Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2024 machte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsange- hörige kurdischer Abstammung und alevitischer Konfession aus B._______. Sie habe die Türkei aufgrund von Diskriminierungen, denen sie ihr Leben lang wegen ihrer ethnischen und religiösen Identität ausgesetzt gewesen sei, verlassen. Sie sei in der Grundschule ausgegrenzt worden und von türkischstämmigen Lehrern ungerecht behandelt worden. Sie habe sich deswegen sehr einsam gefühlt, und das Haus kaum noch ver- lassen. Sie habe in ihrem Zimmer mit voller Lautstärke Musik gehört, was ihr Ohrenschmerzen verursacht habe, worauf dies ihre Mitschüler ausge- nutzt hätten, um sie weiter zu hänseln. Mit dem Einverständnis ihrer Eltern habe sie geplant gehabt, die Türkei im Rahmen des Erasmus-Programms zu verlassen und in die Schweiz zu gehen. Als ihre Familie aufgrund des Erdbebens festgestellt habe, dass die staatliche Hilfe unzureichend sei und das Mobbing auch während ihrer vorübergehenden Unterbringung in C._______ nicht ausgesetzt habe, hätten ihre Eltern beschlossen, sie und ihren Bruder ins Ausland zu schicken. Der Bruder sei später zur Familie in der Türkei zurückgekehrt. Wenn sie zurückkehren würde, habe sie das Ge- fühl, sie werde dem Tod überlassen, da die psychologische Unterstützung, die sie in der Schweiz gefunden habe, in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sie aus der Schweiz weg, forderte sie auf, das Staatsge- biet der Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die
– damals nicht rechtlich vertretene – Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte, das Asylgesuch sei neu zu beurteilen und die aktuelle
D-1204/2024 Seite 3 Situation in der Türkei sei zu berücksichtigen. Es sei ihr nicht möglich, in eine Region zurückzukehren, die von Naturkatastrophen schwer betroffen sei. D.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 informierte das SEM den für die Wegweisung zuständigen Kanton über den Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung vom 25. Januar 2024. D.c Mit Schreiben datiert auf den 22. Februar 2024 (Eingang BVGer:
26. Februar 2024) gelangte die Beschwerdeführerin abermals ans SEM, mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie, und teilte mit, dass sie die Beschwerde «unglücklicherweise» an das SEM geschickt habe und reichte als Beleg eine Kopie der Aufgabequittung der Post ins Recht. Sie ersuchte das SEM ihr umgehend mitzuteilen, seit wann es von ihrer Beschwerde Kenntnis genommen habe und ob, beziehungsweise wann, diese dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. E. Am 26. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Eintreten auf die Beschwerde, eine Ergänzung der Beschwerde und beantragte einen Voll- zugsstopp. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Februar 2024 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 rechtzeitig eingegangen sei, hob die Rechtskraft der Verfügung auf, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hob den Vollzugsstopp vom 27. Februar 2024 auf, wies ihr Gesuch um Beschwerdeergänzung ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 11. März 2024 retournierte die Post den Vollzugsstopp vom 27. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht, mit Vermerk, der Empfänger habe nicht ermittelt werden können.
D-1204/2024 Seite 4 I. Am 14. März 2024 retournierte die Post die Zwischenverfügung vom
1. März 2024 mit Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden. J. Mit Schreiben vom 15. März 2024 (Datum Postaufgabe) gelangte die Be- schwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie habe die Abholungseinladung erst am 15. März 2024 erhalten, da sie zwischen- zeitlich in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. Als Beilage legte sie die Abholungseinladung im Original sowie den Briefumschlag des Kantons D._______ zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Verlegung und gemäss telefo- nischer Auskunft der Dienststelle (…) des Kantons D._______, die Be- schwerdeführerin nicht über die für sie bereitliegende Sendung informiert worden sei und setzte ihr erneut eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses. L. Am 28. März 2024 erfolgte die Bezahlung des Kostenvorschusses. M. Mit Verfügung vom 3. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. N. Am 17. April 2024 ging die Mandatsanzeige einer Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin mit einer Beschwerdeergänzung beim Bundesverwal- tungsgericht ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-1204/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegen – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt als ge- wahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 fest- gestellt, gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) an die Vorinstanz womit die Beschwerde mit Aufgabe vom 31. Januar 2024 fristgerecht bei einer unzuständigen Be- hörde eingereicht wurde. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde weiter- zuleiten (vgl. Art. 8 VwVG). Die Beschwerde ist als formgerecht zu erach- ten, die Beschwerdeführerin hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-1204/2024 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid aus, es sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien. Die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit sei jedoch nach ständiger Praxis kein ausreichender Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Ohne die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Herkunftsland herunterspielen zu wollen, liege keine genügende Intensität nach Art. 3 AsylG vor. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin eigentlich beabsichtigt habe, am Erasmus-Programm teilzunehmen, und um dies zu tun, bereit gewesen sei, weiter mit der Ausreise zuzuwarten, womit nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Die Ausführungen bezüglich ihrer psychischen Gesundheit seien wider- sprüchlich, so habe die Beschwerdeführerin in der Asylanhörung verneint, dass sie aus Scham nicht zu einem Psychiater gegangen sei, während sie gleichzeitig vorgebracht habe, sie wäre aufgrund einer psychiatrischen Be- handlung weiter schikaniert worden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung ihres Asylge- suches. Der Rechtsvertreter macht mit Schreiben vom 17. April 2024 gel- tend, die Beschwerdeführerin habe zum Christentum konvertiert und ihre Familie habe davon erfahren. Ihre Familie wolle sie zwangsverheiraten. Es sei der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen und aus Zwangshei- ratsgründen nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren, sie sei vorläufig aufzunehmen.
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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Verfügung vom 25. Januar 2024, Ziff. 2, S. 3-4). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen eine ge- nügende Intensität vermissen lassen, welche für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderlich ist. Insbesondere ihr Vorbringen bezüg- lich der Schikanierungen durch einen türkischen Lehrer in der Grund- schule, wonach dieser sie gezwungen habe, die türkische Nationalhymne zu singen und sie aufgrund ihrer Verweigerung zur Strafe auf einem Bein habe stehen müssen (vgl. SEM-act. A30/10 D23), reicht nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diese Auffassung wird durch ihre eigenen Ausführungen bekräftigt, sie selber habe mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt und sei nie inhaftiert worden (vgl. SEM-act. A30/10 D30). Auch wenn die in der Schule erlebten Schika- nen für die Beschwerdeführerin äusserst unangenehm gewesen sein mö- gen – und sie darunter gemäss eigenen Angaben heute noch leidet (vgl. SEM-act. A30/10 D23) – ist damit die Schwelle zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht erreicht.
E. 6.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeergänzung – Konversion zum Chris- tentum und drohende Zwangsheirat – sind derart unsubstantiiert und pla- kativ, dass sie nur als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden können. So findet sich im Protokoll der Anhörung keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangsheirat drohe, und dies ausschlagge- bend für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei; viel eher führte sie aus, sie habe ursprünglich einen Erasmus-Austausch in der Schweiz machen wollen, habe diesen Plan jedoch aufgrund des Erdbebens vertagen müs- sen (SEM-act. A30/10 D23). Auch eine Konversion zum Christentum blieb in der Anhörung unerwähnt und wurde in der Beschwerdeergänzung denn auch nicht weiter belegt. Mithin sind diese Vorbringen – wie bereits oben dargelegt – als nachgeschoben zu würdigen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des
D-1204/2024 Seite 10 Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie
– in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vo- rinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Gemäss ihren Ausführungen sei das Haus ihrer Eltern beschädigt worden, so sei eine Säule des Hauses eingestürzt, das Haus wackle, wenn man durch das Haus gehe und es gebe Risse im Haus (vgl. SEM-act. A30/10 D33). Zwar dringe bei Regen Wasser durch das Dach und die Wände ein (vgl. SEM-act. A30/10 D19), ihre Eltern seien aber dennoch in das Haus zurückgekehrt (vgl. SEM-act. A30/10 D17). Demzufolge ist – trotz der Unannehmlichkeiten – davon aus- zugehen, das Haus sei bewohnbar. Ferner ist anzunehmen, die Beschwer- deführerin könne bei ihrer Familie wohnen, zumal sie bereits vor ihrer Aus- reise mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammengelebt hat. Die Be- schwerdeführerin verfügt im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann, so wie dies bei der Rückkehr ihres Bruders in die Türkei der Fall war. Die Wegweisung erscheint in dieser Hinsicht als zumutbar.
E. 8.3.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Wei- terbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und
D-1204/2024 Seite 11 lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumut- barkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Diagnosestellung vom 25. Oktober 2023 an einer (…) (ICD-10: […]) (SEM-act. A20/2). In der Anhörung hat sie wiederholt vorgebracht, es gehe ihr psychisch sehr schlecht (vgl. SEM-act. A30/10 D4, D38). Gemäss medizinischen Berichten nimmt die Beschwer- deführerin regelmässig Medikamente zu sich ([…] [vgl. SEM-act. A21/2, A23/2]). Medikamente, die auch in der Türkei erhältlich sind. Die Beschwer- deführerin macht geltend, sie habe in der Türkei keine psychologische Un- terstützung in Anspruch nehmen können, da sie Angst vor negativen Fol- gen gehabt habe (vgl. SEM-act. A30/10 D7-10). Dabei ist anzufügen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin keineswegs zu verharmlosen sind. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychi- atrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfüg- bar. Es ist davon auszugehen, dass ihre psychischen Probleme in der Tür- kei adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange – wie vorliegend – Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug ist zudem als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1204/2024 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1204/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1204/2024 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. B. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung und alevitischer Konfession aus B._______. Sie habe die Türkei aufgrund von Diskriminierungen, denen sie ihr Leben lang wegen ihrer ethnischen und religiösen Identität ausgesetzt gewesen sei, verlassen. Sie sei in der Grundschule ausgegrenzt worden und von türkischstämmigen Lehrern ungerecht behandelt worden. Sie habe sich deswegen sehr einsam gefühlt, und das Haus kaum noch verlassen. Sie habe in ihrem Zimmer mit voller Lautstärke Musik gehört, was ihr Ohrenschmerzen verursacht habe, worauf dies ihre Mitschüler ausgenutzt hätten, um sie weiter zu hänseln. Mit dem Einverständnis ihrer Eltern habe sie geplant gehabt, die Türkei im Rahmen des Erasmus-Programms zu verlassen und in die Schweiz zu gehen. Als ihre Familie aufgrund des Erdbebens festgestellt habe, dass die staatliche Hilfe unzureichend sei und das Mobbing auch während ihrer vorübergehenden Unterbringung in C._______ nicht ausgesetzt habe, hätten ihre Eltern beschlossen, sie und ihren Bruder ins Ausland zu schicken. Der Bruder sei später zur Familie in der Türkei zurückgekehrt. Wenn sie zurückkehren würde, habe sie das Gefühl, sie werde dem Tod überlassen, da die psychologische Unterstützung, die sie in der Schweiz gefunden habe, in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sie aus der Schweiz weg, forderte sie auf, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. D.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die - damals nicht rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte, das Asylgesuch sei neu zu beurteilen und die aktuelle Situation in der Türkei sei zu berücksichtigen. Es sei ihr nicht möglich, in eine Region zurückzukehren, die von Naturkatastrophen schwer betroffen sei. D.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 informierte das SEM den für die Wegweisung zuständigen Kanton über den Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 25. Januar 2024. D.c Mit Schreiben datiert auf den 22. Februar 2024 (Eingang BVGer: 26. Februar 2024) gelangte die Beschwerdeführerin abermals ans SEM, mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie, und teilte mit, dass sie die Beschwerde «unglücklicherweise» an das SEM geschickt habe und reichte als Beleg eine Kopie der Aufgabequittung der Post ins Recht. Sie ersuchte das SEM ihr umgehend mitzuteilen, seit wann es von ihrer Beschwerde Kenntnis genommen habe und ob, beziehungsweise wann, diese dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. E. Am 26. Februar 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Eintreten auf die Beschwerde, eine Ergänzung der Beschwerde und beantragte einen Vollzugsstopp. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 rechtzeitig eingegangen sei, hob die Rechtskraft der Verfügung auf, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hob den Vollzugsstopp vom 27. Februar 2024 auf, wies ihr Gesuch um Beschwerdeergänzung ab und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 11. März 2024 retournierte die Post den Vollzugsstopp vom 27. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht, mit Vermerk, der Empfänger habe nicht ermittelt werden können. I. Am 14. März 2024 retournierte die Post die Zwischenverfügung vom 1. März 2024 mit Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden. J. Mit Schreiben vom 15. März 2024 (Datum Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, sie habe die Abholungseinladung erst am 15. März 2024 erhalten, da sie zwischenzeitlich in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. Als Beilage legte sie die Abholungseinladung im Original sowie den Briefumschlag des Kantons D._______ zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Verlegung und gemäss telefonischer Auskunft der Dienststelle (...) des Kantons D._______, die Beschwerdeführerin nicht über die für sie bereitliegende Sendung informiert worden sei und setzte ihr erneut eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. L. Am 28. März 2024 erfolgte die Bezahlung des Kostenvorschusses. M. Mit Verfügung vom 3. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 8. April 2024 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. N. Am 17. April 2024 ging die Mandatsanzeige einer Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit einer Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegen - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 festgestellt, gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) an die Vorinstanz womit die Beschwerde mit Aufgabe vom 31. Januar 2024 fristgerecht bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht als zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 8 VwVG). Die Beschwerde ist als formgerecht zu erachten, die Beschwerdeführerin hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Ungerechtigkeiten ausgesetzt seien. Die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit sei jedoch nach ständiger Praxis kein ausreichender Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ohne die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Herkunftsland herunterspielen zu wollen, liege keine genügende Intensität nach Art. 3 AsylG vor. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin eigentlich beabsichtigt habe, am Erasmus-Programm teilzunehmen, und um dies zu tun, bereit gewesen sei, weiter mit der Ausreise zuzuwarten, womit nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Die Ausführungen bezüglich ihrer psychischen Gesundheit seien widersprüchlich, so habe die Beschwerdeführerin in der Asylanhörung verneint, dass sie aus Scham nicht zu einem Psychiater gegangen sei, während sie gleichzeitig vorgebracht habe, sie wäre aufgrund einer psychiatrischen Behandlung weiter schikaniert worden. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung ihres Asylgesuches. Der Rechtsvertreter macht mit Schreiben vom 17. April 2024 geltend, die Beschwerdeführerin habe zum Christentum konvertiert und ihre Familie habe davon erfahren. Ihre Familie wolle sie zwangsverheiraten. Es sei der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen und aus Zwangsheiratsgründen nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren, sie sei vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Verfügung vom 25. Januar 2024, Ziff. 2, S. 3-4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen eine genügende Intensität vermissen lassen, welche für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erforderlich ist. Insbesondere ihr Vorbringen bezüglich der Schikanierungen durch einen türkischen Lehrer in der Grundschule, wonach dieser sie gezwungen habe, die türkische Nationalhymne zu singen und sie aufgrund ihrer Verweigerung zur Strafe auf einem Bein habe stehen müssen (vgl. SEM-act. A30/10 D23), reicht nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diese Auffassung wird durch ihre eigenen Ausführungen bekräftigt, sie selber habe mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt und sei nie inhaftiert worden (vgl. SEM-act. A30/10 D30). Auch wenn die in der Schule erlebten Schikanen für die Beschwerdeführerin äusserst unangenehm gewesen sein mögen - und sie darunter gemäss eigenen Angaben heute noch leidet (vgl. SEM-act. A30/10 D23) - ist damit die Schwelle zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht erreicht. 6.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeergänzung - Konversion zum Christentum und drohende Zwangsheirat - sind derart unsubstantiiert und plakativ, dass sie nur als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden können. So findet sich im Protokoll der Anhörung keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangsheirat drohe, und dies ausschlaggebend für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei; viel eher führte sie aus, sie habe ursprünglich einen Erasmus-Austausch in der Schweiz machen wollen, habe diesen Plan jedoch aufgrund des Erdbebens vertagen müssen (SEM-act. A30/10 D23). Auch eine Konversion zum Christentum blieb in der Anhörung unerwähnt und wurde in der Beschwerdeergänzung denn auch nicht weiter belegt. Mithin sind diese Vorbringen - wie bereits oben dargelegt - als nachgeschoben zu würdigen. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Mithin liegt keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen vor (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und damit aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Gemäss ihren Ausführungen sei das Haus ihrer Eltern beschädigt worden, so sei eine Säule des Hauses eingestürzt, das Haus wackle, wenn man durch das Haus gehe und es gebe Risse im Haus (vgl. SEM-act. A30/10 D33). Zwar dringe bei Regen Wasser durch das Dach und die Wände ein (vgl. SEM-act. A30/10 D19), ihre Eltern seien aber dennoch in das Haus zurückgekehrt (vgl. SEM-act. A30/10 D17). Demzufolge ist - trotz der Unannehmlichkeiten - davon auszugehen, das Haus sei bewohnbar. Ferner ist anzunehmen, die Beschwerdeführerin könne bei ihrer Familie wohnen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammengelebt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann, so wie dies bei der Rückkehr ihres Bruders in die Türkei der Fall war. Die Wegweisung erscheint in dieser Hinsicht als zumutbar. 8.3.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Diagnosestellung vom 25. Oktober 2023 an einer (...) (ICD-10: [...]) (SEM-act. A20/2). In der Anhörung hat sie wiederholt vorgebracht, es gehe ihr psychisch sehr schlecht (vgl. SEM-act. A30/10 D4, D38). Gemäss medizinischen Berichten nimmt die Beschwerdeführerin regelmässig Medikamente zu sich ([...] [vgl. SEM-act. A21/2, A23/2]). Medikamente, die auch in der Türkei erhältlich sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Türkei keine psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen können, da sie Angst vor negativen Folgen gehabt habe (vgl. SEM-act. A30/10 D7-10). Dabei ist anzufügen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin keineswegs zu verharmlosen sind. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine medizinische, insbesondere psychiatrische Behandlung angewiesen sein, ist eine solche in der Türkei verfügbar. Es ist davon auszugehen, dass ihre psychischen Probleme in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 m.w.H.). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange - wie vorliegend - Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug ist zudem als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Vito Fässler Versand: