opencaselaw.ch

D-636/2025

D-636/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-636/2025 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. November 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er an einem Gymnasium und an einer Universität unterrichtet habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich an seinem Arbeitsplatz wiederholt regimekritisch geäussert, was zu Auseinandersetzungen mit seinen Arbeitskollegen und Schikanen seitens seines Arbeitgebers geführt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 - eröffnet am 31. Dezember 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass mit der Beschwerde unter anderem Berichte der Hausarztpraxis Klinik (...) vom 28. Januar 2025 und des Röntgeninstituts (...) gleichen Datums sowie eine undatierte Videodatei zu den Akten gereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sowohl die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers als auch die Menschenrechtslage in seinem Heimatstaat unzureichend geprüft habe, dass die Rüge, das SEM habe es versäumt den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Erlebnissen zu befragen ins Leere geht, zumal in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert wird, inwiefern die Anhörung zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer denn auch zum Ende seiner Anhörung hin ausdrücklich bestätigte, seine Asylgründe «im Grossen und Ganzen» dargelegt zu haben (vgl. A37/11 F79), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufzeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-gesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, weder eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehörsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, namentlich die geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mehrheitlich auf eine Wiedergabe der angefochtenen Verfügung sowie eine Wiederholung seiner im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Befürchtungen beschränkt, womit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass entgegen der Rechtsmitteleingabe nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer könnte als Systemkritiker in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein, zumal sein diesbezüglicher Aktivismus, welcher sich auf Gespräche an seinem Arbeitsplatz beschränkt habe (vgl. A37/11 F49 und F56), - bei Wahrunterstellung - lediglich als niederschwellig zu qualifizieren ist, dass der Umstand, dass sein Arbeitgeber sich nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt habe - bei Wahrunterstellung - ebenso wenig für die behauptete Bedrohungslage spricht, zumal es nachvollziehbar und der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht angemessen erscheint, dass sich ein Arbeitgeber nach seinem Arbeitnehmer erkundigt, nachdem dieser der Arbeit wochenlang ferngeblieben war (vgl. A37/11 F64 ff.), dass sein weiteres Behaupten in diesem Zusammenhang, sein Vater sei auch von unbekannten Personen kontaktiert worden und er vermute, dass es sich dabei um Sicherheitsorgane gehandelt habe (vgl. A37/11 F67), konstruiert wirkt, dass entgegen der Beschwerdeschrift auch kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zumal solches abgesehen von einem pauschalen Verweis auf die angeblichen Ermahnungen und Herabstufung seiner Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber nicht weiter substantiiert wird, dass der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Videodatei, welche angeblich zeige, wie der Beschwerdeführer zwei Kurznachrichten der Polizei abrufe, kein Beweiswert zukommt, zumal es sich bei der Aufnahme lediglich um eine Bildschirmaufzeichnung handelt, der weder entnommen werden kann, wem besagte Nachrichten zugestellt wurden noch wer deren Urheber ist, dass die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner physischen und psychischen Beschwerden entnehmen lässt (vgl. Beschwerdebeilage 4 und 5), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne