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D-4762/2023

D-4762/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin (A._______), eine Kurdin mit letztem Aufent- halt in D._______, suchte für sich und ihre beiden Kinder am 17. Mai 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl nach. Am 23. Mai 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf und am 27. Juli 2023 hörte es sie in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______ und sei das jüngste Kind einer kinder- reichen Familie. Als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Familie nach D._______ gezogen, wo sie zirka (…) Jahre gelebt und (…) abge- schlossen habe. Im Jahr (…) sei sie zusammen mit ihrer Familie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe keinen Beruf erlernt und gele- gentlich als (…) gearbeitet. Seitens ihrer Familie sei sie seit ihrer Kindheit unterdrückt und auch Gewalt ausgesetzt worden. Die Familie habe sie mit einem Cousin verheiraten wol- len, womit dessen Homosexualität hätte vertuscht werden sollen. lm (…) habe sie, ohne die Zustimmung ihrer Familie einzuholen, ihren Ehemann, G._______, geheiratet. Der Verbindung seien ihre beiden Kinder entsprun- gen. Aufgrund der «unbewilligten» Eheschliessung sei sie bei ihrer Familie in Ungnade gefallen. Zirka Ende (…) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach H._______ geflohen. Nach etwa einem Jahr sei sie vor allem von ihrem Bruder I._______ und einem Neffen telefonisch bedroht worden. Sie hätten gedroht, ihren Ehemann, ihre Kinder und sie zu töten. Da sie be- fürchtet habe, damit die Wut ihrer Familie zu bestärken, habe sie keine Anzeige erstattet. H._______ sei ein kleiner Ort, an dem man sie leicht hätte ausfindig machen können, weshalb sie sich dazu entschlossen hät- ten, nach D._______ umzuziehen. Sie sei jedoch auch danach durch ihre Familie bedroht worden. Ihr Ehemann habe zu trinken begonnen, weshalb ihre Ehe in den Jahren 2014/2015 kurz vor dem Zusammenbruch gestan- den sei. Sie habe mit ihren Kindern in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht, das sie nach etwa zehn Tagen wieder verlassen habe, da sie sich dort nicht wohl gefühlt habe. Ab 2013/2014 hätten ihre Angehörigen alle ein oder zwei Jahre ihre Telefonnummer ausfindig gemacht und sie jeweils eine Wo- che bis zu zehn Tagen nicht in Ruhe gelassen. Sie sei von ihnen angerufen worden und habe WhatsApp-Nachrichten erhalten. Von ihrem Bruder sei

D-4762/2023 Seite 3 sie weiterhin mit dem Tod bedroht worden. 2014 habe sie erstmals Anzeige erstattet. Sie habe sich auch später zwei- bis viermal an die Polizeistation in J._______ (D._______) gewandt, wo man Kenntnis von ihren Proble- men gehabt habe. Im (…) 2017 habe das Familiengericht in D._______ gegen ihren Bruder I._______ und seinen Sohn K._______ einen Schutz- befehl erlassen (die beiden hätten elektronische Fussfesseln tragen müs- sen und sich ihr nicht mehr als zwei Kilometer nähern dürfen). Sie habe nochmals Anzeige erstattet, da sie weiterhin bedroht worden sei. Das Fa- miliengericht habe im (…) 2022 erneut einen Schutzbefehl gegen ihren Bruder und dessen Sohn erlassen. In der Nacht auf den 8. Mai 2023 habe ihr Ehemann eine vor der Haustüre liegende Patrone gefunden. Ihr Neffe K._______ habe ihr in einer Sprachnachricht mitgeteilt, dass er die Kugel dort deponiert habe. Sie habe den Vorfall am 8. Mai 2023 bei der Polizei gemeldet. Am 13. Mai 2023 habe sie die Türkei zusammen mit ihren Kin- dern verlassen. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin beim SEM mehrere Beweismittel ab (drei türkische Identitätskarten im Original, Ko- pien einer Heiratsurkunde, eines Aussageprotokolls der Generalstaatsan- waltschaft D._______ betreffend ihre Anzeige gegen ihren Bruder I._______ und dessen Sohn K._______ vom (…) 2017, einer Schutzan- ordnung (…) des Familiengerichtes in D._______ vom (…) 2017, eines Schreibens der Polizeistation J._______ im Bezirk L._______ an die Ge- neralstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2018, einer undatierten Schutzanordnung (…) des Familiengerichtes in M._______, eines Aussa- geprotokolls bei der Polizeistation J._______ betreffend die Platzierung ei- ner Patrone vom (…) 2023, eines Schreibens des türkischen Rechtsan- walts N._______, einen USB-Stick mit den Aufzeichnungen der telefoni- schen Drohungen von I._______ und Filmmaterial betreffend die Platzie- rung der Patrone sowie eine Fotografie eines vom Bruder zugestellten Bil- des auf dem u.a. ein Dolch, Geldscheine, eine Patrone und Rauschmittel abgebildet sind). A.d Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 4. August 2023 einen auf den gleichen Tag datierten Entscheidentwurf zu. Diese nahm gleichentags zum Entscheidentwurf Stellung. B. Mit Verfügung vom 7. August 2023 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich

D-4762/2023 Seite 4 verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. August 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis im vorliegenden Verfahren beendet sei. D. Die Beschwerdeführerin erhob für sich und ihre Kinder mit an das Bundes- verwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. September 2023 Be- schwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und ihren Kindern und ihr sei Asyl zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie zudem, es sei ihnen eventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am

6. September 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefüh- rerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwer- deführerin führe das Verhalten ihres Bruders und der Neffen auf ihr nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechendes Verhalten zurück, weshalb sie befürchte, Opfer eines Ehrdelikts zu werden. Das Verhalten ihrer Angehörigen wäre als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden. Unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass in der Türkei grundsätzlich eine adäquate Schutzinfrastruktur und ein rechtlicher Rah- men bestünden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Justizdo- kumente zeigten, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Anzeigen gegen ihre Familie angenommen hätten, worauf das zuständige Gericht zweimal eine Schutzanordnung erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig seien. Gemäss ih- ren Angaben sei es seit ihrem Wegzug aus F._______ im Jahr (…) zwar wiederkehrend zu telefonischen Bedrohungen, aber nie zu einer konkreten persönlichen Bedrohungssituation gekommen. Der ihre Ausreise aus der Türkei auslösende Vorfall sei von den türkischen Behörden aufgenommen worden. Das SEM gehe davon aus, dass diese auch diesbezüglich Schutz bieten könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von ihrer Fami- lie nie direkt bedroht worden und lebe nach wie vor im angestammten Quartier, was nicht darauf hindeute, dass eine akute Gefahr für ihre Familie bestehe. Die vom Gericht verhängten Schutzmassnahmen zeigten offen- bar Wirkung, weshalb auch die Schutzfähigkeit des türkischen Staats zu bejahen sei. Das SEM gehe davon aus, dass sie sich mit ihren Schutzan- liegen weiterhin an die türkischen Behörden wenden könne, zumal sie mit ihrer Familie in D._______ wohnhaft sei und gemäss eigenen Angaben stets Zugang zur örtlichen Polizeistation gehabt habe. In der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfer- tigen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumente und Aussa- gen der Beschwerdeführerin seien im Asylentscheid ignoriert und verharm- lost worden. Das SEM sei den tatsächlichen Gegebenheiten «ausgewi- chen». Jeder Aussage, die sie gemacht habe, sei mit einer Standard-ant- wort entgegnet worden. Im Entscheid werde nicht darauf eingegangen, dass Ehrenmorde im islamischen Glauben verankert seien, weshalb die Frauen in islamischen Ländern Nachteilen ausgesetzt seien. Durch den

D-4762/2023 Seite 7 Islam hervorgerufene Ehrenmorde stellten eine Verfolgung aus religiösen Gründen dar. Aus diesem Grund seien ihr Leben und auch diejenigen ihrer Kinder in Gefahr. In der Verfügung würden zwar die allgemeine Situation der Frauen in der Türkei und ihre Rechte beschrieben, ihre persönliche Lage werde aber verharmlost. Es werde das Gefühl erweckt, als sei die Türkei ein europäisches Land, was indessen nicht der Fall sei. Einem bei- gelegten Ausdruck aus dem Internet sei zu entnehmen, dass im Januar 2023 in der Türkei 31 Frauen durch Männer getötet worden seien. In 25 Fällen seien die Gründe ungeklärt. Im Entscheid des SEM werde erwähnt, die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen vorzu- gehen, was nicht der Fall sei. Die ganze Welt wisse, welchen Weg Präsi- dent Erdogan eingeschlagen habe und was er mit den Frauen vorhabe. Er wolle aus der Türkei «ein Afghanistan machen» und die Frauen als wert- lose Wesen wie Sklaven behandeln lassen. Es sei bekannt, dass die Türkei 100 Jahre zurückgegangen sei und das Volk mit mittelalterlichen Mittel ka- puttgemacht werde. Das SEM habe nicht verstanden, dass ihr Leib und Leben bei einer Rückkehr in die Türkei in Gefahr seien. Obwohl in der Ver- fügung festgehalten werde, dass zu prüfen sei, ob individuelle Gründe ge- gen den Wegweisungsvollzug sprächen, sei nichts geprüft worden. Die An- ordnung des Wegweisungsvollzugs widerspreche den Vorgaben des Asyl- gesetzes.

E. 5.1.1 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt.

E. 5.1.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zu- grunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weib- lichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Ent- stehung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Ge- schlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie

D-4762/2023 Seite 8 zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlings- rechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes ei- ner Frau vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Ge- schlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (E- MARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie das Urteil des BVGer D- 2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe durch ihr nicht den Erwartungen ihrer Familie entsprechendes Verhalten den Unwillen dersel- ben auf sich gezogen und sei aufgrund der gegen sie ausgesprochenen Drohungen gefährdet, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind die gegen sie ausgesprochenen Todesdrohungen ihres Bruders und ihres Neffen als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu bezeichnen, die grundsätz- lich nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn ihr Heimatstaat sich als nicht schutzwillig oder -fähig erweisen würde. Praxisgemäss wird das Be- stehen eines Schutzbedürfnisses im Rahmen einer individuellen Einzelfall- prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes beurteilt, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Ver- folgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie vor- stehend ausgeführt (vgl. E. 5.1.2), ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatli- chen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Ge- schlechts begründet liegt. Dieses Verfolgungsmotiv reicht alleine jedoch bei einer Verfolgung durch Drittpersonen nicht aus, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zu prüfen bleibt, ob der Heimatstaat willens und fähig ist, gegen angedrohte oder erfolgte Verfolgungshandlungen vorzugehen.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäus- sert (vgl. insb. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni

D-4762/2023 Seite 9 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer E-4377/2019 vom

E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeich- nen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konserva- tiv-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhü- tung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, [SR 0.311.35]) ausgetreten.

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E. 5.2.4 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor- derhand noch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obi- gen Ausführungen zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich mit ih- rem Schutzanliegen weiterhin an die staatlichen Institutionen wenden kann.

E. 5.2.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im (…), wo sie bis im Mai 2023 lebte, nieder- lassen und eine zumutbare Existenz führen kann. Dabei sind die allgemei- nen Verhältnisse im Heimatland und ihre persönliche Situation zu berück- sichtigen. Sie führte bei ihrer Anhörung aus, dass ihr Ehemann nach wie vor bei Freunden in D._______ lebe. Er sei von ihren Angehörigen noch nie persönlich bedroht worden, weil diese sich nicht mit seiner Familie hät- ten anlegen wollen (vgl. SEM-act. […]-27/18 F50 und F104). Die Be- schwerdeführerin hat sich ihren Aussagen und den eingereichten Beweis- mitteln gemäss in der Vergangenheit bereits an die türkische Polizei ge- wandt, die ihre Anzeigen entgegennahm und weiterleitete. Das zuständige Familiengericht verhängte bereits zweimal Massnahmen zu ihrem Schutz. Sie gab an, man habe ihr bei der Polizei geraten, von Anzeigen gegen ihre Angehörigen abzusehen, um diese nicht noch mehr gegen sie aufzubrin- gen (vgl. SEM-act. […]-27/18 F70 und F97). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie die Polizisten dazu brachte, ihrem Auftrag nachzu- kommen, zumal sie die gegen sie ausgesprochenen Drohungen belegen konnte (vgl. SEM-act. […]-27/18 F98 f.). Bei Bedarf hätte sie ihren Ehe- mann mit auf das Polizeirevier nehmen können, der ihrem Schutzanliegen hätte Nachdruck verleihen können, und bei einer allfälligen Weigerung, eine Anzeige aufzunehmen, hätte sie sich an vorgesetzte Behördenstellen wenden können. In ihrem Heimatland stehen ihr in den grösseren Städten verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, bei welchen sie bei Bedarf auch wirtschaftliche und soziale Unterstützung er- halten könnte. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Anhörung aus, es sei seit ihrer Flucht zu ihrem Ehemann zu keiner persönlichen Begegnung mit ihren Angehörigen gekommen (vgl. SEM-act. […]-27/18 F47 und F123). Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass diese sich nicht mit der Familie ihres Ehemannes anlegen und keine strafrechtliche Verfolgung auslösen wollten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin den angedrohten in- nerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert war. Sollten ihre Angehörigen sie nach einer Rückkehr erneut bedrohten, wäre es ihr zuzu- muten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe

D-4762/2023 Seite 11 staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.

E. 5.2.6 Die Beschwerdeführerin konnte sich der von ihrer Familie vorbereite- ten Zwangsheirat mit einem Cousin entziehen, indem sie ihren heutigen Ehemann heiratete und mit diesem aus ihrer Heimatregion wegzog. Da dieser Cousin drei Jahre nachdem sie mit ihrem Ehemann weggezogen war, nach Finnland ausgereist sei (vgl. SEM-act. […]-27/18 F70) und sei- tens ihrer Familie keine konkreten Versuche unternommen wurden, ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen und sie mit einem der Familie geneh- men Mann zu verheiraten, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch eine bevorstehende Zwangsheirat Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht haben oder drohen würden.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise und im heutigen Zeitpunkt bei von ihren Angehöri- gen drohenden gewaltsamen Übergriffen an die grundsätzlich und auch vorliegend schutzwilligen und -fähigen Behörden wenden könnte bezie- hungsweise kann. Es ist ihr nicht gelungen, eine ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Beschwerde- führerin und ihrer Kinder, für die sie keine eigenen Asylgründe geltend machte (vgl. SEM-act. […]-27/18 F122), zu Recht verneint und das Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-4762/2023 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. das Urteil des EGMR Saadi

D-4762/2023 Seite 13 gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehör- den nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst un- ter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Gericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 7.4.3 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Mai 2023 zusam- men mit ihrem Ehemann und ihren Kindern seit über (…) Jahren in befrie- digenden wirtschaftlichen Verhältnissen in D._______ (vgl. SEM-act. […]- 27/18 F14 ff. und F35). Ihr Ehemann arbeitete als (…), sie kümmerte sich um die Kinder und verdiente nebenbei etwas als (…) (vgl. SEM-act. […]- 27/18 F24-F34). Angesichts dieser Ausgangslage stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine existenzsichernde Situation schaffen können. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig in der Lage sein werden, gemeinsam für die familiären Bedürfnisse aufzukom- men. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr bei

D-4762/2023 Seite 14 Bedarf offensteht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Rückkehr- hilfe zu stellen (vgl. Art. 93 AsylG). 7.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Anhörung zu Protokoll, sie leide an Depressionen (vgl. SEM-act. […]-27/18 F63 f.). In Einklang mit den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass psychi- sche Erkrankungen in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant be- handelt werden können. Es sind landesweit psychiatrische Einrichtungen und moderne Psychopharmaka vorhanden (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführe- rin stünde im Bedarfsfall auch in D._______ eine adäquate psychiatrisch- psychologische Behandlung zur Verfügung. Der Sohn der Beschwerdefüh- rerin leide an einer (…). Er müsse alle sechs Monate zur Kontrolle seines (…), und wegen der Entwicklungsgeschichte einmal jährlich zu einem Neu- rologen. Auf Medikamente sei er nicht angewiesen. Die Tochter sei bei gu- ter Gesundheit (vgl. SEM-act. […]-27/18 F9-F13). Auch bezüglich der Er- krankung des Sohnes der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die notwendigen Kontrollen weiterhin in der Türkei durchgeführt werden können und allfällige medizinische Massnahmen auch dort ergriffen wer- den könnten. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4762/2023 Seite 15 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh-rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Gericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).

E. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern seit über (...) Jahren in befriedigenden wirtschaftlichen Verhältnissen in D._______ (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F14 ff. und F35). Ihr Ehemann arbeitete als (...), sie kümmerte sich um die Kinder und verdiente nebenbei etwas als (...) (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F24-F34). Angesichts dieser Ausgangslage stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine existenzsichernde Situation schaffen können. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig in der Lage sein werden, gemeinsam für die familiären Bedürfnisse aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr bei Bedarf offensteht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 AsylG).

E. 7.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Anhörung zu Protokoll, sie leide an Depressionen (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F63 f.). In Einklang mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass psychische Erkrankungen in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. Es sind landesweit psychiatrische Einrichtungen und moderne Psychopharmaka vorhanden (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin stünde im Bedarfsfall auch in D._______ eine adäquate psychiatrisch-psychologische Behandlung zur Verfügung. Der Sohn der Beschwerdeführerin leide an einer (...). Er müsse alle sechs Monate zur Kontrolle seines (...), und wegen der Entwicklungsgeschichte einmal jährlich zu einem Neurologen. Auf Medikamente sei er nicht angewiesen. Die Tochter sei bei guter Gesundheit (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F9-F13). Auch bezüglich der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die notwendigen Kontrollen weiterhin in der Türkei durchgeführt werden können und allfällige medizinische Massnahmen auch dort ergriffen werden könnten.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4762/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4762/2023 law/bah Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (A._______), eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in D._______, suchte für sich und ihre beiden Kinder am 17. Mai 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl nach. Am 23. Mai 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf und am 27. Juli 2023 hörte es sie in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, sie stamme aus F._______ und sei das jüngste Kind einer kinderreichen Familie. Als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Familie nach D._______ gezogen, wo sie zirka (...) Jahre gelebt und (...) abgeschlossen habe. Im Jahr (...) sei sie zusammen mit ihrer Familie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe keinen Beruf erlernt und gelegentlich als (...) gearbeitet. Seitens ihrer Familie sei sie seit ihrer Kindheit unterdrückt und auch Gewalt ausgesetzt worden. Die Familie habe sie mit einem Cousin verheiraten wollen, womit dessen Homosexualität hätte vertuscht werden sollen. lm (...) habe sie, ohne die Zustimmung ihrer Familie einzuholen, ihren Ehemann, G._______, geheiratet. Der Verbindung seien ihre beiden Kinder entsprungen. Aufgrund der «unbewilligten» Eheschliessung sei sie bei ihrer Familie in Ungnade gefallen. Zirka Ende (...) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach H._______ geflohen. Nach etwa einem Jahr sei sie vor allem von ihrem Bruder I._______ und einem Neffen telefonisch bedroht worden. Sie hätten gedroht, ihren Ehemann, ihre Kinder und sie zu töten. Da sie befürchtet habe, damit die Wut ihrer Familie zu bestärken, habe sie keine Anzeige erstattet. H._______ sei ein kleiner Ort, an dem man sie leicht hätte ausfindig machen können, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, nach D._______ umzuziehen. Sie sei jedoch auch danach durch ihre Familie bedroht worden. Ihr Ehemann habe zu trinken begonnen, weshalb ihre Ehe in den Jahren 2014/2015 kurz vor dem Zusammenbruch gestanden sei. Sie habe mit ihren Kindern in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht, das sie nach etwa zehn Tagen wieder verlassen habe, da sie sich dort nicht wohl gefühlt habe. Ab 2013/2014 hätten ihre Angehörigen alle ein oder zwei Jahre ihre Telefonnummer ausfindig gemacht und sie jeweils eine Woche bis zu zehn Tagen nicht in Ruhe gelassen. Sie sei von ihnen angerufen worden und habe WhatsApp-Nachrichten erhalten. Von ihrem Bruder sei sie weiterhin mit dem Tod bedroht worden. 2014 habe sie erstmals Anzeige erstattet. Sie habe sich auch später zwei- bis viermal an die Polizeistation in J._______ (D._______) gewandt, wo man Kenntnis von ihren Problemen gehabt habe. Im (...) 2017 habe das Familiengericht in D._______ gegen ihren Bruder I._______ und seinen Sohn K._______ einen Schutzbefehl erlassen (die beiden hätten elektronische Fussfesseln tragen müssen und sich ihr nicht mehr als zwei Kilometer nähern dürfen). Sie habe nochmals Anzeige erstattet, da sie weiterhin bedroht worden sei. Das Familiengericht habe im (...) 2022 erneut einen Schutzbefehl gegen ihren Bruder und dessen Sohn erlassen. In der Nacht auf den 8. Mai 2023 habe ihr Ehemann eine vor der Haustüre liegende Patrone gefunden. Ihr Neffe K._______ habe ihr in einer Sprachnachricht mitgeteilt, dass er die Kugel dort deponiert habe. Sie habe den Vorfall am 8. Mai 2023 bei der Polizei gemeldet. Am 13. Mai 2023 habe sie die Türkei zusammen mit ihren Kindern verlassen. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin beim SEM mehrere Beweismittel ab (drei türkische Identitätskarten im Original, Kopien einer Heiratsurkunde, eines Aussageprotokolls der Generalstaatsanwaltschaft D._______ betreffend ihre Anzeige gegen ihren Bruder I._______ und dessen Sohn K._______ vom (...) 2017, einer Schutzanordnung (...) des Familiengerichtes in D._______ vom (...) 2017, eines Schreibens der Polizeistation J._______ im Bezirk L._______ an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2018, einer undatierten Schutzanordnung (...) des Familiengerichtes in M._______, eines Aussageprotokolls bei der Polizeistation J._______ betreffend die Platzierung einer Patrone vom (...) 2023, eines Schreibens des türkischen Rechtsanwalts N._______, einen USB-Stick mit den Aufzeichnungen der telefonischen Drohungen von I._______ und Filmmaterial betreffend die Platzierung der Patrone sowie eine Fotografie eines vom Bruder zugestellten Bildes auf dem u.a. ein Dolch, Geldscheine, eine Patrone und Rauschmittel abgebildet sind). A.d Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 4. August 2023 einen auf den gleichen Tag datierten Entscheidentwurf zu. Diese nahm gleichentags zum Entscheidentwurf Stellung. B. Mit Verfügung vom 7. August 2023 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. August 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis im vorliegenden Verfahren beendet sei. D. Die Beschwerdeführerin erhob für sich und ihre Kinder mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. September 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und ihren Kindern und ihr sei Asyl zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie zudem, es sei ihnen eventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin führe das Verhalten ihres Bruders und der Neffen auf ihr nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechendes Verhalten zurück, weshalb sie befürchte, Opfer eines Ehrdelikts zu werden. Das Verhalten ihrer Angehörigen wäre als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden. Unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass in der Türkei grundsätzlich eine adäquate Schutzinfrastruktur und ein rechtlicher Rahmen bestünden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Justizdokumente zeigten, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Anzeigen gegen ihre Familie angenommen hätten, worauf das zuständige Gericht zweimal eine Schutzanordnung erlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig seien. Gemäss ihren Angaben sei es seit ihrem Wegzug aus F._______ im Jahr (...) zwar wiederkehrend zu telefonischen Bedrohungen, aber nie zu einer konkreten persönlichen Bedrohungssituation gekommen. Der ihre Ausreise aus der Türkei auslösende Vorfall sei von den türkischen Behörden aufgenommen worden. Das SEM gehe davon aus, dass diese auch diesbezüglich Schutz bieten könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie nie direkt bedroht worden und lebe nach wie vor im angestammten Quartier, was nicht darauf hindeute, dass eine akute Gefahr für ihre Familie bestehe. Die vom Gericht verhängten Schutzmassnahmen zeigten offenbar Wirkung, weshalb auch die Schutzfähigkeit des türkischen Staats zu bejahen sei. Das SEM gehe davon aus, dass sie sich mit ihren Schutzanliegen weiterhin an die türkischen Behörden wenden könne, zumal sie mit ihrer Familie in D._______ wohnhaft sei und gemäss eigenen Angaben stets Zugang zur örtlichen Polizeistation gehabt habe. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumente und Aussagen der Beschwerdeführerin seien im Asylentscheid ignoriert und verharmlost worden. Das SEM sei den tatsächlichen Gegebenheiten «ausgewichen». Jeder Aussage, die sie gemacht habe, sei mit einer Standard-antwort entgegnet worden. Im Entscheid werde nicht darauf eingegangen, dass Ehrenmorde im islamischen Glauben verankert seien, weshalb die Frauen in islamischen Ländern Nachteilen ausgesetzt seien. Durch den Islam hervorgerufene Ehrenmorde stellten eine Verfolgung aus religiösen Gründen dar. Aus diesem Grund seien ihr Leben und auch diejenigen ihrer Kinder in Gefahr. In der Verfügung würden zwar die allgemeine Situation der Frauen in der Türkei und ihre Rechte beschrieben, ihre persönliche Lage werde aber verharmlost. Es werde das Gefühl erweckt, als sei die Türkei ein europäisches Land, was indessen nicht der Fall sei. Einem beigelegten Ausdruck aus dem Internet sei zu entnehmen, dass im Januar 2023 in der Türkei 31 Frauen durch Männer getötet worden seien. In 25 Fällen seien die Gründe ungeklärt. Im Entscheid des SEM werde erwähnt, die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen vorzugehen, was nicht der Fall sei. Die ganze Welt wisse, welchen Weg Präsident Erdogan eingeschlagen habe und was er mit den Frauen vorhabe. Er wolle aus der Türkei «ein Afghanistan machen» und die Frauen als wertlose Wesen wie Sklaven behandeln lassen. Es sei bekannt, dass die Türkei 100 Jahre zurückgegangen sei und das Volk mit mittelalterlichen Mittel kaputtgemacht werde. Das SEM habe nicht verstanden, dass ihr Leib und Leben bei einer Rückkehr in die Türkei in Gefahr seien. Obwohl in der Verfügung festgehalten werde, dass zu prüfen sei, ob individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, sei nichts geprüft worden. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs widerspreche den Vorgaben des Asylgesetzes. 5. 5.1 5.1.1 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. 5.1.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie das Urteil des BVGer D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe durch ihr nicht den Erwartungen ihrer Familie entsprechendes Verhalten den Unwillen derselben auf sich gezogen und sei aufgrund der gegen sie ausgesprochenen Drohungen gefährdet, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind die gegen sie ausgesprochenen Todesdrohungen ihres Bruders und ihres Neffen als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu bezeichnen, die grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant wären, wenn ihr Heimatstaat sich als nicht schutzwillig oder -fähig erweisen würde. Praxisgemäss wird das Bestehen eines Schutzbedürfnisses im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes beurteilt, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.1.2), ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dieses Verfolgungsmotiv reicht alleine jedoch bei einer Verfolgung durch Drittpersonen nicht aus, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zu prüfen bleibt, ob der Heimatstaat willens und fähig ist, gegen angedrohte oder erfolgte Verfolgungshandlungen vorzugehen. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insb. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt im Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. In der Türkei sind nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren, was indessen nicht bedeutet, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert sind. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, [SR 0.311.35]) ausgetreten. 5.2.4 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Schutzanliegen weiterhin an die staatlichen Institutionen wenden kann. 5.2.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im (...), wo sie bis im Mai 2023 lebte, niederlassen und eine zumutbare Existenz führen kann. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland und ihre persönliche Situation zu berücksichtigen. Sie führte bei ihrer Anhörung aus, dass ihr Ehemann nach wie vor bei Freunden in D._______ lebe. Er sei von ihren Angehörigen noch nie persönlich bedroht worden, weil diese sich nicht mit seiner Familie hätten anlegen wollen (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F50 und F104). Die Beschwerdeführerin hat sich ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln gemäss in der Vergangenheit bereits an die türkische Polizei gewandt, die ihre Anzeigen entgegennahm und weiterleitete. Das zuständige Familiengericht verhängte bereits zweimal Massnahmen zu ihrem Schutz. Sie gab an, man habe ihr bei der Polizei geraten, von Anzeigen gegen ihre Angehörigen abzusehen, um diese nicht noch mehr gegen sie aufzubringen (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F70 und F97). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie die Polizisten dazu brachte, ihrem Auftrag nachzukommen, zumal sie die gegen sie ausgesprochenen Drohungen belegen konnte (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F98 f.). Bei Bedarf hätte sie ihren Ehemann mit auf das Polizeirevier nehmen können, der ihrem Schutzanliegen hätte Nachdruck verleihen können, und bei einer allfälligen Weigerung, eine Anzeige aufzunehmen, hätte sie sich an vorgesetzte Behördenstellen wenden können. In ihrem Heimatland stehen ihr in den grösseren Städten verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, bei welchen sie bei Bedarf auch wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten könnte. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Anhörung aus, es sei seit ihrer Flucht zu ihrem Ehemann zu keiner persönlichen Begegnung mit ihren Angehörigen gekommen (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F47 und F123). Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass diese sich nicht mit der Familie ihres Ehemannes anlegen und keine strafrechtliche Verfolgung auslösen wollten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin den angedrohten innerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert war. Sollten ihre Angehörigen sie nach einer Rückkehr erneut bedrohten, wäre es ihr zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. 5.2.6 Die Beschwerdeführerin konnte sich der von ihrer Familie vorbereiteten Zwangsheirat mit einem Cousin entziehen, indem sie ihren heutigen Ehemann heiratete und mit diesem aus ihrer Heimatregion wegzog. Da dieser Cousin drei Jahre nachdem sie mit ihrem Ehemann weggezogen war, nach Finnland ausgereist sei (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F70) und seitens ihrer Familie keine konkreten Versuche unternommen wurden, ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen und sie mit einem der Familie genehmen Mann zu verheiraten, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch eine bevorstehende Zwangsheirat Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht haben oder drohen würden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise und im heutigen Zeitpunkt bei von ihren Angehörigen drohenden gewaltsamen Übergriffen an die grundsätzlich und auch vorliegend schutzwilligen und -fähigen Behörden wenden könnte beziehungsweise kann. Es ist ihr nicht gelungen, eine ihr drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Das SEM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, für die sie keine eigenen Asylgründe geltend machte (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F122), zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh-rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Gericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 7.4.3 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern seit über (...) Jahren in befriedigenden wirtschaftlichen Verhältnissen in D._______ (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F14 ff. und F35). Ihr Ehemann arbeitete als (...), sie kümmerte sich um die Kinder und verdiente nebenbei etwas als (...) (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F24-F34). Angesichts dieser Ausgangslage stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine existenzsichernde Situation schaffen können. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig in der Lage sein werden, gemeinsam für die familiären Bedürfnisse aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr bei Bedarf offensteht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 AsylG). 7.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Anhörung zu Protokoll, sie leide an Depressionen (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F63 f.). In Einklang mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass psychische Erkrankungen in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. Es sind landesweit psychiatrische Einrichtungen und moderne Psychopharmaka vorhanden (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin stünde im Bedarfsfall auch in D._______ eine adäquate psychiatrisch-psychologische Behandlung zur Verfügung. Der Sohn der Beschwerdeführerin leide an einer (...). Er müsse alle sechs Monate zur Kontrolle seines (...), und wegen der Entwicklungsgeschichte einmal jährlich zu einem Neurologen. Auf Medikamente sei er nicht angewiesen. Die Tochter sei bei guter Gesundheit (vgl. SEM-act. [...]-27/18 F9-F13). Auch bezüglich der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die notwendigen Kontrollen weiterhin in der Türkei durchgeführt werden können und allfällige medizinische Massnahmen auch dort ergriffen werden könnten. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: