Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6724/2017 Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 / E-5385/2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchsteller am 9. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. Januar 2016 ablehnte, dass eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 abgewiesen wurde, dass ein hiergegen eingereichtes Revisionsgesuch mit Urteil E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ebenfalls abgewiesen wurde, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass das SEM am 16. September 2016 das zuständige kantonale Migrationsamt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. September 2016 ärztliche Berichte einreichten und gleichzeitig um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung ersuchten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, dass das SEM den Gesuchstellern mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 mitteilte, es sei bereits wiederholt dargelegt worden, dass ihr Fall aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer vertieften Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitern bearbeitet werden müsse, die entsprechenden Schritte seien unternommen worden und das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen, dass die Gesuchsteller am 16. Mai 2017 und 8. August 2017 weitere Berichte einreichten und vorbrachten, die Verfahrensverzögerung schade ihrer Gesundheit und sei nicht mehr hinnehmbar, dass das SEM die Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. August 2017 zur Beantwortung diverser Fragen aufforderte, die am 24. August 2017 beantwortet wurden, dass die Gesuchsteller gleichentags ein Schreiben an die stellvertretende Direktorin des SEM richteten, die mit Schreiben vom 31. August 2017 antwortete und informierte, es seien - nicht zuletzt auch aufgrund der Eingaben - aufwändige Abklärungen nötig, die eine gewisse Zeit erfordern würden, das SEM wirke jedoch darauf hin, dass diese möglichst schnell abgeschlossen würden und sobald alle für den Entscheid relevanten Tatsachen vorliegen würden, werde nötigenfalls das rechtliche Gehör gewährt und sobald möglich eine Verfügung erlassen, ein bestimmtes Datum für den Entscheid könne indes nicht in Aussicht gestellt werden, dass die Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2017 das SEM um Akteneinsicht ersuchten und monierten, sie hätten seit drei Wochen nichts mehr gehört, dass das SEM mit Schreiben vom 19. September 2017 mitteilte, den Gesuchstellern sei bereits am 28. Januar 2016 Akteneinsicht gewährt worden, zurzeit könne keine Einsicht gewährt werden, da die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien, nach deren Abschluss werde auf das Gesuch zurückgekommen, ein genaues Datum könne indes nicht genannt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsteller vom 22. September 2017 mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 mit der Begründung abwies, das SEM habe am 18. sowie 31. August 2017 über den Stand des Verfahrens informiert, den die Gesuchsteller durch die wiederholten ergänzenden Eingaben in die Länge gezogen hätten und die zuständige Sachbearbeiterin habe insbesondere am 19. September 2017 eine erneute Nachfrage beantwortet, womit die Beschwerde um Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Erhebung unbegründet gewesen sei, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2017 beantragten, es sei das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und aufzuheben, das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wieder aufzunehmen und die Beschwerde gutzuheissen, in prozessualer Hinsicht sei - unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlicher Anwalt - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass vorgebracht wird, es sei vorliegend Art. 121 Bst. c BGG anwendbar, weil das Gericht einen expliziten Antrag beziehungsweise ein Begehren unbeurteilt gelassen habe, so hätten die Gesuchsteller in der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2017 beantragt, es sei nicht nur für die Zeit von August 2016 bis August 2017 die geltend gemachte Verfahrensverschleppung und daher Verfahrensverzögerung festzustellen, sondern auch die Rechtsverzögerung durch die Sistierung des bei der Vorinstanz hängigen Wiedererwägungsverfahrens während des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung und, dass dargelegt worden sei, diese Sistierung stelle ebenfalls eine rechtswidrige Verfahrens- beziehungsweise Rechtsverzögerung dar, was im angefochtenen Urteil mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass genannter Stellungnahme vom 14. Oktober 2017 diesbezüglich lediglich das Folgende zu entnehmen ist: "Es wäre der Sache dienlich, wenn das Gericht nicht nur die Verzögerung zwischen August 2016 und August 2017, sondern auch diese neuerliche Rechtsverzögerug als solche feststellt" (Stellungnahme vom 14. Oktober 2017, S. 3), dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht schon dann verwirklicht ist, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Handkommentar, Bern 2015, zu Art. 121 Rz. 24), dass Vorbringen oder Rügen keine Anträge darstellen und, dass nicht mit Revision geltend gemacht werden kann, ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt werden müssen (ebd., Handkommentar, zu Art. 121 Rz. 19), dass die Formulierung des Rechtsvertreters (Fürsprecher) "es wäre der Sache dienlich" kein Antrag darstellt und somit das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 zu Recht nicht von einem Antrag ausging, dass festzuhalten ist, dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 zutreffend feststellte, die Gesuchsteller seien im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde über die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit über die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses informiert gewesen und den Akten seien diverse Hinweise der getätigten Abklärungen zu entnehmen (E. 4.3), dass die übrigen auf Revisionsebene geltend gemachten Rügen - beispielsweise es sei völlig unverständlich, dass das Gericht der Lüge folge, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig erstellt und entsprechende Abklärungen seien noch im Gange - ins Leere gehen und nicht weiter zu behandeln sind, zumal sie keine Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG, sondern lediglich pauschale Kritik darstellen (BGE 117 II 256), dass nach dem Gesagten der von den Gesuchstellern angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist, dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und somit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind und das entsprechende Gesuch - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: