opencaselaw.ch

D-418/2024

D-418/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdefüh- rer und deren gemeinsames Kind), alle iranische Staatsangehörige, reisten

– nachdem die Schweizer Behörden dem Rückübernahmeersuchen (Deutschlands) zugestimmt hatten – am 7. September 2022 mittels eines gültigen, durch die Schweiz ausgestellten Schengen-Visums in die Schweiz ein. Sie stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Vollmacht vom 16. September 2022 zeigte die den Beschwerdeführen- den zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Ko- pie einer Bestätigung betreffend die Zugehörigkeit der Beschwerdeführen- den zu den Gonabadi-Derwischen und eine Kopie einer iranischen Bewilli- gung zum Betrieb einer (…)praxis zu den Akten. D. D.a Am 8. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. D.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er vier Jahre vor der letzten Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen (…) in E._______ gewohnt und dort mit der Be- schwerdeführerin eine (…)praxis geführt habe. Die Probleme hätten unge- fähr 2018 angefangen, nachdem sein Schwager in den Irak gereist sei, um sich dort einer demokratischen Partei anzuschliessen. Gegen Ende des Sommers 2018 habe er erfolglos versucht, den Schwager zurückzuholen und sei deshalb für einen Tag in den Irak gereist. Sieben bis zehn Tage nach seiner Rückkehr sei er erstmals vom iranischen Geheimdienst Ette- laat aufgefordert worden, sich zu melden und sei nach dem Grund seiner Reise in den Irak sowie zu seinen dortigen Kontakten befragt worden. In der Folge sei er mehrmals in seiner Klinik in E._______ vom Ettelaat, zivi- len Beamten und Sicherheitsbehörden aufgesucht sowie befragt worden. Aufgrund dessen sei er im März 2019 mit einem italienischen Schengenvi- sum via Italien nach Deutschland gereist und habe dort ein Asylgesuch ge- stellt. Im Oktober oder November 2019 sei er nach einem abschlägigen Asylentscheid legal in den Iran zurückgekehrt, wobei er am Flughafen

D-418/2024 Seite 3 während vier Stunden festgehalten und zu seiner Auslandreise befragt worden sei. In der Folge hätten die Beamtenbesuche in der Klinik zuge- nommen, man habe die Überwachungskameras und das Computersystem kontrolliert. Ferner habe einer der Mitarbeitenden den Bahai angehört und sei mehrmals verhaftet sowie verhört worden. Sie seien auch aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen unter staatlicher Aufsicht gestanden. Eines Abends im April oder Mai 2021 sei er zu Hause vom Et- telaat abgeholt, mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort ge- bracht und nach seinen Verbindungen zur demokratischen Partei im Irak befragt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, den Gonabadi-Derwi- schen anzugehören. Gleichzeitig sei ihm die Zusammenarbeit mit dem Et- telaat angeboten worden; er hätte bei denjenigen Personen, die hingerich- tet würden, den «Gnadenschuss» ausführen sollen und hätte für jede Voll- streckung Luxusgegenstände sowie 20 Millionen Toman erhalten. Nach- dem er dieses Angebot abgelehnt habe, sei er unter Androhung von Gewalt gegenüber seiner Familie zu Stillschweigen aufgefordert worden. Am

11. Dezember 2021 seien einige Beamte erneut in der Klinik erschienen und hätten die Kameras kontrollieren wollen. Seine zu diesem Zeitpunkt anwesende schwangere Ehefrau habe sich gewehrt und habe nach einem gewalttätigen Übergriff durch die Beamten ihr ungeborenes Kind verloren. Dies sei der ausschlaggebende Grund zur Ausreise gewesen. D.c Die Beschwerdeführerin ergänzte zu den vorgebrachten Fluchtgrün- den, dass der iranische Geheimdienst sie und den Beschwerdeführer be- schuldigt habe, Mitglied einer demokratischen Partei Iraks zu sein, obwohl dies nicht zutreffe. Auch habe man ihnen vorgeworfen, Derwische zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer 2019 nach Europa gereist sei, hätten die Beamten mehrmals ihre Praxis gestürmt, ihre Kunden befragt, die Arbeits- räume kontrolliert und ihr Gewalt angedroht, sollte ihr Ehemann nicht zu- rückkehren. Nach seiner Rückkehr hätten die Beamtenkontrollen zuge- nommen und man habe ungefähr zwanzig Mal ihre Überwachungskame- ras der Praxis zur Auswertung mitgenommen. E. E.a Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurden die Beschwerdefüh- renden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton F._______ zugewiesen. E.b Ebenfalls am 11. November 2022 legte die mandatierte Rechtsvertre- tung des BAZ ihr Mandat nieder.

D-418/2024 Seite 4 F. Am 28. November 2022 zeigte die Rechtsvertretung ihr Mandat an, er- suchte um Akteneinsicht und legte eine Vollmacht vom 11. November 2022 bei. G. G.a Am 1. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerde- führerin und des Beschwerdeführers statt. G.b Darin fügten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hinzu, dass der Vater respektive der Schwiegervater zwischenzeitlich fünf bis sechs Mal von den Behörden abgeholt und befragt worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, weshalb die Praxis geschlossen worden sei und die Beschwerdeführenden aus dem Iran ausgereist seien. Ausserdem gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die iranischen Behörden nach wie vor wegen seinen vermeintlichen politischen Aktivitäten und der Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen an ihm interessiert seien. In den Akten befinden sich die iranischen Reisepässe, die Identitätskarten, die Geburtsscheine (Shenasname) und die Führerausweise der Beschwer- deführerin und des Beschwerdeführers, der Wehrdienstausweis des Be- schwerdeführers und zwei Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 – eröffnet am 18. Dezember 2023

– wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Sie wurden verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang ausgewiesen werden könnten. Weiter wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt und ihnen wurden die editionspflichtigen Akten ausge- händigt. I. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Da- tum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2023, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder

D-418/2024 Seite 5 Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. J. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Bestätigung über ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi- Derwischen vom 22. Januar 2024 zu den Akten und verwiesen auf eine Internetseite sowie ein Instagram-Konto ihres spirituellen Führers und des- sen Praxis. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wurden die Beschwerdefüh- renden – unter Androhung, ansonsten werde nicht auf die Beschwerde ein- getreten – aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvor- schuss zu leisten. L. Am 22. Februar 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. M. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug eines Twitter-Kontos zu einer Meldung eines Angriffs auf Mitglieder der Gonabadi-Gemeinde im Iran zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-418/2024 Seite 6 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde die Verletzung der Begründungspflicht res- pektive des rechtlichen Gehörs gerügt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die verfügende Behörde kann sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf

D-418/2024 Seite 7 welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die Vorinstanz ihre Zugehörig- keit zu den Gonabadi-Derwischen respektive eine diesbezügliche Verfol- gung verneint und die eingereichten Dokumente nicht überprüft habe, ob- wohl sie über zahlreiche Kontrollen und Schikanen im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit durch den iranischen Geheimdienst berichtet hätten, einer ihrer Mitarbeiter aufgrund wiederholender Befragungen durch den Geheimdienst gekündigt und infolgedessen die Praxis die männliche Kundschaft verloren habe. Zur Frage nach der Asylrelevanz bei Zugehö- rigkeit zu den Gonabadi-Derwischen habe sich die Vorinstanz gar nicht ge- äussert und mit diesem Vorgehen ihre Begründungspflicht sowie das recht- liche Gehör verletzt.

E. 4.5 Dem Vorhalt, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden bezüglich ihrer religiösen Zugehörigkeit nicht auf die Asylrelevanz überprüft, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass auf- grund ihrer Religionszugehörigkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegt und hat auch zur eingereichten Bestätigung betreffend ihre Zuge- hörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen Stellung genommen (vgl. SEM- Akte A36/11, S. 6 und S. 8). Die formellen Rügen erweisen sich als unbe- gründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.

E. 5 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen die Ablehnung des Asylge- suchs und gegen die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die

D-418/2024 Seite 8 Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung des Vollzugs der Weg- weisung.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder politische noch religiöse Motive aufwiesen, welche asylrechtlich relevant seien. Der Beschwerde- führer habe anlässlich der eintägigen Reise in den Irak weder bei der Aus-

D-418/2024 Seite 9 noch bei der Wiedereinreise Probleme mit den Grenzbehörden erfahren. Die erwähnten Befragungen, die kurzzeitige Festnahme nach seiner Wie- dereinreisen aus dem Irak sowie die später erfolgte Einreise aus Europa würden keine Asylrelevanz entfalten. Ausserdem habe er erklärt, sich poli- tisch nicht engagiert zu haben und nichts über die Partei im Irak zu wissen, welcher sein Schwager beigetreten sei. Ferner hätten die Beschwerdefüh- renden keine religiösen Aktivitäten zugunsten der Gonabadi-Derwische dargelegt, aufgrund welcher sie ins Visier der heimatlichen Behörden ge- raten seien. Ferner sei das eingereichte Dokument ungeeignet, um ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen zu belegen und sei als Gefäl- ligkeitsschreiben zu betrachten. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden ihnen konkrete religiöse Aktivitäten vorge- worfen hätten oder sie solcher beschuldigt worden seien; der Beschwerde- führer sei erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Irak durch den Geheim- dienst über die Gründe für diese Reise befragt worden, wobei seine Reli- gion nicht Gegenstand der Befragungen gewesen sei. Des Weiteren seien die Schilderungen zu den wiederholten Belästigungen in der Praxis durch den iranischen Geheimdienst trotz Nachfrage lediglich oberflächlich, teil- weise realitätsfremd sowie widersprüchlich ausgefallen und insgesamt un- glaubhaft. Auch erscheine es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der iranischen Behörden eine potenzielle Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, ihm jedoch gegen Geld und Luxusgüter eine Zusam- menarbeit angeboten worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zum Zeitraum, als sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe, seien ebenfalls substanzlos sowie undetailliert geblieben und un- glaubhaft. Insgesamt erscheine es realitätsfremd, dass sie wegen Zugehö- rigkeit zu einer politischen Partei und den Gonabadi-Derwischen über meh- rere Jahre belästigt worden sein sollen, obwohl sie sich weder politisch noch religiös betätigt hätten.

E. 7.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeein- gabe ein, dass zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (wie etwa Am- nesty International, Human Rights Watch und das österreichische Bundes- amt für Fremdenwesen und Asyl) zufolge Repressionen gegen die Der- wisch-Gemeinschaften durch die iranischen Behörden zugenommen hät- ten. Es stelle sich – auch angesichts der von ihnen erlebten zahlreichen sowie wiederkehrenden Kontrollen und Schikanen im Iran – die Frage nach der Asylrelevanz ihrer religiösen Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwi- schen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausland- reise der Spionage verdächtigt und in der Folge schikaniert, verhört, ent- führt, eingeschüchtert und körperlich attackiert worden. Die Beschwerde-

D-418/2024 Seite 10 führerin habe nach einer Razzia und einer gegen sie gerichteter Anwen- dung körperlicher Gewalt ihr ungeborenes Kind verloren; sie seien ernst- haften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und ihr Leib und Leben sei in Gefahr.

E. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie den vermeintlichen politischen Aktivitäten glaubhaft darzulegen. Hierzu ist einerseits auf die stichhaltigen Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 7- 8). Anderseits ist ergänzend festzuhalten, dass es den lediglich vage und teilweise realitätsfremd vorgebrachten Schilderungen bezüglich der wie- derholten Beamtenbesuche in der (…)praxis sowie der Befragungen der Beschwerdeführerin während des Auslandsaufenthalts des Beschwerde- führers an Substanz fehlt. Insbesondere der Vorfall, wonach der Beschwer- deführer von Mitarbeitern des iranischen Geheimdienstes mitgenommen, für die Durchführung von «Gnadenschüssen» hätte rekrutiert und dafür reichlich belohnt werden, jedoch Stillschweigen über das Angebot hätte be- wahren sollen, genügt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht.

E. 8.2 Ferner ist auf die überzeugend ausgefallenen Ausführungen der Vor- instanz zur fehlenden Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer religiösen Zugehörigkeit zu verweisen und anknüpfend festzustellen, dass die Be- schwerdeführenden über keine Vorfälle oder Aktivitäten berichtet haben, welche geeignet sind, eine konkrete religiös motivierte sowie individuelle Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu begründen. Auch machten sie nicht geltend, sich in exponierter Weise im Iran religiös betätigt zu haben. Die eingereichten Bestätigungen, wonach sie den Gonabadi-Derwischen an- gehörten, erweisen sich ebenso als ungeeignet, um eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu begründen, wie der Verweis auf verschiedene Internetseiten und soziale Medien zur allgemeinen Verfolgungsgefahr von Gonabadi-Derwischen im Iran sowie zu den von den Beschwerdeführen- den besuchten Gebetshäusern. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig fest- gestellt, dass die vorgebrachten mehrmaligen Mitnahmen und Befragun- gen durch den iranischen Geheimdienst sowie die Befragung des Be- schwerdeführers am Flughafen nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erachten sind, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal problemlos aus dem Ausland in den Iran zurückreisen konnte und die Beschwerde-

D-418/2024 Seite 11 führenden zuletzt mit einem Visum legal aus dem Iran ausgereist sind, diese Einschätzung bestätigen.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-418/2024 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.3 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft gemacht wer- den, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr

D-418/2024 Seite 13 generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. No- vember 2023 E. 12.2 und D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.4.1 je m.w.H.).

E. 10.4.3 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise mit einer auf ihren Namen lautenden Betriebslizenz ihre eigene (…)praxis geführt. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeits- erfahrung als (…) in (…) und hat zuletzt in der (…)praxis der Beschwerde- führerin als (…) gearbeitet. Ihren Aussagen zufolge sind sie finanziell un- abhängig gewesen und haben im Mittelstand gelebt (vgl. SEM-Akten A18/11, F11-15, F22; A19/10 F13, F22-24). Es wird ihnen möglich sein, nach der Rückkehr bei Bedarf die Betriebslizenz zu erneuern und ihre Pra- xis weiterzuführen. Ferner leben alle Verwandten im Iran; die Eltern der Beschwerdeführerin wohnen in E._______, wo auch die Beschwerdefüh- renden zuletzt gelebt und gearbeitet haben. Somit ist ein familiäres Netz- werk im Heimatland vorhanden, welches ihnen bei einer allfälligen Rein- tegration hilfreich zur Seite stehen kann. Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen (vgl. SEM-Akten A18/11 F23; A19/10 F14-15). Schliesslich spricht aus der Sicht des Kin- deswohls ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland, zumal sich die Familie erst knapp eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhält, (…) bis dahin im Iran lebte und dort (wieder) wird die Schule besuchen können.

E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis zum 27. Mai 2025 res- pektive bis 11. September 2026 gültige Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-418/2024 Seite 14 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 12 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-418/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Enzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-418/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und deren gemeinsames Kind), alle iranische Staatsangehörige, reisten - nachdem die Schweizer Behörden dem Rückübernahmeersuchen (Deutschlands) zugestimmt hatten - am 7. September 2022 mittels eines gültigen, durch die Schweiz ausgestellten Schengen-Visums in die Schweiz ein. Sie stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Vollmacht vom 16. September 2022 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie einer Bestätigung betreffend die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Gonabadi-Derwischen und eine Kopie einer iranischen Bewilligung zum Betrieb einer (...)praxis zu den Akten. D. D.a Am 8. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. D.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er vier Jahre vor der letzten Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen (...) in E._______ gewohnt und dort mit der Beschwerdeführerin eine (...)praxis geführt habe. Die Probleme hätten ungefähr 2018 angefangen, nachdem sein Schwager in den Irak gereist sei, um sich dort einer demokratischen Partei anzuschliessen. Gegen Ende des Sommers 2018 habe er erfolglos versucht, den Schwager zurückzuholen und sei deshalb für einen Tag in den Irak gereist. Sieben bis zehn Tage nach seiner Rückkehr sei er erstmals vom iranischen Geheimdienst Ette-laat aufgefordert worden, sich zu melden und sei nach dem Grund seiner Reise in den Irak sowie zu seinen dortigen Kontakten befragt worden. In der Folge sei er mehrmals in seiner Klinik in E._______ vom Ettelaat, zivilen Beamten und Sicherheitsbehörden aufgesucht sowie befragt worden. Aufgrund dessen sei er im März 2019 mit einem italienischen Schengenvisum via Italien nach Deutschland gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Im Oktober oder November 2019 sei er nach einem abschlägigen Asylentscheid legal in den Iran zurückgekehrt, wobei er am Flughafen während vier Stunden festgehalten und zu seiner Auslandreise befragt worden sei. In der Folge hätten die Beamtenbesuche in der Klinik zugenommen, man habe die Überwachungskameras und das Computersystem kontrolliert. Ferner habe einer der Mitarbeitenden den Bahai angehört und sei mehrmals verhaftet sowie verhört worden. Sie seien auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen unter staatlicher Aufsicht gestanden. Eines Abends im April oder Mai 2021 sei er zu Hause vom Ettelaat abgeholt, mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht und nach seinen Verbindungen zur demokratischen Partei im Irak befragt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, den Gonabadi-Derwischen anzugehören. Gleichzeitig sei ihm die Zusammenarbeit mit dem Ettelaat angeboten worden; er hätte bei denjenigen Personen, die hingerichtet würden, den «Gnadenschuss» ausführen sollen und hätte für jede Vollstreckung Luxusgegenstände sowie 20 Millionen Toman erhalten. Nachdem er dieses Angebot abgelehnt habe, sei er unter Androhung von Gewalt gegenüber seiner Familie zu Stillschweigen aufgefordert worden. Am 11. Dezember 2021 seien einige Beamte erneut in der Klinik erschienen und hätten die Kameras kontrollieren wollen. Seine zu diesem Zeitpunkt anwesende schwangere Ehefrau habe sich gewehrt und habe nach einem gewalttätigen Übergriff durch die Beamten ihr ungeborenes Kind verloren. Dies sei der ausschlaggebende Grund zur Ausreise gewesen. D.c Die Beschwerdeführerin ergänzte zu den vorgebrachten Fluchtgründen, dass der iranische Geheimdienst sie und den Beschwerdeführer beschuldigt habe, Mitglied einer demokratischen Partei Iraks zu sein, obwohl dies nicht zutreffe. Auch habe man ihnen vorgeworfen, Derwische zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer 2019 nach Europa gereist sei, hätten die Beamten mehrmals ihre Praxis gestürmt, ihre Kunden befragt, die Arbeitsräume kontrolliert und ihr Gewalt angedroht, sollte ihr Ehemann nicht zurückkehren. Nach seiner Rückkehr hätten die Beamtenkontrollen zugenommen und man habe ungefähr zwanzig Mal ihre Überwachungskameras der Praxis zur Auswertung mitgenommen. E. E.a Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton F._______ zugewiesen. E.b Ebenfalls am 11. November 2022 legte die mandatierte Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. F. Am 28. November 2022 zeigte die Rechtsvertretung ihr Mandat an, ersuchte um Akteneinsicht und legte eine Vollmacht vom 11. November 2022 bei. G. G.a Am 1. März 2023 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. G.b Darin fügten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hinzu, dass der Vater respektive der Schwiegervater zwischenzeitlich fünf bis sechs Mal von den Behörden abgeholt und befragt worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, weshalb die Praxis geschlossen worden sei und die Beschwerdeführenden aus dem Iran ausgereist seien. Ausserdem gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die iranischen Behörden nach wie vor wegen seinen vermeintlichen politischen Aktivitäten und der Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen an ihm interessiert seien. In den Akten befinden sich die iranischen Reisepässe, die Identitätskarten, die Geburtsscheine (Shenasname) und die Führerausweise der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, der Wehrdienstausweis des Beschwerdeführers und zwei Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 - eröffnet am 18. Dezember 2023 - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Sie wurden verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang ausgewiesen werden könnten. Weiter wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihnen wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2023, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. J. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Bestätigung über ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen vom 22. Januar 2024 zu den Akten und verwiesen auf eine Internetseite sowie ein Instagram-Konto ihres spirituellen Führers und dessen Praxis. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführenden - unter Androhung, ansonsten werde nicht auf die Beschwerde eingetreten - aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. L. Am 22. Februar 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. M. Mit Eingabe vom 4. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug eines Twitter-Kontos zu einer Meldung eines Angriffs auf Mitglieder der Gonabadi-Gemeinde im Iran zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde die Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs gerügt. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Die verfügende Behörde kann sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die Vorinstanz ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen respektive eine diesbezügliche Verfolgung verneint und die eingereichten Dokumente nicht überprüft habe, obwohl sie über zahlreiche Kontrollen und Schikanen im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit durch den iranischen Geheimdienst berichtet hätten, einer ihrer Mitarbeiter aufgrund wiederholender Befragungen durch den Geheimdienst gekündigt und infolgedessen die Praxis die männliche Kundschaft verloren habe. Zur Frage nach der Asylrelevanz bei Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert und mit diesem Vorgehen ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. 4.5 Dem Vorhalt, die Vorinstanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer religiösen Zugehörigkeit nicht auf die Asylrelevanz überprüft, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegt und hat auch zur eingereichten Bestätigung betreffend ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen Stellung genommen (vgl. SEM-Akte A36/11, S. 6 und S. 8). Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.

5. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und gegen die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden weder politische noch religiöse Motive aufwiesen, welche asylrechtlich relevant seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der eintägigen Reise in den Irak weder bei der Aus- noch bei der Wiedereinreise Probleme mit den Grenzbehörden erfahren. Die erwähnten Befragungen, die kurzzeitige Festnahme nach seiner Wiedereinreisen aus dem Irak sowie die später erfolgte Einreise aus Europa würden keine Asylrelevanz entfalten. Ausserdem habe er erklärt, sich politisch nicht engagiert zu haben und nichts über die Partei im Irak zu wissen, welcher sein Schwager beigetreten sei. Ferner hätten die Beschwerdeführenden keine religiösen Aktivitäten zugunsten der Gonabadi-Derwische dargelegt, aufgrund welcher sie ins Visier der heimatlichen Behörden geraten seien. Ferner sei das eingereichte Dokument ungeeignet, um ihre Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen zu belegen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden ihnen konkrete religiöse Aktivitäten vorgeworfen hätten oder sie solcher beschuldigt worden seien; der Beschwerdeführer sei erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Irak durch den Geheimdienst über die Gründe für diese Reise befragt worden, wobei seine Religion nicht Gegenstand der Befragungen gewesen sei. Des Weiteren seien die Schilderungen zu den wiederholten Belästigungen in der Praxis durch den iranischen Geheimdienst trotz Nachfrage lediglich oberflächlich, teilweise realitätsfremd sowie widersprüchlich ausgefallen und insgesamt unglaubhaft. Auch erscheine es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der iranischen Behörden eine potenzielle Gefahr für die nationale Sicherheit darstelle, ihm jedoch gegen Geld und Luxusgüter eine Zusammenarbeit angeboten worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitraum, als sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe, seien ebenfalls substanzlos sowie undetailliert geblieben und unglaubhaft. Insgesamt erscheine es realitätsfremd, dass sie wegen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und den Gonabadi-Derwischen über mehrere Jahre belästigt worden sein sollen, obwohl sie sich weder politisch noch religiös betätigt hätten. 7.2 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe ein, dass zahlreichen Nichtregierungsorganisationen (wie etwa Amnesty International, Human Rights Watch und das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zufolge Repressionen gegen die Derwisch-Gemeinschaften durch die iranischen Behörden zugenommen hätten. Es stelle sich - auch angesichts der von ihnen erlebten zahlreichen sowie wiederkehrenden Kontrollen und Schikanen im Iran - die Frage nach der Asylrelevanz ihrer religiösen Zugehörigkeit zu den Gonabadi-Derwischen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Auslandreise der Spionage verdächtigt und in der Folge schikaniert, verhört, entführt, eingeschüchtert und körperlich attackiert worden. Die Beschwerde-führerin habe nach einer Razzia und einer gegen sie gerichteter Anwendung körperlicher Gewalt ihr ungeborenes Kind verloren; sie seien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und ihr Leib und Leben sei in Gefahr. 8. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie den vermeintlichen politischen Aktivitäten glaubhaft darzulegen. Hierzu ist einerseits auf die stichhaltigen Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 7-8). Anderseits ist ergänzend festzuhalten, dass es den lediglich vage und teilweise realitätsfremd vorgebrachten Schilderungen bezüglich der wiederholten Beamtenbesuche in der (...)praxis sowie der Befragungen der Beschwerdeführerin während des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers an Substanz fehlt. Insbesondere der Vorfall, wonach der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des iranischen Geheimdienstes mitgenommen, für die Durchführung von «Gnadenschüssen» hätte rekrutiert und dafür reichlich belohnt werden, jedoch Stillschweigen über das Angebot hätte bewahren sollen, genügt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht. 8.2 Ferner ist auf die überzeugend ausgefallenen Ausführungen der Vor-instanz zur fehlenden Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer religiösen Zugehörigkeit zu verweisen und anknüpfend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keine Vorfälle oder Aktivitäten berichtet haben, welche geeignet sind, eine konkrete religiös motivierte sowie individuelle Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu begründen. Auch machten sie nicht geltend, sich in exponierter Weise im Iran religiös betätigt zu haben. Die eingereichten Bestätigungen, wonach sie den Gonabadi-Derwischen angehörten, erweisen sich ebenso als ungeeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, wie der Verweis auf verschiedene Internetseiten und soziale Medien zur allgemeinen Verfolgungsgefahr von Gonabadi-Derwischen im Iran sowie zu den von den Beschwerdeführenden besuchten Gebetshäusern. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die vorgebrachten mehrmaligen Mitnahmen und Befragungen durch den iranischen Geheimdienst sowie die Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erachten sind, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal problemlos aus dem Ausland in den Iran zurückreisen konnte und die Beschwerde-führenden zuletzt mit einem Visum legal aus dem Iran ausgereist sind, diese Einschätzung bestätigen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft gemacht werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und D-439/2022 vom 29. Februar 2024 E. 9.4.1 je m.w.H.). 10.4.3 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise mit einer auf ihren Namen lautenden Betriebslizenz ihre eigene (...)praxis geführt. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfahrung als (...) in (...) und hat zuletzt in der (...)praxis der Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet. Ihren Aussagen zufolge sind sie finanziell unabhängig gewesen und haben im Mittelstand gelebt (vgl. SEM-Akten A18/11, F11-15, F22; A19/10 F13, F22-24). Es wird ihnen möglich sein, nach der Rückkehr bei Bedarf die Betriebslizenz zu erneuern und ihre Praxis weiterzuführen. Ferner leben alle Verwandten im Iran; die Eltern der Beschwerdeführerin wohnen in E._______, wo auch die Beschwerdeführenden zuletzt gelebt und gearbeitet haben. Somit ist ein familiäres Netzwerk im Heimatland vorhanden, welches ihnen bei einer allfälligen Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen (vgl. SEM-Akten A18/11 F23; A19/10 F14-15). Schliesslich spricht aus der Sicht des Kindeswohls ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland, zumal sich die Familie erst knapp eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhält, (...) bis dahin im Iran lebte und dort (wieder) wird die Schule besuchen können. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis zum 27. Mai 2025 respektive bis 11. September 2026 gültige Reisepässe (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Enzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: