Auch der Bruder D._______ sei kein zufällig ausgewähltes Opfer gewesen, sondern sei wahrscheinlich wegen seiner Arbeitstätigkeit ausgesucht wor- den. Es sei mehrfach deutlich geworden, dass die Flucht von D._______ der Auslöser für die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bru- ders gewesen sei und sie für das Verhalten von D._______ hätten bestraft werden sollen. Angesichts der verwandtschaftlichen Verbindung des Tali- ban-Kommandanten C._______ zur Familie des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass diesem die ehe-malige Tätigkeit seines Vaters bekannt gewesen sei. Das Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer sei demnach als erheblich einzustufen. Seine Verfolgung stehe im Zusam- menhang mit der verwandtschaftlichen Verbindung zu seinem Vater und zu D._______ Überdies sei er bereits in der Vergangenheit verfolgt und gefol- tert worden. Entsprechend sei das Risiko, erneut von den Taliban verfolgt zu werden, als hoch einzustufen. Demnach habe er glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit

E-6970/2023 Seite 10 gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er- fülle.

E. 3.2.3 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug nicht nur als unzumutbar, sondern auch als unzulässig zu erachten. Er sei bereits in der Vergangen- heit durch Mitglieder der Taliban gefoltert worden, und es bestehe eine reale Gefahr einer weiteren Folterung und unmenschlichen Behandlung bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention verletzen würde.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 führte das SEM namentlich aus, in der Beschwerdeschrift werde widersprüchlich argumen- tiert, indem einerseits vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe de- taillierte und glaubhafte Ausführungen gemacht, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien, andererseits aber argumentiert werde, dass "ein Kind" über solche Situationen, die mehrere Jahre zurückliegen würden, weder gerne noch ausführlich berichten könne. Entgegen der Angaben in der Be- schwerdeschrift handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Kind, sondern um einen jungen Mann, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (…) Jahre alt gewesen sei und im (…) dieses Jahres die Voll- jährigkeit erreichen werde. Es sei nicht aufgeführt worden, inwiefern das SEM erwartet habe, dass er Angaben zum Zeitraum machen können sollte, in welchem er das Bewusstsein verloren habe. Der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl in der ergänzenden Anhörung als auch in der Argumentation der Verfügung mehrmals Rechnung getragen worden, indem ihm mittels zahlreicher und unterschiedlich formulierter Fragen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, über seine Erlebnisse zu berichten. Mit offenen Fragen sei gewährleistet worden, dass er frei und uneingeschränkt von den Ereignissen habe erzählen können. Dass die Verfolgung des Be- schwerdeführers durch C._______ durch die frühere Tätigkeit seines Va- ters motiviert gewesen sein könnte, sei eine Mutmassung der Rechtsver- tretung, für die keine Begründung oder Anhaltspunkte vorgebracht worden sei.

E. 3.4 In der Replik wurde vorgetragen, die Vorinstanz trage auch in ihrer Ver- nehmlassung der weiterhin bestehenden Minderjährigkeit des Beschwer- deführers bei der Würdigung seines Aussageverhaltens nicht genügend Rechnung. Als Minderjähriger sei er nach den im Asylrecht vorgesehenen Massstäben zu behandeln und sein Aussageverhalten sei entsprechend dieser Tatsache zu würdigen. Ob er als "Kind" oder als "junger Mann" ein- gestuft werde und ob er in Kürze die Volljährigkeit erreiche, sei unerheblich. Wie die Vorinstanz zur Ansicht genommen sei, der Moment, in welchem er

E-6970/2023 Seite 11 nach seiner Entführung zu sich gekommen sei, sei ein wesentlicher Punkt im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsyIG, werde aus ihren Erwägungen nicht er- sichtlich. Diesbezüglich müsse sein junges Alter sowie die traumatische Erfahrung, entführt und gefesselt worden zu sein und bewusstlos in einem Zelt aufzuwachen, berücksichtigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangen könne, ein Minderjähriger könne klar, detailreich und umfassend seine Umgebung beschreiben, nachdem er wenige Momente zuvor aus einer Bewusstlosigkeit auf- gewacht sei. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung zwar ausführlich be- gründet, jedoch habe sie einen ganz bestimmten und zudem unwesent- lichen Teil der Vorbringen herangezogen, um die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und Folter als unglaubhaft abtun zu können und diese nicht materiell prüfen zu müssen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung sei die ehemalige Tätigkeit des Vaters als Lehrer an einer Mädchenschule nur einer von meh- reren möglichen Gründen für das Interesse der Taliban am Beschwerde- führer. Die Weigerung von D._______, ein Attentat auf einen afghanischen Abgeordneten durchzuführen, sowie die Tatsache, dass der Vater als Leh- rer an einer Mädchenschule einem zentralen und seit Jahrzehnten hoch- gehaltenen politischen Ziel der Taliban (keine Präsenz von Frauen aus- serhalb des Haushalts und der Kindererziehung) entgegengewirkt habe, mache den Beschwerdeführer zu einem legitimen Ziel für die Taliban. Dass es sich hierbei um eine valable Vermutung handle, liege in der Natur der Sache.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vor- bringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inne- ren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung

E-6970/2023 Seite 12 widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaub- haftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die Aussagen Minderjähriger müssen im Lichte ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewür- digt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4).

E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na- hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SCHWEIZERI- SCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie HUMAN RIGHTS WATCH [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 6.1; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flücht- lingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

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E. 5.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt sowohl der gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereig- nisse als auch beider Anhörungen durch die Vorinstanz zu seinen Asyl- gründen noch minderjährig war. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das SEM bei der Ausgestaltung der ersten Anhörung vom

2. Juli 2022 der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung getragen hatte, weshalb die erste Verfügung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3391/2022 vom 22. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wurde.

E. 5.3 Die nach der Aufhebung des ersten Asylentscheids durchgeführte er- gänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 entspricht den rechtlichen Anforderungen an die Befragung unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender (vgl. Urteil E-3391/2022 E. 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nunmehr hinreichend erstellt und ermöglicht eine inhaltliche Beurteilung der Sachen durch die Beschwerdeinstanz.

E. 5.4.1 Eine Durchsicht der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Be- schwerdeführers ergibt zunächst, dass diese durchaus einen gewissen De- taillierungsgrad aufweisen, in wesentlichen Punkten mit den Aussagen sei- ner Brüder D._______ und E._______ in deren Asylverfahren übereinstim- men und im Kontext der allgemeinen Situation in Afghanistan nicht gänzlich unplausibel erscheinen. Zudem enthalten sie auch weitere Merkmale, die als Realkennzeichen bewertet werden können, wie die Wiedergabe von Gesprächen sowie Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten (Verlet- zung an der Hand bei der Flucht, Temperatur bei der Entführung und Fest- haltung, Kleidung der Angreifer).

E. 5.4.2 Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und Festhaltung durch den Taliban-Kommandanten weitgehend emotionslos blieben und nur wenige persönliche Empfindungen aufweisen. Auch auf explizite Aufforderung hin war er nicht in der Lage, diese Ereignisse detaillierter und anschaulicher zu schildern, sondern wiederholte im Wesentlichen das bereits Gesagte. Insgesamt erweckt dieses Aussageverhalten – auch unter Berücksichti- gung des Alters und des sozio-kulturellen Hintergrundes des Beschwerde- führers – den Eindruck der Wiedergabe von Auswendiggelerntem.

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E. 5.4.3 Überdies fallen Widersprüche in seinen Erklärungen respektive zwi- schen seinen Aussagen und denjenigen seiner Brüder auf. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu, zu welcher Tageszeit die Entführung von ihm und E._______ stattfand. Diesen Widerspruch ver- mochte er weder auf Vorhalt in der Anhörung hin (vgl. Akten SEM A52/14 F63), noch in der Beschwerdeeingabe auszuräumen. Eine weitere Diskre- panz ergibt sich daraus, dass D._______ in seinem Asylverfahren im Rah- men seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Oktober 2021 (mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers und des Bruders E._______) explizit zu Protokoll gab, seine Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor in Kontakt stehe, hätten bisher keine Nachteile durch die Taliban erlitten. Dem Beschwerdeführer wurde in der ersten Anhörung Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern, wobei er an seiner Darstellung festhielt, ohne auf die abweichenden Aussagen von D._______ einzugehen (vgl. Akten SEM A28/10 F35 f.). Ferner erscheint es unrealistisch und mit den behaupteten, von den Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers geäusserten expliziten Drohungen nicht vereinbar, dass er und seine An- gehörigen bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist zur Auslieferung von D._______ keine Schutzmassnahmen trafen, sondern weiterhin in ihrem Wohnort verblieben, obwohl sie angeblich wussten, dass sie der Aufforde- rung der Taliban nicht würden Folge leisten können. Ebenso schwer nach- vollziehbar ist, dass von den folgenden Repressalien der Taliban aus- schliesslich der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ betroffen gewesen sein sollen, obwohl sich die Drohungen gegen die gesamte Fa- milie gerichtet hätten.

E. 5.4.4 Zu beachten ist sodann auch, dass das SEM die Vorbringen von E._______, der dieselben Verfolgungsgründe wie der Beschwerdeführer vortrug, ebenfalls als unglaubhaft qualifizierte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Hieraus kann geschlossen werden, dass E._______ der Einschätzung der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hatte und diese akzeptierte.

E. 5.4.5 Eine andere Beurteilung vermag auch das eingereichte Drohschrei- ben der Taliban nicht zu rechtfertigen. Derartigen handschriftlichen Schrei- ben aus Afghanistan kommt grundsätzlich lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu, nachdem diese sowohl leicht fälschbar sind als auch käuf- lich erworben werden können. Die Echtheit des Dokuments lässt sich denn auch nicht überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, an welchem Datum die- ses ausgestellt wurde, weshalb es kaum als Hinweis auf eine aktuell

E-6970/2023 Seite 15 weiterhin bestehende Verfolgung gewertet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.6).

E. 5.4.6 Unter Abwägung dieser Umstände gelangt das Gericht – unter Be- rücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen angesichts der vormali- gen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ‒ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Re- flexverfolgung im Zusammenhang mit der Flucht seines Bruders D._______ als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 5.5 Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer müsse wegen der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen, erweist sich ebenfalls als unbe- gründet. Sein Vater ist gemäss seinen Angaben bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise verschwunden, und der Beschwerdeführer hat nicht gel- tend gemacht, dass er oder seine Familienangehörigen seither in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätten. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen wegen des Profils des Vaters den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sein könnten.

E. 5.6 Die Einschätzung, dass kein relevantes Verfolgungsinteresse der Tali- ban am Beschwerdeführer besteht, wird schliesslich dadurch unterstri- chen, dass sie sich nach seinen Aussagen nach seiner Ausreise nur einmal bei seinen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt und danach nicht mehr zurückgekehrt seien. Seine Mutter und jüngeren Ge- schwister (darunter auch Brüder) leben offenbar weiterhin unbehelligt in ihrem Herkunftsort, obwohl gemäss Schilderung des Beschwerdeführers der Taliban-Kommandant C._______ die Vernichtung der ganzen Familie angedroht habe, falls D._______ nicht ausgeliefert werde.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach- zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. November 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshin- dernisse praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.5). Auf die Ar- gumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass- gebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 9 Mit der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 war auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kosten- note vom 6. Februar 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (7 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich ange- messen. Der maximale Stundenansatz beträgt – wie in der Zwischenver- fügung vom 21. Dezember 2023 angekündigt (und auch in der Kostennote erwähnt) – bei anwaltlicher Rechtsverbeiständung 220 Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf ins- gesamt Fr. 1'690.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

E-6970/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'690.‒ zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6970/2023 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, verbeiständet durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2023. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Mai 2022 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Am 20. Mai 2022 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) die Erstbefragung UMA und am 2. Juli 2022 eine Befragung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Kapisa. Sein Vater, der als Lehrer in einer Mädchenschule ge-arbeitet habe, sei vor fünf bis acht Jahren von den Taliban mitgenommen worden und seither verschwunden. Ein Taliban-Kommandant namens C._______ (nachfolgend: C._______) habe seinen jüngeren Bruder D._______ (N [...]; nachfolgend: D._______) dazu zwingen wollen, einen Selbstmordanschlag auf einen Abgeordneten zu verüben. D._______ habe jedoch den Taliban entkommen können und sei mit Unterstützung eines Onkels ausgereist. Zwei Tage nach der Flucht von D._______ habe seine Familie ein Schreiben von C._______ erhalten, in welchem der Bruder aufgefordert worden sei, sich zu melden. Einen Monat später sei C._______ persönlich bei der Familie erschienen und habe diese aufgefordert, D._______ innert fünf Monaten auszuliefern, ansonsten die ganze Familie vernichtet würde. Fünf oder fünfeinhalb Monate später seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder E._______ (N [...]; nachfolgend: E._______) morgens auf dem Weg zur Schule von Unbekannten angehalten und in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Sie seien zu einem Zelt gebracht worden, wo C._______ ihnen eine letzte Frist zur Auslieferung von D._______ gesetzt habe. Er und sein Bruder E._______ seien während zweier Tage in diesem Zelt in Fesseln festgehalten und geschlagen worden. Danach habe C._______ seine Leute angewiesen, sie zu töten, falls D._______ in den nächsten drei Tagen nicht ausgeliefert werde, und sei daraufhin weggegangen. Am folgenden frühen Morgen sei es ihm gelungen, sich und E._______ von den Fesseln zu befreien, als einer ihrer Bewacher geschlafen und der andere sich abseits des Zelts aufgehalten habe; sie hätten dann aus dem Zelt fliehen können. Da sie die Gegend gekannt hätten, seien sie direkt nach Hause gelaufen und hätten ihren Onkel über das Vorgefallene informiert. Dieser habe in der Folge ihre Ausreise organisiert und ihn und E._______ nach F._______ und von dort nach G._______ geschickt. Er und E._______ seien ungefähr zwei Tage später ein Jahr und vier Monate vor der Einreise in die Schweiz (Anmerkung des Gerichts: Januar 2021) illegal aus Afghanistan ausgereist. E._______ halte sich derzeit noch in der Türkei auf. Nach ihrer Ausreise hätten die Taliban seine Familie noch einmal aufgesucht. Nachdem ihnen gesagt worden sei, er und sein Bruder seien ausgereist, seien sie nicht mehr wiedergekehrt. C. Am 11. Juli 2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3391/2022 vom 22. August 2022 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe den Durchführungsmodalitäten bei der Anhörung von minderjährigen Asylsuchenden nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem habe es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen das Augenmerk ausschliesslich auf Merkmale gerichtet, die zu deren Ungunsten sprechen würden, ohne auch jene wertend einzubeziehen, die auch zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen würden. II. F. Mit Entscheid des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. G. Am 8. Mai 2023 wurde eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, seine Mutter, Schwestern und Brüder würden sich nach wie vor in B._______ aufhalten. Sein Bruder E._______ und er seien auf den Nachhauseweg von der Schule entführt worden. Die Entführer hätten sie mit einem Spray besprüht, worauf er bewusstlos geworden und erst in dem Zelt wieder zu sich gekommen sei, in dem er und sein Bruder während zweier Tage festgehalten worden seien. Er gehe davon aus, dass C._______ schon bei ihrer Entführung die Absicht gehabt habe, ihn E._______ foltern und töten zu lassen, weil er D._______ nicht mehr habe ergreifen können. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer das in der ergänzenden Befragung in Aussicht gestellte Beweismittel (undatiertes Drohschreiben der Taliban in Kopie) ein. I. E._______, der Bruder des Beschwerdeführers (E._______), stellte am 21. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 29. November 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. J. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet am 15. November 2023) erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es wies sein Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit erneut zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Asylentscheids seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerde S. 12): Die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) sind gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Angesichts der bereits vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Vollzugs erübrigt sich daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer - namentlich wegen einer im Vollzugsfall drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK - auch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen wäre.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer zweiten Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich des freien Berichts seien durchaus wortreich und chronologisch nachvollziehbar aus-gefallen; er habe in der ergänzenden Anhörung auch über Details, Inter-aktionen und Nebensächlichkeiten berichtet. Diese Glaubhaftigkeitsmerkmale hätten aber auch vorgebracht werden können, ohne das Geschilderte erlebt zu haben. Auf die Aufforderung hin, die Entführung genau zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer lediglich seine im freien Bericht gemachten Angaben wiederholt. Nach dem Moment des Zu-Sich-Kommens nach der Entführung gefragt, habe er ausweichend geantwortet, indem er wiederholt das Zelt und gewisse Handlungen beschrieben habe. Es wäre eine Schilderung dieser einschneidenden Erlebnisse mit mehr persönli-chem Bezug zu erwarten gewesen. Auch zu den Umständen seiner zweitägigen Festhaltung habe der Beschwerdeführer sich nur knapp und ausweichend sowie sich wiederholend geäussert, obwohl er mehrfach gebeten worden sei, den Ablauf dieser Tage möglichst genau zu beschreiben. Die Umstände der Flucht aus dem Zelt habe er ebenfalls substanzarm geschildert und auch auf mehrfache Nachfragen hin nur bereits Gesagtes wiederholt. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Anhaltung und zweitägige Gefangenschaft seien insgesamt oberflächlich geblieben und würden keinerlei persönlichen Eindrücke beziehungsweise Einblicke in psychische Vorgänge enthalten. Er habe die vorgebrachten Geschehnisse nicht glaubhaft in den geschilderten Kontext zu betten vermocht. Es erstaune auch, dass er zu keinem Zeitpunkt Handlungen oder Reaktionen seines ebenfalls anwesenden Bruders E._______ erwähnt habe. Auch wenn angesichts seines jungen Alters ein tieferer Massstab anzusetzen sei, wäre eine ansatzweise Schilderung seiner inneren Vorgänge zu erwarten gewesen sowie, dass er von seinen Eindrücken, Reaktionen und Wahrnehmungen im Detail berichten könnte. Aus diesen Gründen würden sich grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen rechtfertigen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben dazu gemacht, zu welcher Tageszeit er und sein Bruder entführt worden seien, sowie zum Motiv für ihre Festnahme. Während er in der ersten Anhörung angegeben habe, C._______ habe ihn und E._______ entführt, um zu erreichen, dass sie ihren Bruder D._______ ausliefern, habe er bei der ergänzenden Anhörung ausgeführt, C._______ habe sie mitgenommen, um sie zu foltern und danach zu töten, weil er D._______ nicht mehr habe erwischen können. Der Beschwerdeführer habe diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht zu klären vermocht, sondern lediglich darauf verwiesen, es sei seither viel Zeit vergangen. Nach dem Gesagten vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung und Festhaltung durch C._______ den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten 3.1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, wegen der Tätigkeiten seines Bruders D._______ und seines Vaters verfolgt zu werden, sei festzustellen, dass eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei, etwa wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener in den Augen der Taliban oppositioneller Tätigkeiten. Es würden keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, dass die Taliban ein ausgeprägtes Interesse am Beschwerdeführer persönlich hätten. Aus dem seiner Familie zugestellten Drohbrief alleine liessen sich keine konkreten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Ohnehin sei dieses nur in Kopie eingereichte Beweismittel als nicht rechtsgenüglich zu bewerten, da solche Dokumente erfahrungsgemäss relativ einfach gegen Bezahlung zu beschaffen seien. Weitere Risikofaktoren würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, zumal er noch minderjährig sei. Abgesehen von seinen als unglaubhaft erachteten Vorbringen, habe er keine Probleme mit den Taliban gehabt. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass diese ein konkreten Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Nach dem Gesagten sei eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen für glaubhaft halte. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden nur die Entführung und anschliessende zweitägige Gefangenschaft betreffen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Entführung erst (...)-jährig gewesen sei. Kinder hätten eine andere Auffassung als Erwachsene und würden gewissen Dingen nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Der Bericht eines Kindes über traumatische Ereignisse könne stark von jenem einer erwachsenen Person abweichen. Da die geschilderten Ereignisse für ihn höchst traumatisierend und schwer erträglich gewesen seien, könne nicht erwartet werden, dass er darüber gerne und ausführlich berichte. Überdies sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wahrnehmung von Menschen in solchen Extremsituationen anders funktioniere und sie auf andere Details fokussieren würden, als unter normalen Umständen. Er habe den Moment und die Umstände seiner Entführung detailliert beschrieben. Diese müsse sehr schnell vonstattengegangen sein, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, sich unwesentliche Details einzuprägen. Dennoch habe er spontan Einzelheiten genannt, wie seine triefende Nase oder das Tuch, das der Kommandant getragen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Ansicht sei, er müsste Angaben zum Zeitraum, in dem er das Bewusstsein verloren habe, machen können. Betreffend die zweitägige Gefangenschaft habe das SEM selber anerkannt, dass er eine Vielzahl detaillierter Beschreibungen der Umgebung und allgemeinen Umstände gemacht habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er das Erlebte logisch und in sich schlüssig geschildert. Das SEM habe bei seiner Entscheidfindung weder der aussergewöhnlichen Situation, in der er sich zum damaligen Zeitpunkt befunden habe, noch den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale könnten entkräftet werden. Seine Aussagen seien daher als überwiegend glaubhaft zu bewerten. 3.2.2 In den ländlichen Gebieten Afghanistan würden nach wie vor traditionelle Institutionen und Familienstrukturen herrschen. Junge Menschen könnten nicht alleine Entscheidungen treffen, sondern würden als Mitglieder ihrer Familie oder Sippe wahrgenommen, in welcher die Väter oder Grossväter die Entscheidungsträger seien. Das Handeln der älteren Familienmitglieder werde ihnen daher angerechnet. Ferner sei die Entscheid-findung und das Vorgehen von Gruppierungen wie den Taliban oft nicht logisch, sondern nur ideologisch erklärbar. Der Vater des Beschwerdeführers sei Lehrer an einer Mädchenschule gewesen. Frauen und Mädchen würden jedoch seit der Machtübernahme durch die Taliban systematisch von Bildungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Entsprechend würden Personen, die sich für deren Bildung einsetzen würden, verfolgt und bekämpft. Auch der Bruder D._______ sei kein zufällig ausgewähltes Opfer gewesen, sondern sei wahrscheinlich wegen seiner Arbeitstätigkeit ausgesucht worden. Es sei mehrfach deutlich geworden, dass die Flucht von D._______ der Auslöser für die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders gewesen sei und sie für das Verhalten von D._______ hätten bestraft werden sollen. Angesichts der verwandtschaftlichen Verbindung des Taliban-Kommandanten C._______ zur Familie des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass diesem die ehe-malige Tätigkeit seines Vaters bekannt gewesen sei. Das Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer sei demnach als erheblich einzustufen. Seine Verfolgung stehe im Zusammenhang mit der verwandtschaftlichen Verbindung zu seinem Vater und zu D._______ Überdies sei er bereits in der Vergangenheit verfolgt und gefoltert worden. Entsprechend sei das Risiko, erneut von den Taliban verfolgt zu werden, als hoch einzustufen. Demnach habe er glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. 3.2.3 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug nicht nur als unzumutbar, sondern auch als unzulässig zu erachten. Er sei bereits in der Vergangenheit durch Mitglieder der Taliban gefoltert worden, und es bestehe eine reale Gefahr einer weiteren Folterung und unmenschlichen Behandlung bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention verletzen würde. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 führte das SEM namentlich aus, in der Beschwerdeschrift werde widersprüchlich argumen-tiert, indem einerseits vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe detaillierte und glaubhafte Ausführungen gemacht, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien, andererseits aber argumentiert werde, dass "ein Kind" über solche Situationen, die mehrere Jahre zurückliegen würden, weder gerne noch ausführlich berichten könne. Entgegen der Angaben in der Beschwerdeschrift handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Kind, sondern um einen jungen Mann, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (...) Jahre alt gewesen sei und im (...) dieses Jahres die Volljährigkeit erreichen werde. Es sei nicht aufgeführt worden, inwiefern das SEM erwartet habe, dass er Angaben zum Zeitraum machen können sollte, in welchem er das Bewusstsein verloren habe. Der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl in der ergänzenden Anhörung als auch in der Argumentation der Verfügung mehrmals Rechnung getragen worden, indem ihm mittels zahlreicher und unterschiedlich formulierter Fragen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, über seine Erlebnisse zu berichten. Mit offenen Fragen sei gewährleistet worden, dass er frei und uneingeschränkt von den Ereignissen habe erzählen können. Dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch C._______ durch die frühere Tätigkeit seines Vaters motiviert gewesen sein könnte, sei eine Mutmassung der Rechtsvertretung, für die keine Begründung oder Anhaltspunkte vorgebracht worden sei. 3.4 In der Replik wurde vorgetragen, die Vorinstanz trage auch in ihrer Vernehmlassung der weiterhin bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Würdigung seines Aussageverhaltens nicht genügend Rechnung. Als Minderjähriger sei er nach den im Asylrecht vorgesehenen Massstäben zu behandeln und sein Aussageverhalten sei entsprechend dieser Tatsache zu würdigen. Ob er als "Kind" oder als "junger Mann" eingestuft werde und ob er in Kürze die Volljährigkeit erreiche, sei unerheblich. Wie die Vorinstanz zur Ansicht genommen sei, der Moment, in welchem er nach seiner Entführung zu sich gekommen sei, sei ein wesentlicher Punkt im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsyIG, werde aus ihren Erwägungen nicht ersichtlich. Diesbezüglich müsse sein junges Alter sowie die traumatische Erfahrung, entführt und gefesselt worden zu sein und bewusstlos in einem Zelt aufzuwachen, berücksichtigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangen könne, ein Minderjähriger könne klar, detailreich und umfassend seine Umgebung beschreiben, nachdem er wenige Momente zuvor aus einer Bewusstlosigkeit auf-gewacht sei. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung zwar ausführlich begründet, jedoch habe sie einen ganz bestimmten und zudem unwesent-lichen Teil der Vorbringen herangezogen, um die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und Folter als unglaubhaft abtun zu können und diese nicht materiell prüfen zu müssen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung sei die ehemalige Tätigkeit des Vaters als Lehrer an einer Mädchenschule nur einer von mehreren möglichen Gründen für das Interesse der Taliban am Beschwerdeführer. Die Weigerung von D._______, ein Attentat auf einen afghanischen Abgeordneten durchzuführen, sowie die Tatsache, dass der Vater als Lehrer an einer Mädchenschule einem zentralen und seit Jahrzehnten hochgehaltenen politischen Ziel der Taliban (keine Präsenz von Frauen ausserhalb des Haushalts und der Kindererziehung) entgegengewirkt habe, mache den Beschwerdeführer zu einem legitimen Ziel für die Taliban. Dass es sich hierbei um eine valable Vermutung handle, liege in der Natur der Sache. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.). Die Aussagen Minderjähriger müssen im Lichte ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4). 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1; D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 5.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt sowohl der gemäss seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereig-nisse als auch beider Anhörungen durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen noch minderjährig war. Ebenso ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das SEM bei der Ausgestaltung der ersten Anhörung vom 2. Juli 2022 der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung getragen hatte, weshalb die erste Verfügung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3391/2022 vom 22. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. 5.3 Die nach der Aufhebung des ersten Asylentscheids durchgeführte ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 entspricht den rechtlichen Anforderungen an die Befragung unbegleiteter minder-jähriger Asylsuchender (vgl. Urteil E-3391/2022 E. 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nunmehr hinreichend erstellt und ermöglicht eine inhaltliche Beurteilung der Sachen durch die Beschwerdeinstanz. 5.4 5.4.1 Eine Durchsicht der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt zunächst, dass diese durchaus einen gewissen Detaillierungsgrad aufweisen, in wesentlichen Punkten mit den Aussagen seiner Brüder D._______ und E._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen und im Kontext der allgemeinen Situation in Afghanistan nicht gänzlich unplausibel erscheinen. Zudem enthalten sie auch weitere Merkmale, die als Realkennzeichen bewertet werden können, wie die Wiedergabe von Gesprächen sowie Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten (Verletzung an der Hand bei der Flucht, Temperatur bei der Entführung und Festhaltung, Kleidung der Angreifer). 5.4.2 Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und Festhaltung durch den Taliban-Kommandanten weitgehend emotionslos blieben und nur wenige persönliche Empfindungen aufweisen. Auch auf explizite Aufforderung hin war er nicht in der Lage, diese Ereignisse detaillierter und anschaulicher zu schildern, sondern wiederholte im Wesentlichen das bereits Gesagte. Insgesamt erweckt dieses Aussageverhalten - auch unter Berücksichtigung des Alters und des sozio-kulturellen Hintergrundes des Beschwerdeführers - den Eindruck der Wiedergabe von Auswendiggelerntem. 5.4.3 Überdies fallen Widersprüche in seinen Erklärungen respektive zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Brüder auf. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu, zu welcher Tageszeit die Entführung von ihm und E._______ stattfand. Diesen Widerspruch vermochte er weder auf Vorhalt in der Anhörung hin (vgl. Akten SEM A52/14 F63), noch in der Beschwerdeeingabe auszuräumen. Eine weitere Diskrepanz ergibt sich daraus, dass D._______ in seinem Asylverfahren im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Oktober 2021 (mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers und des Bruders E._______) explizit zu Protokoll gab, seine Familienangehörigen, mit welchen er nach wie vor in Kontakt stehe, hätten bisher keine Nachteile durch die Taliban erlitten. Dem Beschwerdeführer wurde in der ersten Anhörung Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern, wobei er an seiner Darstellung festhielt, ohne auf die abweichenden Aussagen von D._______ einzugehen (vgl. Akten SEM A28/10 F35 f.). Ferner erscheint es unrealistisch und mit den behaupteten, von den Taliban gegen die Familie des Beschwerdeführers geäusserten expliziten Drohungen nicht vereinbar, dass er und seine Angehörigen bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist zur Auslieferung von D._______ keine Schutzmassnahmen trafen, sondern weiterhin in ihrem Wohnort verblieben, obwohl sie angeblich wussten, dass sie der Aufforderung der Taliban nicht würden Folge leisten können. Ebenso schwer nachvollziehbar ist, dass von den folgenden Repressalien der Taliban ausschliesslich der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ betroffen gewesen sein sollen, obwohl sich die Drohungen gegen die gesamte Familie gerichtet hätten. 5.4.4 Zu beachten ist sodann auch, dass das SEM die Vorbringen von E._______, der dieselben Verfolgungsgründe wie der Beschwerdeführer vortrug, ebenfalls als unglaubhaft qualifizierte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Hieraus kann geschlossen werden, dass E._______ der Einschätzung der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hatte und diese akzeptierte. 5.4.5 Eine andere Beurteilung vermag auch das eingereichte Drohschreiben der Taliban nicht zu rechtfertigen. Derartigen handschriftlichen Schreiben aus Afghanistan kommt grundsätzlich lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu, nachdem diese sowohl leicht fälschbar sind als auch käuflich erworben werden können. Die Echtheit des Dokuments lässt sich denn auch nicht überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, an welchem Datum dieses ausgestellt wurde, weshalb es kaum als Hinweis auf eine aktuell weiterhin bestehende Verfolgung gewertet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.6). 5.4.6 Unter Abwägung dieser Umstände gelangt das Gericht - unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen angesichts der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Flucht seines Bruders D._______ als unglaubhaft zu erachten ist. 5.5 Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer müsse wegen der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Sein Vater ist gemäss seinen Angaben bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise verschwunden, und der Beschwerdeführer hat nicht gel-tend gemacht, dass er oder seine Familienangehörigen seither in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätten. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen wegen des Profils des Vaters den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sein könnten. 5.6 Die Einschätzung, dass kein relevantes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer besteht, wird schliesslich dadurch unterstrichen, dass sie sich nach seinen Aussagen nach seiner Ausreise nur einmal bei seinen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt und danach nicht mehr zurückgekehrt seien. Seine Mutter und jüngeren Geschwister (darunter auch Brüder) leben offenbar weiterhin unbehelligt in ihrem Herkunftsort, obwohl gemäss Schilderung des Beschwerdeführers der Taliban-Kommandant C._______ die Vernichtung der ganzen Familie angedroht habe, falls D._______ nicht ausgeliefert werde. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. November 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch vorne E. 1.5). Auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2023 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine mass-gebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

9. Mit der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 war auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. Februar 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (7 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Der maximale Stundenansatz beträgt - wie in der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 angekündigt (und auch in der Kostennote erwähnt) - bei anwaltlicher Rechtsverbeiständung 220 Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf ins-gesamt Fr. 1'690.- (inkl. Auslagen) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'690. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: