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E-6612/2025

E-6612/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – haben ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2023 verlassen und suchten am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten (im Original) zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Januar 2024 zu ihren Asyl- gründen befragt, am 20. Mai 2025 wurde – nach ihrer Zuteilung ins erwei- terte Verfahren – eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Anlässlich die- ser Anhörungen brachte die aus E._______, F._______, stammende Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Tod ihres Vaters der ständigen Gewalt durch ihre männlichen Verwandten ausgesetzt ge- wesen und (…) habe sie (…) vergewaltigt. Da sie und ihre Schwester dies nicht mehr ertragen hätten, seien sie zusammen nach G._______ gegan- gen, wo sie zunächst bei (…) und später in einer eigenen kleinen Wohnung gelebt hätten. Die Brüder seien daraufhin jedoch nach G._______ gekom- men und hätten sie sowie ihre Schwester geschlagen und bedroht. Am (…) habe sie sodann – ohne die Erlaubnis ihrer Familie – ihren Ehemann ge- heiratet. Ihre Familie sei damit nicht einverstanden gewesen, weil die Fa- milie des Ehemannes patriotisch sei. Ihre (älteren) Brüder hätten sie von ihrem Ehemann trennen und mit jemand anderem verheiraten wollen, wes- halb sie immer wieder von diesen bedroht worden sei. Ihr jüngerer Bruder habe sie jeweils gewarnt, wenn ihre (älteren) Brüder von E._______ weg- gegangen seien, da es hätte sein können, dass sie auf der Suche nach ihr seien. Im Jahr (…) habe sie schliesslich erfahren, dass ihre (älteren) Brü- der Dorfschützer geworden seien. Sie habe dies nicht akzeptieren können, da ihr Vater getötet worden sei, weil er die Waffen vom türkischen Staat nicht angenommen und kein Dorfschützer habe sein wollen. Deshalb habe sie ihre Brüder angerufen und diese beschimpft. Nach diesem Telefonat sei sie von den Brüdern nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Im Jahr (…) seien zwei ihrer Brüder unangekündigt bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten (…). Seither leide sie an (…). Aufgrund der Bedrohung durch die Brüder habe sie in ständiger Angst gelebt, sich versteckt und sich nicht alleine nach draussen getraut. Als sie noch jünger gewesen sei, habe sie Angst gehabt, ihre Brüder anzuzeigen. Später habe sie jedoch mehrfach daran gedacht, es dann aber doch gelassen, da ihre Brüder sozusagen der

E-6612/2025 Seite 3 türkische Staat seien und man Staatsbeamte nicht beim Staat anzeigen könne. Schliesslich berichtete die Beschwerdeführerin von einem Vorfall, der sich im Juni 2023 auf einem Markt zugetragen habe. Sie und ihr Sohn hätten gesehen, wie zwei Männer von einem anderen Mann mit einem Maschi- nengewehr getötet worden sei. Zudem sei eine Frau verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn psychisch sehr schlecht gegangen. Manchmal überlege sie, ob ihre Brüder involviert gewesen seien, sie habe dafür jedoch keine Beweise. Der aus H._______, I._______, stammende Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei im Jahr (…) von der Polizei auf das Terrorbe- kämpfungsbüro gebracht und dort gefoltert worden, wobei (…). Daraufhin sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was aber nicht der Grund für die Flucht in die Schweiz gewesen sei. Vielmehr hätten sich seine Ehefrau und sein Kind nach dem Vorfall auf dem Markt nicht mehr auf die Strasse getraut und hätten nachts nicht mehr schlafen können. Sein Vater habe ihm dazu geraten, die Türkei zu verlassen, um seine Familie zu retten. A.d Die Beschwerdeführer reichten im Wesentlichen die folgenden Be- weismittel zu den Akten: - ein Auszug aus dem Zivilstandsamtregister betreffend den Beschwerdeführer - ein Foto des beruflichen Zertifikats des Beschwerdeführers - ein Tatortuntersuchungsbericht betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom (…) 1993 - ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (…) Jugendgericht in J._______ vom (…) (Verfahrensnummer: […]) - ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (…) Strafgericht für schwere Straftaten in G._______ vom (…) (Verfahrensnummer: […]) - ein Bildschirmfoto des UYAP-Profils des Beschwerdeführers vom (…) 2023 - Zeichnungen des Sohnes - diverse medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer - diverse medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin - diverse medizinische Unterlagen betreffend den älteren Sohn - ein Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom (…) 2024 betref- fend den älteren Sohn

E-6612/2025 Seite 4 - ein Screenshot der Kommunikation der Beschwerdeführerin mit ihrem jüngs- ten Bruder bezüglich der Bedrohung durch die älteren Brüder B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 – eröffnet am 4. August 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die ange- fochtene Verfügung vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben, die Beschwerde- führenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfü- gen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnen- den als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 bestätigte die Instrukti- onsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde- führenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte den Be- schwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 22. Oktober 2025, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2025 überwiesen. G. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden

E-6612/2025 Seite 5 einen Standortbericht aus (…) des (…) in K._______ vom (…) 2025 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (…) vom (…) 2025 zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach- dem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln.

E. 4 Da die Beschwerdeführenden ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht begründet haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verlet- zungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Aussagen den türki- schen Staat kein einziges Mal um Schutz ersucht. Ihre pauschale Argu- mentation, dass sie den Staat nicht beim Staat anzeigen könnten, vermöge nicht zu erklären, weshalb sie angesichts der anhaltenden Todesdrohun- gen nicht zumindest versucht hätten, Hilfe von ihren heimatlichen Behör- den zu erhalten. Dies sei umso weniger verständlich, als dass sie in G._______ gelebt hätten, wo (…). Ihre Verfolger seien sodann in der weit- entfernten Provinz F._______ wohnhaft, wobei ein Bruder (…) und (…) wei- tere Brüder Dorfschützer sein sollen. Diesbezüglich sei darauf hinzuwei- sen, dass kurdische Dorfschützer nicht mit dem Staat gleichzusetzen seien. Es würden sodann keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden den Schutz verwei- gern würden. Es wäre ihnen in jedem Fall zuzumuten, bei den zuständigen Stellen um Schutz zu ersuchen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, sie seien allfälligen innerfamiliären Übergrif- fen schutzlos ausgeliefert. Betreffend ihre pauschalen Ausführungen, wo- nach in der Türkei jeden Tag Frauen umgebracht würden, sei schliesslich ergänzend festzuhalten, dass es ausserhalb der Möglichkeit eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus diesem

E-6612/2025 Seite 7 Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen wäre bezie- hungsweise der türkische Staat seiner Schutzpflicht vorliegend nicht nach- gekommen wäre. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten, womit ihren Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne ferner darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzu- gehen. Es sei dennoch festzuhalten, dass es erstaune, dass die Beschwer- deführenden sich ständig zu Hause versteckt haben wollen, wo die Brüder der Beschwerdeführerin sie jedoch jederzeit – wie bereits im Jahr (…) – hätten auffinden können. Ob die (älteren) Brüder überhaupt auf der Suche nach den Beschwerdeführenden gewesen seien, bleibe denn auch unklar. Dagegen spreche, dass die (älteren) Brüder nie mehr bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwer- deführenden im Jahr (…) nicht nur innerhalb des gleichen Quartiers umge- zogen, sondern ganz woanders hingezogen wären, wenn sie tatsächlich und konkret damit gerechnet hätten, getötet zu werden. Nach dem Gesag- ten sei – entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden – daher nicht davon auszugehen, dass die (älteren) Brüder der Beschwerdeführerin sie seit mehreren Jahren (und noch immer) töten wollten, zumal die Brüder dazu bereits reichlich Gelegenheit gehabt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend mache, zusammen mit ih- rem Sohn im Juni 2023 auf einem Markt Zeuge eines Attentats geworden zu sein, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aus ihren Schilderungen zwar ersichtlich sei, dass es sich dabei um einen äusserst einschneiden- den und belastenden Vorfall für sie gehandelt habe. Konkrete Hinweise, dass sich dieses Attentat gegen sie persönlich gerichtet hätte beziehungs- weise ihre älteren Brüder dahintergesteckt hätten, würden aber gänzlich fehlen, zumal die Beschwerdeführerin unverletzt geblieben sei. Es sei da- her nicht von einem gezielten Angriff aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen auszugehen, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme.

E. 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewen- det, die Vorinstanz habe die asylrelevante Gefährdung der Beschwerde- führenden in der Türkei gänzlich ignoriert. Sie wolle zwar festgestellt

E-6612/2025 Seite 8 haben, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, könne dies jedoch in vielen Punkten nicht realitätsangemessen begründen. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Misshandlungen durch ihre Verwandten und Brüder sowie der damit verbundenen Morddrohungen mehrfach in Erwägung gezogen, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Da sie jedoch befürchtet habe, dass ihr die türkischen Behörden keinen Schutz bieten würden, sondern sie stattdessen in noch grössere Schwierigkeiten bringen könnten, habe sie davon abgesehen. Dieses Verhalten sei nachvollziehbar und rechtlich gerechtfertigt. Das SEM habe jedoch ohne Berücksichtigung der besonde- ren Umstände vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige gestellt und keine Hilfe und keinen Schutz von den türkischen Behörden beantragt habe. Dabei gehe sie von der Annahme aus, die türkischen Be- hörden hätten wirksame Massnahmen zum Schutz ergriffen, wenn sich die Beschwerdeführerin an sie gewandt hätte, was jeglicher Erfahrung in sol- chen Fällen widerspreche. In der Türkei sei ein Anstieg der Frauenmorde zu verzeichnen, dem die türkischen staatlichen Institutionen nicht entge- genwirken würden. Obwohl der türkische Staat durch Propagandainstru- mente wie die Medien den Anschein erwecken wolle, viele Massnahmen zum Schutz von Frauen zu ergreifen und grosse Anstrengungen zu unter- nehmen, um männliche Gewalt und Femizide zu verhindern, sehe die Re- alität ganz anders aus. Seit die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausge- treten sei, sei die Zahl der Gewalttaten gegen Frauen und die Femizide in der Türkei sodann erheblich angestiegen. Darüber hinaus gäbe es in der Situation der Beschwerdeführerin einen weiteren wichtigen Faktor, der dazu geführt habe, dass sie sich nicht an die türkischen Behörden gewandt habe. Dieser Faktor bestehe darin, dass der Ehemann der Beschwerde- führerin und seine Familie die politische kurdische Bewegung unterstützen, während ihre Brüder für den türkischen Staat und gegen die politische kur- dische Bewegung arbeiten würden. Die Haltung und das Vorgehen der Brü- der würden von den türkischen Behörden unterstützt, denn auch sie wür- den die politische kurdische Bewegung und ihre Anhänger als Verräter und als Staatsfeinde betrachten. Daher sei es höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden Schutz vor der Ge- walt ihrer Brüder erhalten hätte. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich alles in ihrer Macht Stehende getan, um sich vor den Angriffen der Brüder der Beschwerdeführerin zu schützen. So hätten sie häufig ihre Wohnungen gewechselt und, wenn sie dazu keine Möglichkeit gehabt hät- ten, häufig vorübergehend bei Freunden oder Verwandten des Beschwer- deführers gewohnt. Wenn sie umziehen mussten, hätten sie ihre neue Wohnung sodann nicht in demselben Quartier, sondern in L._______, (…),

E-6612/2025 Seite 9 gemietet. Grund hierfür sei gewesen, dass L._______ der Wohnort der Fa- milie des Beschwerdeführers und vieler Verwandter gewesen sei, auf de- ren Unterstützung sie bei Bedarf schnell hätten zurückgreifen können. Es sei jedoch anzumerken, dass L._______ (…) sei, in dem mehr als (…) re- gistrierte Personen und ebenso viele nicht registrierte Personen leben wür- den. Betreffend den Vorfall auf dem Markt sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn danach ständig die Vorstellung gehabt hätten, dass sie ebenso wie die in diesem Vorfall getöteten Perso- nen ermordet würden, was bei ihnen zu grosser Angst geführt habe. Neben diesem subjektiven Element gäbe es aufgrund der jahrelangen Morddro- hungen durch die Brüder denn auch gewichtige objektive Elemente für ihre Furcht.

E. 6.2.2 Der Rechtsmitteileingabe lagen im Wesentlichen medizinische Unter- lagen betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer bei. Zudem wurden Arztberichte betreffend den älteren Sohn eingereicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten genommen wurden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, durch die älteren Brüder der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht zu werden, ist dies- bezüglich festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Hei- matland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu quali- fizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionie- renden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristi- gen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4

E-6612/2025 Seite 10 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittperso- nen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom

19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Ebenso kann rechtsprechungsgemäss von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türki- schen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen aus- gegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Das SEM hat daher in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich die Be- schwerdeführenden bei erneuten Drohungen durch die Brüder nach ihrer Rückkehr in die Türkei an die entsprechenden türkischen Behörden wen- den können, dies allenfalls auch mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes bezie- hungsweise einer Rechtsanwältin. Dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin denn auch gar keine Anzeige gegen ihre Brüder erstattet hat. Auch das beschwerde- weise Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe nicht nur befürchtet, kei- nen Schutz zu erhalten, sondern, dass die türkischen Behörden sie sogar an diejenigen ausliefern würden, von denen sie Schutz ersuche, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entsprechende Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem hat das SEM zu Recht festgehal- ten, dass Dorfschützer nicht mit dem türkischen Staat gleichgesetzt wer- den können. Schliesslich ist festzuhalten, dass das letzte Aufeinandertref- fen mit den Brüdern im Jahr (…) stattfand, also (…) Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei, und sie seither keinen direkten Drohungen durch diese mehr ausgesetzt waren.

E. 7.3 Was den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfall auf dem Markt im Jahr 2023 anbelangt, ist, ohne zu verkennen, dass es sich dabei um ein äusserst belastendes Ereignis gehandelt hat, festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Angriff gegen die Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund handelte, weshalb diesem keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermögen auch die vorausgegange- nen Drohungen der Brüder nichts zu ändern. So hat die Beschwerdeführe- rin selbst angegeben, nicht zu wissen, ob ihre Brüder in den Vorfall invol- viert gewesen seien. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin unverletzt geblieben ist, denn auch nicht plausibel.

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E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Jahr (…) von der Polizei auf das Terrorbekämpfungsbüro gebracht und dort gefoltert worden, woraufhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Diesem Vor- bringen fehlt es jedoch sowohl an einem zeitlichen als auch an einem sach- lichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass das Strafverfahren nicht der Grund für ihre Flucht aus der Türkei gewesen sei. Diesem Vorbringen kommt daher eben- falls keine Asylrelevanz zu.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerde- führenden können in der Türkei mit den Verwandten des Beschwerdefüh- rers auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So haben sie insbesondere selbst angegeben, vom Vater des Beschwerdeführers fi- nanziell unterstützt worden zu sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Türkei bereits Arbeitserfahrung als (…) sammeln. Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten wurden bei der Be- schwerdeführerin insbesondere eine (…), eine (…), ein (…), (…), eine (…) und (…) festgestellt. Der Beschwerdeführer leidet sodann gemäss den ein- gereichten medizinischen Unterlagen an (…) sowie (…), an (…) und (…), an (…), an (…), an (…) sowie an (…). Beim älteren Sohn der Beschwerde- führenden wurde ferner eine (…) und eine (…) diagnostiziert. In Bezug auf diese gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D- 1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Um- stände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung we- sentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und

E-6612/2025 Seite 14 Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Un- terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Ver- wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Ent- wurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dort- hin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind (…) und (…) Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthalts- dauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwur- zelung gesprochen werden, zumal ihre Eltern die wichtigsten Bezugsper- sonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie daher nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ih- rem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass ihre Entwicklung langfristig gefährdet wäre oder die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-6612/2025 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. (Dispositiv nächste Seite)

E-6612/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6612/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - haben ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2023 verlassen und suchten am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Identitätskarten (im Original) zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Januar 2024 zu ihren Asylgründen befragt, am 20. Mai 2025 wurde - nach ihrer Zuteilung ins erweiterte Verfahren - eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Anlässlich dieser Anhörungen brachte die aus E._______, F._______, stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach dem Tod ihres Vaters der ständigen Gewalt durch ihre männlichen Verwandten ausgesetzt gewesen und (...) habe sie (...) vergewaltigt. Da sie und ihre Schwester dies nicht mehr ertragen hätten, seien sie zusammen nach G._______ gegangen, wo sie zunächst bei (...) und später in einer eigenen kleinen Wohnung gelebt hätten. Die Brüder seien daraufhin jedoch nach G._______ gekommen und hätten sie sowie ihre Schwester geschlagen und bedroht. Am (...) habe sie sodann - ohne die Erlaubnis ihrer Familie - ihren Ehemann geheiratet. Ihre Familie sei damit nicht einverstanden gewesen, weil die Familie des Ehemannes patriotisch sei. Ihre (älteren) Brüder hätten sie von ihrem Ehemann trennen und mit jemand anderem verheiraten wollen, weshalb sie immer wieder von diesen bedroht worden sei. Ihr jüngerer Bruder habe sie jeweils gewarnt, wenn ihre (älteren) Brüder von E._______ weggegangen seien, da es hätte sein können, dass sie auf der Suche nach ihr seien. Im Jahr (...) habe sie schliesslich erfahren, dass ihre (älteren) Brüder Dorfschützer geworden seien. Sie habe dies nicht akzeptieren können, da ihr Vater getötet worden sei, weil er die Waffen vom türkischen Staat nicht angenommen und kein Dorfschützer habe sein wollen. Deshalb habe sie ihre Brüder angerufen und diese beschimpft. Nach diesem Telefonat sei sie von den Brüdern nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Im Jahr (...) seien zwei ihrer Brüder unangekündigt bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten (...). Seither leide sie an (...). Aufgrund der Bedrohung durch die Brüder habe sie in ständiger Angst gelebt, sich versteckt und sich nicht alleine nach draussen getraut. Als sie noch jünger gewesen sei, habe sie Angst gehabt, ihre Brüder anzuzeigen. Später habe sie jedoch mehrfach daran gedacht, es dann aber doch gelassen, da ihre Brüder sozusagen der türkische Staat seien und man Staatsbeamte nicht beim Staat anzeigen könne. Schliesslich berichtete die Beschwerdeführerin von einem Vorfall, der sich im Juni 2023 auf einem Markt zugetragen habe. Sie und ihr Sohn hätten gesehen, wie zwei Männer von einem anderen Mann mit einem Maschinengewehr getötet worden sei. Zudem sei eine Frau verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn psychisch sehr schlecht gegangen. Manchmal überlege sie, ob ihre Brüder involviert gewesen seien, sie habe dafür jedoch keine Beweise. Der aus H._______, I._______, stammende Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei im Jahr (...) von der Polizei auf das Terrorbekämpfungsbüro gebracht und dort gefoltert worden, wobei (...). Daraufhin sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was aber nicht der Grund für die Flucht in die Schweiz gewesen sei. Vielmehr hätten sich seine Ehefrau und sein Kind nach dem Vorfall auf dem Markt nicht mehr auf die Strasse getraut und hätten nachts nicht mehr schlafen können. Sein Vater habe ihm dazu geraten, die Türkei zu verlassen, um seine Familie zu retten. A.d Die Beschwerdeführer reichten im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- ein Auszug aus dem Zivilstandsamtregister betreffend den Beschwerdeführer

- ein Foto des beruflichen Zertifikats des Beschwerdeführers

- ein Tatortuntersuchungsbericht betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom (...) 1993

- ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Jugendgericht in J._______ vom (...) (Verfahrensnummer: [...])

- ein Urteil betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Strafgericht für schwere Straftaten in G._______ vom (...) (Verfahrensnummer: [...])

- ein Bildschirmfoto des UYAP-Profils des Beschwerdeführers vom (...) 2023

- Zeichnungen des Sohnes

- diverse medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer

- diverse medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin

- diverse medizinische Unterlagen betreffend den älteren Sohn

- ein Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom (...) 2024 betreffend den älteren Sohn

- ein Screenshot der Kommunikation der Beschwerdeführerin mit ihrem jüngsten Bruder bezüglich der Bedrohung durch die älteren Brüder B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - eröffnet am 4. August 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 22. Oktober 2025, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2025 überwiesen. G. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Standortbericht aus (...) des (...) in K._______ vom (...) 2025 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (...) vom (...) 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln. 4. Da die Beschwerdeführenden ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht begründet haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Aussagen den türkischen Staat kein einziges Mal um Schutz ersucht. Ihre pauschale Argumentation, dass sie den Staat nicht beim Staat anzeigen könnten, vermöge nicht zu erklären, weshalb sie angesichts der anhaltenden Todesdrohungen nicht zumindest versucht hätten, Hilfe von ihren heimatlichen Behörden zu erhalten. Dies sei umso weniger verständlich, als dass sie in G._______ gelebt hätten, wo (...). Ihre Verfolger seien sodann in der weitentfernten Provinz F._______ wohnhaft, wobei ein Bruder (...) und (...) weitere Brüder Dorfschützer sein sollen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kurdische Dorfschützer nicht mit dem Staat gleichzusetzen seien. Es würden sodann keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden den Schutz verweigern würden. Es wäre ihnen in jedem Fall zuzumuten, bei den zuständigen Stellen um Schutz zu ersuchen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, sie seien allfälligen innerfamiliären Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Betreffend ihre pauschalen Ausführungen, wonach in der Türkei jeden Tag Frauen umgebracht würden, sei schliesslich ergänzend festzuhalten, dass es ausserhalb der Möglichkeit eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen wäre beziehungsweise der türkische Staat seiner Schutzpflicht vorliegend nicht nachgekommen wäre. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten, womit ihren Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne ferner darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei dennoch festzuhalten, dass es erstaune, dass die Beschwerdeführenden sich ständig zu Hause versteckt haben wollen, wo die Brüder der Beschwerdeführerin sie jedoch jederzeit - wie bereits im Jahr (...) - hätten auffinden können. Ob die (älteren) Brüder überhaupt auf der Suche nach den Beschwerdeführenden gewesen seien, bleibe denn auch unklar. Dagegen spreche, dass die (älteren) Brüder nie mehr bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden im Jahr (...) nicht nur innerhalb des gleichen Quartiers umgezogen, sondern ganz woanders hingezogen wären, wenn sie tatsächlich und konkret damit gerechnet hätten, getötet zu werden. Nach dem Gesagten sei - entgegen den Aussagen der Beschwerdeführenden - daher nicht davon auszugehen, dass die (älteren) Brüder der Beschwerdeführerin sie seit mehreren Jahren (und noch immer) töten wollten, zumal die Brüder dazu bereits reichlich Gelegenheit gehabt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend mache, zusammen mit ihrem Sohn im Juni 2023 auf einem Markt Zeuge eines Attentats geworden zu sein, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass aus ihren Schilderungen zwar ersichtlich sei, dass es sich dabei um einen äusserst einschneidenden und belastenden Vorfall für sie gehandelt habe. Konkrete Hinweise, dass sich dieses Attentat gegen sie persönlich gerichtet hätte beziehungsweise ihre älteren Brüder dahintergesteckt hätten, würden aber gänzlich fehlen, zumal die Beschwerdeführerin unverletzt geblieben sei. Es sei daher nicht von einem gezielten Angriff aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen auszugehen, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz habe die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in der Türkei gänzlich ignoriert. Sie wolle zwar festgestellt haben, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, könne dies jedoch in vielen Punkten nicht realitätsangemessen begründen. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Misshandlungen durch ihre Verwandten und Brüder sowie der damit verbundenen Morddrohungen mehrfach in Erwägung gezogen, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Da sie jedoch befürchtet habe, dass ihr die türkischen Behörden keinen Schutz bieten würden, sondern sie stattdessen in noch grössere Schwierigkeiten bringen könnten, habe sie davon abgesehen. Dieses Verhalten sei nachvollziehbar und rechtlich gerechtfertigt. Das SEM habe jedoch ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige gestellt und keine Hilfe und keinen Schutz von den türkischen Behörden beantragt habe. Dabei gehe sie von der Annahme aus, die türkischen Behörden hätten wirksame Massnahmen zum Schutz ergriffen, wenn sich die Beschwerdeführerin an sie gewandt hätte, was jeglicher Erfahrung in solchen Fällen widerspreche. In der Türkei sei ein Anstieg der Frauenmorde zu verzeichnen, dem die türkischen staatlichen Institutionen nicht entgegenwirken würden. Obwohl der türkische Staat durch Propagandainstrumente wie die Medien den Anschein erwecken wolle, viele Massnahmen zum Schutz von Frauen zu ergreifen und grosse Anstrengungen zu unternehmen, um männliche Gewalt und Femizide zu verhindern, sehe die Realität ganz anders aus. Seit die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei, sei die Zahl der Gewalttaten gegen Frauen und die Femizide in der Türkei sodann erheblich angestiegen. Darüber hinaus gäbe es in der Situation der Beschwerdeführerin einen weiteren wichtigen Faktor, der dazu geführt habe, dass sie sich nicht an die türkischen Behörden gewandt habe. Dieser Faktor bestehe darin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Familie die politische kurdische Bewegung unterstützen, während ihre Brüder für den türkischen Staat und gegen die politische kurdische Bewegung arbeiten würden. Die Haltung und das Vorgehen der Brüder würden von den türkischen Behörden unterstützt, denn auch sie würden die politische kurdische Bewegung und ihre Anhänger als Verräter und als Staatsfeinde betrachten. Daher sei es höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden Schutz vor der Gewalt ihrer Brüder erhalten hätte. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich alles in ihrer Macht Stehende getan, um sich vor den Angriffen der Brüder der Beschwerdeführerin zu schützen. So hätten sie häufig ihre Wohnungen gewechselt und, wenn sie dazu keine Möglichkeit gehabt hätten, häufig vorübergehend bei Freunden oder Verwandten des Beschwerdeführers gewohnt. Wenn sie umziehen mussten, hätten sie ihre neue Wohnung sodann nicht in demselben Quartier, sondern in L._______, (...), gemietet. Grund hierfür sei gewesen, dass L._______ der Wohnort der Familie des Beschwerdeführers und vieler Verwandter gewesen sei, auf deren Unterstützung sie bei Bedarf schnell hätten zurückgreifen können. Es sei jedoch anzumerken, dass L._______ (...) sei, in dem mehr als (...) registrierte Personen und ebenso viele nicht registrierte Personen leben würden. Betreffend den Vorfall auf dem Markt sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn danach ständig die Vorstellung gehabt hätten, dass sie ebenso wie die in diesem Vorfall getöteten Personen ermordet würden, was bei ihnen zu grosser Angst geführt habe. Neben diesem subjektiven Element gäbe es aufgrund der jahrelangen Morddrohungen durch die Brüder denn auch gewichtige objektive Elemente für ihre Furcht. 6.2.2 Der Rechtsmitteileingabe lagen im Wesentlichen medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer bei. Zudem wurden Arztberichte betreffend den älteren Sohn eingereicht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten genommen wurden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, durch die älteren Brüder der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht zu werden, ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Ebenso kann rechtsprechungsgemäss von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.a. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). Das SEM hat daher in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei erneuten Drohungen durch die Brüder nach ihrer Rückkehr in die Türkei an die entsprechenden türkischen Behörden wenden können, dies allenfalls auch mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes beziehungsweise einer Rechtsanwältin. Dass die türkischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin denn auch gar keine Anzeige gegen ihre Brüder erstattet hat. Auch das beschwerdeweise Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe nicht nur befürchtet, keinen Schutz zu erhalten, sondern, dass die türkischen Behörden sie sogar an diejenigen ausliefern würden, von denen sie Schutz ersuche, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entsprechende Hinweise lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem hat das SEM zu Recht festgehalten, dass Dorfschützer nicht mit dem türkischen Staat gleichgesetzt werden können. Schliesslich ist festzuhalten, dass das letzte Aufeinandertreffen mit den Brüdern im Jahr (...) stattfand, also (...) Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei, und sie seither keinen direkten Drohungen durch diese mehr ausgesetzt waren. 7.3 Was den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfall auf dem Markt im Jahr 2023 anbelangt, ist, ohne zu verkennen, dass es sich dabei um ein äusserst belastendes Ereignis gehandelt hat, festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei nicht um einen gezielten Angriff gegen die Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund handelte, weshalb diesem keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermögen auch die vorausgegangenen Drohungen der Brüder nichts zu ändern. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, nicht zu wissen, ob ihre Brüder in den Vorfall involviert gewesen seien. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin unverletzt geblieben ist, denn auch nicht plausibel. 7.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Jahr (...) von der Polizei auf das Terrorbekämpfungsbüro gebracht und dort gefoltert worden, woraufhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Diesem Vorbringen fehlt es jedoch sowohl an einem zeitlichen als auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass das Strafverfahren nicht der Grund für ihre Flucht aus der Türkei gewesen sei. Diesem Vorbringen kommt daher ebenfalls keine Asylrelevanz zu. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden können in der Türkei mit den Verwandten des Beschwerdeführers auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So haben sie insbesondere selbst angegeben, vom Vater des Beschwerdeführers finanziell unterstützt worden zu sein. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Türkei bereits Arbeitserfahrung als (...) sammeln. Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten wurden bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine (...), eine (...), ein (...), (...), eine (...) und (...) festgestellt. Der Beschwerdeführer leidet sodann gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an (...) sowie (...), an (...) und (...), an (...), an (...), an (...) sowie an (...). Beim älteren Sohn der Beschwerdeführenden wurde ferner eine (...) und eine (...) diagnostiziert. In Bezug auf diese gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1053/2025 vom 10. Juni 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung gesprochen werden, zumal ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie daher nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass ihre Entwicklung langfristig gefährdet wäre oder die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Eine Rückkehr in die Türkei ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: