Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2018 in Richtung Türkei. Mithilfe eines Schleppers sei er sodann auf dem Landweg über den Balkan nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. Am 3. Januar 2019 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; heute: Bundesasylzentrum) B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 21. Januar 2019 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 26. Februar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in D._______ (Provinz West-Aserbaidschan). Er habe dort bis zum Abschluss des Gymnasiums gelebt und jeweils zu Hause in der Land- wirtschaft gearbeitet. Danach habe er den Militärdienst absolviert und ge- merkt, wie sehr er als Kurde und Sunnit diskriminiert werde. Nach seiner Rückkehr ins Dorf habe er zufällig einen Freund getroffen, als dieser Paro- len auf eine Mauer geschrieben habe. Dieser sei Mitglied der Partei (…) gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihm helfen wolle. Er habe zugesagt und in der Folge rund vier Mal mit seinem Freund Flugblätter angebracht und Parolen an Wände geschrieben. Dann seien sie aber von einer Poli- zeipatrouille entdeckt worden. Sie seien geflohen und hätten entkommen können, wobei er die übrigen Flugblätter bei sich zu Hause versteckt habe. Am folgenden Tag habe ihn sein Kollege aufgesucht und gemeint, es sei besser, wenn er das Dorf für eine Weile verlasse, da sie möglicherweise identifiziert worden seien. Er sei daher nach E._______ gegangen und habe dort in einem (…)laden gearbeitet. Zu jener Zeit habe es in E._______ Proteste gegeben, wobei die Ladenbesitzer ihre Geschäfte aus Angst vor Schäden jeweils geschlossen hätten. Als es eine Demonstration in ihrer Strasse gegeben habe, hätten sie den Laden geschlossen und in ihrer Arbeitskleidung an der Kundgebung teilgenommen. Einige Tage spä- ter habe er eine Lieferung getätigt und bei der Rückkehr ein Polizeiauto vor dem Laden stehen sehen. Er habe etwas entfernt gewartet und gesehen, wie die Polizisten das Lokal verlassen und seinen Arbeitskollegen mitge- nommen hätten. Zurück im Laden habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Arbeitskleidung als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden seien. Die Behörden hätten seine (…) konfisziert und gesagt, dass er sich stellen müsse. Er habe Angst bekommen und sei nach
D-2807/2020 Seite 3 D._______ zu seiner Tante gegangen. Wenige Tage später habe ihn sein Vater darüber informiert, dass der Geheimdienst (Ettelaat) bei ihnen gewe- sen sei. Sie hätten seinen Pass, seine Shenasnameh, die versteckten Flugblätter und Fotos von F._______ ([…]) mitgenommen sowie einen Haftbefehl gegen ihn vorgewiesen. Angesichts dessen habe er einen Schlepper gesucht und sei aus dem Iran ausgereist. Nach der Ausreise sei sein Vater mehrmals von der lokalen Polizei vorgeladen worden. Zudem seien die Sicherheitsbehörden noch mindestens zwei Mal bei seiner Fami- lie gewesen, wobei sie nach ihm gefragt und das Haus durchsucht hätten. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und Sitzungen der (…) teilge- nommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine ira- nische Identitätskarte und seinen Führerschein (beide im Original) ein. Zu- dem wurden mehrere Fotos betreffend seine geltend gemachten exilpoliti- schen Tätigkeiten zu den Akten gereicht. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 28. April 2020 – verfasst in ita- lienischer Sprache – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzu- erkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzu- lässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung und einer Unterstützungsbestätigung – eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei (…) und ein E-Mail betreffend deren Zustellung sowie ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdefüh- rers bei.
D-2807/2020 Seite 4 E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom
16. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zur Beschwerde ver- nehmen. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik ein- reichen, unter Beilage von Ausdrucken seines Facebook-Profils, eines In- ternetartikels sowie eines Facebook-Ausdrucks betreffend eine Parteiver- anstaltung im Juni 2020. H. In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Gericht fünfzehn Eingaben mit zahlreichen weiteren Beweismitteln ein, insbesondere betreffend sein exilpolitisches Engagement in den sozialen Medien sowie bei Demonstra- tionen gegen das iranische Regime. In einem Schreiben vom 1. April 2021 teilte er zudem mit, er habe von seiner Familie erfahren, dass die Behörden im Januar 2021 nach ihm gesucht hätten. I. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Daraufhin liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2022 erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte auf entsprechende Aufforderung hin mit Ein- gabe vom 20. Juli 2022 eine Triplik zu den Akten. Dieser lagen Screenshots bei, welche ihn anlässlich einer kurdischen Veranstaltung zeigen, ebenso fremdsprachige Ausdrucke von Facebook und Instagram-Posts (nicht aber der im Schreiben erwähnte USB-Stick).
D-2807/2020 Seite 5 K. Der Beschwerdeführer reichte zwischen dem 26. September 2022 und dem 19. April 2023 nochmals neun Eingaben mit weiteren Beweismitteln ein, namentlich betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten sowie Berichte zum Vorgehen der iranischen Behörden gegen iranische Staatsangehörige im Exil. L. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 23. August 2023 – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingereichten Beweismittel sowie die Entwicklun- gen im Iran – ein weiteres Mal zu einem Schriftenwechsel eingeladen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 reichte das SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. M. M.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer seinerseits zur Stellungnahme des SEM. Als Beilage wurden zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht, welche den Be- schwerdeführer anlässlich einer Demonstration zeigen, sowie Screenshots von Beiträgen auf den sozialen Medien. M.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom
10. Oktober 2023 einen USB-Stick mit Aufnahmen, die ihn anlässlich der oben erwähnten Demonstration zeigten. Zudem teilte er mit, dass er von seinem Bruder eine Filmaufnahme erhalten habe. Auf dieser sei sein Vater zu sehen, welcher von einem Auto des Grenzregiments (zu erkennen am Nummernschild) angehalten und daran gehindert werde, in die Stadt zu fahren. Die Personen hätten den Vater immer wieder nach ihm gefragt und ihn angewiesen, nach seiner Adresse zu suchen und ihnen allfällige Neu- igkeiten über ihn mitzuteilen. Weiter hätten sie dem Vater vorgeworfen, dass er sich verdächtig verhalte und dies schlimme Folgen für ihn und seine Familie haben könne. Seinetwegen übten die Revolutionsgarden grossen Druck auf die Familie und insbesondere seinen Vater aus. N. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Eingabe vom 29. November 2023 darüber in Kenntnis, dass er am 12. November 2023 an einer Konfe- renz zur Wahl des neuen Parteikomitees teilgenommen habe in seiner Funktion als Leiter der Jugendgruppe. Als Beweismittel reichte er diverse ausgedruckte Fotos sowie einen USB-Stick mit Fotos und Filmen der Ver- anstaltung zu den Akten.
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Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt im We- sentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.
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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe Art. 16 AsylG sowie Art. 70 BV verletzt, indem es den Asylentscheid in italienischer Spra- che verfasst habe, obwohl er dem Kanton G._______ zugewiesen worden sei. Die Vorinstanz lege insbesondere nicht ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt gewesen sein sollen. Der Verweis auf personelle Engpässe überzeuge an- gesichts der aktuell tiefen Asylgesuchszahlen nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über recht gute Deutschkenntnisse, was es ihm erlaubt hätte, den Inhalt der angefochtenen Verfügung – zusammen mit seinem sozialen Um- feld im Kanton G._______ – selbst zu verstehen. Mit dem Erlass einer ita- lienischsprachigen Verfügung sei er dieser Möglichkeit beraubt worden.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amts- sprache ist. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton G._______, in wel- chem die Amtssprache Deutsch ist, womit der Asylentscheid in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen wäre. Von diesem Grundsatz kann das SEM
D-2807/2020 Seite 8 gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Be- rücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Recht- sprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amts- sprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die an- gefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerde- führende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).
E. 3.3.3 Die angefochtene Verfügung erging in italienischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch und Italienisch) ausgefertigt wurde. Die Vorinstanz berief sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen. Sie führte aus, die vorliegende Verfügung werde in italienischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Altfälle möglichst effizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine temporäre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Be- gründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die An- wendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfer- tigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen Anwalt vertreten und aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass dieser den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Es war ihm folglich mit Hilfe seines Rechtsver- treters möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit den verschiedenen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids einläss- lich auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache ist daher nicht angezeigt.
E. 3.4.1 Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass das SEM ver- schiedene Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht er- wähnt und nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer sehr politischen Familie und sein Grossvater habe jahrelang im Visier der Behörden gestanden und sei gefoltert worden. Zudem seien eine Tante und deren Ehemann seit Langem Parteimitglieder gewesen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass die Behörden nach der Ausreise wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Weiter sei nicht berücksichtigt wor- den, dass er als Kurde und Sunnit zusätzlich gefährdet sei. Ferner sei sein Kollege ein offizielles Mitglied der (…) gewesen und jeweils im Winter aus
D-2807/2020 Seite 9 dem Parteilager im Irak illegal in den Iran gekommen. Besonders schwer wiege die fehlende Würdigung des Umstands, dass ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, welcher im selben (…) gearbeitet und gemeinsam mit ihm demonstriert habe, festgenommen worden sei. Es müsse davon aus- gegangen werden, dass dieser den Behörden seinen Namen bekannt ge- geben habe. Auch anhand der konfiszierten (…) könne er identifiziert wer- den. Sodann habe ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls in die Schweiz fliehen müssen. Es wiege schwer, dass das SEM diesen Onkel weder erwähnt noch dessen Dossier beigezogen habe, obwohl er angege- ben habe, dass er aus einer politischen Familie stamme.
E. 3.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung mit genügender Klarheit hervorgeht, aus welchen Gründen es das SEM als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer im Iran eine asylre- levante Verfolgung zu befürchten hatte. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er respektive sein Rechtsvertreter die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen und dieser entgegen verschiedene Faktoren als geeignet ansehen, ihm ein relevantes politisches Profil zu verleihen, stellt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar. Im Rahmen der materiellen Würdigung wird zu prüfen sein, ob das SEM alle massgeblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt und korrekt gewürdigt hat. Sodann brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit jenen seines Onkels stün- den. Vielmehr erklärte er, dass es blosser Zufall sei, dass er nur wenige Tage nach diesem in die Schweiz gelangt sei. Zwar habe er gewusst, dass der Onkel geflüchtet sei; er habe aber seit dessen Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt und ihn erst im EVZ wiedergesehen (vgl. A4, Ziff. 7.02 S. 10). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Akten des Onkels für die Beurteilung des vorliegenden Falles hätte beiziehen müssen. Auch in der Beschwerdeeingabe wird dies nicht näher dargelegt, zumal es nicht ausreicht, dass der Onkel aus derselben – angeblich politischen – Familie stammt. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch nicht präzisiert, welche konkreten weiteren Abklärungen erforderlich gewesen sein sollten, um den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen.
E. 3.5.1 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, dass bei der BzP als Muttersprache des Beschwerdeführers "Sorani" aufgenommen worden sei, wobei als übrige Sprachkenntnisse der Dialekt "(…)" des Kurmanci mit "sehr gut" erfasst worden sei. Die Anhörung sei auf Kurmanci und damit nicht in der Muttersprache durchgeführt worden. Dies stelle eine Verletzung
D-2807/2020 Seite 10 der Abklärungspflicht dar und wiege insbesondere angesichts der Argu- mentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine detaillierten Aus- sagen gemacht habe, schwer. Weiter habe das SEM nach der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung mehr als ein Jahr zu- gewartet und damit das Verfahren verschleppt. Mit beinahe sieben Stun- den habe die Anhörung auch zu lange gedauert.
E. 3.5.2 Gemäss dem Protokoll der Anhörung wurde diese in Kurmanci durch- geführt (vgl. A12, S. 22). Dabei trifft es zu, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der BzP lediglich angab, er verstehe Kurmanci "sehr gut" (vgl. A4, Ziff. 1.17.03). Zu Beginn der Anhörung erklärte er aber auf entsprechende Nachfrage hin, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A12, F1). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass es in der Folge zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört wurde. Folglich kann davon ausge- gangen werden, dass es ihm möglich war, seine Asylgründe substanziiert und vollständig darzulegen. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt, dass er bereits bei der BzP ausführliche Aussagen zu den Asylgründen ge- macht habe, was offensichtlich darauf zurückzuführen sei, dass es ihm bei der in Sorani durchgeführten Befragung leichter gefallen sei, seine Vorbrin- gen zu schildern. Diese Behauptung findet in den Akten jedoch keine Stütze, zumal die Aussagen zu den Asylgründen bei der Anhörung – wie es deren Zweck entspricht – deutlich ausführlicher sind als jene in der BzP. Ebenso wenig lassen sich dem Anhörungsprotokoll Hinweise dafür entneh- men, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer der Anhörung Probleme gehabt hätte, sich zu konzentrieren oder dieser zu folgen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeit- lichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylge- suchstellung und der Durchführung der Anhörung liegt damit nicht vor.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2807/2020 Seite 11 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den ira- nischen Behörden (insbesondere der Polizei und dem Ettelaat) gesucht worden sei. Eigenen Angaben zufolge sei er im Herkunftsland nicht Mit- glied einer politischen Partei gewesen und seine Aktivitäten hätten sich da- rauf beschränkt, viermal auf Mauern Flugblätter anzubringen sowie Paro- len zu schreiben und an einigen Kundgebungen teilzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise ein bedeutendes Profil gehabt hätte, welches die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf ihn ge- zogen hätte. Weiter habe er angegeben, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, wobei dieses Vorbringen nicht auf konkreten Indi- zien beruhe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das betreffende juristische Dokument in den Händen derjenigen geblieben sein soll, die
D-2807/2020 Seite 12 seine Wohnung durchsucht hätten. Ebenso erscheine es nicht glaubhaft, dass er von den Behörden unter "Millionen" von Demonstranten erkannt und an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden sein soll, obwohl er zuvor nie Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Er habe auch bei der letzten Demonstration nichts getan, wodurch er in den Fokus der Be- hörden hätte geraten können. Schliesslich sei sein Bericht über die polizei- liche Verfolgung nach dem Anbringen von Flugblättern sehr vage ausgefal- len und enthalte keine Detailangaben. Fragen nach der Organisation sei- ner Aktivitäten habe er unpräzise und nicht überzeugend beantwortet, wes- halb auch diese Aussagen als unglaubhaft zu erachten seien. Insgesamt fehle es an aktenkundigen Elementen, welche auf ein behördliches Inte- resse an seiner Person hinwiesen. Angesichts dessen genügten seine Vor- bringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Form der Teilnahme an politischen Treffen und Kundgebungen begrün- deten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Den eingereichten Beweismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass er sich durch exilpolitische Aktivitäten besonders exponiert hätte und daraus abgeleitet werden müsste, dass die iranischen Behörden deswegen ernst- hafte Massnahmen gegen ihn ergreifen würden. Es sei auch nicht ersicht- lich, dass die heimatlichen Behörden bislang aufgrund seiner Tätigkeiten im Exil gegen ihn vorgegangen seien. Folglich bestehe kein Grund zur An- nahme, dass er von diesen als Bedrohung wahrgenommen werde und mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwer- deführer bereits in der BzP sehr ausführliche Angaben zu seinen Asylgrün- den gemacht habe. Seine Schilderungen seien detailliert und von Real- kennzeichen geprägt. Dasselbe gelte für die Anhörung. Das SEM be- schränke sich auf die Konstruktion einiger weniger Unglaubhaftigkeitsele- mente und lasse bei seiner Würdigung eindeutige Realkennzeichen ausser Acht. Der Beschwerdeführer habe sowohl seine politischen Tätigkeiten ge- schildert als auch dargelegt, weshalb er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Es sei offensichtlich, dass ihm deswegen eine asylrelevante Verfolgung drohe, da im Iran schon viele Personen wegen bedeutend ge- ringeren Vorwürfen verurteilt und hingerichtet worden seien. Nachdem sein Arbeitskollege festgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser den iranischen Behörden seinen Namen bekannt ge-
D-2807/2020 Seite 13 geben habe. Weiter habe er glaubhaft dargelegt, dass seine Familie poli- tisch aktiv gewesen sei. Ferner sei er beim Anbringen von Flugblättern und bei Demonstrationen identifiziert worden und die Behörden hätten seine (…) sichergestellt. Daneben seien bei ihm zu Hause Flugblätter gefunden worden und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. In anderen Fällen argu- mentiere das SEM jeweils, es sei unlogisch, dass der Asylsuchende im Be- sitz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls sei, weil es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle. Vorliegend werde genau umgekehrt behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Haftbefehl in den Hän- den der Person geblieben sei, welche nach dem Beschwerdeführer ge- sucht hätten. Wie er bei der Anhörung geschildert habe, hätten die Behör- den seinem Vater auf Nachfrage den Haftbefehl vorgewiesen und wieder mitgenommen, was dem logischen Vorgehen in einem solchen Fall ent- spreche. Zur Identifizierung des Beschwerdeführers anlässlich der De- monstration in E._______ sei festzuhalten, dass er seine Arbeitskleidung genau beschrieben und dargelegt habe, er sei wegen dieser erkannt wor- den. Ferner sei es selbstverständlich nicht wörtlich zu verstehen, wenn er von "Millionen" von Demonstrierenden auf der Strasse gesprochen habe. Vielmehr hätten damals im Iran allgemein sehr viele Personen protestiert und es sei absurd anzunehmen, dass an der betreffenden Demonstration Millionen von Menschen anwesend gewesen seien. Bezüglich der angeb- lich nicht ausreichend detaillierten Angaben betreffend die Suche nach ihm nach der Flugblattaktion sei auf die Verschleppung des Verfahrens sowie die Tatsache zu verweisen, dass die Anhörung nicht in seiner Mutterspra- che durchgeführt worden sei. Er habe die Ereignisse so ausführlich ge- schildert, wie es von ihm unter diesen Umständen erwartet werden könne. Unter anderem habe er dargelegt, dass sein Freund, der jeweils aus dem Parteilager im Irak illegal in den Iran gelangt sei, die Flugblätter organisiert habe. Sodann sei er mit dem Verteilen von Flugblättern und der Teilnahme an Demonstrationen offensichtlich politisch tätig gewesen. Die Ausführun- gen des SEM zu seinem angeblich fehlenden politischen Profil seien daher nicht nachvollziehbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politisch aktiven Kurden, der für die (…) Flugblätter aufgeklebt sowie an regimekritischen Demonst- rationen teilgenommen habe. Er sei identifiziert und gesucht worden, wes- halb ihm im Iran unmittelbar eine Verhaftung, Misshandlungen sowie die Hinrichtung oder Verschwindenlassen drohe. Die Verfolgung sei gezielt, beruhe auf politisch-ethnischen Gründen und sei somit asylrelevant. Zu- dem stamme er aus einer politischen Familie und sei deshalb immer einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen. Sodann
D-2807/2020 Seite 14 gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich stark exil- politisch engagiert habe. Er setze sich anhaltend für die kurdische Sache ein, poste politische Inhalte in den sozialen Medien und habe an Demonst- rationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Zudem sei er in der Schweiz für die (…) aktiv, zusammen mit Personen, welche genau aus die- sem Grund im Iran gezielt verfolgt würden. Damit zeige er sich öffentlich als sehr regimekritischer Aktivist. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rück- kehr in den Iran nicht gefährdet wären. Mit seinen Handlungen unterstütze er aber eine breite Opposition gegen das iranische Regime, welches genau eine solche vom Ausland angestachelte Bewegung fürchte. Er würde daher bei einer Rückkehr offensichtlich beschuldigt, aus dem Ausland als Draht- zieher von Unruhen im Iran gewirkt zu haben. Er erfülle die Flüchtlingsei- genschaft somit auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die Umstände in Bezug auf das Vorbringen, dass sein Arbeitskollege festgenommen worden sei und dieser seinen Na- men vermutlich an die iranischen Behörden verraten habe, äusserst vage und damit unglaubhaft dargelegt. So habe er etwa die Gründe für dessen Verhaftung nicht genannt und von diesem auch sonst nichts mehr gehört. Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, dass er aus einer sehr politi- schen Familie stamme, um eine blosse Parteibehauptung und seine dies- bezüglichen Aussagen hätten sich darauf beschränkt, dass sie "viel für die kurdische Frage" gemacht hätten.
E. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM das Vorbringen betref- fend die Festnahme des Kollegen schlicht ignoriert habe. Es sei offensicht- lich nachgeschoben, wenn es nun argumentiere, dieses Sachverhaltsele- ment wäre ohnehin nicht glaubhaft gewesen. Ferner habe der Beschwer- deführer eindeutig auf das politische Profil seiner Familie hingewiesen und etwa dargelegt, dass sein Onkel für die Peschmerga tätig gewesen sowie dass bereits sein Grossvater jahrelang schikaniert und gefoltert worden sei. Weiter habe er in jüngster Zeit in den sozialen Medien das iranische Re- gime stark kritisiert, weil es Todesurteile gegen drei Regimekritiker gefällt habe. Es gebe in diesem Zusammenhang eine ganze Kampagne mit Kritik am iranischen Regime, wobei internationale Medien ausführlich darüber berichteten. Dies illustriere unter anderem, wie sehr diese Aktivisten als Feinde des Regimes wahrgenommen und verfolgt würden. Die Argumen- tation des SEM, dass ein herausragendes politisches Profil erforderlich sei für eine drohende Verfolgung, lasse sich daher nicht aufrechterhalten.
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E. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zahlreiche Eingaben mit diversen Beweismitteln eingereicht habe. Aus diesen gehe indessen keine relevante exilpolitische Tätigkeit hervor, weshalb sie an den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzungen nichts zu ändern vermöchten. Er habe sich in der Schweiz im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht besonders exponiert. Folglich lasse sich daraus nicht ableiten, dass die iranischen Behörden gegen ihn ernsthafte und schwerwiegende Massnah- men ergreifen würden. Es gebe auch keine Indizien dafür, dass die heimat- lichen Behörden in diesem Zusammenhang bereits gegen ihn vorgegan- gen seien. Soweit er in seinem Schreiben vom 1. April 2021 vorbringe, dass er bei seiner Familie gesucht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, die durch keine konkreten Belege untermauert werde. Insge- samt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde und deswegen bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Eingabe vom 20. Juli 2022, dass sich die Vorinstanz auf pauschale Behauptungen beschränke und es unterlassen habe, sich konkret mit den Ausführungen in den vorangehen- den Eingaben auseinanderzusetzen. So gehe das SEM etwa nicht darauf ein, dass er bei der Demonstration vom 28. Mai 2022 aus der iranischen Botschaft heraus gefilmt worden sei. Der Umstand, dass er anlässlich der Kundgebungen wiederholt aufgenommen worden sei, müsse zwingend zum Schluss führen, dass er von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Somit würde er bei einer Rückkehr verfolgt, was durch die In- formationen, die er von seiner Familie erhalten habe, bestätigt werde. Seit Jahren nehme er zusammen mit anderen Protestierenden und Parteimit- gliedern in der Schweiz an Kundgebungen teil, welche durch ihr radikales und lautes Auftreten in kleinen Gruppen auffielen. Dabei komme es regel- mässig zur Identifikation der Demonstrierenden, unter anderem auch mit- hilfe von technischen Hilfsmitteln wie Gesichtserkennungssoftware. Auf zahlreichen im Internet viral verbreiteten Fotos und Videos sei er zu sehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhöhe eine geringe Teilnehmerzahl bei den Demonstrationen sowie das radikale Auf- treten der Teilnehmenden die Gefährdung massiv. Sodann stelle das SEM mit seiner pauschalen Argumentation, die Suche nach ihm in der Heimat sei unglaubhaft, weil sie nicht belegt sei, ein eigentliches Beweiserfordernis auf. Es weigere sich, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, und ver- letze damit Art. 7 AsylG. Zudem seien am 12. Juli 2022 erneut drei Perso-
D-2807/2020 Seite 16 nen in Zivilkleidung bei seinen Eltern vorgefahren und hätten nach ihm ge- fragt. Dies sei bereits zuvor rund drei Male geschehen, ebenso am 5. De- zember 2021. Damals hätten die Personen gefragt, warum er (der Be- schwerdeführer) in der Schweiz vor der iranischen Vertretung an einer De- monstration teilgenommen habe sowie weshalb er sich auf verschiedene Arten gegen das Regime engagiere. Seinen Eltern gegenüber sei vorge- bracht worden, dass er gefilmt und so identifiziert worden sei. Diese Aus- führungen seien detailliert und glaubhaft, wobei im Fall von Zweifeln eine ergänzende Anhörung beantragt werde. Schliesslich sei darauf hinzuwei- sen, dass er am (…) 2022 als Verantwortlicher der (…)-Jugendpartei an einer Veranstaltung der Partei in H._______ teilgenommen habe, über wel- che auf (…) berichtet worden sei. Die stellvertretenden Generaldirektoren der Partei hätten via Skype ebenfalls teilgenommen.
E. 5.7 Im Rahmen seiner weiteren Beweismitteleingaben machte der Be- schwerdeführer unter anderem geltend, am 20. August 2022 habe in (…) eine Veranstaltung der (…) stattgefunden. Er sei als Vertreter der (…) ein- geladen gewesen und habe eine Mitteilung vorgelesen. Auf den sozialen Medien sowie dem Fernsehsender (…) sei ausführlich über diese Ver- sammlung berichtet worden, wobei sein Name erwähnt worden sei (vgl. Beschwerdeakten act. 33). Auf den in diesem Zusammenhang eingereich- ten Beweismitteln ist insbesondere zu sehen, wie der Beschwerdeführer eine Rede hält (vgl. Beschwerdeakten act. 34). Die weiteren Beweismittel- eingaben (act. 35-41) dokumentieren die Teilnahme des Beschwerdefüh- rers an Demonstrationen zum Tode von Mahsa Amini in Bern, sowie an weiteren Demonstrationen in Zürich und Bern. Ausserdem belegen sie seine Präsenz bei Veranstaltungen der (…), gemäss seinen Angaben habe er als Jugendvertreter teilgenommen.
E. 5.8 Das SEM führte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2023 aus, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene neue Beweismittel hin- sichtlich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz eingereicht habe. Den Akten lasse sich indessen nicht entnehmen, dass er deswegen persönlich ins Visier der iranischen Behörden geraten wäre. Es könne vollumfänglich auf die vorangehende Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 verwiesen wer- den.
E. 5.9 In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM sei offensichtlich nicht gewillt, sich mit der veränderten Situ- ation – sowohl hinsichtlich der Lage im Iran als auch seiner Aktivitäten – auseinanderzusetzen. Dies müsse dazu führen, dass die angefochtene
D-2807/2020 Seite 17 Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen werde. Die Vorgehensweise des SEM stehe zu- dem in diametralem Widerspruch zu seinen medialen Beteuerungen, dass es seine Praxis den neusten Entwicklungen anpasse und der Gefähr- dungssituation der Asylsuchenden Rechnung trage. Die Situation im Iran habe sich besonders in den kurdischen Gebieten erheblich zugespitzt. An- lässlich des Todestages von Mahsa Amini sei es erneut zu einer Eskalation mit zahlreichen Festnahmen gekommen. Das iranische Regime unterdrü- cke die Proteste seit mehr als einem Jahr mit roher Gewalt und es sei zu einem massiven Anstieg an Hinrichtungen gekommen. Sodann sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz befinde und vom iranischen Geheimdienst überwacht werde. Er werde beschuldigt, durch seine exilpolitischen Aktivitäten die Un- ruhen aus dem Ausland anzustacheln. Dies treffe insofern zu, als er sich für die kurdische Sache und vehement gegen das iranische Regime ein- setze. Bei einer Rückkehr würde er umgehend verhaftet, misshandelt und anschliessend hingerichtet. Zuletzt habe er in I._______ an einer grösse- ren Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen, über wel- che die Medien ausführlich berichtet hätten. Die politisch aktive Diaspora sei für die Oppositionellen im Iran sehr wichtig, da sie eine Öffentlichkeit schaffe, welche die Bewegung überhaupt erst ermögliche. Der iranische Geheimdienst versuche gezielt, dies zu stören und zu unterwandern. Sämt- liche beteiligten Personen würden identifiziert und bei einer Rückkehr un- mittelbar am Flughafen verhaftet. Schliesslich wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2023 darauf hin, dass seine Familie und insbesondere sein Vater wiederholt von den iranischen Behörden behelligt würden. Sie fragten nach seinem Aufenthaltsort und forderten ihn auf, all- fällige Neuigkeiten umgehend weiterzuleiten. In seiner jüngsten Eingabe vom 29. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass er an einer Parteiveranstaltung teilgenommen habe als Leiter der Jugend- gruppe. Der Anlass habe in einem Restaurant in J._______ stattgefunden.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
D-2807/2020 Seite 18 nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Heimat im Anschluss an seinen Militärdienst erstmals politisch engagiert, indem er mit einem Freund zusammen Parolen an Mauern geschrieben sowie Flugblät- ter aufgeklebt habe. Nachdem sie dabei einmal von der Polizei überrascht worden und geflohen seien, hätten sie befürchtet, dass sie identifiziert wor- den seien. Aus diesem Grund habe er sein Dorf verlassen und sei nach E._______ gegangen (vgl. A12, F78). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit von den Behörden identifiziert worden ist. Er hielt sich danach unbehelligt in E._______ auf und macht auch nicht geltend, dass in dieser Zeit nach ihm gesucht worden wäre (vgl. A12, F118). Wenn er von den Sicherheits- kräften tatsächlich als kurdischer politischer Aktivist erkannt worden wäre, hätten diese wohl zumindest bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Zudem konnte er seine Befürchtung, die Polizei habe ihn identifiziert, nicht näher begründen (vgl. A12, F101). Auf spätere Nachfrage gab er denn auch an, er denke, nicht identifiziert worden zu sein (vgl. A12, F122). Entsprechend ist anzunehmen, dass die geltend gemachten Flugblattaktionen den irani- schen Behörden nicht bekannt geworden sind. Folglich ist auch die Tatsa- che, dass sein Freund ein offizielles Parteimitglied gewesen sei, als uner- heblich zu erachten, da nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden von dieser Freundschaft respektive den gemeinsamen politischen Aktionen gewusst haben.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe während seiner Zeit in E._______ «ein paar Mal» an Protesten teilgenommen. Er machte in- dessen keine näheren Angaben dazu, wann genau diese stattgefunden hätten und aus welchem Anlass demonstriert worden sei (vgl. A12, F78). Es fällt auch auf, dass er keinerlei Beweismittel zu diesen Protesten wie etwa Medienberichte, Beiträge auf den sozialen Medien oder Filmmaterial
D-2807/2020 Seite 19 einreichte. Diesbezüglich gab er an, dass er zwar selbst oft Filme aufge- nommen habe, sein Handy sei jedoch in Kroatien von dortigen Polizisten zerstört worden, weshalb er diese Aufnahmen nicht mehr habe (vgl. A12, F113 f.). Er habe seiner Tante Fotos und Videos von den Protesten ge- schickt und sie danach gefragt, aber sie habe alles gelöscht (vgl. A12, F123). Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass es nicht plausibel er- scheint, dass der Beschwerdeführer von den angeblich zahlreichen Fotos und Videos kein einziges mehr besitzen will. So erstaunt bereits, dass er ausschliesslich seiner Tante entsprechende Aufnahmen geschickt habe, nicht aber an andere Personen, wobei die Tante sämtliches Material wieder gelöscht habe. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch nichts auf ein Social-Media-Profil hochgeladen oder sein Handy mit einem anderen Ge- rät respektive einer Cloud synchronisiert, so dass er von den vielen Fotos und Videos zumindest vereinzelte vorlegen könnte. Selbst wenn sein Handy tatsächlich zerstört worden sein sollte, lässt der Umstand, dass kei- nerlei Beweismittel zu den angeblichen Massendemonstrationen in E._______ eingereicht wurden, Zweifel daran aufkommen, dass der Be- schwerdeführer an solchen teilgenommen hat.
E. 6.4 Sodann erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen in E._______ als äusserst unsubstanziiert. Seine ent- sprechenden Schilderungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass viele Menschen daran teilgenommen hätten, die Ladenbesitzer aus Angst vor Sachbeschädigungen ihre Geschäfte geschlossen hätten und Polizei- autos in Brand gesteckt worden seien; zudem habe die Polizei Tränengas eingesetzt (vgl. A12, F78). Auf die Frage, ob sich die letzte Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, von den vorangehenden unterschieden habe, erklärte er lediglich, es hätten «wirklich viele Leute» daran teilge- nommen, während die vorherigen ruhiger gewesen seien (vgl. A12, F126). Den Grund, warum diese Demonstration grösser gewesen sei, kenne er nicht (vgl. A12, F127). Seine Darstellungen sind sehr oberflächlich und es fehlt ihnen an jeglichen persönlichen Bezügen. Dem Beschwerdeführer scheint weder bekannt gewesen zu sein, warum überhaupt protestiert wurde, noch aus welchen Gründen die letzte Demonstration ein grösseres Ausmass erreicht habe. Vielmehr will er einfach, ohne sich etwas zu über- legen und ohne Zeit gehabt zu haben, sich vorher umzuziehen, in Arbeits- kleidung an der betreffenden Kundgebung mitgelaufen sein (vgl. A12, F78, F128 und F136). Dies erscheint schwer nachvollziehbar, zumal bekannt ist, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Iran durchaus mit einem ge- wissen Risiko verbunden sein kann. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch den Einsatz von Tränengas sowie Schlagstöcken (vgl. A12, F131)
D-2807/2020 Seite 20 und erklärte, die von der Polizei festgenommenen Demonstrationsteilneh- menden würden getötet oder gefoltert (vgl. A12, F139, ebenso F78). Trotz- dem will er in auffällig roter Arbeitskleidung, beschriftet mit dem Namen seines Arbeitgebers, an einer Demonstration mitten in E._______ teilge- nommen haben in der Annahme, er werde unter den «Millionen» von Leu- ten auf der Strasse schon nicht identifiziert (vgl. A12, F133 ff.). Dieses Ver- halten erscheint wenig plausibel, nicht nur angesichts der vom Beschwer- deführer geäusserten Befürchtungen hinsichtlich der Konsequenzen, wel- che Demonstrationsteilnehmern im Iran drohen, sondern insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach E._______ geflüchtet ist, um sich den be- fürchteten Nachforschungen durch die Sicherheitskräfte nach seinen Akti- onen in C._______ zu entziehen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei umgehend nach D._______ gegangen, nachdem er von seinem Vorgesetzten erfahren habe, dass sein Arbeitskollege verhaftet und seine (…) konfisziert worden sei. Von dort aus habe er seinen Vater angerufen, welcher ihm gesagt habe, er solle erst einmal ein paar Tage abwarten (vgl. A12, F78). Kurz darauf seien Angehörige des Ettelaat bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht und dabei Flugblätter und Fotos von F._______ mitgenommen, welche er unter seinem Bett versteckt gehabt habe (vgl. A12, F99). Zuvor machte der Beschwerdeführer geltend, er habe befürchtet, beim Anbringen von Flugblättern identifiziert worden zu sein, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, nach E._______ zu gehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dennoch sowohl Flugblätter als auch Fotos von F._______, welche ihn klar als Regierungskritiker respektive Sympathisanten der (…) ausgewiesen hätten, bei sich zu Hause behalten haben sollte. Gerade wenn er befürchtete, dass die Polizei ihn erkannt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er allfällige belastende Beweismit- tel nicht weiterhin bei sich aufbewahrt. Spätestens nach der angeblichen Konfiszierung seiner (…) – welche seine Identifikation erlaubt hätte – wäre eine Durchsuchung seines Elternhauses absehbar gewesen, zumal es sich dabei um seine letzte offizielle Adresse handelte (vgl. A4, Ziff. 2). Obwohl er noch vor dem Erscheinen des Ettelaat mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, hat er diesen offenbar nicht gebeten, das belastende Material, das er unter seinem Bett versteckt gehabt habe, zu vernichten. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine gut gebil- dete und politisch interessierte Person handelt, die sich der Konsequenzen bewusst gewesen sein muss, die das Auffinden von Flugblättern mit Par- teiparolen bei ihm zuhause gehabt hätte.
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E. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Berichts lediglich erwähnte, der Ettelaat sei bei seinen Eltern gewesen, habe seinen Pass und seine Shenasnameh mitgenommen und gesagt, er solle sich stellen (vgl. A12, F78 S. 9). Erst später ergänzte er, dass bei der angeblichen Hausdurchsuchung auch noch Flugblätter und Fotos von F._______ beschlagnahmt worden seien (vgl. A12, F99). Von sich aus gar nicht erwähnte er, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen haben soll. Vielmehr führte er erst auf die Frage des SEM, ob er je eine Vorladung oder einen Haftbefehl erhalten habe, aus, dass seinem Vater neben einem Durchsuchungsbefehl auch ein Haftbefehl gezeigt worden sei (vgl. A12, F142). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer dieses wichtige Sachverhaltselement erst auf konkrete Nachfrage vor- brachte. Im Lichte der oben aufgeführten Ungereimtheiten erweckt dies den Anschein, als passe er seine Vorbringen nachträglich an und versuche, der geltend gemachten Verfolgung im Laufe der Anhörung mehr Gewicht zu verleihen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu den Protesten in E._______ sehr oberflächlich sind und sein von ihm geschildertes Verhalten in verschiedener Hinsicht wenig plausibel oder nicht nachvollziehbar ist. Es erscheint auch nicht überzeu- gend, dass er zwar zahlreiche Fotos und Videos von diesen Demonstrati- onen erstellt haben will, aber keine einzige Aufnahme mehr besitze. Ebenso wenig konnte er anderweitige Berichte oder Beiträge auf den sozi- alen Medien von diesen Protesten einreichen.
E. 6.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es ihm nicht gelingt, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Weder ist davon auszugehen, dass er anlässlich von Flugblatt-Aktionen in C._______ von den Sicherheitsbehörden registriert wurde, noch dass er anlässlich einer Demonstration in E._______ aufgrund seiner Arbeitsklei- dung identifiziert und in der Folge von der Polizei respektive dem Geheim- dienst gesucht worden ist. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Ettelaat bei seinen Eltern erschienen und bei einer Hausdurchsuchung seinen Pass, die Shenasnameh und politische Unterlagen beschlagnahmt hat.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpo- litischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
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E. 7.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak- tivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie- ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufrie- denen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich po- litisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktio- nen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versu- chen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Recht- sprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2 und D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3).
E. 7.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach sei- ner Einreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht exilpolitisch betätigt hat. So erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe während des Jahres 2019 an mehreren Sitzungen und Konferenzen der (…) teilgenommen (vgl. A12, F3 ff. und A11, Beweismittel 1). Eine besondere Rolle habe er dabei aber nicht innegehabt (vgl. A12, F185 und F189 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde sodann dargelegt, der Beschwerdeführer sei sowohl Mitglied der (…) (in der Schweiz) als auch deren Jugendorganisation, gemäss eigenen Angaben wurde er im Jahr 2020 zu deren Verantwortlichen gewählt (vgl. Beschwerdebeilage 2 und BVGer-act. 10). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht worden, welche ihn an Parteiver- anstaltungen der (…) in der Schweiz zeigen. Entsprechende Bilder wurden auch auf den sozialen Medien geteilt, darunter namentlich auf den Face- book-Seiten der (…) Schweiz und deren Jugendorganisation (vgl. BVGer- act. 16, 20, 21, 32, 33, 40, 41). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein Facebook-Profil mit meh- reren Hundert «Freunden», auf welchem er unter anderem Beiträge zu kur- dischen Themen postet und die iranische Regierung kritisiert (vgl. Be- schwerdebeilage 4, BVGer-act. 8, 14, 19). Zudem nahm er an zahlreichen Online-Konferenzen der (…) respektive deren Jugendorganisation teil, was
D-2807/2020 Seite 23 mit entsprechenden Screenshots belegt wird (vgl. BVGer-act. 10, 16, 20, 21, 22, 23, 36). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung der (…) am 20. August 2022, über welche auf dem kurdischen Sender (…) berichtet wurde, auf dem Podium eine Rede hielt (vgl. BVGer-act. 33 und 34). Daneben nahm er während seines Aufenthalts in der Schweiz an zahlrei- chen Demonstrationen teil, darunter auch an mehreren kleineren Anlässen vor der iranischen Botschaft in K._______. Er ist auf den eingereichten Fo- tos zu erkennen, trägt aber auf einigen davon – die während der Covid-19- Pandemie aufgenommen wurden – eine Maske. Er steht dabei unter ande- rem an einem Informationsstand oder hält Plakate hoch. Im Internet wur- den verschiedene Bilder und Videos dieser Veranstaltungen publiziert, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen ist, namentlich auf diversen Telegram-Kanälen und Instagram-Profilen. Die Beiträge weisen zum Teil eine erhebliche Reichweite auf und wurden oft mehrere Zehntausend Mal aufgerufen. Es handelt sich dabei teilweise um bekanntere Nachrichten- portale wie etwa DorrTV, HaghNews, VoA Farsi, Avatoday, Azadi, bbcpersian, radiofarda oder alijavanmardi.official sowie manotoofficial (vgl. BVGer-act. 11, 17, 18, 19, 20, 21, 29, 35, 38, 39).
E. 7.4 Die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zei- gen auf, dass der Beschwerdeführer oft an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Dies lässt jedoch für sich noch nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen, da zwischen der Quantität der betreffenden Tätigkeiten sowie ihrer Qualität zu unterscheiden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer an vielen Demonstrationen dabei war, ist nicht zu erkennen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen hätte oder in einer Weise hervorge- treten wäre, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Meist war er als einfacher Teilnehmer anwesend, womit er bei den grösseren Veranstaltungen nicht aufgefallen sein dürfte. Bei den kleineren Anlässen wie etwa vor der iranischen Botschaft in K._______ sticht er ebenfalls nicht durch exponierende Handlungen her- vor. Es kann daher, auch wenn auf verschiedenen Medien respektive On- line-Portalen darüber berichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von den heimatli- chen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen wurde. Sodann dürften diese von seiner Teilnahme an mehreren Zoom- Konferenzen der (…) keine Kenntnis haben, ungeachtet des Umstands, dass namentlich auf den parteieigenen Kanälen – welche keine grosse Reichweite aufweisen – von diesen berichtet wurde. Insgesamt ist nicht
D-2807/2020 Seite 24 anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Führungsposition zu- kommt. Zwar ist er offenbar Verantwortlicher einer Jugendorganisation der Partei. Welche Funktionen er im Rahmen dieses Amts genau ausübt, bleibt jedoch trotz der Vielzahl an eingereichten Beweismitteln unklar. Dokumen- tiert ist lediglich, dass er anlässlich der Veranstaltung vom 22. August 2022 in L._______ eine Rede hielt, wobei über diesen Anlass in den sozialen Medien und auf dem kurdischen Sender (…) berichtet wurde (vgl. BVGer- act. 33 und 34). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der be- treffenden Rede ebenfalls in den (sozialen) Medien verbreitet wurde res- pektive eine grössere Aufmerksamkeit erhalten hätte. Dieser einmalige Auftritt erscheint somit nicht geeignet, sein Profil massgeblich zu schärfen. Weiter nahm er im November 2023 in seiner Funktion als «Leiter der Ju- gendgruppe» an einer Konferenz zur Wahl eines neuen Parteikomitees teil. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos und Videoaufnah- men geht indessen ebenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine besondere Rolle respektive eine führende Position eingenommen hätte. Weiter teilt er auf seinem eigenen Facebook-Profil unter anderem regime- kritische Beiträge (vgl. Beschwerdebeilage 4 und BVGer-act. 19). Diese sind jedoch allgemein formuliert und unterscheiden sich nicht von jenen, welche tagtäglich durch eine grosse Zahl von Exiliranern im Internet publi- ziert werden. Zudem weist der Facebook-Account des Beschwerdeführers keine allzu grosse Reichweite auf. Entsprechend ist auch diese Aktivität nicht geeignet, eine relevante Gefährdung zu begründen.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Angehörige der Sicher- heitskräfte im Iran bei seinen Eltern nach ihm gefragt und den Vorwurf ge- äussert hätten, er engagiere sich im Ausland gegen den iranischen Staat (vgl. BVGer-act. 32). Dabei handelt es sich indessen um eine unbelegte Behauptung. In seiner jüngsten Eingabe vom 10. Oktober 2023 bekräftigte er, dass seine Familie und insbesondere sein Vater anhaltend von den hei- matlichen Sicherheitsbehörden behelligt und über seinen Verbleib befragt würden. Als Beweismittel reichte er dazu eine Videoaufnahme ein, in wel- cher sein Vater von Beamten des Grenzregiments – zu erkennen am Num- mernschild – daran gehindert werde, in die Stadt zu fahren. Tatsächlich ist auf der Aufnahme lediglich zu sehen, wie eine zivil gekleidete Person auf der Strasse mit dem Fahrer eines Fahrzeugs der Sicherheitsbehörden spricht. Weder ist die Identität der betroffenen Personen gesichert noch ist der Kontext des Vorfalls ersichtlich. Aus den entsprechenden Vorbringen sowie dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel geht da- her nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer
D-2807/2020 Seite 25 tatsächlich im Heimatstaat von den iranischen Behörden gesucht und seine Familie anhaltend nach ihm befragt wird.
E. 7.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass er sich in beson- derer Weise und über das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition inne- gehabt hätte. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen, dass er keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag.
E. 7.7 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-2807/2020 Seite 26 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft – indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteil D-13/2021 E. 9.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-2807/2020 Seite 27 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen und teilweise anhaltenden Unruhen im Iran, die bereits seit September 2022 bestehen, herrscht dort zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6 m.H.).
E. 9.3.3 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Der Be- schwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A4, Ziff. 3.01). Er hat die Schule mit einer Matura abgeschlossen, den Militärdienst absolviert und berufliche Er- fahrungen in der Landwirtschaft sowie in einem (…)laden gesammelt (vgl. A4, Ziff. 1.17.04 f. und A12, F19, F39 f.). Es gibt keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als zumutbar einzustufen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gutgeheissen
D-2807/2020 Seite 28 worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finan- zielle Lage seither in relevanter Weise verändert hat, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2807/2020 Seite 29
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2807/2020 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2018 in Richtung Türkei. Mithilfe eines Schleppers sei er sodann auf dem Landweg über den Balkan nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. Am 3. Januar 2019 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; heute: Bundesasylzentrum) B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 21. Januar 2019 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 26. Februar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in D._______ (Provinz West-Aserbaidschan). Er habe dort bis zum Abschluss des Gymnasiums gelebt und jeweils zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet. Danach habe er den Militärdienst absolviert und gemerkt, wie sehr er als Kurde und Sunnit diskriminiert werde. Nach seiner Rückkehr ins Dorf habe er zufällig einen Freund getroffen, als dieser Parolen auf eine Mauer geschrieben habe. Dieser sei Mitglied der Partei (...) gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihm helfen wolle. Er habe zugesagt und in der Folge rund vier Mal mit seinem Freund Flugblätter angebracht und Parolen an Wände geschrieben. Dann seien sie aber von einer Polizeipatrouille entdeckt worden. Sie seien geflohen und hätten entkommen können, wobei er die übrigen Flugblätter bei sich zu Hause versteckt habe. Am folgenden Tag habe ihn sein Kollege aufgesucht und gemeint, es sei besser, wenn er das Dorf für eine Weile verlasse, da sie möglicherweise identifiziert worden seien. Er sei daher nach E._______ gegangen und habe dort in einem (...)laden gearbeitet. Zu jener Zeit habe es in E._______ Proteste gegeben, wobei die Ladenbesitzer ihre Geschäfte aus Angst vor Schäden jeweils geschlossen hätten. Als es eine Demonstration in ihrer Strasse gegeben habe, hätten sie den Laden geschlossen und in ihrer Arbeitskleidung an der Kundgebung teilgenommen. Einige Tage später habe er eine Lieferung getätigt und bei der Rückkehr ein Polizeiauto vor dem Laden stehen sehen. Er habe etwas entfernt gewartet und gesehen, wie die Polizisten das Lokal verlassen und seinen Arbeitskollegen mitgenommen hätten. Zurück im Laden habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Arbeitskleidung als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden seien. Die Behörden hätten seine (...) konfisziert und gesagt, dass er sich stellen müsse. Er habe Angst bekommen und sei nach D._______ zu seiner Tante gegangen. Wenige Tage später habe ihn sein Vater darüber informiert, dass der Geheimdienst (Ettelaat) bei ihnen gewesen sei. Sie hätten seinen Pass, seine Shenasnameh, die versteckten Flugblätter und Fotos von F._______ ([...]) mitgenommen sowie einen Haftbefehl gegen ihn vorgewiesen. Angesichts dessen habe er einen Schlepper gesucht und sei aus dem Iran ausgereist. Nach der Ausreise sei sein Vater mehrmals von der lokalen Polizei vorgeladen worden. Zudem seien die Sicherheitsbehörden noch mindestens zwei Mal bei seiner Familie gewesen, wobei sie nach ihm gefragt und das Haus durchsucht hätten. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und Sitzungen der (...) teilgenommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte und seinen Führerschein (beide im Original) ein. Zudem wurden mehrere Fotos betreffend seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten gereicht. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 28. April 2020 - verfasst in italienischer Sprache - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Unterstützungsbestätigung - eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei (...) und ein E-Mail betreffend deren Zustellung sowie ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 16. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. Juni 2020 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, unter Beilage von Ausdrucken seines Facebook-Profils, eines Internetartikels sowie eines Facebook-Ausdrucks betreffend eine Parteiveranstaltung im Juni 2020. H. In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Gericht fünfzehn Eingaben mit zahlreichen weiteren Beweismitteln ein, insbesondere betreffend sein exilpolitisches Engagement in den sozialen Medien sowie bei Demonstrationen gegen das iranische Regime. In einem Schreiben vom 1. April 2021 teilte er zudem mit, er habe von seiner Familie erfahren, dass die Behörden im Januar 2021 nach ihm gesucht hätten. I. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Daraufhin liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2022 erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 20. Juli 2022 eine Triplik zu den Akten. Dieser lagen Screenshots bei, welche ihn anlässlich einer kurdischen Veranstaltung zeigen, ebenso fremdsprachige Ausdrucke von Facebook und Instagram-Posts (nicht aber der im Schreiben erwähnte USB-Stick). K. Der Beschwerdeführer reichte zwischen dem 26. September 2022 und dem 19. April 2023 nochmals neun Eingaben mit weiteren Beweismitteln ein, namentlich betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten sowie Berichte zum Vorgehen der iranischen Behörden gegen iranische Staatsangehörige im Exil. L. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 23. August 2023 - unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingereichten Beweismittel sowie die Entwicklungen im Iran - ein weiteres Mal zu einem Schriftenwechsel eingeladen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 reichte das SEM eine entsprechende Stellungnahme ein. M. M.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer seinerseits zur Stellungnahme des SEM. Als Beilage wurden zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration zeigen, sowie Screenshots von Beiträgen auf den sozialen Medien. M.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 einen USB-Stick mit Aufnahmen, die ihn anlässlich der oben erwähnten Demonstration zeigten. Zudem teilte er mit, dass er von seinem Bruder eine Filmaufnahme erhalten habe. Auf dieser sei sein Vater zu sehen, welcher von einem Auto des Grenzregiments (zu erkennen am Nummernschild) angehalten und daran gehindert werde, in die Stadt zu fahren. Die Personen hätten den Vater immer wieder nach ihm gefragt und ihn angewiesen, nach seiner Adresse zu suchen und ihnen allfällige Neuigkeiten über ihn mitzuteilen. Weiter hätten sie dem Vater vorgeworfen, dass er sich verdächtig verhalte und dies schlimme Folgen für ihn und seine Familie haben könne. Seinetwegen übten die Revolutionsgarden grossen Druck auf die Familie und insbesondere seinen Vater aus. N. Der Beschwerdeführer setzte das Gericht mit Eingabe vom 29. November 2023 darüber in Kenntnis, dass er am 12. November 2023 an einer Konferenz zur Wahl des neuen Parteikomitees teilgenommen habe in seiner Funktion als Leiter der Jugendgruppe. Als Beweismittel reichte er diverse ausgedruckte Fotos sowie einen USB-Stick mit Fotos und Filmen der Veranstaltung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe Art. 16 AsylG sowie Art. 70 BV verletzt, indem es den Asylentscheid in italienischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton G._______ zugewiesen worden sei. Die Vorinstanz lege insbesondere nicht ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt gewesen sein sollen. Der Verweis auf personelle Engpässe überzeuge angesichts der aktuell tiefen Asylgesuchszahlen nicht. Der Beschwerdeführer verfüge über recht gute Deutschkenntnisse, was es ihm erlaubt hätte, den Inhalt der angefochtenen Verfügung - zusammen mit seinem sozialen Umfeld im Kanton G._______ - selbst zu verstehen. Mit dem Erlass einer italienischsprachigen Verfügung sei er dieser Möglichkeit beraubt worden. 3.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton G._______, in welchem die Amtssprache Deutsch ist, womit der Asylentscheid in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen wäre. Von diesem Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.). 3.3.3 Die angefochtene Verfügung erging in italienischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch und Italienisch) ausgefertigt wurde. Die Vorinstanz berief sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen. Sie führte aus, die vorliegende Verfügung werde in italienischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Altfälle möglichst effizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine temporäre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen Anwalt vertreten und aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass dieser den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Es war ihm folglich mit Hilfe seines Rechtsvertreters möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit den verschiedenen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache ist daher nicht angezeigt. 3.4 3.4.1 Weiter wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass das SEM verschiedene Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer sehr politischen Familie und sein Grossvater habe jahrelang im Visier der Behörden gestanden und sei gefoltert worden. Zudem seien eine Tante und deren Ehemann seit Langem Parteimitglieder gewesen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass die Behörden nach der Ausreise wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass er als Kurde und Sunnit zusätzlich gefährdet sei. Ferner sei sein Kollege ein offizielles Mitglied der (...) gewesen und jeweils im Winter aus dem Parteilager im Irak illegal in den Iran gekommen. Besonders schwer wiege die fehlende Würdigung des Umstands, dass ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, welcher im selben (...) gearbeitet und gemeinsam mit ihm demonstriert habe, festgenommen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser den Behörden seinen Namen bekannt gegeben habe. Auch anhand der konfiszierten (...) könne er identifiziert werden. Sodann habe ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls in die Schweiz fliehen müssen. Es wiege schwer, dass das SEM diesen Onkel weder erwähnt noch dessen Dossier beigezogen habe, obwohl er angegeben habe, dass er aus einer politischen Familie stamme. 3.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung mit genügender Klarheit hervorgeht, aus welchen Gründen es das SEM als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer im Iran eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er respektive sein Rechtsvertreter die Auffassung der Vorinstanz nicht teilen und dieser entgegen verschiedene Faktoren als geeignet ansehen, ihm ein relevantes politisches Profil zu verleihen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Rahmen der materiellen Würdigung wird zu prüfen sein, ob das SEM alle massgeblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt und korrekt gewürdigt hat. Sodann brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit jenen seines Onkels stünden. Vielmehr erklärte er, dass es blosser Zufall sei, dass er nur wenige Tage nach diesem in die Schweiz gelangt sei. Zwar habe er gewusst, dass der Onkel geflüchtet sei; er habe aber seit dessen Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt und ihn erst im EVZ wiedergesehen (vgl. A4, Ziff. 7.02 S. 10). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Akten des Onkels für die Beurteilung des vorliegenden Falles hätte beiziehen müssen. Auch in der Beschwerdeeingabe wird dies nicht näher dargelegt, zumal es nicht ausreicht, dass der Onkel aus derselben - angeblich politischen - Familie stammt. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch nicht präzisiert, welche konkreten weiteren Abklärungen erforderlich gewesen sein sollten, um den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. 3.5 3.5.1 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, dass bei der BzP als Muttersprache des Beschwerdeführers "Sorani" aufgenommen worden sei, wobei als übrige Sprachkenntnisse der Dialekt "(...)" des Kurmanci mit "sehr gut" erfasst worden sei. Die Anhörung sei auf Kurmanci und damit nicht in der Muttersprache durchgeführt worden. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar und wiege insbesondere angesichts der Argumentation des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine detaillierten Aussagen gemacht habe, schwer. Weiter habe das SEM nach der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung mehr als ein Jahr zugewartet und damit das Verfahren verschleppt. Mit beinahe sieben Stunden habe die Anhörung auch zu lange gedauert. 3.5.2 Gemäss dem Protokoll der Anhörung wurde diese in Kurmanci durchgeführt (vgl. A12, S. 22). Dabei trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP lediglich angab, er verstehe Kurmanci "sehr gut" (vgl. A4, Ziff. 1.17.03). Zu Beginn der Anhörung erklärte er aber auf entsprechende Nachfrage hin, dass er den Dolmetscher gut verstehe (vgl. A12, F1). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass es in der Folge zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache angehört wurde. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich war, seine Asylgründe substanziiert und vollständig darzulegen. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt, dass er bereits bei der BzP ausführliche Aussagen zu den Asylgründen gemacht habe, was offensichtlich darauf zurückzuführen sei, dass es ihm bei der in Sorani durchgeführten Befragung leichter gefallen sei, seine Vorbringen zu schildern. Diese Behauptung findet in den Akten jedoch keine Stütze, zumal die Aussagen zu den Asylgründen bei der Anhörung - wie es deren Zweck entspricht - deutlich ausführlicher sind als jene in der BzP. Ebenso wenig lassen sich dem Anhörungsprotokoll Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer der Anhörung Probleme gehabt hätte, sich zu konzentrieren oder dieser zu folgen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung liegt damit nicht vor. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den iranischen Behörden (insbesondere der Polizei und dem Ettelaat) gesucht worden sei. Eigenen Angaben zufolge sei er im Herkunftsland nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und seine Aktivitäten hätten sich darauf beschränkt, viermal auf Mauern Flugblätter anzubringen sowie Parolen zu schreiben und an einigen Kundgebungen teilzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise ein bedeutendes Profil gehabt hätte, welches die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf ihn gezogen hätte. Weiter habe er angegeben, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, wobei dieses Vorbringen nicht auf konkreten Indizien beruhe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das betreffende juristische Dokument in den Händen derjenigen geblieben sein soll, die seine Wohnung durchsucht hätten. Ebenso erscheine es nicht glaubhaft, dass er von den Behörden unter "Millionen" von Demonstranten erkannt und an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden sein soll, obwohl er zuvor nie Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Er habe auch bei der letzten Demonstration nichts getan, wodurch er in den Fokus der Behörden hätte geraten können. Schliesslich sei sein Bericht über die polizeiliche Verfolgung nach dem Anbringen von Flugblättern sehr vage ausgefallen und enthalte keine Detailangaben. Fragen nach der Organisation seiner Aktivitäten habe er unpräzise und nicht überzeugend beantwortet, weshalb auch diese Aussagen als unglaubhaft zu erachten seien. Insgesamt fehle es an aktenkundigen Elementen, welche auf ein behördliches Interesse an seiner Person hinwiesen. Angesichts dessen genügten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Form der Teilnahme an politischen Treffen und Kundgebungen begründeten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Den eingereichten Beweismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass er sich durch exilpolitische Aktivitäten besonders exponiert hätte und daraus abgeleitet werden müsste, dass die iranischen Behörden deswegen ernsthafte Massnahmen gegen ihn ergreifen würden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden bislang aufgrund seiner Tätigkeiten im Exil gegen ihn vorgegangen seien. Folglich bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von diesen als Bedrohung wahrgenommen werde und mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP sehr ausführliche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe. Seine Schilderungen seien detailliert und von Realkennzeichen geprägt. Dasselbe gelte für die Anhörung. Das SEM beschränke sich auf die Konstruktion einiger weniger Unglaubhaftigkeitselemente und lasse bei seiner Würdigung eindeutige Realkennzeichen ausser Acht. Der Beschwerdeführer habe sowohl seine politischen Tätigkeiten geschildert als auch dargelegt, weshalb er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Es sei offensichtlich, dass ihm deswegen eine asylrelevante Verfolgung drohe, da im Iran schon viele Personen wegen bedeutend geringeren Vorwürfen verurteilt und hingerichtet worden seien. Nachdem sein Arbeitskollege festgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser den iranischen Behörden seinen Namen bekannt gegeben habe. Weiter habe er glaubhaft dargelegt, dass seine Familie politisch aktiv gewesen sei. Ferner sei er beim Anbringen von Flugblättern und bei Demonstrationen identifiziert worden und die Behörden hätten seine (...) sichergestellt. Daneben seien bei ihm zu Hause Flugblätter gefunden worden und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. In anderen Fällen argumentiere das SEM jeweils, es sei unlogisch, dass der Asylsuchende im Besitz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls sei, weil es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle. Vorliegend werde genau umgekehrt behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Haftbefehl in den Händen der Person geblieben sei, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Wie er bei der Anhörung geschildert habe, hätten die Behörden seinem Vater auf Nachfrage den Haftbefehl vorgewiesen und wieder mitgenommen, was dem logischen Vorgehen in einem solchen Fall entspreche. Zur Identifizierung des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration in E._______ sei festzuhalten, dass er seine Arbeitskleidung genau beschrieben und dargelegt habe, er sei wegen dieser erkannt worden. Ferner sei es selbstverständlich nicht wörtlich zu verstehen, wenn er von "Millionen" von Demonstrierenden auf der Strasse gesprochen habe. Vielmehr hätten damals im Iran allgemein sehr viele Personen protestiert und es sei absurd anzunehmen, dass an der betreffenden Demonstration Millionen von Menschen anwesend gewesen seien. Bezüglich der angeblich nicht ausreichend detaillierten Angaben betreffend die Suche nach ihm nach der Flugblattaktion sei auf die Verschleppung des Verfahrens sowie die Tatsache zu verweisen, dass die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Er habe die Ereignisse so ausführlich geschildert, wie es von ihm unter diesen Umständen erwartet werden könne. Unter anderem habe er dargelegt, dass sein Freund, der jeweils aus dem Parteilager im Irak illegal in den Iran gelangt sei, die Flugblätter organisiert habe. Sodann sei er mit dem Verteilen von Flugblättern und der Teilnahme an Demonstrationen offensichtlich politisch tätig gewesen. Die Ausführungen des SEM zu seinem angeblich fehlenden politischen Profil seien daher nicht nachvollziehbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen politisch aktiven Kurden, der für die (...) Flugblätter aufgeklebt sowie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei identifiziert und gesucht worden, weshalb ihm im Iran unmittelbar eine Verhaftung, Misshandlungen sowie die Hinrichtung oder Verschwindenlassen drohe. Die Verfolgung sei gezielt, beruhe auf politisch-ethnischen Gründen und sei somit asylrelevant. Zudem stamme er aus einer politischen Familie und sei deshalb immer einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen. Sodann gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass er sich stark exilpolitisch engagiert habe. Er setze sich anhaltend für die kurdische Sache ein, poste politische Inhalte in den sozialen Medien und habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Zudem sei er in der Schweiz für die (...) aktiv, zusammen mit Personen, welche genau aus diesem Grund im Iran gezielt verfolgt würden. Damit zeige er sich öffentlich als sehr regimekritischer Aktivist. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet wären. Mit seinen Handlungen unterstütze er aber eine breite Opposition gegen das iranische Regime, welches genau eine solche vom Ausland angestachelte Bewegung fürchte. Er würde daher bei einer Rückkehr offensichtlich beschuldigt, aus dem Ausland als Drahtzieher von Unruhen im Iran gewirkt zu haben. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die Umstände in Bezug auf das Vorbringen, dass sein Arbeitskollege festgenommen worden sei und dieser seinen Namen vermutlich an die iranischen Behörden verraten habe, äusserst vage und damit unglaubhaft dargelegt. So habe er etwa die Gründe für dessen Verhaftung nicht genannt und von diesem auch sonst nichts mehr gehört. Schliesslich handle es sich beim Vorbringen, dass er aus einer sehr politischen Familie stamme, um eine blosse Parteibehauptung und seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich darauf beschränkt, dass sie "viel für die kurdische Frage" gemacht hätten. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM das Vorbringen betreffend die Festnahme des Kollegen schlicht ignoriert habe. Es sei offensichtlich nachgeschoben, wenn es nun argumentiere, dieses Sachverhaltselement wäre ohnehin nicht glaubhaft gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer eindeutig auf das politische Profil seiner Familie hingewiesen und etwa dargelegt, dass sein Onkel für die Peschmerga tätig gewesen sowie dass bereits sein Grossvater jahrelang schikaniert und gefoltert worden sei. Weiter habe er in jüngster Zeit in den sozialen Medien das iranische Regime stark kritisiert, weil es Todesurteile gegen drei Regimekritiker gefällt habe. Es gebe in diesem Zusammenhang eine ganze Kampagne mit Kritik am iranischen Regime, wobei internationale Medien ausführlich darüber berichteten. Dies illustriere unter anderem, wie sehr diese Aktivisten als Feinde des Regimes wahrgenommen und verfolgt würden. Die Argumentation des SEM, dass ein herausragendes politisches Profil erforderlich sei für eine drohende Verfolgung, lasse sich daher nicht aufrechterhalten. 5.5 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zahlreiche Eingaben mit diversen Beweismitteln eingereicht habe. Aus diesen gehe indessen keine relevante exilpolitische Tätigkeit hervor, weshalb sie an den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Einschätzungen nichts zu ändern vermöchten. Er habe sich in der Schweiz im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht besonders exponiert. Folglich lasse sich daraus nicht ableiten, dass die iranischen Behörden gegen ihn ernsthafte und schwerwiegende Massnahmen ergreifen würden. Es gebe auch keine Indizien dafür, dass die heimatlichen Behörden in diesem Zusammenhang bereits gegen ihn vorgegangen seien. Soweit er in seinem Schreiben vom 1. April 2021 vorbringe, dass er bei seiner Familie gesucht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, die durch keine konkreten Belege untermauert werde. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde und deswegen bei einer Rückkehr mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. 5.6 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Eingabe vom 20. Juli 2022, dass sich die Vorinstanz auf pauschale Behauptungen beschränke und es unterlassen habe, sich konkret mit den Ausführungen in den vorangehenden Eingaben auseinanderzusetzen. So gehe das SEM etwa nicht darauf ein, dass er bei der Demonstration vom 28. Mai 2022 aus der iranischen Botschaft heraus gefilmt worden sei. Der Umstand, dass er anlässlich der Kundgebungen wiederholt aufgenommen worden sei, müsse zwingend zum Schluss führen, dass er von den heimatlichen Behörden identifiziert worden sei. Somit würde er bei einer Rückkehr verfolgt, was durch die Informationen, die er von seiner Familie erhalten habe, bestätigt werde. Seit Jahren nehme er zusammen mit anderen Protestierenden und Parteimitgliedern in der Schweiz an Kundgebungen teil, welche durch ihr radikales und lautes Auftreten in kleinen Gruppen auffielen. Dabei komme es regelmässig zur Identifikation der Demonstrierenden, unter anderem auch mithilfe von technischen Hilfsmitteln wie Gesichtserkennungssoftware. Auf zahlreichen im Internet viral verbreiteten Fotos und Videos sei er zu sehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhöhe eine geringe Teilnehmerzahl bei den Demonstrationen sowie das radikale Auftreten der Teilnehmenden die Gefährdung massiv. Sodann stelle das SEM mit seiner pauschalen Argumentation, die Suche nach ihm in der Heimat sei unglaubhaft, weil sie nicht belegt sei, ein eigentliches Beweiserfordernis auf. Es weigere sich, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, und verletze damit Art. 7 AsylG. Zudem seien am 12. Juli 2022 erneut drei Personen in Zivilkleidung bei seinen Eltern vorgefahren und hätten nach ihm gefragt. Dies sei bereits zuvor rund drei Male geschehen, ebenso am 5. Dezember 2021. Damals hätten die Personen gefragt, warum er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz vor der iranischen Vertretung an einer Demonstration teilgenommen habe sowie weshalb er sich auf verschiedene Arten gegen das Regime engagiere. Seinen Eltern gegenüber sei vorgebracht worden, dass er gefilmt und so identifiziert worden sei. Diese Ausführungen seien detailliert und glaubhaft, wobei im Fall von Zweifeln eine ergänzende Anhörung beantragt werde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er am (...) 2022 als Verantwortlicher der (...)-Jugendpartei an einer Veranstaltung der Partei in H._______ teilgenommen habe, über welche auf (...) berichtet worden sei. Die stellvertretenden Generaldirektoren der Partei hätten via Skype ebenfalls teilgenommen. 5.7 Im Rahmen seiner weiteren Beweismitteleingaben machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, am 20. August 2022 habe in (...) eine Veranstaltung der (...) stattgefunden. Er sei als Vertreter der (...) eingeladen gewesen und habe eine Mitteilung vorgelesen. Auf den sozialen Medien sowie dem Fernsehsender (...) sei ausführlich über diese Versammlung berichtet worden, wobei sein Name erwähnt worden sei (vgl. Beschwerdeakten act. 33). Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist insbesondere zu sehen, wie der Beschwerdeführer eine Rede hält (vgl. Beschwerdeakten act. 34). Die weiteren Beweismitteleingaben (act. 35-41) dokumentieren die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen zum Tode von Mahsa Amini in Bern, sowie an weiteren Demonstrationen in Zürich und Bern. Ausserdem belegen sie seine Präsenz bei Veranstaltungen der (...), gemäss seinen Angaben habe er als Jugendvertreter teilgenommen. 5.8 Das SEM führte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2023 aus, dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene neue Beweismittel hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz eingereicht habe. Den Akten lasse sich indessen nicht entnehmen, dass er deswegen persönlich ins Visier der iranischen Behörden geraten wäre. Es könne vollumfänglich auf die vorangehende Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 verwiesen werden. 5.9 In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM sei offensichtlich nicht gewillt, sich mit der veränderten Situation - sowohl hinsichtlich der Lage im Iran als auch seiner Aktivitäten - auseinanderzusetzen. Dies müsse dazu führen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Die Vorgehensweise des SEM stehe zudem in diametralem Widerspruch zu seinen medialen Beteuerungen, dass es seine Praxis den neusten Entwicklungen anpasse und der Gefährdungssituation der Asylsuchenden Rechnung trage. Die Situation im Iran habe sich besonders in den kurdischen Gebieten erheblich zugespitzt. Anlässlich des Todestages von Mahsa Amini sei es erneut zu einer Eskalation mit zahlreichen Festnahmen gekommen. Das iranische Regime unterdrücke die Proteste seit mehr als einem Jahr mit roher Gewalt und es sei zu einem massiven Anstieg an Hinrichtungen gekommen. Sodann sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz befinde und vom iranischen Geheimdienst überwacht werde. Er werde beschuldigt, durch seine exilpolitischen Aktivitäten die Unruhen aus dem Ausland anzustacheln. Dies treffe insofern zu, als er sich für die kurdische Sache und vehement gegen das iranische Regime einsetze. Bei einer Rückkehr würde er umgehend verhaftet, misshandelt und anschliessend hingerichtet. Zuletzt habe er in I._______ an einer grösseren Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen, über welche die Medien ausführlich berichtet hätten. Die politisch aktive Diaspora sei für die Oppositionellen im Iran sehr wichtig, da sie eine Öffentlichkeit schaffe, welche die Bewegung überhaupt erst ermögliche. Der iranische Geheimdienst versuche gezielt, dies zu stören und zu unterwandern. Sämtliche beteiligten Personen würden identifiziert und bei einer Rückkehr unmittelbar am Flughafen verhaftet. Schliesslich wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2023 darauf hin, dass seine Familie und insbesondere sein Vater wiederholt von den iranischen Behörden behelligt würden. Sie fragten nach seinem Aufenthaltsort und forderten ihn auf, allfällige Neuigkeiten umgehend weiterzuleiten. In seiner jüngsten Eingabe vom 29. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass er an einer Parteiveranstaltung teilgenommen habe als Leiter der Jugendgruppe. Der Anlass habe in einem Restaurant in J._______ stattgefunden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich in der Heimat im Anschluss an seinen Militärdienst erstmals politisch engagiert, indem er mit einem Freund zusammen Parolen an Mauern geschrieben sowie Flugblätter aufgeklebt habe. Nachdem sie dabei einmal von der Polizei überrascht worden und geflohen seien, hätten sie befürchtet, dass sie identifiziert worden seien. Aus diesem Grund habe er sein Dorf verlassen und sei nach E._______ gegangen (vgl. A12, F78). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit von den Behörden identifiziert worden ist. Er hielt sich danach unbehelligt in E._______ auf und macht auch nicht geltend, dass in dieser Zeit nach ihm gesucht worden wäre (vgl. A12, F118). Wenn er von den Sicherheitskräften tatsächlich als kurdischer politischer Aktivist erkannt worden wäre, hätten diese wohl zumindest bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Zudem konnte er seine Befürchtung, die Polizei habe ihn identifiziert, nicht näher begründen (vgl. A12, F101). Auf spätere Nachfrage gab er denn auch an, er denke, nicht identifiziert worden zu sein (vgl. A12, F122). Entsprechend ist anzunehmen, dass die geltend gemachten Flugblattaktionen den iranischen Behörden nicht bekannt geworden sind. Folglich ist auch die Tatsache, dass sein Freund ein offizielles Parteimitglied gewesen sei, als unerheblich zu erachten, da nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden von dieser Freundschaft respektive den gemeinsamen politischen Aktionen gewusst haben. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe während seiner Zeit in E._______ «ein paar Mal» an Protesten teilgenommen. Er machte indessen keine näheren Angaben dazu, wann genau diese stattgefunden hätten und aus welchem Anlass demonstriert worden sei (vgl. A12, F78). Es fällt auch auf, dass er keinerlei Beweismittel zu diesen Protesten wie etwa Medienberichte, Beiträge auf den sozialen Medien oder Filmmaterial einreichte. Diesbezüglich gab er an, dass er zwar selbst oft Filme aufgenommen habe, sein Handy sei jedoch in Kroatien von dortigen Polizisten zerstört worden, weshalb er diese Aufnahmen nicht mehr habe (vgl. A12, F113 f.). Er habe seiner Tante Fotos und Videos von den Protesten geschickt und sie danach gefragt, aber sie habe alles gelöscht (vgl. A12, F123). Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass es nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer von den angeblich zahlreichen Fotos und Videos kein einziges mehr besitzen will. So erstaunt bereits, dass er ausschliesslich seiner Tante entsprechende Aufnahmen geschickt habe, nicht aber an andere Personen, wobei die Tante sämtliches Material wieder gelöscht habe. Der Beschwerdeführer hat offenbar auch nichts auf ein Social-Media-Profil hochgeladen oder sein Handy mit einem anderen Gerät respektive einer Cloud synchronisiert, so dass er von den vielen Fotos und Videos zumindest vereinzelte vorlegen könnte. Selbst wenn sein Handy tatsächlich zerstört worden sein sollte, lässt der Umstand, dass keinerlei Beweismittel zu den angeblichen Massendemonstrationen in E._______ eingereicht wurden, Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer an solchen teilgenommen hat. 6.4 Sodann erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen in E._______ als äusserst unsubstanziiert. Seine entsprechenden Schilderungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass viele Menschen daran teilgenommen hätten, die Ladenbesitzer aus Angst vor Sachbeschädigungen ihre Geschäfte geschlossen hätten und Polizeiautos in Brand gesteckt worden seien; zudem habe die Polizei Tränengas eingesetzt (vgl. A12, F78). Auf die Frage, ob sich die letzte Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, von den vorangehenden unterschieden habe, erklärte er lediglich, es hätten «wirklich viele Leute» daran teilgenommen, während die vorherigen ruhiger gewesen seien (vgl. A12, F126). Den Grund, warum diese Demonstration grösser gewesen sei, kenne er nicht (vgl. A12, F127). Seine Darstellungen sind sehr oberflächlich und es fehlt ihnen an jeglichen persönlichen Bezügen. Dem Beschwerdeführer scheint weder bekannt gewesen zu sein, warum überhaupt protestiert wurde, noch aus welchen Gründen die letzte Demonstration ein grösseres Ausmass erreicht habe. Vielmehr will er einfach, ohne sich etwas zu überlegen und ohne Zeit gehabt zu haben, sich vorher umzuziehen, in Arbeitskleidung an der betreffenden Kundgebung mitgelaufen sein (vgl. A12, F78, F128 und F136). Dies erscheint schwer nachvollziehbar, zumal bekannt ist, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Iran durchaus mit einem gewissen Risiko verbunden sein kann. Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch den Einsatz von Tränengas sowie Schlagstöcken (vgl. A12, F131) und erklärte, die von der Polizei festgenommenen Demonstrationsteilnehmenden würden getötet oder gefoltert (vgl. A12, F139, ebenso F78). Trotzdem will er in auffällig roter Arbeitskleidung, beschriftet mit dem Namen seines Arbeitgebers, an einer Demonstration mitten in E._______ teilgenommen haben in der Annahme, er werde unter den «Millionen» von Leuten auf der Strasse schon nicht identifiziert (vgl. A12, F133 ff.). Dieses Verhalten erscheint wenig plausibel, nicht nur angesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen hinsichtlich der Konsequenzen, welche Demonstrationsteilnehmern im Iran drohen, sondern insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach E._______ geflüchtet ist, um sich den befürchteten Nachforschungen durch die Sicherheitskräfte nach seinen Aktionen in C._______ zu entziehen. 6.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei umgehend nach D._______ gegangen, nachdem er von seinem Vorgesetzten erfahren habe, dass sein Arbeitskollege verhaftet und seine (...) konfisziert worden sei. Von dort aus habe er seinen Vater angerufen, welcher ihm gesagt habe, er solle erst einmal ein paar Tage abwarten (vgl. A12, F78). Kurz darauf seien Angehörige des Ettelaat bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten das Haus durchsucht und dabei Flugblätter und Fotos von F._______ mitgenommen, welche er unter seinem Bett versteckt gehabt habe (vgl. A12, F99). Zuvor machte der Beschwerdeführer geltend, er habe befürchtet, beim Anbringen von Flugblättern identifiziert worden zu sein, weshalb er sich veranlasst gesehen habe, nach E._______ zu gehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dennoch sowohl Flugblätter als auch Fotos von F._______, welche ihn klar als Regierungskritiker respektive Sympathisanten der (...) ausgewiesen hätten, bei sich zu Hause behalten haben sollte. Gerade wenn er befürchtete, dass die Polizei ihn erkannt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er allfällige belastende Beweismittel nicht weiterhin bei sich aufbewahrt. Spätestens nach der angeblichen Konfiszierung seiner (...) - welche seine Identifikation erlaubt hätte - wäre eine Durchsuchung seines Elternhauses absehbar gewesen, zumal es sich dabei um seine letzte offizielle Adresse handelte (vgl. A4, Ziff. 2). Obwohl er noch vor dem Erscheinen des Ettelaat mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, hat er diesen offenbar nicht gebeten, das belastende Material, das er unter seinem Bett versteckt gehabt habe, zu vernichten. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine gut gebildete und politisch interessierte Person handelt, die sich der Konsequenzen bewusst gewesen sein muss, die das Auffinden von Flugblättern mit Parteiparolen bei ihm zuhause gehabt hätte. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Berichts lediglich erwähnte, der Ettelaat sei bei seinen Eltern gewesen, habe seinen Pass und seine Shenasnameh mitgenommen und gesagt, er solle sich stellen (vgl. A12, F78 S. 9). Erst später ergänzte er, dass bei der angeblichen Hausdurchsuchung auch noch Flugblätter und Fotos von F._______ beschlagnahmt worden seien (vgl. A12, F99). Von sich aus gar nicht erwähnte er, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen haben soll. Vielmehr führte er erst auf die Frage des SEM, ob er je eine Vorladung oder einen Haftbefehl erhalten habe, aus, dass seinem Vater neben einem Durchsuchungsbefehl auch ein Haftbefehl gezeigt worden sei (vgl. A12, F142). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer dieses wichtige Sachverhaltselement erst auf konkrete Nachfrage vorbrachte. Im Lichte der oben aufgeführten Ungereimtheiten erweckt dies den Anschein, als passe er seine Vorbringen nachträglich an und versuche, der geltend gemachten Verfolgung im Laufe der Anhörung mehr Gewicht zu verleihen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Protesten in E._______ sehr oberflächlich sind und sein von ihm geschildertes Verhalten in verschiedener Hinsicht wenig plausibel oder nicht nachvollziehbar ist. Es erscheint auch nicht überzeugend, dass er zwar zahlreiche Fotos und Videos von diesen Demonstrationen erstellt haben will, aber keine einzige Aufnahme mehr besitze. Ebenso wenig konnte er anderweitige Berichte oder Beiträge auf den sozialen Medien von diesen Protesten einreichen. 6.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es ihm nicht gelingt, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Weder ist davon auszugehen, dass er anlässlich von Flugblatt-Aktionen in C._______ von den Sicherheitsbehörden registriert wurde, noch dass er anlässlich einer Demonstration in E._______ aufgrund seiner Arbeitskleidung identifiziert und in der Folge von der Polizei respektive dem Geheimdienst gesucht worden ist. Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass der Ettelaat bei seinen Eltern erschienen und bei einer Hausdurchsuchung seinen Pass, die Shenasnameh und politische Unterlagen beschlagnahmt hat. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 7.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2 und D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3). 7.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht exilpolitisch betätigt hat. So erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe während des Jahres 2019 an mehreren Sitzungen und Konferenzen der (...) teilgenommen (vgl. A12, F3 ff. und A11, Beweismittel 1). Eine besondere Rolle habe er dabei aber nicht innegehabt (vgl. A12, F185 und F189 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde sodann dargelegt, der Beschwerdeführer sei sowohl Mitglied der (...) (in der Schweiz) als auch deren Jugendorganisation, gemäss eigenen Angaben wurde er im Jahr 2020 zu deren Verantwortlichen gewählt (vgl. Beschwerdebeilage 2 und BVGer-act. 10). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht worden, welche ihn an Parteiveranstaltungen der (...) in der Schweiz zeigen. Entsprechende Bilder wurden auch auf den sozialen Medien geteilt, darunter namentlich auf den Facebook-Seiten der (...) Schweiz und deren Jugendorganisation (vgl. BVGer-act. 16, 20, 21, 32, 33, 40, 41). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein Facebook-Profil mit mehreren Hundert «Freunden», auf welchem er unter anderem Beiträge zu kurdischen Themen postet und die iranische Regierung kritisiert (vgl. Beschwerdebeilage 4, BVGer-act. 8, 14, 19). Zudem nahm er an zahlreichen Online-Konferenzen der (...) respektive deren Jugendorganisation teil, was mit entsprechenden Screenshots belegt wird (vgl. BVGer-act. 10, 16, 20, 21, 22, 23, 36). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung der (...) am 20. August 2022, über welche auf dem kurdischen Sender (...) berichtet wurde, auf dem Podium eine Rede hielt (vgl. BVGer-act. 33 und 34). Daneben nahm er während seines Aufenthalts in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teil, darunter auch an mehreren kleineren Anlässen vor der iranischen Botschaft in K._______. Er ist auf den eingereichten Fotos zu erkennen, trägt aber auf einigen davon - die während der Covid-19-Pandemie aufgenommen wurden - eine Maske. Er steht dabei unter anderem an einem Informationsstand oder hält Plakate hoch. Im Internet wurden verschiedene Bilder und Videos dieser Veranstaltungen publiziert, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen ist, namentlich auf diversen Telegram-Kanälen und Instagram-Profilen. Die Beiträge weisen zum Teil eine erhebliche Reichweite auf und wurden oft mehrere Zehntausend Mal aufgerufen. Es handelt sich dabei teilweise um bekanntere Nachrichtenportale wie etwa DorrTV, HaghNews, VoA Farsi, Avatoday, Azadi, bbcpersian, radiofarda oder alijavanmardi.official sowie manotoofficial (vgl. BVGer-act. 11, 17, 18, 19, 20, 21, 29, 35, 38, 39). 7.4 Die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigen auf, dass der Beschwerdeführer oft an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Dies lässt jedoch für sich noch nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen, da zwischen der Quantität der betreffenden Tätigkeiten sowie ihrer Qualität zu unterscheiden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer an vielen Demonstrationen dabei war, ist nicht zu erkennen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen hätte oder in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf ein stark sichtbares exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde. Meist war er als einfacher Teilnehmer anwesend, womit er bei den grösseren Veranstaltungen nicht aufgefallen sein dürfte. Bei den kleineren Anlässen wie etwa vor der iranischen Botschaft in K._______ sticht er ebenfalls nicht durch exponierende Handlungen hervor. Es kann daher, auch wenn auf verschiedenen Medien respektive Online-Portalen darüber berichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen wurde. Sodann dürften diese von seiner Teilnahme an mehreren Zoom-Konferenzen der (...) keine Kenntnis haben, ungeachtet des Umstands, dass namentlich auf den parteieigenen Kanälen - welche keine grosse Reichweite aufweisen - von diesen berichtet wurde. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Führungsposition zukommt. Zwar ist er offenbar Verantwortlicher einer Jugendorganisation der Partei. Welche Funktionen er im Rahmen dieses Amts genau ausübt, bleibt jedoch trotz der Vielzahl an eingereichten Beweismitteln unklar. Dokumentiert ist lediglich, dass er anlässlich der Veranstaltung vom 22. August 2022 in L._______ eine Rede hielt, wobei über diesen Anlass in den sozialen Medien und auf dem kurdischen Sender (...) berichtet wurde (vgl. BVGer-act. 33 und 34). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der betreffenden Rede ebenfalls in den (sozialen) Medien verbreitet wurde respektive eine grössere Aufmerksamkeit erhalten hätte. Dieser einmalige Auftritt erscheint somit nicht geeignet, sein Profil massgeblich zu schärfen. Weiter nahm er im November 2023 in seiner Funktion als «Leiter der Jugendgruppe» an einer Konferenz zur Wahl eines neuen Parteikomitees teil. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos und Videoaufnahmen geht indessen ebenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine besondere Rolle respektive eine führende Position eingenommen hätte. Weiter teilt er auf seinem eigenen Facebook-Profil unter anderem regimekritische Beiträge (vgl. Beschwerdebeilage 4 und BVGer-act. 19). Diese sind jedoch allgemein formuliert und unterscheiden sich nicht von jenen, welche tagtäglich durch eine grosse Zahl von Exiliranern im Internet publiziert werden. Zudem weist der Facebook-Account des Beschwerdeführers keine allzu grosse Reichweite auf. Entsprechend ist auch diese Aktivität nicht geeignet, eine relevante Gefährdung zu begründen. 7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Angehörige der Sicherheitskräfte im Iran bei seinen Eltern nach ihm gefragt und den Vorwurf geäussert hätten, er engagiere sich im Ausland gegen den iranischen Staat (vgl. BVGer-act. 32). Dabei handelt es sich indessen um eine unbelegte Behauptung. In seiner jüngsten Eingabe vom 10. Oktober 2023 bekräftigte er, dass seine Familie und insbesondere sein Vater anhaltend von den heimatlichen Sicherheitsbehörden behelligt und über seinen Verbleib befragt würden. Als Beweismittel reichte er dazu eine Videoaufnahme ein, in welcher sein Vater von Beamten des Grenzregiments - zu erkennen am Nummernschild - daran gehindert werde, in die Stadt zu fahren. Tatsächlich ist auf der Aufnahme lediglich zu sehen, wie eine zivil gekleidete Person auf der Strasse mit dem Fahrer eines Fahrzeugs der Sicherheitsbehörden spricht. Weder ist die Identität der betroffenen Personen gesichert noch ist der Kontext des Vorfalls ersichtlich. Aus den entsprechenden Vorbringen sowie dem in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel geht daher nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Heimatstaat von den iranischen Behörden gesucht und seine Familie anhaltend nach ihm befragt wird. 7.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass er sich in besonderer Weise und über das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Es ist deshalb zusammenfassend festzustellen, dass er keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. 7.7 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Hinweis auf die obenstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft - indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteil D-13/2021 E. 9.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen und teilweise anhaltenden Unruhen im Iran, die bereits seit September 2022 bestehen, herrscht dort zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6 m.H.). 9.3.3 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A4, Ziff. 3.01). Er hat die Schule mit einer Matura abgeschlossen, den Militärdienst absolviert und berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in einem (...)laden gesammelt (vgl. A4, Ziff. 1.17.04 f. und A12, F19, F39 f.). Es gibt keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als zumutbar einzustufen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: