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D-6510/2024

D-6510/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er sei Mitglied der (…) gewesen und wegen seines Engagements für die Partei von der Polizei mitgenommen, bedroht und geschlagen worden. Zudem sei gegen ihn wegen pro-kurdischer Posts in den Sozialen Medien ein Verfahren er- öffnet worden. Er reichte dazu mehrere Beweismittel, namentlich Doku- mente betreffend das angeblich hängige Verfahren, ein. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. September 2023 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. Es stellte dabei insbesondere fest, es handle sich bei den eingereichten Verfahrens- dokumenten um Totalfälschungen. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde mit Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsge- richt vom 16. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller die revisions- weise Aufhebung des Urteils D-5587/2023 vom 28. August 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Even- tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass von vollzugs- hemmenden vorsorglichen Massnahmen, die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses), die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die koordinierte Behandlung seines Revisionsverfahrens mit demjenigen sei- nes Bruders (B._______, geb. […], N […], vgl. D-6509/2024). B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) verwiesen und geltend gemacht, der Gesuchsteller habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 28. August 2024 weitere Be- weismittel erhalten, welche belegten, dass er in der Türkei in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Er habe nämlich vor Kurzem ei- nen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert, welcher bei den Behörden in C._______ vorstellig geworden sei und dabei mehrere Dokumente erhal- ten habe, aus welchen hervorgehe, dass gegen ihn wegen Unterstützung einer Terrororganisation ermittelt, Anklage erhoben und ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Die neuen Beweismittel seien allesamt vor Erlass des

D-6510/2024 Seite 3 Beschwerdeurteils vom 28. August 2024 entstanden, und er habe davon erst nach der Mandatierung des neuen türkischen Anwalts erfahren. B.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2023, das zu revidierende Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024, ein Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 2. Oktober 2024 (inkl. Übersetzung), mehrere türkische Verfahrensdokumente inkl. Übersetzungen (eine Ankla- geschrift vom 26. Mai 2024, ein Bericht betreffend eine Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2022, eine gerichtliche Verfügung betreffend Zulassung der Anklage vom 12. Juni 2024, ein Antrag um Erlass eines Vorführbefehls vom

18. Juli 2024 sowie ein Vorführbefehl vom 19. Juli 2024), je ein Auszug aus einer englischen Übersetzung des türkischen Strafgesetzbuches und des türkischen Anti-Terror-Gesetzes sowie eine Vorladung zum Ausreisege- spräch vom 4. Oktober 2024. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den am 17. Oktober 2024 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wies sie ebenfalls ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 7. November 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– zu leisten. Zudem stellte sie fest, das vorliegende Revisionsver- fahren sowie dasjenige betreffend den Bruder des Gesuchstellers (vgl. D-6509/2024) würden koordiniert geführt. D. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. November 2024 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers ein weiteres Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 31. Oktober 2024 ein (Kopie, inkl. Übersetzung).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über

D-6510/2024 Seite 4 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urtei- len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs- weise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben.

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das

D-6510/2024 Seite 5 Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwer- deverfahrens D-5587/2023 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist ohne weiteres eingehalten wurde.

E. 3.3 Nachdem der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutre- ten.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist dann als erheblich zu erach- ten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1).

E. 4.2 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch wie erwähnt mit dem Erhalt neuer Verfahrensdokumente, welche belegen würden, dass er in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den neu eingereichten Dokumenten zufolge beruht die gegen den Gesuchsteller angeblich erhobene Anklage wegen Unterstützung einer Terrororganisation darauf, dass bei ihm anlässlich ei- ner Hausdurchsuchung vom (…) inkriminierende Plakate und Bücher ge- funden und beschlagnahmt worden seien. Diese Hausdurchsuchung soll gemäss den Ausführungen im eingereichten Durchsuchungsbericht in An- wesenheit des Vaters des Gesuchstellers stattgefunden haben, wobei die- sem eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt worden sei. Der Gesuchsteller erwähnte im ordentlichen Asylverfahren, namentlich in der Anhörung vom 8. Februar 2023, jedoch lediglich eine (einzige) Haus- durchsuchung, welche im (…) erfolgt sei und bei welcher ein Computer beschlagnahmt worden sei (vgl. A14 F36 ff.). Er hatte im ordentlichen Asyl- verfahren zudem weder geltend gemacht, die Behörden hätten bei ihm Pro- pagandamaterial (Bücher und Plakate) gefunden und beschlagnahmt, noch das angeblich seinem Vater ausgehändigte Beschlagnahmeprotokoll eingereicht. Die in den neu eingereichten Verfahrensdokumenten erwähnte Hausdurchsuchung vom (…) ist bei dieser Sachlage als offensichtlich un- glaubhaft zu erachten. Folglich kann auch nicht geglaubt werden, dass ge- gen den Gesuchsteller gestützt darauf (bzw. auf das dabei angeblich

D-6510/2024 Seite 6 gefundene Propagandamaterial) ein Verfahren wegen Verdachts auf Un- terstützung einer Terrororganisation eingeleitet wurde.

E. 4.3 Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund, dass der Gesuchstel- ler bereits im ordentlichen Asylverfahren gefälschte Verfahrensdokumente eingereicht hatte (vgl. dazu E. 5.4 des Beschwerdeurteils D-5587/2023 vom 28. August 2024), ist davon auszugehen, dass es sich auch bei den revisionsweise eingereichten Verfahrensdokumenten ausnahmslos um nicht authentische Dokumente beziehungsweise Fälschungen handelt. Die Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 2. und 31. Oktober 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und sind als ein reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.

E. 4.4 Die fraglichen Beweismittel sind demnach offensichtlich nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise dem ernsthaften Ri- siko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Sie sind damit als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten.

E. 5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun. Das Gesuch um Revi- sion des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5587/2023 vom 28. Au- gust 2024 ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. November 2024 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.

D-6510/2024 Seite 7

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6510/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5587/2023 vom 28. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er sei Mitglied der (...) gewesen und wegen seines Engagements für die Partei von der Polizei mitgenommen, bedroht und geschlagen worden. Zudem sei gegen ihn wegen pro-kurdischer Posts in den Sozialen Medien ein Verfahren eröffnet worden. Er reichte dazu mehrere Beweismittel, namentlich Dokumente betreffend das angeblich hängige Verfahren, ein. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. September 2023 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. Es stellte dabei insbesondere fest, es handle sich bei den eingereichten Verfahrensdokumenten um Totalfälschungen. A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde mit Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024 ab. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5587/2023 vom 28. August 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass von vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die koordinierte Behandlung seines Revisionsverfahrens mit demjenigen seines Bruders (B._______, geb. [...], N [...], vgl. D-6509/2024). B.b Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) verwiesen und geltend gemacht, der Gesuchsteller habe nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 28. August 2024 weitere Beweismittel erhalten, welche belegten, dass er in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Er habe nämlich vor Kurzem einen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert, welcher bei den Behörden in C._______ vorstellig geworden sei und dabei mehrere Dokumente erhalten habe, aus welchen hervorgehe, dass gegen ihn wegen Unterstützung einer Terrororganisation ermittelt, Anklage erhoben und ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Die neuen Beweismittel seien allesamt vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 28. August 2024 entstanden, und er habe davon erst nach der Mandatierung des neuen türkischen Anwalts erfahren. B.c Dem Revisionsgesuch lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2023, das zu revidierende Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024, ein Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 2. Oktober 2024 (inkl. Übersetzung), mehrere türkische Verfahrensdokumente inkl. Übersetzungen (eine Anklageschrift vom 26. Mai 2024, ein Bericht betreffend eine Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2022, eine gerichtliche Verfügung betreffend Zulassung der Anklage vom 12. Juni 2024, ein Antrag um Erlass eines Vorführbefehls vom 18. Juli 2024 sowie ein Vorführbefehl vom 19. Juli 2024), je ein Auszug aus einer englischen Übersetzung des türkischen Strafgesetzbuches und des türkischen Anti-Terror-Gesetzes sowie eine Vorladung zum Ausreisegespräch vom 4. Oktober 2024. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hob den am 17. Oktober 2024 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung wies sie ebenfalls ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 7. November 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu leisten. Zudem stellte sie fest, das vorliegende Revisionsverfahren sowie dasjenige betreffend den Bruder des Gesuchstellers (vgl. D-6509/2024) würden koordiniert geführt. D. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 5. November 2024 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ein weiteres Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 31. Oktober 2024 ein (Kopie, inkl. Übersetzung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Seine Legitimation ist damit gegeben. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Das Revisionsbegehren wurde innert 90 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-5587/2023 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG massgebliche Frist ohne weiteres eingehalten wurde. 3.3 Nachdem der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist dann als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). 4.2 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch wie erwähnt mit dem Erhalt neuer Verfahrensdokumente, welche belegen würden, dass er in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den neu eingereichten Dokumenten zufolge beruht die gegen den Gesuchsteller angeblich erhobene Anklage wegen Unterstützung einer Terrororganisation darauf, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung vom (...) inkriminierende Plakate und Bücher gefunden und beschlagnahmt worden seien. Diese Hausdurchsuchung soll gemäss den Ausführungen im eingereichten Durchsuchungsbericht in Anwesenheit des Vaters des Gesuchstellers stattgefunden haben, wobei diesem eine Kopie des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt worden sei. Der Gesuchsteller erwähnte im ordentlichen Asylverfahren, namentlich in der Anhörung vom 8. Februar 2023, jedoch lediglich eine (einzige) Hausdurchsuchung, welche im (...) erfolgt sei und bei welcher ein Computer beschlagnahmt worden sei (vgl. A14 F36 ff.). Er hatte im ordentlichen Asylverfahren zudem weder geltend gemacht, die Behörden hätten bei ihm Propagandamaterial (Bücher und Plakate) gefunden und beschlagnahmt, noch das angeblich seinem Vater ausgehändigte Beschlagnahmeprotokoll eingereicht. Die in den neu eingereichten Verfahrensdokumenten erwähnte Hausdurchsuchung vom (...) ist bei dieser Sachlage als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Folglich kann auch nicht geglaubt werden, dass gegen den Gesuchsteller gestützt darauf (bzw. auf das dabei angeblich gefundene Propagandamaterial) ein Verfahren wegen Verdachts auf Unterstützung einer Terrororganisation eingeleitet wurde. 4.3 Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Asylverfahren gefälschte Verfahrensdokumente eingereicht hatte (vgl. dazu E. 5.4 des Beschwerdeurteils D-5587/2023 vom 28. August 2024), ist davon auszugehen, dass es sich auch bei den revisionsweise eingereichten Verfahrensdokumenten ausnahmslos um nicht authentische Dokumente beziehungsweise Fälschungen handelt. Die Schreiben des türkischen Anwalts D._______ vom 2. und 31. Oktober 2024 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und sind als ein reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 4.4 Die fraglichen Beweismittel sind demnach offensichtlich nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise dem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Sie sind damit als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten.

5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevanten Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5587/2023 vom 28. August 2024 ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. November 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: