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D-2284/2021

D-2284/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im November 2020. Mithilfe eines Schleppers gelangte er über den Iran in die Türkei und von dort mit einem Schiff nach Italien. Am 24. Februar 2021 erreichte er mit dem Zug die Schweiz und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Aufgrund seines Alters wurde am 10. März 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Dabei wurde er von seiner Rechtsvertreterin und seiner Tante mütterlicherseits, welche Schweizer Bürgerin ist, begleitet. Beide waren auch bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2021 anwesend. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und daneben auf den Ländereien der Familie arbeiten müssen. Er habe es zu Hause sehr schwer gehabt, da sein Vater drogenabhängig gewesen sei und ihn geschlagen habe. Seine Mutter sei infolge eines Hirnschlags halbseitig gelähmt gewesen, weshalb der Vater erneut geheiratet habe. Die zweite Ehefrau, eine junge Paschtunin, habe sich ihm, seinen Geschwistern und seiner Mutter gegenüber sehr schlecht verhalten und sie immer wieder geschlagen. Sein Vater habe nie etwas dagegen unternommen und nur noch auf seine junge Ehefrau gehört. Auf Wunsch seiner Stiefmutter habe er regelmässig in deren Heimatdorf F._______ gehen müssen, um ihrem Vater bei der Bewirtschaftung seiner Ländereien zu helfen. Dieses Dorf sei von den Taliban kontrolliert worden. Als er sich einmal allein auf dem Feld befunden habe, seien zwei Taliban auf ihn zugekommen. Sie hätten unanständige Sachen gesagt und ihn aufgefordert, zu ihrem Kommandanten mitzukommen. Er habe sich geweigert, woraufhin sie ihn heftig verprügelt hätten. Erst als ihm der Vater der Stiefmutter zu Hilfe gekommen sei, hätten sie von ihm abgelassen. Schliesslich sei es zu Hause zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Stiefmutter gekommen, weil diese seine kleine Schwester geschlagen habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe sein Vater ihn mit einem Holzstock so stark ins Gesicht geschlagen, dass seine Verletzungen von einem Arzt hätten genäht werden müssen. Da seine Stiefmutter der Ansicht gewesen sei, dass er auf ihren Ländereien arbeiten solle, habe ihn sein Vater danach nicht mehr zur Schule gehen lassen. Er habe immer nur arbeiten müssen und sei von der Stiefmutter geschlagen und schikaniert worden. Als der Sohn seines Nachbarn den Plan gefasst habe, auszureisen, habe er sich ebenfalls Gedanken über eine Ausreise gemacht. Er habe mit seiner Mutter darüber gesprochen, welche gesagt habe, dass er aus seinem Leben dort nichts machen könne und es besser sei, wenn er woanders hingehe. Sie habe deshalb mit ihrem Bruder - seinem Onkel - geredet, welcher einen Schlepper gefunden und die Ausreise finanziert habe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original, die Kopie eines Personalienblattes aus Italien, drei Videos und vier Fotos von seiner Überfahrt nach Italien, einen afghanischen Impfausweis sowie ein Video mit einem TV-Bericht betreffend die Festnahme von zwei Taliban zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete jedoch eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Lage in Afghanistan bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 gut und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur Beschwerde vom 12. Mai 2021 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zu Hause geschlagen und schikaniert worden, habe auf den Ländereien der Familie mithelfen müssen und schliesslich nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Diese Probleme gründeten jedoch in seinen familiären Verhältnissen und seien den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan geschuldet. Dabei handle es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, dass er einmal von den Taliban angesprochen und verprügelt worden sei. Dieser einmalige Vorfall sei aber auf die zurzeit in Afghanistan herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen und beruhe nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Taliban in seinem Dorf nicht präsent gewesen seien, sondern vor allem die Gegend um F._______ kontrolliert hätten. Bei den Taliban handle es sich um eine nichtstaatliche Organisation, welche an seinem Herkunftsort nicht als quasistaatliche Machthaber angesehen werden könnten. Zudem habe eine mögliche Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht unmittelbar bevorgestanden. Das eingereichte Video mit einem Fernsehbericht über die Verhaftung von zwei Taliban in D._______, welche junge Leute hätten rekrutieren wollen, vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten gehabt hätte. Vielmehr habe er sich weiterhin frei bewegen können und sei nach dem Vorfall noch mehrmals auf den Feldern in F._______ gewesen, was gegen ein gezieltes Interesse der Taliban an seiner Person spreche. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung lasse sich den Akten nicht entnehmen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit den Taliban und der befürchteten Zwangsrekrutierung liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Diesbezüglich sei auf das neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu verweisen. Darin habe das Gericht festgestellt, eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine private Miliz, welche an bestimmte unveränderbare Merkmale der betroffenen Person (Alter, Geschlecht, Herkunft) anknüpfe, könne als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewertet werden. Die Vorinstanz sei der Ansicht, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, da es sich bei den Taliban nicht um eine quasistaatliche, sondern um eine nichtstaatliche Organisation handle. Sie habe sich aber nicht eingehend mit dem Ausmass der aktuellen Herrschaft der Taliban im Distrikt D._______ - insbesondere in den Orten C._______ und F._______ - auseinandergesetzt und geprüft, wie verbreitet die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen dort sei. Ein Bericht der SFH zeige auf, dass die Taliban noch immer die grösste und bestorganisierte regierungsfeindliche Gruppierung in Afghanistan seien. Zudem seien sie einem Report des European Asylum Support Office zufolge in der Provinz E._______ die dominierende Kraft und könnten frei operieren. Abgelegene Distrikte wie D._______ gehörten zu den unsichersten Gegenden der Provinz und insbesondere für Knaben bestehe ein hohes Risiko, von bewaffneten Streitkräften rekrutiert zu werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Herrschaft der Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellten. Damit habe sie den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend erstellt und ihre Untersuchungspflicht verletzt. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Taliban um eine quasistaatliche oder eine nichtstaatliche Organisation handle, habe der Beschwerdeführer befürchten müssen, von diesen für illegitime Kampfhandlungen eingezogen zu werden, woraus sich - gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ableiten lasse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er regelmässig in F._______ auf den Feldern der Familie der Stiefmutter habe arbeiten müssen. Die Taliban seien dort sehr präsent gewesen und er sei einmal von ihnen angesprochen und aufgefordert worden, mitzukommen. Er stamme aus einer Gegend in Afghanistan, in welcher Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durchaus üblich seien. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, weshalb er zu einer bestimmen Gruppe gehöre, an welcher die Taliban ein Interesse hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus der Tatsache, dass er nach dem Vorfall mit den Taliban noch einige Male nach F._______ gegangen und nicht erneut behelligt worden sei, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass keine konkrete und unmittelbare Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestanden habe. Vielmehr gebe es verschiedene Hinweise darauf, dass ihm in naher Zukunft eine Zwangsrekrutierung gedroht hätte. So habe er angegeben, dass es in letzter Zeit Rekrutierungen durch die Taliban und den Islamischen Staat (IS) gegeben habe. Viele junge Männer hätten nichts zu tun gehabt und es sei versucht worden, diese anzuwerben. Weiter habe er ausgeführt, wenn er mit den Taliban mitgegangen wäre, hätten sie ihn entweder zum bewaffneten Kampf gegen die Regierung gezwungen oder sexuell missbraucht. Die Tatsache, dass seine Mutter und sein Onkel nach diesem Vorfall unverzüglich die Ausreise organisiert und ihn als Minderjährigen allein auf die Flucht geschickt hätten, spreche ebenfalls dafür, dass die Gefahr durch die Taliban sehr konkret gewesen sei. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht auch dahingehend nicht nachgekommen, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem befürchteten sexuellen Missbrauch durch die Taliban nicht ausreichend gewürdigt habe.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt seien respektive drohten. Angriffe der Taliban auf die Zivilbevölkerung sowie Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen könnten nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen werden. Vielmehr wäre eine in diesem Zusammenhang drohende Gefahr für Leib und Leben im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, wobei unter diesem Gesichtspunkt auch zu prüfen wäre, ob der afghanische Staat in der Lage und willens sei, Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu gewähren. Angesichts der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit erübrige sich eine solche Prüfung im vorliegenden Fall.

E. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass verschiedene Quellen von einer Gefahr der Zwangsrekrutierung - unter anderem durch die Taliban - von afghanischen Kindern, Jugendlichen und Männern im wehrfähigen Alter berichteten. Der UNHCR bezeichne diese Personen denn auch als eigene Risikogruppe, welche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Frage komme. Ebenso halte Amnesty International in einem Bericht fest, dass Minderjährigen in Afghanistan angesichts des dort herrschenden Konflikts eine Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen drohe. Dabei liefen sie Gefahr, bestraft oder gar getötet zu werden, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzten. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, einer quasistaatlichen Organisation, gehabt habe. Er habe deshalb befürchten müssen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe für illegitime Kampfhandlungen rekrutiert zu werden.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - in naher Zukunft verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.). Des Weiteren bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist auszugehen, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sowohl familiäre Schwierigkeiten als auch Probleme mit den Taliban gehabt habe. Seine Ausführungen lassen jedoch darauf schliessen, dass er seine Heimat aufgrund der Lebensbedingungen in Afghanistan und nicht wegen einer konkret drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen hat. So erklärte er bei der Erstbefragung, sein Hauptproblem sei die Heirat seines Vaters mit der Stiefmutter gewesen. Er sei in der Folge jeden Tag schikaniert und geschlagen worden, habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen und nur noch arbeiten müssen (vgl. Akten SEM 1089056-18/18 [nachfolgend Akte 18], Ziff. 7.01). Als er bei der Anhörung nach dem Grund für seine Ausreise gefragt wurde, gab er an, dass die Situation in Afghanistan sehr prekär gewesen sei. Zudem habe er jeden Tag arbeiten müssen und nicht zur Schule gehen können (vgl. Akten SEM 1089056-28/16 [nachfolgend Akte 28], F7). Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus Probleme mit den Taliban erwähnte, scheint es sich dabei nicht um den eigentlichen Auslöser für die Ausreise gehandelt zu haben. Vielmehr sah er in der Heimat keine Zukunft für sich, nachdem er nicht einmal mehr die Schule besuchen durfte. Er erwähnte denn auch mehrmals, es gebe keine Perspektiven in Afghanistan, weshalb Jugendliche, die keine Arbeit fänden, entweder zu Gruppierungen wie den Taliban gingen oder drogenabhängig würden (vgl. Akte 28, F81 und F84). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass seine Ausreise nicht direkt mit einer konkret drohenden Rekrutierung durch die Taliban zusammenhing, sondern mit den allgemeinen Lebensbedingungen und seiner familiären Situation. Da ihn sein Vater - auf Wunsch der Stiefmutter hin - nicht mehr zur Schule gehen liess (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01 S. 13 und Akte 28, F56 f.), sah er sich jeder Möglichkeit beraubt, etwas aus seinem Leben zu machen.

E. 5.3.1 Im Rahmen der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Frühjahr 2020 von zwei Angehörigen der Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen mitzukommen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihm an seinem Herkunftsort unmittelbar eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gedroht hätte. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, welcher sich nicht an seinem Wohnort, sondern in F._______ ereignete. Dieser hatte weder für ihn noch für den Vater seiner Stiefmutter, welcher damals intervenierte, Konsequenzen (vgl. Akte 28, F77). Sowohl vor diesem Ereignis als auch danach hat der Beschwerdeführer mehrmals auf den Feldern in F._______ gearbeitet, ohne dass er dabei von den Taliban angesprochen oder behelligt worden wäre. Ebenso traf er auf dem Weg nach F._______ verschiedentlich auf einige Taliban, wobei er manchmal habe angeben müssen, wer er sei und wohin er gehe (vgl. Akte 28, F62). Andere Probleme mit den Taliban habe er indessen nicht gehabt (vgl. Akte 28, F66). Diese Umstände lassen weder auf eine gezielte Verfolgung seiner Person noch auf konkrete Rekrutierungsbemühungen schliessen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch klar von der Konstellation im Verfahren E-5072/2018. Der Beschwerdeführer in jenem Fall war - ebenso wie alle anderen kampffähigen jungen Männer des Dorfes - ausdrücklich aufgefordert worden, sich einer Miliz für den Kampf gegen die Taliban zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Zusammenhang drohende Zwangsrekrutierung knüpfte an das Alter, das Geschlecht sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfbevölkerung an (vgl. a.a.O. E. 5.3). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend, dass die Taliban in seiner Herkunftsregion zwangsweise Rekrutierungen vorgenommen hätten, von welchen eine bestimmte Personengruppe betroffen gewesen wäre. Er erwähnte zwar, dass von Seiten der Taliban sowie der IS-Truppen versucht worden sei, junge Männer zu rekrutieren (vgl. Akte 28, F67). Persönlich habe er aber niemanden gekannt, der rekrutiert worden sei. Abgesehen von jenem Vorfall auf dem Feld habe er auch nie einen solchen Rekrutierungsversuch erlebt oder ein entsprechendes Angebot erhalten. Weiter führte er aus, dass die Jugendlichen teilweise gar nicht rekrutiert werden müssten, da sie - weil sie nichts anderes zu tun und keine Perspektive hätten - freiwillig zum IS oder den Taliban gingen (vgl. Akte 28, F79 ff.).

E. 5.3.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass keineswegs alle jungen Männer aus seinem Herkunftsgebiet gefährdet waren, Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Die Taliban waren in C._______ nicht präsent (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01) und ihm waren auch keine Personen bekannt, die - zwangsweise oder freiwillig - von diesen rekrutiert worden waren. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine gezielte Aufforderung an ihn selbst respektive an sämtliche jungen, gesunden Männer des Gebiets ergangen wäre, wonach er sich den Taliban anschliessen müsse. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehend aus den jungen, gesunden Männern seiner Herkunftsregion - gedroht hätte, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Angesichts der konkreten Situation des Beschwerdeführers, welche sich nicht mit jener im Verfahren E-5072/2018 vergleichen lässt, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Abklärungen über den Machtbereich der Taliban in der Provinz E._______ zu tätigen. Es ist nicht entscheidend, inwiefern die Taliban die Kontrolle über den Distrikt D._______ ausübten und ob sich ihr Einfluss bis auf das Dorf C._______ erstreckte. Massgebend ist vielmehr, ob am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Gefahr bestand, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in absehbarer Zukunft Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden wäre. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann davon jedoch nicht ausgegangen werden, da nie gezielte Rekrutierungsbemühungen gegen seine Person respektive gegen eine soziale Gruppe, welcher er angehörte, erfolgt sind. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, in diesem Zusammenhang zukünftig ins Visier der Taliban zu geraten.

E. 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich erst einige Monate nach dem Vorfall mit den Taliban entschied, Afghanistan zu verlassen (vgl. Akte 28, F54). Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass er eine Mitnahme beziehungsweise Rekrutierung durch die Taliban nicht als unmittelbare Gefahr wahrgenommen hat. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass seine Mutter und sein Onkel - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - nach dem Ereignis in F._______ unverzüglich die Ausreise organisiert und ihn als Minderjährigen allein auf die Flucht geschickt hätten. Nicht nur fiel der Entschluss zur Ausreise erst mehrere Monate später, der Beschwerdeführer erwähnte auch, er selbst habe seine Mutter auf eine mögliche Ausreise angesprochen, als der Sohn des Nachbarn vorgehabt habe, auszureisen. Seine Mutter habe daraufhin gemeint, es sei besser, wenn er das Land verlasse, da er dort nicht zur Schule gehen dürfe und nichts aus seinem Leben machen könne. Zudem habe sie Angst gehabt, dass er später drogenabhängig werden könnte (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01). Diesen Aussagen ist klar zu entnehmen, dass die allgemein schlechte Lage und die fehlenden Zukunftsperspektiven nach dem erzwungenen Schulabbruch entscheidend waren für den Entschluss zur Ausreise und nicht eine drohende Rekrutierung durch die Taliban.

E. 5.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines befürchteten sexuellen Missbrauchs durch die Taliban nicht ausreichend gewürdigt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Das SEM wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass er das Recht habe, von einem reinen Männer- oder Frauenteam angehört zu werden, woraufhin er angab, dass es für ihn keinen Unterschied mache (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01 S. 13). Zwar lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass die beiden Taliban ihm gegenüber sexuelle Anspielungen gemacht haben und er bereits davon gehört hatte, dass Jugendliche vergewaltigt worden seien (vgl. Akte 28, F68, F83 und F86 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim betreffenden Vorfall in F._______ um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht gezielt von den Taliban verfolgt worden ist. Es wird denn auch nicht dargelegt, welche weiteren Untersuchungsmassnahmen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen sein sollen. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennbar. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7 Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2284/2021 Urteil vom 2. August 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im November 2020. Mithilfe eines Schleppers gelangte er über den Iran in die Türkei und von dort mit einem Schiff nach Italien. Am 24. Februar 2021 erreichte er mit dem Zug die Schweiz und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Aufgrund seines Alters wurde am 10. März 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Dabei wurde er von seiner Rechtsvertreterin und seiner Tante mütterlicherseits, welche Schweizer Bürgerin ist, begleitet. Beide waren auch bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2021 anwesend. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht und daneben auf den Ländereien der Familie arbeiten müssen. Er habe es zu Hause sehr schwer gehabt, da sein Vater drogenabhängig gewesen sei und ihn geschlagen habe. Seine Mutter sei infolge eines Hirnschlags halbseitig gelähmt gewesen, weshalb der Vater erneut geheiratet habe. Die zweite Ehefrau, eine junge Paschtunin, habe sich ihm, seinen Geschwistern und seiner Mutter gegenüber sehr schlecht verhalten und sie immer wieder geschlagen. Sein Vater habe nie etwas dagegen unternommen und nur noch auf seine junge Ehefrau gehört. Auf Wunsch seiner Stiefmutter habe er regelmässig in deren Heimatdorf F._______ gehen müssen, um ihrem Vater bei der Bewirtschaftung seiner Ländereien zu helfen. Dieses Dorf sei von den Taliban kontrolliert worden. Als er sich einmal allein auf dem Feld befunden habe, seien zwei Taliban auf ihn zugekommen. Sie hätten unanständige Sachen gesagt und ihn aufgefordert, zu ihrem Kommandanten mitzukommen. Er habe sich geweigert, woraufhin sie ihn heftig verprügelt hätten. Erst als ihm der Vater der Stiefmutter zu Hilfe gekommen sei, hätten sie von ihm abgelassen. Schliesslich sei es zu Hause zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Stiefmutter gekommen, weil diese seine kleine Schwester geschlagen habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe sein Vater ihn mit einem Holzstock so stark ins Gesicht geschlagen, dass seine Verletzungen von einem Arzt hätten genäht werden müssen. Da seine Stiefmutter der Ansicht gewesen sei, dass er auf ihren Ländereien arbeiten solle, habe ihn sein Vater danach nicht mehr zur Schule gehen lassen. Er habe immer nur arbeiten müssen und sei von der Stiefmutter geschlagen und schikaniert worden. Als der Sohn seines Nachbarn den Plan gefasst habe, auszureisen, habe er sich ebenfalls Gedanken über eine Ausreise gemacht. Er habe mit seiner Mutter darüber gesprochen, welche gesagt habe, dass er aus seinem Leben dort nichts machen könne und es besser sei, wenn er woanders hingehe. Sie habe deshalb mit ihrem Bruder - seinem Onkel - geredet, welcher einen Schlepper gefunden und die Ausreise finanziert habe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara im Original, die Kopie eines Personalienblattes aus Italien, drei Videos und vier Fotos von seiner Überfahrt nach Italien, einen afghanischen Impfausweis sowie ein Video mit einem TV-Bericht betreffend die Festnahme von zwei Taliban zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete jedoch eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Lage in Afghanistan bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 gut und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur Beschwerde vom 12. Mai 2021 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zu Hause geschlagen und schikaniert worden, habe auf den Ländereien der Familie mithelfen müssen und schliesslich nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Diese Probleme gründeten jedoch in seinen familiären Verhältnissen und seien den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan geschuldet. Dabei handle es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, dass er einmal von den Taliban angesprochen und verprügelt worden sei. Dieser einmalige Vorfall sei aber auf die zurzeit in Afghanistan herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen und beruhe nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Taliban in seinem Dorf nicht präsent gewesen seien, sondern vor allem die Gegend um F._______ kontrolliert hätten. Bei den Taliban handle es sich um eine nichtstaatliche Organisation, welche an seinem Herkunftsort nicht als quasistaatliche Machthaber angesehen werden könnten. Zudem habe eine mögliche Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht unmittelbar bevorgestanden. Das eingereichte Video mit einem Fernsehbericht über die Verhaftung von zwei Taliban in D._______, welche junge Leute hätten rekrutieren wollen, vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten gehabt hätte. Vielmehr habe er sich weiterhin frei bewegen können und sei nach dem Vorfall noch mehrmals auf den Feldern in F._______ gewesen, was gegen ein gezieltes Interesse der Taliban an seiner Person spreche. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung lasse sich den Akten nicht entnehmen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit den Taliban und der befürchteten Zwangsrekrutierung liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Diesbezüglich sei auf das neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 zu verweisen. Darin habe das Gericht festgestellt, eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine private Miliz, welche an bestimmte unveränderbare Merkmale der betroffenen Person (Alter, Geschlecht, Herkunft) anknüpfe, könne als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewertet werden. Die Vorinstanz sei der Ansicht, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, da es sich bei den Taliban nicht um eine quasistaatliche, sondern um eine nichtstaatliche Organisation handle. Sie habe sich aber nicht eingehend mit dem Ausmass der aktuellen Herrschaft der Taliban im Distrikt D._______ - insbesondere in den Orten C._______ und F._______ - auseinandergesetzt und geprüft, wie verbreitet die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen dort sei. Ein Bericht der SFH zeige auf, dass die Taliban noch immer die grösste und bestorganisierte regierungsfeindliche Gruppierung in Afghanistan seien. Zudem seien sie einem Report des European Asylum Support Office zufolge in der Provinz E._______ die dominierende Kraft und könnten frei operieren. Abgelegene Distrikte wie D._______ gehörten zu den unsichersten Gegenden der Provinz und insbesondere für Knaben bestehe ein hohes Risiko, von bewaffneten Streitkräften rekrutiert zu werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Herrschaft der Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellten. Damit habe sie den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend erstellt und ihre Untersuchungspflicht verletzt. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Taliban um eine quasistaatliche oder eine nichtstaatliche Organisation handle, habe der Beschwerdeführer befürchten müssen, von diesen für illegitime Kampfhandlungen eingezogen zu werden, woraus sich - gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ableiten lasse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er regelmässig in F._______ auf den Feldern der Familie der Stiefmutter habe arbeiten müssen. Die Taliban seien dort sehr präsent gewesen und er sei einmal von ihnen angesprochen und aufgefordert worden, mitzukommen. Er stamme aus einer Gegend in Afghanistan, in welcher Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durchaus üblich seien. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, weshalb er zu einer bestimmen Gruppe gehöre, an welcher die Taliban ein Interesse hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus der Tatsache, dass er nach dem Vorfall mit den Taliban noch einige Male nach F._______ gegangen und nicht erneut behelligt worden sei, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass keine konkrete und unmittelbare Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestanden habe. Vielmehr gebe es verschiedene Hinweise darauf, dass ihm in naher Zukunft eine Zwangsrekrutierung gedroht hätte. So habe er angegeben, dass es in letzter Zeit Rekrutierungen durch die Taliban und den Islamischen Staat (IS) gegeben habe. Viele junge Männer hätten nichts zu tun gehabt und es sei versucht worden, diese anzuwerben. Weiter habe er ausgeführt, wenn er mit den Taliban mitgegangen wäre, hätten sie ihn entweder zum bewaffneten Kampf gegen die Regierung gezwungen oder sexuell missbraucht. Die Tatsache, dass seine Mutter und sein Onkel nach diesem Vorfall unverzüglich die Ausreise organisiert und ihn als Minderjährigen allein auf die Flucht geschickt hätten, spreche ebenfalls dafür, dass die Gefahr durch die Taliban sehr konkret gewesen sei. Schliesslich sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht auch dahingehend nicht nachgekommen, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem befürchteten sexuellen Missbrauch durch die Taliban nicht ausreichend gewürdigt habe. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt seien respektive drohten. Angriffe der Taliban auf die Zivilbevölkerung sowie Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen könnten nicht als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen werden. Vielmehr wäre eine in diesem Zusammenhang drohende Gefahr für Leib und Leben im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, wobei unter diesem Gesichtspunkt auch zu prüfen wäre, ob der afghanische Staat in der Lage und willens sei, Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen der Taliban zu gewähren. Angesichts der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit erübrige sich eine solche Prüfung im vorliegenden Fall. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass verschiedene Quellen von einer Gefahr der Zwangsrekrutierung - unter anderem durch die Taliban - von afghanischen Kindern, Jugendlichen und Männern im wehrfähigen Alter berichteten. Der UNHCR bezeichne diese Personen denn auch als eigene Risikogruppe, welche für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Frage komme. Ebenso halte Amnesty International in einem Bericht fest, dass Minderjährigen in Afghanistan angesichts des dort herrschenden Konflikts eine Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen drohe. Dabei liefen sie Gefahr, bestraft oder gar getötet zu werden, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzten. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, einer quasistaatlichen Organisation, gehabt habe. Er habe deshalb befürchten müssen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe für illegitime Kampfhandlungen rekrutiert zu werden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - in naher Zukunft verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 je m.w.H.). Des Weiteren bildet die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist auszugehen, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er sowohl familiäre Schwierigkeiten als auch Probleme mit den Taliban gehabt habe. Seine Ausführungen lassen jedoch darauf schliessen, dass er seine Heimat aufgrund der Lebensbedingungen in Afghanistan und nicht wegen einer konkret drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen hat. So erklärte er bei der Erstbefragung, sein Hauptproblem sei die Heirat seines Vaters mit der Stiefmutter gewesen. Er sei in der Folge jeden Tag schikaniert und geschlagen worden, habe nicht mehr zur Schule gehen dürfen und nur noch arbeiten müssen (vgl. Akten SEM 1089056-18/18 [nachfolgend Akte 18], Ziff. 7.01). Als er bei der Anhörung nach dem Grund für seine Ausreise gefragt wurde, gab er an, dass die Situation in Afghanistan sehr prekär gewesen sei. Zudem habe er jeden Tag arbeiten müssen und nicht zur Schule gehen können (vgl. Akten SEM 1089056-28/16 [nachfolgend Akte 28], F7). Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus Probleme mit den Taliban erwähnte, scheint es sich dabei nicht um den eigentlichen Auslöser für die Ausreise gehandelt zu haben. Vielmehr sah er in der Heimat keine Zukunft für sich, nachdem er nicht einmal mehr die Schule besuchen durfte. Er erwähnte denn auch mehrmals, es gebe keine Perspektiven in Afghanistan, weshalb Jugendliche, die keine Arbeit fänden, entweder zu Gruppierungen wie den Taliban gingen oder drogenabhängig würden (vgl. Akte 28, F81 und F84). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass seine Ausreise nicht direkt mit einer konkret drohenden Rekrutierung durch die Taliban zusammenhing, sondern mit den allgemeinen Lebensbedingungen und seiner familiären Situation. Da ihn sein Vater - auf Wunsch der Stiefmutter hin - nicht mehr zur Schule gehen liess (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01 S. 13 und Akte 28, F56 f.), sah er sich jeder Möglichkeit beraubt, etwas aus seinem Leben zu machen. 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Frühjahr 2020 von zwei Angehörigen der Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen mitzukommen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihm an seinem Herkunftsort unmittelbar eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban gedroht hätte. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, welcher sich nicht an seinem Wohnort, sondern in F._______ ereignete. Dieser hatte weder für ihn noch für den Vater seiner Stiefmutter, welcher damals intervenierte, Konsequenzen (vgl. Akte 28, F77). Sowohl vor diesem Ereignis als auch danach hat der Beschwerdeführer mehrmals auf den Feldern in F._______ gearbeitet, ohne dass er dabei von den Taliban angesprochen oder behelligt worden wäre. Ebenso traf er auf dem Weg nach F._______ verschiedentlich auf einige Taliban, wobei er manchmal habe angeben müssen, wer er sei und wohin er gehe (vgl. Akte 28, F62). Andere Probleme mit den Taliban habe er indessen nicht gehabt (vgl. Akte 28, F66). Diese Umstände lassen weder auf eine gezielte Verfolgung seiner Person noch auf konkrete Rekrutierungsbemühungen schliessen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch klar von der Konstellation im Verfahren E-5072/2018. Der Beschwerdeführer in jenem Fall war - ebenso wie alle anderen kampffähigen jungen Männer des Dorfes - ausdrücklich aufgefordert worden, sich einer Miliz für den Kampf gegen die Taliban zur Verfügung zu stellen. Die in diesem Zusammenhang drohende Zwangsrekrutierung knüpfte an das Alter, das Geschlecht sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfbevölkerung an (vgl. a.a.O. E. 5.3). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend, dass die Taliban in seiner Herkunftsregion zwangsweise Rekrutierungen vorgenommen hätten, von welchen eine bestimmte Personengruppe betroffen gewesen wäre. Er erwähnte zwar, dass von Seiten der Taliban sowie der IS-Truppen versucht worden sei, junge Männer zu rekrutieren (vgl. Akte 28, F67). Persönlich habe er aber niemanden gekannt, der rekrutiert worden sei. Abgesehen von jenem Vorfall auf dem Feld habe er auch nie einen solchen Rekrutierungsversuch erlebt oder ein entsprechendes Angebot erhalten. Weiter führte er aus, dass die Jugendlichen teilweise gar nicht rekrutiert werden müssten, da sie - weil sie nichts anderes zu tun und keine Perspektive hätten - freiwillig zum IS oder den Taliban gingen (vgl. Akte 28, F79 ff.). 5.3.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass keineswegs alle jungen Männer aus seinem Herkunftsgebiet gefährdet waren, Opfer von Zwangsrekrutierungen zu werden. Die Taliban waren in C._______ nicht präsent (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01) und ihm waren auch keine Personen bekannt, die - zwangsweise oder freiwillig - von diesen rekrutiert worden waren. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine gezielte Aufforderung an ihn selbst respektive an sämtliche jungen, gesunden Männer des Gebiets ergangen wäre, wonach er sich den Taliban anschliessen müsse. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehend aus den jungen, gesunden Männern seiner Herkunftsregion - gedroht hätte, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Angesichts der konkreten Situation des Beschwerdeführers, welche sich nicht mit jener im Verfahren E-5072/2018 vergleichen lässt, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Abklärungen über den Machtbereich der Taliban in der Provinz E._______ zu tätigen. Es ist nicht entscheidend, inwiefern die Taliban die Kontrolle über den Distrikt D._______ ausübten und ob sich ihr Einfluss bis auf das Dorf C._______ erstreckte. Massgebend ist vielmehr, ob am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Gefahr bestand, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in absehbarer Zukunft Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden wäre. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann davon jedoch nicht ausgegangen werden, da nie gezielte Rekrutierungsbemühungen gegen seine Person respektive gegen eine soziale Gruppe, welcher er angehörte, erfolgt sind. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, in diesem Zusammenhang zukünftig ins Visier der Taliban zu geraten. 5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich erst einige Monate nach dem Vorfall mit den Taliban entschied, Afghanistan zu verlassen (vgl. Akte 28, F54). Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass er eine Mitnahme beziehungsweise Rekrutierung durch die Taliban nicht als unmittelbare Gefahr wahrgenommen hat. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass seine Mutter und sein Onkel - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird - nach dem Ereignis in F._______ unverzüglich die Ausreise organisiert und ihn als Minderjährigen allein auf die Flucht geschickt hätten. Nicht nur fiel der Entschluss zur Ausreise erst mehrere Monate später, der Beschwerdeführer erwähnte auch, er selbst habe seine Mutter auf eine mögliche Ausreise angesprochen, als der Sohn des Nachbarn vorgehabt habe, auszureisen. Seine Mutter habe daraufhin gemeint, es sei besser, wenn er das Land verlasse, da er dort nicht zur Schule gehen dürfe und nichts aus seinem Leben machen könne. Zudem habe sie Angst gehabt, dass er später drogenabhängig werden könnte (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01). Diesen Aussagen ist klar zu entnehmen, dass die allgemein schlechte Lage und die fehlenden Zukunftsperspektiven nach dem erzwungenen Schulabbruch entscheidend waren für den Entschluss zur Ausreise und nicht eine drohende Rekrutierung durch die Taliban. 5.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines befürchteten sexuellen Missbrauchs durch die Taliban nicht ausreichend gewürdigt habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Das SEM wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass er das Recht habe, von einem reinen Männer- oder Frauenteam angehört zu werden, woraufhin er angab, dass es für ihn keinen Unterschied mache (vgl. Akte 18, Ziff. 7.01 S. 13). Zwar lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass die beiden Taliban ihm gegenüber sexuelle Anspielungen gemacht haben und er bereits davon gehört hatte, dass Jugendliche vergewaltigt worden seien (vgl. Akte 28, F68, F83 und F86 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim betreffenden Vorfall in F._______ um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht gezielt von den Taliban verfolgt worden ist. Es wird denn auch nicht dargelegt, welche weiteren Untersuchungsmassnahmen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen sein sollen. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 Zusammenfassend ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erkennbar. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

7. Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: