Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme, am 23. Februar 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 29. Februar 2024 eine er- gänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ bei C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Er habe als (…) gearbeitet, sei aber später zum Warentransport (Schuhe, Parfüm, Kleider) über die irakisch-iranische Grenze übergegangen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Eltern zu sichern. Sein Onkel vä- terlicherseits sei Kadermitglied der Democratic Party of Iranian Kurdistan (PKDI) im Irak und habe ihn zweimal beauftragt, Medikamente für die Par- tei über die Grenze in den Iran zu schmuggeln. Nach einer Denunziation sei er deswegen im Frühling (…) vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und befragt, mangels Beweisen nach Unterzeichnung einer Vereinbarung aber wieder freigelassen worden. Im Herbst (…) habe er an drei kleineren Demonstrationen in B._______ sowie im November (…) an gewaltsamen Protesten in D._______ teilgenommen. In der Folge sei er von den Behör- den gesucht worden. Während er sich zum Warentransport in E._______ aufgehalten habe, sei sein jüngerer Bruder vom iranischen Geheimdienst an seiner Stelle festgenommen und gefoltert worden. Sein Onkel habe ihm später bestätigt, dass dem Bruder in der Haft Aufnahmen der Proteste ge- zeigt worden seien, auf denen er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines Nummernschilds und seiner Arbeitskleidung identifiziert worden sei. Aus Furcht vor Verhaftung und Folter habe er den Iran mit Hilfe eines Schlep- pers verlassen und sei am (…) illegal in die Schweiz eingereist. Nach sei- ner Ausreise habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe, die einem verhafteten Bekannten vorgelegt worden sei und dass ein Freund, welcher mit ihm an der Demonstration in D._______ teilgenommen habe, in Grenznähe erschossen worden sei. Zudem habe er in der Schweiz an Treffen der PKDI teilgenommen. Infolgedessen sei sein Vater im Iran vom Geheimdienst für 24 Stunden festgehalten und zu ihm befragt worden. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr und er befürchte Verhaftung und Folter. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
D-5133/2025 Seite 3 B. Am 24. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2025 (eröffnet am 11. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Auf- nahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5133/2025 Seite 4
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.4 4.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5133/2025 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermögen die geltend gemachten Gründe selbst bei Wahrunter- stellung keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe muss daher im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt steht. Gemäss aktenkundigem EURODAC-Tref- fer (SEM-act. 7/1) stellte der Beschwerdeführer nämlich bereits am (…) in F._______ ein Asylgesuch. Dieser Zeitpunkt liegt um den angeblichen Zeit- punkt der erstmaligen Befragung durch den Geheimdienst im Frühjahr (…), jedoch deutlich vor den geltend gemachten ausreisebegründenden Ereig- nissen im Herbst (…). Wenngleich die Vorinstanz es unterliess, den Be- schwerdeführer zu diesem Widerspruch zu befragen, ist dieser Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit für allfällige künftige Verfahren ausdrücklich festzuhalten. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis daher zu folgen; auf diese kann verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfol- gerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ge- eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen und es ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen vorliegend entscheidrelevante Bedeutung zu- kommen soll, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzu- halten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
E. 4.4.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die poli- tische Dimension seiner Tätigkeit als «Kolber» (recte: Kolbar) sowie die Einvernahme durch den iranischen Geheimdienst im Frühjahr (…) ver- kannt, ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Zwar mag es zu- treffen, dass Kolbar im Allgemeinen aus Sicht der iranischen Behörden un- ter einem gewissen Generalverdacht stehen können. Entscheidend für die asylrechtliche Beurteilung sind jedoch die konkreten Umstände des Einzel- falls. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass ihm bei der Befra- gung durch den Geheimdienst nicht die Unterstützung der PKDI, sondern der Transport von Drogen vorgeworfen wurde (vgl. SEM-act. 28/17 F57). Er bestätigte zudem, dass die Behörden über keinerlei Beweise verfügten und ihn nach nur einer Nacht nach Unterzeichnung einer allgemeinen Ver- einbarung wieder freiliessen, ohne dass je ein formelles Strafverfahren
D-5133/2025 Seite 6 eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. 28/17 F51, 64). Sein Onkel habe ihm da- raufhin aus Sorge keine weiteren Aufträge mehr erteilt (vgl. SEM-act. 14/16 F57; 28/17 F61). Diese Umstände – insbesondere der erhobene Vorwurf (Betäubungsmittel statt Politik), die rasche Freilassung mangels Beweisen und das Ausbleiben jeglicher Konsequenzen – stützen die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieser Vorfall keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung zu begründen vermag. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Behörden könnten ihm auch Parteinähe unterstellen (vgl. SEM-act. 14/16 F57, F73; 28/17 F40, 56), ist unbelegt und entbehrt auch anderweitig objektiven Anhaltspunkten.
E. 4.4.4 Hinsichtlich der Rüge, die Tätigkeit als Kolbar sei per se politisch kon- notiert und flüchtlingsrechtlich relevant, ist der Vorinstanz ebenfalls zu fol- gen. Es ist zwar bekannt und dokumentiert, dass Kolbar, die überwiegend der kurdischen Minderheit angehören, bei ihrer Tätigkeit erheblichen Risi- ken ausgesetzt sind, einschliesslich direkter und oft tödlicher Gewalt durch iranische Grenzkräfte, und dass die Behörden ihnen teilweise Verbindun- gen zu kurdischen Oppositionsgruppen unterstellen (vgl. beispielsweise <https://hanahr.org/en/news/iranian-border-forces-continue-deadly-crack- down-on-kolbars/>, abgerufen am 28. Oktober 2025). Dennoch begründet die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kolbar allein keine Kollektivverfolgung im Sinne des Asylrechts. Entscheidend bleibt, ob im Einzelfall eine Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes (wie der politischen Gesinnung) droht und nicht primär aufgrund der illegalen Tätigkeit des Schmuggels. Der Be- schwerdeführer selbst hat seine Tätigkeit primär ökonomisch motiviert, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Eltern zu finanzieren (vgl. SEM- act. 14/16 F37). Abgesehen von der einmaligen, folgenlosen Befragung (vgl. SEM-act. 28/17 F51, 64) sind denn auch keine konkreten Anhalts- punkte ersichtlich, dass die iranischen Behörden ihn individuell aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner Kolbar-Tätigkeit verfolgt hätten. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als (…) (vgl. SEM-act. 14/16 F30 f.), was ihm eine alternative Erwerbsmöglich- keit eröffnet hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die mit der Schmugglertätigkeit verbundenen Risiken für sich allein keine Flüchtlingseigenschaft begründen.
E. 4.4.5 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Teilnahme an De- monstrationen im Herbst (…) begründe eine asylrelevante Gefährdung, insbesondere in Kombination mit dem Tragen kurdischer Kleidung und der Amnestie-Situation, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entwicklungen nach den Protesten von (…), einschliesslich der Amnestie vom Februar (…), korrekt gewürdigt hat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Straf- verfolgung seither auf schwerwiegende Fälle oder exponierte Personen
D-5133/2025 Seite 7 konzentriert. Der Beschwerdeführer wies und weist jedoch kein solches Profil auf. Er war nach eigenen Angaben nie politisch aktiv oder Parteimit- glied (vgl. SEM-act. 14/16 F63 f., 80 f.) und nahm an den Demonstrationen lediglich als einfacher Teilnehmer teil, nicht an vorderster Front und teils mit verhülltem Gesicht (vgl. SEM-act. 14/16 F57; 28/17 F15, 19). Dass die Behörden ihm aufgrund des Tragens kurdischer Kleidung Parteinähe un- terstellen könnten, stellt eine unbelegte Vermutung des Beschwerdefüh- rers (vgl. SEM-act. 28/17 F32, F41) und kein konkreter Vorwurf seitens der Behörden dar. Die kurzzeitige Festnahme seines Bruders nach den Pro- testen, der nach einer Woche wieder freigelassen wurde (vgl. SEM- act. 14/16 F70; 28/17 F24), sowie die angebliche Nennung seines Namens auf einer Liste, deren Existenz und Zweck auf Hörensagen beruhen (vgl. SEM-act. 14/16 F61 f.; 28/17 F69 ff.), stellen keine ausreichenden Indizien für eine ihn persönlich betreffende, ernsthafte Verfolgungsgefahr dar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zitierten Quellen (vgl. Beschwerde FN 5) bestätigen zwar die Härte des Vorgehens gegen Pro- testierende im Allgemeinen, belegen aber keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers über das allgemeine Risiko hinaus.
E. 4.4.6 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die für den Beschwerde- führer bestehende Gefahr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ver- kannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar bekannt, dass iranische Behörden Exilaktivitäten überwachen, wie auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte bestätigen (vgl. Beschwerde FN 6 und 7). Jedoch kon- zentriert sich das behördliche Interesse gemäss ständiger Rechtsprechung auf Personen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit, Form des Auftritts und In- halts ihrer Äusserungen eine ernsthafte Gefahr für das Regime darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen An- gaben lediglich einige Male an Treffen der PDKI teilgenommen, ohne eine besondere Rolle innezuhaben (vgl. SEM-act. 28/17 F89, 91). Sein Rede- beitrag am Newroz-Fest, der auf KurdChannel ausgestrahlt wurde (vgl. BM 011), beschränkte sich auf den Wunsch, das nächste Fest in einem freien Kurdistan zu feiern (vgl. SEM-act. 28/17 F93). Dies stellt eine allgemeine politische Meinungsäusserung dar, die keine besondere Exponiertheit be- gründet, welche aus der Masse regimekritischer Äusserungen hervorsticht. Die kurzzeitige (24 Stunden) Festnahme seines Vaters im Iran nach dieser Ausstrahlung (vgl. SEM-act. 28/17 F85) zeigt zwar – bei Wahrunterstellung
– ein gewisses Interesse der Behörden, jedoch wurde der Vater lediglich zum Beschwerdeführer und dessen Aktivitäten befragt und anschliessend wieder freigelassen, ohne dass gegen den Beschwerdeführer selbst kon- krete Massnahmen eingeleitet wurden. Dies spricht mehr für eine Informa- tionssammlung als für eine akute Verfolgungsabsicht. Die vom Beschwer- deführer zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl.
D-5133/2025 Seite 8 Beschwerde FN 7 und 8) beschreiben zwar allgemeine Risiken bei der Rückkehr, ersetzen aber nicht den Nachweis einer individuellen, qualifizier- ten Gefährdung im Einzelfall, welche hier aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten nicht gegeben ist.
E. 4.4.7 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe die kumulative Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren verkannt und eine unzutreffende beziehungsweise keine genügende Gesamtwürdigung vorgenommen, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Auch bei einer Ge- samtbetrachtung aller vorgebrachten Elemente – Tätigkeit als Kolbar mit familiärer PDKI-Nähe, einmalige, folgenlose Befragung durch den irani- schen Geheimdienst, Teilnahme an Demonstrationen als einfacher Teil- nehmer (trotz Identifizierung durch Aufnahmen), kurzzeitige Verhaftung des Bruders an seiner Stelle, niederschwellige Exilaktivitäten und kurzzei- tige Befragung des Vaters – ergibt sich kein Bild einer konkreten, individu- ellen und ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die einzelnen Elemente bleiben für sich genommen schwach, unsubstantiiert, oder ohne asylrechtliche Relevanz; ihre blosse Addition führt nicht zu einer qualitativ anderen Bewertung der Gesamtsituation. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung wahrnahmen beziehungsweise wahrnehmen und ihn bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Ver- folgung aussetzen würden. Gegen diese Auffassung spricht auch der Um- stand, dass sein Bruder nach seiner Verhaftung rasch wieder freigelassen wurde und die Familie seither offenbar – abgesehen von der Befragung des Vaters – nicht mehr Adressat von sicherheitsbehördlichem Handeln geworden ist. Schliesslich vermögen auch Verweise auf die EUAA Country Guidance (vgl. Beschwerde FN 9) oder die allgemein verschärfte Lage im Iran (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2, FN 10) den erforderlichen Nachweis einer individuellen Gefährdung nicht zu ersetzen, zumal die dort beschriebenen Risikoprofile (z.B. mehrfache Teilnahme, Herkunft aus bestimmten Regio- nen) auf den Beschwerdeführer nicht vollumfänglich zutreffen oder die ge- nannten Faktoren in seinem Fall (wie die Kolbar-Tätigkeit) keine individu- elle Verfolgungsrelevanz erreichen.
E. 4.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte; entsprechende Nachfluchtgründe sind zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung
D-5133/2025 Seite 9 der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventual- begehren ist abzuweisen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
E. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-5133/2025 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusam- menhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Die Vorbrin- gen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach im Iran keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stel- len (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2801/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit: Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter (vgl. SEM-act. 14/16 F5). Er verfügt über einen gym- nasialen Schulabschluss (vgl. SEM-act. 14/16 F28) sowie Arbeitserfahrung als (…) (vgl. SEM-act. 14/16 F30 f.). Entgegen dem Vorbringen auf Be- schwerdeebene, eine Tätigkeit als Kolbar sei für ihn alternativlos gewesen und ihm sei eine legale Erwerbstätigkeit faktisch nicht möglich, ist festzu- halten, dass er über eine qualifizierte Schulbildung verfügt und bereits zwei Jahre als (…) gearbeitet hat. Dass er diese Tätigkeit aufgrund fehlender Aufträge aufgab (vgl. SEM-act. 14/16 F36), bedeutet nicht, dass ihm eine Wiederaufnahme dieser oder einer ähnlichen Arbeit in seiner Herkunftsre- gion oder allenfalls in einem anderen Landesteil des Irans generell unmög- lich wäre. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im familieneigenen Haus in B._______ (vgl. SEM-act. 14/16 F19, 22, 24). Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben weiterhin im Iran, ebenso seine Verlobte (vgl. SEM-act. 14/16 F22, 44 ff., 49). Auch wenn er angab, den Lebensunterhalt der Eltern und des Bruders mitfinanziert zu haben (vgl. SEM-act. 14/16 F37), stellt diese Kernfamilie ein intaktes soziales Netz dar, auf das er bei einer Rück- kehr zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten noch auf sich allein gestellt sein dürfte. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-5133/2025 Seite 11
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss 102m AsylG nicht zu entspre- chen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5133/2025 Seite 12
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss 102m AsylG nicht zu entsprechen.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5133/2025 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 9. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme, am 23. Februar 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 29. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ bei C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Er habe als (...) gearbeitet, sei aber später zum Warentransport (Schuhe, Parfüm, Kleider) über die irakisch-iranische Grenze übergegangen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Eltern zu sichern. Sein Onkel väterlicherseits sei Kadermitglied der Democratic Party of Iranian Kurdistan (PKDI) im Irak und habe ihn zweimal beauftragt, Medikamente für die Partei über die Grenze in den Iran zu schmuggeln. Nach einer Denunziation sei er deswegen im Frühling (...) vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und befragt, mangels Beweisen nach Unterzeichnung einer Vereinbarung aber wieder freigelassen worden. Im Herbst (...) habe er an drei kleineren Demonstrationen in B._______ sowie im November (...) an gewaltsamen Protesten in D._______ teilgenommen. In der Folge sei er von den Behörden gesucht worden. Während er sich zum Warentransport in E._______ aufgehalten habe, sei sein jüngerer Bruder vom iranischen Geheimdienst an seiner Stelle festgenommen und gefoltert worden. Sein Onkel habe ihm später bestätigt, dass dem Bruder in der Haft Aufnahmen der Proteste gezeigt worden seien, auf denen er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines Nummernschilds und seiner Arbeitskleidung identifiziert worden sei. Aus Furcht vor Verhaftung und Folter habe er den Iran mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei am (...) illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe, die einem verhafteten Bekannten vorgelegt worden sei und dass ein Freund, welcher mit ihm an der Demonstration in D._______ teilgenommen habe, in Grenznähe erschossen worden sei. Zudem habe er in der Schweiz an Treffen der PKDI teilgenommen. Infolgedessen sei sein Vater im Iran vom Geheimdienst für 24 Stunden festgehalten und zu ihm befragt worden. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr und er befürchte Verhaftung und Folter. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). B. Am 24. Februar 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2025 (eröffnet am 11. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermögen die geltend gemachten Gründe selbst bei Wahrunterstellung keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe muss daher im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt steht. Gemäss aktenkundigem EURODAC-Treffer (SEM-act. 7/1) stellte der Beschwerdeführer nämlich bereits am (...) in F._______ ein Asylgesuch. Dieser Zeitpunkt liegt um den angeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Befragung durch den Geheimdienst im Frühjahr (...), jedoch deutlich vor den geltend gemachten ausreisebegründenden Ereignissen im Herbst (...). Wenngleich die Vorinstanz es unterliess, den Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch zu befragen, ist dieser Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit für allfällige künftige Verfahren ausdrücklich festzuhalten. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis daher zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen und es ist auch aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen vorliegend entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4.4.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die politische Dimension seiner Tätigkeit als «Kolber» (recte: Kolbar) sowie die Einvernahme durch den iranischen Geheimdienst im Frühjahr (...) verkannt, ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Zwar mag es zutreffen, dass Kolbar im Allgemeinen aus Sicht der iranischen Behörden unter einem gewissen Generalverdacht stehen können. Entscheidend für die asylrechtliche Beurteilung sind jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass ihm bei der Befragung durch den Geheimdienst nicht die Unterstützung der PKDI, sondern der Transport von Drogen vorgeworfen wurde (vgl. SEM-act. 28/17 F57). Er bestätigte zudem, dass die Behörden über keinerlei Beweise verfügten und ihn nach nur einer Nacht nach Unterzeichnung einer allgemeinen Vereinbarung wieder freiliessen, ohne dass je ein formelles Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. SEM-act. 28/17 F51, 64). Sein Onkel habe ihm daraufhin aus Sorge keine weiteren Aufträge mehr erteilt (vgl. SEM-act. 14/16 F57; 28/17 F61). Diese Umstände - insbesondere der erhobene Vorwurf (Betäubungsmittel statt Politik), die rasche Freilassung mangels Beweisen und das Ausbleiben jeglicher Konsequenzen - stützen die Einschätzung der Vorinstanz, dass dieser Vorfall keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung zu begründen vermag. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Behörden könnten ihm auch Parteinähe unterstellen (vgl. SEM-act. 14/16 F57, F73; 28/17 F40, 56), ist unbelegt und entbehrt auch anderweitig objektiven Anhaltspunkten. 4.4.4 Hinsichtlich der Rüge, die Tätigkeit als Kolbar sei per se politisch konnotiert und flüchtlingsrechtlich relevant, ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Es ist zwar bekannt und dokumentiert, dass Kolbar, die überwiegend der kurdischen Minderheit angehören, bei ihrer Tätigkeit erheblichen Risiken ausgesetzt sind, einschliesslich direkter und oft tödlicher Gewalt durch iranische Grenzkräfte, und dass die Behörden ihnen teilweise Verbindungen zu kurdischen Oppositionsgruppen unterstellen (vgl. beispielsweise , abgerufen am 28. Oktober 2025). Dennoch begründet die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kolbar allein keine Kollektivverfolgung im Sinne des Asylrechts. Entscheidend bleibt, ob im Einzelfall eine Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes (wie der politischen Gesinnung) droht und nicht primär aufgrund der illegalen Tätigkeit des Schmuggels. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Tätigkeit primär ökonomisch motiviert, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Eltern zu finanzieren (vgl. SEM-act. 14/16 F37). Abgesehen von der einmaligen, folgenlosen Befragung (vgl. SEM-act. 28/17 F51, 64) sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die iranischen Behörden ihn individuell aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner Kolbar-Tätigkeit verfolgt hätten. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als (...) (vgl. SEM-act. 14/16 F30 f.), was ihm eine alternative Erwerbsmöglichkeit eröffnet hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die mit der Schmugglertätigkeit verbundenen Risiken für sich allein keine Flüchtlingseigenschaft begründen. 4.4.5 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Teilnahme an Demonstrationen im Herbst (...) begründe eine asylrelevante Gefährdung, insbesondere in Kombination mit dem Tragen kurdischer Kleidung und der Amnestie-Situation, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entwicklungen nach den Protesten von (...), einschliesslich der Amnestie vom Februar (...), korrekt gewürdigt hat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Strafverfolgung seither auf schwerwiegende Fälle oder exponierte Personen konzentriert. Der Beschwerdeführer wies und weist jedoch kein solches Profil auf. Er war nach eigenen Angaben nie politisch aktiv oder Parteimitglied (vgl. SEM-act. 14/16 F63 f., 80 f.) und nahm an den Demonstrationen lediglich als einfacher Teilnehmer teil, nicht an vorderster Front und teils mit verhülltem Gesicht (vgl. SEM-act. 14/16 F57; 28/17 F15, 19). Dass die Behörden ihm aufgrund des Tragens kurdischer Kleidung Parteinähe unterstellen könnten, stellt eine unbelegte Vermutung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 28/17 F32, F41) und kein konkreter Vorwurf seitens der Behörden dar. Die kurzzeitige Festnahme seines Bruders nach den Protesten, der nach einer Woche wieder freigelassen wurde (vgl. SEM-act. 14/16 F70; 28/17 F24), sowie die angebliche Nennung seines Namens auf einer Liste, deren Existenz und Zweck auf Hörensagen beruhen (vgl. SEM-act. 14/16 F61 f.; 28/17 F69 ff.), stellen keine ausreichenden Indizien für eine ihn persönlich betreffende, ernsthafte Verfolgungsgefahr dar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zitierten Quellen (vgl. Beschwerde FN 5) bestätigen zwar die Härte des Vorgehens gegen Protestierende im Allgemeinen, belegen aber keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers über das allgemeine Risiko hinaus. 4.4.6 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die für den Beschwerdeführer bestehende Gefahr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten verkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar bekannt, dass iranische Behörden Exilaktivitäten überwachen, wie auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte bestätigen (vgl. Beschwerde FN 6 und 7). Jedoch konzentriert sich das behördliche Interesse gemäss ständiger Rechtsprechung auf Personen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit, Form des Auftritts und Inhalts ihrer Äusserungen eine ernsthafte Gefahr für das Regime darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben lediglich einige Male an Treffen der PDKI teilgenommen, ohne eine besondere Rolle innezuhaben (vgl. SEM-act. 28/17 F89, 91). Sein Redebeitrag am Newroz-Fest, der auf KurdChannel ausgestrahlt wurde (vgl. BM 011), beschränkte sich auf den Wunsch, das nächste Fest in einem freien Kurdistan zu feiern (vgl. SEM-act. 28/17 F93). Dies stellt eine allgemeine politische Meinungsäusserung dar, die keine besondere Exponiertheit begründet, welche aus der Masse regimekritischer Äusserungen hervorsticht. Die kurzzeitige (24 Stunden) Festnahme seines Vaters im Iran nach dieser Ausstrahlung (vgl. SEM-act. 28/17 F85) zeigt zwar - bei Wahrunterstellung - ein gewisses Interesse der Behörden, jedoch wurde der Vater lediglich zum Beschwerdeführer und dessen Aktivitäten befragt und anschliessend wieder freigelassen, ohne dass gegen den Beschwerdeführer selbst konkrete Massnahmen eingeleitet wurden. Dies spricht mehr für eine Informationssammlung als für eine akute Verfolgungsabsicht. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Beschwerde FN 7 und 8) beschreiben zwar allgemeine Risiken bei der Rückkehr, ersetzen aber nicht den Nachweis einer individuellen, qualifizierten Gefährdung im Einzelfall, welche hier aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten nicht gegeben ist. 4.4.7 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe die kumulative Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren verkannt und eine unzutreffende beziehungsweise keine genügende Gesamtwürdigung vorgenommen, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgebrachten Elemente - Tätigkeit als Kolbar mit familiärer PDKI-Nähe, einmalige, folgenlose Befragung durch den iranischen Geheimdienst, Teilnahme an Demonstrationen als einfacher Teilnehmer (trotz Identifizierung durch Aufnahmen), kurzzeitige Verhaftung des Bruders an seiner Stelle, niederschwellige Exilaktivitäten und kurzzeitige Befragung des Vaters - ergibt sich kein Bild einer konkreten, individuellen und ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die einzelnen Elemente bleiben für sich genommen schwach, unsubstantiiert, oder ohne asylrechtliche Relevanz; ihre blosse Addition führt nicht zu einer qualitativ anderen Bewertung der Gesamtsituation. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthafte Bedrohung wahrnahmen beziehungsweise wahrnehmen und ihn bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aussetzen würden. Gegen diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass sein Bruder nach seiner Verhaftung rasch wieder freigelassen wurde und die Familie seither offenbar - abgesehen von der Befragung des Vaters - nicht mehr Adressat von sicherheitsbehördlichem Handeln geworden ist. Schliesslich vermögen auch Verweise auf die EUAA Country Guidance (vgl. Beschwerde FN 9) oder die allgemein verschärfte Lage im Iran (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2, FN 10) den erforderlichen Nachweis einer individuellen Gefährdung nicht zu ersetzen, zumal die dort beschriebenen Risikoprofile (z.B. mehrfache Teilnahme, Herkunft aus bestimmten Regionen) auf den Beschwerdeführer nicht vollumfänglich zutreffen oder die genannten Faktoren in seinem Fall (wie die Kolbar-Tätigkeit) keine individuelle Verfolgungsrelevanz erreichen. 4.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte; entsprechende Nachfluchtgründe sind zu verneinen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Insofern rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen die gefestigte Praxis, wonach im Iran keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche einen Wegweisungsvollzug generell ausschliessen würde, nicht in Frage zu stellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2801/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit: Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter (vgl. SEM-act. 14/16 F5). Er verfügt über einen gymnasialen Schulabschluss (vgl. SEM-act. 14/16 F28) sowie Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-act. 14/16 F30 f.). Entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, eine Tätigkeit als Kolbar sei für ihn alternativlos gewesen und ihm sei eine legale Erwerbstätigkeit faktisch nicht möglich, ist festzuhalten, dass er über eine qualifizierte Schulbildung verfügt und bereits zwei Jahre als (...) gearbeitet hat. Dass er diese Tätigkeit aufgrund fehlender Aufträge aufgab (vgl. SEM-act. 14/16 F36), bedeutet nicht, dass ihm eine Wiederaufnahme dieser oder einer ähnlichen Arbeit in seiner Herkunftsregion oder allenfalls in einem anderen Landesteil des Irans generell unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im familieneigenen Haus in B._______ (vgl. SEM-act. 14/16 F19, 22, 24). Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben weiterhin im Iran, ebenso seine Verlobte (vgl. SEM-act. 14/16 F22, 44 ff., 49). Auch wenn er angab, den Lebensunterhalt der Eltern und des Bruders mitfinanziert zu haben (vgl. SEM-act. 14/16 F37), stellt diese Kernfamilie ein intaktes soziales Netz dar, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine existenzbedrohende Notlage geraten noch auf sich allein gestellt sein dürfte. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss 102m AsylG nicht zu entsprechen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: