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D-2185/2025

D-2185/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Oktober 2023 bevollmächtigte er seine Rechtsvertretung. Die Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende fand am 3. November 2023 statt. Am 27. November 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und am 6. Dezember 2023 verfügte es, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 27. Mai 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, er sei ethnischer Kurde mit yaresanischer Glaubenszugehörigkeit. Er sei in der Stadt B._______ geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe. In der Schule sei er aufgrund seiner Religi- onszugehörigkeit Nachteilen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig. Er selbst habe ab seinem zwölften Lebensjahr hin und wieder als (…) ([…]) Waren über die iranisch-irakische Grenze getragen, um das Familieneinkommen aufzubessern. Als nach dem Tod von Jina Mahsa Amini Mitte September 2022 im Iran Proteste begonnen hätten, habe er an vier oder fünf Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Am (...) habe er gemeinsam mit Freunden in einem Cafe seinen Geburtstag gefeiert, als er die Nachricht bekommen habe, dass in seinem Wohnquar- tier heftige Demonstrationen der Bevölkerung gegen die Behörden stattfin- den würden. Daraufhin hätten er und seine Freunde sich zur Demonstra- tion begeben. Er habe an den Strassenkämpfen gegen die Behörden teil- genommen und Steine geworfen. Nachdem andere Demonstrierende ein behördliches Fahrzeug in Brand gesetzt hätten, hätten er und sein Freund C._______ dessen Scheiben mit Steinen eingeschlagen. Sein Freund C._______ sei plötzlich durch eine Kugel der Behörden getroffen worden und direkt neben ihm verstorben. Kurz nach der Demonstration habe sein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt, dass er ihn an der Demonstration erkannt habe. Der Onkel habe ihn daraufhin mit seinem Auto ins Dorf D._______ zu einem Bekannten seiner Mutter namens E._______ gefahren, wo er habe unterkommen können. Am nächsten Tag habe er an der Beerdigung seines Freundes C._______ im nahegelegenen Dorf F._______ teilgenom- men. Nach der Beerdigung sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Ungefähr fünf bis sieben Tage nach dem (...) sei sein Onkel zu ihm gekom- men und habe erzählt, dass es eine Hausdurchsuchung bei ihm (Be- schwerdeführer) zu Hause gegeben habe. Die Behörden hätten

D-2185/2025 Seite 3 herausfinden wollen, wo er sich aufhalte. Anlässlich des Verhörs seien sei- nem Vater Aufnahmen einer Überwachungskamera gezeigt worden, wel- che ihn an der Demonstration gezeigt hätten. Daraufhin habe sein Vater entschieden, dass er (Beschwerdeführer) ausreisen müsse. In der Folge habe er sich rund zehn Monate im Dorf D._______ bei E._______ versteckt gehalten. Er habe Schafe gehütet und gelegentlich bei der Ernte mitgehol- fen. Ende August sei er mit Hilfe eines Schleppers, der ihm Reisedoku- mente sowie ein Visum für Russland besorgt habe, aus dem Iran ausge- reist. Er sei erst auf dem Luftweg Richtung Moskau und weiter nach Bela- rus und Deutschland mit dem Zug in die Schweiz gelangt. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): Bescheinigung Yarsan Democratic Organization, Bescheinigung Kurdistan Human Rights Associ- ation – Geneva (KMMK-G), diverse Fotos der Proteste, Auszug aus der Geburtsurkunde, vier Fotos seiner Arbeit als (...), zwei Fotos seiner religiö- sen Praktiken, ein Foto am Grab seines Freundes, iranischer Pass. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

31. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegen- heit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, und es sei die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses). Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 9. Oktober 2023 und die ange- fochtene Verfügung bei (beides in Kopie).

D-2185/2025 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt- zungsbedürftigkeitserklärung vom 3. April 2025 zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist über den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden (vgl. Ziff. 1 und 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde).

E. 3.2 Der Rückweisungsantrag betreffend Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft wird damit begründet, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Widerspruch in der Aus- sage F32 der zweiten Anhörung (AH2) zur derjenigen in F101 in der ersten Anhörung (AH1) konkret zu befragen. Die Vorinstanz hätte weiter fragen müssen, mit wessen Telefon E._______ mit seinem Vater kommuniziert habe und in welchem Umfang solche Kontakte überhaupt stattgefunden hätten. Eine solche Nachfrage sei jedoch unterblieben und dem Beschwer- deführer nachträglich ein vermeintlicher Widerspruch – ohne Präzisie- rungs- und Erläuterungsmöglichkeit – angelastet worden. Das SEM

D-2185/2025 Seite 5 verletze damit die prozessuale Pflicht zur umfassenden und objektiven Ab- klärung des massgeblichen Sachverhalts. Gerügt wird damit eine Verlet- zung der Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch eingangs der ersten wie zweiten Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, wobei er je- weils angab, die Einleitung verstanden zu haben und abschliessend die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akten act. […]-22/10 S. 10, act. […]-28/25 S. 25, act. […]-42/16 S. 16). Die Vo- rinstanz hat den Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung gefragt, ob er während seiner Zeit bei E._______ mit seinen Eltern direkten Kontakt ge- habt habe. Neben der Beantwortung dieser präzis gestellten Frage fügte der Beschwerdeführer von sich aus an, dass E._______ seinen Vater ab und zu angerufen habe und mit ihm in Geheimsprache gesprochen habe. Diese Aussage ist klar verständlich und bedarf keiner Nachfrage. Dem SEM ist nicht vorzuwerfen, es habe zu Unrecht keine Nachfrage gestellt. Zudem ist es für den Entscheid unerheblich, mit wessen Telefon diese Kon- takte stattgefunden haben und in welchem Umfang. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist zu verneinen.

E. 3.3 Soweit weiter beanstandet wird, dass sich das SEM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf eine pauschale Einschätzung gestützt habe, ist folgendes festzuhalten. Das SEM hat in seiner Verfügung nach- vollziehbar ausgeführt, dass im Iran trotz Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tagelöhner. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut als (...) tätig sein müsse. Er könne eine Vielzahl legaler Hilfs- und Assistenztätigkeiten ausüben. Er ver- füge über ein intaktes familiäres Netzwerk und pflege ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Vor seiner Ausreise habe er mit ihnen zusammenge- wohnt und Unterstützung erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass er dorthin zurückkehren könne. Damit hat das SEM die Überlegungen ge- nannt, von welchen es sich leiten liess, und hinreichend konkret auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen.

E. 3.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Die Rückweisungsanträge sind abzuweisen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, dass der Be- schwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm (Haus- durchsuchung als Schlüsselmoment) nicht in einer für die Glaubhaftma- chung hinreichenden qualitativen und quantitativen Substanz geschildert habe. Es zeige sich dabei ein markanter Strukturunterschied zu den Schil- derungen betreffend seine Demonstrationsteilnahme, die ausführlich und substanziiert ausgefallen seien. Dieser Detailgrad sei umso überraschen- der, als der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er darüber, was in der Nacht zuhause passiert sei, nicht so genau Bescheid wisse, weil er nicht dort gewesen sei. Er habe in vergleichbarem Stil weitere konkrete Handlungsabfolgen, Interaktionen und Dialoge zwischen seinem Vater, sei- nem Onkel und dem Schlepper wiedergegeben, bei welchen er gemäss seiner Aussage nicht anwesend gewesen sei. Durch diese offensichtlich ausgeschmückten Schilderungen von Handlungen Dritter, die er vom Hö- rensagen kenne, entstehe insgesamt der Eindruck konstruierter Sachver- haltselemente ohne tatsächlichen Erlebnisbezug. Weiter habe der

D-2185/2025 Seite 7 Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht, welche in der Summe die Konstruiertheit der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm unterstreichen würden. Er sei zwar bei beiden Befragungen noch minderjährig gewesen, was zu berücksichtigen sei. Es sei aber insgesamt der Eindruck eines jungen Mannes mit überdurchschnittlich hohen kogniti- ven und kommunikativen Fähigkeiten entstanden, weshalb die Minderjäh- rigkeit kaum ins Gewicht falle. Die Teilnahme an Demonstrationen habe keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz, weil der Beschwerdeführer keine Probleme mit den iranischen Be- hörden habe glaubhaft machen können. Zudem habe der iranische Revo- lutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehn- tausende Gefangene, darunter festgenommene Demonstranten, verkün- det. Auch die Religionszugehörigkeit zu den Yaresanen und die Zugehörig- keit zur kurdischen Ethnie sowie die Tätigkeit als (...) seien flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Der Beschwerdeführer vermöge auch aus den Beweismitteln nichts abzu- leiten. Bei den eingereichten Schreiben der Yarsan Democratic Organiza- tion und der Kurdistan Human Rights Association handle es sich um Gefäl- ligkeitsschreiben, denen kaum Beweiswert zukomme. Abgesehen davon würden sie lediglich in allgemeiner Form die allgemeinen Schwierigkeiten und Nachteile beschreiben, welchen Mitglieder dieser Gemeinschaft im Iran ausgesetzt seien. Aus den eingereichten Screenshots von Demonst- rationen lasse sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Be- schwerdeführers ableiten. Das Foto am Grab seines Freundes könne zu einem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein und habe keinen Beweiswert.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe den fluchtauslösenden Moment nicht selbst erlebt, sondern durch seinen Onkel nachträglich geschildert bekommen. Dass die diesbezüglichen Angaben nicht denselben Detailgrad aufweisen würden wie jene zur Demonstrati- onsteilnahme sei damit erklärbar. Er sei zum Zeitpunkt der relevanten Er- eignisse erst (…) Jahre alt gewesen. Bei der Aussagewürdigung minder- jähriger Asylsuchender seien besondere Anforderungen zu beachten, wel- che ihre Grundlage im Kindeswohlprinzip (Art. 3 der UN-Kinderrechtskon- vention) und Art. 29 Abs. 1 BV finden würden. Das SEM verkenne, dass Jugendliche selbst bei hoher sprachlicher Kompetenz emotional, psycho- logisch und entwicklungsbedingt nicht in der Lage seien, komplexe Bedro- hungslagen vollständig zu überblicken und kohärent darzustellen. Auch die fehlende Bezugsperson vor Ort und seine belastende Fluchterfahrung

D-2185/2025 Seite 8 hätten bei der Aussagewürdigung berücksichtigt werden müssen. Der Be- schwerdeführer habe keine widersprüchlichen Aussagen zum Schlüsseler- eignis der Hausdurchsuchung gemacht. Die unterschiedlichen Antworten seien Ausdruck einer kontextbezogenen und fokussierten Beantwortung der jeweils gestellten Frage und würden in beiden Anhörungspassagen eine konsistente und plausible Erinnerungsschilderung zeigen. Gleiches gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend den telefonischen Kon- takt zwischen seinem Vater und E._______. Das SEM bemängle sodann zu Unrecht unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung, zur Teilnahme an der Beerdigung eines Freundes trotz angeblich bestehender Gefährdungslage sowie inkonsistente Aussagen über Kom- munikationsverläufe mit Familienmitgliedern. Die Abweichungen seien marginaler Natur und bei natürlicher Erinnerungsbildung, insbesondere bei traumatisierenden Ereignissen, typisch. Es sei kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einerseits einräume, nicht über alle Details der Haus- durchsuchung Bescheid zu wissen und er andererseits gewisse Abläufe detailliert habe schildern können. Die vom SEM vorgebrachte Amnestie sei weder pauschal noch dauerhaft ausgestaltet und schliesse zudem das Ri- siko künftiger Verfolgung nicht aus, wenn wie beim Beschwerdeführer kon- krete Exponierungsmerkmale (Demonstrationsteilnahmen und Demonstra- tionsteilnahme mit Sachbeschädigung) bestünden. Es würden Videoauf- nahmen von ihm an der Demonstration bestehen, weshalb von einer be- hördlichen Identifikation auszugehen sei. Die Behörden verfolgten auch minderjährige Protestierende. Ferner sei der Beschwerdeführer im Schul- alltag aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit schikaniert und vom Schul- direktor körperlich misshandelt worden. Die Verbindung aus ethnischer Marginalisierung als Kurde, religiöser Intoleranz gegenüber Yaresanen, er- lebter Diskriminierung im Bildungsbereich und einer marginalisierten sozi- alen Stellung im Herkunftsgebiet sei geeignet, eine andauernde und sys- tematische Benachteiligung zu konstituieren, welche das Mass der flücht- lingsrechtlichen Relevanz durchaus erreiche. Die eingereichten Schreiben von Menschenrechtsorganisationen würden die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen beziehungs- weise yaresanischen Gemeinschaft sowie dessen politische Exponiertheit im Zusammenhang mit den Demonstrationen bestätigen. Gleiches gelte für das Foto am Grab seines Freundes. Die pauschale Abwertung dieser Be- weismittel durch die Vorinstanz verletze daher den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der wohlwollenden Beweiswürdigung im Asylverfahren.

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E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwer- deführer geltend gemachten zentralen Vorbringen – wie nachfolgend auf- gezeigt – zu Recht als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als nicht asyl- rechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner ande- ren Betrachtungsweise.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtbeur- teilung der Vorbringen zur damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers geäussert und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts das Alter des Beschwerdeführers, seinen Reifegrad und die Komplexität der Vorbringen berücksichtigt sowie während der Befra- gungen eine vertrauensvolle, entspannte Atmosphäre geschaffen hat (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2 ff.). Wie aus den Anhörungsprotokollen hervor- geht, war der Beschwerdeführer in der Lage, komplexe Fragen zu verste- hen und lange wie anspruchsvolle Sachverhalte vorzutragen. Die Anhö- rungsprotokolle erwecken auch nicht den Eindruck, dass der Beschwerde- führer nicht offen und frei von seinen Fluchtgründen hätte berichten können oder die Fragen nicht verstanden hätte. Die pauschale Behauptung, wo- nach nicht automatisch von der kognitiven Reife des damals (…)-jährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, vermag die Einschät- zung des SEM nicht zu entkräften. So geht auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bei Heranwach- senden ab 16 Jahren von einer genügenden Reife aus (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ge- mäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Neuauflage 2003, S. 62, Rz. 215 <https://www.unhcr.org/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UN- HCR-Handbuch.pdf>, abgerufen am 30.05.2025). Es ist daher nicht er- sichtlich, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unsachgemäss beurteilt hätte.

E. 6.3 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen wie etwa, dass die plausible Kausalität zwischen der Hausdurchsuchung, der Gewalt gegen Familienmitglieder und der Fluchtentscheidung deutlich für die Echtheit der Darstellung spreche, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, das Asylvorbringens des Beschwerdeführers betreffend die be- hördliche Suche nach ihm aufgrund seiner Demonstrationsteilname, sei unglaubhaft, umzustossen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es

D-2185/2025 Seite 10 zwischen den Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme und denjenigen zur Hausdurchsuchung als Schlüsselereignis markante Strukturunter- schiede gibt. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten An- hörung fast dreiseitige, freie Ausführungen zur Demonstrationsteilname (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F69) und beantwortete entsprechende Nachfragen des SEM auf rund zwei Seiten (vgl. SEM-Akten act. […]-28/25 F82-F85). Auf die offene Fragestellung nach dem Moment, in welchem er von der Hausdurchsuchung bei seiner Familie und dem Verhör seines Va- ters erfahren habe, antwortete er jedoch lediglich, er habe sich nicht mehr von seiner Familie verabschieden können und flüchten müssen, um Prob- lemen in der Heimat zu entgehen (vgl. SEM-Akten act. […]-28/25 F95). Auch die vier Rückfragen der Vorinstanz beantwortete er kurz, pauschal und unspezifisch (vgl. SEM-Akten act. […]-28/25 F96-F99). Anlässlich der zweiten Anhörung machte er detaillierte Angaben zum Ablauf der Haus- durchsuchung (vgl. SEM-Akten act. […]-42/16 F22). Die Frage sowie die erste Nachfrage betreffend Erleben des Schlüsselereignisses (Moment, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hat) fielen wiederum kurz, pau- schal und unspezifisch aus (vgl. SEM-Akten act. […]-42/16 F28 f.). Bei der zweiten Nachfrage führte er aus, wie er sich gefühlt habe (vgl. SEM-Akten act. […]-42/16 F30). Erst auf eine weitere Nachfrage gab der Beschwerde- führer erstmals detailliert zu Protokoll, wie er von der Hausdurchsuchung erfahren habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F31). Aus dem Argument, wonach Aussagen zu indirekt Erlebtem einen geringeren Detailgrad auf- weisen würden, kann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er zum Ablauf der Hausdurchsuchung, zur Verhaftung und zum Verhör des Vaters – ebenfalls indirekt Erlebtes – sehr wohl detaillierte Angaben zu machen vermochte (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F69 S. 12, [...]-42/16 F22, F35). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Hausdurch- suchung, welche angeblich ausschlaggebend für die Flucht des Beschwer- deführers gewesen und somit lebensprägend ist, nicht in gleicher Weise emotional stark verankert worden sein sollte, wie es der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung, der Verhaftung und dem Verhör seines Vaters behauptet (vgl. Ziff. 12 S. 18 der Beschwerde).

E. 6.4 Die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Widersprüche werden in der Beschwerde nicht aufgelöst. Das SEM hat dem Beschwerdeführer klare Fragen gestellt, welche er – wie in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegt – teilweise widersprüchlich beantwortet hat. Dabei erstaunt, dass sich er nicht mehr ins Dorf seines Grossvaters namens F._______ getraut haben will, aber an der Beerdigung seines Freundes in ebendiesem Dorf teilgenommen hat. Seine Erklärung, er habe keine Angst gehabt, da er

D-2185/2025 Seite 11 notfalls um ein Versteck gewusst hätte (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F91, F103, F105), überzeugt nicht und die in der Beschwerde dargelegten Vor- sichtsmassnahmen für den Besuch der Beerdigung blieben unsubstanziiert und vermögen die Unstimmigkeit in seinen Angaben nicht zu entkräften. Weiter können die widersprüchlichen Angaben betreffend Eintreffen seines Onkels, welcher ihm die Neuigkeit der Hausdurchsuchung überbracht habe, nicht aufgelöst werden. Dass der Beschwerdeführer den telefoni- schen Erstkontakt vor dem Eintreffen des Onkels nicht mehr erwähnt hat, ist nicht wie in der Beschwerde behauptet mit einer fokussierten Beantwor- tung der Frage zu erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung ausführte, dass er plötzlich gehört habe, dass ein Auto vorgefahren sei und sich sein Onkel darin befunden habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F31). Hätte es den telefonischen Erstkontakt zu seinem On- kel tatsächlich gegeben, hätte er wohl nicht plötzlich ein Auto gehört, son- dern bereits gewusst, dass in den kommenden Minuten eines heranfahren würde. Dieser Widerspruch lässt sich zudem mit seiner Angabe untermau- ern, in welcher er auf die Aufforderung, von der behördlichen Suche nach ihm zu erzählen, antwortete, dass sein Onkel ihn zum Haus von E._______ mitgenommen und ihm dort gesagt habe, dass vor einer Woche das Haus durchsucht worden sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F21). Auch wenn unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung für sich allein betrachtet nicht zwingend einen relevanten Widerspruch begründen würden, fallen diese bei einer Gesamtbetrachtung ins Gewicht. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass das Haus um (…) Uhr gestürmt worden sei. Bei der Anhörung gab er an, dass das Haus ge- gen (…) Uhr durchsucht worden sei. Gleiches hat für die widersprüchlichen Angaben betreffend den telefonischen Kontakt zwischen seinem Vater und E._______ zu gelten.

E. 6.5 Auch aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diese lassen keine verbindlichen Schlüsse auf eine staatliche Verfolgung zu. So sind die Schreiben der Yar- san Democratic Organization und der Kurdistan Human Rights Association als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, denen von vornherein wenig Be- weiskraft zukommt. Aus den eingereichten Screenshots von Demonstrati- onen ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Be- schwerdeführers. Das Foto am Grab des Freundes kann zudem zu einem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein und ist ebenfalls nicht flüchtlings- rechtlich relevant. Die seinem Vater angeblich von der Polizei vorgehalte- nen Aufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer an der Demonstration zu sehen ist, hat er (Beschwerdeführer) angeblich im Wald verloren (vgl.

D-2185/2025 Seite 12 SEM-Akten act. [...]-28/25 F87). Aus der in der Beschwerdeschrift pauschal vorgetragenen Behauptung, wonach bei einer Kontextualisierung der ein- gereichten Schreiben die Glaubhaftmachung hätte gestützt werden kön- nen, ergibt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, weshalb sie die behördliche Su- che nicht als glaubhaft erachtet hat. Es ist auch keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ersichtlich.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme angeblich erfolgte behördliche Suche nicht glaubhaft machen konnte.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, seiner kur- disch-yaresanischen Identität oder seiner früheren Tätigkeit als (...) ernst- hafte Nachteile drohen.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die vom iranischen Revolutionsführer für einfache Protestteilnehmende ausgesprochene Am- nestie nicht dauerhafter Natur sei und der Beschwerdeführer über Expo- nierungsmerkmale verfüge, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen betref- fend behördliche Suche nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. E. 6). Gemäss eigenen Angaben war er bis auf die Teilnahmen an vier bis fünf Demonstrationen nicht politisch aktiv. Zudem hatte er nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F107). Aus der blossen Behauptung, eine Überwachungskamera habe ihn bei der De- monstrationsteilname aufgenommen und sein Vater habe die Bilder von der Polizei vorgelegt erhalten, lässt sich keine erhebliche Wahrscheinlich- keit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung herleiten. Auch aus diesem Einwand lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch auf Be- schwerdeebene nichts Substanzielles zu den behaupteten konkreten Ex- ponierungsmerkmalen vorgebracht wird. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der einfachen Demonst- rationsteilnahme ohne anschliessende Festnahme unwahrscheinlich. Auf- grund der Amnestie für die Demonstranten im Iran ist eine Gefährdungs- lage für den Beschwerdeführer ebenfalls als unwahrscheinlich zu erachten.

E. 7.3 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und yaresanischen

D-2185/2025 Seite 13 Religionszugehörigkeit Unannehmlichkeiten in der Schule erleiden müs- sen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierte Hinweise da- rauf entnommen werden können, dass er in der Vergangenheit asylbeacht- lichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Dass er angeblich in der Schule zum Fasten, Beten und Koranlesen ge- zwungen worden ist und einige Male geschlagen wurde, erreicht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – die vom Asylgesetz geforderte In- tensität nicht. Ebenso wenig gibt es eine Kollektivverfolgung von Yaresa- nen und Kurden im Iran. In der Beschwerde wird auch nicht substanziiert, inwiefern eine solche Kollektivverfolgung bestehen sollte. Demnach er- scheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet und es ist auch in einer kumulativen Betrachtungsweise von Ethnie, Religion, Bildung und sozialer Stellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auszu- machen.

E. 7.4 Betreffend berufliche Tätigkeit als (...) kann auf die zutreffenden Erwä- gungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Tätigkei- ten haben als abgeschlossene Handlungen keine Auswirkungen auf die Gegenwart und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, wegen dieser Tätigkeit konkrete Probleme im Iran gehabt zu haben. Auf Be- schwerdeebene wird denn auch ausgeführt, dass die Tätigkeit per se kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darstelle (vgl. Ziff. 14 S. 21 der Be- schwerde).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaub- haften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer asylbeachtlichen Verfolgung ausge- setzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Hei- matland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2185/2025 Seite 14

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-2185/2025 Seite 15 ausgesetzt wäre. Auch die durchaus nicht unproblematische allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, lässt den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2621/2022 vom

E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung und ge- wisse erste Arbeitserfahrungen als (...). Es ist – trotz der in keiner Weise substanziierten gegenteiligen Behauptung in der Beschwerde – davon aus- zugehen, dass er bei Bedarf erneut bei seiner nach wie vor am Herkunftsort lebenden Familie einziehen könnte und von dieser unterstützt würde, zu- mal er eine asylrelevante Verfolgung und damit auch ein Abwenden seiner Familie von ihm nicht glaubhaft zu machen vermochte. Soweit in der Be- schwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei psychisch be- lastet, ist festzuhalten, dass diese sich bei einer Rückkehr insofern bessern dürfte, als er seine Belastung wesentlich auf die lange Trennung von seiner Mutter und seiner Familie zurückführt (vgl. SEM-Akten act. [...]-22/10 Pt. 8.2, 28/25 F5). Im Übrigen ist die geltend gemachte psychische Belas- tung nicht belegt und abgesehen davon weist das Gesundheitssystem im Iran gemäss Erkenntnissen des Gerichts ein hohes Niveau auf und na- mentlich allfällige psychische Beschwerden könnten dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Dezember 2024 E. 8.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2185/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Oktober 2023 bevollmächtigte er seine Rechtsvertretung. Die Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende fand am 3. November 2023 statt. Am 27. November 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und am 6. Dezember 2023 verfügte es, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 27. Mai 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Kurde mit yaresanischer Glaubenszugehörigkeit. Er sei in der Stadt B._______ geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre lang die Schule besucht habe. In der Schule sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Nachteilen ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig. Er selbst habe ab seinem zwölften Lebensjahr hin und wieder als (...) ([...]) Waren über die iranisch-irakische Grenze getragen, um das Familieneinkommen aufzubessern. Als nach dem Tod von Jina Mahsa Amini Mitte September 2022 im Iran Proteste begonnen hätten, habe er an vier oder fünf Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Am (...) habe er gemeinsam mit Freunden in einem Cafe seinen Geburtstag gefeiert, als er die Nachricht bekommen habe, dass in seinem Wohnquartier heftige Demonstrationen der Bevölkerung gegen die Behörden stattfinden würden. Daraufhin hätten er und seine Freunde sich zur Demonstration begeben. Er habe an den Strassenkämpfen gegen die Behörden teilgenommen und Steine geworfen. Nachdem andere Demonstrierende ein behördliches Fahrzeug in Brand gesetzt hätten, hätten er und sein Freund C._______ dessen Scheiben mit Steinen eingeschlagen. Sein Freund C._______ sei plötzlich durch eine Kugel der Behörden getroffen worden und direkt neben ihm verstorben. Kurz nach der Demonstration habe sein Onkel ihm telefonisch mitgeteilt, dass er ihn an der Demonstration erkannt habe. Der Onkel habe ihn daraufhin mit seinem Auto ins Dorf D._______ zu einem Bekannten seiner Mutter namens E._______ gefahren, wo er habe unterkommen können. Am nächsten Tag habe er an der Beerdigung seines Freundes C._______ im nahegelegenen Dorf F._______ teilgenommen. Nach der Beerdigung sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Ungefähr fünf bis sieben Tage nach dem (...) sei sein Onkel zu ihm gekommen und habe erzählt, dass es eine Hausdurchsuchung bei ihm (Beschwerdeführer) zu Hause gegeben habe. Die Behörden hätten herausfinden wollen, wo er sich aufhalte. Anlässlich des Verhörs seien seinem Vater Aufnahmen einer Überwachungskamera gezeigt worden, welche ihn an der Demonstration gezeigt hätten. Daraufhin habe sein Vater entschieden, dass er (Beschwerdeführer) ausreisen müsse. In der Folge habe er sich rund zehn Monate im Dorf D._______ bei E._______ versteckt gehalten. Er habe Schafe gehütet und gelegentlich bei der Ernte mitgeholfen. Ende August sei er mit Hilfe eines Schleppers, der ihm Reisedokumente sowie ein Visum für Russland besorgt habe, aus dem Iran ausgereist. Er sei erst auf dem Luftweg Richtung Moskau und weiter nach Belarus und Deutschland mit dem Zug in die Schweiz gelangt. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): Bescheinigung Yarsan Democratic Organization, Bescheinigung Kurdistan Human Rights Association - Geneva (KMMK-G), diverse Fotos der Proteste, Auszug aus der Geburtsurkunde, vier Fotos seiner Arbeit als (...), zwei Fotos seiner religiösen Praktiken, ein Foto am Grab seines Freundes, iranischer Pass. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei, und es sei die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 9. Oktober 2023 und die angefochtene Verfügung bei (beides in Kopie). F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 3. April 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist über den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden (vgl. Ziff. 1 und 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde). 3.2 Der Rückweisungsantrag betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird damit begründet, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Widerspruch in der Aussage F32 der zweiten Anhörung (AH2) zur derjenigen in F101 in der ersten Anhörung (AH1) konkret zu befragen. Die Vorinstanz hätte weiter fragen müssen, mit wessen Telefon E._______ mit seinem Vater kommuniziert habe und in welchem Umfang solche Kontakte überhaupt stattgefunden hätten. Eine solche Nachfrage sei jedoch unterblieben und dem Beschwerdeführer nachträglich ein vermeintlicher Widerspruch - ohne Präzisierungs- und Erläuterungsmöglichkeit - angelastet worden. Das SEM verletze damit die prozessuale Pflicht zur umfassenden und objektiven Abklärung des massgeblichen Sachverhalts. Gerügt wird damit eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch eingangs der ersten wie zweiten Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, wobei er jeweils angab, die Einleitung verstanden zu haben und abschliessend die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akten act. [...]-22/10 S. 10, act. [...]-28/25 S. 25, act. [...]-42/16 S. 16). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung gefragt, ob er während seiner Zeit bei E._______ mit seinen Eltern direkten Kontakt gehabt habe. Neben der Beantwortung dieser präzis gestellten Frage fügte der Beschwerdeführer von sich aus an, dass E._______ seinen Vater ab und zu angerufen habe und mit ihm in Geheimsprache gesprochen habe. Diese Aussage ist klar verständlich und bedarf keiner Nachfrage. Dem SEM ist nicht vorzuwerfen, es habe zu Unrecht keine Nachfrage gestellt. Zudem ist es für den Entscheid unerheblich, mit wessen Telefon diese Kontakte stattgefunden haben und in welchem Umfang. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist zu verneinen. 3.3 Soweit weiter beanstandet wird, dass sich das SEM bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf eine pauschale Einschätzung gestützt habe, ist folgendes festzuhalten. Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar ausgeführt, dass im Iran trotz Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tagelöhner. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut als (...) tätig sein müsse. Er könne eine Vielzahl legaler Hilfs- und Assistenztätigkeiten ausüben. Er verfüge über ein intaktes familiäres Netzwerk und pflege ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Vor seiner Ausreise habe er mit ihnen zusammengewohnt und Unterstützung erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass er dorthin zurückkehren könne. Damit hat das SEM die Überlegungen genannt, von welchen es sich leiten liess, und hinreichend konkret auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen. 3.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Die Rückweisungsanträge sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm (Hausdurchsuchung als Schlüsselmoment) nicht in einer für die Glaubhaftmachung hinreichenden qualitativen und quantitativen Substanz geschildert habe. Es zeige sich dabei ein markanter Strukturunterschied zu den Schilderungen betreffend seine Demonstrationsteilnahme, die ausführlich und substanziiert ausgefallen seien. Dieser Detailgrad sei umso überraschender, als der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er darüber, was in der Nacht zuhause passiert sei, nicht so genau Bescheid wisse, weil er nicht dort gewesen sei. Er habe in vergleichbarem Stil weitere konkrete Handlungsabfolgen, Interaktionen und Dialoge zwischen seinem Vater, seinem Onkel und dem Schlepper wiedergegeben, bei welchen er gemäss seiner Aussage nicht anwesend gewesen sei. Durch diese offensichtlich ausgeschmückten Schilderungen von Handlungen Dritter, die er vom Hörensagen kenne, entstehe insgesamt der Eindruck konstruierter Sachverhaltselemente ohne tatsächlichen Erlebnisbezug. Weiter habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht, welche in der Summe die Konstruiertheit der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm unterstreichen würden. Er sei zwar bei beiden Befragungen noch minderjährig gewesen, was zu berücksichtigen sei. Es sei aber insgesamt der Eindruck eines jungen Mannes mit überdurchschnittlich hohen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten entstanden, weshalb die Minderjährigkeit kaum ins Gewicht falle. Die Teilnahme an Demonstrationen habe keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil der Beschwerdeführer keine Probleme mit den iranischen Behörden habe glaubhaft machen können. Zudem habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Demonstranten, verkündet. Auch die Religionszugehörigkeit zu den Yaresanen und die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sowie die Tätigkeit als (...) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer vermöge auch aus den Beweismitteln nichts abzuleiten. Bei den eingereichten Schreiben der Yarsan Democratic Organization und der Kurdistan Human Rights Association handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, denen kaum Beweiswert zukomme. Abgesehen davon würden sie lediglich in allgemeiner Form die allgemeinen Schwierigkeiten und Nachteile beschreiben, welchen Mitglieder dieser Gemeinschaft im Iran ausgesetzt seien. Aus den eingereichten Screenshots von Demonstrationen lasse sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Das Foto am Grab seines Freundes könne zu einem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein und habe keinen Beweiswert. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe den fluchtauslösenden Moment nicht selbst erlebt, sondern durch seinen Onkel nachträglich geschildert bekommen. Dass die diesbezüglichen Angaben nicht denselben Detailgrad aufweisen würden wie jene zur Demonstrationsteilnahme sei damit erklärbar. Er sei zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse erst (...) Jahre alt gewesen. Bei der Aussagewürdigung minderjähriger Asylsuchender seien besondere Anforderungen zu beachten, welche ihre Grundlage im Kindeswohlprinzip (Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention) und Art. 29 Abs. 1 BV finden würden. Das SEM verkenne, dass Jugendliche selbst bei hoher sprachlicher Kompetenz emotional, psychologisch und entwicklungsbedingt nicht in der Lage seien, komplexe Bedrohungslagen vollständig zu überblicken und kohärent darzustellen. Auch die fehlende Bezugsperson vor Ort und seine belastende Fluchterfahrung hätten bei der Aussagewürdigung berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Aussagen zum Schlüsselereignis der Hausdurchsuchung gemacht. Die unterschiedlichen Antworten seien Ausdruck einer kontextbezogenen und fokussierten Beantwortung der jeweils gestellten Frage und würden in beiden Anhörungspassagen eine konsistente und plausible Erinnerungsschilderung zeigen. Gleiches gelte für den angeblichen Widerspruch betreffend den telefonischen Kontakt zwischen seinem Vater und E._______. Das SEM bemängle sodann zu Unrecht unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, zur Teilnahme an der Beerdigung eines Freundes trotz angeblich bestehender Gefährdungslage sowie inkonsistente Aussagen über Kommunikationsverläufe mit Familienmitgliedern. Die Abweichungen seien marginaler Natur und bei natürlicher Erinnerungsbildung, insbesondere bei traumatisierenden Ereignissen, typisch. Es sei kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einerseits einräume, nicht über alle Details der Hausdurchsuchung Bescheid zu wissen und er andererseits gewisse Abläufe detailliert habe schildern können. Die vom SEM vorgebrachte Amnestie sei weder pauschal noch dauerhaft ausgestaltet und schliesse zudem das Risiko künftiger Verfolgung nicht aus, wenn wie beim Beschwerdeführer konkrete Exponierungsmerkmale (Demonstrationsteilnahmen und Demonstrationsteilnahme mit Sachbeschädigung) bestünden. Es würden Videoaufnahmen von ihm an der Demonstration bestehen, weshalb von einer behördlichen Identifikation auszugehen sei. Die Behörden verfolgten auch minderjährige Protestierende. Ferner sei der Beschwerdeführer im Schulalltag aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit schikaniert und vom Schuldirektor körperlich misshandelt worden. Die Verbindung aus ethnischer Marginalisierung als Kurde, religiöser Intoleranz gegenüber Yaresanen, erlebter Diskriminierung im Bildungsbereich und einer marginalisierten sozialen Stellung im Herkunftsgebiet sei geeignet, eine andauernde und systematische Benachteiligung zu konstituieren, welche das Mass der flüchtlingsrechtlichen Relevanz durchaus erreiche. Die eingereichten Schreiben von Menschenrechtsorganisationen würden die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen beziehungsweise yaresanischen Gemeinschaft sowie dessen politische Exponiertheit im Zusammenhang mit den Demonstrationen bestätigen. Gleiches gelte für das Foto am Grab seines Freundes. Die pauschale Abwertung dieser Beweismittel durch die Vorinstanz verletze daher den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der wohlwollenden Beweiswürdigung im Asylverfahren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zentralen Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Vorbringen zur damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geäussert und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Beschwerdeführers, seinen Reifegrad und die Komplexität der Vorbringen berücksichtigt sowie während der Befragungen eine vertrauensvolle, entspannte Atmosphäre geschaffen hat (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2 ff.). Wie aus den Anhörungsprotokollen hervorgeht, war der Beschwerdeführer in der Lage, komplexe Fragen zu verstehen und lange wie anspruchsvolle Sachverhalte vorzutragen. Die Anhörungsprotokolle erwecken auch nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht offen und frei von seinen Fluchtgründen hätte berichten können oder die Fragen nicht verstanden hätte. Die pauschale Behauptung, wonach nicht automatisch von der kognitiven Reife des damals (...)-jährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, vermag die Einschätzung des SEM nicht zu entkräften. So geht auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bei Heranwachsenden ab 16 Jahren von einer genügenden Reife aus (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Neuauflage 2003, S. 62, Rz. 215 , abgerufen am 30.05.2025). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unsachgemäss beurteilt hätte. 6.3 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen wie etwa, dass die plausible Kausalität zwischen der Hausdurchsuchung, der Gewalt gegen Familienmitglieder und der Fluchtentscheidung deutlich für die Echtheit der Darstellung spreche, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, das Asylvorbringens des Beschwerdeführers betreffend die behördliche Suche nach ihm aufgrund seiner Demonstrationsteilname, sei unglaubhaft, umzustossen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es zwischen den Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme und denjenigen zur Hausdurchsuchung als Schlüsselereignis markante Strukturunterschiede gibt. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung fast dreiseitige, freie Ausführungen zur Demonstrationsteilname (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F69) und beantwortete entsprechende Nachfragen des SEM auf rund zwei Seiten (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F82-F85). Auf die offene Fragestellung nach dem Moment, in welchem er von der Hausdurchsuchung bei seiner Familie und dem Verhör seines Vaters erfahren habe, antwortete er jedoch lediglich, er habe sich nicht mehr von seiner Familie verabschieden können und flüchten müssen, um Problemen in der Heimat zu entgehen (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F95). Auch die vier Rückfragen der Vorinstanz beantwortete er kurz, pauschal und unspezifisch (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F96-F99). Anlässlich der zweiten Anhörung machte er detaillierte Angaben zum Ablauf der Hausdurchsuchung (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F22). Die Frage sowie die erste Nachfrage betreffend Erleben des Schlüsselereignisses (Moment, als er von der Hausdurchsuchung erfahren hat) fielen wiederum kurz, pauschal und unspezifisch aus (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F28 f.). Bei der zweiten Nachfrage führte er aus, wie er sich gefühlt habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F30). Erst auf eine weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer erstmals detailliert zu Protokoll, wie er von der Hausdurchsuchung erfahren habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F31). Aus dem Argument, wonach Aussagen zu indirekt Erlebtem einen geringeren Detailgrad aufweisen würden, kann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er zum Ablauf der Hausdurchsuchung, zur Verhaftung und zum Verhör des Vaters - ebenfalls indirekt Erlebtes - sehr wohl detaillierte Angaben zu machen vermochte (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F69 S. 12, [...]-42/16 F22, F35). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Hausdurchsuchung, welche angeblich ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen und somit lebensprägend ist, nicht in gleicher Weise emotional stark verankert worden sein sollte, wie es der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung, der Verhaftung und dem Verhör seines Vaters behauptet (vgl. Ziff. 12 S. 18 der Beschwerde). 6.4 Die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Widersprüche werden in der Beschwerde nicht aufgelöst. Das SEM hat dem Beschwerdeführer klare Fragen gestellt, welche er - wie in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegt - teilweise widersprüchlich beantwortet hat. Dabei erstaunt, dass sich er nicht mehr ins Dorf seines Grossvaters namens F._______ getraut haben will, aber an der Beerdigung seines Freundes in ebendiesem Dorf teilgenommen hat. Seine Erklärung, er habe keine Angst gehabt, da er notfalls um ein Versteck gewusst hätte (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F91, F103, F105), überzeugt nicht und die in der Beschwerde dargelegten Vorsichtsmassnahmen für den Besuch der Beerdigung blieben unsubstanziiert und vermögen die Unstimmigkeit in seinen Angaben nicht zu entkräften. Weiter können die widersprüchlichen Angaben betreffend Eintreffen seines Onkels, welcher ihm die Neuigkeit der Hausdurchsuchung überbracht habe, nicht aufgelöst werden. Dass der Beschwerdeführer den telefonischen Erstkontakt vor dem Eintreffen des Onkels nicht mehr erwähnt hat, ist nicht wie in der Beschwerde behauptet mit einer fokussierten Beantwortung der Frage zu erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Befragung ausführte, dass er plötzlich gehört habe, dass ein Auto vorgefahren sei und sich sein Onkel darin befunden habe (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F31). Hätte es den telefonischen Erstkontakt zu seinem Onkel tatsächlich gegeben, hätte er wohl nicht plötzlich ein Auto gehört, sondern bereits gewusst, dass in den kommenden Minuten eines heranfahren würde. Dieser Widerspruch lässt sich zudem mit seiner Angabe untermauern, in welcher er auf die Aufforderung, von der behördlichen Suche nach ihm zu erzählen, antwortete, dass sein Onkel ihn zum Haus von E._______ mitgenommen und ihm dort gesagt habe, dass vor einer Woche das Haus durchsucht worden sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-42/16 F21). Auch wenn unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung für sich allein betrachtet nicht zwingend einen relevanten Widerspruch begründen würden, fallen diese bei einer Gesamtbetrachtung ins Gewicht. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass das Haus um (...) Uhr gestürmt worden sei. Bei der Anhörung gab er an, dass das Haus gegen (...) Uhr durchsucht worden sei. Gleiches hat für die widersprüchlichen Angaben betreffend den telefonischen Kontakt zwischen seinem Vater und E._______ zu gelten. 6.5 Auch aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diese lassen keine verbindlichen Schlüsse auf eine staatliche Verfolgung zu. So sind die Schreiben der Yarsan Democratic Organization und der Kurdistan Human Rights Association als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, denen von vornherein wenig Beweiskraft zukommt. Aus den eingereichten Screenshots von Demonstrationen ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Das Foto am Grab des Freundes kann zudem zu einem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein und ist ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die seinem Vater angeblich von der Polizei vorgehaltenen Aufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer an der Demonstration zu sehen ist, hat er (Beschwerdeführer) angeblich im Wald verloren (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F87). Aus der in der Beschwerdeschrift pauschal vorgetragenen Behauptung, wonach bei einer Kontextualisierung der eingereichten Schreiben die Glaubhaftmachung hätte gestützt werden können, ergibt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, weshalb sie die behördliche Suche nicht als glaubhaft erachtet hat. Es ist auch keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ersichtlich. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme angeblich erfolgte behördliche Suche nicht glaubhaft machen konnte. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme, seiner kurdisch-yaresanischen Identität oder seiner früheren Tätigkeit als (...) ernsthafte Nachteile drohen. 7.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die vom iranischen Revolutionsführer für einfache Protestteilnehmende ausgesprochene Amnestie nicht dauerhafter Natur sei und der Beschwerdeführer über Exponierungsmerkmale verfüge, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen betreffend behördliche Suche nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. E. 6). Gemäss eigenen Angaben war er bis auf die Teilnahmen an vier bis fünf Demonstrationen nicht politisch aktiv. Zudem hatte er nie Probleme mit den iranischen Behörden (vgl. SEM-Akten act. [...]-28/25 F107). Aus der blossen Behauptung, eine Überwachungskamera habe ihn bei der Demonstrationsteilname aufgenommen und sein Vater habe die Bilder von der Polizei vorgelegt erhalten, lässt sich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrechtlich relevante Verfolgung herleiten. Auch aus diesem Einwand lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles zu den behaupteten konkreten Exponierungsmerkmalen vorgebracht wird. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der einfachen Demonstrationsteilnahme ohne anschliessende Festnahme unwahrscheinlich. Aufgrund der Amnestie für die Demonstranten im Iran ist eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ebenfalls als unwahrscheinlich zu erachten. 7.3 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und yaresanischen Religionszugehörigkeit Unannehmlichkeiten in der Schule erleiden müssen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierte Hinweise darauf entnommen werden können, dass er in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Dass er angeblich in der Schule zum Fasten, Beten und Koranlesen gezwungen worden ist und einige Male geschlagen wurde, erreicht - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht. Ebenso wenig gibt es eine Kollektivverfolgung von Yaresanen und Kurden im Iran. In der Beschwerde wird auch nicht substanziiert, inwiefern eine solche Kollektivverfolgung bestehen sollte. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet und es ist auch in einer kumulativen Betrachtungsweise von Ethnie, Religion, Bildung und sozialer Stellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auszumachen. 7.4 Betreffend berufliche Tätigkeit als (...) kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Tätigkeiten haben als abgeschlossene Handlungen keine Auswirkungen auf die Gegenwart und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, wegen dieser Tätigkeit konkrete Probleme im Iran gehabt zu haben. Auf Beschwerdeebene wird denn auch ausgeführt, dass die Tätigkeit per se kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv darstelle (vgl. Ziff. 14 S. 21 der Beschwerde). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die durchaus nicht unproblematische allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.2 m.w.H.). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung und gewisse erste Arbeitserfahrungen als (...). Es ist - trotz der in keiner Weise substanziierten gegenteiligen Behauptung in der Beschwerde - davon auszugehen, dass er bei Bedarf erneut bei seiner nach wie vor am Herkunftsort lebenden Familie einziehen könnte und von dieser unterstützt würde, zumal er eine asylrelevante Verfolgung und damit auch ein Abwenden seiner Familie von ihm nicht glaubhaft zu machen vermochte. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet, ist festzuhalten, dass diese sich bei einer Rückkehr insofern bessern dürfte, als er seine Belastung wesentlich auf die lange Trennung von seiner Mutter und seiner Familie zurückführt (vgl. SEM-Akten act. [...]-22/10 Pt. 8.2, 28/25 F5). Im Übrigen ist die geltend gemachte psychische Belastung nicht belegt und abgesehen davon weist das Gesundheitssystem im Iran gemäss Erkenntnissen des Gerichts ein hohes Niveau auf und namentlich allfällige psychische Beschwerden könnten dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2268/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: