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E-3391/2022

E-3391/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 2. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) um Asyl nach. Am 9. Mai 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bunde- sasylzentren (…) mit der Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren. Am

20. Mai 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung UMA und am 4. Juli 2022 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Kapisa. Sein Vater, der als Lehrer in einer Mädchenschule gear- beitet habe, sei vor fünf bis acht Jahren von den Taliban mitgenommen worden und seither verschwunden. Ein Talibanführer namens C._______ habe seinen jüngeren Bruder D._______ (N 734 229) dazu zwingen wol- len, einen Selbstmordanschlag auf einen Abgeordneten zu verüben. D._______ habe jedoch den Taliban entkommen können und sei mit Un- terstützung eines Onkels ausgereist. Zwei Tage nach der Flucht von D._______ habe seine Familie ein Schreiben von C._______ erhalten, in welchem D._______ aufgefordert worden sei, sich zu melden. Einen Monat später sei C._______ persönlich bei der Familie erschienen und habe diese aufgefordert, D._______ innert fünf Monaten auszuliefern, ansons- ten die ganze Familie vernichtet würde. Fünf oder fünfeinhalb Monate spä- ter seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder E._______ auf dem Schulweg von Unbekannten in einem Fahrzeug angehalten und mitgenom- men worden. Sie seien zu einem Zelt gebracht worden, wo C._______ ihnen eine letzte Frist zur Auslieferung von D._______ gesetzt habe. Die Taliban hätten ihn und seinen Bruder während zweier Tage in diesem ZeIt gefesselt festgehalten und geschlagen. Danach habe C._______ seine Leute angewiesen, sie zu töten, falls D._______ in den nächsten drei Ta- gen nicht ausgeliefert werde, und sei weggegangen. Am folgenden frühen Morgen sei es ihm gelungen, sich und seinen Bruder von den Fesseln zu befreien, als einer ihrer Bewacher geschlafen und der andere abwesend gewesen sei, und sie hätten aus dem Zelt fliehen können. Da sie die Ge- gend gekannt hätten, seien sie direkt nach Hause gegangen und hätten ihren Onkel über das Vorgefallene informiert. Dieser habe in der Folge ihre Ausreise organisiert. Er und sein Bruder E._______ seien ungefähr zwei Tage später – ein Jahr und vier Monate vor der Einreise in die Schweiz –

E-3391/2022 Seite 3 illegal aus Afghanistan ausgereist. Sein Bruder halte sich derzeit noch in der Türkei auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Ausführungen glaubhaft seien und ihm ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. August 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 des Asylentscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2022 wurde dem Beschwerdefüh- rer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-3391/2022 Seite 4

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand- punkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnah- men der Taliban nach der Flucht seines Bruders D._______ seien als un- glaubhaft zu qualifizieren. Seine diesbezüglichen vagen Ausführungen seien mit der erfahrungsgemäss weitaus komplexeren Wirklichkeit kaum vereinbar. Er habe seine Angaben auch auf Nachfrage hin nicht weiter zu substanziieren vermocht. Ferner seien seine Angaben zum Inhalt des Drohschreibens von C._______ an seine Familie mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders D._______ in dessen Asylverfahren teilweise nicht vereinbar. Im Übrigen sei ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige missliebiger Personen nicht bekannt; vom Be- stehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen besonderes Umstände auszugehen. Solche seien hier indessen nicht gegeben, da sich aus den Risikoprofilen des Bruders sowie des Vaters des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine objektive konkrete Bedrohung für diesen ergeben würden.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit keine umfassende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen. Zudem lasse sich an- hand der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollzie- hen, in welcher Hinsicht seine Asylvorbringen nach Auffassung des SEM nicht genügend Substanz und Betroffenheit aufweisen würden. Die Vor- instanz habe es unterlassen, die Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Bruders D._______ und der besonderen Situation der Familie zu prüfen. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ergebe sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung ein plausibles und widerspruchsfreies Bild. Namentlich sei das geschilderte Vorgehen von C._______ und das Verhalten seiner Familie nachvollziehbar, und er habe die Gefangenschaft von ihm und seinem Bruder nachvollziehbar geschildert.

E. 5 November 2018 E. 5.3).

E. 5.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen- den wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter, der

E-3391/2022 Seite 6 Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minder- jährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minder- jährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person er- möglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vor- instanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Re- geln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mit- wirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwen- dig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kom- munikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu för- dern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom

E. 5.2 Diesen formellen Anforderungen hat das SEM in der Anhörung des Be- schwerdeführers vom 4. Juli 2022 nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wurde zwar einleitend erwähnt, was das Ziel der Anhörung war und das Team der Anhörung vorgestellt. Allerdings wurde diese Einleitung nicht in einer altersgerechten Sprache durchgeführt. Darüber hinaus sind, mit Aus- nahme von zwei kurzen Fragen zum Befinden des Beschwerdeführers, keine Bemühungen der befragenden Person erkennbar, ein Klima des Ver- trauens herzustellen. So wäre es der Schaffung einer einladenden Atmo- sphäre beispielsweise dienlich gewesen, den Ablauf der Anhörung zu er- läutern und den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahrheits- pflicht darauf hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendiger- weise nur eine Antwort gebe (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7700/2015 vom

22. August 2016 E. 6.3.3). Nonverbale Kommunikation wurde im Protokoll nur einmal vermerkt (vgl. Akten SEM 28/10 F42). Die Anhörung war, soweit feststellbar, generell von wenig Empathie und Wohlwollen gegenüber dem Beschwerdeführer geprägt, und es ist letztlich dem Protokoll dieser Befra- gung inhaltlich nicht zu entnehmen, dass es sich bei der befragten Person nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen (…)-jährigen Jugendli- chen handelte. Zumal die Befragung verhältnismässig kurz ausgefallen ist,

E-3391/2022 Seite 7 erscheint demnach fraglich, ob deren Bedingungen es ihm erlaubten, seine Asylgründe umfassend darzulegen.

E. 5.3 Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, das das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Augenmerk – ausser der Fest- stellung, die protokollierten Aussagen würden, wie von der Rechtsvertrete- rin erwähnt, tatsächlich "einzelne Realkennzeichen enthalten" (vgl. Verfü- gung S. 7 f.) – ausschliesslich auf Merkmale gerichtet hat, die zu deren Ungunsten sprechen, ohne jene wertend einzubeziehen, die auch zuguns- ten der Glaubhaftigkeit sprechen.

E. 5.4 Namentlich wäre bei der Beurteilung der Substanziiertheit der Asylvor- bringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, dass im Falle von Minderjährigen nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Ansprü- che wie Erwachsene geltend machen können und somit dem herabgesetz- ten Beweismassstab von Art. 7 AsylG umso mehr Rechnung zu tragen ist (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 638 f.). Auch in dieser Hin- sicht unterscheidet sich der Asylentscheid des SEM faktisch nicht erkenn- bar von demjenigen des Verfahrens eines volljährigen Asylsuchenden.

E. 5.5 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erkennbar gewürdigt wurde zudem, dass dem Bruder D._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mithin die von diesem geltend gemachte Ver- folgung durch die Taliban, auf welche sich auch der Beschwerdeführer be- zog, vom SEM als glaubhaft qualifiziert wurde.

E. 5.6 Insgesamt ist der angefochtenen Verfügung des SEM eine sorgfältige Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argu- mente nicht zu entnehmen.

E. 5.7 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht (sowie insoweit den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör) verletzt hat; ausserdem hat sie durch die mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung Bundesrecht verletzt (Art. 7 AsylG).

E. 5.8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an

E-3391/2022 Seite 8 die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Ab- klärungen notwendig sein werden.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 13. Juli 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren durch die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten, deren Leistungen vom Bund nach Mass- gabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Es ist ihm folglich keine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3391/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3391/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 2. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Am 9. Mai 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren. Am 20. Mai 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung UMA und am 4. Juli 2022 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz Kapisa. Sein Vater, der als Lehrer in einer Mädchenschule gearbeitet habe, sei vor fünf bis acht Jahren von den Taliban mitgenommen worden und seither verschwunden. Ein Talibanführer namens C._______ habe seinen jüngeren Bruder D._______ (N 734 229) dazu zwingen wollen, einen Selbstmordanschlag auf einen Abgeordneten zu verüben. D._______ habe jedoch den Taliban entkommen können und sei mit Unterstützung eines Onkels ausgereist. Zwei Tage nach der Flucht von D._______ habe seine Familie ein Schreiben von C._______ erhalten, in welchem D._______ aufgefordert worden sei, sich zu melden. Einen Monat später sei C._______ persönlich bei der Familie erschienen und habe diese aufgefordert, D._______ innert fünf Monaten auszuliefern, ansonsten die ganze Familie vernichtet würde. Fünf oder fünfeinhalb Monate später seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder E._______ auf dem Schulweg von Unbekannten in einem Fahrzeug angehalten und mitgenommen worden. Sie seien zu einem Zelt gebracht worden, wo C._______ ihnen eine letzte Frist zur Auslieferung von D._______ gesetzt habe. Die Taliban hätten ihn und seinen Bruder während zweier Tage in diesem ZeIt gefesselt festgehalten und geschlagen. Danach habe C._______ seine Leute angewiesen, sie zu töten, falls D._______ in den nächsten drei Tagen nicht ausgeliefert werde, und sei weggegangen. Am folgenden frühen Morgen sei es ihm gelungen, sich und seinen Bruder von den Fesseln zu befreien, als einer ihrer Bewacher geschlafen und der andere abwesend gewesen sei, und sie hätten aus dem Zelt fliehen können. Da sie die Gegend gekannt hätten, seien sie direkt nach Hause gegangen und hätten ihren Onkel über das Vorgefallene informiert. Dieser habe in der Folge ihre Ausreise organisiert. Er und sein Bruder E._______ seien ungefähr zwei Tage später - ein Jahr und vier Monate vor der Einreise in die Schweiz - illegal aus Afghanistan ausgereist. Sein Bruder halte sich derzeit noch in der Türkei auf. C. C.a Am 11. Juli 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Ausführungen glaubhaft seien und ihm ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 des Asylentscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen der Taliban nach der Flucht seines Bruders D._______ seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine diesbezüglichen vagen Ausführungen seien mit der erfahrungsgemäss weitaus komplexeren Wirklichkeit kaum vereinbar. Er habe seine Angaben auch auf Nachfrage hin nicht weiter zu substanziieren vermocht. Ferner seien seine Angaben zum Inhalt des Drohschreibens von C._______ an seine Familie mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders D._______ in dessen Asylverfahren teilweise nicht vereinbar. Im Übrigen sei ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige missliebiger Personen nicht bekannt; vom Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen besonderes Umstände auszugehen. Solche seien hier indessen nicht gegeben, da sich aus den Risikoprofilen des Bruders sowie des Vaters des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine objektive konkrete Bedrohung für diesen ergeben würden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit keine umfassende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen. Zudem lasse sich anhand der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen, in welcher Hinsicht seine Asylvorbringen nach Auffassung des SEM nicht genügend Substanz und Betroffenheit aufweisen würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Bruders D._______ und der besonderen Situation der Familie zu prüfen. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ergebe sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung ein plausibles und widerspruchsfreies Bild. Namentlich sei das geschilderte Vorgehen von C._______ und das Verhalten seiner Familie nachvollziehbar, und er habe die Gefangenschaft von ihm und seinem Bruder nachvollziehbar geschildert. 5. 5.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minder-jährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vor-instanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. November 2018 E. 5.3). 5.2 Diesen formellen Anforderungen hat das SEM in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wurde zwar einleitend erwähnt, was das Ziel der Anhörung war und das Team der Anhörung vorgestellt. Allerdings wurde diese Einleitung nicht in einer altersgerechten Sprache durchgeführt. Darüber hinaus sind, mit Ausnahme von zwei kurzen Fragen zum Befinden des Beschwerdeführers, keine Bemühungen der befragenden Person erkennbar, ein Klima des Vertrauens herzustellen. So wäre es der Schaffung einer einladenden Atmosphäre beispielsweise dienlich gewesen, den Ablauf der Anhörung zu erläutern und den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahrheitspflicht darauf hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendigerweise nur eine Antwort gebe (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.3.3). Nonverbale Kommunikation wurde im Protokoll nur einmal vermerkt (vgl. Akten SEM 28/10 F42). Die Anhörung war, soweit feststellbar, generell von wenig Empathie und Wohlwollen gegenüber dem Beschwerdeführer geprägt, und es ist letztlich dem Protokoll dieser Befragung inhaltlich nicht zu entnehmen, dass es sich bei der befragten Person nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen (...)-jährigen Jugendlichen handelte. Zumal die Befragung verhältnismässig kurz ausgefallen ist, erscheint demnach fraglich, ob deren Bedingungen es ihm erlaubten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. 5.3 Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, das das SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Augenmerk - ausser der Feststellung, die protokollierten Aussagen würden, wie von der Rechtsvertreterin erwähnt, tatsächlich "einzelne Realkennzeichen enthalten" (vgl. Verfügung S. 7 f.) - ausschliesslich auf Merkmale gerichtet hat, die zu deren Ungunsten sprechen, ohne jene wertend einzubeziehen, die auch zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechen. 5.4 Namentlich wäre bei der Beurteilung der Substanziiertheit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, dass im Falle von Minderjährigen nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Ansprüche wie Erwachsene geltend machen können und somit dem herabgesetzten Beweismassstab von Art. 7 AsylG umso mehr Rechnung zu tragen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 638 f.). Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Asylentscheid des SEM faktisch nicht erkennbar von demjenigen des Verfahrens eines volljährigen Asylsuchenden. 5.5 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erkennbar gewürdigt wurde zudem, dass dem Bruder D._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mithin die von diesem geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban, auf welche sich auch der Beschwerdeführer bezog, vom SEM als glaubhaft qualifiziert wurde. 5.6 Insgesamt ist der angefochtenen Verfügung des SEM eine sorgfältige Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente nicht zu entnehmen. 5.7 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und ihre Begründungspflicht (sowie insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt hat; ausserdem hat sie durch die mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung Bundesrecht verletzt (Art. 7 AsylG). 5.8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungen notwendig sein werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 13. Juli 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Es ist ihm folglich keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: