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E-159/2024

E-159/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Hakkari – verliess seinen Heimatstaat eigenen An- gaben zufolge am 27. Juni 2022 gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (SEM-Verfahrensakt N […]; Beschwerdeverfahren: E-158/2024) auf dem Luftweg und mit eigenen Reisepapieren sowie einem Schengen-Visum und flog über Griechenland nach Deutschland. Von dort reiste er mit der Bahn am 9. August 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. Dabei reichte er seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfus) zu den Akten. B. Da dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Schengen- Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM diese am 9. September 2022 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin- Verordnung. C. Am 18. August 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers. D. Am 3. November 2022 lehnten die griechischen Behörden das Übernah- meersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Verfahren in der Schweiz beendet wurde. E. Am 23. März 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsausweis (als […]) zu den Akten. F. Am 8. Mai 2023 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchge- führt. Dabei trug er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, er habe bis zum 9. Lebensjahr (1999) mit seiner Familie in C._______ und danach von 1999 bis 2001 in D._______ (Provinz Van) gelebt. Im Jahr 2001 sei er nach E._______ gezogen und die darauffolgenden vier oder fünf Jahre zwischen E._______ und D._______ gependelt. Danach sei er

E-159/2024 Seite 3 nach Istanbul und weiter nach Izmir gezogen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er in Istanbul gelebt. Er habe das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen. In E._______ habe er in der Tourismusbran- che (als Kellner und Animationsmitarbeiter in den Hotels) und in Istanbul als (…) im (…) gearbeitet. Anschliessend habe er sich drei Monate lang in Russland aufgehalten. Er habe nicht lange am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können, weil er aufgrund seiner Herkunft und Ethnie ständig unter- drückt und gemobbt worden sei. Seine Eltern und drei Geschwister lebten in D._______, weitere zwei Geschwister in Istanbul. Für die Ausreise habe er mit Bestechung einen Reisepass und ein Schengenvisum beschafft. Er sei zunächst nach Griechenland und anschliessend nach Deutschland ge- flogen. Per Bahn sei er dann in die Schweiz gereist. Sein Bruder B._______ und er hätten nach der Einreise in die Schweiz ihre Reisepässe zerrissen und weggeworfen. Er habe engen Kontakt zur HDP-Partei (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gepflegt, habe mit Steinen und Stöcken bewaffnet an Kundgebungen zum Kobani- Vorfall teilgenommen und sich als Aufseher bei den Stimmurnen betätigt. Er habe auch für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kur- distans) sympathisiert. Er habe die ständigen Unterdrückungen und Bespit- zelungen nicht mehr ausgehalten. Viele weit entfernte Verwandte seien festgenommen und zu Spitzeldiensten gezwungen worden. Er sei auch während der Leistung seines Militärdienstes täglich Angriffen seitens der Soldaten und Kommandanten ausgesetzt gewesen. Vor der Ausreise hät- ten die Drohungen zugenommen; sie seien sieben oder acht Male – erst- mals 2018 und letztmals zwei bis drei Monate vor der Ausreise – von der Polizei mitgenommen und drei bis vier Stunden festgehalten worden; sie seien dabei zur Spionage angehalten worden, wobei ihnen Nachteile für die Familie in Aussicht gestellt worden seien. Bei jeder Routinekontrolle sei er von der Polizei provokativ ausgefragt und erniedrigt worden, nachdem seine Herkunftsprovinz C._______ aus dem Identitätsausweis ersichtlich geworden sei. Wegen Beiträgen politischen Inhalts, die er auf den sozialen Medien veröf- fentlicht habe, sei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staats- präsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er sicher wegen des Ermittlungsverfahrens festgenommen. Auch seine im Heimat- land verbliebenen Eltern würden alle drei bis vier Wochen von der Polizei belästigt und nach ihm und seinem Bruder B._______ befragt.

E-159/2024 Seite 4 Anlässlich der Anhörung wurden ein Trennungsbeschluss vom (…) 2022 und eine Anzeige zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertretung ersuchte um medizinische Abklärung des psychi- schen Zustandes des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung des Vertretungsmandats mit. H. Am 9. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Prüfung seines Asylgesuches bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Eine Zuweisung in den Kanton F._______ erfolge mit separater Verfügung. I. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2023 auf, weitere Dokumente (UYAP-Auszug [Anmerkung des Gerichts: elektroni- sches Justiz-Informationssystem der Türkei]) sowie allfällige Dokumente zum gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren nachzureichen. J. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Be- schwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 unterzeichnete Vollmacht bei. K. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 und 30. August 2023 reichte der Beschwer- deführer folgende Beweismittel (BM) zu den Akten: - Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2022 inklusive der in den so- zialen Medien veröffentlichten Beiträge; - Schreiben der Polizei vom (…) 2022; - Trennungsbeschluss vom (…) 2022 («Ayirma Karari»); - Schreiben des Innenministeriums, wonach der Beschwerdeführer die Türkei verlassen hat («Yurt Disi Giris Cikis Sorgusu»); - Schreiben der Staatsanwaltschaft (Büro für die Untersuchung von Pressede- likten) betreffend Unzuständigkeit vom (…) 2023; - Beschluss in anderer Sache («Degisik is Karar») vom (…) 2023; - Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2023;

E-159/2024 Seite 5 - Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2022; - Beschluss der Staatsanwaltschaft G._______ betreffend Unzuständigkeit vom (…) 2022; - Undatiertes Schreiben des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers (H._______) mit Beilage; - Zeitungsbericht vom 12. August 2023; - Zwischenbericht der Psychiatrie F._______ vom 9. August 2023.

Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dem Schreiben des Anwalts seien wei- tere Angaben betreffend die Geheimhaltung des Verfahrens sowie den Zu- griff des Beschwerdeführers auf UYAP und E-Devlet (Anmerkung des Ge- richts: Online-System für die Bereitstellung elektronischer Behördendienste in der Türkei) zu entnehmen. Aus dem Zeitungsbericht vom 12. August 2023 gehe hervor, dass die im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers wütenden Feu- erbrände trotz Ersuchen der Bevölkerung nicht bekämpft würden. Im psychiatrischen Bericht werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der langen Dauer seines Asylverfahrens überdurchschnittlich betroffen sei und sich dies negativ auf seine Gesundheit auswirke. Es werde um Auskunft über den Stand des Verfahrens und allenfalls um zeitnahe Anset- zung einer ergänzenden Anhörung respektive Entscheidfällung ersucht. L. Mit Schreiben vom 8. September 2023 hielt das SEM fest, die am 19. Juli 2023 eingereichten Beweismittel seien übersetzt worden und müssten noch geprüft werden. Unter den eingereichten Dokumenten würde sich kein Ermittlungsbericht befinden. Aus dem Schreiben der Staatsanwalt- schaft G._______ vom (…) 2023 gehe aber hervor, dass ein solcher in Auf- trag gegeben worden sei. Gemäss den Aussagen des Bruders B._______ in seiner Anhörung vom 10. August 2023 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Reisepässe nicht zerrissen, sondern einem Freund über- geben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Untersuchungsbe- richt (türkisch: Araştirma Raporu) und den türkischen Reisepass nachzu- reichen. M. Mit Schreiben vom 28. September 2023 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht gelungen, die angeforderten Dokumente in der Türkei zu beschaffen. Er werde versuchen, ein neues Passwort für sein E-Devlet zu beschaffen.

E-159/2024 Seite 6 N. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass (versehen mit einem von den griechischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum) zu den Akten. Ergänzend führte dieser aus, er habe zwar ein neues Passwort für sein E-Devlet beschafft, der ein- verlangte Untersuchungsbericht sei dort jedoch nicht ersichtlich. Es könne sein, dass die Untersuchungsphase noch nicht vollständig abgeschlossen sei und der Fall immer noch von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werde. Während dieser Phase sei der Bericht im E-Devlet nicht einsehbar. O. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 – der Rechtsvertretung eröffnet am

22. Dezember 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. P. Mit einer elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ein- gabe (E-Mail-Schreiben) vom 5. Januar 2024 erhob der Bruder des Be- schwerdeführers B._______ für sich und den Beschwerdeführer sinnge- mäss gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 Beschwerde. Q. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert der noch bis zum 22. Januar 2024 laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. R. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist aufforderungsgemäss eine rechtsgenügliche Beschwerde respektive eine Beschwerdeverbesserung nach. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-159/2024 Seite 7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- liche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift wurde das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des türkischen Anwaltes (mit Beilage) beigelegt. S. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive amtliche Verbeiständung) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. T. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. U. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeistän- dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 7. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leis- ten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der frist- gerechten Leistung des Kostenvorschusses – Gelegenheit eingeräumt, sich innert der angesetzten Frist zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. V. Mit Eingabe vom 6. März 2024 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er einen fach- ärztlichen Bericht der I._______ vom 29. Februar 2024 bei. W. Am 7. März 2024 ging der am 21. Februar 2024 erhobene Kostenvor- schuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

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Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erreiche nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmögliche. Er sei zwar sieben oder acht Mal von der Polizei mitgenommen, dabei drei oder vier Stunden lang festgehalten worden und man habe ihm dabei mit Nachteilen für die Familie gedroht. Auch sei er bereits 2018 erstmals mitgenommen worden. Bis zur Ausreise sei ausser diesen mehrmaligen Mitnahmen aber nichts Weiteres passiert, obwohl er sich stets geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Mitnahmen und Drohungen belastend gewe- sen seien; eine asylbeachtliche Gefährdung stelle die geltend gemachte Verfolgung jedoch nicht dar. Auch die Repressalien seitens Drittpersonen, die der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz erfahren haben wolle, seien nicht asylbeachtlich. Aus seinen Angaben gehe nicht hervor, dass er jemals versucht habe, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden. Zudem erreichten die Behelligungen die erforderliche Intensität nicht. Die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Behelligungen während des Militär- dienstes seien nicht mehr aktuell und somit ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die beiden Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Pro- paganda für eine Terrororganisation würden noch am Anfang stehen; es sei noch offen, ob sie überhaupt weitergeführt würden und ob es je zu einer Anklage kommen werde. Die eingereichten Dokumente deuteten nicht da- rauf hin. Die Ermittlungen seien bereits im Jahr 2022 aufgenommen wor- den und der Beschwerdeführer habe keinen Ermittlungsbericht zu den Ak- ten reichen können, obwohl die Staatsanwaltschaft G._______ die Sicher- heitsdirektion in zwei Schreiben aufgefordert habe, einen

E-159/2024 Seite 10 Ermittlungsbericht über die Social-Media-Accounts des Beschwerdefüh- rers zu erstellen (BM 15 und 16). Somit erscheine sein Verfahren keine Priorität der türkischen Justiz zu sein. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden, sei aufgrund seiner Beiträge mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste. Bei den Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion sei das Risiko, diesbezüglich verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei im Heimat- land nicht Mitglied der HDP gewesen und habe sich nur in geringem Aus- mass politisch betätigt. Da er nicht geltend gemacht habe, vorbestraft zu sein, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. In der Heimatprovinz des Be- schwerdeführers, Hakkari, herrsche gemäss aktueller Praxis eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Provinz un- zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei jedoch ein famili- äres Netz und habe an anderen Orten innerhalb der Türkei gelebt und ge- arbeitet, weshalb er sich auch ausserhalb seiner Heimatprovinz ein Leben aufbauen könne. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden hätten erst in der Schweiz aufgrund der Trennung von seiner Familie begonnen. Diese stünden einer Rückkehr in die Türkei nicht im Wege.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeverbesserung vom

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, der Be- schwerdeführer habe im Rechtsmittelverfahren keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. Es sei weder ein Ermittlungsbericht zu den Social- Media-Aktivitäten erstellt noch ein Vorführbefehl ausgestellt worden. Dies zeige, dass die Ermittlungen noch ganz am Anfang stünden und zum heu- tigen Zeitpunkt nicht klar sei, ob es überhaupt zu einer Anklage komme. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, wozu auf mehrere Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Auf Facebook lasse sich aktuell kein Profil des Beschwerdeführers finden. Dies deute da- rauf hin, dass das Ermittlungsverfahren absichtlich provoziert und das ent- sprechende Facebook-Konto anschliessend gelöscht worden sei. Zudem sei die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens durch die Löschung des Kontos umso unwahrscheinlicher. Für eine bewusste Provokation eines Er- mittlungsverfahrens spreche auch, dass der Beschwerdeführer gemäss ei- genen Angaben seit zehn oder zwölf Jahren intensiv auf Facebook tätig gewesen sei, die Anzeige gegen ihn aber kaum zwei Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei erhoben worden sei. Zudem habe der Beschwer- deführer bei seiner Anhörung keine genauen Angaben zum Inhalt seiner Beiträge auf Facebook machen können.

E. 5.4 In seiner Replikeingabe vom 6. März 2024 führte der Beschwerdefüh- rer aus, es sei aufgrund der in der Türkei erlittenen Gewalt und des psychi- schen Drucks eine depressive Störung und eine posttraumatische

E-159/2024 Seite 12 Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er habe sein Facebook-Konto nicht selbst gelöscht, sondern es sei von aussen gesperrt worden. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er mit Sicherheit verhaftet, er- neut misshandelt und diskriminiert. Im Facharztbericht der I._______ wurden die «Arbeitsdiagnose(n): 1. Re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-11 6A71.3); 2. Posttraumatische Belastungsstö- rung (ICD-11 6B40); 3. Ausschluss Borderline Muster als Prominente Per- sönlichkeits-Traits oder Muster» gestellt. Weiter wird ausgeführt, es werde derzeit keine Medikation verschrieben respektive eingenommen; eine in- tensivierte fachmedizinische, stationäre psychiatrische Behandlung sowie fachsoziale und humanitäre Fürsorge seien dringlich geboten. Der Be- schwerdeführer lehne Pharmakotherapie ausserhalb naturheilkundlicher Präparate ab; er sollte fachpsychiatrisch/psychotherapeutisch stationär (an)behandelt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem habe das SM bei den Erwägungen zu seiner potentiellen Bestrafung die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 6.2 Die Vorinstanz nahm im Sachverhalt des Asylentscheides die vom Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asyl- gründe und die dazu eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer I/2 und 3). Im Rahmen der materiellen Erwägungen hat sie ihre Über- legungen zur Einschätzung der Asylrelevanz und zum Beweiswert der Do- kumente im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt (vgl. Zif- fer II/1, 2a und 2b). Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffe- nen Einschätzung einer allfällig ihm im Heimatland drohenden Bestrafung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sach- verhalts, beschlägt aber die korrekte Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter, welche Beweismittel oder Sachverhaltselemente nach seiner Auf- fassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten.

E-159/2024 Seite 13 Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. 6.4 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage lei- ten liess. Dies gilt auch bezüglich der Erwägungen zur potentiellen Bestra- fung des Beschwerdeführers durch die türkischen Strafverfolgungsbehör- den. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe aus- einandergesetzt, seinen Entscheid hinreichend begründet und zu den ent- sprechenden Erwägungen nachprüfbare Quellen zitiert. Die Rüge der Ver- letzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unbegründet. 6.5 Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerde- antrag 4 in der Eingabe vom 10. Januar 2024 abzuweisen ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen. 7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisa- tion gegen ihn eröffnet worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbe- hörden ausgestellt worden sein sollen. 7.1 Wie das SEM im Asylentscheid bereits zutreffend erwog, muss der Um- stand, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, als nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Das SEM hat in der Vernehmlassung auch zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, die an dieser Einschät- zung etwas zu ändern vermögen. Es ist nach wie vor offen, ob es in ab- sehbarer Zeit zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer oder zu ei- nem gerichtlichen Verfahren kommt. 7.2 Im Weiteren müssen auch die vom Beschwerdeführer während seines Militärdiensts erlittenen Beleidigungen und Schikanen als nicht asylbeacht- lich gewürdigt werden. Diese Vorfälle liegen mehr als 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, dass ihm dieselben

E-159/2024 Seite 14 Peiniger weitere, anhaltende Nachteile zugefügt hätten. Die entsprechen- den Behelligungen müssen daher als abgeschlossen eingeschätzt werden. 7.3 Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung zwar zu Protokoll, er habe an Kundgebungen der HDP teilgenommen, habe in engem Kontakt zu dieser Partei gestanden und als Stimmurnen-Aufseher geamtet; zudem habe er mit der PKK sympathisiert. Konkrete Unterstützungsleistungen zu- gunsten der PKK hat er nicht vorgetragen und seine diesbezüglichen An- gaben müssen als oberflächlich und ausweichend qualifiziert werden (vgl. Akte 23, Antworten 47, 53-59). Der Beschwerdeführer hat explizit in Abrede gestellt, HDP-Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte 23, Antwort 53). Aufgrund des als gering einzuschätzenden politischen Engagements ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wurde und mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen muss. 7.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei immer wieder wegen sei- ner Herkunft und kurdischen Ethnie behelligt worden. 7.4.1 Was die mehrfachen Mitnahmen und mehrstündigen Festhaltungen auf dem Polizeiposten anbelangt, ist die vorinstanzliche Einschätzung zu schützen. Es kann zwar nachvollzogen werden, dass diese Behelligungen vom Beschwerdeführer als belastend empfunden wurden. Angesichts des Umstandes, dass diese sieben oder acht Mitnahmen in der Zeitspanne zwi- schen 2018 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgt sein sollen, stellen diese Nachteile aber keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Mitnahmen für ihn weitere Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. 7.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Hakkari, im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Dem Beschwerdeführer war es aber gemäss eigenen Angaben möglich, in anderen Provinzen (D._______, E._______ und Istanbul) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kur- dischen Ethnie und seiner Herkunft aus Hakkari auch an diesen Orten ge- wisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Ein- schränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausge- setzt werden können, müssen aber als nicht asylbeachtlich eingestuft

E-159/2024 Seite 15 werden, da sie mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 7.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Seite 7) festzustellen, dass sich auch aus dem mit heutigem Datum abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders B._______ (E-158/2024) keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfol- gungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfol- gung wegen Präsidentenbeleidigung oder wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Be- schwerdeantrag 2 ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-159/2024 Seite 16 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E-159/2024 Seite 17 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Hei- matprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari) geprüft und für unzumutbar eingestuft. Das SEM hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Be- schwerdeführer in seinem 9. Lebensjahr mit seiner Familie nach D._______ gezogen ist. Im Jahr 2001 ist er nach E._______ umgezogen und hat vier oder fünf Jahre lang zwischen D._______ und E._______ ge- pendelt. Er hat auch in Istanbul und Izmir gelebt. Er hat an verschiedenen Orten ausserhalb seiner ursprünglichen Heimatprovinz in der Tourismus- branche und als (…) in Istanbul gearbeitet (vgl. Akte 23, Antworten 9, 10, 17 und 18). Er verfügt über einen Gymnasialabschluss (vgl. Akte 23, Ant- wort 16). Seine Eltern und zwei Brüder leben nach wie vor in D._______ und er hat mehrere in Istanbul wohnhafte Schwestern (vgl. Akte 23, Ant- worten 26 und 29). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerde- führer auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und wieder einer Erwerbs- tätigkeit wird nachgehen können. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psychische Probleme geltend gemacht und einen diesbezüglichen Arztbe- richt der I._______ vom 29. Februar 2024 eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. V sowie E. 5.4). Die fachärztlich gestellten Diagnosen werden vom Bundesverwaltungsgericht als solche nicht in Frage gestellt. 9.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Wei- terbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E-159/2024 Seite 18 9.4.4 Die im Arztbericht vom 29. Februar 2024 diagnostizierten Krankheits- bilder lassen nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung schliessen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist da- von auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich und ihm zugäng- lich ist. Es stehen landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getra- gen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ge- mäss Arztbericht (vgl. Seite 9: «aktuelle Medikation») eine medikamentöse Behandlung ausserhalb naturheilkundlicher Präparate ablehnt, weshalb er persönlich die allfälligen Konsequenzen aus der ihm selbst auferlegten Be- schränkung der Behandlungsvarianten im Heimatland selbst zu tragen hätte. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei Bedarf im Heimatland psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 9.4.5 Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll- zug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3 in der Eingabe vom

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem habe das SM bei den Erwägungen zu seiner potentiellen Bestrafung die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 6.2 Die Vorinstanz nahm im Sachverhalt des Asylentscheides die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und die dazu eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer I/2 und 3). Im Rahmen der materiellen Erwägungen hat sie ihre Überlegungen zur Einschätzung der Asylrelevanz und zum Beweiswert der Dokumente im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt (vgl. Ziffer II/1, 2a und 2b). Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung einer allfällig ihm im Heimatland drohenden Bestrafung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt aber die korrekte Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter, welche Beweismittel oder Sachverhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf-gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage lei-ten liess. Dies gilt auch bezüglich der Erwägungen zur potentiellen Bestrafung des Beschwerdeführers durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt, seinen Entscheid hinreichend begründet und zu den entsprechenden Erwägungen nachprüfbare Quellen zitiert. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unbegründet.

E. 6.5 Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeantrag 4 in der Eingabe vom 10. Januar 2024 abzuweisen ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen.

E. 7.1 Wie das SEM im Asylentscheid bereits zutreffend erwog, muss der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, als nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Das SEM hat in der Vernehmlassung auch zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Es ist nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer oder zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

E. 7.2 Im Weiteren müssen auch die vom Beschwerdeführer während seines Militärdiensts erlittenen Beleidigungen und Schikanen als nicht asylbeachtlich gewürdigt werden. Diese Vorfälle liegen mehr als 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, dass ihm dieselben Peiniger weitere, anhaltende Nachteile zugefügt hätten. Die entsprechenden Behelligungen müssen daher als abgeschlossen eingeschätzt werden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung zwar zu Protokoll, er habe an Kundgebungen der HDP teilgenommen, habe in engem Kontakt zu dieser Partei gestanden und als Stimmurnen-Aufseher geamtet; zudem habe er mit der PKK sympathisiert. Konkrete Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK hat er nicht vorgetragen und seine diesbezüglichen Angaben müssen als oberflächlich und ausweichend qualifiziert werden (vgl. Akte 23, Antworten 47, 53-59). Der Beschwerdeführer hat explizit in Abrede gestellt, HDP-Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte 23, Antwort 53). Aufgrund des als gering einzuschätzenden politischen Engagements ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen muss.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei immer wieder wegen seiner Herkunft und kurdischen Ethnie behelligt worden.

E. 7.4.1 Was die mehrfachen Mitnahmen und mehrstündigen Festhaltungen auf dem Polizeiposten anbelangt, ist die vorinstanzliche Einschätzung zu schützen. Es kann zwar nachvollzogen werden, dass diese Behelligungen vom Beschwerdeführer als belastend empfunden wurden. Angesichts des Umstandes, dass diese sieben oder acht Mitnahmen in der Zeitspanne zwischen 2018 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgt sein sollen, stellen diese Nachteile aber keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Mitnahmen für ihn weitere Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten.

E. 7.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Hakkari, im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Dem Beschwerdeführer war es aber gemäss eigenen Angaben möglich, in anderen Provinzen (D._______, E._______ und Istanbul) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Hakkari auch an diesen Orten gewisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden können, müssen aber als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, da sie mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

E. 7.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Seite 7) festzustellen, dass sich auch aus dem mit heutigem Datum abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders B._______ (E-158/2024) keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung oder wegen Propaganda für eine Terrororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari) geprüft und für unzumutbar eingestuft. Das SEM hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem 9. Lebensjahr mit seiner Familie nach D._______ gezogen ist. Im Jahr 2001 ist er nach E._______ umgezogen und hat vier oder fünf Jahre lang zwischen D._______ und E._______ gependelt. Er hat auch in Istanbul und Izmir gelebt. Er hat an verschiedenen Orten ausserhalb seiner ursprünglichen Heimatprovinz in der Tourismusbranche und als (...) in Istanbul gearbeitet (vgl. Akte 23, Antworten 9, 10, 17 und 18). Er verfügt über einen Gymnasialabschluss (vgl. Akte 23, Antwort 16). Seine Eltern und zwei Brüder leben nach wie vor in D._______ und er hat mehrere in Istanbul wohnhafte Schwestern (vgl. Akte 23, Antworten 26 und 29). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.

E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psychische Probleme geltend gemacht und einen diesbezüglichen Arztbericht der I._______ vom 29. Februar 2024 eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. V sowie E. 5.4). Die fachärztlich gestellten Diagnosen werden vom Bundesverwaltungsgericht als solche nicht in Frage gestellt.

E. 9.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.4.4 Die im Arztbericht vom 29. Februar 2024 diagnostizierten Krankheitsbilder lassen nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung schliessen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich und ihm zugänglich ist. Es stehen landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht (vgl. Seite 9: «aktuelle Medikation») eine medikamentöse Behandlung ausserhalb naturheilkundlicher Präparate ablehnt, weshalb er persönlich die allfälligen Konsequenzen aus der ihm selbst auferlegten Beschränkung der Behandlungsvarianten im Heimatland selbst zu tragen hätte. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei Bedarf im Heimatland psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

E. 9.4.5 Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3 in der Eingabe vom 10. Januar 2024) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-159/2024 Seite 19

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind bereits in der Zwi- schenverfügung des Gerichts vom 21. Februar 2024 abgewiesen worden (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. U).

E. 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-159/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-159/2024 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Hakkari - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2022 gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (SEM-Verfahrensakt N [...]; Beschwerdeverfahren: E-158/2024) auf dem Luftweg und mit eigenen Reisepapieren sowie einem Schengen-Visum und flog über Griechenland nach Deutschland. Von dort reiste er mit der Bahn am 9. August 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei reichte er seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfus) zu den Akten. B. Da dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Schengen-Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM diese am 9. September 2022 um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-Verordnung. C. Am 18. August 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. D. Am 3. November 2022 lehnten die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweizer Behörden ab, worauf das Dublin-Verfahren in der Schweiz beendet wurde. E. Am 23. März 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsausweis (als [...]) zu den Akten. F. Am 8. Mai 2023 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Dabei trug er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen vor, er habe bis zum 9. Lebensjahr (1999) mit seiner Familie in C._______ und danach von 1999 bis 2001 in D._______ (Provinz Van) gelebt. Im Jahr 2001 sei er nach E._______ gezogen und die darauffolgenden vier oder fünf Jahre zwischen E._______ und D._______ gependelt. Danach sei er nach Istanbul und weiter nach Izmir gezogen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er in Istanbul gelebt. Er habe das Gymnasium im Fernstudium abgeschlossen. In E._______ habe er in der Tourismusbranche (als Kellner und Animationsmitarbeiter in den Hotels) und in Istanbul als (...) im (...) gearbeitet. Anschliessend habe er sich drei Monate lang in Russland aufgehalten. Er habe nicht lange am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können, weil er aufgrund seiner Herkunft und Ethnie ständig unterdrückt und gemobbt worden sei. Seine Eltern und drei Geschwister lebten in D._______, weitere zwei Geschwister in Istanbul. Für die Ausreise habe er mit Bestechung einen Reisepass und ein Schengenvisum beschafft. Er sei zunächst nach Griechenland und anschliessend nach Deutschland geflogen. Per Bahn sei er dann in die Schweiz gereist. Sein Bruder B._______ und er hätten nach der Einreise in die Schweiz ihre Reisepässe zerrissen und weggeworfen. Er habe engen Kontakt zur HDP-Partei (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gepflegt, habe mit Steinen und Stöcken bewaffnet an Kundgebungen zum Kobani-Vorfall teilgenommen und sich als Aufseher bei den Stimmurnen betätigt. Er habe auch für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) sympathisiert. Er habe die ständigen Unterdrückungen und Bespitzelungen nicht mehr ausgehalten. Viele weit entfernte Verwandte seien festgenommen und zu Spitzeldiensten gezwungen worden. Er sei auch während der Leistung seines Militärdienstes täglich Angriffen seitens der Soldaten und Kommandanten ausgesetzt gewesen. Vor der Ausreise hätten die Drohungen zugenommen; sie seien sieben oder acht Male - erstmals 2018 und letztmals zwei bis drei Monate vor der Ausreise - von der Polizei mitgenommen und drei bis vier Stunden festgehalten worden; sie seien dabei zur Spionage angehalten worden, wobei ihnen Nachteile für die Familie in Aussicht gestellt worden seien. Bei jeder Routinekontrolle sei er von der Polizei provokativ ausgefragt und erniedrigt worden, nachdem seine Herkunftsprovinz C._______ aus dem Identitätsausweis ersichtlich geworden sei. Wegen Beiträgen politischen Inhalts, die er auf den sozialen Medien veröffentlicht habe, sei ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er sicher wegen des Ermittlungsverfahrens festgenommen. Auch seine im Heimatland verbliebenen Eltern würden alle drei bis vier Wochen von der Polizei belästigt und nach ihm und seinem Bruder B._______ befragt. Anlässlich der Anhörung wurden ein Trennungsbeschluss vom (...) 2022 und eine Anzeige zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertretung ersuchte um medizinische Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung des Vertretungsmandats mit. H. Am 9. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die Prüfung seines Asylgesuches bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Eine Zuweisung in den Kanton F._______ erfolge mit separater Verfügung. I. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2023 auf, weitere Dokumente (UYAP-Auszug [Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]) sowie allfällige Dokumente zum gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren nachzureichen. J. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer übernommen habe und legte eine vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 unterzeichnete Vollmacht bei. K. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 und 30. August 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) zu den Akten:

- Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2022 inklusive der in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge;

- Schreiben der Polizei vom (...) 2022;

- Trennungsbeschluss vom (...) 2022 («Ayirma Karari»);

- Schreiben des Innenministeriums, wonach der Beschwerdeführer die Türkei verlassen hat («Yurt Disi Giris Cikis Sorgusu»);

- Schreiben der Staatsanwaltschaft (Büro für die Untersuchung von Pressedelikten) betreffend Unzuständigkeit vom (...) 2023;

- Beschluss in anderer Sache («Degisik is Karar») vom (...) 2023;

- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023;

- Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2022;

- Beschluss der Staatsanwaltschaft G._______ betreffend Unzuständigkeit vom (...) 2022;

- Undatiertes Schreiben des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers (H._______) mit Beilage;

- Zeitungsbericht vom 12. August 2023;

- Zwischenbericht der Psychiatrie F._______ vom 9. August 2023. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dem Schreiben des Anwalts seien weitere Angaben betreffend die Geheimhaltung des Verfahrens sowie den Zugriff des Beschwerdeführers auf UYAP und E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei) zu entnehmen. Aus dem Zeitungsbericht vom 12. August 2023 gehe hervor, dass die im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers wütenden Feuerbrände trotz Ersuchen der Bevölkerung nicht bekämpft würden. Im psychiatrischen Bericht werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der langen Dauer seines Asylverfahrens überdurchschnittlich betroffen sei und sich dies negativ auf seine Gesundheit auswirke. Es werde um Auskunft über den Stand des Verfahrens und allenfalls um zeitnahe Ansetzung einer ergänzenden Anhörung respektive Entscheidfällung ersucht. L. Mit Schreiben vom 8. September 2023 hielt das SEM fest, die am 19. Juli 2023 eingereichten Beweismittel seien übersetzt worden und müssten noch geprüft werden. Unter den eingereichten Dokumenten würde sich kein Ermittlungsbericht befinden. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023 gehe aber hervor, dass ein solcher in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss den Aussagen des Bruders B._______ in seiner Anhörung vom 10. August 2023 hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Reisepässe nicht zerrissen, sondern einem Freund übergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Untersuchungsbericht (türkisch: Ara tirma Raporu) und den türkischen Reisepass nachzureichen. M. Mit Schreiben vom 28. September 2023 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht gelungen, die angeforderten Dokumente in der Türkei zu beschaffen. Er werde versuchen, ein neues Passwort für sein E-Devlet zu beschaffen. N. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass (versehen mit einem von den griechischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum) zu den Akten. Ergänzend führte dieser aus, er habe zwar ein neues Passwort für sein E-Devlet beschafft, der einverlangte Untersuchungsbericht sei dort jedoch nicht ersichtlich. Es könne sein, dass die Untersuchungsphase noch nicht vollständig abgeschlossen sei und der Fall immer noch von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werde. Während dieser Phase sei der Bericht im E-Devlet nicht einsehbar. O. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 - der Rechtsvertretung eröffnet am 22. Dezember 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. P. Mit einer elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe (E-Mail-Schreiben) vom 5. Januar 2024 erhob der Bruder des Beschwerdeführers B._______ für sich und den Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 Beschwerde. Q. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert der noch bis zum 22. Januar 2024 laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. R. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist aufforderungsgemäss eine rechtsgenügliche Beschwerde respektive eine Beschwerdeverbesserung nach. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeschrift wurde das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des türkischen Anwaltes (mit Beilage) beigelegt. S. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive amtliche Verbeiständung) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. T. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest. U. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses - Gelegenheit eingeräumt, sich innert der angesetzten Frist zur Vernehmlassung des SEM schriftlich zu äussern. V. Mit Eingabe vom 6. März 2024 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er einen fachärztlichen Bericht der I._______ vom 29. Februar 2024 bei. W. Am 7. März 2024 ging der am 21. Februar 2024 erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erreiche nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmögliche. Er sei zwar sieben oder acht Mal von der Polizei mitgenommen, dabei drei oder vier Stunden lang festgehalten worden und man habe ihm dabei mit Nachteilen für die Familie gedroht. Auch sei er bereits 2018 erstmals mitgenommen worden. Bis zur Ausreise sei ausser diesen mehrmaligen Mitnahmen aber nichts Weiteres passiert, obwohl er sich stets geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Mitnahmen und Drohungen belastend gewesen seien; eine asylbeachtliche Gefährdung stelle die geltend gemachte Verfolgung jedoch nicht dar. Auch die Repressalien seitens Drittpersonen, die der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz erfahren haben wolle, seien nicht asylbeachtlich. Aus seinen Angaben gehe nicht hervor, dass er jemals versucht habe, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden. Zudem erreichten die Behelligungen die erforderliche Intensität nicht. Die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Behelligungen während des Militärdienstes seien nicht mehr aktuell und somit ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die beiden Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation würden noch am Anfang stehen; es sei noch offen, ob sie überhaupt weitergeführt würden und ob es je zu einer Anklage kommen werde. Die eingereichten Dokumente deuteten nicht darauf hin. Die Ermittlungen seien bereits im Jahr 2022 aufgenommen worden und der Beschwerdeführer habe keinen Ermittlungsbericht zu den Akten reichen können, obwohl die Staatsanwaltschaft G._______ die Sicherheitsdirektion in zwei Schreiben aufgefordert habe, einen Ermittlungsbericht über die Social-Media-Accounts des Beschwerdeführers zu erstellen (BM 15 und 16). Somit erscheine sein Verfahren keine Priorität der türkischen Justiz zu sein. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden, sei aufgrund seiner Beiträge mit einer geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste. Bei den Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei das Risiko, diesbezüglich verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht Mitglied der HDP gewesen und habe sich nur in geringem Ausmass politisch betätigt. Da er nicht geltend gemacht habe, vorbestraft zu sein, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Hakkari, herrsche gemäss aktueller Praxis eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Provinz unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei jedoch ein familiäres Netz und habe an anderen Orten innerhalb der Türkei gelebt und gearbeitet, weshalb er sich auch ausserhalb seiner Heimatprovinz ein Leben aufbauen könne. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden hätten erst in der Schweiz aufgrund der Trennung von seiner Familie begonnen. Diese stünden einer Rückkehr in die Türkei nicht im Wege. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeverbesserung vom 10. Januar 2024 trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. Er sei mehrmals von faschistischen Gruppierungen und von Polizeibeamten brutal zusammengeschlagen worden. Sein Leben sei ernsthaft in Gefahr gewesen. Zudem habe er unter unerträglichem psychischem Druck gestanden, jederzeit mitgenommen und misshandelt zu werden. Die Übergriffe habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht; keine einzige Person aus der Gruppe sei jedoch bestraft worden. Die Kurden würden von der Polizei diskriminiert. Die im Militärdienst erlittenen Misshandlungen seien zwar nicht ausreisebestimmend gewesen, bildeten aber Teil seiner langen Leidensgeschichte. Aus dem Umstand, dass sein Strafverfahren in der Türkei lange dauere, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses beendet sei. Das jüngste Dokument aus seinem Verfahren stamme von April 2023, was aufzeige, dass das Verfahren keineswegs beendet sei. Zudem würde sich die Polizei kaum mehrmals bei seiner Familie nach ihm erkundigen, wenn sie kein Interesse mehr an seiner Person hätte. Die statistischen Daten, auf die sich das SEM in seinem Asylentscheid abstütze, seien veraltet und nicht korrekt. Es sei zudem unzulässig, auf diese statistischen Daten abzustellen. Er kenne sich nicht mit dem türkischen Recht aus, aber gemäss Internetquellen liege die Höchststrafe bei Propaganda für eine Terrororganisation bei vier und nicht wie vom SEM behauptet, bei drei Jahren. Der implizite Vorhalt des SEM, er habe sich sein Strafverfahren in der Türkei gekauft, sei unbegründet. Er sei in der Heimat politisch sehr aktiv gewesen und habe die HDP massgeblich unterstützt. Ihm stehe in der Türkei kein tragfähiges Familiennetz zur Verfügung, nachdem seine Familie auch mehrfach habe umziehen müssen. Er könne nicht auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters zählen. Er habe zwar mehrfach versucht, sich in vielen Städten der Türkei eine Existenz aufzubauen, dies sei ihm aber nicht gelungen, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Rechtsmittelverfahren keine neuen Beweismittel zu den Akten gereicht. Es sei weder ein Ermittlungsbericht zu den Social-Media-Aktivitäten erstellt noch ein Vorführbefehl ausgestellt worden. Dies zeige, dass die Ermittlungen noch ganz am Anfang stünden und zum heutigen Zeitpunkt nicht klar sei, ob es überhaupt zu einer Anklage komme. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Auf Facebook lasse sich aktuell kein Profil des Beschwerdeführers finden. Dies deute darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren absichtlich provoziert und das entsprechende Facebook-Konto anschliessend gelöscht worden sei. Zudem sei die Weiterführung des Ermittlungsverfahrens durch die Löschung des Kontos umso unwahrscheinlicher. Für eine bewusste Provokation eines Ermittlungsverfahrens spreche auch, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit zehn oder zwölf Jahren intensiv auf Facebook tätig gewesen sei, die Anzeige gegen ihn aber kaum zwei Monate nach seiner Ausreise aus der Türkei erhoben worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung keine genauen Angaben zum Inhalt seiner Beiträge auf Facebook machen können. 5.4 In seiner Replikeingabe vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es sei aufgrund der in der Türkei erlittenen Gewalt und des psychischen Drucks eine depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Er habe sein Facebook-Konto nicht selbst gelöscht, sondern es sei von aussen gesperrt worden. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er mit Sicherheit verhaftet, erneut misshandelt und diskriminiert. Im Facharztbericht der I._______ wurden die «Arbeitsdiagnose(n): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-11 6A71.3); 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B40); 3. Ausschluss Borderline Muster als Prominente Persönlichkeits-Traits oder Muster» gestellt. Weiter wird ausgeführt, es werde derzeit keine Medikation verschrieben respektive eingenommen; eine intensivierte fachmedizinische, stationäre psychiatrische Behandlung sowie fachsoziale und humanitäre Fürsorge seien dringlich geboten. Der Beschwerdeführer lehne Pharmakotherapie ausserhalb naturheilkundlicher Präparate ab; er sollte fachpsychiatrisch/psychotherapeutisch stationär (an)behandelt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem habe das SM bei den Erwägungen zu seiner potentiellen Bestrafung die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 6.2 Die Vorinstanz nahm im Sachverhalt des Asylentscheides die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe und die dazu eingereichten Beweismittel auf (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer I/2 und 3). Im Rahmen der materiellen Erwägungen hat sie ihre Überlegungen zur Einschätzung der Asylrelevanz und zum Beweiswert der Dokumente im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt (vgl. Ziffer II/1, 2a und 2b). Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung einer allfällig ihm im Heimatland drohenden Bestrafung inhaltlich nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt aber die korrekte Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter, welche Beweismittel oder Sachverhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. 6.4 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf-gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich der Asylfrage lei-ten liess. Dies gilt auch bezüglich der Erwägungen zur potentiellen Bestrafung des Beschwerdeführers durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt, seinen Entscheid hinreichend begründet und zu den entsprechenden Erwägungen nachprüfbare Quellen zitiert. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unbegründet. 6.5 Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeantrag 4 in der Eingabe vom 10. Januar 2024 abzuweisen ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden seien. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen. 7.1 Wie das SEM im Asylentscheid bereits zutreffend erwog, muss der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, als nicht asylbeachtlich eingeschätzt werden. Das SEM hat in der Vernehmlassung auch zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine weiteren Beweismittel eingereicht hat, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen. Es ist nach wie vor offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer oder zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. 7.2 Im Weiteren müssen auch die vom Beschwerdeführer während seines Militärdiensts erlittenen Beleidigungen und Schikanen als nicht asylbeachtlich gewürdigt werden. Diese Vorfälle liegen mehr als 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, dass ihm dieselben Peiniger weitere, anhaltende Nachteile zugefügt hätten. Die entsprechenden Behelligungen müssen daher als abgeschlossen eingeschätzt werden. 7.3 Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung zwar zu Protokoll, er habe an Kundgebungen der HDP teilgenommen, habe in engem Kontakt zu dieser Partei gestanden und als Stimmurnen-Aufseher geamtet; zudem habe er mit der PKK sympathisiert. Konkrete Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK hat er nicht vorgetragen und seine diesbezüglichen Angaben müssen als oberflächlich und ausweichend qualifiziert werden (vgl. Akte 23, Antworten 47, 53-59). Der Beschwerdeführer hat explizit in Abrede gestellt, HDP-Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte 23, Antwort 53). Aufgrund des als gering einzuschätzenden politischen Engagements ist nicht davon auszugehen, dass er seitens der Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen muss. 7.4 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei immer wieder wegen seiner Herkunft und kurdischen Ethnie behelligt worden. 7.4.1 Was die mehrfachen Mitnahmen und mehrstündigen Festhaltungen auf dem Polizeiposten anbelangt, ist die vorinstanzliche Einschätzung zu schützen. Es kann zwar nachvollzogen werden, dass diese Behelligungen vom Beschwerdeführer als belastend empfunden wurden. Angesichts des Umstandes, dass diese sieben oder acht Mitnahmen in der Zeitspanne zwischen 2018 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgt sein sollen, stellen diese Nachteile aber keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Mitnahmen für ihn weitere Konsequenzen nach sich gezogen und ihm einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hätten. 7.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Hakkari, im fraglichen Zeitpunkt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK geprägt war (vgl. dazu: BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3 und 9.6). Dem Beschwerdeführer war es aber gemäss eigenen Angaben möglich, in anderen Provinzen (D._______, E._______ und Istanbul) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Hakkari auch an diesen Orten gewisse Schikanen und Diskriminierungen hat erleiden müssen. Diese Einschränkungen, welchen Angehörige der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt werden können, müssen aber als nicht asylbeachtlich eingestuft werden, da sie mangels Intensität praxisgemäss keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 7.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Seite 7) festzustellen, dass sich auch aus dem mit heutigem Datum abgeschlossenen Asylverfahren des Bruders B._______ (E-158/2024) keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung oder wegen Propaganda für eine Terrororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari) geprüft und für unzumutbar eingestuft. Das SEM hat jedoch gleichzeitig festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem 9. Lebensjahr mit seiner Familie nach D._______ gezogen ist. Im Jahr 2001 ist er nach E._______ umgezogen und hat vier oder fünf Jahre lang zwischen D._______ und E._______ gependelt. Er hat auch in Istanbul und Izmir gelebt. Er hat an verschiedenen Orten ausserhalb seiner ursprünglichen Heimatprovinz in der Tourismusbranche und als (...) in Istanbul gearbeitet (vgl. Akte 23, Antworten 9, 10, 17 und 18). Er verfügt über einen Gymnasialabschluss (vgl. Akte 23, Antwort 16). Seine Eltern und zwei Brüder leben nach wie vor in D._______ und er hat mehrere in Istanbul wohnhafte Schwestern (vgl. Akte 23, Antworten 26 und 29). Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich dort wird reintegrieren und wieder einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psychische Probleme geltend gemacht und einen diesbezüglichen Arztbericht der I._______ vom 29. Februar 2024 eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. V sowie E. 5.4). Die fachärztlich gestellten Diagnosen werden vom Bundesverwaltungsgericht als solche nicht in Frage gestellt. 9.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.4 Die im Arztbericht vom 29. Februar 2024 diagnostizierten Krankheitsbilder lassen nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung schliessen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich und ihm zugänglich ist. Es stehen landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht (vgl. Seite 9: «aktuelle Medikation») eine medikamentöse Behandlung ausserhalb naturheilkundlicher Präparate ablehnt, weshalb er persönlich die allfälligen Konsequenzen aus der ihm selbst auferlegten Beschränkung der Behandlungsvarianten im Heimatland selbst zu tragen hätte. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei Bedarf im Heimatland psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 9.4.5 Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3 in der Eingabe vom 10. Januar 2024) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 21. Februar 2024 abgewiesen worden (vgl. hierzu: Sachverhalt oben, Bst. U). 11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann