Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2016 abgewiesen. B. B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien dem Kanton respektive dem Bundeszentrum (...) in C._______ zuzuweisen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Verhaftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...). auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn (der Beschwerdeführer) vergewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, weshalb sie bis anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können und wie sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein ebenso eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose Realkennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Dieses Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum klaren Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr drohe. Es dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylentscheid vom 28. Januar 2016 beschafften Dokumente zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbestehende Tatsachen (...) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Entscheid vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorlegen, mit denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken ein. B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom (...) von Dr. med. (...) betreffend den Beschwerdeführer ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden bearbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbericht von Dr. med. (...) vom (...) im Original, einen weiteren Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom (...) und eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. (...) an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom (...9 den Beschwerdeführer betreffend sowie weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit. B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des SRK vom (...) ein und stellten sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das Solidaritätsnetz (...) an die nachgereichten Beweismittel gelangt seien. B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden in die Verfahrensakten ab und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017. B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 ab. B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeiständung. B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ab. B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. Dezember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein. B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Beisein von (...) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fortgesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlossen. C. Mit am 6. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 5. Februar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt ab. Im Vollzugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und ordnete zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die von der Rechtsvertretung als vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte (Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten ihres angeblich verstorbenen Ehemannes sowie zu den Vorkommnissen im [...] anlässlich des Gesprächs vom 24. und 25. Mai 2016 mit AI und den Anhörungen vom 17. sowie 25. Januar 2018, undatierter Kurzbericht des Solidaritätsnetzes [...] und der dort erwähnte Brief des Bruders vom [...]), die bereits auf Beschwerdeebene neu vorgebracht worden seien, und für die dahin eingereichten Beweismittel werde auf die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 verwiesen. Sie vermöchten die rechtskräftig klar festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Für die bereits auf Revisionsebene nachgereichten Beweismittel (Bestätigung des russischen Innenministeriums vom [...] und Anfrage seitens der tschetschenischen Anwaltskammer, Bestätigungsschreiben vom [...] und [...]) werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 verwiesen. Dem sei hinzuzufügen, dass im Schreiben vom [...] stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der (...) ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Die nachgereichten Beweismittel seien Bestätigungsschreiben von Privatpersonen, die nur einen geringen Beweiswert hätten. Sie seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. Das als Zeugnis betitelte Schreiben des Komitees für (...) und des (...) vom (...) sowie die spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin wieder, was im Schreiben explizit erwähnt werde. Beim Gutachten von AI vom 4. August 2016 handle es sich um ein Parteigutachten. Das SEM sei in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss gelangt. Festzuhalten sei, dass ein Parteigutachten einen geringen Beweiswert habe und vorliegend nicht geeignet sei, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber AI und während den Anhörungen neu geltend gemacht habe, sie sei anlässlich der (...) ihres Ehemannes in der Nacht vom (...). auf den (...) vergewaltigt worden. Sie vermute ausserdem, dass dies eventuell auch mit ihrem Sohn (...) geschehen sei. Es erübrige sich, weiter darauf einzugehen, weil die übrigen Ereignisse in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft seien. Zum Vorbringen, sie habe erst im (...) von (...) vom Tod ihres Ehemannes erfahren, sei festzuhalten, dass ihre Familie bisher keinen Nachweis dafür habe erbringen können. Die von der Beschwerdeführerin erstmals bei den Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 erwähnte erhebliche Begebenheit, wonach sie bereits im (...) gewusst habe, dass (...) Ende (...) einen durch die Ältesten des Clans bestimmten Mann hätte heiraten sollen, der älter als ihr Ehemann sei, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass - selbst wenn die Vorbringen glaubhaft sein sollten - keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkennbar sei, weil die Beschwerdeführerin betone, dass es in Tschetschenien üblich sei, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner hätten und auch nicht danach fragen würden. Es handle sich dabei um eine Gegebenheit, die auch den lokalen Behörden bekannt sei, weshalb sie keinen Grund zur Annahme hätten, die Beschwerdeführerin könnte etwas über die Aktivitäten ihres Ehemannes wissen. Angesichts dessen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen könnten. Der Wegweisungsvollzug hingegen erweise sich in Berücksichtigung der besonderen Umstände als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffer 1 dieser Verfügung (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt) sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die (nicht selbstständig anfechtbare) Zwischenverfügung vom 22. November 2017 betreffend Nichtgewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung aufzuheben und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt für das Wiedererwägungsverfahren beizuordnen und zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Für die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und forderte sie auf, bis zum 13. April 2018 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 5. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 4. April 2018 einreichen. G. Mit Eingaben vom 20. April und 9. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die Vorinstanz umgehend zur Vernehmlassung einzuladen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das SEM den Antrag der Beschwerdeführenden auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mit (nicht selbständig anfechtbarer) Zwischenverfügung vom 22. November 2017 zu Recht abgewiesen hat. In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen und festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Die Begründung für die Abweisung des Antrags unter Hinweis auf die Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 5 und 6) erweist sich dann allerdings als unzutreffend. Insbesondere ging es im EMARK 2001 Nr. 11 zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Wiedererwägungs-, sondern um ein ordentliches erstinstanzliches Asylverfahren. Zudem tätigte das SEM vorliegend umfangreichen Abklärungen (unter anderem auch eine Botschaftsanfrage und eine Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin), weshalb sich offenbar im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren durchaus schwierige Sach- und - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - auch Rechtsfragen stellten. Das Argument, die amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes ausserhalb des Beschwerdeverfahrens sei in aller Regel auch deshalb nicht notwendig, weil das SEM gemäss Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, trifft gerade nicht zu, zumal es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei dem nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern das Rügeprinzip zur Anwendung gelangt. Zudem kommt einem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Demzufolge hat das SEM den Antrag des Rechtsvertreters auf Einsetzung seiner Person als amtlicher Rechtsbeistand zu Unrecht abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen sowie entsprechend mit einem amtlichen Honorar zu entschädigen. Diesbezüglich wird auf die als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichte Kostennote vom 8. März 2018 verwiesen. Es wird Sache des Staatssekretariates sein, zu prüfen, ob die zu den Akten gereichte Kostennote angemessen ist.
E. 5.2 In Bezug auf den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Asylpunkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018) ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 2. August 2016 überhaupt zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5). Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch dann vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfachgesuch liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren in ihrer Eingabe vom 2. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2016 und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei ursprünglich fehlerhaft, weil die Asylvorbringen mit den nun neu eingereichten Beweismitteln glaubhaft gemacht seien. Damit machen sie Gründe geltend, die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffen. Ausserdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz im erstinstanzlichen "Wiedererwägungsverfahren" umfangreiche Abklärungen (Botschaftsanfrage, Anhörung zu den Asylgründen) getätigt hat. Es liegt somit ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
E. 6 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018 (Ablehnung des "Wiedererwägungsgesuchs" im Asylpunkt) ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos. Der in der (provisorischen) Kostennote vom 8. März 2018 ausgewiesene Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- erscheint dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1774.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn entsprechend zu entschädigen.
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1774.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1431/2018 Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2016 abgewiesen. B. B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien dem Kanton respektive dem Bundeszentrum (...) in C._______ zuzuweisen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführerin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Verhaftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (...). auf den (...) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn (der Beschwerdeführer) vergewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, weshalb sie bis anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können und wie sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein ebenso eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose Realkennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Dieses Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum klaren Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr drohe. Es dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylentscheid vom 28. Januar 2016 beschafften Dokumente zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbestehende Tatsachen (...) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Entscheid vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorlegen, mit denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen. B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Risiken ein. B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom (...) betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom (...) von Dr. med. (...) betreffend den Beschwerdeführer ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden bearbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbericht von Dr. med. (...) vom (...) im Original, einen weiteren Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend vom (...) und eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. (...) an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom (...9 den Beschwerdeführer betreffend sowie weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit. B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des SRK vom (...) ein und stellten sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das Solidaritätsnetz (...) an die nachgereichten Beweismittel gelangt seien. B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden in die Verfahrensakten ab und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017. B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 ab. B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeiständung. B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ab. B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. Dezember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein. B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Beisein von (...) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fortgesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlossen. C. Mit am 6. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 5. Februar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. August 2016 gegen den ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt ab. Im Vollzugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und ordnete zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die von der Rechtsvertretung als vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte (Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten ihres angeblich verstorbenen Ehemannes sowie zu den Vorkommnissen im [...] anlässlich des Gesprächs vom 24. und 25. Mai 2016 mit AI und den Anhörungen vom 17. sowie 25. Januar 2018, undatierter Kurzbericht des Solidaritätsnetzes [...] und der dort erwähnte Brief des Bruders vom [...]), die bereits auf Beschwerdeebene neu vorgebracht worden seien, und für die dahin eingereichten Beweismittel werde auf die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 verwiesen. Sie vermöchten die rechtskräftig klar festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Für die bereits auf Revisionsebene nachgereichten Beweismittel (Bestätigung des russischen Innenministeriums vom [...] und Anfrage seitens der tschetschenischen Anwaltskammer, Bestätigungsschreiben vom [...] und [...]) werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 verwiesen. Dem sei hinzuzufügen, dass im Schreiben vom [...] stehe, dass der Ehemann von (...) bis (...) (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (...) bei (...) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben vom (...) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die Personen bei der (...) ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien deshalb untauglich. Die nachgereichten Beweismittel seien Bestätigungsschreiben von Privatpersonen, die nur einen geringen Beweiswert hätten. Sie seien deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. Das als Zeugnis betitelte Schreiben des Komitees für (...) und des (...) vom (...) sowie die spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin wieder, was im Schreiben explizit erwähnt werde. Beim Gutachten von AI vom 4. August 2016 handle es sich um ein Parteigutachten. Das SEM sei in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss gelangt. Festzuhalten sei, dass ein Parteigutachten einen geringen Beweiswert habe und vorliegend nicht geeignet sei, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu entkräften. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber AI und während den Anhörungen neu geltend gemacht habe, sie sei anlässlich der (...) ihres Ehemannes in der Nacht vom (...). auf den (...) vergewaltigt worden. Sie vermute ausserdem, dass dies eventuell auch mit ihrem Sohn (...) geschehen sei. Es erübrige sich, weiter darauf einzugehen, weil die übrigen Ereignisse in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft seien. Zum Vorbringen, sie habe erst im (...) von (...) vom Tod ihres Ehemannes erfahren, sei festzuhalten, dass ihre Familie bisher keinen Nachweis dafür habe erbringen können. Die von der Beschwerdeführerin erstmals bei den Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 erwähnte erhebliche Begebenheit, wonach sie bereits im (...) gewusst habe, dass (...) Ende (...) einen durch die Ältesten des Clans bestimmten Mann hätte heiraten sollen, der älter als ihr Ehemann sei, müsse als nachgeschoben gewertet werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass - selbst wenn die Vorbringen glaubhaft sein sollten - keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkennbar sei, weil die Beschwerdeführerin betone, dass es in Tschetschenien üblich sei, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner hätten und auch nicht danach fragen würden. Es handle sich dabei um eine Gegebenheit, die auch den lokalen Behörden bekannt sei, weshalb sie keinen Grund zur Annahme hätten, die Beschwerdeführerin könnte etwas über die Aktivitäten ihres Ehemannes wissen. Angesichts dessen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ungereimtheiten in ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen könnten. Der Wegweisungsvollzug hingegen erweise sich in Berücksichtigung der besonderen Umstände als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffer 1 dieser Verfügung (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt) sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die (nicht selbstständig anfechtbare) Zwischenverfügung vom 22. November 2017 betreffend Nichtgewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung aufzuheben und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt für das Wiedererwägungsverfahren beizuordnen und zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis zur Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Für die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und forderte sie auf, bis zum 13. April 2018 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 5. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 4. April 2018 einreichen. G. Mit Eingaben vom 20. April und 9. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden darum, das Verfahren an die Hand zu nehmen und die Vorinstanz umgehend zur Vernehmlassung einzuladen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das SEM den Antrag der Beschwerdeführenden auf amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mit (nicht selbständig anfechtbarer) Zwischenverfügung vom 22. November 2017 zu Recht abgewiesen hat. In der angefochtenen Zwischenverfügung wurde von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen und festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Die Begründung für die Abweisung des Antrags unter Hinweis auf die Rechtsprechung der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 5 und 6) erweist sich dann allerdings als unzutreffend. Insbesondere ging es im EMARK 2001 Nr. 11 zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Wiedererwägungs-, sondern um ein ordentliches erstinstanzliches Asylverfahren. Zudem tätigte das SEM vorliegend umfangreichen Abklärungen (unter anderem auch eine Botschaftsanfrage und eine Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin), weshalb sich offenbar im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren durchaus schwierige Sach- und - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - auch Rechtsfragen stellten. Das Argument, die amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes ausserhalb des Beschwerdeverfahrens sei in aller Regel auch deshalb nicht notwendig, weil das SEM gemäss Untersuchungs- und Offizialmaxime von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, trifft gerade nicht zu, zumal es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei dem nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern das Rügeprinzip zur Anwendung gelangt. Zudem kommt einem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Demzufolge hat das SEM den Antrag des Rechtsvertreters auf Einsetzung seiner Person als amtlicher Rechtsbeistand zu Unrecht abgewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen sowie entsprechend mit einem amtlichen Honorar zu entschädigen. Diesbezüglich wird auf die als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichte Kostennote vom 8. März 2018 verwiesen. Es wird Sache des Staatssekretariates sein, zu prüfen, ob die zu den Akten gereichte Kostennote angemessen ist. 5.2 In Bezug auf den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Asylpunkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018) ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 2. August 2016 überhaupt zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5). Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch dann vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfachgesuch liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren in ihrer Eingabe vom 2. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2016 und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei ursprünglich fehlerhaft, weil die Asylvorbringen mit den nun neu eingereichten Beweismitteln glaubhaft gemacht seien. Damit machen sie Gründe geltend, die die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffen. Ausserdem ist festzustellen, dass die Vorinstanz im erstinstanzlichen "Wiedererwägungsverfahren" umfangreiche Abklärungen (Botschaftsanfrage, Anhörung zu den Asylgründen) getätigt hat. Es liegt somit ein Mehrfachgesuch vor. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, mit der Anweisung, die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen.
6. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018 (Ablehnung des "Wiedererwägungsgesuchs" im Asylpunkt) ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird auch der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos. Der in der (provisorischen) Kostennote vom 8. März 2018 ausgewiesene Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.- erscheint dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen und ist auf 6 Stunden zu kürzen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1774.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn entsprechend zu entschädigen.
3. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im Asylpunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 5. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsichtlich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1774.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: