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D-4528/2024

D-4528/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und andere Personen seien der sogenannten Gruppe «B._______» oder «C._______» zugerechnet, und 2007 zu Unrecht wegen Landesverrats, Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation, Handlung mit dem Ziel des Regierungsumsturzes und weiteren Anklagepunkten verurteilt worden. Er habe mit den ihm vorgewor- fenen Tatsachen nichts zu tun gehabt, sei jedoch zu (…) Jahren Haft ver- urteilt worden. Kurze Zeit vor der regulären Haftentlassung sei er von den nationalen Sicherheitskräften (Azerbaycan Respublikasi Devlet Tehlikesiz- lik Xizmeti [DTX]; Staatssicherheitsdienst der Republik Aserbaidschan) persönlich aufgefordert worden, Aserbaidschan zu verlassen. Als er dem keine Folge geleistet habe, sei er telefonisch zum DTX-Präsidium zitiert worden. Dort sei er in das Büro einer Person geführt worden, welche ihn ultimativ aufgefordert habe, das Land zu verlassen, was er kurz darauf ge- tan habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei seine Familie zu Hause von DTX-Leuten aufgesucht worden. Diese hätten gesagt, sie würden von seinem Aufenthalt in Europa wissen. Zudem hätten sie seinen volljährigen Sohn bedroht. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. A.c Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil E-120/2022 vom 8. Novem- ber 2023 die Beschwerde abwies, wobei das Gericht zum Schluss kam, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hatte. B. B.a Mit einer als «Demande de reconsidération / nouvelle demande d’a- sile » bezeichneten Eingabe gelangte er am 5. Dezember 2023 erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der definiti- ven Abweisung seiner Beschwerde Schritte unternommen, um sich über die Risiken und Bedingungen einer möglichen Rückkehr nach Aserbaid- schan zu erkundigen. Dabei habe er erfahren, dass die aserbaidschani- schen Behörden ihm erneut schwere Verbrechen vorwerfen würden, da er

D-4528/2024 Seite 3 sich in der Schweiz aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund habe die Stadtpolizei Baku am (…) November 2023 ei- nen Haftbefehl gegen ihn erlassen und er werde wegen Doppelmordes so- wie weiterer, nicht namentlich genannter neuer Vorwürfe gesucht. B.b Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass das neue Beweismittel amtsintern überprüft worden sei, und sie das Dokument aufgrund der Ergebnisse des entsprechenden Ana- lyseberichts als verfälscht erachte. Es gebe Widersprüche hinsichtlich der Adresse der Hauptabteilung der Stadtpolizei Baku. In den meisten Entscheiden werde die Hauptabteilung an der Hausnummer (…) angegeben, während in dem vom Beschwerde- führer eingereichten Dokument die Hausnummer (…) angegeben werde. Zudem werde in Fahndungsentscheiden im Dokument darauf hingewie- sen, dass der Entscheid in Kopie an die Wohnadresse der Person zuge- stellt werde. In seinem Dokument fehle dieser Hinweis. Da nicht er, son- dern die zuständigen Polizeiabteilungen sowie die Staatsanwaltschaft die Adressaten des Dokuments seien, könne ein solches Dokument nur auf Antrag hin ausgestellt werden. ln diesem Fall müsste es sich bei dem Do- kument um eine Kopie handeln, In seinem Fall handle es sich beim Stem- pel um einen Laser- beziehungsweise Tonerdruck. Die Unterschrift sowie die Fallnummer und das Datum seien nach Aufdruck angebracht worden. Es handle sich somit nicht um eine Kopie. Weiter fehlten im Dokument der Grund für die Ausschreibung zur Fahndung, der konkrete Hintergrund für die Ermittlungen, die Informationen über den Tatbestand der Straftat, der Verweis auf die Artikel 85 und 278 in der Strafprozessordnung sowie der Hinweis, dass eine Kopie der Staatsanwaltschaft zukomme. Im Vergleich zu den gesetzlichen Vorlagen liefere das eingereichte Dokument nur rudi- mentäre Informationen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungs- ergebnissen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Gebrauch. B.c Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

D-4528/2024 Seite 4 C. C.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten. C.c Der Beschwerdeführer leistete am 7. August 2024 den verlangten Kos- tenvorschuss.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4528/2024 Seite 5

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vor- liegend hat der Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 in der Schweiz erst- mals um Asyl ersucht. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 9. De- zember 2021 abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht hat die dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil E-120/2022 vom 8. November 2023 rechtskräftig abgewiesen. Das SEM hat somit das erneute Asylgesuch vom

E. 5 Dezember 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

E. 5.1 Das SEM hält in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer mache mit dem übersetzten Beweismittel geltend, es sei ein Strafverfahren eingeleitet und ein Durch- suchungsbefehl erlassen worden. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich um Art. 281.1 und Art. 323.2 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches. Art. 281.1 beziehe sich auf «gegen den Staat gerich- tete öffentliche Aufrufe» und Art. 323.2 auf «Verleumdung der Ehre des Präsidenten der Aserbaidschanischen Republik». Die Rechtsvertretung behaupte jedoch, der Haftbefehl sei aufgrund eines Doppelmordes sowie weiterer nicht weiter ausgeführter neuer Vorwürfe ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, wie es zu den erwähnten Vorwürfen ge- kommen sei. Weder aus dem Beweismittel noch aus seinen Ausführungen gehe hervor, was er konkret getan habe, damit ein solcher Durchsuchungs- beziehungsweise Haftbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine (…)jährige Strafe im Heimatland verbüsst. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die aserbaidschanischen Behörden nach über zwei Jahren nach seiner Ausreise immer noch auf der Suche nach ihm sein sollten. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine widersprüchlichen Aussa- gen zu erklären. Insbesondere bleibe unklar, weshalb zuerst die Rede von

D-4528/2024 Seite 6 einem Doppelmord sei, im eingereichten Beweismittel dieses Verbrechen jedoch mit keinem Wort erwähnt werde. Es erschliesse sich der Vorinstanz nicht, weshalb das Dokument keine Informationen zum konkreten Hinter- grund der Ermittlungen beziehungsweise zum Tatbestand der Straftat ent- halte. In der Regel würden aserbaidschanische Fahndungsentscheide den Grund für die Ausschreibung zur Fahndung (beispielsweise einen unbe- kannten Aufenthalt) enthalten. Es sei nicht ersichtlich, ob die aserbaidscha- nischen Behörden überhaupt über seinen momentanen Aufenthaltsort in- formiert seien. In aserbaidschanischen Fahndungsentscheiden werde im Dokument da- rauf hingewiesen, dass der Entscheid in Kopie an die Wohnadresse der Person zugestellt werde. Dieser Hinweis fehle in dem vom Beschwerde- führer eingereichten Beweismittel. Beim Stempel auf dem eingereichten Beweismittel handle es sich um einen Laser- beziehungsweise Tonerdruck. Die Unterschrift des Ermittlers, die Fallnummer sowie das Datum seien nach Aufdruck mit Kugelschreiber angebracht worden. Demnach handle es sich bei seinem Beweismittel um ein mit Stempel ausgedrucktes Doku- ment, das nach Ausdruck mit Fallnummer, Datum und Unterschrift verse- hen worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Kopie, obschon der Beschwerdeführer eine Kopie hätte erhalten müssen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vorwurf des Doppelmor- des sei nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer diesen nie begangen habe. Die Behörden hätten diese Vorwürfe missbräuchlich verwendet, ohne dass sie durch ein faires Verfahren begründet oder gerechtfertigt seien. Da er ein politischer Gegner gewesen sei, der das Staatsoberhaupt kritisiert habe, habe er sein Leben in Gefahr gebracht. Die Beamten hätten immer noch Angst vor ihm, weshalb sie ihn, seine Familie und seine Ex- Frau verfolgen würden. Betreffend die unterschiedlichen Hausnummern der Polizei in Baku sei bereits in der Stellungnahme vorgebracht worden, die unterschiedlichen Hausnummern des Polizeigebäudes würden sich durch die Struktur des Gebäudes erklären lassen. Die Hausnummern (…) und (…) beziehe sich auf dasselbe Gebäude, jedoch auf unterschiedliche Seiten des Gebäudes. Das Beweismittel der Polizei Baku sei ein gewöhn- liches Beweismittel, welches im Strafverfahren verwendet werde und sei von der zuständigen Behörde ausgestellt worden.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine

D-4528/2024 Seite 7 asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die durch die Vorinstanz festgestellten Indizien, dass es sich beim Haftbefehl vom (…) November 2023 um ein verfälschtes Dokument handelt, nicht zu ent- kräften. So verdeutlicht das Vorbringen – das Einsetzen der Fall-Nummer sowie die Unterschrift auf dem Fahndungsentscheid würden die Authenti- zität des Dokuments bestätigen – vielmehr, dass es sich um ein «Original- Dokument» und nicht um eine Kopie handelt. Der Erklärungsversuch be- treffend die unterschiedlichen Hausnummern des Polizeigebäudes vermag den Verdacht, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein manipu- liertes Dokument ebenfalls nicht vollständig zu beseitigen, zumal gemäss dem Analysebericht des SEM – nur, aber immerhin – festgestellt wurde, dass in den meisten Entscheiden die Hauptabteilung an der Hausnummer (…) angegeben werde. Zudem erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gar nicht (mehr) auf dieses Sachverhaltselement abstellte. Zudem lässt sich dem Beweis- mittel entnehmen, dass eine zuvor ausgestellte Polizeivorladung sowie eine «Information über das Strafverfahren» an die Familienmitglieder des Beschwerdeführers gesandt worden sei. Der Beschwerdeführer reicht je- doch keine solche Unterlagen zu den Akten, obwohl die Behörde gemäss aserbaidschanischer Strafprozessordnung die beschuldigte Person über die ergriffenen Schritte informieren muss, und die beschuldigte Person die Möglichkeit hat, sich Kopien aushändigen zu lassen (vgl. Art. 90.7.19 und Art. 91.5.29 aserbaidschanische Strafprozessordnung; < https://e- qanun.az/framework/46950 >, abgerufen am 02.09.24).

E. 6.2 Im Weiteren ist insbesondere nicht ersichtlich, welchen strafrechtlich relevanten Sachverhalt die aserbaidschanischen Behörden dem Be- schwerdeführer vorwerfen. Einerseits wird in der Eingabe vom 5. Dezem- ber 2023 ausgeführt, der Beschwerdeführer werde wegen eines Doppel- mordes und anderer neuer Vorwürfe gesucht, andererseits findet sich im Haftbefehl vom (…) November 2023 kein Hinweis auf einen Vorwurf des Doppelmordes, vielmehr wird der Beschwerdeführer eines Delikts «gegen den Staat gerichtete öffentliche Aufrufe» sowie der «Verleumdung der Ehre des Präsidenten der Aserbaidschanischen Republik» beschuldigt. Abgese- hen von der – wenig überzeugenden – pauschalen Ausführung, die aser- baidschanischen Behörden würden oftmals Strafverfahren fabrizieren, lie- fert der Beschwerdeführer keine Erklärung, warum die aserbaidschani- schen Behörden ihn – mithin mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise – dieser Straftaten bezichtigen sollten. Ferner ist insbesondere auch die zeit- liche Koinzidenz auffällig, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen

D-4528/2024 Seite 8 nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2022 vom 8. November 2023 mit Schreiben vom (…) November 2023 zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll. Auch der Be- schwerde lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, was dies erklären könnte.

E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu Annahme, dem Beschwer- deführer drohe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hat das Bestehen der Flücht- lingseigenschaft somit zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Wie im Urteil E-120/2022 vom 8. November 2023 (E. 8.2.1 ff.) festge- stellt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan sowohl im Sinne der asyl- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfer- tigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst – insbesondere unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Aserbaidschan – lassen sich keine anderweitigen völker- rechtlichen Vollzugshindernisse erkennen.

E. 8.3 Die Zumutbarkeit der Wegweisung wurde bereits im Urteil E-120/2024 (E. 8.3.4) bejaht. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben keine

D-4528/2024 Seite 9 Änderung beziehungsweise Verschlechterung seines medizinischen Ge- sundheitszustands geltend, entsprechend besteht keine Grundlage, von den Ausführungen im Urteil E-120/2024 abzuweichen. Nach dem Gesag- ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4528/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4528/2024 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2021 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er und andere Personen seien der sogenannten Gruppe «B._______» oder «C._______» zugerechnet, und 2007 zu Unrecht wegen Landesverrats, Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, Handlung mit dem Ziel des Regierungsumsturzes und weiteren Anklagepunkten verurteilt worden. Er habe mit den ihm vorgeworfenen Tatsachen nichts zu tun gehabt, sei jedoch zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Kurze Zeit vor der regulären Haftentlassung sei er von den nationalen Sicherheitskräften (Azerbaycan Respublikasi Devlet Tehlikesizlik Xizmeti [DTX]; Staatssicherheitsdienst der Republik Aserbaidschan) persönlich aufgefordert worden, Aserbaidschan zu verlassen. Als er dem keine Folge geleistet habe, sei er telefonisch zum DTX-Präsidium zitiert worden. Dort sei er in das Büro einer Person geführt worden, welche ihn ultimativ aufgefordert habe, das Land zu verlassen, was er kurz darauf getan habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei seine Familie zu Hause von DTX-Leuten aufgesucht worden. Diese hätten gesagt, sie würden von seinem Aufenthalt in Europa wissen. Zudem hätten sie seinen volljährigen Sohn bedroht. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. A.c Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil E-120/2022 vom 8. November 2023 die Beschwerde abwies, wobei das Gericht zum Schluss kam, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hatte. B. B.a Mit einer als «Demande de reconsidération / nouvelle demande d'asile » bezeichneten Eingabe gelangte er am 5. Dezember 2023 erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach der definitiven Abweisung seiner Beschwerde Schritte unternommen, um sich über die Risiken und Bedingungen einer möglichen Rückkehr nach Aserbaidschan zu erkundigen. Dabei habe er erfahren, dass die aserbaidschanischen Behörden ihm erneut schwere Verbrechen vorwerfen würden, da er sich in der Schweiz aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund habe die Stadtpolizei Baku am (...) November 2023 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und er werde wegen Doppelmordes sowie weiterer, nicht namentlich genannter neuer Vorwürfe gesucht. B.b Mit Schreiben vom 12. April 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das neue Beweismittel amtsintern überprüft worden sei, und sie das Dokument aufgrund der Ergebnisse des entsprechenden Analyseberichts als verfälscht erachte. Es gebe Widersprüche hinsichtlich der Adresse der Hauptabteilung der Stadtpolizei Baku. In den meisten Entscheiden werde die Hauptabteilung an der Hausnummer (...) angegeben, während in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument die Hausnummer (...) angegeben werde. Zudem werde in Fahndungsentscheiden im Dokument darauf hingewiesen, dass der Entscheid in Kopie an die Wohnadresse der Person zugestellt werde. In seinem Dokument fehle dieser Hinweis. Da nicht er, sondern die zuständigen Polizeiabteilungen sowie die Staatsanwaltschaft die Adressaten des Dokuments seien, könne ein solches Dokument nur auf Antrag hin ausgestellt werden. ln diesem Fall müsste es sich bei dem Dokument um eine Kopie handeln, In seinem Fall handle es sich beim Stempel um einen Laser- beziehungsweise Tonerdruck. Die Unterschrift sowie die Fallnummer und das Datum seien nach Aufdruck angebracht worden. Es handle sich somit nicht um eine Kopie. Weiter fehlten im Dokument der Grund für die Ausschreibung zur Fahndung, der konkrete Hintergrund für die Ermittlungen, die Informationen über den Tatbestand der Straftat, der Verweis auf die Artikel 85 und 278 in der Strafprozessordnung sowie der Hinweis, dass eine Kopie der Staatsanwaltschaft zukomme. Im Vergleich zu den gesetzlichen Vorlagen liefere das eingereichte Dokument nur rudimentäre Informationen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Gebrauch. B.c Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. C.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. C.c Der Beschwerdeführer leistete am 7. August 2024 den verlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 in der Schweiz erstmals um Asyl ersucht. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-120/2022 vom 8. November 2023 rechtskräftig abgewiesen. Das SEM hat somit das erneute Asylgesuch vom 5. Dezember 2023 zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Das SEM hält in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer mache mit dem übersetzten Beweismittel geltend, es sei ein Strafverfahren eingeleitet und ein Durchsuchungsbefehl erlassen worden. Bei den ihm vorgeworfenen Delikten handle es sich um Art. 281.1 und Art. 323.2 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches. Art. 281.1 beziehe sich auf «gegen den Staat gerichtete öffentliche Aufrufe» und Art. 323.2 auf «Verleumdung der Ehre des Präsidenten der Aserbaidschanischen Republik». Die Rechtsvertretung behaupte jedoch, der Haftbefehl sei aufgrund eines Doppelmordes sowie weiterer nicht weiter ausgeführter neuer Vorwürfe ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, wie es zu den erwähnten Vorwürfen gekommen sei. Weder aus dem Beweismittel noch aus seinen Ausführungen gehe hervor, was er konkret getan habe, damit ein solcher Durchsuchungs- beziehungsweise Haftbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine (...)jährige Strafe im Heimatland verbüsst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die aserbaidschanischen Behörden nach über zwei Jahren nach seiner Ausreise immer noch auf der Suche nach ihm sein sollten. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine widersprüchlichen Aussagen zu erklären. Insbesondere bleibe unklar, weshalb zuerst die Rede von einem Doppelmord sei, im eingereichten Beweismittel dieses Verbrechen jedoch mit keinem Wort erwähnt werde. Es erschliesse sich der Vorinstanz nicht, weshalb das Dokument keine Informationen zum konkreten Hintergrund der Ermittlungen beziehungsweise zum Tatbestand der Straftat enthalte. In der Regel würden aserbaidschanische Fahndungsentscheide den Grund für die Ausschreibung zur Fahndung (beispielsweise einen unbekannten Aufenthalt) enthalten. Es sei nicht ersichtlich, ob die aserbaidschanischen Behörden überhaupt über seinen momentanen Aufenthaltsort informiert seien. In aserbaidschanischen Fahndungsentscheiden werde im Dokument darauf hingewiesen, dass der Entscheid in Kopie an die Wohnadresse der Person zugestellt werde. Dieser Hinweis fehle in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Beim Stempel auf dem eingereichten Beweismittel handle es sich um einen Laser- beziehungsweise Tonerdruck. Die Unterschrift des Ermittlers, die Fallnummer sowie das Datum seien nach Aufdruck mit Kugelschreiber angebracht worden. Demnach handle es sich bei seinem Beweismittel um ein mit Stempel ausgedrucktes Dokument, das nach Ausdruck mit Fallnummer, Datum und Unterschrift versehen worden sei. Es handle sich somit nicht um eine Kopie, obschon der Beschwerdeführer eine Kopie hätte erhalten müssen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vorwurf des Doppelmordes sei nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer diesen nie begangen habe. Die Behörden hätten diese Vorwürfe missbräuchlich verwendet, ohne dass sie durch ein faires Verfahren begründet oder gerechtfertigt seien. Da er ein politischer Gegner gewesen sei, der das Staatsoberhaupt kritisiert habe, habe er sein Leben in Gefahr gebracht. Die Beamten hätten immer noch Angst vor ihm, weshalb sie ihn, seine Familie und seine Ex-Frau verfolgen würden. Betreffend die unterschiedlichen Hausnummern der Polizei in Baku sei bereits in der Stellungnahme vorgebracht worden, die unterschiedlichen Hausnummern des Polizeigebäudes würden sich durch die Struktur des Gebäudes erklären lassen. Die Hausnummern (...) und (...) beziehe sich auf dasselbe Gebäude, jedoch auf unterschiedliche Seiten des Gebäudes. Das Beweismittel der Polizei Baku sei ein gewöhnliches Beweismittel, welches im Strafverfahren verwendet werde und sei von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die durch die Vorinstanz festgestellten Indizien, dass es sich beim Haftbefehl vom (...) November 2023 um ein verfälschtes Dokument handelt, nicht zu entkräften. So verdeutlicht das Vorbringen - das Einsetzen der Fall-Nummer sowie die Unterschrift auf dem Fahndungsentscheid würden die Authentizität des Dokuments bestätigen - vielmehr, dass es sich um ein «Original-Dokument» und nicht um eine Kopie handelt. Der Erklärungsversuch betreffend die unterschiedlichen Hausnummern des Polizeigebäudes vermag den Verdacht, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein manipuliertes Dokument ebenfalls nicht vollständig zu beseitigen, zumal gemäss dem Analysebericht des SEM - nur, aber immerhin - festgestellt wurde, dass in den meisten Entscheiden die Hauptabteilung an der Hausnummer (...) angegeben werde. Zudem erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gar nicht (mehr) auf dieses Sachverhaltselement abstellte. Zudem lässt sich dem Beweismittel entnehmen, dass eine zuvor ausgestellte Polizeivorladung sowie eine «Information über das Strafverfahren» an die Familienmitglieder des Beschwerdeführers gesandt worden sei. Der Beschwerdeführer reicht jedoch keine solche Unterlagen zu den Akten, obwohl die Behörde gemäss aserbaidschanischer Strafprozessordnung die beschuldigte Person über die ergriffenen Schritte informieren muss, und die beschuldigte Person die Möglichkeit hat, sich Kopien aushändigen zu lassen (vgl. Art. 90.7.19 und Art. 91.5.29 aserbaidschanische Strafprozessordnung; , abgerufen am 02.09.24). 6.2 Im Weiteren ist insbesondere nicht ersichtlich, welchen strafrechtlich relevanten Sachverhalt die aserbaidschanischen Behörden dem Beschwerdeführer vorwerfen. Einerseits wird in der Eingabe vom 5. Dezember 2023 ausgeführt, der Beschwerdeführer werde wegen eines Doppelmordes und anderer neuer Vorwürfe gesucht, andererseits findet sich im Haftbefehl vom (...) November 2023 kein Hinweis auf einen Vorwurf des Doppelmordes, vielmehr wird der Beschwerdeführer eines Delikts «gegen den Staat gerichtete öffentliche Aufrufe» sowie der «Verleumdung der Ehre des Präsidenten der Aserbaidschanischen Republik» beschuldigt. Abgesehen von der - wenig überzeugenden - pauschalen Ausführung, die aserbaidschanischen Behörden würden oftmals Strafverfahren fabrizieren, liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung, warum die aserbaidschanischen Behörden ihn - mithin mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise - dieser Straftaten bezichtigen sollten. Ferner ist insbesondere auch die zeitliche Koinzidenz auffällig, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2022 vom 8. November 2023 mit Schreiben vom (...) November 2023 zur Fahndung ausgeschrieben worden sein soll. Auch der Beschwerde lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, was dies erklären könnte. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zu Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das SEM hat das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Wie im Urteil E-120/2022 vom 8. November 2023 (E. 8.2.1 ff.) festgestellt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan sowohl im Sinne der asyl- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip ist somit nicht tangiert und auch sonst - insbesondere unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Aserbaidschan - lassen sich keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen. 8.3 Die Zumutbarkeit der Wegweisung wurde bereits im Urteil E-120/2024 (E. 8.3.4) bejaht. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben keine Änderung beziehungsweise Verschlechterung seines medizinischen Gesundheitszustands geltend, entsprechend besteht keine Grundlage, von den Ausführungen im Urteil E-120/2024 abzuweichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: