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E-4825/2018

E-4825/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2016 abgewiesen. B. B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien dem Kanton respektive dem (...) zuzuweisen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Verhaftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...) auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn C._______ vergewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, weshalb sie bis anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können und wie sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein ebenso eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose Realkennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Dieses Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum klaren Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr drohe. Es dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylentscheid vom 28. Januar 2016 beschaffte Dokumente zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbestehende Tatsachen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vom [...], Gewaltanwendung unbekannter Art, eventuelle Vergewaltigung von C._______ zum gleichen Zeitpunkt) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Entscheid vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorlegen, mit denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken ein. B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen (...)bericht des (...) vom 20. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom 9. August 2016 von (...) betreffend den Beschwerdeführer (den Sohn B._______) ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden bearbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbericht von (...) vom 9. August 2016 im Original, einen weiteren Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom 20. März 2017 und eine Gefährdungsmeldung von (...) an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2017 den Beschwerdeführer betreffend sowie weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit. B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht des (...) vom 7. Juli 2017 ein und stellten sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das (...) an die nachgereichten Beweismittel gelangt seien. B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten ab und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017. B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 ab. B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeiständung. B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ab. B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. Dezember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein. B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Beisein von (...) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fortgesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlossen. Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gegenüber AI, wonach sie in der Nacht vom (...) auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei und befürchte, dass auch ihr Sohn C._______ vergewaltigt worden sein könnte (vgl. Akten SEM [...]). B.p Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt ab. Im Vollzugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und ordnete zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. B.q Mit Urteil vom 31. Mai 2018 (E-1431/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 8. März 2018 eingereichte Beschwerde gut. Die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hob es auf, und es wies das SEM an, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn entsprechend zu entschädigen. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung) gut und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen. B.r Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob das SEM die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden rückwirkend auf den 2. August 2016 als amtlichen Rechtsbeistand ein. C. Mit am 24. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Zur Begründung verwies es zunächst für die von der Rechtsvertretung als vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte, die bereits auf Beschwerdeebene neu vorgebracht worden seien, und für die bis dahin eingereichten Beweismittel auf die ausführliche Begründung im Urteil E-692/2016 vom 18. Februar 2016. Der Rechtsvertreter vermöge die rechtskräftig klar festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Für die bereits auf Revisionsebene nachgereichten Beweismittel (...) werde auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2690/2016 vom 12. Mai 2016 verwiesen. Dem fügte es an, im Schreiben vom 19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden somit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Die nachgereichten Beweismittel seien sodann Bestätigungsschreiben von Privatpersonen, welchen ein geringer Beweiswert zukomme. Sie seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. Das als Zeugnis betitelte Schreiben des (...) vom 19. Juni 2016 sowie die spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin wieder, was auch explizit erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 bestätigt, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid des SEM von ihrer in (...) lebenden Schwester D._______ vom Inhalt des Briefes ihres Bruders - und somit von den Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie den Vorkommnissen im (...) - erfahren habe. Einen Nachweis dafür habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht erbringen können. Beim Gutachten von AI vom 4. August 2016 handle es sich um ein Parteigutachten mit geringem Beweiswert. Das SEM sei in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss gelangt und das Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister gemacht. Bei der BzP vom 11. Januar 2016 habe sie erklärt, alle ihre Geschwister (...) lebten in Tschetschenien. Sie habe auch sonst keine Bezugsperson in einem Drittstaat. Aus der mit Schreiben vom 24. August 2017 nachgereichten Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung der Schwester D._______ gehe indessen hervor, dass diese seit mindestens (...) in (...) lebe; dies werde im Kurzbericht des (...) wiederholt. Bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihre Schwester D._______ lebe in (...) und ihr älterer Bruder E._______ in (...). Auf die Frage, seit wann ihre Schwester D._______ in (...) lebe, habe sie geantwortet, sie habe für diese Zeitangabe keinen freien Platz im Kopf. Wenig später habe sie ausserdem zu Protokoll gegeben, ihre Schwester F._______ lebe seit vielleicht sieben Jahren in (...); der ältere Bruder sei zum gleichen Zeitpunkt ausgereist wie sie selbst. Somit hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs respektive im Zeitpunkt der BzP (...) ihrer Geschwister nicht mehr in Tschetschenien gelebt. Anzufügen sei noch, dass der Bruder E._______, gemäss dem Kurzbericht des (...), im Zeitraum nach dem negativen Asylentscheid der Beschwerdeführerin in telefonischem Kontakt mit der Schwester D._______ gestanden habe. Die Telefonate habe er jeweils von einer Telefonzelle in Tschetschenien aus getätigt. Er wäre also gemäss dem Bericht zum erwähnten Zeitpunkt in Tschetschenien und nicht in (...) gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber AI und während den Anhörungen neu geltend gemacht, sie sei anlässlich der zweiten Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...) auf den (...) vergewaltigt worden. Sie vermute ausserdem, dass dies eventuell auch mit ihrem Sohn C._______ geschehen sei. Es erübrige sich, näher darauf einzugehen, weil bereits aufgezeigt worden sei, dass die übrigen Vorbringen zu diesem Ereignis unglaubhaft seien. Das weitere nachträglich geltend gemachte Vorbringen bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 und der Fortsetzung vom 25. Januar 2018, sie habe schon im (...) gewusst, dass ihre Tochter D._______ Ende (...) einen von den Ältesten des Clans bestimmten Mann, der älter als der Vater von D._______ sei, hätte heiraten sollen, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Weder die Beschwerdeführerin noch die direkt betroffene Tochter D._______ hätten diese nicht unerhebliche Begebenheit während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder danach je erwähnt. Abschliessend sei festzuhalten, dass - selbst wenn die Vorbringen glaubhaft sein sollten - keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkennbar sei, weil die Beschwerdeführerin betone, es sei in Tschetschenien üblich, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner hätten und auch nicht danach fragen würden. Dies sei auch den lokalen Behörden bekannt, weshalb diese keinen Grund zur Annahme hätten, die Beschwerdeführerin wisse etwas über die Aktivitäten ihres Ehemannes. Angesichts dessen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Mehrfachgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs bleibe die am 5. Februar 2018 verfügte vorläufige Aufnahme und ihre Zuweisung in den Kanton (...) bestehen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1 und 2) sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 30. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 5. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden weitere Dokumente (...) einreichen. Das Foto der Postquittung belege die Postaufgabe in (...). Weitere Unterlagen seien unterwegs und würden nach deren Eintreffen eingereicht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird gerügt, es liege eine Rechtsverletzung respektive eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor, weil in der angefochtenen Verfügung in I Ziffer 4 auf Seite 4 unten und im Wiedererwägungsentscheid vom 5. Februar 2018 zu Unrecht ausgeführt werde, das SEM habe mit Verfügung vom 16. September 2016 den Wegweisungsvollzug sistiert und den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz eröffnet. Inwiefern damit eine falsche Sachverhaltsdarstellung vorliegen sollte, wird nicht näher ausgeführt. Im Schreiben vom 16. September 2018 wird das Migrationsamt des Kantons (...) angewiesen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Mit dieser Sistierung wurde auch der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz im ZEMIS erfasst. Hinzuzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) mit Verfügung vom 3. August 2018 das Verfahren betreffend Privatanzeige des Rechtsvertreters wegen Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand genommen hat. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz fest, dass es den Beschwerdeführenden auch mit ihren Vorbringen im zweiten Asylgesuch nicht gelingt, Asylgründe darzutun. Insbesondere ist das Gutachten von AI vom 4. August 2016 zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken nicht geeignet, die von der Vorinstanz in seiner Verfügung vom 28. Januar 2016 zu Recht als unglaubhaft qualifizierten gesuchsbegründenden Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 (E. 5) verwiesen werden. Hinsichtlich der Tätigkeit des Ehemannes bei (...) ist zwar einerseits plausibel, dass er die Beschwerdeführerin und seine Kinder nicht über seine behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert habe. Andererseits aber erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass er während mehr als (...) Jahren zu Hause nie etwas über sein Arbeitsumfeld und seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin das [...]) erzählt haben soll. Die Rüge, das SEM habe die im Revisionsverfahren E-2690/2016 eingereichten Beweismittel (...) im zweiten Asylverfahren nicht abgenommen, erweist sich als unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde nämlich nebst dem Verweis auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ausgeführt, im Schreiben vom 19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden damit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Bei den Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zudem um Unstimmigkeiten in zentralen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes. Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei im Unterschied zur Nachbarin, die durch den Türspion geschaut habe, die ganze Zeit in ihrem Schlafzimmer gewesen, weshalb sie nur Russisch und nicht Tschetschenisch gehört habe, erweist sich als offensichtlich haltlos. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass es sich bei den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten um Bestätigungsschreiben von Privatpersonen handelt, denen bereits aus diesem Grund lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Sie sind vor dem Hintergrund der im Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin nun glaubhaft erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit den zusammen mit der Beschwerde und der Eingabe vom 5. September 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben. Das mit Eingabe vom 4. September 2018 eingereichte Foto einer Aufgabequittung zur Beschwerdebeilage 5 ist offensichtlich nicht geeignet, die Postaufgabe durch und den Aufenthalt des Bruders E._______ in (...) zu belegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, den Eingang der in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen abzuwarten. Bei der Erklärung in der Beschwerde, das (...) habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass es sich bei der Beschreibung des Aufenthaltsortes des Bruders um ein Missverständnis handle, und die Telefonate mit D._______ seien von einer Telefonzelle in (...) und nicht aus Tschetschenien erfolgt, handelt es sich klarerweise um eine Schutzbehauptung. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Erinnerung der Meinung, sie habe bei der BzP gesagt, dass (...) Schwestern von ihr in (...) und in (...) leben würden, erweist sich als haltlos. Sie erklärte dort nämlich unmissverständlich, alle ihre Geschwister (...) lebten in Tschetschenien (vgl. Akten SEM [...]). Das SEM war, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, berechtigt, diese Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister heranzuziehen, zumal sie diametral von denjenigen im späteren Verlauf des Verfahrens abweichen. Dabei handelt es sich offensichtlich um tatsächliche, und nicht, wie geltend gemacht, angebliche Widersprüche. Als wenig stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen, weder D._______ noch der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass die geplante Zwangsverheiratung für die Beurteilung des Asylgesuchs von Bedeutung sein könnte. Angesichts eines für D._______ derart einschneidenden Umstandes wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass die beiden bereits im ordentlichen Asylverfahren darüber berichtet hätten. Das SEM hat dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft qualifiziert. Die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Dazu ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann. Hinsichtlich der Ursachen ist aufgrund der fachärztlichen Feststellung PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführenden ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben müssen. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten respektive der Patientin angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht bereits Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person sein. Abgesehen davon ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters oder der Richterin ist. Die genauen Umstände, die zu einer PTBS geführt haben, bleiben unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend entsprechen die in den ärztlichen Berichten unter dem Titel "Anamnese" wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Aufgrund der im Urteil E-692/2016 vom 18. Februar 2016 aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Aussagen ist indessen davon auszugehen, dass sich eine solche Vergewaltigung - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den von der Beschwerdeführerin gegenüber AI und bei den Anhörungen vom 17. Januar sowie 25. Januar 2018 geltend gemachten Umständen zugetragen hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage somit zum Schluss, dass die diagnostizierte PTBS nicht auf eine Vergewaltigung zurückzuführen ist, die sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin für die Nacht vom (...) auf den (...) geltend gemachten Ereignisse zugetragen hat. Es bestehen insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Aussagen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM setze sich in keiner Weise mit den eingereichten medizinischen Unterlagen auseinander, ist festzuhalten, dass es den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sehr wohl Rechnung getragen hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen nicht gehalten war, die Aussagen der Beschwerdeführerin auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Inwiefern sie ihre eigenen Abklärungserkenntnisse (Consulting bezüglich kollektiver Bestrafung von Familienangehörigen) ignoriert haben soll, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten (vgl. Fürsorgebestätigung vom 23. August 2018) ergibt und die Rechtsbegehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide, die - wie vorliegend - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich daher nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Antrag auf Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ergeben, weshalb es an der vorausgesetzten Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Antrag auf Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4825/2018 Urteil vom 6. November 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 (...), Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2016 abgewiesen. B. B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien dem Kanton respektive dem (...) zuzuweisen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Verhaftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...) auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn C._______ vergewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, weshalb sie bis anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können und wie sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein ebenso eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose Realkennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Dieses Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum klaren Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr drohe. Es dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylentscheid vom 28. Januar 2016 beschaffte Dokumente zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbestehende Tatsachen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vom [...], Gewaltanwendung unbekannter Art, eventuelle Vergewaltigung von C._______ zum gleichen Zeitpunkt) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Entscheid vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorlegen, mit denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken ein. B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen (...)bericht des (...) vom 20. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom 9. August 2016 von (...) betreffend den Beschwerdeführer (den Sohn B._______) ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden bearbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbericht von (...) vom 9. August 2016 im Original, einen weiteren Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom 20. März 2017 und eine Gefährdungsmeldung von (...) an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2017 den Beschwerdeführer betreffend sowie weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit. B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht des (...) vom 7. Juli 2017 ein und stellten sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das (...) an die nachgereichten Beweismittel gelangt seien. B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten ab und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017. B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 ab. B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeiständung. B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ab. B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. Dezember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein. B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Beisein von (...) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fortgesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlossen. Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gegenüber AI, wonach sie in der Nacht vom (...) auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei und befürchte, dass auch ihr Sohn C._______ vergewaltigt worden sein könnte (vgl. Akten SEM [...]). B.p Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt ab. Im Vollzugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und ordnete zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. B.q Mit Urteil vom 31. Mai 2018 (E-1431/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 8. März 2018 eingereichte Beschwerde gut. Die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hob es auf, und es wies das SEM an, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn entsprechend zu entschädigen. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung) gut und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen. B.r Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob das SEM die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden rückwirkend auf den 2. August 2016 als amtlichen Rechtsbeistand ein. C. Mit am 24. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Zur Begründung verwies es zunächst für die von der Rechtsvertretung als vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte, die bereits auf Beschwerdeebene neu vorgebracht worden seien, und für die bis dahin eingereichten Beweismittel auf die ausführliche Begründung im Urteil E-692/2016 vom 18. Februar 2016. Der Rechtsvertreter vermöge die rechtskräftig klar festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Für die bereits auf Revisionsebene nachgereichten Beweismittel (...) werde auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2690/2016 vom 12. Mai 2016 verwiesen. Dem fügte es an, im Schreiben vom 19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden somit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Die nachgereichten Beweismittel seien sodann Bestätigungsschreiben von Privatpersonen, welchen ein geringer Beweiswert zukomme. Sie seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. Das als Zeugnis betitelte Schreiben des (...) vom 19. Juni 2016 sowie die spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin wieder, was auch explizit erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 bestätigt, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid des SEM von ihrer in (...) lebenden Schwester D._______ vom Inhalt des Briefes ihres Bruders - und somit von den Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie den Vorkommnissen im (...) - erfahren habe. Einen Nachweis dafür habe die Familie der Beschwerdeführerin nicht erbringen können. Beim Gutachten von AI vom 4. August 2016 handle es sich um ein Parteigutachten mit geringem Beweiswert. Das SEM sei in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss gelangt und das Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister gemacht. Bei der BzP vom 11. Januar 2016 habe sie erklärt, alle ihre Geschwister (...) lebten in Tschetschenien. Sie habe auch sonst keine Bezugsperson in einem Drittstaat. Aus der mit Schreiben vom 24. August 2017 nachgereichten Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung der Schwester D._______ gehe indessen hervor, dass diese seit mindestens (...) in (...) lebe; dies werde im Kurzbericht des (...) wiederholt. Bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihre Schwester D._______ lebe in (...) und ihr älterer Bruder E._______ in (...). Auf die Frage, seit wann ihre Schwester D._______ in (...) lebe, habe sie geantwortet, sie habe für diese Zeitangabe keinen freien Platz im Kopf. Wenig später habe sie ausserdem zu Protokoll gegeben, ihre Schwester F._______ lebe seit vielleicht sieben Jahren in (...); der ältere Bruder sei zum gleichen Zeitpunkt ausgereist wie sie selbst. Somit hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs respektive im Zeitpunkt der BzP (...) ihrer Geschwister nicht mehr in Tschetschenien gelebt. Anzufügen sei noch, dass der Bruder E._______, gemäss dem Kurzbericht des (...), im Zeitraum nach dem negativen Asylentscheid der Beschwerdeführerin in telefonischem Kontakt mit der Schwester D._______ gestanden habe. Die Telefonate habe er jeweils von einer Telefonzelle in Tschetschenien aus getätigt. Er wäre also gemäss dem Bericht zum erwähnten Zeitpunkt in Tschetschenien und nicht in (...) gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber AI und während den Anhörungen neu geltend gemacht, sie sei anlässlich der zweiten Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...) auf den (...) vergewaltigt worden. Sie vermute ausserdem, dass dies eventuell auch mit ihrem Sohn C._______ geschehen sei. Es erübrige sich, näher darauf einzugehen, weil bereits aufgezeigt worden sei, dass die übrigen Vorbringen zu diesem Ereignis unglaubhaft seien. Das weitere nachträglich geltend gemachte Vorbringen bei der Anhörung vom 17. Januar 2018 und der Fortsetzung vom 25. Januar 2018, sie habe schon im (...) gewusst, dass ihre Tochter D._______ Ende (...) einen von den Ältesten des Clans bestimmten Mann, der älter als der Vater von D._______ sei, hätte heiraten sollen, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Weder die Beschwerdeführerin noch die direkt betroffene Tochter D._______ hätten diese nicht unerhebliche Begebenheit während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder danach je erwähnt. Abschliessend sei festzuhalten, dass - selbst wenn die Vorbringen glaubhaft sein sollten - keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkennbar sei, weil die Beschwerdeführerin betone, es sei in Tschetschenien üblich, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner hätten und auch nicht danach fragen würden. Dies sei auch den lokalen Behörden bekannt, weshalb diese keinen Grund zur Annahme hätten, die Beschwerdeführerin wisse etwas über die Aktivitäten ihres Ehemannes. Angesichts dessen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Mehrfachgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs bleibe die am 5. Februar 2018 verfügte vorläufige Aufnahme und ihre Zuweisung in den Kanton (...) bestehen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1 und 2) sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 30. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 5. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden weitere Dokumente (...) einreichen. Das Foto der Postquittung belege die Postaufgabe in (...). Weitere Unterlagen seien unterwegs und würden nach deren Eintreffen eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde wird gerügt, es liege eine Rechtsverletzung respektive eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor, weil in der angefochtenen Verfügung in I Ziffer 4 auf Seite 4 unten und im Wiedererwägungsentscheid vom 5. Februar 2018 zu Unrecht ausgeführt werde, das SEM habe mit Verfügung vom 16. September 2016 den Wegweisungsvollzug sistiert und den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz eröffnet. Inwiefern damit eine falsche Sachverhaltsdarstellung vorliegen sollte, wird nicht näher ausgeführt. Im Schreiben vom 16. September 2018 wird das Migrationsamt des Kantons (...) angewiesen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Mit dieser Sistierung wurde auch der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz im ZEMIS erfasst. Hinzuzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) mit Verfügung vom 3. August 2018 das Verfahren betreffend Privatanzeige des Rechtsvertreters wegen Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand genommen hat. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz fest, dass es den Beschwerdeführenden auch mit ihren Vorbringen im zweiten Asylgesuch nicht gelingt, Asylgründe darzutun. Insbesondere ist das Gutachten von AI vom 4. August 2016 zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken nicht geeignet, die von der Vorinstanz in seiner Verfügung vom 28. Januar 2016 zu Recht als unglaubhaft qualifizierten gesuchsbegründenden Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 (E. 5) verwiesen werden. Hinsichtlich der Tätigkeit des Ehemannes bei (...) ist zwar einerseits plausibel, dass er die Beschwerdeführerin und seine Kinder nicht über seine behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert habe. Andererseits aber erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass er während mehr als (...) Jahren zu Hause nie etwas über sein Arbeitsumfeld und seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin das [...]) erzählt haben soll. Die Rüge, das SEM habe die im Revisionsverfahren E-2690/2016 eingereichten Beweismittel (...) im zweiten Asylverfahren nicht abgenommen, erweist sich als unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde nämlich nebst dem Verweis auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ausgeführt, im Schreiben vom 19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden damit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Bei den Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zudem um Unstimmigkeiten in zentralen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes. Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei im Unterschied zur Nachbarin, die durch den Türspion geschaut habe, die ganze Zeit in ihrem Schlafzimmer gewesen, weshalb sie nur Russisch und nicht Tschetschenisch gehört habe, erweist sich als offensichtlich haltlos. Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass es sich bei den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten um Bestätigungsschreiben von Privatpersonen handelt, denen bereits aus diesem Grund lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Sie sind vor dem Hintergrund der im Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin nun glaubhaft erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit den zusammen mit der Beschwerde und der Eingabe vom 5. September 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben. Das mit Eingabe vom 4. September 2018 eingereichte Foto einer Aufgabequittung zur Beschwerdebeilage 5 ist offensichtlich nicht geeignet, die Postaufgabe durch und den Aufenthalt des Bruders E._______ in (...) zu belegen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, den Eingang der in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen abzuwarten. Bei der Erklärung in der Beschwerde, das (...) habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass es sich bei der Beschreibung des Aufenthaltsortes des Bruders um ein Missverständnis handle, und die Telefonate mit D._______ seien von einer Telefonzelle in (...) und nicht aus Tschetschenien erfolgt, handelt es sich klarerweise um eine Schutzbehauptung. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Erinnerung der Meinung, sie habe bei der BzP gesagt, dass (...) Schwestern von ihr in (...) und in (...) leben würden, erweist sich als haltlos. Sie erklärte dort nämlich unmissverständlich, alle ihre Geschwister (...) lebten in Tschetschenien (vgl. Akten SEM [...]). Das SEM war, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, berechtigt, diese Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister heranzuziehen, zumal sie diametral von denjenigen im späteren Verlauf des Verfahrens abweichen. Dabei handelt es sich offensichtlich um tatsächliche, und nicht, wie geltend gemacht, angebliche Widersprüche. Als wenig stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen, weder D._______ noch der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass die geplante Zwangsverheiratung für die Beurteilung des Asylgesuchs von Bedeutung sein könnte. Angesichts eines für D._______ derart einschneidenden Umstandes wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass die beiden bereits im ordentlichen Asylverfahren darüber berichtet hätten. Das SEM hat dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft qualifiziert. Die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Dazu ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden kann. Hinsichtlich der Ursachen ist aufgrund der fachärztlichen Feststellung PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführenden ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben müssen. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten respektive der Patientin angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztliches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkrankung (und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft sind. Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht bereits Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person sein. Abgesehen davon ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters oder der Richterin ist. Die genauen Umstände, die zu einer PTBS geführt haben, bleiben unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend entsprechen die in den ärztlichen Berichten unter dem Titel "Anamnese" wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden ist. Aufgrund der im Urteil E-692/2016 vom 18. Februar 2016 aufgezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Aussagen ist indessen davon auszugehen, dass sich eine solche Vergewaltigung - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - unter anderen als den von der Beschwerdeführerin gegenüber AI und bei den Anhörungen vom 17. Januar sowie 25. Januar 2018 geltend gemachten Umständen zugetragen hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage somit zum Schluss, dass die diagnostizierte PTBS nicht auf eine Vergewaltigung zurückzuführen ist, die sich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin für die Nacht vom (...) auf den (...) geltend gemachten Ereignisse zugetragen hat. Es bestehen insgesamt überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Aussagen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM setze sich in keiner Weise mit den eingereichten medizinischen Unterlagen auseinander, ist festzuhalten, dass es den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sehr wohl Rechnung getragen hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen nicht gehalten war, die Aussagen der Beschwerdeführerin auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Inwiefern sie ihre eigenen Abklärungserkenntnisse (Consulting bezüglich kollektiver Bestrafung von Familienangehörigen) ignoriert haben soll, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten (vgl. Fürsorgebestätigung vom 23. August 2018) ergibt und die Rechtsbegehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende Asylentscheide, die - wie vorliegend - im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich daher nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Antrag auf Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ergeben, weshalb es an der vorausgesetzten Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Antrag auf Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: