Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess sei- nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2024 definitiv und reiste am 13. Januar 2025 in die Schweiz ein, wo er am 14. Januar 2025 um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2025 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Am 22. Januar 2025 legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos sei- ner Verletzungen sowie der Drohungen seines Bruders über einen Mess- enger-Dienst ins Recht. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2025 er- klärte der Beschwerdeführer, er habe seit dem Jahr 2016 in C._______ gelebt, aber regelmässig seine Familie in B._______ besucht. Er stamme aus einer Familie mit guter Bildung und gutem Einkommen. Er selber habe nach Abschluss seines (…)studiums jeweils in den Wintermonaten eine (…) geleitet. Anfang Oktober 2024 sei er nach B._______ gegangen und von dort aus habe er am (…) Dezember 2024 seinen Heimatstaat verlas- sen. Zunächst sei er nach Serbien gereist, wo er sich ungefähr zwei Wo- chen aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er seinen Reisepass verloren. C.b Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich von seinem muslimischen Glauben entfernt und beabsichtigt zum Christentum zu konvertieren. Er habe viele christliche Freunde gehabt und auch während seiner Ausbildung sowie seiner Arbeit mehrheitlich mit Christen zu tun gehabt. Sein Bruder habe von seiner beabsichtigten Kon- version erfahren, weil er sich im August 2024 bei einem Tätowierer, der mit seinem Bruder befreundet sei, ein Kreuz habe tätowieren lassen. Seine Familie habe die beabsichtigte Konversion zum Christentum nicht akzep- tiert und ihn deswegen bedroht. Er habe sich jedoch gegen ein Kontakt- verbot entschieden, weil seine Familie ein sehr grosses Umfeld habe und er deshalb die Wirksamkeit einer solchen Massnahme angezweifelt habe. Stattdessen sei er am (…) Dezember 2024 nach Serbien und von dort aus weiter zur Schweizergrenze gereist, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Schlepper habe ihn daraufhin nach Deutschland und von dort zurück nach Serbien gebracht. Seine Schwester habe ihn schliesslich davon überzeugt, in die Türkei zurückzukehren, um die Sache
E-918/2025 Seite 3 zu klären; sie habe mit den anderen Familienmitgliedern gesprochen. Er habe gehofft, seine Familie sei zur Einsicht gekommen, seine Entschei- dung zu akzeptieren. Stattdessen hätten ihn seine zwei Brüder D._______ und E._______ anlässlich einer Einladung verprügelt. Er habe die dabei erlittenen Verletzungen im Spital in B._______ gezeigt und sei daraufhin nach F._______ gereist, von wo aus er seinen Heimatstaat am (…) oder (…) Januar 2025 definitiv verlassen habe. Er befürchte, wegen seiner Kon- version getötet zu werden. Es handle sich bei seiner Familie um eine grosse Sippschaft, die in B._______ auch den Behörden bekannt sei. Seine Verwandten würden ihn im ganzen Land finden, egal wo er sich ver- stecke. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. D. D.a Am 31. Januar 2025 erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers Gelegenheit zum ablehnenden Asylentscheid Stellung zu nehmen. D.b In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf liess der Beschwerdefüh- rer ausführen, die rassistischen Behandlungen, Bedrohungen sowie die Ausgrenzungen und Diskriminierungen, denen er in allen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt gewesen sei, hätten ihn schwerwiegend be- einträchtigt. Er sei deshalb in der Ausübung seines Glaubens einge- schränkt gewesen, was zu einer für ihn unerträglichen Situation geführt habe. Er habe inzwischen in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und es werde darum ersucht, dessen Abschluss abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Februar 2025 ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Formular- beschwerde vom 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
E-918/2025 Seite 4 zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten; nicht einzutreten ist auf das Even- tualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die- se dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnenden Asylverfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte von seiner Fa- milie ausgehende Verfolgung wegen seiner geplanten Konversion zum Christentum an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Der tür- kische Staat unterstütze oder billige solche Drohungen und Übergriffe nicht und diese würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Es sei ihm deshalb zumutbar, mit rechtlichen Mittel dagegen vorzugehen. So habe er auch nicht geltend gemacht, die heimatlichen Behörden hätten sich auf ein konkretes Schutzersuchen hin als nicht schutzwillig oder schutzfähig erwiesen. Daran ändere die vorgebrachte gute Vernetzung sei- ner Familie nichts. Auch der Hinweis in seiner Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf, die rassistischen Behandlungen, Bedrohungen wie auch die Ausgrenzungen und die Diskriminierungen aufgrund seines christlichen Glaubens hätten ihn sehr beeinträchtigt, führe zu keinem anderen Schluss. Der Beschwerdeführer habe an seiner Anhörung explizit geltend gemacht, er habe sich wegen des Übergriffs durch seine Familie zur Ausreise ent- schlossen. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Als junger und gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen könne er aufgrund seiner soliden Aus- bildung und seiner langjährigen Arbeitserfahrung ein ausreichendes Ein- kommen erzielen. Ausserdem sei er auch sozial bestens vernetzt, womit er nach der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte. Das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren könne er praxisgemäss durchaus im Ausland abwarten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerdean- träge im Wesentlichen an, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, es gebe in der Türkei Gerechtigkeit und der Staat sei schutzfä- hig. Seine Familie sei aber sehr gross sowie gut vernetzt. Die Verwandten würden ihn töten, sollte er in die Türkei zurückkehren.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen- den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für lang- fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Si- cherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inan- spruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zu- mutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begrün- dung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Die Vor- instanz hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, wes- halb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden.
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E. 6.2 Zu Recht wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willig und fähig sind, bei Über- griffen ausgehend von Drittpersonen Schutz zu gewähren. Der Beschwer- deführer machte zudem nicht geltend, er habe jemals bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten. Die in der Stel- lungnahme zum Asylentwurf vorgebrachten Ausgrenzungen, Diskriminie- rungen und Bedrohungen aufgrund seines christlichen Glaubens erwähnte der Beschwerdeführer tatsächlich erstmals in dieser Eingabe. Anlässlich seiner Anhörung brachte er jedoch unmissverständlich vor, wegen der Re- aktion seiner Familie auf seine beabsichtigte Konversion aus seinem Hei- matstaat ausgereist zu sein. Mit den heimatlichen Behörden habe er nie Probleme gehabt (vgl. SEM-act. A18 ad F23 ff.).
E. 6.3 Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar sich an die heimatli- chen Behörden zu wenden, um Schutz erhältlich zu machen. In Bezug auf gemeinrechtliche Delikte, wie die durch den Beschwerdeführer geschilder- ten Übergriffe seitens seiner Familie, ist davon auszugehen, die türkischen Behörden sind willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5139/2024 vom 13. Sep- tember 2024 E. 7.2 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3).
E. 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheine.
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E. 8.2.5 Das in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Februar 2025 (ohne jede Substanziierung) erwähnte "Ehevorbereitungsverfahren" wurde in der Beschwerde nicht mehr thematisiert. Weitere Ausführungen dazu er- übrigen sich damit.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Unzumutbarkeitsfakto- ren geltend gemacht. Er kann ohne Weiteres nach C._______ in der Pro- vinz Muğla zurückkehren, wo er in den Jahren vor seiner Ausreise gelebt hat und sowohl sozial als auch beruflich integriert und vernetzt ist.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-918/2025 Seite 10
E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechts- begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichts- los waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-he- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-918/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-918/2025 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2024 definitiv und reiste am 13. Januar 2025 in die Schweiz ein, wo er am 14. Januar 2025 um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2025 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Am 22. Januar 2025 legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos seiner Verletzungen sowie der Drohungen seines Bruders über einen Messenger-Dienst ins Recht. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er habe seit dem Jahr 2016 in C._______ gelebt, aber regelmässig seine Familie in B._______ besucht. Er stamme aus einer Familie mit guter Bildung und gutem Einkommen. Er selber habe nach Abschluss seines (...)studiums jeweils in den Wintermonaten eine (...) geleitet. Anfang Oktober 2024 sei er nach B._______ gegangen und von dort aus habe er am (...) Dezember 2024 seinen Heimatstaat verlassen. Zunächst sei er nach Serbien gereist, wo er sich ungefähr zwei Wochen aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er seinen Reisepass verloren. C.b Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich von seinem muslimischen Glauben entfernt und beabsichtigt zum Christentum zu konvertieren. Er habe viele christliche Freunde gehabt und auch während seiner Ausbildung sowie seiner Arbeit mehrheitlich mit Christen zu tun gehabt. Sein Bruder habe von seiner beabsichtigten Konversion erfahren, weil er sich im August 2024 bei einem Tätowierer, der mit seinem Bruder befreundet sei, ein Kreuz habe tätowieren lassen. Seine Familie habe die beabsichtigte Konversion zum Christentum nicht akzeptiert und ihn deswegen bedroht. Er habe sich jedoch gegen ein Kontakt-verbot entschieden, weil seine Familie ein sehr grosses Umfeld habe und er deshalb die Wirksamkeit einer solchen Massnahme angezweifelt habe. Stattdessen sei er am (...) Dezember 2024 nach Serbien und von dort aus weiter zur Schweizergrenze gereist, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sein Schlepper habe ihn daraufhin nach Deutschland und von dort zurück nach Serbien gebracht. Seine Schwester habe ihn schliesslich davon überzeugt, in die Türkei zurückzukehren, um die Sache zu klären; sie habe mit den anderen Familienmitgliedern gesprochen. Er habe gehofft, seine Familie sei zur Einsicht gekommen, seine Entscheidung zu akzeptieren. Stattdessen hätten ihn seine zwei Brüder D._______ und E._______ anlässlich einer Einladung verprügelt. Er habe die dabei erlittenen Verletzungen im Spital in B._______ gezeigt und sei daraufhin nach F._______ gereist, von wo aus er seinen Heimatstaat am (...) oder (...) Januar 2025 definitiv verlassen habe. Er befürchte, wegen seiner Konversion getötet zu werden. Es handle sich bei seiner Familie um eine grosse Sippschaft, die in B._______ auch den Behörden bekannt sei. Seine Verwandten würden ihn im ganzen Land finden, egal wo er sich verstecke. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. D. D.a Am 31. Januar 2025 erhielt die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit zum ablehnenden Asylentscheid Stellung zu nehmen. D.b In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf liess der Beschwerdeführer ausführen, die rassistischen Behandlungen, Bedrohungen sowie die Ausgrenzungen und Diskriminierungen, denen er in allen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt gewesen sei, hätten ihn schwerwiegend beeinträchtigt. Er sei deshalb in der Ausübung seines Glaubens eingeschränkt gewesen, was zu einer für ihn unerträglichen Situation geführt habe. Er habe inzwischen in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und es werde darum ersucht, dessen Abschluss abzuwarten. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Februar 2025 ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Formular-beschwerde vom 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten; nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die-se dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnenden Asylverfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachte von seiner Familie ausgehende Verfolgung wegen seiner geplanten Konversion zum Christentum an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Der türkische Staat unterstütze oder billige solche Drohungen und Übergriffe nicht und diese würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Es sei ihm deshalb zumutbar, mit rechtlichen Mittel dagegen vorzugehen. So habe er auch nicht geltend gemacht, die heimatlichen Behörden hätten sich auf ein konkretes Schutzersuchen hin als nicht schutzwillig oder schutzfähig erwiesen. Daran ändere die vorgebrachte gute Vernetzung seiner Familie nichts. Auch der Hinweis in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die rassistischen Behandlungen, Bedrohungen wie auch die Ausgrenzungen und die Diskriminierungen aufgrund seines christlichen Glaubens hätten ihn sehr beeinträchtigt, führe zu keinem anderen Schluss. Der Beschwerdeführer habe an seiner Anhörung explizit geltend gemacht, er habe sich wegen des Übergriffs durch seine Familie zur Ausreise entschlossen. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Als junger und gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen könne er aufgrund seiner soliden Aus-bildung und seiner langjährigen Arbeitserfahrung ein ausreichendes Einkommen erzielen. Ausserdem sei er auch sozial bestens vernetzt, womit er nach der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte. Das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren könne er praxisgemäss durchaus im Ausland abwarten. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerdeanträge im Wesentlichen an, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es gebe in der Türkei Gerechtigkeit und der Staat sei schutzfähig. Seine Familie sei aber sehr gross sowie gut vernetzt. Die Verwandten würden ihn töten, sollte er in die Türkei zurückkehren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Es kann keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Die Vor-instanz hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden. 6.2 Zu Recht wies das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willig und fähig sind, bei Übergriffen ausgehend von Drittpersonen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht geltend, er habe jemals bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten. Die in der Stellungnahme zum Asylentwurf vorgebrachten Ausgrenzungen, Diskriminierungen und Bedrohungen aufgrund seines christlichen Glaubens erwähnte der Beschwerdeführer tatsächlich erstmals in dieser Eingabe. Anlässlich seiner Anhörung brachte er jedoch unmissverständlich vor, wegen der Reaktion seiner Familie auf seine beabsichtigte Konversion aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Mit den heimatlichen Behörden habe er nie Probleme gehabt (vgl. SEM-act. A18 ad F23 ff.). 6.3 Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz erhältlich zu machen. In Bezug auf gemeinrechtliche Delikte, wie die durch den Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe seitens seiner Familie, ist davon auszugehen, die türkischen Behörden sind willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5139/2024 vom 13. September 2024 E. 7.2 und D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3). 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheine. 8.2.5 Das in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Februar 2025 (ohne jede Substanziierung) erwähnte "Ehevorbereitungsverfahren" wurde in der Beschwerde nicht mehr thematisiert. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich damit. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine individuellen Unzumutbarkeitsfaktoren geltend gemacht. Er kann ohne Weiteres nach C._______ in der Provinz Mu la zurückkehren, wo er in den Jahren vor seiner Ausreise gelebt hat und sowohl sozial als auch beruflich integriert und vernetzt ist. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichts-los waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: