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E-5943/2019

E-5943/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl und wurde in der Folge dem BAZ C._______ zugewiesen. Dort mandatierte er am 4. Oktober 2019 die ihm zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten gleichentags seine Personalienaufnahme (PA) und am 29. Oktober 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er komme aus D._______, sei Student (...) und bereits in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen, insbesondere als (...). In die Schweiz sei er aus medizinischen Gründen gekommen. Im Jahre 2012 habe er einen (...) gehabt und dabei Verletzungen am (...) erlitten. Einschneidend sei ein (...) vom (...) 2018 gewesen, bei dem er sich einen (...) gebrochen habe. Er sei notfallmässig operiert worden und die Kosten seien von der staatlichen Krankenkasse übernommen worden. Später habe er noch zwei Arzttermine gehabt. Die Kosten für die aus seiner Sicht notwendige Weiterbehandlung hätte er aber selber tragen müssen, was ihm aufgrund seiner gesundheitlich bedingten Erwerbslosigkeit und der finanziellen Minderbemittlung seiner Mutter, Geschwister und Verwandten nicht möglich gewesen sei, zumal seine Mutter ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei und die Familie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Für den Uniabschluss, welcher ihm eine zumindest geistige Berufstätigkeit und die Bewältigung weiterer Behandlungskosten ermöglichen könnte, fehle ihm das Geld. Er habe chronische Schmerzen und zudem (...), die ebenfalls mit seiner (...)verletzung in Zusammenhang stünden. Dies habe ihn veranlasst in die Schweiz zu kommen, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent medizinisch behandeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behörden oder Private erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. Diesen habe er in der Schweiz verloren beziehungsweise er befinde sich inzwischen wieder zuhause und er könne das Dokument nicht so schnell erhältlich machen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst einer Passkopie medizinische Unterlagen aus Georgien zu den Akten (insb. Befundaufnahme vom [...] 2018 und Arztbericht vom [...] 2018). B. Am 31. Oktober 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete es gleichentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es noch zu früh für einen Asylentscheid sei, da in der Schweiz trotz Behandlung und (...)-Untersuchung noch keine Diagnose betreffend seine (...)verletzung vorliege, deshalb weitere Abklärungen nötig seien und er bis zum Vorliegen entsprechender Berichte ins erweiterte Verfahren zuzuweisen sei, zumal sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Weiter hält er an der fehlenden Unterstützungsfähigkeit seiner Familie und der fehlenden Sozialhilfeunterstützung durch die Behörden fest. Das SEM schätze seine diesbezügliche Situation falsch ein. Ihm drohe eine existenzielle Notlage. C. Mit Verfügung vom 4. November 2019 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Eingang 12. November 2019) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM. Darin beantragt er dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, seine Zuweisung in das erweiterte Verfahren sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2 In der Beschwerde wird in der Hauptsache eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts gerügt. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Monaten weiter verschlechtert. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung habe noch keine abschliessende Diagnose zu seinem Gesundheitszustand vorgelegen. Nunmehr könnten ein (...)-Befundbericht vom (...) Oktober 2019 und ein Arztbericht vom (...) November 2019 vorgelegt werden, aus denen weiterer fachmedizinischer Abklärungsbedarf hervorgehe. Vorliegend sei - im Hinblick auf die Frage des allfälligen Bestehens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien - erforderlich zu wissen, welche konkreten medizinischen Probleme vorlägen und wie insbesondere der (...)bruch zu behandeln sei. Blosse Verdachtsdiagnosen genügten nicht. Im Entscheidzeitpunkt habe noch gar kein Arztbericht vorgelegen. Eine weder rechtzeitige noch angemessene Behandlung einer (...)verletzung könne gravierende Folgen haben und zu dauerhafter Invalidität führen. Die Entscheidreife sei somit noch nicht gegeben und das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren sei. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei das beschleunigte Verfahren vorliegend nicht geeignet; er sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Zu dieser Erkenntnis sei das Bundesverwaltungsgericht schon in anderen vergleichbaren Fällen gekommen.

E. 4.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zwar trifft es zu, dass dem SEM die Vornahme einer auf den (...) Oktober 2019 terminierten (...)-Untersuchung bekannt war und dies wurde im angefochtenen Entscheid gar festgehalten. Das SEM hat antizipativ dahingehend Position bezogen, als es ein Abwarten der Resultate als nicht indiziert erachte, weil sie angesichts der medizinischen Behandelbarkeit im Heimatland und der Unterstützungsfähigkeit von Familie und Verwandten nicht zur Annahme des Bestehens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien zu führen geeignet seien; dementsprechend erscheine auch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht angezeigt. Das SEM hat somit die Frage nach allfälligem weiteren Abklärungsbedarf zum einen nicht ignoriert und zum andern in der Verfügung selber beantwortet. Die Feststellung, dass solcher Abklärungsbedarf nicht bestehe und der Sachverhalt genügend erstellt sei, ist zu stützen. Im Verfügungszeitpunkt waren bereits genügend Unterlagen (insb. Arztbericht vom [...] 2018, Anhörungsprotokoll mit zahlreichen medizinischen Angaben, Arztbericht vom [...] Oktober 2019) aktenkundig, die eine verfahrensabschliessende Verfügung der vorliegenden Art (Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 3 AsylG, mit Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) verlässlich zuliessen. Dass sich das SEM ausschliesslich auf mündliche Aussagen des Beschwerdeführers und blosse Vermutungen abgestützt habe (vgl. Beschwerde S. 8 unten), ist offensichtlich unzutreffend. Die Ernsthaftigkeit der (...)verletzung und ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Weitere Abklärungen bleiben indessen bloss (aber immerhin) von medizinischem Nutzen für den Beschwerdeführer und haben weder das Potenzial, die vorliegende Eintretensfrage zu beeinflussen noch eine Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeizuführen. Eine abschliessende Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich für einen solchen Asylentscheid nicht nötig, zumal diese ebenso im Heimatland erstellt werden kann. Im Übrigen trifft es entgegen der Behauptung in der Beschwerde (dort S. 8) nicht zu, dass noch nicht einmal feststehe, welcher (...) gebrochen sei; aus den Arztberichten vom (...) 2018 und vom (...) Oktober 2019 geht die Verletzung am (...) hervor. Der in der Beschwerde deponierte Verweis auf behauptungsgemäss analoge Konstellationen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ändert an den gewonnenen Erkenntnisse nichts, da dort entweder andere prozessuale Mängel beziehungsweise Versäumnisse oder fehlende medizinische Unterlagen oder eine unterschiedliche Erheblichkeit medizinischer Sachverhaltselemente im Hinblick auf die konkrete Entscheidfindung (z.B. andere medizinische Situation im konkreten Heimatland) zur Diskussion standen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den für die Entscheidfindung erheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und festgestellt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht.

E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung, die er sich in Georgien mangels Erwerbstauglichkeit und damit finanzieller Mittel nicht leisten könne, in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellt er ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörung insb. F118-121 und F131). Diese Erkenntnisse werden vom Beschwerdeführer substanziell weder in seiner Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten. Zwar setzt sich das SEM bei der Eintretensfrage auch mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinander (vgl. angefochtene Verfügung E. II, S. 3). Dies wäre indessen nicht nötig gewesen, da medizinische Gründe als nicht von Menschenhand geschaffene Wegweisungshindernisse nach Gesetz nie zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen können. Die dortigen Erwägungen bleiben somit einzig bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges relevant und das SEM verweist denn auch zutreffend auf diesen Erwägungszusammenhang. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. II [zweitletzter Abschnitt] und E. III) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" macht er nicht geltend. Auch die Annahme einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eines fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadiums mit Todesnähe (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 und BVGE 2017 VI/7 E. 6, je m.w.H.) liegt fern. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (gute Bildung, bestehendes und unterstützungsfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Georgien). Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen - neben dem Hauptfokus einer behauptungsgemäss medizinisch nicht bestehenden Entscheidreife - im Wesentlichen mit blossen und kaum Substanz aufweisenden Gegenbehauptungen. Eine existenzielle Notlage oder konkrete Gefährdung anderer Art ist der Beschwerde oder den vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Aus den Beweismitteln geht vielmehr hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers bislang nach Massgabe eines behördlichen Punktesystems dauerhaft keine Anspruchsberechtigung für Sozialhilfe hat (vgl. Auszug vom 24. Oktober 2019) und ferner «kein Hinweis auf eine relevante Spinalkanalstenose oder neuroforaminale Einengung oder Zeichen der Wurzelkompression» (vgl. Arztbericht vom (...) Oktober 2019) besteht. Weiter wird aus der Beschwerde nicht erkennbar, weshalb eine gemäss Arztbericht vom (...) November 2019 indizierte (...) in der Heimat nicht durchführbar sein sollte. Aus jenem Bericht geht im Übrigen auch hervor, dass der Beschwerdeführer tagsüber und bei Bewegung beschwerdefrei sei. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, Rückkehrhilfe medizinischer oder anderer Art zu beantragen. Unbesehen des Gesagten erscheint es ihm zumutbar, sich um den Abschluss seines ([...]) Studiums zu bemühen, um dadurch seine Erwerbstauglichkeit in einer nicht körperlastigen Berufstätigkeit zu erlangen. Ergänzend kann betreffend das Gesundheits- und Sozialhilfewesen in Georgien auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 (dort insb. E. 6.3-6.6) verwiesen werden; sie stützen die vorliegend gewonnenen Erkenntnisse. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die bislang ohne zureichende Gründe verweigerte Einreichung seines eigenen Reisepasses nach wie vor mitwirkungsverpflichtet.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5943/2019 Urteil vom 21. November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Anina Nadig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl und wurde in der Folge dem BAZ C._______ zugewiesen. Dort mandatierte er am 4. Oktober 2019 die ihm zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung. In deren Beisein erfolgten gleichentags seine Personalienaufnahme (PA) und am 29. Oktober 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er komme aus D._______, sei Student (...) und bereits in verschiedenen Bereichen berufstätig gewesen, insbesondere als (...). In die Schweiz sei er aus medizinischen Gründen gekommen. Im Jahre 2012 habe er einen (...) gehabt und dabei Verletzungen am (...) erlitten. Einschneidend sei ein (...) vom (...) 2018 gewesen, bei dem er sich einen (...) gebrochen habe. Er sei notfallmässig operiert worden und die Kosten seien von der staatlichen Krankenkasse übernommen worden. Später habe er noch zwei Arzttermine gehabt. Die Kosten für die aus seiner Sicht notwendige Weiterbehandlung hätte er aber selber tragen müssen, was ihm aufgrund seiner gesundheitlich bedingten Erwerbslosigkeit und der finanziellen Minderbemittlung seiner Mutter, Geschwister und Verwandten nicht möglich gewesen sei, zumal seine Mutter ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei und die Familie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Für den Uniabschluss, welcher ihm eine zumindest geistige Berufstätigkeit und die Bewältigung weiterer Behandlungskosten ermöglichen könnte, fehle ihm das Geld. Er habe chronische Schmerzen und zudem (...), die ebenfalls mit seiner (...)verletzung in Zusammenhang stünden. Dies habe ihn veranlasst in die Schweiz zu kommen, hier ein Asylgesuch zu stellen und sich kompetent medizinisch behandeln zu lassen. Er habe keine Verfolgung durch Behörden oder Private erlebt oder zu befürchten und sei legal mit seinem eigenen Pass ausgereist. Diesen habe er in der Schweiz verloren beziehungsweise er befinde sich inzwischen wieder zuhause und er könne das Dokument nicht so schnell erhältlich machen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst einer Passkopie medizinische Unterlagen aus Georgien zu den Akten (insb. Befundaufnahme vom [...] 2018 und Arztbericht vom [...] 2018). B. Am 31. Oktober 2019 erstellte das SEM einen Entscheidentwurf, gemäss welchem es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31; kein Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG) nicht einzutreten sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anzuordnen beabsichtige. Den Entscheidentwurf unterbreitete es gleichentags dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es noch zu früh für einen Asylentscheid sei, da in der Schweiz trotz Behandlung und (...)-Untersuchung noch keine Diagnose betreffend seine (...)verletzung vorliege, deshalb weitere Abklärungen nötig seien und er bis zum Vorliegen entsprechender Berichte ins erweiterte Verfahren zuzuweisen sei, zumal sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Weiter hält er an der fehlenden Unterstützungsfähigkeit seiner Familie und der fehlenden Sozialhilfeunterstützung durch die Behörden fest. Das SEM schätze seine diesbezügliche Situation falsch ein. Ihm drohe eine existenzielle Notlage. C. Mit Verfügung vom 4. November 2019 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 11. November 2019 (Eingang 12. November 2019) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM. Darin beantragt er dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, seine Zuweisung in das erweiterte Verfahren sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2 In der Beschwerde wird in der Hauptsache eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts gerügt. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Monaten weiter verschlechtert. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung habe noch keine abschliessende Diagnose zu seinem Gesundheitszustand vorgelegen. Nunmehr könnten ein (...)-Befundbericht vom (...) Oktober 2019 und ein Arztbericht vom (...) November 2019 vorgelegt werden, aus denen weiterer fachmedizinischer Abklärungsbedarf hervorgehe. Vorliegend sei - im Hinblick auf die Frage des allfälligen Bestehens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien - erforderlich zu wissen, welche konkreten medizinischen Probleme vorlägen und wie insbesondere der (...)bruch zu behandeln sei. Blosse Verdachtsdiagnosen genügten nicht. Im Entscheidzeitpunkt habe noch gar kein Arztbericht vorgelegen. Eine weder rechtzeitige noch angemessene Behandlung einer (...)verletzung könne gravierende Folgen haben und zu dauerhafter Invalidität führen. Die Entscheidreife sei somit noch nicht gegeben und das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren sei. Zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei das beschleunigte Verfahren vorliegend nicht geeignet; er sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Zu dieser Erkenntnis sei das Bundesverwaltungsgericht schon in anderen vergleichbaren Fällen gekommen. 4.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zwar trifft es zu, dass dem SEM die Vornahme einer auf den (...) Oktober 2019 terminierten (...)-Untersuchung bekannt war und dies wurde im angefochtenen Entscheid gar festgehalten. Das SEM hat antizipativ dahingehend Position bezogen, als es ein Abwarten der Resultate als nicht indiziert erachte, weil sie angesichts der medizinischen Behandelbarkeit im Heimatland und der Unterstützungsfähigkeit von Familie und Verwandten nicht zur Annahme des Bestehens einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Georgien zu führen geeignet seien; dementsprechend erscheine auch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht angezeigt. Das SEM hat somit die Frage nach allfälligem weiteren Abklärungsbedarf zum einen nicht ignoriert und zum andern in der Verfügung selber beantwortet. Die Feststellung, dass solcher Abklärungsbedarf nicht bestehe und der Sachverhalt genügend erstellt sei, ist zu stützen. Im Verfügungszeitpunkt waren bereits genügend Unterlagen (insb. Arztbericht vom [...] 2018, Anhörungsprotokoll mit zahlreichen medizinischen Angaben, Arztbericht vom [...] Oktober 2019) aktenkundig, die eine verfahrensabschliessende Verfügung der vorliegenden Art (Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 3 AsylG, mit Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) verlässlich zuliessen. Dass sich das SEM ausschliesslich auf mündliche Aussagen des Beschwerdeführers und blosse Vermutungen abgestützt habe (vgl. Beschwerde S. 8 unten), ist offensichtlich unzutreffend. Die Ernsthaftigkeit der (...)verletzung und ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Weitere Abklärungen bleiben indessen bloss (aber immerhin) von medizinischem Nutzen für den Beschwerdeführer und haben weder das Potenzial, die vorliegende Eintretensfrage zu beeinflussen noch eine Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeizuführen. Eine abschliessende Diagnose zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich für einen solchen Asylentscheid nicht nötig, zumal diese ebenso im Heimatland erstellt werden kann. Im Übrigen trifft es entgegen der Behauptung in der Beschwerde (dort S. 8) nicht zu, dass noch nicht einmal feststehe, welcher (...) gebrochen sei; aus den Arztberichten vom (...) 2018 und vom (...) Oktober 2019 geht die Verletzung am (...) hervor. Der in der Beschwerde deponierte Verweis auf behauptungsgemäss analoge Konstellationen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ändert an den gewonnenen Erkenntnisse nichts, da dort entweder andere prozessuale Mängel beziehungsweise Versäumnisse oder fehlende medizinische Unterlagen oder eine unterschiedliche Erheblichkeit medizinischer Sachverhaltselemente im Hinblick auf die konkrete Entscheidfindung (z.B. andere medizinische Situation im konkreten Heimatland) zur Diskussion standen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den für die Entscheidfindung erheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und festgestellt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 5.2 Diese Nichteintretensvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt, denn der Beschwerdeführer macht in aller Deutlichkeit geltend, einzig zwecks medizinischer Behandlung, die er sich in Georgien mangels Erwerbstauglichkeit und damit finanzieller Mittel nicht leisten könne, in die Schweiz gekommen zu sein; eine von Behörden oder Privaten ausgehende Verfolgung stellt er ausdrücklich in Abrede (vgl. Protokoll der Anhörung insb. F118-121 und F131). Diese Erkenntnisse werden vom Beschwerdeführer substanziell weder in seiner Stellungnahme noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten. Zwar setzt sich das SEM bei der Eintretensfrage auch mit der medizinischen Situation des Beschwerdeführers auseinander (vgl. angefochtene Verfügung E. II, S. 3). Dies wäre indessen nicht nötig gewesen, da medizinische Gründe als nicht von Menschenhand geschaffene Wegweisungshindernisse nach Gesetz nie zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen können. Die dortigen Erwägungen bleiben somit einzig bei der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges relevant und das SEM verweist denn auch zutreffend auf diesen Erwägungszusammenhang. Das SEM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. II [zweitletzter Abschnitt] und E. III) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise: Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung namentlich zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Ein solches "real risk" macht er nicht geltend. Auch die Annahme einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise eines fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadiums mit Todesnähe (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 und BVGE 2017 VI/7 E. 6, je m.w.H.) liegt fern. Das SEM hat sich ferner einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in allgemeiner und individueller Hinsicht befasst (gute Bildung, bestehendes und unterstützungsfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz, keine in Aussicht stehende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Georgien). Die Beschwerde begegnet diesen Ausführungen - neben dem Hauptfokus einer behauptungsgemäss medizinisch nicht bestehenden Entscheidreife - im Wesentlichen mit blossen und kaum Substanz aufweisenden Gegenbehauptungen. Eine existenzielle Notlage oder konkrete Gefährdung anderer Art ist der Beschwerde oder den vorgelegten Beweismitteln nicht zu entnehmen. Aus den Beweismitteln geht vielmehr hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers bislang nach Massgabe eines behördlichen Punktesystems dauerhaft keine Anspruchsberechtigung für Sozialhilfe hat (vgl. Auszug vom 24. Oktober 2019) und ferner «kein Hinweis auf eine relevante Spinalkanalstenose oder neuroforaminale Einengung oder Zeichen der Wurzelkompression» (vgl. Arztbericht vom (...) Oktober 2019) besteht. Weiter wird aus der Beschwerde nicht erkennbar, weshalb eine gemäss Arztbericht vom (...) November 2019 indizierte (...) in der Heimat nicht durchführbar sein sollte. Aus jenem Bericht geht im Übrigen auch hervor, dass der Beschwerdeführer tagsüber und bei Bewegung beschwerdefrei sei. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, Rückkehrhilfe medizinischer oder anderer Art zu beantragen. Unbesehen des Gesagten erscheint es ihm zumutbar, sich um den Abschluss seines ([...]) Studiums zu bemühen, um dadurch seine Erwerbstauglichkeit in einer nicht körperlastigen Berufstätigkeit zu erlangen. Ergänzend kann betreffend das Gesundheits- und Sozialhilfewesen in Georgien auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 (dort insb. E. 6.3-6.6) verwiesen werden; sie stützen die vorliegend gewonnenen Erkenntnisse. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Insbesondere ist er im Hinblick auf die bislang ohne zureichende Gründe verweigerte Einreichung seines eigenen Reisepasses nach wie vor mitwirkungsverpflichtet. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: