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E-6364/2023

E-6364/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde (…) Glaubens, verliess seine Heimatstadt B._______ Anfang April 2023 – damals minderjährig – im La- deraum eines Lastwagens. In Istanbul sei er in einen anderen Lastwagen umgestiegen und habe die Türkei in eine ihm unbekannte Richtung verlas- sen. Wie lange die Fahrt gedauert und durch welche europäischen Länder sie geführt habe, wisse er nicht, da er sich während der gesamten Zeit im dunklen, mit Waren beladenen Laderaum befunden habe. An einem ihm unbekannten Ort sei er aus dem Fahrzeug entlassen und in den Laderaum eines weiteren Lastwagens gebracht worden, mit dem er am 13. April 2023 in die Schweiz gelangt sei. Bei seiner Ankunft in Zürich sei er von seinem Bruder C._______ (N […]; Anmerkung zum Bruder: Dieser stellte am 9. April 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz; mit Verfügung vom 23. Juni 2021 nahm ihn das SEM vorläufig auf; es bejahte das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe, nachdem dieser nach seiner Ausreise begann, politi- sche Beiträge in den sozialen Medien zu teilen, und in der Folge ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet worden war) abgeholt worden. Am 14. April 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge- such. Am 12. Mai 2023 wurde er im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB) zu seiner Person und den Gründen seines Gesuchs befragt; am 1. Juni 2023 erfolgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung sei- nes Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in seinem Heimatstaat aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie wegen seines Bruders C._______, der 2019 in die Schweiz geflüchtet sei, behörd- lich verfolgt. Seit der Ausreise des Bruders habe die Polizei wiederholt das elterliche Wohnhaus aufgesucht und nach ihm gefragt. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schule und im Fussballverein auf- grund der Verwandtschaft zu seinem Bruder sowie seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit diskriminiert und beleidigt worden, weshalb er beide Aktivitäten habe aufgeben müssen. Aufgrund dieser negativen Erfah- rungen mit den staatlichen Behörden habe er eine ablehnende Haltung ge- genüber dem Staat entwickelt und sich in der Folge politisch bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) engagiert, unter anderem durch die Teilnahme an deren Versammlungen. Nach sei- ner Teilnahme am Newroz-Fest vom (…) März 2023 sei er zu Hause von der Polizei aufgesucht und mit Inhaftierung bedroht worden. Zu seinem Schutz hätten seine Eltern daraufhin beschlossen, dass er das Land ver- lassen solle.

E-6364/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es hielt im Er- gebnis fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug be- zeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2023 focht der Beschwerde- führer die Verfügung des SEM an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers (Bei- lage 4), ein Schreiben eines Anwalts aus der Türkei (türkischsprachig ohne Übersetzung, Beilage 5) vom 9. November 2023 und eine Unterstützungs- bestätigung vom 24. Oktober 2023 (Beilage 6) als Beweismittel beigelegt. Zudem wurde angekündigt, es würden ein ärztlicher Bericht, Mitteilungen in den sozialen Medien sowie Akten eines in der Türkei laufenden Strafver- fahrens betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. D. Mit Schreiben vom 21. November 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 eine psychotherapeutische Beratungsbestätigung vom 8. November 2023 samt Empfehlung der Asylorganisation Zürich (Beilage 7) und eine Bestätigung des Fussballclubs D._______ vom 24. November 2023 (Beilage 8) ins Recht. Ferner teilte er erneut mit, ein ärztlicher Bericht werde baldmöglichst nachgereicht.

E-6364/2023 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 forderte die Instruktionsrich- terin – nachdem die in Aussicht gestellten Beweismittel bislang nicht ein- gereicht worden waren – den Beschwerdeführer auf, aktuelle Beweismittel im Sinne seiner Ankündigungen soweit möglich im Original und bis zum

7. März 2024 nachzureichen. Zudem habe er innert derselben Frist eine Übersetzung des türkischsprachigen Schreibens vom 9. November 2023 einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstwei- len verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Mit Schreiben vom 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung des Anwaltsschreibens (zu Beilage 5), ei- nen Ermittlungsbericht vom 8. November 2023 (Beilage 9), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ an das hiesige Strafgericht vom 8. De- zember 2023 (Beilage 10), einen Haftbefehl des (…) Strafgerichtes B._______ vom 11. Dezember 2023 (Beilage 11) sowie einen Haftbefehl des 3. Strafrichteramtes B._______ vom 20. Dezember 2023 (Beilage

12) als Beweismittel zu den Akten. Ferner teilte er mit, die Übersetzung der türkischen Strafakten nehme Zeit in Anspruch und die in der Beschwerdeschrift genannten Beweismittel wür- den nach Erhalt nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 17. April 2024 wurde ein psychotraumatologischer Bericht vom 3. April 2024 der (…) (Beilage 13) ins Recht gelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdefüh- rer mit Frist bis zum 4. November 2024 letztmalig aufgefordert, die ausste- henden Beweismittel (die angekündigten Mitteilungen in den sozialen Me- dien) sowie die Übersetzungen der Beilagen 9 bis 12 einzureichen.

E-6364/2023 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer die ver- langten Übersetzungen der Beilagen 9 bis 12 sowie ein Bestätigungs- schreiben des Fussballvereins FC E._______ vom 24. Oktober 2024 (Bei- lage 14) zu den Akten. Hinsichtlich der ausstehenden medialen Beiträge teilte er mit, er könne aufgrund der Sperrung seines Social-Media-Accounts nicht auf die Beiträge zugreifen. K. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Anwaltsschreiben (ohne Datum) mit deutscher Übersetzung ein. L. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. November 2024 zur Be- schwerde sowie zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis- mitteln vernehmen. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwer- deführer zur Stellungnahme unterbreitet. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 fol- gende türkischsprachige Dokumente (jeweils in Kopie und ohne Überset- zung) beim Gericht ein, die er auf Deutsch wie folgt bezeichnete: Ermitt- lungsakten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 StGB (Beilage 16), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom 4. April 2024 (Beilage 17), einen Beschluss auf Erlass eines Haftbefehls des (…) Strafrichteramtes B._______ vom 4. April 2024 (Beilage 18), einen Haftbefehl des (…) Strafrichteramtes B._______ vom 5. April 2024 (Bei- lage 19), eine Anfrage der Staatsanwaltschaft B._______ über den Vollzug des Haftbefehls vom 16. Mai 2024 (Beilage 20), eine Antwort des Haftbüros der Staatsanwaltschaft auf die Anfrage vom 4. Oktober 2024 (Beilage 21), einen Ermächtigungsantrag der Staatsanwaltschaft an die Abteilung für Strafsachen des Justizministeriums der Türkei, ohne Datum (Beilage 22), eine Nachforschung über die Adresse des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 (Beilage 23) sowie einen ärztlichen Bericht von der Psychiatrischen (…) vom 11. November 2024 (Beilage 24). N. Nach auf Gesuch hin bewilligter Fristerstreckung reichte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 seine Replik zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Entscheid aus, die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicher- heitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Som- mer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifischen Einzelfäl- len seien Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch die türkischen Be- hörden bekannt geworden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schi- kanen durch die Polizei im Rahmen von Hausbesuchen sowie die erlitte- nen Beleidigungen und Diskriminierungen an der Schule – welche der Be- schwerdeführer aufgrund seines Bruders Onur erlitten habe – würden

E-6364/2023 Seite 7 jedoch nicht die Intensität erlangen, um als asylrechtlich relevante Re- flexverfolgung zu gelten. Auch die Schikanen, die er an seiner Schule und im Fussballclub wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Religionszu- gehörigkeit erlebt habe, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. Die infolge dieser Schikanen erlittene psychi- sche Belastung erreiche zudem nicht das Mass des unerträglichen psychi- schen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich sei auch die Be- fürchtung unbegründet, er würde aufgrund seiner politischen Aktivitäten (Engagement bei der HDP, Teilnahme an Versammlungen und am Newroz- Fest am […] März 2023) behördlich verfolgt und inhaftiert, da der Be- schwerdeführer nicht über ein politisch exponiertes Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in besonderem Masse auf sich ziehe. Gemäss seinen eigenen Angaben würden in der Türkei auch keine gerichtlichen Verfahren gegen ihn laufen. Angesichts dieser Um- stände sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kom- men, als unbegründet einzustufen. Abschliessend erhob das SEM auf- grund der wenig substanziierten Angaben Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements für die HDP sowie an den vorgebrachten Polizeibesuchen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Vorinstanz mache zu- treffende Feststellungen bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei. Es würden jedoch weitere Ausführungen zur Unterdrückung von politischen Aktivitäten der kurdischen Bewegung fehlen. So würden Angehörige von gesuchten oder im Ausland befindlichen Personen gezielt unter Druck gesetzt, um diese zur Rückkehr oder Kooperation zu bewegen. Entsprechende Hausbesuche der Polizei dienten dabei nicht der Fahndung selbst, sondern hätten den Zweck, Familienangehörige einzuschüchtern und von jeglicher politischen Betätigung – namentlich im Umfeld der HDP

– abzuhalten. Solche polizeilichen Massnahmen hätten erhebliche psychi- sche Belastungen sowie soziale Isolation zur Folge, da Nachbarn und Be- kannte von den Kontrollen erfahren und die Betroffenen in der Folge stig- matisiert würden. Kurden und (…) gerieten in diesem Kontext besonders leicht unter Generalverdacht. Zudem würden die türkischen Behörden op- positionelle und regierungskritische Personen durch strafrechtliche Verfah- ren und Festnahmen wegen Äusserungen in sozialen Medien gezielt mundtot machen. Für den damals jugendlichen Beschwerdeführer seien die polizeilichen Be- suche angstauslösend gewesen. Solche polizeilichen Ermittlungen hätten

E-6364/2023 Seite 8 zur Folge, dass die Familienmitglieder auch von Aussenstehenden als Ter- roristen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer sei isoliert und ausge- grenzt worden, was ihm ein psychisches Problem ausgelöst habe. Diese Umstände hätten für ihn eine schwerwiegende Härte bedeutet, welche – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – die erforderliche Intensität ei- ner asylrechtlich relevanten Verfolgung erreiche. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine ausreichenden Ausführungen zu den Schikanen in der Schule und im Fussballverein gemacht. Letztere dürf- ten nicht nur auf seine kurdische Volks- und Religionszugehörigkeit zurück- zuführen sein. Der Beschwerdeführer habe nämlich geltend gemacht, dass diese allgemeinen Schikanen und Misshandlungen erst durch die politisch motivierte polizeiliche Verfolgung seines Bruders unerträglich geworden seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht gingen die Beeinträchtigun- gen des Beschwerdeführers über das hinaus, was weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei erleiden könnten. Er habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben müssen, was zeige, dass die Verfol- gung für ihn einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Schliesslich sei er nicht dazu befragt worden, wo er sich sonst noch für die kurdische Bewegung engagiert habe. So sei etwa unberücksichtigt geblie- ben, dass er in der Schweiz in einem kurdischen Fussballverein aktiv sei und seine politische Meinung in den sozialen Medien äussere. Nach dem vorinstanzlichen Asylentscheid habe der Beschwerdeführer durch seinen in der Türkei mandatierten Rechtsanwalt ausserdem erfahren, dass gegen ihn wegen seiner Beiträge auf Facebook ein Strafverfahren eingeleitet wor- den sei, worin ihm Propaganda für eine terroristische Organisation vorge- worfen werde.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM zunächst den Vorwurf, wo- nach der Beschwerdeführer nicht genügend nach seinen politischen Tätig- keiten gefragt worden sei, als unbegründet zurück. Weiter hält es fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente würden – abgesehen von der Nennung des Delikts – keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Textbausteinen. Daraus lasse sich kein Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Verge- hen ziehen. Zudem verfügten weder diese Unterlagen noch der Open- Source-Bericht der Polizei (Beilage 9) über verifizierbare Sicherheits-merk- male, weshalb sie leicht fälschbar seien und lediglich einen geringen Be- weiswert aufwiesen, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt

E-6364/2023 Seite 9 zu belegen (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-1067/2023, E- 1558/2024, D-1699/2024 und E-1472/2024). Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der fol- genden Ausführungen könne die Frage, ob es sich um echte Verfahrens- dokumente handle, offenbleiben: Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftli- ches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden. Bei dem vom Be- schwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument handle es sich ent- gegen dessen Darstellung um einen Vorführbefehl. Aus dessen Inhalt er- gebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Aufnahme seiner Aus- sagen und nicht zu seiner Verhaftung vorzuführen sei. Ferner stellt das SEM fest, dass aus dem Ermittlungsbericht (Beilage 9) nicht ersichtlich sei, wann die untersuchten Beiträge veröffentlicht worden seien, da diese nur mit Tag und Monat, nicht aber mit Jahreszahl datiert seien. Da der Bericht vom 8. November 2023 stamme, sei anzunehmen, dass die Beiträge im selben Monat publiziert worden seien. Der Beschwer- deführer habe seine Social-Media-Aktivitäten anlässlich der Anhörung vom

1. Juni 2023 nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese erst nach seiner Ausreise – allenfalls nach Erhalt des negativen Asylent- scheids – erfolgten. Schliesslich würden die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers kein Bild eines politischen Aktivisten vermitteln und hätten keine nennenswerte Resonanz erzielt. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwi- schen Asylentscheid, Veröffentlichung der Posts und Einleitung der Ermitt- lungen liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Ermittlun- gen bewusst veranlasst habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaf- fen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei.

E. 3.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, es müsse stan- dardisierte Formulare für die Justizbehörden geben, damit das UYAP-Sys- tem einwandfrei funktioniere. Die Digitalisierung der türkischen Verwaltung sei im Vergleich beispielsweise zu Deutschland weit fortgeschritten. Dieses

E-6364/2023 Seite 10 System und die entsprechenden Dokumente der türkischen Justizorgane seien allen Beteiligten bekannt, weshalb die diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Berichte verschiedener Asylorganisationen. Die Quellen für den Nachweis entgeltlich erworbener Dokumente seien entweder selbst er- stellte Youtube-Videos oder darauf basierende TV-Sendungen. Diese wür- den von den türkischen Behörden nicht ernst genommen. Die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente seien daher unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Vorführbefehl handle, aus dem hervorgehe, dass er lediglich zur Aufnahme seiner Aussagen und nicht zu seiner Verhaftung vorzuführen sei. Er macht geltend, die Vo- rinstanz habe dabei einen wesentlichen Aspekt übersehen, da erst nach der Befragung durch den Staatsanwalt über seine Freilassung entschieden werde. Die Entscheidung über eine allfällige Verhaftung oder Freilassung liege somit in der Zuständigkeit des Staatsanwalts. Da solche Strafverfah- ren primär dem Zweck dienten, die kurdische Opposition einzuschüchtern und mundtot zu machen, sei es unerheblich, ob er, der Beschwerdeführer, eine führende Rolle innehabe oder lediglich einfaches Mitglied sei. Auf- grund der durchgeführten Ermittlungen und der im Vorführungsbefehl ent- haltenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft könne er mit hoher Wahr- scheinlichkeit in Untersuchungshaft genommen werden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfolgung kurdi- scher Organisationen im Ausland sei allgemein bekannt und werde von der türkischen Regierung selbst offen eingeräumt. Diese habe ein umfangrei- ches Buch veröffentlicht, in dem auch die Schweiz erwähnt und legale kur- dische Organisationen als PKK-nah dargestellt würden. Da er in einem der darin genannten kurdischen Fussballvereine aktiv sei, bestehe für ihn eine zusätzliche Gefährdung durch die türkischen Behörden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-6364/2023 Seite 11 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung seine Gründe dafür insgesamt überzeugend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwä- gungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen:

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Schikanen in der Schule und im Fussballverein unzu- reichend gewürdigt, unbegründet ist. Die Vorinstanz hat die entsprechen- den Vorbringen geprüft und zutreffend gewürdigt. Dass der Beschwerde- führer die erlebten Schikanen zusätzlich auf die polizeiliche Verfolgung sei- nes Bruders zurückführt, ändert – mit Verweis auf die nachstehenden Er- wägungen – nichts daran, zumal dies nichts an der fehlenden Intensität ändert. Sodann ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei im Zusammenhang mit der Kurdenfrage – trotz des Um- stands, dass es im Rahmen der Auflösung der PKK gewisse Anzeichen, die auf eine Entspannung hindeuten gibt – zwar weiterhin als problema- tisch einzustufen ist. Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass Per- sonen kurdischer Herkunft allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens landesweit systematisch verfolgt werden. Entspre- chend ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob der Beschwerdeführer individuell in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der türkischen Behörden geraten ist oder bei einer Rückkehr mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 5.3 Die geltend gemachten polizeilichen Hausbesuche und Schikanen, die der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion erlebt habe, erreichen – un- abhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – in ihrer Intensität nicht das Ausmass

E-6364/2023 Seite 12 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um Massnahmen, wie sie zahlreiche kurdi- sche Familien in der Türkei erfahren, und sie erreichen auch beim Be- schwerdeführer nicht die unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geforderte In- tensität ernsthafter Nachteile. Dass diese Vorkommnisse beim damals ju- gendlichen Beschwerdeführer psychische Belastungen ausgelöst haben mögen, ändert daran nichts, zumal auch die hohen Anforderungen an ei- nen unerträglichen psychischen Druck im massgeblichen Sinne nicht erfüllt sind. Ein menschenwürdiges Leben in der Türkei war und ist ihm auch nach der Rückkehr möglich.

E. 5.4 Auch in Bezug auf die vorgelegten Dokumente, namentlich den soge- nannten Haftbefehl und den Ermittlungsbericht, ist der Vorinstanz zuzu- stimmen. Der formelle und inhaltliche Aufbau der Unterlagen lässt darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl handelt, der der Aufnahme einer Aussage dient. Dass im An- schluss daran zwingend eine Inhaftierung erfolgen würde, ist weder darge- tan noch glaubhaft gemacht. Angesichts der bekannten Praxis türkischer Behörden, wonach Ermittlungsverfahren häufig ohne weitere Massnahmen eingestellt werden, ist die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr nicht begründet.

E. 5.5 Die Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers vermögen eben- falls keine relevante Nachfluchtgefährdung zu begründen. Der Beschwer- deführer hat entsprechende Aktivitäten anlässlich der Anhörung nicht er- wähnt, und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Veröffentli- chung der Beiträge und der Einleitung der Ermittlungen lässt auf eine be- wusst herbeigeführte Nachfluchtmotivation schliessen. Insbesondere aber, sind die Beiträge weder inhaltlich besonders exponiert noch haben sie eine nennenswerte Reichweite erzielt. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als politischer Aktivist wahrgenommen würde.

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Engagement in ei- nem kurdischen Fussballverein in der Schweiz könne eine Gefährdung be- gründen, überzeugt auch dieses Vorbringen nicht. Es bestehen keine ob- jektiven Hinweise darauf, dass türkische Behörden gewöhnliche sportliche Aktivitäten im Ausland als oppositionelles Engagement verfolgen. Der Hin- weis auf ein von der türkischen Regierung herausgegebenes Buch genügt nicht, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne zu begründen.

E-6364/2023 Seite 13

E. 5.7 Abschliessend kann hinsichtlich der mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 eingereichten verschiedenen türkischsprachigen Dokumenten fest- gehalten werden, dass auch diese nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Wie bereits vorstehend festgehalten, ist im Zusam- menhang mit derartigen Dokumenten inzwischen öffentlich bekannt, dass einerseits auch echte entsprechende Schriftstücke in der Türkei ohne grös- sere Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden können und diese andererseits auch leicht fälschbar sind. Entsprechend kommt diesen Do- kumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen bleiben unter- halb der Schwelle der asylrechtlichen Erheblichkeit. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein politisch exponiertes Profil, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte staatliche Verfolgung.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 E-6364/2023 Seite 14

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E-6364/2023 Seite 15

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt. Auch in indivi- dueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die eine Rück- kehr des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Aufgrund dessen bedarf es keiner Würdigung unter dem Aspekt des Kindswohls. Er kann in seinem Heimatstaat grundsätzlich weiterhin die Schule besuchen und wie seine Geschwister eine Ausbildung absolvieren, zu denken ist da etwa auch an die (…) Stadt F._______, wo seine ältere Schwester studiere. Seine Kern- familie lebt, mit Ausnahme seines in der Schweiz lebenden Bruders C._______, weiterhin in deren Heimatstadt B._______ der (…) Provinz, wo er Zeit seines Lebens bis zu seiner Ausreise wohnte (vgl. SEM-Akte […]). Seine Eltern verfügen über ein regelmässiges Einkommen aus ihren Tätig- keiten in einer (…) beziehungsweise im (…). Zudem leben gemäss seinen Angaben zahlreiche weitere Verwandte, darunter Grosseltern, Tanten, On- keln und Cousins, in seiner Heimatregion, während weitere Verwandte in der Schweiz und Deutschland wohnhaft sind. Die soziale und wirtschaftli- che Reintegration des Beschwerdeführers erscheint daher gewährleistet (vgl. SEM-Akten […], […]). Schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ge- hen aus den Akten nicht hervor. Bei ihm wurde im Wesentlichen eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert (vgl. Arztberichte vom 3. April 2024 und 11. November 2024). Es ist davon auszugehen, dass sich sein Zustand im ver- trauten familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat stabilisieren wird. Die festgestellten psychischen Beschwerden können in der Türkei grund- sätzlich adäquat behandelt werden. Das türkische Gesundheitswesen ent- spricht in weiten Teilen westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D- 7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Auch die Behandlung von psy- chischen Problemen ist in der Türkei möglich. Es existieren landesweit psy- chiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur

E-6364/2023 Seite 16 Verfügung (vgl. Urteil BVGer 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4 mit Verweis auf Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Wie das SEM zutreffend festhielt, befand sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in psychotherapeutischer Behandlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese in der Türkei nicht wiederaufgenommen werden könnte, zumal die behandelnde Person eigenen Angaben zufolge aus sei- nem familiären Umfeld stammt (vgl. SEM-Akte […]). Allfällige finanzielle Schwierigkeiten können durch familiäre Unterstützung oder allenfalls durch das staatliche Sozialversicherungssystem überbrückt werden. Abschlies- send ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche unter anderem auch in Form von Medikamenten erfolgen kann (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; SR 142.312). Dies könnte gegebenenfalls dazu beitragen, notwendige medizinische Behand- lungen zumindest in einer Anfangsphase nach der Rückkehr sicherzustel- len.

E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit

– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos

E-6364/2023 Seite 17 erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung und reichte zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom

24. Oktober 2023 bei. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. Nach den vor- stehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und als amtliche Rechts- beiständin lic. iur. Nesrin Ulu eingesetzt. Demnach ist ihr ein amtliches Ho- norar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der not- wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertre- terin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich aufgrund der gegebenen Akten hinlänglich einschätzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1’100.– (inkl. Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1’100.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6364/2023 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde (...) Glaubens, verliess seine Heimatstadt B._______ Anfang April 2023 - damals minderjährig - im Laderaum eines Lastwagens. In Istanbul sei er in einen anderen Lastwagen umgestiegen und habe die Türkei in eine ihm unbekannte Richtung verlassen. Wie lange die Fahrt gedauert und durch welche europäischen Länder sie geführt habe, wisse er nicht, da er sich während der gesamten Zeit im dunklen, mit Waren beladenen Laderaum befunden habe. An einem ihm unbekannten Ort sei er aus dem Fahrzeug entlassen und in den Laderaum eines weiteren Lastwagens gebracht worden, mit dem er am 13. April 2023 in die Schweiz gelangt sei. Bei seiner Ankunft in Zürich sei er von seinem Bruder C._______ (N [...]; Anmerkung zum Bruder: Dieser stellte am 9. April 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz; mit Verfügung vom 23. Juni 2021 nahm ihn das SEM vorläufig auf; es bejahte das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe, nachdem dieser nach seiner Ausreise begann, politische Beiträge in den sozialen Medien zu teilen, und in der Folge ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war) abgeholt worden. Am 14. April 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 12. Mai 2023 wurde er im Rahmen der Erstbefragung UMA (EB) zu seiner Person und den Gründen seines Gesuchs befragt; am 1. Juni 2023 erfolgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in seinem Heimatstaat aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie wegen seines Bruders C._______, der 2019 in die Schweiz geflüchtet sei, behördlich verfolgt. Seit der Ausreise des Bruders habe die Polizei wiederholt das elterliche Wohnhaus aufgesucht und nach ihm gefragt. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schule und im Fussballverein aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder sowie seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit diskriminiert und beleidigt worden, weshalb er beide Aktivitäten habe aufgeben müssen. Aufgrund dieser negativen Erfahrungen mit den staatlichen Behörden habe er eine ablehnende Haltung gegenüber dem Staat entwickelt und sich in der Folge politisch bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) engagiert, unter anderem durch die Teilnahme an deren Versammlungen. Nach seiner Teilnahme am Newroz-Fest vom (...) März 2023 sei er zu Hause von der Polizei aufgesucht und mit Inhaftierung bedroht worden. Zu seinem Schutz hätten seine Eltern daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen solle. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es hielt im Ergebnis fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2023 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers (Beilage 4), ein Schreiben eines Anwalts aus der Türkei (türkischsprachig ohne Übersetzung, Beilage 5) vom 9. November 2023 und eine Unterstützungsbestätigung vom 24. Oktober 2023 (Beilage 6) als Beweismittel beigelegt. Zudem wurde angekündigt, es würden ein ärztlicher Bericht, Mitteilungen in den sozialen Medien sowie Akten eines in der Türkei laufenden Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer nachgereicht. D. Mit Schreiben vom 21. November 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 eine psychotherapeutische Beratungsbestätigung vom 8. November 2023 samt Empfehlung der Asylorganisation Zürich (Beilage 7) und eine Bestätigung des Fussballclubs D._______ vom 24. November 2023 (Beilage 8) ins Recht. Ferner teilte er erneut mit, ein ärztlicher Bericht werde baldmöglichst nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 forderte die Instruktionsrichterin - nachdem die in Aussicht gestellten Beweismittel bislang nicht eingereicht worden waren - den Beschwerdeführer auf, aktuelle Beweismittel im Sinne seiner Ankündigungen soweit möglich im Original und bis zum 7. März 2024 nachzureichen. Zudem habe er innert derselben Frist eine Übersetzung des türkischsprachigen Schreibens vom 9. November 2023 einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Mit Schreiben vom 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung des Anwaltsschreibens (zu Beilage 5), einen Ermittlungsbericht vom 8. November 2023 (Beilage 9), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ an das hiesige Strafgericht vom 8. Dezember 2023 (Beilage 10), einen Haftbefehl des (...) Strafgerichtes B._______ vom 11. Dezember 2023 (Beilage 11) sowie einen Haftbefehl des 3. Strafrichteramtes B._______ vom 20. Dezember 2023 (Beilage 12) als Beweismittel zu den Akten. Ferner teilte er mit, die Übersetzung der türkischen Strafakten nehme Zeit in Anspruch und die in der Beschwerdeschrift genannten Beweismittel würden nach Erhalt nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 17. April 2024 wurde ein psychotraumatologischer Bericht vom 3. April 2024 der (...) (Beilage 13) ins Recht gelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis zum 4. November 2024 letztmalig aufgefordert, die ausstehenden Beweismittel (die angekündigten Mitteilungen in den sozialen Medien) sowie die Übersetzungen der Beilagen 9 bis 12 einzureichen. J. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen der Beilagen 9 bis 12 sowie ein Bestätigungs-schreiben des Fussballvereins FC E._______ vom 24. Oktober 2024 (Beilage 14) zu den Akten. Hinsichtlich der ausstehenden medialen Beiträge teilte er mit, er könne aufgrund der Sperrung seines Social-Media-Accounts nicht auf die Beiträge zugreifen. K. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Anwaltsschreiben (ohne Datum) mit deutscher Übersetzung ein. L. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. November 2024 zur Beschwerde sowie zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln vernehmen. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 folgende türkischsprachige Dokumente (jeweils in Kopie und ohne Übersetzung) beim Gericht ein, die er auf Deutsch wie folgt bezeichnete: Ermittlungsakten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 StGB (Beilage 16), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom 4. April 2024 (Beilage 17), einen Beschluss auf Erlass eines Haftbefehls des (...) Strafrichteramtes B._______ vom 4. April 2024 (Beilage 18), einen Haftbefehl des (...) Strafrichteramtes B._______ vom 5. April 2024 (Beilage 19), eine Anfrage der Staatsanwaltschaft B._______ über den Vollzug des Haftbefehls vom 16. Mai 2024 (Beilage 20), eine Antwort des Haftbüros der Staatsanwaltschaft auf die Anfrage vom 4. Oktober 2024 (Beilage 21), einen Ermächtigungsantrag der Staatsanwaltschaft an die Abteilung für Strafsachen des Justizministeriums der Türkei, ohne Datum (Beilage 22), eine Nachforschung über die Adresse des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 (Beilage 23) sowie einen ärztlichen Bericht von der Psychiatrischen (...) vom 11. November 2024 (Beilage 24). N. Nach auf Gesuch hin bewilligter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 seine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Entscheid aus, die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifischen Einzelfällen seien Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen durch die Polizei im Rahmen von Hausbesuchen sowie die erlittenen Beleidigungen und Diskriminierungen an der Schule - welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders Onur erlitten habe - würden jedoch nicht die Intensität erlangen, um als asylrechtlich relevante Reflexverfolgung zu gelten. Auch die Schikanen, die er an seiner Schule und im Fussballclub wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Religionszugehörigkeit erlebt habe, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die infolge dieser Schikanen erlittene psychische Belastung erreiche zudem nicht das Mass des unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich sei auch die Befürchtung unbegründet, er würde aufgrund seiner politischen Aktivitäten (Engagement bei der HDP, Teilnahme an Versammlungen und am Newroz-Fest am [...] März 2023) behördlich verfolgt und inhaftiert, da der Beschwerdeführer nicht über ein politisch exponiertes Profil verfüge, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in besonderem Masse auf sich ziehe. Gemäss seinen eigenen Angaben würden in der Türkei auch keine gerichtlichen Verfahren gegen ihn laufen. Angesichts dieser Umstände sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, als unbegründet einzustufen. Abschliessend erhob das SEM aufgrund der wenig substanziierten Angaben Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements für die HDP sowie an den vorgebrachten Polizeibesuchen. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Vorinstanz mache zutreffende Feststellungen bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei. Es würden jedoch weitere Ausführungen zur Unterdrückung von politischen Aktivitäten der kurdischen Bewegung fehlen. So würden Angehörige von gesuchten oder im Ausland befindlichen Personen gezielt unter Druck gesetzt, um diese zur Rückkehr oder Kooperation zu bewegen. Entsprechende Hausbesuche der Polizei dienten dabei nicht der Fahndung selbst, sondern hätten den Zweck, Familienangehörige einzuschüchtern und von jeglicher politischen Betätigung - namentlich im Umfeld der HDP - abzuhalten. Solche polizeilichen Massnahmen hätten erhebliche psychische Belastungen sowie soziale Isolation zur Folge, da Nachbarn und Bekannte von den Kontrollen erfahren und die Betroffenen in der Folge stigmatisiert würden. Kurden und (...) gerieten in diesem Kontext besonders leicht unter Generalverdacht. Zudem würden die türkischen Behörden oppositionelle und regierungskritische Personen durch strafrechtliche Verfahren und Festnahmen wegen Äusserungen in sozialen Medien gezielt mundtot machen. Für den damals jugendlichen Beschwerdeführer seien die polizeilichen Besuche angstauslösend gewesen. Solche polizeilichen Ermittlungen hätten zur Folge, dass die Familienmitglieder auch von Aussenstehenden als Terroristen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer sei isoliert und ausgegrenzt worden, was ihm ein psychisches Problem ausgelöst habe. Diese Umstände hätten für ihn eine schwerwiegende Härte bedeutet, welche - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - die erforderliche Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreiche. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine ausreichenden Ausführungen zu den Schikanen in der Schule und im Fussballverein gemacht. Letztere dürften nicht nur auf seine kurdische Volks- und Religionszugehörigkeit zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer habe nämlich geltend gemacht, dass diese allgemeinen Schikanen und Misshandlungen erst durch die politisch motivierte polizeiliche Verfolgung seines Bruders unerträglich geworden seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht gingen die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei erleiden könnten. Er habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben müssen, was zeige, dass die Verfolgung für ihn einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Schliesslich sei er nicht dazu befragt worden, wo er sich sonst noch für die kurdische Bewegung engagiert habe. So sei etwa unberücksichtigt geblieben, dass er in der Schweiz in einem kurdischen Fussballverein aktiv sei und seine politische Meinung in den sozialen Medien äussere. Nach dem vorinstanzlichen Asylentscheid habe der Beschwerdeführer durch seinen in der Türkei mandatierten Rechtsanwalt ausserdem erfahren, dass gegen ihn wegen seiner Beiträge auf Facebook ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, worin ihm Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen werde. 3.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM zunächst den Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer nicht genügend nach seinen politischen Tätigkeiten gefragt worden sei, als unbegründet zurück. Weiter hält es fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente würden - abgesehen von der Nennung des Delikts - keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Textbausteinen. Daraus lasse sich kein Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen ziehen. Zudem verfügten weder diese Unterlagen noch der Open-Source-Bericht der Polizei (Beilage 9) über verifizierbare Sicherheits-merkmale, weshalb sie leicht fälschbar seien und lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen (unter Verweis auf die Urteile des BVGer E-1067/2023, E-1558/2024, D-1699/2024 und E-1472/2024). Des Weiteren sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der folgenden Ausführungen könne die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben: Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden. Bei dem vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument handle es sich entgegen dessen Darstellung um einen Vorführbefehl. Aus dessen Inhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Aufnahme seiner Aussagen und nicht zu seiner Verhaftung vorzuführen sei. Ferner stellt das SEM fest, dass aus dem Ermittlungsbericht (Beilage 9) nicht ersichtlich sei, wann die untersuchten Beiträge veröffentlicht worden seien, da diese nur mit Tag und Monat, nicht aber mit Jahreszahl datiert seien. Da der Bericht vom 8. November 2023 stamme, sei anzunehmen, dass die Beiträge im selben Monat publiziert worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Social-Media-Aktivitäten anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2023 nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese erst nach seiner Ausreise - allenfalls nach Erhalt des negativen Asylentscheids - erfolgten. Schliesslich würden die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers kein Bild eines politischen Aktivisten vermitteln und hätten keine nennenswerte Resonanz erzielt. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Asylentscheid, Veröffentlichung der Posts und Einleitung der Ermittlungen liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Ermittlungen bewusst veranlasst habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei. 3.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, es müsse standardisierte Formulare für die Justizbehörden geben, damit das UYAP-System einwandfrei funktioniere. Die Digitalisierung der türkischen Verwaltung sei im Vergleich beispielsweise zu Deutschland weit fortgeschritten. Dieses System und die entsprechenden Dokumente der türkischen Justizorgane seien allen Beteiligten bekannt, weshalb die diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf Berichte verschiedener Asylorganisationen. Die Quellen für den Nachweis entgeltlich erworbener Dokumente seien entweder selbst erstellte Youtube-Videos oder darauf basierende TV-Sendungen. Diese würden von den türkischen Behörden nicht ernst genommen. Die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente seien daher unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen Vorführbefehl handle, aus dem hervorgehe, dass er lediglich zur Aufnahme seiner Aussagen und nicht zu seiner Verhaftung vorzuführen sei. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dabei einen wesentlichen Aspekt übersehen, da erst nach der Befragung durch den Staatsanwalt über seine Freilassung entschieden werde. Die Entscheidung über eine allfällige Verhaftung oder Freilassung liege somit in der Zuständigkeit des Staatsanwalts. Da solche Strafverfahren primär dem Zweck dienten, die kurdische Opposition einzuschüchtern und mundtot zu machen, sei es unerheblich, ob er, der Beschwerdeführer, eine führende Rolle innehabe oder lediglich einfaches Mitglied sei. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der im Vorführungsbefehl enthaltenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft könne er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft genommen werden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfolgung kurdischer Organisationen im Ausland sei allgemein bekannt und werde von der türkischen Regierung selbst offen eingeräumt. Diese habe ein umfangreiches Buch veröffentlicht, in dem auch die Schweiz erwähnt und legale kurdische Organisationen als PKK-nah dargestellt würden. Da er in einem der darin genannten kurdischen Fussballvereine aktiv sei, bestehe für ihn eine zusätzliche Gefährdung durch die türkischen Behörden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung seine Gründe dafür insgesamt überzeugend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen: 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Schikanen in der Schule und im Fussballverein unzureichend gewürdigt, unbegründet ist. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Vorbringen geprüft und zutreffend gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer die erlebten Schikanen zusätzlich auf die polizeiliche Verfolgung seines Bruders zurückführt, ändert - mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen - nichts daran, zumal dies nichts an der fehlenden Intensität ändert. Sodann ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei im Zusammenhang mit der Kurdenfrage - trotz des Umstands, dass es im Rahmen der Auflösung der PKK gewisse Anzeichen, die auf eine Entspannung hindeuten gibt - zwar weiterhin als problematisch einzustufen ist. Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass Personen kurdischer Herkunft allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Glaubens landesweit systematisch verfolgt werden. Entsprechend ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob der Beschwerdeführer individuell in einen flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der türkischen Behörden geraten ist oder bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.3 Die geltend gemachten polizeilichen Hausbesuche und Schikanen, die der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion erlebt habe, erreichen - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - in ihrer Intensität nicht das Ausmass einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich dabei um Massnahmen, wie sie zahlreiche kurdische Familien in der Türkei erfahren, und sie erreichen auch beim Beschwerdeführer nicht die unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geforderte Intensität ernsthafter Nachteile. Dass diese Vorkommnisse beim damals jugendlichen Beschwerdeführer psychische Belastungen ausgelöst haben mögen, ändert daran nichts, zumal auch die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im massgeblichen Sinne nicht erfüllt sind. Ein menschenwürdiges Leben in der Türkei war und ist ihm auch nach der Rückkehr möglich. 5.4 Auch in Bezug auf die vorgelegten Dokumente, namentlich den sogenannten Haftbefehl und den Ermittlungsbericht, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Der formelle und inhaltliche Aufbau der Unterlagen lässt darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um einen Haft-, sondern um einen Vorführbefehl handelt, der der Aufnahme einer Aussage dient. Dass im Anschluss daran zwingend eine Inhaftierung erfolgen würde, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Angesichts der bekannten Praxis türkischer Behörden, wonach Ermittlungsverfahren häufig ohne weitere Massnahmen eingestellt werden, ist die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr nicht begründet. 5.5 Die Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls keine relevante Nachfluchtgefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer hat entsprechende Aktivitäten anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung der Beiträge und der Einleitung der Ermittlungen lässt auf eine bewusst herbeigeführte Nachfluchtmotivation schliessen. Insbesondere aber, sind die Beiträge weder inhaltlich besonders exponiert noch haben sie eine nennenswerte Reichweite erzielt. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als politischer Aktivist wahrgenommen würde. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Engagement in einem kurdischen Fussballverein in der Schweiz könne eine Gefährdung begründen, überzeugt auch dieses Vorbringen nicht. Es bestehen keine objektiven Hinweise darauf, dass türkische Behörden gewöhnliche sportliche Aktivitäten im Ausland als oppositionelles Engagement verfolgen. Der Hinweis auf ein von der türkischen Regierung herausgegebenes Buch genügt nicht, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im massgeblichen Sinne zu begründen. 5.7 Abschliessend kann hinsichtlich der mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 eingereichten verschiedenen türkischsprachigen Dokumenten festgehalten werden, dass auch diese nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Wie bereits vorstehend festgehalten, ist im Zusammenhang mit derartigen Dokumenten inzwischen öffentlich bekannt, dass einerseits auch echte entsprechende Schriftstücke in der Türkei ohne grössere Schwierigkeiten gegen Entgelt beschafft werden können und diese andererseits auch leicht fälschbar sind. Entsprechend kommt diesen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen bleiben unterhalb der Schwelle der asylrechtlichen Erheblichkeit. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein politisch exponiertes Profil, und es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte staatliche Verfolgung. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt. Auch in individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die eine Rückkehr des inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Aufgrund dessen bedarf es keiner Würdigung unter dem Aspekt des Kindswohls. Er kann in seinem Heimatstaat grundsätzlich weiterhin die Schule besuchen und wie seine Geschwister eine Ausbildung absolvieren, zu denken ist da etwa auch an die (...) Stadt F._______, wo seine ältere Schwester studiere. Seine Kernfamilie lebt, mit Ausnahme seines in der Schweiz lebenden Bruders C._______, weiterhin in deren Heimatstadt B._______ der (...) Provinz, wo er Zeit seines Lebens bis zu seiner Ausreise wohnte (vgl. SEM-Akte [...]). Seine Eltern verfügen über ein regelmässiges Einkommen aus ihren Tätigkeiten in einer (...) beziehungsweise im (...). Zudem leben gemäss seinen Angaben zahlreiche weitere Verwandte, darunter Grosseltern, Tanten, Onkeln und Cousins, in seiner Heimatregion, während weitere Verwandte in der Schweiz und Deutschland wohnhaft sind. Die soziale und wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers erscheint daher gewährleistet (vgl. SEM-Akten [...], [...]). Schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gehen aus den Akten nicht hervor. Bei ihm wurde im Wesentlichen eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert (vgl. Arztberichte vom 3. April 2024 und 11. November 2024). Es ist davon auszugehen, dass sich sein Zustand im vertrauten familiären und sozialen Umfeld im Heimatstaat stabilisieren wird. Die festgestellten psychischen Beschwerden können in der Türkei grundsätzlich adäquat behandelt werden. Das türkische Gesundheitswesen entspricht in weiten Teilen westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Auch die Behandlung von psychischen Problemen ist in der Türkei möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Urteil BVGer 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4 mit Verweis auf Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Wie das SEM zutreffend festhielt, befand sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in psychotherapeutischer Behandlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese in der Türkei nicht wiederaufgenommen werden könnte, zumal die behandelnde Person eigenen Angaben zufolge aus seinem familiären Umfeld stammt (vgl. SEM-Akte [...]). Allfällige finanzielle Schwierigkeiten können durch familiäre Unterstützung oder allenfalls durch das staatliche Sozialversicherungssystem überbrückt werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, welche unter anderem auch in Form von Medikamenten erfolgen kann (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; SR 142.312). Dies könnte gegebenenfalls dazu beitragen, notwendige medizinische Behandlungen zumindest in einer Anfangsphase nach der Rückkehr sicherzustellen. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung und reichte zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2023 bei. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und als amtliche Rechtsbeiständin lic. iur. Nesrin Ulu eingesetzt. Demnach ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich aufgrund der gegebenen Akten hinlänglich einschätzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: