Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juli 2021 für sich und ihren (...) Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Juli 2021 wurde sie zu ihren Personalien und zu denjenigen ihres Sohnes sowie zu ihrem Reiseweg befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 3. August 2021 fand die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 31. August 2021 die Anhörung der Beschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Im Jahr (...) habe sie in D._______ die Mittelschule abgeschlossen und sich später an der Universität eingeschrieben, jedoch nie Vorlesungen besucht; während rund eines Jahres habe sie in einem (...) gearbeitet. Am 9. August 2017 habe sie sich in D._______ mit E._______ nach Brauch verheiratet und in der Folge mit ihm bei dessen Mutter gelebt, bevor sie in ein eigenes Haus im Quartier F._______ in D._______ gezogen seien. Am 8. Dezember 2019 - sie sei damals im (...) Monat schwanger gewesen - habe ihr Mann unter Beteiligung seines Bruders einen Arbeitskollegen umgebracht und anschliessend dessen Leiche verbrennen lassen. Am 12. Dezember 2019 sei E._______ verhaftet und dann zu einer lebenslangen Haftstrafe, die später auf 30 Jahre herabgesetzt worden sei, verurteilt worden; das Strafverfahren gegen seinen Bruder sei noch hängig. Es habe sich herausgestellt, dass ihr Mann bei verschiedenen Leuten hohe Schulden gehabt habe. Nach dessen Verhaftung sei sie von den Gläubigern aufgefordert worden, die Schulden zurückzuzahlen, wobei sie auch bedroht worden sei. Von der Familie des getöteten Mannes habe sie Drohbriefe erhalten. Nach seiner Verhaftung habe sie zunächst bei Verwandten von E._______, später dann meist bei ihrer Schwester gewohnt. Ihr Vater habe sie mit ihrem Kind - dem "Sohn eines Kriminellen" - nicht bei sich haben wollen; stattdessen habe er für sie die Ausreise ins Ausland organisiert. Etwa im Januar 2021 habe sie E._______ mitgeteilt, dass sie die Ehe nicht weiterführen wolle, und den Kontakt abgebrochen. Am 1. Juli 2021 hätten sie und ihr Kind Kosovo verlassen und seien in einem Personenwagen in die Schweiz, wo eine weitere Schwester lebe, gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass, Auszüge aus dem Zivilstandsregister, fünf Fotos, auf denen sie mit E._______ zu sehen ist, sowie drei Zeitungsartikel, welche über den besagten E._______ und dessen Bruder betreffenden Straffall berichten, zu den Akten. A.d Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 9. September 2021 den Entscheidentwurf. A.e Die Beschwerdeführerin liess dem SEM mit Stellungnahme vom 10. September 2021 mitteilen, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt noch nicht als erstellt zu erachten. Es werde daher darum ersucht, die entsprechenden Verfahrensmängel zu beheben und die vorgebrachten Argumente angemessen zu berücksichtigen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. September 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden - in Kopie - auch die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 13. September 2021 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde betrifft lediglich die Frage der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 13. September 2021 sind als mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen zu betrachten, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen.
E. 5 In der Beschwerdeschrift wird (einzig) gerügt, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides habe der relevante medizinische Sachverhalt noch nicht vorgelegen, mithin sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall als unvollständig einzustufen; insofern habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt, dass sie unter psychischem Druck stehe und ein Arzttermin anstehe. Die Ärztin im BAZ habe die psychischen Probleme zwar nicht nach dem ICD-10-Standard eingestuft, aber die Beschwerdeführerin gerade dafür an die transkulturelle Sprechstunde überwiesen, deren Fachspezialisten standardmässig die Kategorisierung der psychiatrischen Beschwerden gemäss ICD-10-Standard - und gegebenenfalls die Einleitung einer Behandlung - vornehmen würden. Der auf den 31. August 2021 angesetzte Termin bei der transkulturellen Sprechstunde habe von der Beschwerdeführerin (wegen Terminkollision mit der Anhörung) nicht wahrgenommen werden können und sei auf den 15. September 2021 verschoben worden. Wenn die Vorinstanz argumentiere, die Beurteilung der Ärztin sei lediglich eine rudimentäre Abklärung, so sei es nicht konsequent, dass mit derselben Konsultation - mit dem Hinweis, die Ärztin habe lediglich ein (...) verschrieben, was nicht auf eine schwere psychische Störung schliessen lasse - eine schwere psychische Störung ausgeschlossen werde. Zur Zeit sei noch nicht ersichtlich, welcher Art und welchen Ausmasses die psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin sei. Die Vorinstanz spreche selbst von einer nur rudimentären Abklärung. Abhilfe schaffe hier eine psychiatrische Abklärung durch eine Fachperson im Rahmen der transkulturellen Sprechstunde. Diese Abklärung sei notwendig, da Art und Umfang der psychischen Erkrankung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in eine existenzielle Notlage gerate, eine zentrale Bedeutung zukomme. Von einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher abzusehen.
E. 6 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - und dabei insbesondere auch zu den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin - geäussert und sich auch mit dem in der Stellungnahme vom 10. September 2021 geäusserten Anliegen, bis zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit dem Entscheid zuzuwarten, befasst. So hat sie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sie die Tätigung weiterer Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen beziehungsweise das in der Stellungnahme vom 10. September 2021 beantragte Abwarten von ärztlichen Berichten als nicht indiziert erachte, weil eine exakte Diagnose des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts der guten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erstellt werden könne. Des Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM hat somit die Frage nach allfälligem weiteren Abklärungsbedarf weder ignoriert noch unbeantwortet gelassen (vgl. dazu auch die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteile des BVGer E-5943/2019 vom 21. November 2019, E. 4.3 und D-3812/2019 vom 15. August 2019, E. 5.1). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei gesundheitlichen Problemen war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise diese abzuwarten. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Kosovo grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu etwa Urteile E-2503/2021 vom 4. Juni 2021 E. 11.3.3 und D-2145/2020 vom 29. März 2021 E. 7.7), auch wenn das kosovarische Gesundheitssystem nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Bei dieser Sachlage und angesichts der bereits vorliegenden Akten durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, der für das vorliegende Verfahren erforderliche Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und der medizinischen Versorgungslage in Kosovo zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
E. 7.2 Die in der Beschwerdeschrift erhobene (formelle) Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4198/2021 Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), beide Kosovo, beide vertreten durch MLaw Sabine Eichenberger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juli 2021 für sich und ihren (...) Sohn in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Juli 2021 wurde sie zu ihren Personalien und zu denjenigen ihres Sohnes sowie zu ihrem Reiseweg befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 3. August 2021 fand die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 31. August 2021 die Anhörung der Beschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Im Jahr (...) habe sie in D._______ die Mittelschule abgeschlossen und sich später an der Universität eingeschrieben, jedoch nie Vorlesungen besucht; während rund eines Jahres habe sie in einem (...) gearbeitet. Am 9. August 2017 habe sie sich in D._______ mit E._______ nach Brauch verheiratet und in der Folge mit ihm bei dessen Mutter gelebt, bevor sie in ein eigenes Haus im Quartier F._______ in D._______ gezogen seien. Am 8. Dezember 2019 - sie sei damals im (...) Monat schwanger gewesen - habe ihr Mann unter Beteiligung seines Bruders einen Arbeitskollegen umgebracht und anschliessend dessen Leiche verbrennen lassen. Am 12. Dezember 2019 sei E._______ verhaftet und dann zu einer lebenslangen Haftstrafe, die später auf 30 Jahre herabgesetzt worden sei, verurteilt worden; das Strafverfahren gegen seinen Bruder sei noch hängig. Es habe sich herausgestellt, dass ihr Mann bei verschiedenen Leuten hohe Schulden gehabt habe. Nach dessen Verhaftung sei sie von den Gläubigern aufgefordert worden, die Schulden zurückzuzahlen, wobei sie auch bedroht worden sei. Von der Familie des getöteten Mannes habe sie Drohbriefe erhalten. Nach seiner Verhaftung habe sie zunächst bei Verwandten von E._______, später dann meist bei ihrer Schwester gewohnt. Ihr Vater habe sie mit ihrem Kind - dem "Sohn eines Kriminellen" - nicht bei sich haben wollen; stattdessen habe er für sie die Ausreise ins Ausland organisiert. Etwa im Januar 2021 habe sie E._______ mitgeteilt, dass sie die Ehe nicht weiterführen wolle, und den Kontakt abgebrochen. Am 1. Juli 2021 hätten sie und ihr Kind Kosovo verlassen und seien in einem Personenwagen in die Schweiz, wo eine weitere Schwester lebe, gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Reisepass, Auszüge aus dem Zivilstandsregister, fünf Fotos, auf denen sie mit E._______ zu sehen ist, sowie drei Zeitungsartikel, welche über den besagten E._______ und dessen Bruder betreffenden Straffall berichten, zu den Akten. A.d Das SEM übermittelte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 9. September 2021 den Entscheidentwurf. A.e Die Beschwerdeführerin liess dem SEM mit Stellungnahme vom 10. September 2021 mitteilen, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt noch nicht als erstellt zu erachten. Es werde daher darum ersucht, die entsprechenden Verfahrensmängel zu beheben und die vorgebrachten Argumente angemessen zu berücksichtigen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. September 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden - in Kopie - auch die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 13. September 2021 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde betrifft lediglich die Frage der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 13. September 2021 sind als mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen zu betrachten, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. 5. In der Beschwerdeschrift wird (einzig) gerügt, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides habe der relevante medizinische Sachverhalt noch nicht vorgelegen, mithin sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall als unvollständig einzustufen; insofern habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens erwähnt, dass sie unter psychischem Druck stehe und ein Arzttermin anstehe. Die Ärztin im BAZ habe die psychischen Probleme zwar nicht nach dem ICD-10-Standard eingestuft, aber die Beschwerdeführerin gerade dafür an die transkulturelle Sprechstunde überwiesen, deren Fachspezialisten standardmässig die Kategorisierung der psychiatrischen Beschwerden gemäss ICD-10-Standard - und gegebenenfalls die Einleitung einer Behandlung - vornehmen würden. Der auf den 31. August 2021 angesetzte Termin bei der transkulturellen Sprechstunde habe von der Beschwerdeführerin (wegen Terminkollision mit der Anhörung) nicht wahrgenommen werden können und sei auf den 15. September 2021 verschoben worden. Wenn die Vorinstanz argumentiere, die Beurteilung der Ärztin sei lediglich eine rudimentäre Abklärung, so sei es nicht konsequent, dass mit derselben Konsultation - mit dem Hinweis, die Ärztin habe lediglich ein (...) verschrieben, was nicht auf eine schwere psychische Störung schliessen lasse - eine schwere psychische Störung ausgeschlossen werde. Zur Zeit sei noch nicht ersichtlich, welcher Art und welchen Ausmasses die psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin sei. Die Vorinstanz spreche selbst von einer nur rudimentären Abklärung. Abhilfe schaffe hier eine psychiatrische Abklärung durch eine Fachperson im Rahmen der transkulturellen Sprechstunde. Diese Abklärung sei notwendig, da Art und Umfang der psychischen Erkrankung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in eine existenzielle Notlage gerate, eine zentrale Bedeutung zukomme. Von einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher abzusehen.
6. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - und dabei insbesondere auch zu den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin - geäussert und sich auch mit dem in der Stellungnahme vom 10. September 2021 geäusserten Anliegen, bis zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit dem Entscheid zuzuwarten, befasst. So hat sie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sie die Tätigung weiterer Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen beziehungsweise das in der Stellungnahme vom 10. September 2021 beantragte Abwarten von ärztlichen Berichten als nicht indiziert erachte, weil eine exakte Diagnose des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts der guten medizinischen Versorgung im Heimatstaat auch dort erstellt werden könne. Des Weiteren wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Das SEM hat somit die Frage nach allfälligem weiteren Abklärungsbedarf weder ignoriert noch unbeantwortet gelassen (vgl. dazu auch die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteile des BVGer E-5943/2019 vom 21. November 2019, E. 4.3 und D-3812/2019 vom 15. August 2019, E. 5.1). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei gesundheitlichen Problemen war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise diese abzuwarten. Gemäss konstanter Praxis kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Kosovo grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu etwa Urteile E-2503/2021 vom 4. Juni 2021 E. 11.3.3 und D-2145/2020 vom 29. März 2021 E. 7.7), auch wenn das kosovarische Gesundheitssystem nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Bei dieser Sachlage und angesichts der bereits vorliegenden Akten durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, der für das vorliegende Verfahren erforderliche Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und der medizinischen Versorgungslage in Kosovo zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 7.2 Die in der Beschwerdeschrift erhobene (formelle) Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die SEM-Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: