Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am 17. August 2023 um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am
23. August 2023 ihre Personalien auf und hörte sie am 27. Dezember 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe seit ihrer Geburt im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______ mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Sie habe (…) studiert, anschlies- send habe ihr Vater ihr verboten zu arbeiten. Sie sei in einem patriarchali- schen Haushalt aufgewachsen, wo sie von ihrem Vater misshandelt wor- den sei. Heimlich habe sie eine Beziehung mit einem Mann geführt und sei schwanger geworden. Der Mann habe sie anschliessend jedoch verlassen. Als ihr Vater von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er sie in einem Zimmer eingesperrt und die Absicht geäussert, ihr und dem ungeborenen Kind etwas anzutun. Mit Hilfe ihrer Schwester und ihrem Cousin sei ihr die Flucht aus dem Elternhaus gelungen. Ihr Cousin habe sie zu sich nach F._______ gebracht. Nachdem der Vater von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, habe sie zusammen mit ihrem Cousin die Türkei verlassen. B. B.a Am 9. Januar 2024 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den ab- lehnenden Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. B.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und monierte dabei insbesondere eine nicht vollständige Sachver- haltsfeststellung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene
E-431/2024 Seite 3 Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht vom (…) und einen Austrittsbericht vom (…) des (…) ein und teilte die Geburt ihres Sohnes vom (…) mit. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 wurde der Be- schwerdeführerin am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-431/2024 Seite 4 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Zwar wird mit der Beschwerde beziehungsweise dem ersten Rechtsbegeh- ren die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 bean- tragt. Angesichts der weiteren Rechtsbegehren (vgl. Bst. D.) sowie der Be- schwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2024 festgehalten – ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung Streitgegen- stand der Beschwerde bildet (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung [Vollzug der Wegweisung]). Entsprechend den Rechtsbegehren und deren Begründung ist demnach zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes anzuord- nen ist beziehungsweise, ob das SEM diesbezüglich den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und die Sache infolgedes- sen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Sie habe ihre persönliche Situation nicht genügend berücksichtigt, namentlich, dass sie als alleinerziehende Mutter zurückkehren werde und aus einem Gebiet stamme, das stark vom Erdbeben des vergangenen Jahres betrof- fen sei. Auch sei nicht genügend abgeklärt worden, ob sie bei einer Rück- kehr ausreichende Unterstützung erhalten werden könne. Diese Rüge ist
E-431/2024 Seite 5 vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 5.2 Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Ein- zelfall zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei (…)jährig, gut gebildet und gesund. Sie sei mit Hilfe ihres Cousins zu ihm in die Stadt F._______ ge- flohen und habe sich dort vor ihrem Vater versteckt. Die Provinz G._______ sei vom Erdbeben nicht betroffen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es für die alleinstehende Beschwerdeführerin mit einem Kind nicht einfach sein werde, sollte die Familie sie tatsächlich nicht unterstützen. Indes habe sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Cousin, der sie nach F._______ geholt, ihre Reise organisiert und in die Schweiz begleitet habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Cousin sie weiter unterstütze. Schliesslich sei es ihr möglich und zuzumuten, zumindest eine Teilzeitstelle anzuneh- men, zumal sie als alleinerziehende Mutter staatliche Hilfe beantragen könne. Letztlich könne sie auch in einem Frauenhaus Zuflucht finden.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz äussert sich in der Verfügung nicht zu einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion in der Provinz E._______, sondern prüft ausschliesslich eine Aufenthaltsalternative bezüglich der Provinz G._______ beziehungsweise der Stadt F._______. Dass dort eine zumutbare Aufenthaltsalternative bestehe, begründet die Vorinstanz damit, dass sich die Beschwerdeführerin dort vor der Abreise bei ihrem Cousin aufgehalten und vor ihrem Vater versteckt habe. Dieser Ansicht der Vor- instanz kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie sich dort nur während einer beschränkten
– eher kurzen – Zeit aufgehalten. Über eine mögliche Unterkunft bei einer Rückkehr oder ein Beziehungsnetz scheint sie dort daher nicht zu verfü- gen. Dies umso weniger, als ihr Cousin, der mit ihr in die Schweiz gereist ist, sich nach wie vor hier aufhält. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, F._______ sei eine zumutbare Aufenthaltsal- ternative für die Beschwerdeführerin. Weitere mögliche Alternativen wer- den von der Vorinstanz keine genannt. Sie verweist lediglich auf die
E-431/2024 Seite 6 Möglichkeit, die Beschwerdeführerin könne in Frauenhäusern Zuflucht fin- den und zitiert hierzu einige türkische Gesetzesbestimmungen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Indes genügt vorliegend die blosse Feststellung, in der Türkei gebe es entsprechende Einrichtungen, unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände in einer Gesamtbetrachtung nicht, um die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bejahen zu können. Insbesondere ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Ostanato- lien verbracht hat, wo die Schutzinfrastruktur weniger dicht ist als in städti- schen Gebieten (vgl. Urteil des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2). Ausserdem ist die Funktionalität vorhandener Einrichtun- gen in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten fraglich.
E. 5.3.3 Soweit den Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin einzig in der Provinz E._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. So- dann wäre bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen nicht mit einer Unter- stützung durch ihre Kernfamilie zu rechnen. Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen, sie verfüge über weitere Verwandte oder Freunde in der Tür- kei, die sie zumindest während einer ersten Phase unterstützen könnten. Hierzu sind weitere Abklärungen erforderlich. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aus den Akten nicht ableiten, ihr Cousin H._______, oder der in der Schweiz wohnhafte Onkel seien in der Lage und bereit, sie bei einer Rückkehr (finanziell) zu unterstützen.
E. 5.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz keine korrekte Einzelfallbeurteilung vorgenommen und den massgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Insbesondere sind weitere Beweismassnahmen angezeigt, namentlich eine weitere An- hörung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung denn auch selbst be- antragt.
E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E-431/2024 Seite 7
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif- fern 4 und 5 der Verfügung vom 9. Januar 2024 (Vollzug der Wegweisung) sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-431/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-431/2024 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am 17. August 2023 um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 23. August 2023 ihre Personalien auf und hörte sie am 27. Dezember 2023 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe seit ihrer Geburt im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______ mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Sie habe (...) studiert, anschliessend habe ihr Vater ihr verboten zu arbeiten. Sie sei in einem patriarchalischen Haushalt aufgewachsen, wo sie von ihrem Vater misshandelt worden sei. Heimlich habe sie eine Beziehung mit einem Mann geführt und sei schwanger geworden. Der Mann habe sie anschliessend jedoch verlassen. Als ihr Vater von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er sie in einem Zimmer eingesperrt und die Absicht geäussert, ihr und dem ungeborenen Kind etwas anzutun. Mit Hilfe ihrer Schwester und ihrem Cousin sei ihr die Flucht aus dem Elternhaus gelungen. Ihr Cousin habe sie zu sich nach F._______ gebracht. Nachdem der Vater von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, habe sie zusammen mit ihrem Cousin die Türkei verlassen. B. B.a Am 9. Januar 2024 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den ablehnenden Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. B.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und monierte dabei insbesondere eine nicht vollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht vom (...) und einen Austrittsbericht vom (...) des (...) ein und teilte die Geburt ihres Sohnes vom (...) mit. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Zwar wird mit der Beschwerde beziehungsweise dem ersten Rechtsbegehren die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 beantragt. Angesichts der weiteren Rechtsbegehren (vgl. Bst. D.) sowie der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2024 festgehalten - ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung Streitgegenstand der Beschwerde bildet (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung [Vollzug der Wegweisung]). Entsprechend den Rechtsbegehren und deren Begründung ist demnach zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes anzuordnen ist beziehungsweise, ob das SEM diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und die Sache infolgedessen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Sie habe ihre persönliche Situation nicht genügend berücksichtigt, namentlich, dass sie als alleinerziehende Mutter zurückkehren werde und aus einem Gebiet stamme, das stark vom Erdbeben des vergangenen Jahres betroffen sei. Auch sei nicht genügend abgeklärt worden, ob sie bei einer Rückkehr ausreichende Unterstützung erhalten werden könne. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 5.3 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin individuell in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei (...)jährig, gut gebildet und gesund. Sie sei mit Hilfe ihres Cousins zu ihm in die Stadt F._______ geflohen und habe sich dort vor ihrem Vater versteckt. Die Provinz G._______ sei vom Erdbeben nicht betroffen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es für die alleinstehende Beschwerdeführerin mit einem Kind nicht einfach sein werde, sollte die Familie sie tatsächlich nicht unterstützen. Indes habe sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Cousin, der sie nach F._______ geholt, ihre Reise organisiert und in die Schweiz begleitet habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Cousin sie weiter unterstütze. Schliesslich sei es ihr möglich und zuzumuten, zumindest eine Teilzeitstelle anzunehmen, zumal sie als alleinerziehende Mutter staatliche Hilfe beantragen könne. Letztlich könne sie auch in einem Frauenhaus Zuflucht finden. 5.3.2 Die Vorinstanz äussert sich in der Verfügung nicht zu einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Herkunftsregion in der Provinz E._______, sondern prüft ausschliesslich eine Aufenthaltsalternative bezüglich der Provinz G._______ beziehungsweise der Stadt F._______. Dass dort eine zumutbare Aufenthaltsalternative bestehe, begründet die Vorinstanz damit, dass sich die Beschwerdeführerin dort vor der Abreise bei ihrem Cousin aufgehalten und vor ihrem Vater versteckt habe. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie sich dort nur während einer beschränkten - eher kurzen - Zeit aufgehalten. Über eine mögliche Unterkunft bei einer Rückkehr oder ein Beziehungsnetz scheint sie dort daher nicht zu verfügen. Dies umso weniger, als ihr Cousin, der mit ihr in die Schweiz gereist ist, sich nach wie vor hier aufhält. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, F._______ sei eine zumutbare Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführerin. Weitere mögliche Alternativen werden von der Vorinstanz keine genannt. Sie verweist lediglich auf die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin könne in Frauenhäusern Zuflucht finden und zitiert hierzu einige türkische Gesetzesbestimmungen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Indes genügt vorliegend die blosse Feststellung, in der Türkei gebe es entsprechende Einrichtungen, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Gesamtbetrachtung nicht, um die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bejahen zu können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben in Ostanatolien verbracht hat, wo die Schutzinfrastruktur weniger dicht ist als in städtischen Gebieten (vgl. Urteil des BVGer D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2). Ausserdem ist die Funktionalität vorhandener Einrichtungen in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten fraglich. 5.3.3 Soweit den Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin einzig in der Provinz E._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann wäre bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen nicht mit einer Unterstützung durch ihre Kernfamilie zu rechnen. Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen, sie verfüge über weitere Verwandte oder Freunde in der Türkei, die sie zumindest während einer ersten Phase unterstützen könnten. Hierzu sind weitere Abklärungen erforderlich. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aus den Akten nicht ableiten, ihr Cousin H._______, oder der in der Schweiz wohnhafte Onkel seien in der Lage und bereit, sie bei einer Rückkehr (finanziell) zu unterstützen. 5.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz keine korrekte Einzelfallbeurteilung vorgenommen und den massgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Insbesondere sind weitere Beweismassnahmen angezeigt, namentlich eine weitere Anhörung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung denn auch selbst beantragt. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. Januar 2024 (Vollzug der Wegweisung) sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: