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D-3124/2022

D-3124/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 16. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. April 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 9. Mai 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 10. Juni 2022 fand die Anhörung nach Art. 29 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persön- lichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen El- tern und seinen Geschwistern gelebt und (…) Jahre lang die Schule be- sucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er in der EB UMA zunächst aus, er sei aufgrund der allgemeinen Lage aus Afghanistan ausgereist. Der letzten Regierung sei es nicht gelungen, das Land sicher zu machen. Die Schulen seien von den Taliban geschlossen worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben, welche man hätte ausüben können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt machte er keinerlei Beschwerden geltend. Nach einer Pause brachte er vor, er habe verges- sen zu erwähnten, dass die Taliban in die Schule gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Schule zu beenden und sich ihnen anzuschliessen. Sie hätten ihn auch unzählige Male mitgenommen und ihm den Umgang mit Waffen gezeigt. Einmal sei er gebeten worden, sie bei Gefechten zu unterstützen. Auch Mädchen seien aufgefordert worden, mitzukämpfen. Er habe sich deswegen täglich bei seinen Eltern beschwert und nicht mehr so leben wollen. Am (…) oder (…) 2021 sei er schliesslich aus Afghanistan ausgereist und via Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Slowenien, Kroatien sowie Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung führte er aus, die Taliban hätten ihn wiederholt aufgefordert, die Schule abzubrechen und mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Da er sich dagegen gewehrt habe, sei er unter Zwang und durch Gewaltanwendung mitgenommen und festgehalten worden. Sie hätten ihm

D-3124/2022 Seite 3 gezeigt, wie man Waffen auseinanderbaut, reinigt, zusammenbaut und auch wie man damit schiesst. Er sei auch gezwungen worden, zweimal an Gefechten teilzunehmen, wobei er Kalaschnikow-Magazine habe auffüllen müssen. Als die Taliban seine Schule in die Luft gesprengt hätten, hätten seine Eltern entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Des Weite- ren brachte der Beschwerdeführer vor, auf seiner Flucht habe er sich bei Stürzen in Serbien und Bulgarien schwere (…) zugezogen, weshalb er sich seither nicht mehr alles merken könne. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbrin- gen ein Foto eines Impfausweises zu den Akten, welcher wegen seiner Unleserlichkeit jedoch nicht entgegengenommen wurde. Weitere Beweis- mittel wurden nicht ins Recht gelegt. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 20. Juni 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Tags darauf reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2022 stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er – verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde ge- gen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu – dem Kanton E._______, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Ferner ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8). D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ver- fügung vom 22. Juni 2022 sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, er

D-3124/2022 Seite 4 sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben und festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weshalb eine neue Anhörung zu den Asylgründen anzusetzen sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1– 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM, eine Emp- fangsbestätigung vom 22. Juni 2022, eine Vollmacht vom 22. April 2022, das Aktenverzeichnis des Dossiers N (…), ein Auszug einer Aktennotiz be- treffend des Vorgesprächs der EB UMA vom 3. Mai 2022, eine Einwilli- gungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht vom 24. Juni 2022 sowie der Leitfaden zum Aufgaben- und Rollenverständnis in der Zusam- menarbeit zwischen dem SEM und der unentgeltlichen Rechtvertretung im Bundesasylzentrum vom Januar 2019 bei. D.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Covonarvirus vom 1. April 2020 [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dis- positivziffer 6 (Kantonszuweisung) auf die Fragen der Flüchtlingseigen- schaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 22. Juni 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- rügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers nicht kindgerecht im Sinne von BVGE 2014/30 erfolgt sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanz- lichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden

D-3124/2022 Seite 6 und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rech- nung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 fest- gestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minder- jährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).

E. 5.3 Die vorliegend interessierende Anhörung fand im Beisein der zugewie- senen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die die Rolle der Vertrauensperson übernommen hat, und dauerte von 13:38 Uhr bis 17:13 Uhr, wobei von 14:20 Uhr bis 14:40 Uhr, auf ent- sprechenden Antrag des Rechtsvertreters von 15:20 Uhr bis 15:40 Uhr so- wie vor der Rückübersetzung von 16:15 Uhr bis 16:33 Uhr Pausen ge- macht wurden (vgl. SEM-Akte […]-15/15 [nachfolgend: SEM-Akte 15/15]. Der Beschwerdeführer erhielt dabei Gelegenheit, seine Asylgründe vorzu- tragen. Ausserdem hatte er am Schluss der Anhörung die Möglichkeit noch weitere, bisher unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, wobei er angab, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-Akte 15/15, F120). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rück- übersetzung ohne weitere Bemerkungen mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-

D-3124/2022 Seite 7 Akte 15/15, S. 15). Folglich ist davon auszugehen, dass er sämtliche ihm wesentlich erscheinende Fluchtgründe vollständig darlegen konnte. Aus dem Anhörungsprotokoll lässt sich auch nicht schliessen, der Beschwer- deführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhö- rung beziehungsweise dem Befragungstempo zu folgen. Im Übrigen ist die Dauer einer Anhörung nicht massgebend, solange der relevante Sachver- halt in genügender Weise erstellt werden konnte. Aus dem Protokoll geht sodann hervor, dass die Befragung mit der Vorstellung der anwesenden Personen, der Aufklärung über die Verfahrenspflichten der asylsuchenden Person sowie der Erläuterung des Ablaufs des Interviews begann, wobei der Befrager eine altersgerechte Sprache wählte (vgl. SEM-Akte 15/15, S. 1 f. und F2). Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass er sich wohl fühle und er wurde aufgefordert, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe, wenn er eine Pause einlegen möchte oder wenn sonst irgendetwas sei, weswegen er sich nicht wohl- fühle (vgl. SEM-Akte 15/15, F2). Danach erkundigte sich der Befrager nach seinem gegenwärtigen Befinden und stellte ihm einfache Fragen zu seiner Freizeitgestaltung sowie seiner aktuellen Familiensituation (vgl. SEM- Akte 15/15, F3–F25). Damit wurde ab Beginn der Anhörung eine ange- nehme, offene und vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre im Sinne der Rechtsprechung geschaffen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2 f.). In einem weiteren Abschnitt der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit gegeben, seine Gesuchsgründe in der freien Rede darzulegen, ohne dass er dabei unterbrochen wurde (vgl. SEM-Akte 15/15, F26 f.). An- schliessend wurden ihm zu Einzelheiten der von ihm vorgebrachten Asyl- gründe (insbesondere Mitnahmen und Festhalten durch die Taliban, Um- gang mit Waffen, Erlebnisse während den Gefechten) einfach und offen formulierte Fragen gestellt (vgl. SEM-Akte 15/15, F28 ff.). Zwar äusserte der Befrager anlässlich der Anhörung wiederholt offen seine Skepsis an den Schilderungen des Beschwerdeführers, forderte ihn mehrfach auf, die Wahrheit zu sagen und sprach Widersprüche direkt an (vgl. SEM- Akte 15/15, F74 f., F81, F83 und F92). Diese Bemerkungen erscheinen un- angebracht, wenig zielführend und zeugen von wenig Empathie, denn im Rahmen der Asylanhörung ist es sachlich nicht geboten, den mündlich vor- getragenen Sachverhalt auf die Glaubhaftigkeit hin einzuschätzen. Aus dem Protokoll geht jedoch gleichzeitig hervor, dass der Befrager stets be- müht war, dem Beschwerdeführer in altersgerechter Weise aufzuzeigen, was von ihm erwartet wird. So bat er ihn beispielsweise wiederholt konkre- ter von den Erlebnissen bei den Gefechten sowie seinen dabei erfahrenen Gefühlen und Eindrücken zu erzählen (vgl. SEM-Akte 15/15, F86–91). Des

D-3124/2022 Seite 8 Weiteren ging er auch auf die Einwände und Anregungen der Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers ein. Als der Rechtsvertreter den Befrager nach der zweiten Pause darauf hinwies, dass sein Mandant nicht verstan- den habe, was damit gemeint sei, wenn er aufgefordert werde, ausführli- chere und detaillierte Angaben zu machen, vergewisserte er sich, ob ihm dies in der Zwischenzeit habe erklärt werden können (vgl. SEM-Akte 15/15, F93 ff.) und gab ihm anschliessend nochmals die Gelegenheit, von der zwei Tage andauernden Festhaltung durch die Taliban zu erzählen (vgl. SEM-Akte 15/15, F97 ff.). Auch als der Rechtsvertreter den Antrag stellte, es sei eine weitere Befragung durchzuführen, um auf die Glaubhaftigkeits- elemente zurückzukommen, erkundigte sich der Sachbearbeiter des SEM, welche Teile der Geschichte nochmals detaillierter befragt werden müssten und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin – auf Wunsch der Rechtsver- tretung – weitere Fragen zu seiner Teilnahme an den Gefechtshandlungen (vgl. SEM-Akte 15/15, F109, und F111–115). Sodann ist es nicht der Vor- instanz anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich einsilbig und wenig aus- führlich antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwergefallen wäre, über gewisse Sachverhalte zu sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich denn auch um einen zum damaligen Zeitpunkt (…)-jährigen Jugendlichen, welcher anlässlich der Befragung of- fensichtlich urteilsfähig war. Gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 sind spezifi- sche Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich jedoch nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwach- senen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst (…) Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Insgesamt wurde nach Auffassung des Gerichts dem Alter des Beschwer- deführers bei der Anhörung – auch dank der Interventionen der zugewie- senen Rechtsvertretung – im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt und somit auch keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen bestehen. Die Auswirkungen der Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Beur- teilung.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus

D-3124/2022 Seite 9 formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und An- setzung einer weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Die entsprechenden Anträge (Rechtsbegehren 2 und 3) sind dementspre- chend abzuweisen.

E. 6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das

D-3124/2022 Seite 10 Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaubhaf- tigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in einem Konfliktgebiet aufgewach- sen sei und infolgedessen wahrscheinlich Kampfhandlungen zwischen af- ghanischen Sicherheitskräften und den Taliban mitbekommen habe. Wei- ter sei auch bekannt, dass die Taliban versucht hätten, Minderjährige für Kampfhandlungen zu vereinnahmen. Dennoch habe er mit seinen wider- sprüchlichen, nachgeschobenen und unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er das Ziel solcher Bestrebungen geworden sei. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass ihm die Ausreise- gründe aus Afghanistan in der EB UMA nicht so einfach entfallen würden, zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handle. Gewisse Pro- tokollstellen würden zudem eindeutig darauf hinweisen, dass er augen- scheinlich erst nach einer Pause im Beisein beziehungsweise auf Instruk- tion seiner Rechtsvertretung bewusst neue und sehr widersprüchliche zu- sätzliche Sachverhaltselemente zu Protokoll gegeben habe. Als ihm in der Anhörung vorgehalten worden sei, dass es unglaubhaft sei, dass er ver- gessen haben wolle, aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil er einen Mo- nat vor seiner Ausreise zwei Tage lang zwangsweise von den Taliban ver- schleppt und zu Kampfhandlungen gezwungen worden sei, habe er ange- geben, dass er seine Ausreisegründe anlässlich des Vorgesprächs seinem Rechtsvertreter geschildert habe. Unter diesem Umstand erscheine es je- doch noch unglaubhafter, dass er seine Ausreisegründe während dieser kurzen Zeit in der Schweiz vergessen haben will. Alsdann hätten auch die Aussagen in der Anhörung die bereits bestehenden Zweifel nicht beseiti- gen können, da die Rekrutierung durch die Taliban ebenso widersprüchlich und sogar übersteigert zu denen in der EB-UMA ausgefallen seien. So habe er plötzlich vorgebracht, die Taliban hätten ihn einen Monat vor seiner Ausreise gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten. Ausserdem hätten sie ihn auch gezwun- gen, an Gefechten teilzunehmen. In der EB UMA habe er demgegenüber lediglich angegeben, dass er von den Taliban gebeten worden sei, sich an

D-3124/2022 Seite 11 Gefechten zu beteiligen und dass er dann davor geflohen sei. Als er auf diese Unterschiede angesprochen worden sei, habe er geltend gemacht, sich in Bulgarien (…) zu haben und seither massive (…) zu haben, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne. Angesichts dessen, dass er in der EB UMA angegeben habe, keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu haben, müsse diese Erklärung als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung von den zwei Tagen in Geiselhaft bei den Taliban sowie von den Erlebnissen während den Gefechten, zu deren Teil- nahme er gezwungen worden sein soll, zu erzählen, seien seine Schilde- rungen knapp, unpersönlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auch Fragen zum erzwungenen Erlernen des Waffengebrauchs habe er nur knapp und vage beantwortet. Selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Al- ters wäre zu erwarten gewesen, dass er persönlich gefärbte und differen- zierte Aussagen hätte machen können. Demgegenüber hätten in all seinen Darstellungen typische Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Ver- knüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderung von nebensäch- lichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, gefehlt. Aufgrund seiner Schilderungen sei eher davon auszugehen, dass er die Kampfhand- lungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban nur pas- siv als Kind miterlebt respektive sie von Drittpersonen erfahren und aus- wendig gelernt habe. Ferner erstaune auch seine Äusserung anlässlich der EB UMA, wonach auch Mädchen von den Taliban zum Mitkämpfen aufge- fordert worden seien und schliesslich mute auch das von ihm vorgebrachte Verhalten der Taliban, ihn bereits im Alter von (…) bis (…) Jahren für den Dschihad rekrutieren zu wollen, zumindest fraglich, wenn nicht eher reali- tätsfremd an. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halten. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Vorbringen auf einen rein konstruierten Sachverhalt abstützen würden. Selbst wenn seine Aus- sagen glaubhaft wären, seien keine Hinweise auf Eigenschaften, die ge- mäss Art. 3 AsylG geschützt werden würden, ersichtlich. Das Interesse der Taliban an seiner Person habe offensichtlich einzig auf der Tatsache ge- gründet, dass er ein männlicher Schüler respektive ein junger Knabe ge- wesen und somit für Rekrutierungsversuche der Taliban generell in Be- tracht gekommen sei. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vertretenen Auffassung gehöre er auch aufgrund seines jungen Al- ters und seines männlichen Geschlechts nicht einer neu konstruierten so- zialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG an. Eine Weigerung, für die Ta-

D-3124/2022 Seite 12 liban tätig zu werden respektive mögliche Konsequenzen, welche er zu tra- gen hätte, seien zudem nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flücht- lingseigenschaft zu prüfen; diese seien vielmehr im Hinblick auf die Beur- teilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges relevant. Ferner habe er am Ende der Anhörung angegeben, dass er heute bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten habe, denn seit der Macht- übernahme würden die Taliban weder junge Männer mitnehmen noch Män- ner zwingen, lange Bärte zu tragen und jeder könne machen, was er wolle. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich argu- mentiert worden sei, die Antwort des Beschwerdeführers sei auf das schlechte Anhörungsklima zurückzuführen, sei einzuwenden, dass die ent- sprechende Frage aus dem Kontext gerissen worden sei, um das verfolgte Narrativ zu fördern und weder als böswillig noch als suggestiv zu bezeich- nen sei. Insgesamt würden die – ohnehin unglaubhaften, nachgeschobe- nen und widersprüchlichen – Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, als männliches Kind aus einer bestimmten Dorfgemein- schaft sei er Teil einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht- linge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30). Soweit die Vorinstanz be- haupte, diese soziale Gruppe sei von seiner Rechtsvertretung neu konstru- iert worden, sei entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 Alter, Geschlecht und Wohnort als einschlägige Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe be- funden habe. Seine Kindseigenschaft, sein Geschlecht und sein Herkunfts- ort würden unabänderliche Merkmale im Sinne der Definition der Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG darstel- len. Zudem scheine das SEM mit der Argumentation, wonach männliche Knaben unter (…) Jahren in Afghanistan mehr als siebeneinhalb Millionen ethnisch, religiös und betreffend die soziale Zugehörigkeit markant unter- schiedlichen Individuen angehören würden, die Prüfung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit der Frage einer Kollektivverfolgung zu ver- mengen, wo die Grösse der Gruppe zur Verurteilung der Verfolgungsdichte relevant sein könne. Ausserdem weiche es von der anerkannten Definition des UNHCR einer bestimmten sozialen Gruppe ab, wenn es seine Zuge- hörigkeit zu einer sozialen Gruppe deshalb verneine, weil sich die Indivi- duen der Gruppe ethnisch, religiös und betreffend die soziale Zugehörig- keit markant unterscheiden würden. Unter Bezugnahme auf die Urteile des

D-3124/2022 Seite 13 Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 und D-2284/2021 vom 21. August 2021 liege seiner Verfolgung durch die Tali- ban ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, denn die illegitime Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban knüpfe an die unabänderlichen Merkmale des Geschlechts, des Alters beziehungs- weise der Kindseigenschaft und des Wohnorts respektive der Zugehörig- keit zu einer Dorfgemeinschaft an. Abgesehen von der asylrelevanten Ver- folgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe liege fer- ner auch politisch motivierte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politi- schen Gesinnung i.S.v. Art. 3 AsylG vor, denn mit seiner Flucht habe er sich den Taliban entzogen, weshalb er ein einschlägiges Risikoprofil habe. Aufgrund seiner Refraktion respektive seiner Desertion werde ihm eine ver- pönte politische Anschauung unterstellt. Damit liege der ihm drohenden Strafe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein asylrelevantes Verfol- gungsmotiv zugrunde und er habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der afghanische Staat sei aus offenkundigen Gründen seit der Machtübernahme der Taliban nicht schutzfähig und es bestünden auch keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten. Weiter habe die Vorinstanz seine individuellen Fähigkeiten, namentlich seine Minderjährigkeit, seine niedrige Bildung sowie seine Reife nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach er von seiner Rechtsvertretung zur Falschaussage in- struiert worden sei, handle es sich um besonders schwerwiegende Vor- würfe, welche jedoch mit der Aktennotiz zum Vorbereitungsgespräch vom

3. Mai 2022, wobei er seine Asylgründe und insbesondere seine persönli- chen Probleme mit den Taliban summarisch besprochen habe, widerlegt werden könne. Bezüglich der vermeintlichen Widersprüche zwischen der EB UMA und der Anhörung betreffend die Teilnahme an Gefechten sei zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung eine summarische Befragung sei. Überdies ergebe sich aus dem Kontext der Schilderungen, dass diesbe- züglich gar kein Widerspruch bestehe. Sodann habe er den Ladevorgang einer Pistole mit erhöhtem Detailierungsgrad beschrieben und seine Er- zählungen betreffend den Umgang mit Waffen würden diverse Realkenn- zeichen zeigen. Ferner seien auch seine Schilderungen betreffend die zweitägige Festhaltung durch die Taliban detailreich ausgefallen. Demge- genüber habe sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung, inwiefern seine Ausführungen persönlicher und detaillierter hätten ausfallen sollen, auf die Paraphrasierung seiner Aussagen beschränkt. Insgesamt seien seine Vor- bringen als glaubhaft zu erachten, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

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E. 8.1 In der EB UMA brachte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgrün- den zunächst vor, er sei wegen der allgemein schlechten Lage in Afghanis- tan ausgereist. Da die Situation bekannt sei, müsse er wohl nicht viel dazu erzählen. So seien die Schulen von den Taliban geschlossen worden und es gebe keine Arbeiten, die man ausüben könne. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Auf explizite Nachfrage des Befragers, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, selber keine anderen Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte […]-11/11 [nachfol- gend: SEM-Akte 11/11], Ziff. 7.01). Angesichts dessen, dass er die Taliban mit keinem Wort erwähnte, erstaunt, dass er nach der Pause und nachdem der Rechtsvertreter offenbar dem Befrager mitgeteilt hat, dass er noch et- was erzählen möchte, vorbrachte, die Taliban hätten ihn ab der dritten Klasse immer wieder von der Schule mitgenommen und ihm den Umgang mit Waffen gezeigt. Letztmals sei er im Zeitpunkt als die Taliban bekannt gegeben hätten, dass sie sämtliche Schulen schliessen würden, von ihnen mitgenommen worden. Er sei auch darum gebeten worden, sie bei Gefech- ten zu unterstützen (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 9.01). Auf die Frage, wes- halb er diese Ereignisse nicht erwähnt habe, als er nach seinen Ausreise- gründen gefragt worden sei, antwortet er, er habe es vergessen (vgl. SEM- Akte 11/11, Ziff. 9.01). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass die Mitnahmen durch die Taliban in der vorgebrachten Art und Weise nach- geschoben wurde, womit auch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Probleme mit den Taliban offenbar im Vorgespräch mit seinem Rechtsvertreter erwähnte (vgl. SEM-Akte 15/15, F75 und BVGer-Akte 1, S. 17 sowie Beilage 3). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Rechtsvertreter, welcher die Möglichkeit erhielt, dem Beschwerdeführer Ergänzungsfragen zu dessen Gesuchsgründen zu stel- len, das Gespräch auf die Taliban gelenkt hätte, stattdessen erkundigte er sich nach den persönlichen Problemen des Beschwerdeführers, dessen Vater und anderen Familienmitgliedern mit Personen in Afghanistan (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 7.02). Des Weiteren lässt seine Antwort auf die Frage seines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, darauf schliessen, dass er seine Heimat aufgrund der Lebensbedingungen und nicht wegen der Zwangsrekrutie- rung durch die Taliban verlassen hat. So erklärte er, in Afghanistan sei alles vorbei und es gebe dort keine Zukunft mehr. Er sei denn auch hierherge- kommen, damit er sich weiter eine Zukunft aufbauen könne (vgl. SEM- Akte 15/15, F107).

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E. 8.2 Sodann vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei, selbst unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit, nicht zu überzeugen. Zu dieser Ein- schätzung führt zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nähere Angaben zur letzten Festnahme durch die Taliban zu machen. Auch auf entsprechende Nachfragen gab er lediglich an, sie (die Taliban) seien etwa einen Monat vor seiner Ausreise in seine Schule gekommen und hätten ihn und zwei weitere Schüler mitgenommen. Sie hätten sie zwei Tage lang festgehalten und ihnen währenddessen den Umgang mit Waffen gezeigt. Sie seien motiviert worden, gute Männer und gute Taliban zu wer- den (vgl. SEM-Akte 15/15, F26, F30 f., F33–35 und F52 f.). Soweit er vor- brachte, er habe massive (…) und könne sich an nichts mehr erinnern (vgl. SEM-Akte 15/15, F34), ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein- zuwenden, dass er diese in der EB UMA mit keinem Wort erwähnte, son- dern angab, keinerlei Beschwerden zu haben (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 8.02). Darüber hinaus reichte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer bis heute keine entsprechenden Arztberichte ein, um solche Verletzungen zu belegen, und stellte solche auch nicht in Aussicht, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG obliegen würde, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Die vorgebrachten Erinne- rungsschwierigkeiten sind daher als nachgeschobene Schutzbehauptun- gen zu werten. Zwar schilderte er seine Entführung im weiteren Verlauf der Anhörung während diesen zwei Tagen vergleichsweise detailliert (vgl. SEM-Akte 15/15, F97 ff.). Indessen fällt auf, dass seine Aussagen keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden, zu entnehmen sind. Auffallend stereotyp und vage gehalten sind auch seine Darstellun- gen zum erzwungene Erlernen des Waffengebrauchs durch die Taliban (vgl. SEM-Akte 15/15, F36–51). Die Einwendungen in der Beschwerde, wonach seine Beschreibung des Ladevorgangs einer Pistole einen erhöh- ten Detailierungsgrad aufweise und die Schilderung der Laufreinigung ein originelles Detail enthalte, eignen sich nicht, um zu einer anderen Ansicht zu gelangen. Ferner ist – entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertrete- nen Ansicht (vgl. dort Ziff. 3.1.5, S. 17) – aus dem Kontext der Ausführun- gen des Beschwerdeführers in der EB UMA nicht klar zu entnehmen, dass er selbst an Gefechten teilgenommen hat (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 9.01). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2, S. 6). Weiter ist auch der Versuch, diesen Widerspruch mit dem summarischen Charakter der EB UMA zu erklären, offensichtlich unbehilf-

D-3124/2022 Seite 16 lich, zumal der Widerspruch ein Kernvorbringen betrifft. Obwohl der Be- schwerdeführer während der Anhörung immer wieder angehalten wurde, ausführlicher von den Gefechten zu erzählen, beschränkten sich seine Ant- worten auf einzelne Sätze und blieben oberflächlich und wenig konkret (vgl. SEM-Akte 15/15, F86–91). Es wäre anzunehmen gewesen, dass er über ein solch einschneidendes Ereignis, welches ihn letztlich auch zur Ausreise aus seinem Heimatland bewegt haben soll, ausführlicher hätten berichten können. Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban lässt sich schliesslich festhalten, dass diese einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legten und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnahm und die Rekru- tierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt waren (vgl. dazu Country of Origin Information Centre [Landinfo], Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, <https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/ 03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf>, letztmals abgeru- fen am 29. August 2022; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4538/2021 vom

21. Juni 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaup- teten, erstmaligen Rekrutierung erst (…) Jahre alt (vgl. SEM-Akte 15/15, F29) und damit deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekru- tierten Minderjährigen. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung als nicht glaubhaft zu erachten, da seine Antworten – wie dargelegt und trotz seines jungen Al- ters – nicht besonders detailliert ausgefallen sind, sich auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränkten und wenig persönliche Beobach- tungen beinhalteten. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend, nach- vollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist den Vorbringen, es drohe dem Beschwerde- führer bei seiner (hypothetischen) Rückkehr von Seiten der Taliban eine Bestrafung wegen Refraktion, die Grundlage entzogen. Daher fällt die Frage, ob ein Verfolgungsmotiv besteht, vorliegend ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Fo- kus der Taliban stehen könnte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen hat. So machte er jedenfalls nicht geltend, dass ihn die Taliban nach seiner Ausreise bei seiner Familie gesucht oder seine Angehörigen

D-3124/2022 Seite 17 unter Druck gesetzt hätten. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban aktuell noch ein Interesse an einer Zwangsrekrutierung des Be- schwerdeführers hätten, zumal auf Beschwerdeebene nicht geltend ge- macht wurde, Minderjährige wären auch nach der Machtübernahme durch die Taliban regelmässig von Zwangsrekrutierungen bedroht. Schliesslich sind den Akten weder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung noch auf andere Anknüpfungspunkte zu entnehmen, die zu einer Gefährdung führen könnten. Dementsprechend ist keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu erkennen, weshalb die Asylrelevanz ohnehin zu verneinen wäre.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit ver- bundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge- tragen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- rechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ge- wesen zu sein oder eine solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begrün- deter Weise befürchten zu müssen. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel einge- reicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Vor- instanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begeh- ren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3124/2022 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 16. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 22. April 2022 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 9. Mai 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 10. Juni 2022 fand die Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er in der EB UMA zunächst aus, er sei aufgrund der allgemeinen Lage aus Afghanistan ausgereist. Der letzten Regierung sei es nicht gelungen, das Land sicher zu machen. Die Schulen seien von den Taliban geschlossen worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben, welche man hätte ausüben können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt machte er keinerlei Beschwerden geltend. Nach einer Pause brachte er vor, er habe vergessen zu erwähnten, dass die Taliban in die Schule gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, die Schule zu beenden und sich ihnen anzuschliessen. Sie hätten ihn auch unzählige Male mitgenommen und ihm den Umgang mit Waffen gezeigt. Einmal sei er gebeten worden, sie bei Gefechten zu unterstützen. Auch Mädchen seien aufgefordert worden, mitzukämpfen. Er habe sich deswegen täglich bei seinen Eltern beschwert und nicht mehr so leben wollen. Am (...) oder (...) 2021 sei er schliesslich aus Afghanistan ausgereist und via Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Slowenien, Kroatien sowie Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Anhörung führte er aus, die Taliban hätten ihn wiederholt aufgefordert, die Schule abzubrechen und mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Da er sich dagegen gewehrt habe, sei er unter Zwang und durch Gewaltanwendung mitgenommen und festgehalten worden. Sie hätten ihm gezeigt, wie man Waffen auseinanderbaut, reinigt, zusammenbaut und auch wie man damit schiesst. Er sei auch gezwungen worden, zweimal an Gefechten teilzunehmen, wobei er Kalaschnikow-Magazine habe auffüllen müssen. Als die Taliban seine Schule in die Luft gesprengt hätten, hätten seine Eltern entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, auf seiner Flucht habe er sich bei Stürzen in Serbien und Bulgarien schwere (...) zugezogen, weshalb er sich seither nicht mehr alles merken könne. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Foto eines Impfausweises zu den Akten, welcher wegen seiner Unleserlichkeit jedoch nicht entgegengenommen wurde. Weitere Beweismittel wurden nicht ins Recht gelegt. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin am 20. Juni 2022 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. B.b Tags darauf reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete sie infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositivziffern 4 und 5). Sodann wurde er - verbunden mit der Feststellung einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu - dem Kanton E._______, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde, zugewiesen (Dispositivziffern 6 und 7). Ferner ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8). D. D.a Gegen den Asylentscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 22. Juni 2022 sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weshalb eine neue Anhörung zu den Asylgründen anzusetzen sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM, eine Empfangsbestätigung vom 22. Juni 2022, eine Vollmacht vom 22. April 2022, das Aktenverzeichnis des Dossiers N (...), ein Auszug einer Aktennotiz betreffend des Vorgesprächs der EB UMA vom 3. Mai 2022, eine Einwilligungserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht vom 24. Juni 2022 sowie der Leitfaden zum Aufgaben- und Rollenverständnis in der Zusammenarbeit zwischen dem SEM und der unentgeltlichen Rechtvertretung im Bundesasylzentrum vom Januar 2019 bei. D.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Covonarvirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/ 26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers nicht kindgerecht im Sinne von BVGE 2014/30 erfolgt sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.H.). 5.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2). 5.3 Die vorliegend interessierende Anhörung fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die die Rolle der Vertrauensperson übernommen hat, und dauerte von 13:38 Uhr bis 17:13 Uhr, wobei von 14:20 Uhr bis 14:40 Uhr, auf entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters von 15:20 Uhr bis 15:40 Uhr sowie vor der Rückübersetzung von 16:15 Uhr bis 16:33 Uhr Pausen gemacht wurden (vgl. SEM-Akte [...]-15/15 [nachfolgend: SEM-Akte 15/15]. Der Beschwerdeführer erhielt dabei Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen. Ausserdem hatte er am Schluss der Anhörung die Möglichkeit noch weitere, bisher unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, wobei er angab, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-Akte 15/15, F120). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung ohne weitere Bemerkungen mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-Akte 15/15, S. 15). Folglich ist davon auszugehen, dass er sämtliche ihm wesentlich erscheinende Fluchtgründe vollständig darlegen konnte. Aus dem Anhörungsprotokoll lässt sich auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung beziehungsweise dem Befragungstempo zu folgen. Im Übrigen ist die Dauer einer Anhörung nicht massgebend, solange der relevante Sachverhalt in genügender Weise erstellt werden konnte. Aus dem Protokoll geht sodann hervor, dass die Befragung mit der Vorstellung der anwesenden Personen, der Aufklärung über die Verfahrenspflichten der asylsuchenden Person sowie der Erläuterung des Ablaufs des Interviews begann, wobei der Befrager eine altersgerechte Sprache wählte (vgl. SEM-Akte 15/15, S. 1 f. und F2). Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass er sich wohl fühle und er wurde aufgefordert, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe, wenn er eine Pause einlegen möchte oder wenn sonst irgendetwas sei, weswegen er sich nicht wohlfühle (vgl. SEM-Akte 15/15, F2). Danach erkundigte sich der Befrager nach seinem gegenwärtigen Befinden und stellte ihm einfache Fragen zu seiner Freizeitgestaltung sowie seiner aktuellen Familiensituation (vgl. SEM-Akte 15/15, F3-F25). Damit wurde ab Beginn der Anhörung eine angenehme, offene und vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre im Sinne der Rechtsprechung geschaffen (vgl. BVGE 2014/ 30 E. 2.3.3.2 f.). In einem weiteren Abschnitt der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Gesuchsgründe in der freien Rede darzulegen, ohne dass er dabei unterbrochen wurde (vgl. SEM-Akte 15/15, F26 f.). Anschliessend wurden ihm zu Einzelheiten der von ihm vorgebrachten Asylgründe (insbesondere Mitnahmen und Festhalten durch die Taliban, Umgang mit Waffen, Erlebnisse während den Gefechten) einfach und offen formulierte Fragen gestellt (vgl. SEM-Akte 15/15, F28 ff.). Zwar äusserte der Befrager anlässlich der Anhörung wiederholt offen seine Skepsis an den Schilderungen des Beschwerdeführers, forderte ihn mehrfach auf, die Wahrheit zu sagen und sprach Widersprüche direkt an (vgl. SEM-Akte 15/15, F74 f., F81, F83 und F92). Diese Bemerkungen erscheinen unangebracht, wenig zielführend und zeugen von wenig Empathie, denn im Rahmen der Asylanhörung ist es sachlich nicht geboten, den mündlich vorgetragenen Sachverhalt auf die Glaubhaftigkeit hin einzuschätzen. Aus dem Protokoll geht jedoch gleichzeitig hervor, dass der Befrager stets bemüht war, dem Beschwerdeführer in altersgerechter Weise aufzuzeigen, was von ihm erwartet wird. So bat er ihn beispielsweise wiederholt konkreter von den Erlebnissen bei den Gefechten sowie seinen dabei erfahrenen Gefühlen und Eindrücken zu erzählen (vgl. SEM-Akte 15/15, F86-91). Des Weiteren ging er auch auf die Einwände und Anregungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Als der Rechtsvertreter den Befrager nach der zweiten Pause darauf hinwies, dass sein Mandant nicht verstanden habe, was damit gemeint sei, wenn er aufgefordert werde, ausführlichere und detaillierte Angaben zu machen, vergewisserte er sich, ob ihm dies in der Zwischenzeit habe erklärt werden können (vgl. SEM-Akte 15/15, F93 ff.) und gab ihm anschliessend nochmals die Gelegenheit, von der zwei Tage andauernden Festhaltung durch die Taliban zu erzählen (vgl. SEM-Akte 15/15, F97 ff.). Auch als der Rechtsvertreter den Antrag stellte, es sei eine weitere Befragung durchzuführen, um auf die Glaubhaftigkeitselemente zurückzukommen, erkundigte sich der Sachbearbeiter des SEM, welche Teile der Geschichte nochmals detaillierter befragt werden müssten und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin - auf Wunsch der Rechtsvertretung - weitere Fragen zu seiner Teilnahme an den Gefechtshandlungen (vgl. SEM-Akte 15/15, F109, und F111-115). Sodann ist es nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn der Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Asylvorbringen offen formulierten Fragen lediglich einsilbig und wenig ausführlich antwortete, zumal auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass es ihm schwergefallen wäre, über gewisse Sachverhalte zu sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich denn auch um einen zum damaligen Zeitpunkt (...)-jährigen Jugendlichen, welcher anlässlich der Befragung offensichtlich urteilsfähig war. Gemäss BVGE 2014/30 E. 2.3.2 sind spezifische Faktoren, wie gerade das Alter und der Reifegrad des UMA, bei der Anhörung zu berücksichtigen. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich jedoch nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst (...) Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Insgesamt wurde nach Auffassung des Gerichts dem Alter des Beschwerdeführers bei der Anhörung - auch dank der Interventionen der zugewiesenen Rechtsvertretung - im Ergebnis ausreichend Rechnung getragen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt und somit auch keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen bestehen. Die Auswirkungen der Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Beurteilung. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Ansetzung einer weiteren Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Die entsprechenden Anträge (Rechtsbegehren 2 und 3) sind dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Bei dem bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.2 m.w.H.). 7. 7.1 In ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in einem Konfliktgebiet aufgewachsen sei und infolgedessen wahrscheinlich Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban mitbekommen habe. Weiter sei auch bekannt, dass die Taliban versucht hätten, Minderjährige für Kampfhandlungen zu vereinnahmen. Dennoch habe er mit seinen widersprüchlichen, nachgeschobenen und unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er das Ziel solcher Bestrebungen geworden sei. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass ihm die Ausreisegründe aus Afghanistan in der EB UMA nicht so einfach entfallen würden, zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handle. Gewisse Protokollstellen würden zudem eindeutig darauf hinweisen, dass er augenscheinlich erst nach einer Pause im Beisein beziehungsweise auf Instruktion seiner Rechtsvertretung bewusst neue und sehr widersprüchliche zusätzliche Sachverhaltselemente zu Protokoll gegeben habe. Als ihm in der Anhörung vorgehalten worden sei, dass es unglaubhaft sei, dass er vergessen haben wolle, aus Afghanistan ausgereist zu sein, weil er einen Monat vor seiner Ausreise zwei Tage lang zwangsweise von den Taliban verschleppt und zu Kampfhandlungen gezwungen worden sei, habe er angegeben, dass er seine Ausreisegründe anlässlich des Vorgesprächs seinem Rechtsvertreter geschildert habe. Unter diesem Umstand erscheine es jedoch noch unglaubhafter, dass er seine Ausreisegründe während dieser kurzen Zeit in der Schweiz vergessen haben will. Alsdann hätten auch die Aussagen in der Anhörung die bereits bestehenden Zweifel nicht beseitigen können, da die Rekrutierung durch die Taliban ebenso widersprüchlich und sogar übersteigert zu denen in der EB-UMA ausgefallen seien. So habe er plötzlich vorgebracht, die Taliban hätten ihn einen Monat vor seiner Ausreise gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten. Ausserdem hätten sie ihn auch gezwungen, an Gefechten teilzunehmen. In der EB UMA habe er demgegenüber lediglich angegeben, dass er von den Taliban gebeten worden sei, sich an Gefechten zu beteiligen und dass er dann davor geflohen sei. Als er auf diese Unterschiede angesprochen worden sei, habe er geltend gemacht, sich in Bulgarien (...) zu haben und seither massive (...) zu haben, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne. Angesichts dessen, dass er in der EB UMA angegeben habe, keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu haben, müsse diese Erklärung als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung von den zwei Tagen in Geiselhaft bei den Taliban sowie von den Erlebnissen während den Gefechten, zu deren Teilnahme er gezwungen worden sein soll, zu erzählen, seien seine Schilderungen knapp, unpersönlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auch Fragen zum erzwungenen Erlernen des Waffengebrauchs habe er nur knapp und vage beantwortet. Selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters wäre zu erwarten gewesen, dass er persönlich gefärbte und differenzierte Aussagen hätte machen können. Demgegenüber hätten in all seinen Darstellungen typische Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählung von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, gefehlt. Aufgrund seiner Schilderungen sei eher davon auszugehen, dass er die Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban nur passiv als Kind miterlebt respektive sie von Drittpersonen erfahren und auswendig gelernt habe. Ferner erstaune auch seine Äusserung anlässlich der EB UMA, wonach auch Mädchen von den Taliban zum Mitkämpfen aufgefordert worden seien und schliesslich mute auch das von ihm vorgebrachte Verhalten der Taliban, ihn bereits im Alter von (...) bis (...) Jahren für den Dschihad rekrutieren zu wollen, zumindest fraglich, wenn nicht eher realitätsfremd an. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Vorbringen auf einen rein konstruierten Sachverhalt abstützen würden. Selbst wenn seine Aussagen glaubhaft wären, seien keine Hinweise auf Eigenschaften, die gemäss Art. 3 AsylG geschützt werden würden, ersichtlich. Das Interesse der Taliban an seiner Person habe offensichtlich einzig auf der Tatsache gegründet, dass er ein männlicher Schüler respektive ein junger Knabe gewesen und somit für Rekrutierungsversuche der Taliban generell in Betracht gekommen sei. Entgegen der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vertretenen Auffassung gehöre er auch aufgrund seines jungen Alters und seines männlichen Geschlechts nicht einer neu konstruierten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG an. Eine Weigerung, für die Taliban tätig zu werden respektive mögliche Konsequenzen, welche er zu tragen hätte, seien zudem nicht unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen; diese seien vielmehr im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges relevant. Ferner habe er am Ende der Anhörung angegeben, dass er heute bei einer Rückkehr nach Afghanistan nichts mehr zu befürchten habe, denn seit der Machtübernahme würden die Taliban weder junge Männer mitnehmen noch Männer zwingen, lange Bärte zu tragen und jeder könne machen, was er wolle. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich argumentiert worden sei, die Antwort des Beschwerdeführers sei auf das schlechte Anhörungsklima zurückzuführen, sei einzuwenden, dass die entsprechende Frage aus dem Kontext gerissen worden sei, um das verfolgte Narrativ zu fördern und weder als böswillig noch als suggestiv zu bezeichnen sei. Insgesamt würden die - ohnehin unglaubhaften, nachgeschobenen und widersprüchlichen - Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als männliches Kind aus einer bestimmten Dorfgemeinschaft sei er Teil einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30). Soweit die Vorinstanz behaupte, diese soziale Gruppe sei von seiner Rechtsvertretung neu konstruiert worden, sei entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 Alter, Geschlecht und Wohnort als einschlägige Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe befunden habe. Seine Kindseigenschaft, sein Geschlecht und sein Herkunftsort würden unabänderliche Merkmale im Sinne der Definition der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Zudem scheine das SEM mit der Argumentation, wonach männliche Knaben unter (...) Jahren in Afghanistan mehr als siebeneinhalb Millionen ethnisch, religiös und betreffend die soziale Zugehörigkeit markant unterschiedlichen Individuen angehören würden, die Prüfung der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit der Frage einer Kollektivverfolgung zu vermengen, wo die Grösse der Gruppe zur Verurteilung der Verfolgungsdichte relevant sein könne. Ausserdem weiche es von der anerkannten Definition des UNHCR einer bestimmten sozialen Gruppe ab, wenn es seine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe deshalb verneine, weil sich die Individuen der Gruppe ethnisch, religiös und betreffend die soziale Zugehörigkeit markant unterscheiden würden. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 und D-2284/2021 vom 21. August 2021 liege seiner Verfolgung durch die Taliban ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, denn die illegitime Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban knüpfe an die unabänderlichen Merkmale des Geschlechts, des Alters beziehungsweise der Kindseigenschaft und des Wohnorts respektive der Zugehörigkeit zu einer Dorfgemeinschaft an. Abgesehen von der asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe liege ferner auch politisch motivierte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung i.S.v. Art. 3 AsylG vor, denn mit seiner Flucht habe er sich den Taliban entzogen, weshalb er ein einschlägiges Risikoprofil habe. Aufgrund seiner Refraktion respektive seiner Desertion werde ihm eine verpönte politische Anschauung unterstellt. Damit liege der ihm drohenden Strafe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde und er habe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der afghanische Staat sei aus offenkundigen Gründen seit der Machtübernahme der Taliban nicht schutzfähig und es bestünden auch keine innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten. Weiter habe die Vorinstanz seine individuellen Fähigkeiten, namentlich seine Minderjährigkeit, seine niedrige Bildung sowie seine Reife nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach er von seiner Rechtsvertretung zur Falschaussage instruiert worden sei, handle es sich um besonders schwerwiegende Vorwürfe, welche jedoch mit der Aktennotiz zum Vorbereitungsgespräch vom 3. Mai 2022, wobei er seine Asylgründe und insbesondere seine persönlichen Probleme mit den Taliban summarisch besprochen habe, widerlegt werden könne. Bezüglich der vermeintlichen Widersprüche zwischen der EB UMA und der Anhörung betreffend die Teilnahme an Gefechten sei zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung eine summarische Befragung sei. Überdies ergebe sich aus dem Kontext der Schilderungen, dass diesbezüglich gar kein Widerspruch bestehe. Sodann habe er den Ladevorgang einer Pistole mit erhöhtem Detailierungsgrad beschrieben und seine Erzählungen betreffend den Umgang mit Waffen würden diverse Realkennzeichen zeigen. Ferner seien auch seine Schilderungen betreffend die zweitägige Festhaltung durch die Taliban detailreich ausgefallen. Demgegenüber habe sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung, inwiefern seine Ausführungen persönlicher und detaillierter hätten ausfallen sollen, auf die Paraphrasierung seiner Aussagen beschränkt. Insgesamt seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 8. 8.1 In der EB UMA brachte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen zunächst vor, er sei wegen der allgemein schlechten Lage in Afghanistan ausgereist. Da die Situation bekannt sei, müsse er wohl nicht viel dazu erzählen. So seien die Schulen von den Taliban geschlossen worden und es gebe keine Arbeiten, die man ausüben könne. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Auf explizite Nachfrage des Befragers, ob es noch andere Gründe gebe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, selber keine anderen Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-11/11 [nachfolgend: SEM-Akte 11/11], Ziff. 7.01). Angesichts dessen, dass er die Taliban mit keinem Wort erwähnte, erstaunt, dass er nach der Pause und nachdem der Rechtsvertreter offenbar dem Befrager mitgeteilt hat, dass er noch etwas erzählen möchte, vorbrachte, die Taliban hätten ihn ab der dritten Klasse immer wieder von der Schule mitgenommen und ihm den Umgang mit Waffen gezeigt. Letztmals sei er im Zeitpunkt als die Taliban bekannt gegeben hätten, dass sie sämtliche Schulen schliessen würden, von ihnen mitgenommen worden. Er sei auch darum gebeten worden, sie bei Gefechten zu unterstützen (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 9.01). Auf die Frage, weshalb er diese Ereignisse nicht erwähnt habe, als er nach seinen Ausreisegründen gefragt worden sei, antwortet er, er habe es vergessen (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 9.01). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass die Mitnahmen durch die Taliban in der vorgebrachten Art und Weise nachgeschoben wurde, womit auch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Probleme mit den Taliban offenbar im Vorgespräch mit seinem Rechtsvertreter erwähnte (vgl. SEM-Akte 15/15, F75 und BVGer-Akte 1, S. 17 sowie Beilage 3). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Rechtsvertreter, welcher die Möglichkeit erhielt, dem Beschwerdeführer Ergänzungsfragen zu dessen Gesuchsgründen zu stellen, das Gespräch auf die Taliban gelenkt hätte, stattdessen erkundigte er sich nach den persönlichen Problemen des Beschwerdeführers, dessen Vater und anderen Familienmitgliedern mit Personen in Afghanistan (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 7.02). Des Weiteren lässt seine Antwort auf die Frage seines Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, darauf schliessen, dass er seine Heimat aufgrund der Lebensbedingungen und nicht wegen der Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen hat. So erklärte er, in Afghanistan sei alles vorbei und es gebe dort keine Zukunft mehr. Er sei denn auch hierhergekommen, damit er sich weiter eine Zukunft aufbauen könne (vgl. SEM-Akte 15/15, F107). 8.2 Sodann vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei, selbst unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit, nicht zu überzeugen. Zu dieser Einschätzung führt zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nähere Angaben zur letzten Festnahme durch die Taliban zu machen. Auch auf entsprechende Nachfragen gab er lediglich an, sie (die Taliban) seien etwa einen Monat vor seiner Ausreise in seine Schule gekommen und hätten ihn und zwei weitere Schüler mitgenommen. Sie hätten sie zwei Tage lang festgehalten und ihnen währenddessen den Umgang mit Waffen gezeigt. Sie seien motiviert worden, gute Männer und gute Taliban zu werden (vgl. SEM-Akte 15/15, F26, F30 f., F33-35 und F52 f.). Soweit er vorbrachte, er habe massive (...) und könne sich an nichts mehr erinnern (vgl. SEM-Akte 15/15, F34), ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - einzuwenden, dass er diese in der EB UMA mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, keinerlei Beschwerden zu haben (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 8.02). Darüber hinaus reichte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer bis heute keine entsprechenden Arztberichte ein, um solche Verletzungen zu belegen, und stellte solche auch nicht in Aussicht, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG obliegen würde, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Die vorgebrachten Erinnerungsschwierigkeiten sind daher als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten. Zwar schilderte er seine Entführung im weiteren Verlauf der Anhörung während diesen zwei Tagen vergleichsweise detailliert (vgl. SEM-Akte 15/15, F97 ff.). Indessen fällt auf, dass seine Aussagen keinerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen würden, zu entnehmen sind. Auffallend stereotyp und vage gehalten sind auch seine Darstellungen zum erzwungene Erlernen des Waffengebrauchs durch die Taliban (vgl. SEM-Akte 15/15, F36-51). Die Einwendungen in der Beschwerde, wonach seine Beschreibung des Ladevorgangs einer Pistole einen erhöhten Detailierungsgrad aufweise und die Schilderung der Laufreinigung ein originelles Detail enthalte, eignen sich nicht, um zu einer anderen Ansicht zu gelangen. Ferner ist - entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Ansicht (vgl. dort Ziff. 3.1.5, S. 17) - aus dem Kontext der Ausführungen des Beschwerdeführers in der EB UMA nicht klar zu entnehmen, dass er selbst an Gefechten teilgenommen hat (vgl. SEM-Akte 11/11, Ziff. 9.01). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2, S. 6). Weiter ist auch der Versuch, diesen Widerspruch mit dem summarischen Charakter der EB UMA zu erklären, offensichtlich unbehilflich, zumal der Widerspruch ein Kernvorbringen betrifft. Obwohl der Beschwerdeführer während der Anhörung immer wieder angehalten wurde, ausführlicher von den Gefechten zu erzählen, beschränkten sich seine Antworten auf einzelne Sätze und blieben oberflächlich und wenig konkret (vgl. SEM-Akte 15/15, F86-91). Es wäre anzunehmen gewesen, dass er über ein solch einschneidendes Ereignis, welches ihn letztlich auch zur Ausreise aus seinem Heimatland bewegt haben soll, ausführlicher hätten berichten können. Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban lässt sich schliesslich festhalten, dass diese einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legten und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnahm und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt waren (vgl. dazu Country of Origin Information Centre [Landinfo], Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/ 03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf , letztmals abgerufen am 29. August 2022; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten, erstmaligen Rekrutierung erst (...) Jahre alt (vgl. SEM-Akte 15/15, F29) und damit deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekrutierten Minderjährigen. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung als nicht glaubhaft zu erachten, da seine Antworten - wie dargelegt und trotz seines jungen Alters - nicht besonders detailliert ausgefallen sind, sich auf die Schilderung reiner Handlungsabläufe beschränkten und wenig persönliche Beobachtungen beinhalteten. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend, nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. 8.3 Nach dem Gesagten ist den Vorbringen, es drohe dem Beschwerdeführer bei seiner (hypothetischen) Rückkehr von Seiten der Taliban eine Bestrafung wegen Refraktion, die Grundlage entzogen. Daher fällt die Frage, ob ein Verfolgungsmotiv besteht, vorliegend ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehen könnte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen hat. So machte er jedenfalls nicht geltend, dass ihn die Taliban nach seiner Ausreise bei seiner Familie gesucht oder seine Angehörigen unter Druck gesetzt hätten. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban aktuell noch ein Interesse an einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hätten, zumal auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wurde, Minderjährige wären auch nach der Machtübernahme durch die Taliban regelmässig von Zwangsrekrutierungen bedroht. Schliesslich sind den Akten weder Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung noch auf andere Anknüpfungspunkte zu entnehmen, die zu einer Gefährdung führen könnten. Dementsprechend ist keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu erkennen, weshalb die Asylrelevanz ohnehin zu verneinen wäre. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Auf Beschwerdeebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: