Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die kurdische Gesuchstellerin, sie stamme ursprünglich aus der Stadt B._______ (Provinz Diyarbakır), reichte am 30. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, nachdem ihr Va- ter im (…) 2021 ihre Mutter umgebracht habe, sei sie von ihm bedroht wor- den. Ihre (…) jüngeren Geschwister seien weiterhin in C._______ unter der Obhut der ältesten Schwester D._______ wohnhaft. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die Gesuchstellerin erhob am 23. September 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese ab und stellte im Wesentlichen fest, ge- mäss gefestigter Rechtsprechung könne von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden. B. B.a Am 7. November 2024 reichte die Gesuchstellerin ein «Mehrfachge- such bzw. Wiedererwägungsgesuch» unter Eingabe von verschiedenen auf Türkisch verfassten Dokumenten bei der Vorinstanz ein, welche die ge- samte Eingabe mit Schreiben vom 12. November 2024 zuständigkeitshal- ber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. B.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Gesuchstellerin mit Schrei- ben vom 19. November 2024 (E-7117/2024) mit, es sehe davon ab, die vom SEM überstellte Eingabe vom 7. November 2024 zu bearbeiten, und liess diese zu seiner Entlastung der Gesuchstellerin wieder zukommen. B.c Die Gesuchstellerin reichte ebenfalls am 19. November 2024 hinsicht- lich ihres «Mehrfachgesuchs bzw. Wiedererwägungsgesuchs» vom 7. No- vember 2024 dem SEM ein Schreiben des Vereins «Bündnis der kurdi- schen Frauen in der Schweiz» vom 11. November 2024 und verschiedene Fotos, die Verletzungen ihrer Schwester aufzeigen würden, ein. B.d Daraufhin hielt das SEM in seinem Schreiben vom 25. November 2024 an die Gesuchstellerin fest, sie bringe in ihrer Eingabe vom 19. November 2024 eine Gefährdung ihrer Geschwister in der Türkei vor. Da ein
E-430/2025 Seite 3 Asylgesuch jedoch höchstpersönlich sei und nur in der Schweiz eingereicht werden könne, sehe das SEM von einer weiteren Verarbeitung der Eingabe ab und sandte diese der Gesuchstellerin wieder zurück. B.e Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an die Vorinstanz verwies die Gesuchstellerin auf ihre zwei Gesuche vom November 2024 und bean- tragte gestützt auf das Schreiben des SEM vom 25. November 2024 eine beschwerdefähige Verfügung. B.f Dementsprechend hielt das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2025 fest, die Eingaben vom November 2024 seien teilweise als Mehrfachge- such und teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, und entschied, dass weder auf das Mehrfachgesuch noch auf die als revisionsrechtlich erkannten Vorbringen einzutreten sei, zumal die Vorinstanz hinsichtlich der letztgenannten Vorbringen funktionell nicht zuständig sei. Mit gleicher Ver- fügung wies das SEM die Gesuchstellerin aus der Schweiz weg und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin ein Revisi- onsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in verfah- rensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der auf- schiebenden Wirkung. Dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom
20. Januar 2025 und eine Bestätigung eines Deutschkurses vom 5. Januar 2025 bei. D. Der zuständige Instruktionsrichter setzte im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme am 21. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einsteilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter infolge Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und forderte die Ge- suchstellerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten. Gleichzeitig hob er den am 21. Januar 2025 angeordneten Voll- zugsstopp auf und wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
E-430/2025 Seite 4 F. Die Gesuchstellerin ergänzte am 17. Februar 2025 ihr Revisionsgesuch und reichte ein anwaltliches Schreiben vom 15. Februar 2025 und eine Vollmacht (Vekaletname) vom 16. Juli 2022 (inkl. Übersetzungen) sowie Übersetzungen von gerichtlichen und polizeilichen Unterlagen aus der Tür- kei aus den Jahren 2022 und 2023 zu den Akten. G. Am 18. Februar 2025 zahlte sie fristgerecht den Kostenvorschuss ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 m.w.H.).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG).
E. 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Ihre Legitimation ist damit gegeben.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen
E-430/2025 Seite 5 (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.).
E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.4 Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem Gesuch vom 20. Januar 2025 sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und verweist auf ihre Eingabe vom 7. November 2024. Aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien seien verschiedene Anzeigen im Jahr 2022 gegen sie erhoben worden, welche zusammengelegt und am (…) 2023 in einem Rapport an die Staats- anwaltschaft übermittelt worden seien. Von dieser Ermittlung wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation habe sie erst nach dem Urteil BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 erfahren. In der Ergänzung zum Revi- sionsgesuch vom 17. Februar 2025 stellte sie klar, dass ihre Geschwister am (…) 2024 ihren Anwalt in der Türkei kontaktiert hätten, der sie danach über die erwähnten Ermittlungen informiert habe.
E. 2.5 Die Gesuchstellerin verwies in ihrem Revisionsgesuch auf ihre Eingabe vom 7. November 2024 und deren Beilagen aus den Jahren 2022 und
2023. In ihrer Ergänzung vom 17. Februar 2025 reichte sie weitere gericht- liche oder polizeiliche Unterlagen aus denselben Jahren ein. Das Revisi- onsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdever- fahrens eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mass- gebliche Frist eingehalten wurde.
E. 2.6 Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
E-430/2025 Seite 6 beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Be- weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22 und BGE 134 III 47 E. 2.1, je m.w.H.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurtei- lung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestande- nen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H. und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 f.).
E. 3.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen so- dann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig- net sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver- fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.48). Nachträgliche Tatsachen und Beweismittel gelten nur dann als erheblich, wenn sie zu einem anderen Entscheid in der Sache hätten füh- ren können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).
E. 4.1 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der Gesuchstellerin, sie habe erst nach dem Urteil vom 25. Oktober 2024 durch ihren türkischen Anwalt von den Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation erfahren, eine blosse, unsubstanziierte Behauptung ist, zumal sie schon seit (…) 2022 von diesem anwaltlich vertreten wird und die polizeilichen und gerichtlichen Unterlagen grösstenteils aus demselben Jahr stammen. Trotz ihrem Einbringen, sie habe ihn nur aufgrund ihres
E-430/2025 Seite 7 familiären Problems mandatiert, ist mithin zweifelhaft, ob sie tatsächlich nicht bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis von den erwähnten Ermittlungen hatte. Letztlich kann diese Frage der revisi- onsrechtlichen Neuheit jedoch offenbleiben, da die Tatsachen respektive die Beweismittel ohnehin als unerheblich zu qualifizieren sind.
E. 4.2 Die Gesuchstellerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen sei offenkundig, dass der türkische Staat sie nicht beschützen werde, wie im Urteil vom 25. Oktober 2024 fälschlicher- weise festgehalten worden sei. Bei den Beilagen der Eingabe vom 7. November 2024 und der Ergänzung vom 17. Februar 2025 handelt es sich unter anderem um folgende Doku- mente (alles Kopien, teilweise sind nur Übersetzungen vorhanden): • verschiedene Untersuchungsberichte (Açık kaynak araştırma raporu / Araştırma raporu) aus dem Jahr 2022, • verschiedene Protokolle (Adli kolluk Cumhuriyet savcısı görüşme tuta- nağı / Araştırma tutanağı) aus dem Jahr 2022, • verschiedene Vereinigungsbeschlüsse (Birleştirme kararı) der Staatsan- waltschaft C._______ aus den Jahren 2022 und 2023, • ein Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) vom (…) 2022 und ein richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) vom (…) 2022 der (…) Frie- densrichterschaft C._______, • ein Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der (…) Friedensrich- terschaft C._______ vom (…) 2022, • ein Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022, • Anträge auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) und (...) 2022, • verschiedene polizeiliche Schreiben aus den Jahren 2022 und 2023 sowie • ein Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2022 und (…) 2023 über die Zusammenlegung respektive Schliessung von Verfahren.
E. 4.3 Ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion ist als asylrechtlich nicht relevant einzustufen, da ein solches für sich allein keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen ver- mag, zumal offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die der Gesuchstellerin vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage für be- gründet halten wird, ob die Gesuchstellerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer
E-430/2025 Seite 8 flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen be- stätigt wird (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8 m.w.H.). Sogar die Gesuchstellerin selber hielt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 fest, dass sie sich bewusst sei, dass eine polizeiliche Untersuchung kein Asylgrund sei.
E. 4.4 Die mit der Revisionseingabe neu geltend gemachten Tatsachen und dazu eingereichten Beweismittel sind damit als revisionsrechtlich nicht er- heblich zu erachten.
E. 5 Das Gesuch um Revision des Urteils E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 ist demzufolge abzuweisen (vgl. Urteil BVGer D-6510/2024 vom 13. Feb- ruar 2025 E. 5).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. Februar 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E-430/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundeverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-430/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die kurdische Gesuchstellerin, sie stamme ursprünglich aus der Stadt B._______ (Provinz Diyarbakir), reichte am 30. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, nachdem ihr Vater im (...) 2021 ihre Mutter umgebracht habe, sei sie von ihm bedroht worden. Ihre (...) jüngeren Geschwister seien weiterhin in C._______ unter der Obhut der ältesten Schwester D._______ wohnhaft. A.b Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die Gesuchstellerin erhob am 23. September 2024 Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese ab und stellte im Wesentlichen fest, gemäss gefestigter Rechtsprechung könne von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden. B. B.a Am 7. November 2024 reichte die Gesuchstellerin ein «Mehrfachgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch» unter Eingabe von verschiedenen auf Türkisch verfassten Dokumenten bei der Vorinstanz ein, welche die gesamte Eingabe mit Schreiben vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. B.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 19. November 2024 (E-7117/2024) mit, es sehe davon ab, die vom SEM überstellte Eingabe vom 7. November 2024 zu bearbeiten, und liess diese zu seiner Entlastung der Gesuchstellerin wieder zukommen. B.c Die Gesuchstellerin reichte ebenfalls am 19. November 2024 hinsichtlich ihres «Mehrfachgesuchs bzw. Wiedererwägungsgesuchs» vom 7. November 2024 dem SEM ein Schreiben des Vereins «Bündnis der kurdischen Frauen in der Schweiz» vom 11. November 2024 und verschiedene Fotos, die Verletzungen ihrer Schwester aufzeigen würden, ein. B.d Daraufhin hielt das SEM in seinem Schreiben vom 25. November 2024 an die Gesuchstellerin fest, sie bringe in ihrer Eingabe vom 19. November 2024 eine Gefährdung ihrer Geschwister in der Türkei vor. Da ein Asylgesuch jedoch höchstpersönlich sei und nur in der Schweiz eingereicht werden könne, sehe das SEM von einer weiteren Verarbeitung der Eingabe ab und sandte diese der Gesuchstellerin wieder zurück. B.e Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an die Vorinstanz verwies die Gesuchstellerin auf ihre zwei Gesuche vom November 2024 und beantragte gestützt auf das Schreiben des SEM vom 25. November 2024 eine beschwerdefähige Verfügung. B.f Dementsprechend hielt das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2025 fest, die Eingaben vom November 2024 seien teilweise als Mehrfachgesuch und teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, und entschied, dass weder auf das Mehrfachgesuch noch auf die als revisionsrechtlich erkannten Vorbringen einzutreten sei, zumal die Vorinstanz hinsichtlich der letztgenannten Vorbringen funktionell nicht zuständig sei. Mit gleicher Verfügung wies das SEM die Gesuchstellerin aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der aufschiebenden Wirkung. Dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2025 und eine Bestätigung eines Deutschkurses vom 5. Januar 2025 bei. D. Der zuständige Instruktionsrichter setzte im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 21. Januar 2025 den Vollzug der Wegweisung per sofort einsteilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 wies der Instruktionsrichter infolge Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und forderte die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. Gleichzeitig hob er den am 21. Januar 2025 angeordneten Vollzugsstopp auf und wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. F. Die Gesuchstellerin ergänzte am 17. Februar 2025 ihr Revisionsgesuch und reichte ein anwaltliches Schreiben vom 15. Februar 2025 und eine Vollmacht (Vekaletname) vom 16. Juli 2022 (inkl. Übersetzungen) sowie Übersetzungen von gerichtlichen und polizeilichen Unterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2022 und 2023 zu den Akten. G. Am 18. Februar 2025 zahlte sie fristgerecht den Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 m.w.H.). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG). 1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Ihre Legitimation ist damit gegeben. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.4 Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem Gesuch vom 20. Januar 2025 sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und verweist auf ihre Eingabe vom 7. November 2024. Aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien seien verschiedene Anzeigen im Jahr 2022 gegen sie erhoben worden, welche zusammengelegt und am (...) 2023 in einem Rapport an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien. Von dieser Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe sie erst nach dem Urteil BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 erfahren. In der Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 17. Februar 2025 stellte sie klar, dass ihre Geschwister am (...) 2024 ihren Anwalt in der Türkei kontaktiert hätten, der sie danach über die erwähnten Ermittlungen informiert habe. 2.5 Die Gesuchstellerin verwies in ihrem Revisionsgesuch auf ihre Eingabe vom 7. November 2024 und deren Beilagen aus den Jahren 2022 und 2023. In ihrer Ergänzung vom 17. Februar 2025 reichte sie weitere gerichtliche oder polizeiliche Unterlagen aus denselben Jahren ein. Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. 2.6 Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22 und BGE 134 III 47 E. 2.1, je m.w.H.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H. und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 f.). 3.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Nachträgliche Tatsachen und Beweismittel gelten nur dann als erheblich, wenn sie zu einem anderen Entscheid in der Sache hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 4. 4.1 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erklärung der Gesuchstellerin, sie habe erst nach dem Urteil vom 25. Oktober 2024 durch ihren türkischen Anwalt von den Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation erfahren, eine blosse, unsubstanziierte Behauptung ist, zumal sie schon seit (...) 2022 von diesem anwaltlich vertreten wird und die polizeilichen und gerichtlichen Unterlagen grösstenteils aus demselben Jahr stammen. Trotz ihrem Einbringen, sie habe ihn nur aufgrund ihres familiären Problems mandatiert, ist mithin zweifelhaft, ob sie tatsächlich nicht bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis von den erwähnten Ermittlungen hatte. Letztlich kann diese Frage der revisionsrechtlichen Neuheit jedoch offenbleiben, da die Tatsachen respektive die Beweismittel ohnehin als unerheblich zu qualifizieren sind. 4.2 Die Gesuchstellerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen sei offenkundig, dass der türkische Staat sie nicht beschützen werde, wie im Urteil vom 25. Oktober 2024 fälschlicherweise festgehalten worden sei. Bei den Beilagen der Eingabe vom 7. November 2024 und der Ergänzung vom 17. Februar 2025 handelt es sich unter anderem um folgende Dokumente (alles Kopien, teilweise sind nur Übersetzungen vorhanden): verschiedene Untersuchungsberichte (Açik kaynak ara tirma raporu / Ara tirma raporu) aus dem Jahr 2022, verschiedene Protokolle (Adli kolluk Cumhuriyet savcisi görü me tutana i / Ara tirma tutana i) aus dem Jahr 2022, verschiedene Vereinigungsbeschlüsse (Birle tirme karari) der Staatsanwaltschaft C._______ aus den Jahren 2022 und 2023, ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) vom (...) 2022 und ein richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) vom (...) 2022 der (...) Friedensrichterschaft C._______, ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der (...) Friedensrichterschaft C._______ vom (...) 2022, ein Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022, Anträge auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) und (...) 2022, verschiedene polizeiliche Schreiben aus den Jahren 2022 und 2023 sowie ein Entscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2022 und (...) 2023 über die Zusammenlegung respektive Schliessung von Verfahren. 4.3 Ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ist als asylrechtlich nicht relevant einzustufen, da ein solches für sich allein keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, zumal offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die der Gesuchstellerin vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage für begründet halten wird, ob die Gesuchstellerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Sogar die Gesuchstellerin selber hielt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 fest, dass sie sich bewusst sei, dass eine polizeiliche Untersuchung kein Asylgrund sei. 4.4 Die mit der Revisionseingabe neu geltend gemachten Tatsachen und dazu eingereichten Beweismittel sind damit als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten.
5. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 ist demzufolge abzuweisen (vgl. Urteil BVGer D-6510/2024 vom 13. Februar 2025 E. 5).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundeverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: