Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Am 9. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern (darunter der weitere Gesuchsteller) am Flughafen C._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden sowie der übrigen Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Die am 3. Februar 2016 von den Gesuchstellenden dagegen angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 692/2016 vom 18. Februar 2016 ab. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 2. Mai 2016 (Postaufgabe gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Mai 2016; vorab per Telefax vom 3. Mai 2016), reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E 692/2016 vom 18. Februar 2016 ein und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben. Es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu informieren. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchstellenden legen einen ärztlichen Bericht, datiert vom 24. März 2016 (in Kopie), worin attestiert wird, dass sich die Gesuchstellerin seit dem 29. Februar 2016 in Behandlung befinde, russische Identitätskarten (in Kopie und mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Russischen Innenministeriums (Bestätigung, dass der Ehemann der Gesuchstellerin von 2002-2015 Revierpolizist gewesen sei), datiert vom 19. März 2016, mit deutscher Übersetzung und entsprechender Anfrage seitens der tschetschenischen Anwaltskammer, ein vom 23. Februar 2016 datiertes Bestätigungsschreiben auf Russisch (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) sowie ein solches von einer anderen Person, datiert vom 22. März 2016 (ebenfalls auf Russisch mit deutscher Übersetzung), zum Nachweis der unbewiesen gebliebenen Tatsachen ins Recht, dass der Ehemann der Gesuchstellerin Polizist gewesen sei und in dieser Funktion zahlreichen tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe.
E. 3.2 Sämtliche mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel sind (mit Ausnahme der unbehelflichen Kopien der Identitätskarten) nach dem in Revision zu ziehenden Urteil vom 18. Februar 2016 entstanden und damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("unter Ausschluss der...Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Darüber hinaus wären sie auch verspätet im Sinne von Art. 46 VGG, da nicht dargetan worden ist, aus welchem Grund es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich sein sollen, diese Nachweise bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen und beizubringen. Ferner sind die Beweismittel, soweit sie darauf angelegt sind, die im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in Tschetschenien Revierpolizist gewesen sei, unerheblich, da das Gericht die Fluchtgründe zwar aufgrund der Unglaubhaftigkeit jenes Vorbringens für unglaubhaft befunden hat, es aber die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe darüber hinaus auch aus weiteren selbständigen Gründen verneint hat. Mithin bleiben die Fluchtgründe selbst dann unbewiesen, wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Ehemann Polizist gewesen ist. Die Bestätigungsschreiben von Privatpersonen weisen geringen Beweiswert auf. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Daher sind sie bei antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls unerheblich. Der ärztliche Bericht betrifft nicht eine unbewiesen gebliebene Tatsache, sondern eine nachträglich veränderte Sachlage, welche im Revisionsverfahren als Vorbringen nicht zugelassen ist.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Nach dem Gesagten sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2690/2016 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Gesuchstellende, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 692/2016 vom 18. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern (darunter der weitere Gesuchsteller) am Flughafen C._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden sowie der übrigen Kinder, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Die am 3. Februar 2016 von den Gesuchstellenden dagegen angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 692/2016 vom 18. Februar 2016 ab. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 2. Mai 2016 (Postaufgabe gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Mai 2016; vorab per Telefax vom 3. Mai 2016), reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E 692/2016 vom 18. Februar 2016 ein und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben. Es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu informieren. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellenden legen einen ärztlichen Bericht, datiert vom 24. März 2016 (in Kopie), worin attestiert wird, dass sich die Gesuchstellerin seit dem 29. Februar 2016 in Behandlung befinde, russische Identitätskarten (in Kopie und mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Russischen Innenministeriums (Bestätigung, dass der Ehemann der Gesuchstellerin von 2002-2015 Revierpolizist gewesen sei), datiert vom 19. März 2016, mit deutscher Übersetzung und entsprechender Anfrage seitens der tschetschenischen Anwaltskammer, ein vom 23. Februar 2016 datiertes Bestätigungsschreiben auf Russisch (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) sowie ein solches von einer anderen Person, datiert vom 22. März 2016 (ebenfalls auf Russisch mit deutscher Übersetzung), zum Nachweis der unbewiesen gebliebenen Tatsachen ins Recht, dass der Ehemann der Gesuchstellerin Polizist gewesen sei und in dieser Funktion zahlreichen tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe. 3.2 Sämtliche mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel sind (mit Ausnahme der unbehelflichen Kopien der Identitätskarten) nach dem in Revision zu ziehenden Urteil vom 18. Februar 2016 entstanden und damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("unter Ausschluss der...Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Darüber hinaus wären sie auch verspätet im Sinne von Art. 46 VGG, da nicht dargetan worden ist, aus welchem Grund es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich sein sollen, diese Nachweise bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen und beizubringen. Ferner sind die Beweismittel, soweit sie darauf angelegt sind, die im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der Ehemann der Gesuchstellerin in Tschetschenien Revierpolizist gewesen sei, unerheblich, da das Gericht die Fluchtgründe zwar aufgrund der Unglaubhaftigkeit jenes Vorbringens für unglaubhaft befunden hat, es aber die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe darüber hinaus auch aus weiteren selbständigen Gründen verneint hat. Mithin bleiben die Fluchtgründe selbst dann unbewiesen, wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Ehemann Polizist gewesen ist. Die Bestätigungsschreiben von Privatpersonen weisen geringen Beweiswert auf. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Daher sind sie bei antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls unerheblich. Der ärztliche Bericht betrifft nicht eine unbewiesen gebliebene Tatsache, sondern eine nachträglich veränderte Sachlage, welche im Revisionsverfahren als Vorbringen nicht zugelassen ist.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: