Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reisten am (…) in die Schweiz ein, wo sie am 7. März 2023 um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden fand am 10. März 2023 statt. Am 10. Mai 2023 wurden sie im Beisein der von ihnen gewähl- ten Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [{…}][…], […] und […]); am 27. Februar 2024 wurden sie ergänzend angehört ([…] und […]). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien kurdischer Ethnie und in F._______ in der Provinz G._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hätten. Die Eltern hätten beide keine Schulen besucht und keine Ausbildungen ab- solviert. Die Kinder hätten die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau und zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Landwirt- schaft tätig gewesen. Einer der Brüder des Beschwerdeführers engagiere sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi), indem er Zeitschriften verteile, sich um ei- nen Veranstaltungsort kümmere und die Leute darüber informiere. Ein wei- terer Bruder habe sich im Jahr 19(…) der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê) angeschlossen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob dieser noch lebe und wann der letzte Kontakt zur Familie gewesen sei. Zwei wei- tere Brüder lebten in der Schweiz. Er selbst sei nicht Mitglied der HDP, habe aber an Newroz-Festen und gelegentlich an legalen Veranstaltungen der HDP teilgenommen. Im Jahr vor seiner Ausreise habe er im Auftrag seines Bruders mit dem Auto Zeitschriften und Broschüren der HDP trans- portiert. Der Inhalt dieser Druckmedien sei ihm nicht bekannt gewesen. Der erstgenannte Bruder habe die PKK im Auftrag der HDP unterstützt, indem er für sie Nahrung und Waffen transportiert habe. Mit ihm sei der Beschwer- deführer zweimal eine Strecke durch die Stadt mitgefahren. Er habe je- doch über keine Informationen zur Herkunft und zum Ablageort der Ware verfügt. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv gewesen und habe wie der Beschwerdeführer keine direkten Kontakte zur PKK. Vor ihrer Aus- reise seien im Haus der Beschwerdeführenden drei Razzien durch die Po- lizei durchgeführt worden. Die ersten beiden hätten im Oktober 20(…) früh- morgens stattgefunden und die dritte sei einmal abends im Dezember 20(…) erfolgt. Begründet worden seien die Razzien jeweils mit einer
E-3663/2024 Seite 3 anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer in der Wohnung Ge- genstände der PKK aufbewahrt sowie deren Mitgliedern dort Unterschlupf gewährt habe. Bei allen drei Razzien sei die Wohnung nach Gegenständen sowie Mitgliedern der PKK durchsucht und der Beschwerdeführer in Poli- zeigewahrsam genommen worden. Dort sei ihm angeboten worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Hierauf sei er jeweils geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei während der ersten und zweiten Razzia von Polizisten sexuell belästigt worden. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer einen per- sönlichen Facebook-Account eröffnet und angefangen, Bilder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) sowie Bei- träge über den türkischen Präsidenten zu teilen. Daraufhin sei in der Türkei sofort ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wovon er erst einen Tag vor der Anhörung vom 10. März 2023 durch seinen türkischen Anwalt erfahren habe. Die Beschwerdeführerin leide unter psy- chische Beschwerden, wogegen sie Medikamente einnehme und zwei bis drei Mal im Monat in eine psychiatrische Sprechstunde gehe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend ge- machten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flücht- linge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungs-
E-3663/2024 Seite 4 weise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläu- fige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien der N-Ausweise der Beschwer- deführenden, drei Bildschirmfotos aus dem UYAP-Portal, ein Gerichtsver- handlungsprotokoll vom (…), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom (…) sowie eine Fürsorgebestätigung in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 2. Juli 2024 den einverlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die drei geltend gemach- ten Razzien. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Raz- zien, die wegen angeblicher PKK-Unterstützung sowie entsprechender An- zeige erfolgt seien, und die damit einhergehenden vorübergehenden
E-3663/2024 Seite 6 Festnahmen glaubhaft zu machen. Insbesondere vermittelten ihre Anga- ben zu den drei Razzien keinen erlebnisgeprägten Eindruck und es bestün- den mehrere Widersprüche. Überdies seien aus den eingereichten Be- weismitteln zu den geltend gemachten Strafverfahren keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten Razzien ersichtlich. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach den Razzien jeweils von der Polizei zwecks Befragung mitgenommen und zur Tätigkeit als Spitzel aufgefordert worden, seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Übergriffe der Polizisten glaubhaft zu machen, da ihre diesbezüglichen Schilderungen wi- dersprüchlich seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer wider- sprüchlich zu seinen angeblichen PKK-Aktivitäten geäussert, indem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Zusammenarbeit mit der PKK bei der ersten Anhörung verneint und in der ergänzenden Anhörung bejaht habe. Sodann verneinte die Vorinstanz die Asylrelevanz bezüglich der geltend gemachten Ermittlungsverfahren. Die hierzu eingereichten Beweismittel liessen sich sehr einfach fälschen oder gegen Entgelt bei korrupten Justiz- angestellten beschaffen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Daher könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkma- len verzichtet werden. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer straf- rechtlich unbescholten und weise kein politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise die Verbüssung einer solchen im Gefängnis wegen Prä- sidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation gering sei. Auch seien die geltend gemachten Haftbefehle lediglich Vorführbe- fehle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizu- lassen. Weiter seien die aufgrund seiner Facebook-Beiträge eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erst nach der Einreise in die Schweiz erfolgt. Alsdann vermittle er nicht den Ein- druck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten seien in den Sozia- len Medien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Deshalb sei davon aus- zugehen, dass er die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsmissbräuchlich eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Schliesslich sei die Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos und eine Einleitung eines Strafverfahrens sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten und entsprechende Vorhalte würden auch in der Schweiz verfolgt werden. Somit habe der Beschwerdeführer
E-3663/2024 Seite 7 nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführen- den glaubhaft. Die drei Razzien seien tatsächlich wie von ihnen angegeben geschehen und die Vorinstanz könne nicht aufgrund weniger Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden schlies- sen. Auch sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die eingereichten Beweismittel echt und die Annahme, diese seien leicht käuf- lich erwerbbar, sei eine rein subjektive willkürliche Behauptung ohne jegli- che objektive Beweislage. Der Beschwerdeführer habe zudem ein politi- sches Profil, da er für die HDP gearbeitet habe, an Demonstrationen sowie Veranstaltungen teilgenommen habe, bei der Lieferung von Material an die PKK-Mitglieder beteiligt gewesen sei und Beiträge in den Sozialen Medien geteilt habe. Zudem würden nur sehr wenige durch Beiträge in den Sozia- len Medien ausgelöste Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingestellt und die meisten Strafverfahren führten zu Verurteilungen. Da der Beschwerdeführer politisch aktiv sei, sei eine Ver- urteilung sehr wahrscheinlich. Die Argumentation der Vorinstanz sei einsei- tig und sie werde von einer Ablehnungsabsicht geleitet; sie werte die Rechtsunsicherheit in der Türkei zu Ungunsten der politisch Verfolgten. Aufgrund der Korruption der türkischen Justizbehörden seien keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden zu erwarten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn provoziert und aufgrund der eingeleiteten Ermittlungsverfahren drohe ihm Inhaftie- rung, Misshandlung und Folter.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Be- schwerdeführenden die geltend gemachte Sachdarstellung betreffend die drei Razzien nicht glaubhaft machen konnten und die geschilderten Ereig- nisse sowie Beweismittel betreffend die Ermittlungsverfahren die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den folgenden Ergänzungen zu bestätigen.
E-3663/2024 Seite 8
E. 6.2 Der Einwand, gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht näher beschrieben habe, wohin er jedes Mal gebracht worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitnahmen, zumal F._______ gross sei und er ja einen beliebigen Ort hätte nennen können, wenn er hätte lügen wollen, ist nicht überzeugend. Auch das Vorbringen, angesichts der Stresssituation bei den Razzien könnten keine Details in den späteren Schilderungen erwartet werden, ist keineswegs berechtigt, zumal grundsätzlich gerade das Gegenteil erwartet werden kann. Aus dem entsprechenden Einwand auf Seite 22 der Beschwerde ergibt sich über- dies ein weiterer Widerspruch, wenn vorgebracht wird, die Beschwerdefüh- renden seien während der Razzia gezwungen gewesen, in getrennten Räumen zu bleiben, ohne zu wissen, was mit dem anderen geschehe, während aus ihren Angaben anlässlich der Anhörungen zu schliessen ist, sie hätten sich im selben Raum befunden, jedenfalls hätten sie mitbekom- men, was mit dem anderen geschehe (u.a. A37 F77; A38 F39; A48 F32 ff.). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend auf nicht erklärbare Widersprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten sexu- ellen Übergriffen verwiesen und die Erklärung dafür nicht daran liege, dass ihre Gefühlslage sowie Erinnerungsfähigkeit durch dieses Erlebnis beein- trächtigt worden sei. Der hierzu eingereichte Arztbericht vom 4. Juni 2024 entfaltet kaum erheblichen Beweiswert, zumal der Arzt lediglich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin die Fragen ihres Rechtsvertre- ters zu beantworten scheint. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden das Haus der Beschwerdeführen- den einmal durchsucht oder den Beschwerdeführer befragt haben, insbe- sondere im Zusammenhang mit seinem Bruder, der sich der PKK ange- schlossen habe oder aufgrund gewisser Vermutungen (A37 F171). Aller- dings ergibt sich selbst diesbezüglich ein Widerspruch aus den Akten, in- dem der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, ob der Bruder noch lebe und die Beschwerdeführerin, er sei zum Märtyrer geworden, und dass die Erklärung dafür – die Beschwerdeführerin sei in einer psychischen Be- handlung und sehr vergesslich – nicht überzeugt (u.a. A50 F23 ff.). Eine Suche der türkischen Behörden nach einem PKK-Mitglied ändert ohnehin nichts daran, dass die Beschwerdeführenden selbst nicht in flüchtlings- rechtlich relevantem Sinne im Fokus der türkischen Behörden stehen, auch wenn ihre subjektiven Befürchtungen nachvollziehbar sind. Auch aus dem Umstand, dass ein Bruder Mitglied der HDP sei, können die Beschwerde- führenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, abgesehen davon, dass dieser offenbar, wie weitere Verwandte ebenfalls, nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführenden leben.
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E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (A37 F156 ff.) noch jenen in den Sozialen Medien oder den eingereichten Ermittlungsakten flüchtlingsrechtlich relevante Umstände. Daran ändern die in diesem Zusammenhang gemachten Einwände in der Beschwerde mit nicht weiter präzisierten Hinweisen auf zahlreiche allge- meine Berichte nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vor- instanz. Diese hat bezüglich der allfälligen Strafverfahren in der Türkei be- reits zutreffend festgestellt, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einge- leitet oder eine allfällige Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 vom
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden stellen sodann in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie die Be-
E-3663/2024 Seite 10 schwerdeführerin den massgeblichen Verfahrensvorschriften entspre- chend in einem reinen Frauenteam ergänzend angehört. Sie hat sich so- dann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend dif- ferenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden ausei- nandergesetzt. Auch ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungs- gründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E-3663/2024 Seite 11 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Missstände in türkischen Gefängnissen ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestim- mungen, dass die Beschwerdeführenden einer unmenschlichen und er- niedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob der Beschwerdeführer je zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in ei- nem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur An- nahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil
E-3663/2024 Seite 12 des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt F._______ (Provinz G._______), in welcher die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, war zudem nicht unmittelbar von den Aus- wirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdefüh- renden verfügten in ihrer Heimat über zahlreiche Verwandte, unter ande- rem ihre Eltern und Geschwister. Diese könnten ihnen bei der Wiederein- gliederung in ihrer Heimat sowie bei der Bewältigung des Alltags unterstüt- zen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung im Haus seines Vaters und im gleichen Haus seien in jeweils separaten Woh- nungen auch die Eltern und zwei Brüder wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar weder die Schule besucht noch eine Berufslehre absolviert, sei jedoch in den vergangenen Jahren bis zur Ausreise regelmässig im Bau- gewerbe und in der Landwirtschaft berufstätig gewesen. Die Beschwerde- führerin sei neben ihrer Verpflichtung als Hausfrau ebenfalls in der Land- wirtschaft tätig gewesen. Damit seien die Beschwerdeführenden in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu finanzieren. Auch seien der Beschwerdeführer und die Kinder gesund. Die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei sei grundsätzlich ge- währleistet und entspreche westeuropäischen Standards. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme, namentlich die (…) ([…]), könnten in der Türkei behandelt werden und bei Bedarf sei eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich. Schliesslich seien die Kinder in einem jungen und noch sehr anpassungsfähigen Alter, weshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einer Traumatisierung infolge sozialer Entwurzelung auszugehen sei, zumal sie dort vor der Ausreise ge- lebt haben. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu einzig vor, der behandelnde Arzt halte den Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Be- schwerden der Beschwerdeführerin nicht für zumutbar, womit offenkundig die Erwägung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, zumal die Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nicht Sache des Arz- tes ist. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Gründe ersicht- lich, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Somit sind die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfäng- lich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.
E-3663/2024 Seite 13 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Missstände in türkischen Gefängnissen ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass die Beschwerdeführenden einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob der Beschwerdeführer je zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt F._______ (Provinz G._______), in welcher die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführenden verfügten in ihrer Heimat über zahlreiche Verwandte, unter anderem ihre Eltern und Geschwister. Diese könnten ihnen bei der Wiedereingliederung in ihrer Heimat sowie bei der Bewältigung des Alltags unterstützen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung im Haus seines Vaters und im gleichen Haus seien in jeweils separaten Wohnungen auch die Eltern und zwei Brüder wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar weder die Schule besucht noch eine Berufslehre absolviert, sei jedoch in den vergangenen Jahren bis zur Ausreise regelmässig im Baugewerbe und in der Landwirtschaft berufstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei neben ihrer Verpflichtung als Hausfrau ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesen. Damit seien die Beschwerdeführenden in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu finanzieren. Auch seien der Beschwerdeführer und die Kinder gesund. Die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei sei grundsätzlich gewährleistet und entspreche westeuropäischen Standards. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme, namentlich die (...) ([...]), könnten in der Türkei behandelt werden und bei Bedarf sei eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich. Schliesslich seien die Kinder in einem jungen und noch sehr anpassungsfähigen Alter, weshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einer Traumatisierung infolge sozialer Entwurzelung auszugehen sei, zumal sie dort vor der Ausreise gelebt haben. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu einzig vor, der behandelnde Arzt halte den Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht für zumutbar, womit offenkundig die Erwägung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, zumal die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nicht Sache des Arztes ist. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Somit sind die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3663/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3663/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reisten am (...) in die Schweiz ein, wo sie am 7. März 2023 um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden fand am 10. März 2023 statt. Am 10. Mai 2023 wurden sie im Beisein der von ihnen gewählten Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...] [{...}][...], [...] und [...]); am 27. Februar 2024 wurden sie ergänzend angehört ([...] und [...]). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien kurdischer Ethnie und in F._______ in der Provinz G._______ aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hätten. Die Eltern hätten beide keine Schulen besucht und keine Ausbildungen absolviert. Die Kinder hätten die Schule besucht. Der Beschwerdeführer sei auf dem Bau und zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Landwirtschaft tätig gewesen. Einer der Brüder des Beschwerdeführers engagiere sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi), indem er Zeitschriften verteile, sich um einen Veranstaltungsort kümmere und die Leute darüber informiere. Ein weiterer Bruder habe sich im Jahr 19(...) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob dieser noch lebe und wann der letzte Kontakt zur Familie gewesen sei. Zwei weitere Brüder lebten in der Schweiz. Er selbst sei nicht Mitglied der HDP, habe aber an Newroz-Festen und gelegentlich an legalen Veranstaltungen der HDP teilgenommen. Im Jahr vor seiner Ausreise habe er im Auftrag seines Bruders mit dem Auto Zeitschriften und Broschüren der HDP transportiert. Der Inhalt dieser Druckmedien sei ihm nicht bekannt gewesen. Der erstgenannte Bruder habe die PKK im Auftrag der HDP unterstützt, indem er für sie Nahrung und Waffen transportiert habe. Mit ihm sei der Beschwerdeführer zweimal eine Strecke durch die Stadt mitgefahren. Er habe jedoch über keine Informationen zur Herkunft und zum Ablageort der Ware verfügt. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch aktiv gewesen und habe wie der Beschwerdeführer keine direkten Kontakte zur PKK. Vor ihrer Ausreise seien im Haus der Beschwerdeführenden drei Razzien durch die Polizei durchgeführt worden. Die ersten beiden hätten im Oktober 20(...) frühmorgens stattgefunden und die dritte sei einmal abends im Dezember 20(...) erfolgt. Begründet worden seien die Razzien jeweils mit einer anonymen Anzeige, wonach der Beschwerdeführer in der Wohnung Gegenstände der PKK aufbewahrt sowie deren Mitgliedern dort Unterschlupf gewährt habe. Bei allen drei Razzien sei die Wohnung nach Gegenständen sowie Mitgliedern der PKK durchsucht und der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam genommen worden. Dort sei ihm angeboten worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Hierauf sei er jeweils geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei während der ersten und zweiten Razzia von Polizisten sexuell belästigt worden. Nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer einen persönlichen Facebook-Account eröffnet und angefangen, Bilder der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) sowie Beiträge über den türkischen Präsidenten zu teilen. Daraufhin sei in der Türkei sofort ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, wovon er erst einen Tag vor der Anhörung vom 10. März 2023 durch seinen türkischen Anwalt erfahren habe. Die Beschwerdeführerin leide unter psychische Beschwerden, wogegen sie Medikamente einnehme und zwei bis drei Mal im Monat in eine psychiatrische Sprechstunde gehe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom (...) sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungs-weise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen unter anderem Kopien der N-Ausweise der Beschwerdeführenden, drei Bildschirmfotos aus dem UYAP-Portal, ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. I._______ vom (...) sowie eine Fürsorgebestätigung in Kopie bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 2. Juli 2024 den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die drei geltend gemachten Razzien. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Razzien, die wegen angeblicher PKK-Unterstützung sowie entsprechender Anzeige erfolgt seien, und die damit einhergehenden vorübergehenden Festnahmen glaubhaft zu machen. Insbesondere vermittelten ihre Angaben zu den drei Razzien keinen erlebnisgeprägten Eindruck und es bestünden mehrere Widersprüche. Überdies seien aus den eingereichten Beweismitteln zu den geltend gemachten Strafverfahren keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten Razzien ersichtlich. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach den Razzien jeweils von der Polizei zwecks Befragung mitgenommen und zur Tätigkeit als Spitzel aufgefordert worden, seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Übergriffe der Polizisten glaubhaft zu machen, da ihre diesbezüglichen Schilderungen widersprüchlich seien. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen angeblichen PKK-Aktivitäten geäussert, indem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Zusammenarbeit mit der PKK bei der ersten Anhörung verneint und in der ergänzenden Anhörung bejaht habe. Sodann verneinte die Vorinstanz die Asylrelevanz bezüglich der geltend gemachten Ermittlungsverfahren. Die hierzu eingereichten Beweismittel liessen sich sehr einfach fälschen oder gegen Entgelt bei korrupten Justizangestellten beschaffen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Daher könne auf die Prüfung von objektiven Fälschungsmerkmalen verzichtet werden. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und weise kein politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise die Verbüssung einer solchen im Gefängnis wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation gering sei. Auch seien die geltend gemachten Haftbefehle lediglich Vorführbefehle, deren Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Weiter seien die aufgrund seiner Facebook-Beiträge eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erst nach der Einreise in die Schweiz erfolgt. Alsdann vermittle er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten seien in den Sozialen Medien nicht auf grosse Resonanz gestossen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsmissbräuchlich eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Schliesslich sei die Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos und eine Einleitung eines Strafverfahrens sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten und entsprechende Vorhalte würden auch in der Schweiz verfolgt werden. Somit habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft. Die drei Razzien seien tatsächlich wie von ihnen angegeben geschehen und die Vorinstanz könne nicht aufgrund weniger Widersprüche auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden schliessen. Auch sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die eingereichten Beweismittel echt und die Annahme, diese seien leicht käuflich erwerbbar, sei eine rein subjektive willkürliche Behauptung ohne jegliche objektive Beweislage. Der Beschwerdeführer habe zudem ein politisches Profil, da er für die HDP gearbeitet habe, an Demonstrationen sowie Veranstaltungen teilgenommen habe, bei der Lieferung von Material an die PKK-Mitglieder beteiligt gewesen sei und Beiträge in den Sozialen Medien geteilt habe. Zudem würden nur sehr wenige durch Beiträge in den Sozialen Medien ausgelöste Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingestellt und die meisten Strafverfahren führten zu Verurteilungen. Da der Beschwerdeführer politisch aktiv sei, sei eine Verurteilung sehr wahrscheinlich. Die Argumentation der Vorinstanz sei einseitig und sie werde von einer Ablehnungsabsicht geleitet; sie werte die Rechtsunsicherheit in der Türkei zu Ungunsten der politisch Verfolgten. Aufgrund der Korruption der türkischen Justizbehörden seien keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden zu erwarten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn provoziert und aufgrund der eingeleiteten Ermittlungsverfahren drohe ihm Inhaftierung, Misshandlung und Folter. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die geltend gemachte Sachdarstellung betreffend die drei Razzien nicht glaubhaft machen konnten und die geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel betreffend die Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den folgenden Ergänzungen zu bestätigen. 6.2 Der Einwand, gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht näher beschrieben habe, wohin er jedes Mal gebracht worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Mitnahmen, zumal F._______ gross sei und er ja einen beliebigen Ort hätte nennen können, wenn er hätte lügen wollen, ist nicht überzeugend. Auch das Vorbringen, angesichts der Stresssituation bei den Razzien könnten keine Details in den späteren Schilderungen erwartet werden, ist keineswegs berechtigt, zumal grundsätzlich gerade das Gegenteil erwartet werden kann. Aus dem entsprechenden Einwand auf Seite 22 der Beschwerde ergibt sich überdies ein weiterer Widerspruch, wenn vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden seien während der Razzia gezwungen gewesen, in getrennten Räumen zu bleiben, ohne zu wissen, was mit dem anderen geschehe, während aus ihren Angaben anlässlich der Anhörungen zu schliessen ist, sie hätten sich im selben Raum befunden, jedenfalls hätten sie mitbekommen, was mit dem anderen geschehe (u.a. A37 F77; A38 F39; A48 F32 ff.). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend auf nicht erklärbare Widersprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen verwiesen und die Erklärung dafür nicht daran liege, dass ihre Gefühlslage sowie Erinnerungsfähigkeit durch dieses Erlebnis beeinträchtigt worden sei. Der hierzu eingereichte Arztbericht vom 4. Juni 2024 entfaltet kaum erheblichen Beweiswert, zumal der Arzt lediglich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin die Fragen ihres Rechtsvertreters zu beantworten scheint. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden das Haus der Beschwerdeführenden einmal durchsucht oder den Beschwerdeführer befragt haben, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Bruder, der sich der PKK angeschlossen habe oder aufgrund gewisser Vermutungen (A37 F171). Allerdings ergibt sich selbst diesbezüglich ein Widerspruch aus den Akten, indem der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, ob der Bruder noch lebe und die Beschwerdeführerin, er sei zum Märtyrer geworden, und dass die Erklärung dafür - die Beschwerdeführerin sei in einer psychischen Behandlung und sehr vergesslich - nicht überzeugt (u.a. A50 F23 ff.). Eine Suche der türkischen Behörden nach einem PKK-Mitglied ändert ohnehin nichts daran, dass die Beschwerdeführenden selbst nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne im Fokus der türkischen Behörden stehen, auch wenn ihre subjektiven Befürchtungen nachvollziehbar sind. Auch aus dem Umstand, dass ein Bruder Mitglied der HDP sei, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, abgesehen davon, dass dieser offenbar, wie weitere Verwandte ebenfalls, nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführenden leben. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (A37 F156 ff.) noch jenen in den Sozialen Medien oder den eingereichten Ermittlungsakten flüchtlingsrechtlich relevante Umstände. Daran ändern die in diesem Zusammenhang gemachten Einwände in der Beschwerde mit nicht weiter präzisierten Hinweisen auf zahlreiche allgemeine Berichte nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vor-instanz. Diese hat bezüglich der allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgestellt, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine allfällige Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3). Auch hat sie zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer als «Ersttäter» gelten würde und daher nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der tStPO; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten, Veranstaltungen der HDP, Märschen und die Verteilung von Zeitschriften und Broschüren (A37 F115, F120, F151 f., F193) kein spezielles politisches Profil begründen. Die hierzu in der Rechtsmitteleingabe getätigten Ausführungen lassen keinen anderen Schluss zu. Insbesondere lässt sich ein politisches Profil nicht aus den gemeinsamen Fahrten mit seinem Bruder ableiten. Im Übrigen ergibt es wenig Sinn, dass der Bruder ihn zwar einerseits zu heiklen Fahrten mitgenommen habe, damit er ihn unterstütze, ihn dann aber andererseits früher habe aussteigen lassen (A37 F122 ff.). Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer zu diesen Unterstützungsfahrten keinerlei konkreteren Angaben machen. Überdies widerspricht er sich massgeblich hinsichtlich der Frage, ob er für die PKK tätig gewesen sei oder nicht. 6.4 Die Beschwerdeführenden stellen sodann in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie die Be-schwerdeführerin den massgeblichen Verfahrensvorschriften entsprechend in einem reinen Frauenteam ergänzend angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Auch ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Missstände in türkischen Gefängnissen ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass die Beschwerdeführenden einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob der Beschwerdeführer je zu einer Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt F._______ (Provinz G._______), in welcher die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 8.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführenden verfügten in ihrer Heimat über zahlreiche Verwandte, unter anderem ihre Eltern und Geschwister. Diese könnten ihnen bei der Wiedereingliederung in ihrer Heimat sowie bei der Bewältigung des Alltags unterstützen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung im Haus seines Vaters und im gleichen Haus seien in jeweils separaten Wohnungen auch die Eltern und zwei Brüder wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar weder die Schule besucht noch eine Berufslehre absolviert, sei jedoch in den vergangenen Jahren bis zur Ausreise regelmässig im Baugewerbe und in der Landwirtschaft berufstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei neben ihrer Verpflichtung als Hausfrau ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesen. Damit seien die Beschwerdeführenden in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu finanzieren. Auch seien der Beschwerdeführer und die Kinder gesund. Die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei sei grundsätzlich gewährleistet und entspreche westeuropäischen Standards. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme, namentlich die (...) ([...]), könnten in der Türkei behandelt werden und bei Bedarf sei eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich. Schliesslich seien die Kinder in einem jungen und noch sehr anpassungsfähigen Alter, weshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einer Traumatisierung infolge sozialer Entwurzelung auszugehen sei, zumal sie dort vor der Ausreise gelebt haben. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu einzig vor, der behandelnde Arzt halte den Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht für zumutbar, womit offenkundig die Erwägung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird, zumal die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nicht Sache des Arztes ist. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Somit sind die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: