Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 auf dem Luftweg und reisten am (…) 2022 im Besitz von vom (…) bis zum (…) gültigen Schengenvisa, welche von der schwei- zerischen Vertretung in Teheran zwecks Familienbesuchs ausgestellt wor- den waren, in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 wurde am 15. August 2022 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Sommer 2021 sei die gesamte Familie für eine Geburtstagsfeier seines Vaters in die Türkei gereist. Seine in der Schweiz lebenden Ge- schwister hätten ebenfalls an den Feierlichkeiten teilgenommen. Einen Mo- nat nach der Rückkehr in den Iran habe der Ettelaat ihn zu einem Gespräch gebeten. Anlässlich dieser Unterhaltung hätten sie ihn zu dieser Türkei- reise befragt und sich dabei insbesondere für den Lebenspartner einer sei- ner in der Schweiz lebenden Schwestern interessiert. Einige Tage später sei er erneut abgeholt und mit verbundenen Augen zu einem weiteren Tref- fen mit dem Geheimdienst gebracht worden. Nebst dem Lebenspartner seiner Schwester sei er auch zu seinem Bruder und dessen früheren poli- tischen Aktivitäten für die Volksmudschahedin befragt worden; drei seiner Geschwister seien in der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten im Gefängnis gewesen. Bei einem weiteren Treffen sei er unter Verweis auf die regierungskritische Haltung seiner Familie dazu gedrängt worden, seine Schwester und ihren Lebenspartner auf einer Reise in die Türkei zu begleiten und Informationen über ihn, seine Aktivitäten und Kontakte in Er- fahrung zu bringen. Ausserdem habe man ihm aufgetragen, sich mithilfe seiner Schwester ein Visum für die Schweiz zu besorgen – im Jahr (…) sei er bereits einmal zwecks Familienbesuchs in die Schweiz gereist – und hierzulande sowie in den Nachbarländern im Auftrag des Ettelaat regie- rungskritische Kreise zu infiltrieren und auszuspionieren. Zu diesem Zweck habe der Geheimdienst ihm Fluchtgründe zurechtgelegt, die er im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens hätte darlegen sollen, um die Flüchtlingsei- genschaft zu erlangen. Es sei ihm erlaubt worden, seine beiden erwachse- nen Kinder in die Schweiz mitzunehmen; die Ausreise seiner Frau habe man bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft untersagt. Es sei ihm
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Seite 3 verboten worden, seine Familie über diese Vorkommnisse zu unterrichten. Im Vorfeld der Reise in die Schweiz sei er beobachtet und mehrfach kon- taktiert sowie nach dem Stand der Reiseplanung gefragt worden. Anfäng- liche Fluchtpläne habe er aufgrund dieser Überwachungsmassnahmen verworfen. Die Situation habe ihn gesundheitlich und psychisch belastet. Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich den örtlichen Behörden anvertraut, bislang aus Scham und Angst vor Konsequenzen je- doch weder seine beiden mitgereisten Kinder noch seine in der Schweiz lebenden Verwandten eingeweiht. Seine Frau habe er vor seiner Ausreise informiert, der Ettelaat wisse davon aber nichts. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keine weiteren Informationen oder Anweisungen vom Ette- laat erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man ihn zu einem späteren Zeitpunkt – nach Erhalt seiner Flüchtlingseigenschaft – wieder kontaktieren werde. C. C.a Die Kinder des Beschwerdeführers 1 (also die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2) wurden ihrerseits am 16. August 2022 je- weils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Sie seien in der Annahme eines kurzen Familienbesuchs in die Schweiz gereist und nach ihrer Ankunft von der Entscheidung ihres Vaters, mit den örtlichen Behörden sprechen und ein Asylgesuch stellen zu wollen, überrumpelt worden. Trotz wiederholter Nachfragen und Bitten würden sie beide die Beweggründe und den Ursprung der Verfolgungsfurcht ihres Vaters nicht kennen. In der Zeit vor der Ausreise hätten sie eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands beobachtet, insbesondere Schlafstörungen, Magenprobleme und starke Schmerzen. Im Iran hätten sie keine persönlichen Probleme gehabt und sich auch nicht politisch en- gagiert. Sie würden sich ausserdem um die dort zurückgebliebene Mutter sorgen. D. D.a Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den ihre iranischen Reisepässe zu den Akten. D.b Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden ausserdem ins- gesamt zehn ärztliche Berichte und Zuweisungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den vorinstanzlichen Akten genommen. In diesen Dokumenten wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: arte-
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Seite 4 rielle Hypertonie, neuropathische Schmerzen in den Füssen, Opioidabhän- gigkeit, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Hinweise auf lumbales Schmerzsyndrom. E. Das SEM teilte die Verfahren der Beschwerdeführenden am 19. August 2022 dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechts- vertretung das SEM am 25. August 2022 über die Beendigung der Man- date informierte. F. Der Beschwerdeführer 1 wandte sich mit Eingabe vom 20. November 2023 an die Vorinstanz und erklärte im Wesentlichen, seine Frau sei im Septem- ber 2023 telefonisch von einem Mann kontaktiert worden, der sich als sein Freund ausgegeben habe. Dieser habe sie gebeten, ihm auszurichten, dass er an den geplanten "Aktionen" in Europa – mutmasslich Demonstra- tionen anlässlich des ersten Todestages von Mahsa Amini – teilnehmen und die Vorgänge fotografisch dokumentieren solle. Seine Frau sei darauf- hin verängstigt gewesen. Die unbekannte Person gehöre offensichtlich den iranischen Sicherheitsbehörden an, zumal keiner seiner Freunde über sei- nen Aufenthalt in Europa Bescheid wisse. G. Mit drei separaten Verfügungen vom 27. November 2023 – je am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer 1 gelangte mit einem vom 2. Dezember 2023 datie- renden Schreiben (Eingang beim SEM am 14. Dezember 2023) erneut ans SEM und führte – unter Beilage seines Schreibens vom 20. November 2023 – im Wesentlichen aus, er habe die Ende November 2023 beschrie- benen Vorfälle auch gegenüber seinem (vormaligen) Rechtsvertreter ge- schildert. Dieser habe daraufhin allerdings nur eine Verfahrensstands- anfrage verfasst und somit die Tragweite der jüngsten Geschehnisse ver- kannt. Der negative Asylentscheid zeige auf, dass das SEM seine Vorbrin- gen und die damit zusammenhängende Bedrohung ebenfalls missverstan- den habe.
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Seite 5 I. Mit Beschwerden ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden ihre Asylentscheide beim Bundesverwaltungs- gericht anfechten. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststel- lung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Even- tualbegehren seien sie als Flüchtlinge – oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der Akteneinsicht. In den Verfahren der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 wurde um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht; im Verfahren des Be- schwerdeführers 1 wurde Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A11/4 sowie in die "Visa-Akten" beantragt. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung zu setzen. Den Beschwerden waren unter anderem die Eingaben des Beschwerde- führers 1 ans SEM vom 23. November und 2. Dezember 2023 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 vereinigte der Instruktions- richter die drei Beschwerdeverfahren E-7255/2023, E-7258/2023 und E-7260/2023, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 24. Januar 2024 zu den Beschwerden verneh- men und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden Fo- tos zu den Akten, die ihre Teilnahme an insgesamt (…) Demonstrationen gegen die iranische Regierung in der Zeit zwischen (…) 2022 und (…) 2023 belegen sollen.
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Seite 6 M. Der Instruktionsrichter bot den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfü- gung vom 29. Februar 2024 Gelegenheit zur Replik. N. Der Rechtsvertreter erkundigte sich mit Schreiben vom 14. März 2024, ob betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Vernehmlassung ergan- gen sei, zumal ihm diese bislang nicht zugestellt worden sei. Ferner er- suchte er unter Hinweis auf seine Eingabe vom 30. Januar 2024 um das Einholen einer ergänzenden Vernehmlassung des SEM. O. Der Instruktionsrichter übermittelte dem Rechtsvertreter die Vernehmlas- sung betreffend die Beschwerdeführerin, die ihm offenbar aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zugestellt worden sei. Zudem stellte er fest, für das Einleiten eines ergänzenden Schriftenwechsels bestehe derzeit keine Ver- anlassung. P. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. März 2024 in- nert erstreckter Frist und liessen an ihren Rechtsbegehren festhalten. Zu- dem reichten sie ein Kündigungsschreiben der Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden vom (…) 2023 zu den Akten. Q. Mit Eingaben vom 13. April, 24. September, 8. Oktober, 29. Oktober und
6. Dezember 2024 sowie 11. Februar 2025 reichten die Beschwerdefüh- renden unter anderem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: • einen Verlaufsbericht der D._______ betreffend den Beschwerde- führer 1 vom 5. April 2024; • ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom
28. März 2024; • einen Lehrvertrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024; • eine Zulassungsbestätigung zu einem Hochschulvorbereitungs- angebot der Universität E._______ für den Beschwerdeführer 2 vom 26. Juni 2024; • eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdefüh- rers 1 im Dorfladen F._______ vom 25. November 2024;
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Seite 7 • ein Empfehlungsschreiben der Berufsfachschule G._______ vom
14. Januar 2025 zuhanden H._______ für die Weiterführung der Ausbildung der Beschwerdeführerin, die "keine Aufenthaltsbewilli- gung mehr erhalten hat und die Ausbildung (…) nicht weiterführen darf"; • ein Referenzschreiben der Ausbildungsverantwortlichen im ehe- maligen Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2025 sowie ein undatiertes Referenzschreiben ihrer vormaligen Schul- klasse; • Fotos, Internetlinks und Screenshots zu exilpolitischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) in der Zeit zwischen dem (…) 2024 und (…) 2025.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In den Beschwerden werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.
E. 3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird vom Be- schwerdeführer 1 zunächst gerügt, die Einsicht in die Akte A11/4 ("Rapport examen identité") sei zu Unrecht verweigert worden, zumal einem Bericht über die Identität entscheidrelevante Bedeutung zukomme (vgl. Beschwer- de Art. 2). Ferner habe das SEM zur Begründung des Entscheids offen- sichtlich seine Visa-Akten beigezogen, ohne diesen Beizug aktenkundig zu machen oder ihm Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren. Er habe ausserdem zu Protokoll gegeben, das "ordentliche Visa-Verfahren" durch- laufen zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass er zu diesem Zweck bei der Auslandvertretung befragt worden sei und diese Akten nun gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beizuziehen seien (Beschwerde Art. 3–7).
E. 3.2.2 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bezüglich der Akten A11/4 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Identität des Beschwer- deführers – der im Besitz seines Reisepasses und eines gültigen Schen- genvisums eingereist ist – von der Vorinstanz an keiner Stelle angezweifelt wurde. Der Bericht zu Identitätsabklärung fand keinen Eingang in die Be- gründung der angefochtenen Verfügung und ist somit entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant. Die Verweigerung der Einsichtnahme in dieses Aktenstück ist nicht zu beanstanden.
E. 3.2.3 Im Zusammenhang mit den Visumsakten ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits rügt, diese Akten seien "offensicht- lich" beigezogen worden (vgl. vgl. Beschwerde Art. 3), und er andererseits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus dem Grund beantragt, ein Beizug dieser Akten sei unterlassen und allfällig darin enthaltene ver- folgungsrelevante Elemente seien nicht berücksichtigt worden ("Das SEM hatte es auch in diesem Fall unterlassen, die Visumsakten beizuziehen
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Seite 9 […]"; vgl. a.a.O. Art. 6). Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, Erhalt und Gültigkeit des Schengenvisums (zwecks Familienbesuchs) seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb ein Beizug dieser Akten überflüssig gewesen sei. Ausserdem stehe es dem Beschwerdefüh- rer frei, die Akten bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung einzu- fordern (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entgegen der (einen) Behauptung des Beschwerdeführers sind den angefochtenen Verfügungen keinerlei An- haltspunkte für einen Beizug der Visumsakten zu entnehmen. Das Vorge- hen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, das einen Beizug der Visums- akten rechtfertigen oder darauf hindeuten würde, er habe gegenüber der Vertretung in Teheran Aussagen gemacht, die für sein Asylverfahren erheb- lich sein könnten. Vielmehr äusserte er sich selbst nicht einmal definitiv zur Frage, ob er im Rahmen des Visumsverfahrens überhaupt befragt worden sei (vgl Beschwerde Art. 5: "Weiter hat der Beschwerdeführer geschildert, dass er das ordentliche Visa-Verfahren durchlaufen habe: So hätte er bei- spielsweise bei der Botschaft eine Befragung absolvieren müssen.").
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 rügen eine Ver- letzung ihres Rechts auf Akteneinsicht, weil das SEM ihre rechtzeitigen Einsichtsgesuche vom 19. Dezember 2023 bis zum Zeitpunkt der Rechts- mitteleingabe nicht behandelt habe. Es sei demnach unmöglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen (vgl. jeweilige Beschwerde Art. 2–4).
E. 3.3.2 Die Verfahrensakten wurden der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdeführer 2 tatsächlich erst mit Schreiben vom 28. Dezember 2023
– und somit am Tag der Beschwerdeerhebung – zugestellt. Aus den ange- fochtenen Verfügungen – die der jeweiligen Beschwerde beilagen – geht allerdings eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdeführer 2 keine eigenen Asylgründe vorgetragen haben und über die Beweggründe ihres Vaters im Unklaren waren. Aufgrund der Umstände der vereinigten Verfahren ist vor diesem Hintergrund trotz verzögerter Ak- tenzustellung nicht von einer relevanten Verletzung des Rechts auf Akten- einsicht auszugehen, zumal eine rechtsgenügliche Beschwerdeerhebung durch die verspätete Einsichtsgewährung offensichtlich nicht verunmög- licht wurde. Die Beschwerdeführenden hatten ausserdem nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten ausreichend Gelegenheit zu ergänzenden Aus- führungen, beispielsweise im Rahmen der Replik. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
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E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer 1 machte weiter geltend, seine Eingabe ans SEM vom 20. November 2023 (Eingang beim SEM am 24. November 2023; SEM-act. […]-43/3) sei in der angefochtenen Verfügung vom 27. No- vember 2023 zu seinen Ungunsten und in Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Art. 9–14).
E. 3.4.2 Das Aktenstück 43/3 datiert vom 20. November und trägt einen SEM- Eingangsstempel vom 24. November 2023 (Freitag). In der am darauffol- genden Montag (27. November 2023) verschickten Verfügung ist diese Eingabe nicht erkennbar berücksichtigt worden. Angesichts der engen zeit- lichen Umstände ist von einem Versehen der Vorinstanz auszugehen. Das SEM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zur Eingabe geäussert, worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nehmen konnte. Un- ter diesen Umständen ist keine relevante Verletzung der Begründungs- pflicht respektive des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden fest- zustellen. Das geringfügige Versäumnis der Vorinstanz wurde auf Be- schwerdeebene geheilt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (die hier einen reinen prozessualen Leerlauf darstellen würde) lässt sich auch mit dieser Rüge nicht begründen.
E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer 1 erblickt sodann eine unrichtige und unvoll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits in der Anhörungsdauer sowie andererseits in der Zuteilung ins erweiterte Verfah- ren ohne dass daraufhin weitere Abklärungen vorgenommen oder eine er- gänzende Anhörung durchgeführt worden wäre (vgl. Beschwerde Art. 16–19). Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung ergebe sich auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands (vgl. Beschwerde Art. 67).
E. 3.5.2 Weder im Zusammenhang mit der bemängelten Anhörungsdauer noch aus der Zuteilung ins erweiterte Verfahren ergeben sich Hinweise für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht ansatzweise aus, inwiefern der Sachverhalt aus den genannten Gründen falsch oder unvollständig festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere da- rauf hinzuweisen, dass die Anhörungsdauer (insgesamt acht Stunden und fünf Minuten, wovon zwei Stunden und zehn Minuten auf Pausen entfielen) nicht auf eine überlange Anhörungssituation hindeutet. An dieser Einschät- zung ändert auch der Umstand nichts, dass die vierte Pause während der Anhörung von der anwesenden Rechtsvertretung verlangt worden war (vgl.
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Seite 11 Beschwerde Art. 18 und SEM-act. […]-25/20 [nachfolgend A25] nach F78). Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus der Zuteilung ins erwei- terte Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Zuteilung am
19. August 2022 entspricht einer Einschätzung im Sinn einer Momentauf- nahme wenige Tage nach der Anhörung vom 15. August 2022. Aus dem Umstand, dass sich letztlich keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen in diesem umfangreichen, konnexen Verfahren ergeben haben, folgt offen- sichtlich keine Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht. Gleiches gilt auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Aus seinem Rechtsmittel geht nicht hervor, inwiefern der medizinische Sach- verhalt unvollständig sein soll. Begründeter Anlass für das SEM, in medizi- nischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen, ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen (vgl. auch Vernehmlassung S. 2).
E. 3.5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.
E. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Übrigen in pauschaler Weise mo- nierte, es sei – in Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV – zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen worden respek- tive hätten die behauptete Gehörsverletzung sowie die unrichtige Sachver- haltsfeststellung auch eine Verletzung von Art. 7 AsylG zur Folge, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, handelt es sich dabei offensichtlich um materielle Kritik an der rechtlichen Würdi- gung ohne formalrechtlichen Bezug (vgl. Beschwerde Art. 21 und 53).
E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau- enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
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Seite 12
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete die ablehnenden Asylentscheide im Wesentli- chen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers 1. Das Interesse an seiner Person aufgrund der politi- schen Aktivitäten seiner Familienangehörigen erstaune schon vor dem Hin- tergrund, dass er bis zur Kontaktaufnahme im September 2021 über kei- nerlei Begegnungen oder gar Probleme mit den Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang berichtet habe. Es scheine – angesichts des op- positionellen Hintergrunds seiner Familie – denn auch unlogisch, dass man ausgerechnet ihn damit betraut haben sollte, Informationen zum Nachteil seiner Verwandten zu beschaffen. Ebenso wenig überzeugend seien seine Angaben zu den Reisemodalitäten, wonach er gezwungen worden sei, sich ein Schengenvisum zu beschaffen, zumal er die zuvor übermittelten Infor- mationen in der Türkei in Erfahrung gebracht habe und er sich ausserdem bereits im Rahmen dieser Reise dem angeblichen Einfluss des Ettelaat hätte entziehen können. Ebenfalls fraglich seien seine Schilderungen zum behaupteten Vorgehen des Geheimdiensts, der ihm erst nach der Asylge- währung weitere Anweisungen habe zukommen lassen wollen. Auch die Geheimhaltung all dieser Vorgänge vor seinen Kindern habe er nicht schlüssig darzulegen vermocht. Ohnehin erstaune es, dass der Ettelaat ihm die Ausreise mit seinen beiden Kindern gestattet habe, zumal sie sich im Ausland nicht mehr im iranischen Einflussbereich befänden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 ver- neinte das SEM sodann eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal sich die Fluchtgründe ihres Vaters als unglaubhaft erwiesen und sie bis zu ihrer Ausreise keine eigenen Probleme geltend gemacht hätten.
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E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 führte zur Begründung seines Rechtsmittels in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, seine Aussagen seien über- durchschnittlich ausführlich und detailliert ausgefallen. Das SEM be- schränke sich in seiner Verfügung sodann auf die absurde Argumentation der sogenannten "Verfolgerlogik", indem es das Vorgehen der willkürlichen und diktatorischen iranischen Behörden in seinem Fall für unlogisch er- kläre. Entgegen der Einschätzung des SEM hätten sich die Modalitäten zudem als unauffällig und effektiv erwiesen. Sein Profil mache ihn zu einem idealen Informanten, zumal die iranischen Behörden ihn mit den früheren politischen Aktivitäten seiner Angehörigen unter Druck setzen könnten, er durch seine Verwandten bereits Kontakt zu oppositionellen Personen habe und er zudem selbst eher unauffällig sei. Er habe sich den iranischen Be- hörden nicht bereits anlässlich seiner zweiten Reise in die Türkei entziehen können, weil sowohl seine Frau als auch seine Kinder sich damals im Iran aufgehalten hätten und somit direkt gefährdet gewesen wären. Dass seine Kinder nicht über die Hintergründe der Ausreise Bescheid wüssten spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal sie unter den ge- gebenen Umständen einer Ausreise ohne die Mutter keinesfalls zuge- stimmt hätten. Soweit das SEM seine Schilderung der späteren Kontakt- aufnahme durch den Ettelaat nach seiner Ankunft in der Schweiz ange- zweifelt habe, sei dieser Argumentation mittlerweile die Grundlage entzo- gen, nachdem er nachweislich über seine Ehefrau kontaktiert worden sei und weitere Anweisungen erhalten habe. Daran verdeutliche sich einer- seits der Druck, der aufgrund der Bedrohung seiner Frau auf ihm laste; andererseits habe er sich der ausdrücklichen Aufforderung der iranischen Behörden, Informationen über Demonstrationen an sie weiterzuleiten, widersetzt, weshalb er als Landesverräter gelte und bei seiner Rückkehr gezielt verfolgt würde.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 verwiesen zu- nächst vollumfänglich auf das Rechtsmittel ihres Vaters und führten dar- über hinaus in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, im Fall einer Rück- kehr in den Iran drohe ihnen asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung. Sie würden bei ihrer Einreise identifiziert, verhaftet, misshandelt und ver- folgt.
E. 5.3 Die Vorinstanz führte im Rahmen der Vernehmlassung in materieller Hinsicht aus, der behauptete, unbelegt gebliebene Kontakt eines Geheim- dienstangehörigen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwer-
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Seite 14 deführenden vermöge weder die angebliche Verfolgung zu belegen noch die Argumentation zur festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in- frage zu stellen. Den Akten seien ausserdem keine Hinweise auf exilpoliti- sche Tätigkeiten der Beschwerdeführenden zu entnehmen.
E. 5.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Der Kontaktauf- nahme des Geheimdiensts mit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 könne die asylrechtliche Relevanz nicht einzig deswegen abgesprochen werden, weil es sich dabei um eine von Dritten in Erfahrung gebrachte Ver- folgung handle. Die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdefüh- renden habe unterdessen aufgrund des Drucks und ihrer Angst vor dem Vorgehen des iranischen Geheimdienstes beschlossen, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Ferner erweise sich die Feststellung des SEM, wonach sie sich exilpolitisch nicht betätigen würden, angesichts ihrer dokumentierten Demonstrationsteilnahmen mittlerweile als überholt.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er vom iranischen Geheimdienst aufgefordert worden sei, in der Schweiz als Informant zu agieren, fügen sich insgesamt nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zu- sammen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz stütze ihre Argumentation in erster Linie auf die mangelnde Logik ihrer Vorbrin- gen, vermag letztlich nicht zu überzeugen, zumal es wesentlichen Sach- verhaltsaspekten derart offensichtlich an innerer Logik fehlt, dass eine Be- gründung mit Argumenten der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität tat- sächlich angezeigt erscheint. Obwohl die Einreisemodalitäten (Einreise mittels Besuchsvisum) nicht schon per se als unlogisch bezeichnet werden können, sind die durch den iranischen Geheimdienst fingierten – und von ihm angeblich in mehreren Sitzungen mit Geheimdienstvertretern auswen- dig gelernten – Asylgründe letztlich nicht geeignet, das angestrebte Ziel (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) zu errei-
E-7255/2023 E-7258/2023 E-7260/2023
Seite 15 chen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer 1 im We- sentlichen aus, er sei angewiesen worden, gegenüber den Schweizeri- schen Asylbehörden zunächst von der verstärkten Annäherung zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zu berichten, die ihrerseits Verbin- dungen zu den Volksmudschahedin hätten. Er solle von Geldzahlungen aus der Kasse der Volksmudschahedin berichten, die seine Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen und Aktivitäten im Iran hätten finanzieren sollen. Ferner solle er behaupten, seine Tochter habe nach der Rückkehr aus der Türkei an ihrem Studienort an Demonstrationen teilgenommen und deshalb Probleme mit Angehörigen des Geheimdiensts an der Universität bekommen. Sie hätte eigentlich festgenommen worden, was nur durch die Intervention eines Schwagers hätte verhindert werden können. Überdies solle er angeben, auch er, seine Frau und sein Sohn hätten sich oppositio- nell betätigt, an Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Graffitis gesprayt. Nach der Rückkehr der Tochter an den Familienwohnsitz sei es dann zu Hausdurchsuchungen gekommen und sie alle seien festge- nommen, mehrere Tage im Evin-Gefängnis inhaftiert und befragt und schliesslich auf Kaution freigelassen worden (vgl. SEM-act. A25 F36 [S. 9] und F37). Einerseits fällt auf, dass die angeblich vom iranischen Geheim- dienst erfundenen und von ihm einstudierten Asylgründe zu wesentlichen Teilen auf die Beschwerdeführerin abstützen. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Ahnung von den Gründen für die Ausreise aus dem Heimatstaat hat (vgl. SEM- act. […]-16/9 F42 und F46). Es erscheint nicht logisch, dass der iranische Geheimdienst den Beschwerdeführer 1 angeblich akribisch auf sein Asyl- verfahren vorbereitet, die Beschwerdeführerin, deren politische Aktivitäten das Kernelement der Fluchtgeschichte hätte bilden sollen, aber nicht ein- mal über das geplante Vorgehen informiert. Die fingierte Fluchtgeschichte ist sodann durch keinerlei Beweismittel untermauert und erscheint dadurch in einem Masse unfundiert, dass eine Asylgewährung wohl auch für den iranischen Geheimdienst kaum hätte wahrscheinlich sein können. Ange- sichts des angeblichen Interesses des iranischen Geheimdiensts, dem Be- schwerdeführer 1 in der Schweiz aus eigenem Interesse zur Asylgewäh- rung verhelfen zu wollen, lässt dieser Mangel an Beweisen demnach er- hebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und dem an- geblichen Auftrag des Ettelaat aufkommen. Ferner verwundert auch die Anordnung, wonach er erst nach einem positiven Asylentscheid tatsächlich als Informant tätig werden solle und er seinerseits über keinerlei Kontakt- möglichkeiten mit dem Geheimdienst verfügt haben soll.
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E. 6.3 Nebst der mangelnden Plausibilität und Logik gibt es durchaus auch weitere Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vor- bringen sprechen. Der Beschwerdeführer 1 hat seine Asylgründe in freier Rede zwar ausgedehnt dargelegt, der quantitative Umfang dieser Erzäh- lung vermag aber nicht über die augenfälligen Mängel an detailreichen, ori- ginellen und erlebnisbasierten Elementen in entscheidenden Bereichen hinwegzutäuschen. Auffallend vage fielen unter anderem seine Schilde- rung des zweiten Aufenthalts in der Türkei und die diesbezüglichen Anwei- sungen des Ettelaat sowie dessen Erwartungen an seine Tätigkeit in der Schweiz aus (vgl. SEM-act. A25 F36 [S. 8], F62 und F64). Gleiches gilt für die behaupteten mehrmaligen Kontakte zum Geheimdienst während der Reisevorbereitung, anlässlich derer er sie jeweils über den Stand der Pla- nung habe in Kenntnis setzen müssen (vgl. a.a.O. F37 [S. 10] und F61). Diese Ausführungen widersprechen ausserdem seiner Behauptung an an- derer Stelle, wonach sie insbesondere betreffend den genauen Zeitplan (Termin bei der Schweizerischen Vertretung, Abreisedatum) im Bilde seien und über alles Bescheid wüssten (vgl. a.a.O. F37 [S. 10]).
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann behauptete, der Druck seitens des Geheimdiensts habe sich negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt, trifft es zwar zu, dass seine Kinder angegeben haben, eine gewisse We- sensveränderung an ihm festgestellt zu haben (vgl. SEM-act. […]-16/9 F54 f. und […]-16/8 F38). Aus diesem Umstand folgt jedoch nicht die An- nahme, seine Vorbringen seien glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den einge- reichten ärztlichen Berichten zufolge bei seiner Einreise in die Schweiz un- ter einer Opioidabhängigkeit litt und rund zwei Wochen nach seiner Ankunft den Ausstieg aus der Sucht wünschte, worauf ein entsprechendes Entwöh- nungsprogramm aufgegleist wurde (vgl. ärztliche Berichte I._______ vom
26. April 2022 [SEM-act. {…}-16/1], 29. April 2022 [SEM-act. {…}-17/1] und 4. Mai 2022 [SEM-act. {…}-19/2] sowie Zuweisungsschreiben J._______ über einen nicht wahrgenommenen Termin zur Verlaufskon- trolle vom 16. August 2022 [SEM-act. {…}-31/4]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen gibt es gewichtige Gründe zur Annahme, den geschilderten Wesensveränderungen und gesundheitlichen Problemen liege keine asyl- rechtlich relevante Bedrohungssituation zugrunde.
E. 6.5 Die behaupteten zwischenzeitlichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (telefonische Kontaktaufnahme
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Seite 17 durch den Geheimdienst im Herbst 2023 um ihren Mann aufzufordern, De- monstrationen in der Schweiz zu dokumentieren und ihnen darüber Bericht zu erstatten, Kündigung ihrer Arbeitsstelle im […] 2023) vermögen die Ein- schätzung, wonach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 1 sei vom Geheimdienst gezwungen worden in der Schweiz als Informant zu agieren, nicht infrage zu stellen. Dabei handelt es sich letztlich um Sach- verhaltselemente, die entweder unbelegt geblieben sind oder die sich auf Beweismittel von geringem Aussage- und Beweiswert stützen (angebliches Kündigungsschreiben der Ehefrau).
E. 6.6 Nach der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers 1 gibt es – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – kei- nen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerde- führer 2 drohe im Iran asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung im Zu- sammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen. Im Übrigen gaben sie jeweils an, im Iran keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-act. […]-16/9 F52 sowie F59 und […]-16/8 F39 f.).
E. 6.7.1 Den exilpolitischen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgenommen haben, fehlt es an flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz.
E. 6.7.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel einreichten, die angeblich eine erste Demonstrationsteilnahme im (…) 2022 belegen sollen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der iranische Geheim- dienst seine Ehefrau noch gar nicht kontaktiert und demnach keine Kennt- nis davon gehabt, dass er seine Mission überhaupt nicht auftragsgemäss ausführen würde. Angesichts der mehrfach beteuerten Sorge um die Ehe- frau, die gewissermassen als Geisel der iranischen Behörden gehalten werde, nachdem man ihr die gemeinsame Ausreise mit der Familie unter- sagt habe, erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner oppositionellen Positionierung ein derartiges Risiko für seine Frau bewusst in Kauf genommen hätte (vgl. SEM-act. A25 F56 f. und F74).
E. 6.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz- lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit sind erhebliche Defizite feststellbar. Jegliche
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Seite 18 Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redak- teuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur
– respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 8.2 und E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.).
E. 6.7.4 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus- land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behör- den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über die massentypischen, niedrig- profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus – Funktio- nen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her- ausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei- nen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbe- hörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga- gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert] sowie etwa E-5059/2020 vom
14. September 2023 E. 3.3).
E. 6.7.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren niederschwelligen Teilnahmen an Kund- gebungen und der damit zusammenhängenden Berichterstattung in be- sonderem Masse hervorgehoben hätten. Gegenteiliges wird von ihnen auch nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Ak- tivitäten erfüllen die Beschwerdeführenden insgesamt jedenfalls nicht das Profil von regimekritischen Personen, welches sich über das Mass von der
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Seite 19 grossen Anzahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abheben. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die iranischen Behörden würden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen.
E. 6.7.6 Die Beschwerdeführenden vermögen aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägun- gen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 21
E. 8.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs Folgendes festhalten:
E. 8.2.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom
E. 8.2.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen arterielle Hypertonie, neuropa- thische Schmerzen im Bereich der Füsse, Opioidabhängigkeit, eine abge- brochene Zahnkrone, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mit/bei Migration und Anpassung an die aktuelle Lebenssituation in der Kollektivunterkunft sowie medizinischen Krankheitsfaktoren, eine mittel- gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie Hinweise auf Radikulopathie (Schädigung/Reizung einer Nervenwurzel im Rücken) mit Sensitivitätsstörung und lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden. Zuletzt begab er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids im März 2024 in psychotherapeutische Behandlung und wurde im Zusammenhang mit der erstmals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode auch medikamentös behandelt (vgl. Bericht D._______ vom 5. April 2024). Hin- weise auf seither anhaltende gesundheitliche Probleme und Behandlungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 2 wurden keine medizinischen Probleme ak- tenkundig gemacht.
E. 8.2.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfäl- lige Suizidalität (vgl. Bericht D._______ vom 5. April 2024) einem Wegwei- sungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Um- stand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verlet- zung von Art. 3 EMRK.
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E. 8.2.5 Im Übrigen spricht auch die Bestimmung von Art. 8 EMRK offensicht- lich nicht gegen eine gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden (vgl. Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Art. 85, sowie Rechtsmittel des Beschwerdeführers 2 Art. 83).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation, wie oben erwähnt, in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichti- gung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Ur- teil des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E. 8.3.2.2 Hinsichtlich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 1 (vgl. E. 8.2.4) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts
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Seite 23 Substanzielles entgegenhielt (vgl. Verfügung S. 8). Der Vollständigkeit hal- ber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Ge- such um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen so- dann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Der Beschwer- deführer 1 verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung und war selbstän- dig im (…) tätig, die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-führer 2 ha- ben bis zu ihrer Ausreise die Universität besucht. Entgegen ihrer Behaup- tungen verfügen sie im Iran über ein ausgedehntes und tragfähiges famili- äres Beziehungsnetz und es gibt keine Hinweise dafür, dass sie nach ihrer Rückkehr ausgegrenzt oder stigmatisiert würden. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reinteg- rieren vermögen.
E. 8.3.4 Die dokumentierten Integrationsbemühungen und -erfolge der Be- schwerdeführenden in der Schweiz sind ausserdem für die Beurteilungen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant: Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksich- tigen (zur ausnahmsweisen Berücksichtigung bei Personen, die sich – an- ders als die Beschwerdeführenden – lange Zeit als Minderjährige in der Schweiz aufgehalten haben: vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige ira- nische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allfällig zusätzlich notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 24 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2024 wurden jedoch ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die finanzielle Lage der Be- schwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, wes- halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurden jedoch ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, 41738/10, § 183).
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7255/2023E-7258/2023E-7260/2023 Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien
1. A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, Verfahren E-7255/2023,
2. B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Verfahren E-7258/2023,
3. C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Verfahren E-7260/2023, alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 27. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 auf dem Luftweg und reisten am (...) 2022 im Besitz von vom (...) bis zum (...) gültigen Schengenvisa, welche von der schweizerischen Vertretung in Teheran zwecks Familienbesuchs ausgestellt worden waren, in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 wurde am 15. August 2022 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Im Sommer 2021 sei die gesamte Familie für eine Geburtstagsfeier seines Vaters in die Türkei gereist. Seine in der Schweiz lebenden Geschwister hätten ebenfalls an den Feierlichkeiten teilgenommen. Einen Monat nach der Rückkehr in den Iran habe der Ettelaat ihn zu einem Gespräch gebeten. Anlässlich dieser Unterhaltung hätten sie ihn zu dieser Türkeireise befragt und sich dabei insbesondere für den Lebenspartner einer seiner in der Schweiz lebenden Schwestern interessiert. Einige Tage später sei er erneut abgeholt und mit verbundenen Augen zu einem weiteren Treffen mit dem Geheimdienst gebracht worden. Nebst dem Lebenspartner seiner Schwester sei er auch zu seinem Bruder und dessen früheren politischen Aktivitäten für die Volksmudschahedin befragt worden; drei seiner Geschwister seien in der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten im Gefängnis gewesen. Bei einem weiteren Treffen sei er unter Verweis auf die regierungskritische Haltung seiner Familie dazu gedrängt worden, seine Schwester und ihren Lebenspartner auf einer Reise in die Türkei zu begleiten und Informationen über ihn, seine Aktivitäten und Kontakte in Erfahrung zu bringen. Ausserdem habe man ihm aufgetragen, sich mithilfe seiner Schwester ein Visum für die Schweiz zu besorgen - im Jahr (...) sei er bereits einmal zwecks Familienbesuchs in die Schweiz gereist - und hierzulande sowie in den Nachbarländern im Auftrag des Ettelaat regierungskritische Kreise zu infiltrieren und auszuspionieren. Zu diesem Zweck habe der Geheimdienst ihm Fluchtgründe zurechtgelegt, die er im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens hätte darlegen sollen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Es sei ihm erlaubt worden, seine beiden erwachsenen Kinder in die Schweiz mitzunehmen; die Ausreise seiner Frau habe man bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft untersagt. Es sei ihm verboten worden, seine Familie über diese Vorkommnisse zu unterrichten. Im Vorfeld der Reise in die Schweiz sei er beobachtet und mehrfach kontaktiert sowie nach dem Stand der Reiseplanung gefragt worden. Anfängliche Fluchtpläne habe er aufgrund dieser Überwachungsmassnahmen verworfen. Die Situation habe ihn gesundheitlich und psychisch belastet. Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich den örtlichen Behörden anvertraut, bislang aus Scham und Angst vor Konsequenzen jedoch weder seine beiden mitgereisten Kinder noch seine in der Schweiz lebenden Verwandten eingeweiht. Seine Frau habe er vor seiner Ausreise informiert, der Ettelaat wisse davon aber nichts. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keine weiteren Informationen oder Anweisungen vom Ette-laat erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man ihn zu einem späteren Zeitpunkt - nach Erhalt seiner Flüchtlingseigenschaft - wieder kontaktieren werde. C. C.a Die Kinder des Beschwerdeführers 1 (also die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2) wurden ihrerseits am 16. August 2022 jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: C.b Sie seien in der Annahme eines kurzen Familienbesuchs in die Schweiz gereist und nach ihrer Ankunft von der Entscheidung ihres Vaters, mit den örtlichen Behörden sprechen und ein Asylgesuch stellen zu wollen, überrumpelt worden. Trotz wiederholter Nachfragen und Bitten würden sie beide die Beweggründe und den Ursprung der Verfolgungsfurcht ihres Vaters nicht kennen. In der Zeit vor der Ausreise hätten sie eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands beobachtet, insbesondere Schlafstörungen, Magenprobleme und starke Schmerzen. Im Iran hätten sie keine persönlichen Probleme gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Sie würden sich ausserdem um die dort zurückgebliebene Mutter sorgen. D. D.a Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre iranischen Reisepässe zu den Akten. D.b Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden ausserdem ins-gesamt zehn ärztliche Berichte und Zuweisungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den vorinstanzlichen Akten genommen. In diesen Dokumenten wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: arte-rielle Hypertonie, neuropathische Schmerzen in den Füssen, Opioidabhängigkeit, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Hinweise auf lumbales Schmerzsyndrom. E. Das SEM teilte die Verfahren der Beschwerdeführenden am 19. August 2022 dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM am 25. August 2022 über die Beendigung der Mandate informierte. F. Der Beschwerdeführer 1 wandte sich mit Eingabe vom 20. November 2023 an die Vorinstanz und erklärte im Wesentlichen, seine Frau sei im September 2023 telefonisch von einem Mann kontaktiert worden, der sich als sein Freund ausgegeben habe. Dieser habe sie gebeten, ihm auszurichten, dass er an den geplanten "Aktionen" in Europa - mutmasslich Demonstrationen anlässlich des ersten Todestages von Mahsa Amini - teilnehmen und die Vorgänge fotografisch dokumentieren solle. Seine Frau sei daraufhin verängstigt gewesen. Die unbekannte Person gehöre offensichtlich den iranischen Sicherheitsbehörden an, zumal keiner seiner Freunde über seinen Aufenthalt in Europa Bescheid wisse. G. Mit drei separaten Verfügungen vom 27. November 2023 - je am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer 1 gelangte mit einem vom 2. Dezember 2023 datierenden Schreiben (Eingang beim SEM am 14. Dezember 2023) erneut ans SEM und führte - unter Beilage seines Schreibens vom 20. November 2023 - im Wesentlichen aus, er habe die Ende November 2023 beschriebenen Vorfälle auch gegenüber seinem (vormaligen) Rechtsvertreter geschildert. Dieser habe daraufhin allerdings nur eine Verfahrensstands-anfrage verfasst und somit die Tragweite der jüngsten Geschehnisse verkannt. Der negative Asylentscheid zeige auf, dass das SEM seine Vorbringen und die damit zusammenhängende Bedrohung ebenfalls missverstanden habe. I. Mit Beschwerden ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden ihre Asylentscheide beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren seien sie als Flüchtlinge - oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der Akteneinsicht. In den Verfahren der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 wurde um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht; im Verfahren des Beschwerdeführers 1 wurde Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A11/4 sowie in die "Visa-Akten" beantragt. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Den Beschwerden waren unter anderem die Eingaben des Beschwerdeführers 1 ans SEM vom 23. November und 2. Dezember 2023 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 vereinigte der Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren E-7255/2023, E-7258/2023 und E-7260/2023, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich am 24. Januar 2024 zu den Beschwerden vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden Fotos zu den Akten, die ihre Teilnahme an insgesamt (...) Demonstrationen gegen die iranische Regierung in der Zeit zwischen (...) 2022 und (...) 2023 belegen sollen. M. Der Instruktionsrichter bot den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 Gelegenheit zur Replik. N. Der Rechtsvertreter erkundigte sich mit Schreiben vom 14. März 2024, ob betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Vernehmlassung ergangen sei, zumal ihm diese bislang nicht zugestellt worden sei. Ferner ersuchte er unter Hinweis auf seine Eingabe vom 30. Januar 2024 um das Einholen einer ergänzenden Vernehmlassung des SEM. O. Der Instruktionsrichter übermittelte dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung betreffend die Beschwerdeführerin, die ihm offenbar aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zugestellt worden sei. Zudem stellte er fest, für das Einleiten eines ergänzenden Schriftenwechsels bestehe derzeit keine Veranlassung. P. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. März 2024 innert erstreckter Frist und liessen an ihren Rechtsbegehren festhalten. Zudem reichten sie ein Kündigungsschreiben der Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden vom (...) 2023 zu den Akten. Q. Mit Eingaben vom 13. April, 24. September, 8. Oktober, 29. Oktober und 6. Dezember 2024 sowie 11. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende weitere Beweismittel zu den Akten: einen Verlaufsbericht der D._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 5. April 2024; ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 28. März 2024; einen Lehrvertrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024; eine Zulassungsbestätigung zu einem Hochschulvorbereitungs-angebot der Universität E._______ für den Beschwerdeführer 2 vom 26. Juni 2024; eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers 1 im Dorfladen F._______ vom 25. November 2024; ein Empfehlungsschreiben der Berufsfachschule G._______ vom 14. Januar 2025 zuhanden H._______ für die Weiterführung der Ausbildung der Beschwerdeführerin, die "keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten hat und die Ausbildung (...) nicht weiterführen darf"; ein Referenzschreiben der Ausbildungsverantwortlichen im ehemaligen Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2025 sowie ein undatiertes Referenzschreiben ihrer vormaligen Schulklasse; Fotos, Internetlinks und Screenshots zu exilpolitischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) in der Zeit zwischen dem (...) 2024 und (...) 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In den Beschwerden werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 3.2 3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird vom Beschwerdeführer 1 zunächst gerügt, die Einsicht in die Akte A11/4 ("Rapport examen identité") sei zu Unrecht verweigert worden, zumal einem Bericht über die Identität entscheidrelevante Bedeutung zukomme (vgl. Beschwer-de Art. 2). Ferner habe das SEM zur Begründung des Entscheids offensichtlich seine Visa-Akten beigezogen, ohne diesen Beizug aktenkundig zu machen oder ihm Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren. Er habe ausserdem zu Protokoll gegeben, das "ordentliche Visa-Verfahren" durchlaufen zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass er zu diesem Zweck bei der Auslandvertretung befragt worden sei und diese Akten nun gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beizuziehen seien (Beschwerde Art. 3-7). 3.2.2 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bezüglich der Akten A11/4 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Identität des Beschwerdeführers - der im Besitz seines Reisepasses und eines gültigen Schengenvisums eingereist ist - von der Vorinstanz an keiner Stelle angezweifelt wurde. Der Bericht zu Identitätsabklärung fand keinen Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung und ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant. Die Verweigerung der Einsichtnahme in dieses Aktenstück ist nicht zu beanstanden. 3.2.3 Im Zusammenhang mit den Visumsakten ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits rügt, diese Akten seien "offensichtlich" beigezogen worden (vgl. vgl. Beschwerde Art. 3), und er andererseits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus dem Grund beantragt, ein Beizug dieser Akten sei unterlassen und allfällig darin enthaltene verfolgungsrelevante Elemente seien nicht berücksichtigt worden ("Das SEM hatte es auch in diesem Fall unterlassen, die Visumsakten beizuziehen [...]"; vgl. a.a.O. Art. 6). Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, Erhalt und Gültigkeit des Schengenvisums (zwecks Familienbesuchs) seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb ein Beizug dieser Akten überflüssig gewesen sei. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer frei, die Akten bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung einzufordern (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entgegen der (einen) Behauptung des Beschwerdeführers sind den angefochtenen Verfügungen keinerlei Anhaltspunkte für einen Beizug der Visumsakten zu entnehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, das einen Beizug der Visumsakten rechtfertigen oder darauf hindeuten würde, er habe gegenüber der Vertretung in Teheran Aussagen gemacht, die für sein Asylverfahren erheblich sein könnten. Vielmehr äusserte er sich selbst nicht einmal definitiv zur Frage, ob er im Rahmen des Visumsverfahrens überhaupt befragt worden sei (vgl Beschwerde Art. 5: "Weiter hat der Beschwerdeführer geschildert, dass er das ordentliche Visa-Verfahren durchlaufen habe: So hätte er beispielsweise bei der Botschaft eine Befragung absolvieren müssen."). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht, weil das SEM ihre rechtzeitigen Einsichtsgesuche vom 19. Dezember 2023 bis zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe nicht behandelt habe. Es sei demnach unmöglich gewesen, eine Beschwerde zu verfassen (vgl. jeweilige Beschwerde Art. 2-4). 3.3.2 Die Verfahrensakten wurden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 tatsächlich erst mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 - und somit am Tag der Beschwerdeerhebung - zugestellt. Aus den angefochtenen Verfügungen - die der jeweiligen Beschwerde beilagen - geht allerdings eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 keine eigenen Asylgründe vorgetragen haben und über die Beweggründe ihres Vaters im Unklaren waren. Aufgrund der Umstände der vereinigten Verfahren ist vor diesem Hintergrund trotz verzögerter Aktenzustellung nicht von einer relevanten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht auszugehen, zumal eine rechtsgenügliche Beschwerdeerhebung durch die verspätete Einsichtsgewährung offensichtlich nicht verunmöglicht wurde. Die Beschwerdeführenden hatten ausserdem nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten ausreichend Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen, beispielsweise im Rahmen der Replik. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer 1 machte weiter geltend, seine Eingabe ans SEM vom 20. November 2023 (Eingang beim SEM am 24. November 2023; SEM-act. [...]-43/3) sei in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2023 zu seinen Ungunsten und in Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Art. 9-14). 3.4.2 Das Aktenstück 43/3 datiert vom 20. November und trägt einen SEM-Eingangsstempel vom 24. November 2023 (Freitag). In der am darauffolgenden Montag (27. November 2023) verschickten Verfügung ist diese Eingabe nicht erkennbar berücksichtigt worden. Angesichts der engen zeitlichen Umstände ist von einem Versehen der Vorinstanz auszugehen. Das SEM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zur Eingabe geäussert, worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nehmen konnte. Unter diesen Umständen ist keine relevante Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden festzustellen. Das geringfügige Versäumnis der Vorinstanz wurde auf Beschwerdeebene geheilt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (die hier einen reinen prozessualen Leerlauf darstellen würde) lässt sich auch mit dieser Rüge nicht begründen. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer 1 erblickt sodann eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits in der Anhörungsdauer sowie andererseits in der Zuteilung ins erweiterte Verfahren ohne dass daraufhin weitere Abklärungen vorgenommen oder eine ergänzende Anhörung durchgeführt worden wäre (vgl. Beschwerde Art. 16-19). Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung ergebe sich auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands (vgl. Beschwerde Art. 67). 3.5.2 Weder im Zusammenhang mit der bemängelten Anhörungsdauer noch aus der Zuteilung ins erweiterte Verfahren ergeben sich Hinweise für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht ansatzweise aus, inwiefern der Sachverhalt aus den genannten Gründen falsch oder unvollständig festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsdauer (insgesamt acht Stunden und fünf Minuten, wovon zwei Stunden und zehn Minuten auf Pausen entfielen) nicht auf eine überlange Anhörungssituation hindeutet. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die vierte Pause während der Anhörung von der anwesenden Rechtsvertretung verlangt worden war (vgl. Beschwerde Art. 18 und SEM-act. [...]-25/20 [nachfolgend A25] nach F78). Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus der Zuteilung ins erweiterte Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Zuteilung am 19. August 2022 entspricht einer Einschätzung im Sinn einer Momentaufnahme wenige Tage nach der Anhörung vom 15. August 2022. Aus dem Umstand, dass sich letztlich keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen in diesem umfangreichen, konnexen Verfahren ergeben haben, folgt offensichtlich keine Verletzung der vorinstanzlichen Abklärungspflicht. Gleiches gilt auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Aus seinem Rechtsmittel geht nicht hervor, inwiefern der medizinische Sachverhalt unvollständig sein soll. Begründeter Anlass für das SEM, in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen, ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). 3.5.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Übrigen in pauschaler Weise monierte, es sei - in Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV - zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen worden respektive hätten die behauptete Gehörsverletzung sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung auch eine Verletzung von Art. 7 AsylG zur Folge, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, handelt es sich dabei offensichtlich um materielle Kritik an der rechtlichen Würdigung ohne formalrechtlichen Bezug (vgl. Beschwerde Art. 21 und 53). 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die ablehnenden Asylentscheide im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1. Das Interesse an seiner Person aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen erstaune schon vor dem Hintergrund, dass er bis zur Kontaktaufnahme im September 2021 über keinerlei Begegnungen oder gar Probleme mit den Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang berichtet habe. Es scheine - angesichts des oppositionellen Hintergrunds seiner Familie - denn auch unlogisch, dass man ausgerechnet ihn damit betraut haben sollte, Informationen zum Nachteil seiner Verwandten zu beschaffen. Ebenso wenig überzeugend seien seine Angaben zu den Reisemodalitäten, wonach er gezwungen worden sei, sich ein Schengenvisum zu beschaffen, zumal er die zuvor übermittelten Informationen in der Türkei in Erfahrung gebracht habe und er sich ausserdem bereits im Rahmen dieser Reise dem angeblichen Einfluss des Ettelaat hätte entziehen können. Ebenfalls fraglich seien seine Schilderungen zum behaupteten Vorgehen des Geheimdiensts, der ihm erst nach der Asylgewährung weitere Anweisungen habe zukommen lassen wollen. Auch die Geheimhaltung all dieser Vorgänge vor seinen Kindern habe er nicht schlüssig darzulegen vermocht. Ohnehin erstaune es, dass der Ettelaat ihm die Ausreise mit seinen beiden Kindern gestattet habe, zumal sie sich im Ausland nicht mehr im iranischen Einflussbereich befänden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 verneinte das SEM sodann eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal sich die Fluchtgründe ihres Vaters als unglaubhaft erwiesen und sie bis zu ihrer Ausreise keine eigenen Probleme geltend gemacht hätten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 führte zur Begründung seines Rechtsmittels in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, seine Aussagen seien überdurchschnittlich ausführlich und detailliert ausgefallen. Das SEM beschränke sich in seiner Verfügung sodann auf die absurde Argumentation der sogenannten "Verfolgerlogik", indem es das Vorgehen der willkürlichen und diktatorischen iranischen Behörden in seinem Fall für unlogisch erkläre. Entgegen der Einschätzung des SEM hätten sich die Modalitäten zudem als unauffällig und effektiv erwiesen. Sein Profil mache ihn zu einem idealen Informanten, zumal die iranischen Behörden ihn mit den früheren politischen Aktivitäten seiner Angehörigen unter Druck setzen könnten, er durch seine Verwandten bereits Kontakt zu oppositionellen Personen habe und er zudem selbst eher unauffällig sei. Er habe sich den iranischen Behörden nicht bereits anlässlich seiner zweiten Reise in die Türkei entziehen können, weil sowohl seine Frau als auch seine Kinder sich damals im Iran aufgehalten hätten und somit direkt gefährdet gewesen wären. Dass seine Kinder nicht über die Hintergründe der Ausreise Bescheid wüssten spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal sie unter den gegebenen Umständen einer Ausreise ohne die Mutter keinesfalls zugestimmt hätten. Soweit das SEM seine Schilderung der späteren Kontaktaufnahme durch den Ettelaat nach seiner Ankunft in der Schweiz angezweifelt habe, sei dieser Argumentation mittlerweile die Grundlage entzogen, nachdem er nachweislich über seine Ehefrau kontaktiert worden sei und weitere Anweisungen erhalten habe. Daran verdeutliche sich einerseits der Druck, der aufgrund der Bedrohung seiner Frau auf ihm laste; andererseits habe er sich der ausdrücklichen Aufforderung der iranischen Behörden, Informationen über Demonstrationen an sie weiterzuleiten, widersetzt, weshalb er als Landesverräter gelte und bei seiner Rückkehr gezielt verfolgt würde. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 verwiesen zunächst vollumfänglich auf das Rechtsmittel ihres Vaters und führten darüber hinaus in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, im Fall einer Rückkehr in den Iran drohe ihnen asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung. Sie würden bei ihrer Einreise identifiziert, verhaftet, misshandelt und verfolgt. 5.3 Die Vorinstanz führte im Rahmen der Vernehmlassung in materieller Hinsicht aus, der behauptete, unbelegt gebliebene Kontakt eines Geheimdienstangehörigen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwer-deführenden vermöge weder die angebliche Verfolgung zu belegen noch die Argumentation zur festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen infrage zu stellen. Den Akten seien ausserdem keine Hinweise auf exilpolitische Tätigkeiten der Beschwerdeführenden zu entnehmen. 5.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Der Kontaktaufnahme des Geheimdiensts mit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 könne die asylrechtliche Relevanz nicht einzig deswegen abgesprochen werden, weil es sich dabei um eine von Dritten in Erfahrung gebrachte Verfolgung handle. Die Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden habe unterdessen aufgrund des Drucks und ihrer Angst vor dem Vorgehen des iranischen Geheimdienstes beschlossen, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Ferner erweise sich die Feststellung des SEM, wonach sie sich exilpolitisch nicht betätigen würden, angesichts ihrer dokumentierten Demonstrationsteilnahmen mittlerweile als überholt. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach er vom iranischen Geheimdienst aufgefordert worden sei, in der Schweiz als Informant zu agieren, fügen sich insgesamt nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz stütze ihre Argumentation in erster Linie auf die mangelnde Logik ihrer Vorbringen, vermag letztlich nicht zu überzeugen, zumal es wesentlichen Sachverhaltsaspekten derart offensichtlich an innerer Logik fehlt, dass eine Begründung mit Argumenten der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität tatsächlich angezeigt erscheint. Obwohl die Einreisemodalitäten (Einreise mittels Besuchsvisum) nicht schon per se als unlogisch bezeichnet werden können, sind die durch den iranischen Geheimdienst fingierten - und von ihm angeblich in mehreren Sitzungen mit Geheimdienstvertretern auswendig gelernten - Asylgründe letztlich nicht geeignet, das angestrebte Ziel (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) zu errei-chen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, er sei angewiesen worden, gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden zunächst von der verstärkten Annäherung zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zu berichten, die ihrerseits Verbindungen zu den Volksmudschahedin hätten. Er solle von Geldzahlungen aus der Kasse der Volksmudschahedin berichten, die seine Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen und Aktivitäten im Iran hätten finanzieren sollen. Ferner solle er behaupten, seine Tochter habe nach der Rückkehr aus der Türkei an ihrem Studienort an Demonstrationen teilgenommen und deshalb Probleme mit Angehörigen des Geheimdiensts an der Universität bekommen. Sie hätte eigentlich festgenommen worden, was nur durch die Intervention eines Schwagers hätte verhindert werden können. Überdies solle er angeben, auch er, seine Frau und sein Sohn hätten sich oppositionell betätigt, an Demonstrationen teilgenommen und regierungskritische Graffitis gesprayt. Nach der Rückkehr der Tochter an den Familienwohnsitz sei es dann zu Hausdurchsuchungen gekommen und sie alle seien festgenommen, mehrere Tage im Evin-Gefängnis inhaftiert und befragt und schliesslich auf Kaution freigelassen worden (vgl. SEM-act. A25 F36 [S. 9] und F37). Einerseits fällt auf, dass die angeblich vom iranischen Geheimdienst erfundenen und von ihm einstudierten Asylgründe zu wesentlichen Teilen auf die Beschwerdeführerin abstützen. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Ahnung von den Gründen für die Ausreise aus dem Heimatstaat hat (vgl. SEM-act. [...]-16/9 F42 und F46). Es erscheint nicht logisch, dass der iranische Geheimdienst den Beschwerdeführer 1 angeblich akribisch auf sein Asylverfahren vorbereitet, die Beschwerdeführerin, deren politische Aktivitäten das Kernelement der Fluchtgeschichte hätte bilden sollen, aber nicht einmal über das geplante Vorgehen informiert. Die fingierte Fluchtgeschichte ist sodann durch keinerlei Beweismittel untermauert und erscheint dadurch in einem Masse unfundiert, dass eine Asylgewährung wohl auch für den iranischen Geheimdienst kaum hätte wahrscheinlich sein können. Angesichts des angeblichen Interesses des iranischen Geheimdiensts, dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz aus eigenem Interesse zur Asylgewährung verhelfen zu wollen, lässt dieser Mangel an Beweisen demnach erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und dem angeblichen Auftrag des Ettelaat aufkommen. Ferner verwundert auch die Anordnung, wonach er erst nach einem positiven Asylentscheid tatsächlich als Informant tätig werden solle und er seinerseits über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mit dem Geheimdienst verfügt haben soll. 6.3 Nebst der mangelnden Plausibilität und Logik gibt es durchaus auch weitere Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen sprechen. Der Beschwerdeführer 1 hat seine Asylgründe in freier Rede zwar ausgedehnt dargelegt, der quantitative Umfang dieser Erzählung vermag aber nicht über die augenfälligen Mängel an detailreichen, originellen und erlebnisbasierten Elementen in entscheidenden Bereichen hinwegzutäuschen. Auffallend vage fielen unter anderem seine Schilde-rung des zweiten Aufenthalts in der Türkei und die diesbezüglichen Anweisungen des Ettelaat sowie dessen Erwartungen an seine Tätigkeit in der Schweiz aus (vgl. SEM-act. A25 F36 [S. 8], F62 und F64). Gleiches gilt für die behaupteten mehrmaligen Kontakte zum Geheimdienst während der Reisevorbereitung, anlässlich derer er sie jeweils über den Stand der Planung habe in Kenntnis setzen müssen (vgl. a.a.O. F37 [S. 10] und F61). Diese Ausführungen widersprechen ausserdem seiner Behauptung an anderer Stelle, wonach sie insbesondere betreffend den genauen Zeitplan (Termin bei der Schweizerischen Vertretung, Abreisedatum) im Bilde seien und über alles Bescheid wüssten (vgl. a.a.O. F37 [S. 10]). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann behauptete, der Druck seitens des Geheimdiensts habe sich negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt, trifft es zwar zu, dass seine Kinder angegeben haben, eine gewisse Wesensveränderung an ihm festgestellt zu haben (vgl. SEM-act. [...]-16/9 F54 f. und [...]-16/8 F38). Aus diesem Umstand folgt jedoch nicht die Annahme, seine Vorbringen seien glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge bei seiner Einreise in die Schweiz unter einer Opioidabhängigkeit litt und rund zwei Wochen nach seiner Ankunft den Ausstieg aus der Sucht wünschte, worauf ein entsprechendes Entwöhnungsprogramm aufgegleist wurde (vgl. ärztliche Berichte I._______ vom 26. April 2022 [SEM-act. {...}-16/1], 29. April 2022 [SEM-act. {...}-17/1] und 4. Mai 2022 [SEM-act. {...}-19/2] sowie Zuweisungsschreiben J._______ über einen nicht wahrgenommenen Termin zur Verlaufskontrolle vom 16. August 2022 [SEM-act. {...}-31/4]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen gibt es gewichtige Gründe zur Annahme, den geschilderten Wesensveränderungen und gesundheitlichen Problemen liege keine asylrechtlich relevante Bedrohungssituation zugrunde. 6.5 Die behaupteten zwischenzeitlichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (telefonische Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst im Herbst 2023 um ihren Mann aufzufordern, Demonstrationen in der Schweiz zu dokumentieren und ihnen darüber Bericht zu erstatten, Kündigung ihrer Arbeitsstelle im [...] 2023) vermögen die Einschätzung, wonach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 1 sei vom Geheimdienst gezwungen worden in der Schweiz als Informant zu agieren, nicht infrage zu stellen. Dabei handelt es sich letztlich um Sachverhaltselemente, die entweder unbelegt geblieben sind oder die sich auf Beweismittel von geringem Aussage- und Beweiswert stützen (angebliches Kündigungsschreiben der Ehefrau). 6.6 Nach der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 gibt es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer 2 drohe im Iran asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausreisegründen. Im Übrigen gaben sie jeweils an, im Iran keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-act. [...]-16/9 F52 sowie F59 und [...]-16/8 F39 f.). 6.7 6.7.1 Den exilpolitischen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgenommen haben, fehlt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 6.7.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel einreichten, die angeblich eine erste Demonstrationsteilnahme im (...) 2022 belegen sollen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der iranische Geheimdienst seine Ehefrau noch gar nicht kontaktiert und demnach keine Kenntnis davon gehabt, dass er seine Mission überhaupt nicht auftragsgemäss ausführen würde. Angesichts der mehrfach beteuerten Sorge um die Ehefrau, die gewissermassen als Geisel der iranischen Behörden gehalten werde, nachdem man ihr die gemeinsame Ausreise mit der Familie untersagt habe, erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner oppositionellen Positionierung ein derartiges Risiko für seine Frau bewusst in Kauf genommen hätte (vgl. SEM-act. A25 F56 f. und F74). 6.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit sind erhebliche Defizite feststellbar. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redak-teuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 8.2 und E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4, m.w.H.). 6.7.4 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrig-profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert] sowie etwa E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3). 6.7.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren niederschwelligen Teilnahmen an Kundgebungen und der damit zusammenhängenden Berichterstattung in besonderem Masse hervorgehoben hätten. Gegenteiliges wird von ihnen auch nicht substanziiert ausgeführt. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllen die Beschwerdeführenden insgesamt jedenfalls nicht das Profil von regimekritischen Personen, welches sich über das Mass von der grossen Anzahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abheben. Es ist vorliegend nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die iranischen Behörden würden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen. 6.7.6 Die Beschwerdeführenden vermögen aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 8.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.2.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.2.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen arterielle Hypertonie, neuropathische Schmerzen im Bereich der Füsse, Opioidabhängigkeit, eine abgebrochene Zahnkrone, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mit/bei Migration und Anpassung an die aktuelle Lebenssituation in der Kollektivunterkunft sowie medizinischen Krankheitsfaktoren, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie Hinweise auf Radikulopathie (Schädigung/Reizung einer Nervenwurzel im Rücken) mit Sensitivitätsstörung und lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden. Zuletzt begab er sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids im März 2024 in psychotherapeutische Behandlung und wurde im Zusammenhang mit der erstmals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode auch medikamentös behandelt (vgl. Bericht D._______ vom 5. April 2024). Hinweise auf seither anhaltende gesundheitliche Probleme und Behandlungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 2 wurden keine medizinischen Probleme aktenkundig gemacht. 8.2.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfällige Suizidalität (vgl. Bericht D._______ vom 5. April 2024) einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.5 Im Übrigen spricht auch die Bestimmung von Art. 8 EMRK offensichtlich nicht gegen eine gemeinsame Wegweisung der Beschwerdeführenden (vgl. Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Art. 85, sowie Rechtsmittel des Beschwerdeführers 2 Art. 83). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation, wie oben erwähnt, in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 m.w.H.). 8.3.2 8.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 8.3.2.2 Hinsichtlich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 1 (vgl. E. 8.2.4) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenhielt (vgl. Verfügung S. 8). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung und war selbständig im (...) tätig, die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-führer 2 haben bis zu ihrer Ausreise die Universität besucht. Entgegen ihrer Behauptungen verfügen sie im Iran über ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es gibt keine Hinweise dafür, dass sie nach ihrer Rückkehr ausgegrenzt oder stigmatisiert würden. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermögen. 8.3.4 Die dokumentierten Integrationsbemühungen und -erfolge der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind ausserdem für die Beurteilungen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant: Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (zur ausnahmsweisen Berücksichtigung bei Personen, die sich - anders als die Beschwerdeführenden - lange Zeit als Minderjährige in der Schweiz aufgehalten haben: vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6). 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige iranische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig zusätzlich notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurden jedoch ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: