Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer ersuchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2024 erfolgte die Aufnahme seiner Per- sonalien; am 22. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und sein Asylgesuch am 26. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Ortschaft B._______ in der Provinz C._______. Auf- grund seiner kurdischen Ethnie sei er dort Schikanen ausgesetzt gewesen. So beispielsweise bereits in der Schule durch Schüler und auch Lehrer im Jahr 2015/2016, weshalb er die beiden letzten Jahre des Gymnasiums im Fernunterricht absolviert habe. Seine Familie habe einen (…) geführt. Er habe dort mitgearbeitet und das Handwerk erlernt. Später habe er jeweils in der Tourismus-Saison als Barkeeper in D._______ und E._______ ge- arbeitet. Er und seine Familie seien Sympathisanten und Mitglieder der Halklarln Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Er habe gelegentlich die Partei be- sucht, jedoch keine Aufgaben innerhalb der Partei übernommen. Im Juni 2020 sei er vor dem Geschäft seiner Familie von Personen, die bei der Gemeinde angestellt gewesen und Anhänger der Adalet ve Kalkınma Par- tisi (AKP) seien, verbal angegangen worden. Der Disput sei eskaliert, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei seien er und sein hinzugeeilter Vater mit einer Eisenstange geschlagen und verletzt worden. Den Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die An- gelegenheit sei vor einem Gericht beurteilt, jedoch niemand bestraft wor- den. Bei einem weiteren Vorfall sei sein Vater von einem (…), ebenfalls AKP-Anhänger, der gute Kontakte zum Gemeinderat des Heimatorts pflege, bedroht worden. Besagter Mann habe die Familie aufgefordert, die (…) aufzugeben und den Ort zu verlassen. In diesem Zusammenhang seien sodann drei Schüsse auf das Schaufenster des Familienbetriebs ab- gefeuert worden. Der Schütze habe sich der Polizei gestellt, seine Tat zu- gegeben und erklärt, er sei alkoholisiert gewesen. Die Behörden hätten den Täter nicht bestraft. Infolge des schweren Erdbebens in der Heimatregion im Februar 2023 habe er sich nach einem kurzen Abstecher nach F._______ ein Jahr lang in G._______ aufgehalten, wo seine ältere Schwester wohnhaft sei, danach habe er bis zur Ausreise bei einer Tante
E-1574/2025 Seite 3 in C._______ gelebt. Nach dem Erdbeben habe seine Familie die (…) nicht wiedereröffnen können, weswegen sich seine wirtschaftliche Situation ver- schlechtert habe. Ein Freund seines Vaters, der als Polizist in H._______ tätig gewesen sei, habe dem Vater mitgeteilt, dass die Polizei einige Ju- gendliche, darunter auch ihn (Beschwerdeführer), beobachten würde, und dem Vater geraten, ihn wegzuschicken. Zudem hätte er bei einem weiteren Verbleib in der Heimat in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe be- fürchtet, dass er in diesem Rahmen an der Grenze im Südosten stationiert und getötet werden könnte. Aufgrund dessen habe er den Heimatstaat am (…) 2024 verlassen und sei illegal in die Schweiz gereist. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelver- zeichnis verwiesen (vgl. SEM-Akten 13/4). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 – eröffnet am 3. Februar 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei- sungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 5. März 2025 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 10. März 2025 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundes- verwaltungsgericht bestätigt.
E-1574/2025 Seite 4
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We- sentlichen aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren
E-1574/2025 Seite 5 würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kur- den, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen, die der Beschwerdefüh- rer während der Schulzeit erlebt habe, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als genü- gend intensiv im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu qualifizieren, zumal der Be- schwerdeführer die erlebten Probleme in der Schulzeit nicht zum Anlass genommen habe, den Heimat zu verlassen. Bei den beiden anderen Vorfällen – der tätlichen Auseinandersetzung vor der (…) sowie beim Beschuss des Schaufensters – handle es sich sodann um Übergriffe seitens Dritter. In beiden Fällen habe er sich an die Polizei- behörden gewandt, woraufhin diese die Angelegenheiten jeweils zur Hand genommen hätten. Auch wenn er mit dem Ergebnis der behördlichen Inter- ventionen nicht zufrieden gewesen sei, sei zu erkennen, dass die Polizei- behörden dem Beschwerdeführer den Schutz grundsätzlich nicht verwehrt hätten. Die Familie habe aufgrund dieser Bedrohungen durch Dritte den Wohnsitz nicht verlassen. Sie – die Eltern und der ältere Bruder – würden noch immer am selben Ort leben. Somit sei offensichtlich, dass sich die Familie auf den Schutz der staatlichen Behörden verlassen könne und nicht ernsthaft damit rechne, Opfer weiterer Gewalttaten zu werden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Heimat nicht infolge dieser Vorfälle ver- lassen, sondern sei weiterhin in der Türkei und in der Heimatregion geblie- ben. Erst das Erdbeben vom Februar 2023 habe ihn dazu veranlasst, sich innerhalb der Türkei an einen anderen Ort, konkret zu seiner Schwester nach G._______, zu begeben. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort ernsthaften Probleme gedroht hätten. Das Vor- bringen, wonach ein Freund des Vaters, ein Polizist aus H._______, also aus einer anderen türkischen Provinz als der Heimatprovinz des Beschwer- deführers, darüber informiert habe, dass dem Beschwerdeführer seitens der Polizei eine Verfolgung drohe, sei nicht nachvollziehbar, zumal er (ab- gesehen von einer Mitgliedschaft bei der HDP respektive deren Nachfol- gepartei) politisch überhaupt nicht aktiv gewesen sei. Diese vage Informa- tion könne nicht als Hinweis für eine objektiv begründete Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zeit ge- wertet werden. Bestärkt werde diese Schlussfolgerung durch die
E-1574/2025 Seite 6 Feststellung, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Polizei- und Justizbehörden bisher nie in irgendeiner Weise verfolgt worden sei. So seien weder Verhaftungen noch gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren aktenkundig. Dass er als Kurde möglicherweise auch im Militärdienst Schi- kanen im alltäglichen Umgang erleben könne, sei nicht auszuschliessen. Bei seinem politisch vollkommen unauffälligen Profil gebe es jedoch keinen Grund zur Annahme, dass ihm darüber hinaus tatsächlich Nachteile inten- siver Natur drohen würden. Entsprechend seien die vagen Befürchtungen, im Rahmen des Militärdienstes allenfalls misshandelt oder getötet zu wer- den, als unbegründet zu bewerten. Die Vorbringen würden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG insgesamt nicht standhalten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerdean- träge im Wesentlichen an, aufgrund seines «sozialpolitischen Profils» sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf den für die Türkei geltenden Korruptionsin- dex und den dort herrschenden Nationalismus, dessen Hauptfeindbild die Kurden seien. Er und seine Familie seien zur «Zielscheibe» für ausartende Gewalt geworden. Aufgrund systematischer Menschenrechtsverletzungen sei der Militärdienst sodann für Kurden unzumutbar.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1574/2025 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begrün- dung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als zutreffend. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. SEM-Akte 24/9 Ziff. II). Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Be- hörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Dass dem Beschwerdeführer im allenfalls bevorstehenden Militärdienst oder durch die Polizeibehörde konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, scheint gestützt auf die Akten und insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus objektiver Sicht nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer kein politisches oder oppositionelles Profil aufweist. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern, da sie genereller Natur sind und in Bezug auf die Beurteilung durch die Vorinstanz keine individuellen Umstände aufführen, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.
E. 6.2 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.
E. 7 Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung ist abzuweisen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Verfahrenspflichtverletzungen ergeben und solche auch im Beschwerdeverfahren nicht näher konkretisiert werden.
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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
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E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei ist von nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt aus- zugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region C._______, welche im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller
E-1574/2025 Seite 10 Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der indi- viduellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbe- sondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tra- gen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Gründe ersicht- lich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Es handelt sich bei ihm gemäss Akten um einen gesunden jungen Mann, welcher über eine gute schulische Ausbildung verfügt, Berufserfahrungen in verschiede- nen Sektoren aufweist und bereits vor seiner Ausreise in anderen Landes- regionen erwerbstätig war (z.B. E._______ und G._______). Daneben ver- fügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ge- genstandslos.
E-1574/2025 Seite 11
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1574/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1574/2025 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer ersuchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 9. Februar 2024 erfolgte die Aufnahme seiner Personalien; am 22. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und sein Asylgesuch am 26. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Ortschaft B._______ in der Provinz C._______. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er dort Schikanen ausgesetzt gewesen. So beispielsweise bereits in der Schule durch Schüler und auch Lehrer im Jahr 2015/2016, weshalb er die beiden letzten Jahre des Gymnasiums im Fernunterricht absolviert habe. Seine Familie habe einen (...) geführt. Er habe dort mitgearbeitet und das Handwerk erlernt. Später habe er jeweils in der Tourismus-Saison als Barkeeper in D._______ und E._______ gearbeitet. Er und seine Familie seien Sympathisanten und Mitglieder der Halklarln Demokratik Partisi (HDP) gewesen. Er habe gelegentlich die Partei besucht, jedoch keine Aufgaben innerhalb der Partei übernommen. Im Juni 2020 sei er vor dem Geschäft seiner Familie von Personen, die bei der Gemeinde angestellt gewesen und Anhänger der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) seien, verbal angegangen worden. Der Disput sei eskaliert, und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei seien er und sein hinzugeeilter Vater mit einer Eisenstange geschlagen und verletzt worden. Den Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Angelegenheit sei vor einem Gericht beurteilt, jedoch niemand bestraft worden. Bei einem weiteren Vorfall sei sein Vater von einem (...), ebenfalls AKP-Anhänger, der gute Kontakte zum Gemeinderat des Heimatorts pflege, bedroht worden. Besagter Mann habe die Familie aufgefordert, die (...) aufzugeben und den Ort zu verlassen. In diesem Zusammenhang seien sodann drei Schüsse auf das Schaufenster des Familienbetriebs abgefeuert worden. Der Schütze habe sich der Polizei gestellt, seine Tat zugegeben und erklärt, er sei alkoholisiert gewesen. Die Behörden hätten den Täter nicht bestraft. Infolge des schweren Erdbebens in der Heimatregion im Februar 2023 habe er sich nach einem kurzen Abstecher nach F._______ ein Jahr lang in G._______ aufgehalten, wo seine ältere Schwester wohnhaft sei, danach habe er bis zur Ausreise bei einer Tante in C._______ gelebt. Nach dem Erdbeben habe seine Familie die (...) nicht wiedereröffnen können, weswegen sich seine wirtschaftliche Situation verschlechtert habe. Ein Freund seines Vaters, der als Polizist in H._______ tätig gewesen sei, habe dem Vater mitgeteilt, dass die Polizei einige Jugendliche, darunter auch ihn (Beschwerdeführer), beobachten würde, und dem Vater geraten, ihn wegzuschicken. Zudem hätte er bei einem weiteren Verbleib in der Heimat in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe befürchtet, dass er in diesem Rahmen an der Grenze im Südosten stationiert und getötet werden könnte. Aufgrund dessen habe er den Heimatstaat am (...) 2024 verlassen und sei illegal in die Schweiz gereist. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen (vgl. SEM-Akten 13/4). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 - eröffnet am 3. Februar 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter - am 5. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 10. März 2025 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver-schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen, die der Beschwerdeführer während der Schulzeit erlebt habe, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als genügend intensiv im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer die erlebten Probleme in der Schulzeit nicht zum Anlass genommen habe, den Heimat zu verlassen. Bei den beiden anderen Vorfällen - der tätlichen Auseinandersetzung vor der (...) sowie beim Beschuss des Schaufensters - handle es sich sodann um Übergriffe seitens Dritter. In beiden Fällen habe er sich an die Polizeibehörden gewandt, woraufhin diese die Angelegenheiten jeweils zur Hand genommen hätten. Auch wenn er mit dem Ergebnis der behördlichen Interventionen nicht zufrieden gewesen sei, sei zu erkennen, dass die Polizeibehörden dem Beschwerdeführer den Schutz grundsätzlich nicht verwehrt hätten. Die Familie habe aufgrund dieser Bedrohungen durch Dritte den Wohnsitz nicht verlassen. Sie - die Eltern und der ältere Bruder - würden noch immer am selben Ort leben. Somit sei offensichtlich, dass sich die Familie auf den Schutz der staatlichen Behörden verlassen könne und nicht ernsthaft damit rechne, Opfer weiterer Gewalttaten zu werden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Heimat nicht infolge dieser Vorfälle verlassen, sondern sei weiterhin in der Türkei und in der Heimatregion geblieben. Erst das Erdbeben vom Februar 2023 habe ihn dazu veranlasst, sich innerhalb der Türkei an einen anderen Ort, konkret zu seiner Schwester nach G._______, zu begeben. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort ernsthaften Probleme gedroht hätten. Das Vorbringen, wonach ein Freund des Vaters, ein Polizist aus H._______, also aus einer anderen türkischen Provinz als der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, darüber informiert habe, dass dem Beschwerdeführer seitens der Polizei eine Verfolgung drohe, sei nicht nachvollziehbar, zumal er (abgesehen von einer Mitgliedschaft bei der HDP respektive deren Nachfolgepartei) politisch überhaupt nicht aktiv gewesen sei. Diese vage Information könne nicht als Hinweis für eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zeit gewertet werden. Bestärkt werde diese Schlussfolgerung durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Polizei- und Justizbehörden bisher nie in irgendeiner Weise verfolgt worden sei. So seien weder Verhaftungen noch gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren aktenkundig. Dass er als Kurde möglicherweise auch im Militärdienst Schikanen im alltäglichen Umgang erleben könne, sei nicht auszuschliessen. Bei seinem politisch vollkommen unauffälligen Profil gebe es jedoch keinen Grund zur Annahme, dass ihm darüber hinaus tatsächlich Nachteile intensiver Natur drohen würden. Entsprechend seien die vagen Befürchtungen, im Rahmen des Militärdienstes allenfalls misshandelt oder getötet zu werden, als unbegründet zu bewerten. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG insgesamt nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerdeanträge im Wesentlichen an, aufgrund seines «sozialpolitischen Profils» sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf den für die Türkei geltenden Korruptionsindex und den dort herrschenden Nationalismus, dessen Hauptfeindbild die Kurden seien. Er und seine Familie seien zur «Zielscheibe» für ausartende Gewalt geworden. Aufgrund systematischer Menschenrechtsverletzungen sei der Militärdienst sodann für Kurden unzumutbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als zutreffend. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. SEM-Akte 24/9 Ziff. II). Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-918/2025 vom 25. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Dass dem Beschwerdeführer im allenfalls bevorstehenden Militärdienst oder durch die Polizeibehörde konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, scheint gestützt auf die Akten und insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus objektiver Sicht nicht wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer kein politisches oder oppositionelles Profil aufweist. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie genereller Natur sind und in Bezug auf die Beurteilung durch die Vorinstanz keine individuellen Umstände aufführen, aufgrund derer sich eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. 6.2 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung ist abzuweisen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für entsprechende Verfahrenspflichtverletzungen ergeben und solche auch im Beschwerdeverfahren nicht näher konkretisiert werden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei ist von nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region C._______, welche im Februar 2023 vom schweren Erdbeben im Südosten getroffen wurde. Der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Es handelt sich bei ihm gemäss Akten um einen gesunden jungen Mann, welcher über eine gute schulische Ausbildung verfügt, Berufserfahrungen in verschiedenen Sektoren aufweist und bereits vor seiner Ausreise in anderen Landesregionen erwerbstätig war (z.B. E._______ und G._______). Daneben verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: