Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ reiste mehrmals mit einem Schengen-Vi- sum in die Schweiz, um seine hier lebenden Angehörigen zu besuchen. Letztmals wurde ihm am 6. Juni 2024 ein entsprechendes Visum ausge- stellt, das vom 4. Juli 2024 bis am 1. Oktober 2024 gültig war. B. Am 17. Dezember 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und am 23. Dezember 2024 unterzeichnete er eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 31. Dezember 2024 wurden seine Personalien aufgenommen (Protokoll in den SEM-Akten […] [SEM-act.] 15). C. C.a Am 27. Dezember 2024 und am 22. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen das rechtli- che Gehör zu früheren Reisen in den Dublin-Raum, zur Ausstellung weite- rer Visa, zu seiner Rückreise in die Türkei nach Ablauf des letztmals erteil- ten Visums, zur erneuten Reise in die Schweiz sowie zum Verbleib seines Originalreisepasses. C.b Mit Eingaben vom 8. und vom 29. Januar 2025 reichte er Stellungnah- men und diverse Beweismittel zu den Akten. D. D.a Am 18. Februar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung und der Tochter des Beschwerdeführers die Anhörung zu den Asylgründen statt (SEM-act. 27). Der Beschwerdeführer machte im We- sentlichen geltend, er habe bereits 1987 einmal in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach dem ablehnenden Entscheid wieder in das Dorf C._______ in (…) zurückgekehrt. Dort habe er gelebt bis er im Alter von 35 oder 40 Jahren nach B._______ gezogen sei. Er habe dort gelebt mit Ausnahme eines zweimonatigen Aufenthalts bei seinem Bruder in D._______ nach dem Erdbeben im Jahr 2022 [recte: 2023]. Nach seiner Pensionierung habe er alle drei Monate (…) respektive jeden Monat (…) Rente erhalten. Damit sowie mit der IV-Rente seines Sohnes R. und der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Tochter habe er den Le- bensunterhalt bestritten. Er habe auch schon versucht, in der Türkei in ein Altersheim zu gehen. Wegen seiner Ethnie und seines Glaubens sei er
E-1568/2025 Seite 3 aber nicht aufgenommen worden. Insgesamt habe er sieben Kinder, drei würden in der Türkei leben und vier in der Schweiz. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Asylgründe vor, er sei einmal – er wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei, es sei aber sicher fünfzehn Jahre her – festgenommen, nach E._______ gebracht und zu- sammen mit anderen Dorfbewohnern misshandelt worden. Nach drei Ta- gen seien sie wieder freigelassen worden. In dieser Zeit hätten 100 bis 120 Soldaten das Dorf durchsucht. Als Grund für seine Ausreise gab er zu Pro- tokoll, er habe seit zehn Jahren mit seinem Sohn R. und dessen Familie gelebt. R. leide aufgrund schwieriger Erlebnisse im Militärdienst an psychi- schen Erkrankungen und vor vier Jahren habe er begonnen, ihn (den Be- schwerdeführer) zu schikanieren und zu schlagen. Die Familie und auch die Nachbarn hätten die staatlichen Stellen respektive die Polizei angeru- fen und verlangt, dass man R. mitnehmen solle. Es sei jedoch nichts ge- schehen, weil die Polizei sich selbst vor R. gefürchtet habe und sich nicht habe einmischen wollen, aber auch weil sie Kurden und Aleviten seien. Nachdem er weder bei seinen anderen Kindern noch bei seinem Bruder H. habe leben können, habe er die Ausreise in die Schweiz organisiert. Wei- tere Versuche, um Unterstützung oder Hilfe bezüglich des gewalttätigen Verhaltens seines Sohnes zu erhalten, habe er nicht getätigt respektive sei er selbst nie zur Polizeiwache gegangen, um seinen Sohn anzuzeigen. In den letzten Jahren sei er (der Beschwerdeführer) nicht politisch aktiv ge- wesen. Dem von der Tochter des Beschwerdeführers verfassten Schreiben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (SEM-act. 22 ID-006), das an der An- hörung zu den Akten gereicht wurde, lässt sich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt entnehmen. Ergänzend wird dort vorgebracht, in der Zeit als der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches ins Dorf zurückgekehrt sei, hätten die Aktivitäten der PKK zugenommen und die Behörden hätten den Dorfbewohnern Unterstützung der Kämpfer vor- geworfen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden und unter schwerer Folter und der Drohung, sein Haus ansonsten abzubrennen, habe man ihn zwingen wollen, Dorfschützer zu werden. Er sei deshalb mit der Familie nach F._______ gezogen, wo sie unter schwierigen Umstän- den bei seiner Schwiegermutter gelebt hätten. Seine Schwager seien der PKK beigetreten. Die Lebensbedingungen hätten sich in vielerlei Hinsicht noch verschlechtert. Die Söhne des Beschwerdeführers seien nach trau- matisierenden Erlebnissen während ihres Militärdienstes psychisch er- krankt. Die Ehefrau des Sohnes R. habe sich aufgrund von dessen (…)
E-1568/2025 Seite 4 von ihm getrennt und R. sei zu seinen Eltern gezogen. Nach dem Tod der Mutter respektive Ehefrau des Beschwerdeführers 2013 sei R. immer ag- gressiver geworden und es sei zu massiven körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen; er habe in ständiger Angst gelebt. Wei- ter verschlimmert habe sich die Situation mit dem Erdbeben vom Februar
2023. R. habe ihn weggeschickt. Auch bei seinem anderen Sohn M. habe er nicht bleiben können, weil dessen Frau dies nicht gewollt habe. Er sei dann zu seinem Bruder H. gezogen. Da er gewusst habe, dass er auch dort nicht habe bleiben können, habe er sein Grundstück verkauft, um in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. D.b Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er leide seit zehn Jahren an Asthma, Bronchitis und einer Herz- und Zucker- krankheit und sei deswegen bereits in der Türkei in Behandlung gewesen. Derzeit nehme er entsprechende Medikamente ein. Er reichte zu seinem Gesundheitszustand sodann zwei Arztberichte aus der Schweiz vom 9. Januar 2025 sowie vom 19. Februar 2025 ein. Laut letzterem wurde bei ihm unter anderem ein «hochgradiger Verdacht auf vaskuläre Demenz» diagnostiziert. D.c Für die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Auflistung in der ange- fochtenen vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. E. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Februar 2025 mo- nierte die Rechtsvertretung in verschiedenen Punkten eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, was insbesondere auf die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Demenz zurückzuführen sei. Zu- dem lägen gewichtige Indizien für die Nichterhaltung eines angemessenen Schutzes seiner Person vor den Gewalttaten seines Sohnes vor. Im Zu- sammenhang mit seiner Krankheit und den fehlenden finanziellen Mitteln führe dies dazu, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ob- dachlosigkeit und damit einhergehend eine existenzielle Notlage drohe. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei ins erweiterte Verfahren zu überweisen, um seine künftige Lebenssituation in der Türkei feststellen zu können, beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung.
E-1568/2025 Seite 5 F. Mit am 28. Februar 2025 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2025 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei- sungsvollzug an. G. Ebenfalls am 28. Februar 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei ihm aufgrund der medizinischen Behandlung seiner fortschreitenden De- menz ein Verbleib in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Ent- scheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachver- haltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Es sei schliesslich ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Rückführung [recte: der Beschwerde] die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Der Eingabe waren nebst der angefochtenen Verfügung folgende Unterla- gen in Kopie beigelegt: - ein undatiertes Schreiben seiner vier in der Schweiz lebenden Kinder, - ein Urteil eines türkischen Gerichts vom (…) September 2019 im Zusammen- hang mit einem Vormundschaftsverfahren betreffend den Sohn R. mit Über- setzung, - ein Arztbericht vom 4. März 2025, - ein ärztlicher Kurzbericht vom 5. März 2025, - diverse Fotografien, - ein Blutdruckbüchlein vom 18. Februar 2025, - das bereits erstinstanzlichen Verfahren eingereichte, von seiner Tochter ver- fasste Schreiben zu den Asylgründen.
E-1568/2025 Seite 6 I. Am 11. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte Einzelrichter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenaus- gleichs eingesetzt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den im Fliesstext der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2025 formulier- ten Antrag, dem Beschwerdeführer sei vorübergehender Schutz im Sinne von Art. 4 AsylG zu gewähren, ist nicht einzutreten, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nicht weiter einzugehen ist aus demselben Grund auf den Vorhalt, das SEM hätte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen prüfen müssen. Im Übri- gen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-1568/2025 Seite 7 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten, von seiner Familie ausgehenden Gewalterfahrungen an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Der türkische Staat unterstütze oder billige solche Dro- hungen und Übergriffe nicht und diese würden von den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass er nicht al- les ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Somit komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Zudem weise die von ihm geschilderte gewalttätige Behandlung durch seinen Sohn keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Dies, da es ihm offenbar durchaus möglich gewesen sei, während mehreren Jahren bei ihm zu leben, und sich auch kurz vor seiner Ausreise kein Vorfall ereig- net beziehungsweise die Lage derart zugespitzt habe, dass er sich dieser nur mit einer Ausreise hätten entziehen können. Somit sei auch sein Vor- bringen, wonach er befürchte, sein Sohn würde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei umbringen, ungeeignet zur Begründung der Flüchtlingseigen- schaft. Auch bei einer künftigen Bedrohungslage sei es ihm zuzumuten, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftma- chung der Vorbingen könne unterbleiben. Ein entsprechender Vorbehalt sei jedoch angebracht. So sei etwa aufgrund der gesamten Umstände und Vorbringen nicht plausibel, dass er nach seinem legalen Aufenthalt im Herbst 2024 tatsächlich wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Soweit die Rechtsvertretung an der Anhörung angemerkt habe, die Anga- ben an der Anhörung hätten nicht mit jenen aus dem Vorgespräch überein- gestimmt sowie das Erinnerungsvermögen betreffend die jüngsten Ereig- nisse sei lückenhaft, weshalb eine medizinische Abklärung betreffend den gesundheitlichen Zustand notwendig sei, sei festzustellen, dass zwar laut den eingereichten Arztzeugnissen beim Beschwerdeführer unter anderem ein hochgradiger Verdacht auf eine vaskuläre Demenz diagnostiziert wor- den sei, doch sei seinem Alter und seinem damit einhergehenden gesund- heitlichen Zustand bei der Anhörung angemessen Rechnung getragen
E-1568/2025 Seite 8 worden. Seine dortigen Schilderungen würden zudem im Wesentlichen mit den von seiner Tochter niedergeschriebenen Asylgründen übereinstim- men. Folglich würden weder die Akten noch seine Angaben eine einge- schränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Asyl- verfahrens nahelegen. Auch die Äusserungen der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könn- ten zu keiner anderen Einschätzung führen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen früherer Behördenkontakte keinen ausreichen- den Schutz erhalten habe respektive erhalten werde, sei lediglich eine Ver- mutung. Ausserdem habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, dass er eine Rente erhalte und damit seinen Lebensunterhalt finanziere. Bei allfälligen Komplikationen bei der Auszahlung könne er sich mit Hilfe seiner Familie an die entsprechenden Behörden in der Türkei wenden. Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie bereits dessen Unterbringung in einem Altersheim in Erwägung gezogen. Weshalb dies angesichts seiner gesundheitlichen und altersbedingten Situation nicht auch in Zukunft möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Zwar sei es möglich, einen Fall zwecks vollständiger Sachverhaltsabklä- rung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Dies jedoch nur, wenn der Sachverhalt noch nicht erstellt sei und konkrete Hinweise bestünden, dass etwas Substantielles vorhanden sei, das nachgereicht werden sollte. Vor- liegend könne jedoch der Sachverhalt bereits als hinreichend erstellt er- achtet werden. Der Antrag, wonach der vorliegende Fall im erweiterten Ver- fahren zu behandeln sei, sei deshalb abzulehnen. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstünden. Er habe zudem mehrfach erklärt, er erhalte eine Rente. Ausserdem verfüge er als nützliche Ressourcen über ein grosses und überwiegend intaktes familiäres Netz im In- und Ausland, das bei sei- ner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei behilflich sein könne.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei zu Unrecht von der Asylirrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen. Die fami- liäre Situation des Beschwerdeführers entspreche nicht der gängigen Vor- stellung seiner Kultur. Weder würden sich die Familienangehörigen in der Türkei um ihn kümmern wollen, noch die türkischen Behörden. Dies, da er als Kurde und Alevit unerwünscht sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht pensioniert, sondern erhalte die sogenannte «Ü65-Rente». Dieses Geld
E-1568/2025 Seite 9 habe immer sein Sohn eingezogen und seinem Vater nur einen Viertel da- von überlassen. Des Weiteren bringt er im Fliesstext der Beschwerde formelle Rügen vor. Seine gesundheitlichen Probleme seien bei der Anhörung nicht genügend berücksichtigt worden respektive er hätte nicht befragt werden dürfen. Fer- ner sei die Tochter, welche die Gedächtnislücken erkannt habe oder sie hätte benennen können, nicht als Zeugin oder vertrauenswürdige Person zur Befragung zugelassen worden. Auch die Hinweise der Rechtsvertre- tung auf Widersprüche oder Unwahrheiten habe das SEM nicht berück- sichtigt. Ausserdem hätte der bei ihm vorliegende Verdacht auf eine vas- kuläre Demenz weitere Abklärungen erfordert. Der Wegweisungsvollzug sei undurchführbar wegen fehlender medizini- scher Versorgung in der Türkei, sozialer Verwundbarkeit und fehlenden fa- miliären Netzwerks in der Türkei und dortigen menschenrechtlichen Risi- ken bei der Rückkehr.
E. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Soweit die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erho- benen Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die explizit die Hin- weise der Rechtsvertretung wie auch der Tochter des Beschwerdeführers erörtern. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass obschon die befragende Person der Rechtsvertretung wie auch der Tochter die Möglichkeit gegeben hat, im Nachgang an die Anhörung eine entsprechende Eingabe zu ma- chen, beide darauf verzichtet haben. In Überstimmung mit dem SEM geht das Gericht auch nicht von einer eingeschränkten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es teilt die Einschätzung des SEM, dass dem ge- sundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen wurde, indem beispielsweise mit Nachfragen und Erklärungen si- chergestellt wurde, dass er die an ihn gestellten Fragen sprachlich und in- haltlich verstanden hat. Das SEM ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt entscheidreif ist, zu- mal weder die Akten noch seine Angaben Hinweise enthalten, wonach sich seine gesundheitliche Verfassung seit seiner Ausreise aus der Türkei be- deutend verschlechtert habe. Folglich durfte es von weiteren Abklärungen absehen. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend
E-1568/2025 Seite 10 hinreichend erstellt. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen- den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für lang- fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Si- cherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inan- spruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zu- mutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begrün- dung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Das SEM hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt,
E-1568/2025 Seite 11 weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 nicht standhalten und ein Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen anzubringen ist. Darauf kann vorab verwiesen werden.
E. 7.2 Zu Recht hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willig und fähig sind, bei Übergriffen ausgehend von Drittpersonen Schutz zu gewähren. Dagegen wird in der Beschwerde lediglich bereits Gesagtes vorgebracht und erklärt, dem Be- schwerdeführer werde aufgrund seiner Ethnie und Religionsanschauung kein Schutz gewährt (ebd. S. 7). Da in der Türkei auch die kurdische und alevitische Bevölkerung Zugang zum Justiz- und Polizeiwesen hat, können seine Ausführungen jedoch nicht überzeugen. Dies gilt auch für sein Vor- bringen, wonach sich die Polizei vor seinem Sohn aufgrund seines äusse- ren Erscheinungsbildes fürchte und aus diesem Grund nichts unternom- men habe, sowie für seine pauschale Erklärung, wonach die Polizei ab- sichtlich nicht handeln wolle (ebd. S. 11). Er verfügt des Weiteren auch nicht über ein Profil, welches annehmen lässt, ihm könnte deswegen Schutz durch die türkischen Behörden verweigert werden. An dieser Ein- schätzung können auch die Ausführungen in der Beschwerde über das po- litische Profil seitens seiner Familie nichts ändern, zumal er explizit erklärt hat, er persönlich sei nie politisch tätig gewesen (ebd. S. 2 unten).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe sich nicht über- legt, zu seinen Brüdern oder seinen beiden anderen Kindern in der Türkei zu ziehen, um sich der durch seinen Sohn ausgeübten Gewalt zu entzie- hen. Dies, da die Wohnungen in B._______ sehr klein und eng seien und zudem die Ehepartner seiner Angehörigen ein allfälliges Zusammenleben mit ihm nicht akzeptieren würden. Diese Erklärung ist angesichts der Tat- sache, dass er offenbar über mehrere Jahre hinweg von seinem Sohn Ge- walt erlebt haben will sowie vor seinem kulturellen Hintergrund, nicht plau- sibel.
E. 7.4 Insgesamt können die Beschwerdevorbringen an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz zu bekommen. In Bezug auf geschilderten Gewalterfahrungen durch seinen Sohn, ist davon auszugehen, die türkischen Behörden sind willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutz- infrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.).
E-1568/2025 Seite 12
E. 7.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte.
E. 7.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refou- lementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie
E-1568/2025 Seite 13 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforde- rungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allge- meine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende To- desopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist dennoch der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht ge- nerell unzumutbar. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssi- tuation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3).
E. 9.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar in den letzten Jahren in der von den Erdbeben betroffenen Provinz B._______ gelebt hat, doch ist es ihm offensichtlich auch nach dem Erdbeben möglich gewesen, dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2024 mit seinem Sohn und dessen Fami- lie in der Stadt B._______ zu wohnen. Zudem leben laut seinen Angaben weitere Familienangehörige noch immer dort, so dass er in B._______ wei- terhin über eine Wohnmöglichkeit respektive eine Anlaufstelle verfügt. Aus- serdem steht es ihm angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlas- sungsfreiheit bei einer Rückkehr frei, mit Hilfe seiner Familie an einem an- deren Ort im Land Wohnsitz zu nehmen, wie er das bereits in der Vergan- genheit auch getan hat, beispielsweise in D._______.
E. 9.3.4 Dem SEM ist im Weiteren darin beizupflichten, dass eine wirtschaft- liche (Re-)Integration des Beschwerdeführers in der Türkei aufgrund
E-1568/2025 Seite 14 seines Alters zwar herausfordernd sein kann, er jedoch über ein grosses und überwiegend intaktes familiäres Netz im In- und Ausland verfügt, wel- ches ihm dabei sowie bei der sozialen Reintegration behilflich sein kann. Auch sollte es ihm gelingen, gegebenenfalls mit Hilfe seiner Geschwister und Kinder sowie Enkelkinder in der Schweiz und in der Türkei, mittels Un- terstützungsleistungen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Zusammen- hang mit der Auszahlung allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen respektive der Entrichtung einer Rente oder sonstigen staatlichen Beiträ- gen ist er an die heimatlichen Behörden zu verweisen. Sollte tatsächlich keine Unterbringungsmöglichkeit bei seiner Familie bestehen, steht es ihm frei, einen Platz in einem Altersheim zu beantragen, beispielsweise im (…). Sollte er, wie in der Vergangenheit geschehen, nicht aufgenommen wer- den, können von ihm weitere diesbezügliche Anstrengungen erwartet wer- den.
E. 9.3.5 Es sprechen mit der Vorinstanz auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat explizit erklärt, er sei bereits in der Türkei wegen seiner gesundheitli- chen Probleme in Behandlung gewesen. Die mit Arztberichten vom 9. Ja- nuar 2025, vom 19. Februar 2025, vom 4. März 2025 sowie vom 5. März 2025 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden stellen zudem kein me- dizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. Betreffend die vorgebrachte De- menzerkrankung ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer mit Arztbe- richt vom 4. März 2025 eine leichte globale Hinatrophie bei allerdings mäs- siger parietaler Atrophie passend zu einer neurodegenerativen Genese festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu- treffend erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit eine Unterbringung in einem Altersheim in der Türkei in Erwägung gezogen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal davon auszugehen ist, dass ihn seine Familie dabei (auch finanziell) unterstützen kann. Es bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, zumal davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (vgl. SEM-act. 18, SEM-act. 29 sowie ID-002) auch in der Türkei behandelt werden kön- nen; das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäi- schen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-1568/2025 Seite 15
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechts- begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichts- los waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1568/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1568/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025. Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer alevitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ reiste mehrmals mit einem Schengen-Visum in die Schweiz, um seine hier lebenden Angehörigen zu besuchen. Letztmals wurde ihm am 6. Juni 2024 ein entsprechendes Visum ausgestellt, das vom 4. Juli 2024 bis am 1. Oktober 2024 gültig war. B. Am 17. Dezember 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und am 23. Dezember 2024 unterzeichnete er eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 31. Dezember 2024 wurden seine Personalien aufgenommen (Protokoll in den SEM-Akten [...] [SEM-act.] 15). C. C.a Am 27. Dezember 2024 und am 22. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen das rechtliche Gehör zu früheren Reisen in den Dublin-Raum, zur Ausstellung weiterer Visa, zu seiner Rückreise in die Türkei nach Ablauf des letztmals erteilten Visums, zur erneuten Reise in die Schweiz sowie zum Verbleib seines Originalreisepasses. C.b Mit Eingaben vom 8. und vom 29. Januar 2025 reichte er Stellungnahmen und diverse Beweismittel zu den Akten. D. D.a Am 18. Februar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung und der Tochter des Beschwerdeführers die Anhörung zu den Asylgründen statt (SEM-act. 27). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bereits 1987 einmal in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach dem ablehnenden Entscheid wieder in das Dorf C._______ in (...) zurückgekehrt. Dort habe er gelebt bis er im Alter von 35 oder 40 Jahren nach B._______ gezogen sei. Er habe dort gelebt mit Ausnahme eines zweimonatigen Aufenthalts bei seinem Bruder in D._______ nach dem Erdbeben im Jahr 2022 [recte: 2023]. Nach seiner Pensionierung habe er alle drei Monate (...) respektive jeden Monat (...) Rente erhalten. Damit sowie mit der IV-Rente seines Sohnes R. und der Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Tochter habe er den Lebensunterhalt bestritten. Er habe auch schon versucht, in der Türkei in ein Altersheim zu gehen. Wegen seiner Ethnie und seines Glaubens sei er aber nicht aufgenommen worden. Insgesamt habe er sieben Kinder, drei würden in der Türkei leben und vier in der Schweiz. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Asylgründe vor, er sei einmal - er wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei, es sei aber sicher fünfzehn Jahre her - festgenommen, nach E._______ gebracht und zusammen mit anderen Dorfbewohnern misshandelt worden. Nach drei Tagen seien sie wieder freigelassen worden. In dieser Zeit hätten 100 bis 120 Soldaten das Dorf durchsucht. Als Grund für seine Ausreise gab er zu Protokoll, er habe seit zehn Jahren mit seinem Sohn R. und dessen Familie gelebt. R. leide aufgrund schwieriger Erlebnisse im Militärdienst an psychischen Erkrankungen und vor vier Jahren habe er begonnen, ihn (den Beschwerdeführer) zu schikanieren und zu schlagen. Die Familie und auch die Nachbarn hätten die staatlichen Stellen respektive die Polizei angerufen und verlangt, dass man R. mitnehmen solle. Es sei jedoch nichts geschehen, weil die Polizei sich selbst vor R. gefürchtet habe und sich nicht habe einmischen wollen, aber auch weil sie Kurden und Aleviten seien. Nachdem er weder bei seinen anderen Kindern noch bei seinem Bruder H. habe leben können, habe er die Ausreise in die Schweiz organisiert. Weitere Versuche, um Unterstützung oder Hilfe bezüglich des gewalttätigen Verhaltens seines Sohnes zu erhalten, habe er nicht getätigt respektive sei er selbst nie zur Polizeiwache gegangen, um seinen Sohn anzuzeigen. In den letzten Jahren sei er (der Beschwerdeführer) nicht politisch aktiv gewesen. Dem von der Tochter des Beschwerdeführers verfassten Schreiben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (SEM-act. 22 ID-006), das an der Anhörung zu den Akten gereicht wurde, lässt sich im Wesentlichen derselbe Sachverhalt entnehmen. Ergänzend wird dort vorgebracht, in der Zeit als der Beschwerdeführer nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches ins Dorf zurückgekehrt sei, hätten die Aktivitäten der PKK zugenommen und die Behörden hätten den Dorfbewohnern Unterstützung der Kämpfer vorgeworfen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden und unter schwerer Folter und der Drohung, sein Haus ansonsten abzubrennen, habe man ihn zwingen wollen, Dorfschützer zu werden. Er sei deshalb mit der Familie nach F._______ gezogen, wo sie unter schwierigen Umständen bei seiner Schwiegermutter gelebt hätten. Seine Schwager seien der PKK beigetreten. Die Lebensbedingungen hätten sich in vielerlei Hinsicht noch verschlechtert. Die Söhne des Beschwerdeführers seien nach traumatisierenden Erlebnissen während ihres Militärdienstes psychisch erkrankt. Die Ehefrau des Sohnes R. habe sich aufgrund von dessen (...) von ihm getrennt und R. sei zu seinen Eltern gezogen. Nach dem Tod der Mutter respektive Ehefrau des Beschwerdeführers 2013 sei R. immer aggressiver geworden und es sei zu massiven körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen; er habe in ständiger Angst gelebt. Weiter verschlimmert habe sich die Situation mit dem Erdbeben vom Februar 2023. R. habe ihn weggeschickt. Auch bei seinem anderen Sohn M. habe er nicht bleiben können, weil dessen Frau dies nicht gewollt habe. Er sei dann zu seinem Bruder H. gezogen. Da er gewusst habe, dass er auch dort nicht habe bleiben können, habe er sein Grundstück verkauft, um in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. D.b Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er leide seit zehn Jahren an Asthma, Bronchitis und einer Herz- und Zuckerkrankheit und sei deswegen bereits in der Türkei in Behandlung gewesen. Derzeit nehme er entsprechende Medikamente ein. Er reichte zu seinem Gesundheitszustand sodann zwei Arztberichte aus der Schweiz vom 9. Januar 2025 sowie vom 19. Februar 2025 ein. Laut letzterem wurde bei ihm unter anderem ein «hochgradiger Verdacht auf vaskuläre Demenz» diagnostiziert. D.c Für die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis und die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. E. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Februar 2025 monierte die Rechtsvertretung in verschiedenen Punkten eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, was insbesondere auf die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Demenz zurückzuführen sei. Zudem lägen gewichtige Indizien für die Nichterhaltung eines angemessenen Schutzes seiner Person vor den Gewalttaten seines Sohnes vor. Im Zusammenhang mit seiner Krankheit und den fehlenden finanziellen Mitteln führe dies dazu, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit und damit einhergehend eine existenzielle Notlage drohe. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei ins erweiterte Verfahren zu überweisen, um seine künftige Lebenssituation in der Türkei feststellen zu können, beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung. F. Mit am 28. Februar 2025 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Ebenfalls am 28. Februar 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei ihm aufgrund der medizinischen Behandlung seiner fortschreitenden Demenz ein Verbleib in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Es sei schliesslich ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Rückführung [recte: der Beschwerde] die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Der Eingabe waren nebst der angefochtenen Verfügung folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:
- ein undatiertes Schreiben seiner vier in der Schweiz lebenden Kinder,
- ein Urteil eines türkischen Gerichts vom (...) September 2019 im Zusammenhang mit einem Vormundschaftsverfahren betreffend den Sohn R. mit Übersetzung,
- ein Arztbericht vom 4. März 2025,
- ein ärztlicher Kurzbericht vom 5. März 2025,
- diverse Fotografien,
- ein Blutdruckbüchlein vom 18. Februar 2025,
- das bereits erstinstanzlichen Verfahren eingereichte, von seiner Tochter verfasste Schreiben zu den Asylgründen. I. Am 11. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte Einzelrichter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den im Fliesstext der Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2025 formulierten Antrag, dem Beschwerdeführer sei vorübergehender Schutz im Sinne von Art. 4 AsylG zu gewähren, ist nicht einzutreten, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nicht weiter einzugehen ist aus demselben Grund auf den Vorhalt, das SEM hätte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen prüfen müssen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten, von seiner Familie ausgehenden Gewalterfahrungen an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Der türkische Staat unterstütze oder billige solche Drohungen und Übergriffe nicht und diese würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass er nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in seiner Heimat Schutz zu erhalten. Somit komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Zudem weise die von ihm geschilderte gewalttätige Behandlung durch seinen Sohn keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Dies, da es ihm offenbar durchaus möglich gewesen sei, während mehreren Jahren bei ihm zu leben, und sich auch kurz vor seiner Ausreise kein Vorfall ereignet beziehungsweise die Lage derart zugespitzt habe, dass er sich dieser nur mit einer Ausreise hätten entziehen können. Somit sei auch sein Vorbringen, wonach er befürchte, sein Sohn würde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei umbringen, ungeeignet zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Auch bei einer künftigen Bedrohungslage sei es ihm zuzumuten, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbingen könne unterbleiben. Ein entsprechender Vorbehalt sei jedoch angebracht. So sei etwa aufgrund der gesamten Umstände und Vorbringen nicht plausibel, dass er nach seinem legalen Aufenthalt im Herbst 2024 tatsächlich wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Soweit die Rechtsvertretung an der Anhörung angemerkt habe, die Angaben an der Anhörung hätten nicht mit jenen aus dem Vorgespräch übereingestimmt sowie das Erinnerungsvermögen betreffend die jüngsten Ereignisse sei lückenhaft, weshalb eine medizinische Abklärung betreffend den gesundheitlichen Zustand notwendig sei, sei festzustellen, dass zwar laut den eingereichten Arztzeugnissen beim Beschwerdeführer unter anderem ein hochgradiger Verdacht auf eine vaskuläre Demenz diagnostiziert worden sei, doch sei seinem Alter und seinem damit einhergehenden gesundheitlichen Zustand bei der Anhörung angemessen Rechnung getragen worden. Seine dortigen Schilderungen würden zudem im Wesentlichen mit den von seiner Tochter niedergeschriebenen Asylgründen übereinstimmen. Folglich würden weder die Akten noch seine Angaben eine eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich des Asylverfahrens nahelegen. Auch die Äusserungen der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könnten zu keiner anderen Einschätzung führen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen früherer Behördenkontakte keinen ausreichenden Schutz erhalten habe respektive erhalten werde, sei lediglich eine Vermutung. Ausserdem habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, dass er eine Rente erhalte und damit seinen Lebensunterhalt finanziere. Bei allfälligen Komplikationen bei der Auszahlung könne er sich mit Hilfe seiner Familie an die entsprechenden Behörden in der Türkei wenden. Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Familie bereits dessen Unterbringung in einem Altersheim in Erwägung gezogen. Weshalb dies angesichts seiner gesundheitlichen und altersbedingten Situation nicht auch in Zukunft möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Zwar sei es möglich, einen Fall zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Dies jedoch nur, wenn der Sachverhalt noch nicht erstellt sei und konkrete Hinweise bestünden, dass etwas Substantielles vorhanden sei, das nachgereicht werden sollte. Vorliegend könne jedoch der Sachverhalt bereits als hinreichend erstellt erachtet werden. Der Antrag, wonach der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln sei, sei deshalb abzulehnen. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Er habe zudem mehrfach erklärt, er erhalte eine Rente. Ausserdem verfüge er als nützliche Ressourcen über ein grosses und überwiegend intaktes familiäres Netz im In- und Ausland, das bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei behilflich sein könne. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei zu Unrecht von der Asylirrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers entspreche nicht der gängigen Vorstellung seiner Kultur. Weder würden sich die Familienangehörigen in der Türkei um ihn kümmern wollen, noch die türkischen Behörden. Dies, da er als Kurde und Alevit unerwünscht sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht pensioniert, sondern erhalte die sogenannte «Ü65-Rente». Dieses Geld habe immer sein Sohn eingezogen und seinem Vater nur einen Viertel davon überlassen. Des Weiteren bringt er im Fliesstext der Beschwerde formelle Rügen vor. Seine gesundheitlichen Probleme seien bei der Anhörung nicht genügend berücksichtigt worden respektive er hätte nicht befragt werden dürfen. Ferner sei die Tochter, welche die Gedächtnislücken erkannt habe oder sie hätte benennen können, nicht als Zeugin oder vertrauenswürdige Person zur Befragung zugelassen worden. Auch die Hinweise der Rechtsvertretung auf Widersprüche oder Unwahrheiten habe das SEM nicht berücksichtigt. Ausserdem hätte der bei ihm vorliegende Verdacht auf eine vaskuläre Demenz weitere Abklärungen erfordert. Der Wegweisungsvollzug sei undurchführbar wegen fehlender medizinischer Versorgung in der Türkei, sozialer Verwundbarkeit und fehlenden familiären Netzwerks in der Türkei und dortigen menschenrechtlichen Risiken bei der Rückkehr. 5. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Soweit die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhobenen Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die explizit die Hinweise der Rechtsvertretung wie auch der Tochter des Beschwerdeführers erörtern. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass obschon die befragende Person der Rechtsvertretung wie auch der Tochter die Möglichkeit gegeben hat, im Nachgang an die Anhörung eine entsprechende Eingabe zu machen, beide darauf verzichtet haben. In Überstimmung mit dem SEM geht das Gericht auch nicht von einer eingeschränkten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es teilt die Einschätzung des SEM, dass dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen wurde, indem beispielsweise mit Nachfragen und Erklärungen sichergestellt wurde, dass er die an ihn gestellten Fragen sprachlich und inhaltlich verstanden hat. Das SEM ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt entscheidreif ist, zumal weder die Akten noch seine Angaben Hinweise enthalten, wonach sich seine gesundheitliche Verfassung seit seiner Ausreise aus der Türkei bedeutend verschlechtert habe. Folglich durfte es von weiteren Abklärungen absehen. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Das SEM hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 nicht standhalten und ein Vorbehalt an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen anzubringen ist. Darauf kann vorab verwiesen werden. 7.2 Zu Recht hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willig und fähig sind, bei Übergriffen ausgehend von Drittpersonen Schutz zu gewähren. Dagegen wird in der Beschwerde lediglich bereits Gesagtes vorgebracht und erklärt, dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Ethnie und Religionsanschauung kein Schutz gewährt (ebd. S. 7). Da in der Türkei auch die kurdische und alevitische Bevölkerung Zugang zum Justiz- und Polizeiwesen hat, können seine Ausführungen jedoch nicht überzeugen. Dies gilt auch für sein Vorbringen, wonach sich die Polizei vor seinem Sohn aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes fürchte und aus diesem Grund nichts unternommen habe, sowie für seine pauschale Erklärung, wonach die Polizei absichtlich nicht handeln wolle (ebd. S. 11). Er verfügt des Weiteren auch nicht über ein Profil, welches annehmen lässt, ihm könnte deswegen Schutz durch die türkischen Behörden verweigert werden. An dieser Einschätzung können auch die Ausführungen in der Beschwerde über das politische Profil seitens seiner Familie nichts ändern, zumal er explizit erklärt hat, er persönlich sei nie politisch tätig gewesen (ebd. S. 2 unten). 7.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe sich nicht überlegt, zu seinen Brüdern oder seinen beiden anderen Kindern in der Türkei zu ziehen, um sich der durch seinen Sohn ausgeübten Gewalt zu entziehen. Dies, da die Wohnungen in B._______ sehr klein und eng seien und zudem die Ehepartner seiner Angehörigen ein allfälliges Zusammenleben mit ihm nicht akzeptieren würden. Diese Erklärung ist angesichts der Tatsache, dass er offenbar über mehrere Jahre hinweg von seinem Sohn Gewalt erlebt haben will sowie vor seinem kulturellen Hintergrund, nicht plausibel. 7.4 Insgesamt können die Beschwerdevorbringen an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz zu bekommen. In Bezug auf geschilderten Gewalterfahrungen durch seinen Sohn, ist davon auszugehen, die türkischen Behörden sind willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.). 7.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. 7.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat somit nicht entgegen. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist dennoch der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzumutbar. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3). 9.3.3 Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar in den letzten Jahren in der von den Erdbeben betroffenen Provinz B._______ gelebt hat, doch ist es ihm offensichtlich auch nach dem Erdbeben möglich gewesen, dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2024 mit seinem Sohn und dessen Familie in der Stadt B._______ zu wohnen. Zudem leben laut seinen Angaben weitere Familienangehörige noch immer dort, so dass er in B._______ weiterhin über eine Wohnmöglichkeit respektive eine Anlaufstelle verfügt. Ausserdem steht es ihm angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit bei einer Rückkehr frei, mit Hilfe seiner Familie an einem anderen Ort im Land Wohnsitz zu nehmen, wie er das bereits in der Vergangenheit auch getan hat, beispielsweise in D._______. 9.3.4 Dem SEM ist im Weiteren darin beizupflichten, dass eine wirtschaftliche (Re-)Integration des Beschwerdeführers in der Türkei aufgrund seines Alters zwar herausfordernd sein kann, er jedoch über ein grosses und überwiegend intaktes familiäres Netz im In- und Ausland verfügt, welches ihm dabei sowie bei der sozialen Reintegration behilflich sein kann. Auch sollte es ihm gelingen, gegebenenfalls mit Hilfe seiner Geschwister und Kinder sowie Enkelkinder in der Schweiz und in der Türkei, mittels Unterstützungsleistungen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Zusammenhang mit der Auszahlung allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen respektive der Entrichtung einer Rente oder sonstigen staatlichen Beiträgen ist er an die heimatlichen Behörden zu verweisen. Sollte tatsächlich keine Unterbringungsmöglichkeit bei seiner Familie bestehen, steht es ihm frei, einen Platz in einem Altersheim zu beantragen, beispielsweise im (...). Sollte er, wie in der Vergangenheit geschehen, nicht aufgenommen werden, können von ihm weitere diesbezügliche Anstrengungen erwartet werden. 9.3.5 Es sprechen mit der Vorinstanz auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat explizit erklärt, er sei bereits in der Türkei wegen seiner gesundheitlichen Probleme in Behandlung gewesen. Die mit Arztberichten vom 9. Januar 2025, vom 19. Februar 2025, vom 4. März 2025 sowie vom 5. März 2025 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden stellen zudem kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. Betreffend die vorgebrachte Demenzerkrankung ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer mit Arztbericht vom 4. März 2025 eine leichte globale Hinatrophie bei allerdings mässiger parietaler Atrophie passend zu einer neurodegenerativen Genese festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit eine Unterbringung in einem Altersheim in der Türkei in Erwägung gezogen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal davon auszugehen ist, dass ihn seine Familie dabei (auch finanziell) unterstützen kann. Es bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, zumal davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (vgl. SEM-act. 18, SEM-act. 29 sowie ID-002) auch in der Türkei behandelt werden können; das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichts-los waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy Versand: